32. Jahrgang | Potsdam, den 24. Juni 2021 | Nummer 19 |
Zweites Gesetz zur Änderung des Gesetzes zur Regionalplanung und zur Braunkohlen- und Sanierungsplanung
Vom 23. Juni 2021
Der Landtag hat das folgende Gesetz beschlossen:
Artikel 1
Änderung des Gesetzes zur Regionalplanung und zur Braunkohlen- und Sanierungsplanung
Das Gesetz zur Regionalplanung und zur Braunkohlen- und Sanierungsplanung in der Fassung der Bekanntmachung vom 8. Februar 2012 (GVBl. I Nr. 13), das zuletzt durch das Gesetz vom 30. April 2019 (GVBl. I Nr. 11) geändert worden ist, wird wie folgt geändert:
1. § 2c wird wie folgt geändert:
a) Absatz 1 wird wie folgt geändert:
aa) Nach Satz 3 werden folgende Sätze eingefügt:
„Die Landesplanungsbehörde kann die bekannt gemachte Frist höchstens zwei Mal um ein Jahr ver- längern. Von einer Verlängerung soll abgesehen werden, wenn die in Aufstellung befindlichen Zie- le der Raumordnung zur Steuerung der Planung und Errichtung von raumbedeutsamen Windener- gieanlagen der Genehmigung raumbedeutsamer Windenergieanlagen als nicht benannte öffentliche Belange im Sinne des § 35 Absatz 3 Satz 1 des Baugesetzbuchs entgegenstehen können. Die Lan- desplanungsbehörde macht ihre Entscheidung unter Angabe des Endes der Frist im Amtsblatt für Brandenburg bekannt.“
bb) In dem neuen Satz 7 werden die Wörter „nach Satz 3 “durch die Wörter „der Genehmigung raum- bedeutsamer Windenergieanlagen“ ersetzt.
b) Absatz 2 wird wie folgt geändert:
aa) Die Angabe „Satz 3“ wird gestrichen. bb) Folgender Satz wird angefügt:
„Die Landesplanungsbehörde hat Ausnahmen von der Unzulässigkeit nach Satz 1 allgemein für die- jenigen Windenergieanlagen innerhalb einer Region zuzulassen, die innerhalb der für eine Festle- gung vorgesehenen Eignungsgebiete für die Windenergienutzung liegen, wenn die Voraussetzungen für ein Absehen von der Fristverlängerung nach Absatz 1 Satz 5 vorliegen.“
2. § 6 wird wie folgt geändert:
a) Absatz 1 wird wie folgt geändert:
aa) Satz 2 Nummer 3 wird wie folgt gefasst:
„3. die Hauptverwaltungsbeamten und Hauptverwaltungsbeamtinnen der am Tag der allgemei- nen Kommunalwahlen bestehenden amtsfreien Gemeinden, Ämter, Verbandsgemeinden und mitverwaltenden Gemeinden im Gebiet der Region.“
bb) In Satz 4 wird die Angabe „60“ durch die Angabe „70“ ersetzt. cc) Satz 5 wird wie folgt gefasst:
„Die Regionalversammlung wählt aus den Regionalräten und Regionalrätinnen nach Satz 2 Num- mer 1 einen Vorsitzenden oder eine Vorsitzende und mindestens einen Stellvertreter oder eine Stellvertreterin.“
b) Absatz 2 Satz 4 und 5 wird wie folgt gefasst:
„Ihre Wahl, bei der auch mindestens ein Stellvertreter oder eine Stellvertreterin zu wählen ist, soll inner- halb von fünf Monaten nach dem Tag der allgemeinen Kommunalwahlen stattfinden. Die Hauptverwal- tungsbeamten und Hauptverwaltungsbeamtinnen der Mitglieder der Regionalen Planungsgemeinschaften legen die Anzahl der nach Absatz 1 Satz 2 Nummer 2 zu wählenden Vertretungspersonen einvernehmlich fest.“
c) Absatz 3 wird wie folgt gefasst:
„(3) Die Regionalräte und Regionalrätinnen nach Absatz 1 Satz 2 Nummer 3 wirken in der Regional- versammlung für die Dauer einer kommunalen Wahlperiode mit. Ändert sich nach dem Tag der allge- meinen Kommunalwahlen die Organisationsform der amtsfreien Gemeinden, Ämter, Verbandsgemein- den und mitverwaltenden Gemeinden, gilt für den Rest der laufenden Wahlperiode bis zur nächsten kon- stituierenden Sitzung der Regionalversammlung:
1. Werden amtsfreie Gemeinden durch Bildung einer Verbandsgemeinde in Ortsgemeinden umge- wandelt, übernimmt der Verbandsgemeindebürgermeister oder die Verbandsgemeindebürgermeis- terin ihre Vertretung einschließlich ihrer Stimmrechte. Wird eine Verbandsgemeinde aufgelöst, in- dem sich mehrere Ortsgemeinden zu einer amtsfreien Gemeinde zusammenschließen, wird die neu gebildete amtsfreie Gemeinde durch ihren hauptamtlichen Bürgermeister oder ihre hauptamtliche Bürgermeisterin vertreten.
2. Wird ein Amt aufgelöst, indem sich mehrere amtsangehörige Gemeinden zu einer amtsfreien Ge- meinde zusammenschließen, wird die neu gebildete amtsfreie Gemeinde durch ihren hauptamtli- chen Bürgermeister oder ihre hauptamtliche Bürgermeisterin vertreten.
3. Werden bislang amtsfreie Gemeinden in mitverwaltete Gemeinden umgewandelt, übernimmt der hauptamtliche Bürgermeister oder die hauptamtliche Bürgermeisterin der mitverwaltenden Ge- meinde ihre Vertretung einschließlich ihrer Stimmrechte. Wird eine Mitverwaltung aufgelöst, in- dem sich die mitverwalteten Gemeinden zu einer amtsfreien Gemeinde zusammenschließen, wird die neu gebildete amtsfreie Gemeinde durch ihren hauptamtlichen Bürgermeister oder ihre haupt- amtliche Bürgermeisterin vertreten.
Satz 1 gilt auch für die Regionalräte und Regionalrätinnen der bei Inkrafttreten dieses Gesetzes laufen- den Wahlperiode, wenn die Einwohnerzahl der von ihnen vertretenen amtsfreien Gemeinden und Ämter unter 5 000 sinkt; diese Regelung tritt am Tag der nächsten allgemeinen Kommunalwahlen außer Kraft.“
d) Absatz 4 wird wie folgt geändert: aa) Satz 3 wird wie folgt gefasst:
„Kann die einfache Mehrheit der Regionalräte und Regionalrätinnen nach Absatz 1 Satz 2 Num- mer 1 und 2 zur Erfüllung ihrer Pflichtaufgaben nach § 4 Absatz 2 Satz 1 nicht erreicht werden, sind von Satz 1 abweichende Stimmenzahlen der Regionalräte und Regionalrätinnen nach Absatz 1 Satz 2 Nummer 1 jeweils im Verhältnis zu den Einwohnerzahlen ihrer Gebietskörperschaften zu ermitteln und von den Hauptverwaltungsbeamten und Hauptverwaltungsbeamtinnen der Mitglieder der Regionalen Planungsgemeinschaften einvernehmlich festzulegen.“
bb) Nach Satz 6 wird folgender Satz eingefügt:
„Soweit danach die Beschlussfähigkeit der Regionalversammlung festzustellen wäre, erhalten die anwesenden Hauptverwaltungsbeamten und Hauptverwaltungsbeamtinnen der Mitglieder je zu gleichen Teilen die Stimmenzahlen, die in dieser Sitzung notwendig sind, um die einfache Mehrheit der Mitglieder der Regionalen Planungsgemeinschaft nach Satz 3 zu erzielen; nicht zu gleichen Tei- len unter den Hauptverwaltungsbeamten und Hauptverwaltungsbeamtinnen aufteilbare Stimmen- zahlen erhält der oder die Vorsitzende der Regionalversammlung.“
3. Dem § 21 wird folgender Satz angefügt:
„Abweichend von Satz 1 gilt § 2c Absatz 1 Satz 3 bis 7, Absatz 2 und 5 Satz 2 für die Dauer der vor dem
31. Dezember 2024 durch öffentliche Bekanntmachung nach § 2c Absatz 1 Satz 2 wirksam gewordenen Unter-
sagungen fort.“
Artikel 2
Inkrafttreten
(1) Dieses Gesetz tritt vorbehaltlich des Absatzes 2 am Tag nach der Verkündung in Kraft.
(2) Artikel 1 Nummer 2 Buchstabe a tritt am Tag der nächsten allgemeinen Kommunalwahlen in Kraft.
Potsdam, den 23. Juni 2021
Die Präsidentin
des Landtages Brandenburg
Dr. Ulrike Liedtke
Herausgeberin: Die Präsidentin des Landtages Brandenburg
Zuletzt aktualisiert am August 18, 2021 von eurogesetze
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