Gesetz- und Verordnungsblatt
für das Land Brandenburg
Teil I – Gesetze
32. Jahrgang | Potsdam, den 9. Juni 2021 | Nummer 15 |
Gesetz zu dem Ersten Staatsvertrag zur Änderung des Staatsvertrages über die gemeinsame Berufsvertretung der Psychologischen Psychotherapeuten und der Kinder- und Jugendlichenpsychotherapeuten
Vom 8. Juni 2021
Der Landtag hat das folgende Gesetz beschlossen:
§ 1
Dem am 17. März 2021 vom Land Brandenburg unterzeichneten Ersten Staatsvertrag zur Änderung des Staatsvertra- ges über die gemeinsame Berufsvertretung der Psychologischen Psychotherapeuten und der Kinder- und Jugendli- chenpsychotherapeuten wird zugestimmt. Der Staatsvertrag wird nachstehend veröffentlicht.
§ 2
Durch Artikel 1 Absatz 3 des Staatsvertrages über die Gemeinsame Berufsvertretung der Psychotherapeutinnen und Psychotherapeuten wird das Grundrecht auf Berufsfreiheit (Artikel 49 Absatz 1 der Verfassung des Landes Branden- burg) eingeschränkt.
§ 3
(1) Dieses Gesetz tritt am Tag nach der Verkündung in Kraft.
(2) Der Staatsvertrag tritt nach seinem Artikel 2 Absatz 1 Satz 1 am 1. Juli 2021 in Kraft. Sollte der Staatsvertrag nach seinem Artikel 2 Absatz 1 Satz 2 gegenstandslos werden, ist dies im Gesetz- und Verordnungsblatt für das Land Brandenburg Teil I bekannt zu geben.
Potsdam, den 8. Juni 2021
Die Präsidentin
des Landtages Brandenburg
Dr. Ulrike Liedtke
Erster Staatsvertrag zur Änderung des Staatsvertrages über die gemeinsame Berufsvertretung der Psychologischen Psychotherapeuten und der Kinder- und Jugendlichenpsychotherapeuten
Das Land Brandenburg,
das Land Mecklenburg-Vorpommern,
der Freistaat Sachsen,
das Land Sachsen-Anhalt und
der Freistaat Thüringen
– nachstehend „beteiligte Länder“ genannt –
schließen den nachstehenden Staatsvertrag:
Artikel 1
Änderung des Staatsvertrages zur gemeinsamen Berufsvertretung der Psychologischen Psychotherapeuten und Kinder- und Jugendlichenpsychotherapeuten
Der Staatsvertrag zur gemeinsamen Berufsvertretung der Psychologischen Psychotherapeuten und Kinder- und Jugendli- chenpsychotherapeuten vom 2. Juni 2005 wird wie folgt geändert:
1. In der Überschrift werden die Wörter „Psychologischen Psychotherapeuten und der Kinder- und Jugendlichenpsy- chotherapeuten“ durch die Wörter „Psychotherapeutinnen und Psychotherapeuten“ ersetzt.
2. Artikel 1 wird wie folgt geändert:
a) Absatz 1 wird wie folgt geändert:
aa) In Satz 1 werden die Wörter „Psychologischen Psychotherapeuten und der Kinder- und Jugendlichen- psychotherapeuten“ durch die Wörter „Psychotherapeutinnen und Psychotherapeuten“ ersetzt.
bb) Folgender Satz wird angefügt:
„Psychotherapeutinnen und Psychotherapeuten im Sinne dieses Vertrages sind Psychologische Psycho- therapeutinnen und Psychotherapeuten, Kinder- und Jugendlichenpsychotherapeutinnen und Kinder- und Jugendlichenpsychotherapeuten sowie Psychotherapeutinnen und Psychotherapeuten, die über eine Approbation oder eine Berufserlaubnis nach § 2 oder § 4 des Psychotherapeutengesetzes vom 16. Ju- ni 1998 (BGBl. I S. 1311) in der bis zum 31. August 2020 geltenden Fassung verfügen, sowie Psycho- therapeutinnen und Psychotherapeuten, die über eine Approbation oder eine Berufserlaubnis nach § 1 Absatz 1 Satz 1 oder 2 des Psychotherapeutengesetzes vom 15. November 2019 (BGBl. I S. 1604) in der jeweils geltenden Fassung verfügen.“
b) Absatz 4 wird wie folgt geändert: aa) Satz 1 wird wie folgt geändert:
aaa) Nach dem Wort „Apotheker“ werden die Wörter „sowie der Psychologischen Psychothera- peuten und der Kinder- und Jugendlichenpsychotherapeuten“ eingefügt.
bbb) Die Wörter „Artikel 17 des Gesetzes vom 27. Juni 2001 (SächsGVBl. S. 426, 428)“ werden durch die Wörter „Artikel 2 des Gesetzes vom 15. Juli 2020 (SächsGVBl. S. 374“) ersetzt.
bb) In Satz 2 wird das Wort „Richter“ durch die Wörter „Richterinnen und Richter“ ersetzt.
c) In Absatz 5 Satz 1 und Satz 2 werden jeweils die Wörter „Psychologischen Psychotherapeuten und der Kin- der- und Jugendlichenpsychotherapeuten“ durch die Wörter „Psychotherapeutinnen und Psychotherapeuten“ ersetzt.
3. Artikel 3 wird wie folgt geändert:
a) In Satz 1 werden die Wörter „des Präsidenten und des Vizepräsidenten“ durch die Wörter „der Präsidentin oder des Präsidenten und der Vizepräsidentin oder des Vizepräsidenten“ ersetzt.
b) Satz 3 wird gestrichen.
4. Artikel 5 wird aufgehoben.
5. Artikel 6 wird Artikel 5.
6. Artikel 7 wird Artikel 6 und wie folgt geändert:
a) Die Absatzbezeichnung „(1)“ wird gestrichen.
b) Absatz 2 wird aufgehoben.
7. Artikel 8 wird Artikel 7.
Artikel 2
Inkrafttreten, Neubekanntmachung
(1) Dieser Staatsvertrag tritt zum 1. Juli 2021 in Kraft. Sind bis zum 30. Juni 2021 nicht alle Ratifikationsurkunden bei der Sächsischen Staatskanzlei hinterlegt, wird der Staatsvertrag gegenstandslos.
(2) Die Sächsische Staatskanzlei teilt den Ländern die Hinterlegung der Ratifikationsurkunden mit.
(3) Die Länder werden ermächtigt, den Wortlaut des Staatsvertrages in der Fassung, die sich aus Artikel 1 ergibt, mit neuem Datum bekannt zu machen.
Potsdam, den 17. März 2021
Für das Land Brandenburg
Der Ministerpräsident,
vertreten durch die Ministerin für Soziales, Gesundheit, Integration und Verbraucherschutz
Ursula Nonnemacher
Schwerin, den 13. März 2021
Für das Land Mecklenburg-Vorpommern
Die Ministerpräsidentin
vertreten durch den Minister für Wirtschaft, Arbeit und Gesundheit Harry Glawe
Dresden, den 19. März 2021
Für den Freistaat Sachsen
Der Ministerpräsident
vertreten durch die Staatsministerin für Soziales und Gesellschaftlichen Zusammenhalt
Petra Köpping
Magdeburg, den 15. März 2021
Für das Land Sachsen-Anhalt
Der Ministerpräsident
vertreten durch die Ministerin für Arbeit, Soziales und Integration
Petra Grimm-Benne
Erfurt, den 28. April 2021
Für den Freistaat Thüringen
Der Ministerpräsident
vertreten durch die Ministerin für Arbeit, Soziales, Gesundheit, Frauen und Familie
Heike Werner
Herausgeberin: Die Präsidentin des Landtages Brandenburg
Zuletzt aktualisiert am August 18, 2021 von eurogesetze
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