Gesetz zur Neustrukturierung der Arbeitsgerichtsbezirke. Vom 8. Juni 2021

Gesetz- und Verordnungsblatt
für das Land Brandenburg
Teil I – Gesetze
32. Jahrgang. Potsdam, den 9. Juni 2021. Nummer 13

Gesetz zur Neustrukturierung der Arbeitsgerichtsbezirke

Vom 8. Juni 2021

Der Landtag hat das folgende Gesetz beschlossen:

Artikel 1

Gesetz zur Änderung der Arbeitsgerichtsstruktur

§ 1
Aufhebung der Arbeitsgerichte Eberswalde und Potsdam

Die Arbeitsgerichte Eberswalde und Potsdam werden mit Ablauf des 31. Dezember 2022 aufgehoben.

§ 2
Neustrukturierung der Bezirke der Arbeitsgerichte

(1) Ab dem 1. Januar 2023 ist der Bezirk des aufgehobenen Arbeitsgerichts Eberswalde dem Bezirk des Arbeitsge- richts Frankfurt (Oder) zugeordnet.

(2) Ab dem 1. Januar 2023 ist der Bezirk des aufgehobenen Arbeitsgerichts Potsdam dem Bezirk des Arbeitsge- richts Brandenburg an der Havel zugeordnet.

(3) Ab dem 1. Januar 2023 ist aus dem Bezirk des Arbeitsgerichts Brandenburg an der Havel das Gebiet des Land- kreises Havelland dem Bezirk des Arbeitsgerichts Neuruppin zugeordnet.

§ 3
Aufhebung der in Senftenberg/Zły Komorow bestehenden Kammern des Arbeitsgerichts Cottbus/Chóśebuz

Die in Senftenberg/Zły Komorow bestehenden Kammern des Arbeitsgerichts Cottbus/Chóśebuz werden mit Ablauf des 31. Dezember 2022 aufgehoben.

§ 4
Errichtung von Kammern des Arbeitsgerichts Frankfurt (Oder) in Eberswalde

Ab dem 1. Januar 2023 bestehen in Eberswalde Kammern des Arbeitsgerichts Frankfurt (Oder). Diese Kammern nehmen für den Teil des Arbeitsgerichtsbezirks, der aus den Landkreisen Barnim und Uckermark besteht, die Ge- schäfte des Arbeitsgerichts wahr.

§ 5
Gerichtstage

Ab dem 1. Januar 2023 halten Gerichtstage ab:

1. das Arbeitsgericht Cottbus/Chóśebuz in Senftenberg/Zły Komorow,

2. das Arbeitsgericht Brandenburg an der Havel in Potsdam.

Artikel 2

Änderung des Gesetzes zur Errichtung der Arbeitsgerichtsbarkeit im Land Brandenburg

Das Gesetz zur Errichtung der Arbeitsgerichtsbarkeit im Land Brandenburg vom 21. Juni 1991 (GVBl. S. 186), das zuletzt durch Artikel 3 des Gesetzes vom 19. Dezember 2011 (GVBl. I Nr. 32) geändert worden ist, wird wie folgt geändert:

1. § 2 wird wie folgt geändert:

a) Absatz 1 wird wie folgt gefasst:

„(1) Arbeitsgerichte werden errichtet mit Sitz in

1. Brandenburg an der Havel,

2. Cottbus/Chóśebuz,

3. Frankfurt (Oder),

4. Neuruppin.

Die Arbeitsgerichte werden nach ihrem Sitz benannt.“

b) Absatz 2 wird wie folgt geändert:

aa) Die Nummern 1 und 2 werden wie folgt gefasst:

„1. Der Bezirk des Arbeitsgerichts Brandenburg an der Havel umfasst das Gebiet der kreisfreien Stadt Brandenburg an der Havel, der kreisfreien Stadt Potsdam und der Landkreise Potsdam- Mittelmark und Teltow-Fläming.

2. Der Bezirk des Arbeitsgerichts Cottbus/Chóśebuz umfasst das Gebiet der kreisfreien Stadt Cottbus/Chóśebuz und der Landkreise Dahme-Spreewald, Elbe-Elster, Oberspreewald- Lausitz und Spree-Neiße/Wokrejs Sprjewja-Nysa.“

bb) Nummer 3 wird aufgehoben.

cc) Nummer 4 wird Nummer 3 und wie folgt gefasst:

„3. Der Bezirk des Arbeitsgerichts Frankfurt (Oder) umfasst das Gebiet der kreisfreien Stadt Frankfurt (Oder) und der Landkreise Barnim, Märkisch-Oderland, Oder-Spree und Ucker- mark.“

dd) Nummer 5 wird Nummer 4 und wie folgt gefasst:

„4. Der Bezirk des Arbeitsgerichts Neuruppin umfasst das Gebiet der Landkreise Havelland, Oberhavel, Ostprignitz-Ruppin und Prignitz.“

ee) Nummer 6 wird aufgehoben.

c) Absatz 4 wird wie folgt gefasst:

„(4) In Eberswalde bestehen Kammern des Arbeitsgerichts Frankfurt (Oder). Diese Kammern nehmen für den Teil des Arbeitsgerichtsbezirks, der aus den Landkreisen Barnim und Uckermark besteht, die Geschäfte des Arbeitsgerichts wahr.“

2. Nach § 2 wird folgender § 2a eingefügt:

㤠2a

Es halten Gerichtstage ab:

1. das Arbeitsgericht Cottbus/Chóśebuz in Senftenberg/Zły Komorow,

2. das Arbeitsgericht Brandenburg an der Havel in Potsdam.“

3. Die §§ 5 bis 6a werden wie folgt gefasst:

㤠5

Das für Justiz zuständige Mitglied der Landesregierung erlässt die zum Vollzug dieses Gesetzes erforderlichen Verwaltungsvorschriften.

§ 6

(1) Die §§ 13 bis 16 des Brandenburgischen Gerichtsorganisationsgesetzes gelten vorbehaltlich besonderer Regelungen entsprechend.

(2) Die am 31. Dezember 2022 bei dem Arbeitsgericht Brandenburg an der Havel anhängigen Verfahren ge- hen auf das Arbeitsgericht Neuruppin über, soweit das Arbeitsgericht Neuruppin zuständig wäre, wenn das je- weilige Verfahren erst nach dem 31. Dezember 2022 eingegangen wäre. Lässt sich die Zuständigkeit danach nicht bestimmen, so wird das Arbeitsgericht Brandenburg an der Havel zuständig.

(3) Das Arbeitsgericht Frankfurt (Oder) tritt an die Stelle des aufgehobenen Arbeitsgerichts Eberswalde. Die dadurch auf das Arbeitsgericht Frankfurt (Oder) übergegangenen Verfahren erledigen die Kammern in Ebers- walde nach § 2 Absatz 4.

§ 6a

(1) Die zurzeit der Aufhebung des Arbeitsgerichts Eberswalde für dieses berufenen ehrenamtlichen Richte- rinnen und Richter werden für den Rest ihrer Amtszeit den in Eberswalde bestehenden Kammern des Arbeits- gerichts Frankfurt (Oder) zugewiesen.

(2) Die dem Arbeitsgericht Potsdam zugewiesenen ehrenamtlichen Richterinnen und Richter werden ab dem
1. Januar 2023 dem Arbeitsgericht Brandenburg an der Havel für den Rest ihrer Amtszeit zugewiesen.

(3) Die den in Senftenberg/Zły Komorow bestehenden Kammern des Arbeitsgerichts Cottbus/Chóśebuz zu- gewiesenen ehrenamtlichen Richterinnen und Richter werden ab dem 1. Januar 2023 dem Arbeitsgericht Cott- bus/Chóśebuz für den Rest ihrer Amtszeit zugewiesen.

(4) Die dem Arbeitsgericht Brandenburg an der Havel zugewiesenen ehrenamtlichen Richterinnen und Rich- ter, die wegen ihres Tätigkeits- und Wohnorts im Landkreis Havelland berufen wurden, werden ab dem 1. Ja- nuar 2023 dem Arbeitsgericht Neuruppin für den Rest ihrer Amtszeit zugewiesen. Liegen Tätigkeits- und Wohnort nicht in diesem Landkreis, ist für die Zuweisung der Tätigkeitsort maßgeblich.“

Artikel 3

Inkrafttreten

Dieses Gesetz tritt vorbehaltlich des Satzes 2 am 1. Januar 2022 in Kraft. Artikel 2 tritt am 1. Januar 2023 in Kraft.

Potsdam, den 8. Juni 2021

Die Präsidentin
des Landtages Brandenburg
Dr. Ulrike Liedtke

Herausgeberin: Die Präsidentin des Landtages Brandenburg

Zuletzt aktualisiert am August 18, 2021 von eurogesetze

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