32. Jahrgang | Potsdam, den 22. Juni 2021 | Nummer 64 |
Dritte Verordnung zur Änderung der Gebührenordnung MASGF
Vom 14. Juni 2021
Auf Grund des § 3 Absatz 1 des Gebührengesetzes für das Land Brandenburg vom 7. Juli 2009 (GVBl. I S. 246) verordnet die Ministerin für Soziales, Gesundheit, Integration und Verbraucherschutz:
Artikel 1
Die Gebührenordnung MASGF vom 19. April 2017 (GVBl. II Nr. 23), die zuletzt durch die Verordnung vom
1. August 2019 (GVBl. II Nr. 55) geändert worden ist, wird wie folgt geändert:
1. Die Überschrift wird wie folgt gefasst:
„Verordnung über die Gebühren für öffentliche Leistungen im Geschäftsbereich des Ministeriums für Soziales, Gesundheit, Integration und Verbraucherschutz (Gebührenordnung MSGIV – GebOMSGIV)“
2. Folgende §§ 4 und 5 werden angefügt:
„§ 4
Gebühren im Bereich Verbraucherschutz
Für die Erhebung von Verwaltungsgebühren für Amtshandlungen im Bereich Verbraucherschutz ist die Anlage der Gebührenordnung des Ministeriums für Umwelt, Gesundheit und Verbraucherschutz vom
22. November 2011 (GVBl. II Nr. 77), die zuletzt durch Artikel 2 der Verordnung vom 8. Oktober 2020 (GVBl. II Nr. 96) geändert worden ist, anzuwenden.
§ 5
Außerkrafttreten von Gebühren im Bereich Medizinprodukte ohne Messfunktion
Die Tarifstellen 7.7.1 bis 7.7.9 der Gebührenübersicht der Anlage treten mit Ablauf des 25. Mai 2022
außer Kraft.“
3. Die Anlage wird wie folgt gefasst:
„Anlage
(zu § 1)
Gebührentarif
Inhaltsverzeichnis
Tarifstelle | Gegenstand |
1 | Allgemeine Verwaltungsgebühren |
2 | Gebühren für Amtshandlungen auf dem Gebiet des Arbeitsschutzes und der Markt- überwachung |
2.1 | Allgemeine Gebühren (sofern die Tarifstellen 2.2 bis 2.7 keine Anwendung finden) |
2.2 | Allgemeiner Arbeitsschutz |
2.2.1 | Amtshandlungen aufgrund des Gesetzes über Betriebsärzte, Sicherheitsingenieure und andere Fachkräfte für Arbeitssicherheit |
2.2.2 | Amtshandlungen aufgrund der Arbeitsstättenverordnung |
2.2.3 | Amtshandlungen aufgrund der Druckluftverordnung |
2.2.4 | Amtshandlungen aufgrund der Lärm- und Vibrations-Arbeitsschutzverordnung |
2.2.5 | Amtshandlungen aufgrund der Verordnung zur arbeitsmedizinischen Vorsorge |
2.3 | Produkt- und Betriebssicherheit |
2.3.1 | Amtshandlungen aufgrund des Produktsicherheitsgesetzes und der Verordnung (EG) Nr. 765/2008 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 9. Juli 2008 über die Vor- schriften für die Akkreditierung und Marktüberwachung im Zusammenhang mit der Vermark- tung von Produkten und zur Aufhebung der Verordnung (EWG) Nr. 339/93 des Rates |
2.3.2 | Amtshandlungen aufgrund der Explosionsschutzprodukteverordnung |
2.3.3 | Amtshandlungen aufgrund der Druckgeräteverordnung |
2.3.4 | Amtshandlungen aufgrund der Betriebssicherheitsverordnung |
2.4 | Gefährliche Stoffe |
2.4.1 | Amtshandlungen aufgrund der Gefahrstoffverordnung |
2.4.2 | Amtshandlungen aufgrund der Biostoffverordnung |
2.4.3 | Amtshandlungen aufgrund des Sprengstoffgesetzes |
2.4.4 | Amtshandlungen aufgrund der Verordnungen zum Sprengstoffgesetz |
2.5 | Strahlenschutz |
2.5.1 | Amtshandlungen aufgrund des Strahlenschutzgesetzes |
2.5.2 | Amtshandlungen aufgrund der Strahlenschutzverordnung |
2.5.3 | Amtshandlungen bezüglich des Schutzes vor nichtionisierender Strahlung |
2.6 | Sozialer Arbeitsschutz |
2.6.1 | Amtshandlungen aufgrund des Arbeitszeitgesetzes |
2.6.2 | Amtshandlungen aufgrund des Brandenburgischen Ladenöffnungsgesetzes |
2.6.3 | Amtshandlungen aufgrund des Jugendarbeitsschutzgesetzes und der Kinderarbeitsschutz- verordnung |
2.6.4 | Amtshandlungen aufgrund des Mutterschutzgesetzes |
2.6.5 | Amtshandlungen aufgrund des Heimarbeitsgesetzes |
2.6.6 | Amtshandlungen aufgrund des Bundeselterngeld- und Elternzeitgesetzes |
2.6.7 | Amtshandlungen aufgrund des Fahrpersonalgesetzes und der Fahrpersonalverordnung |
2.6.8 | Amtshandlungen aufgrund des Pflegezeitgesetzes |
2.6.9 | Amtshandlungen aufgrund des Familienpflegezeitgesetzes |
2.7 | Marktüberwachung von energieverbrauchsrelevanten Produkten |
2.7.1 | Amtshandlungen aufgrund des Energieverbrauchsrelevante-Produkte-Gesetzes |
2.7.2 | Amtshandlungen aufgrund des Energieverbrauchskennzeichnungsgesetzes |
3 | Gebühren für Amtshandlungen im Bereich der Altenpflege |
3.1 | Berufsanerkennung in den Fachberufen der Altenpflege |
3.2 | Anerkennung von Einrichtungen der Aus- und Weiterbildung in den Berufen der Altenpflege |
4 | Gebühren für Amtshandlungen in Angelegenheiten des Heimrechts |
4.1 | Amtshandlungen aufgrund des Brandenburgischen Pflege- und Betreuungswohngesetzes |
4.2 | Amtshandlungen aufgrund der Strukturqualitätsverordnung |
5 | Gebühren für Amtshandlungen im Bereich der sozialen Berufe |
6 | Gebühren für die Amtshandlung zur Ablegung der Prüfung zum anerkannten Fort- bildungsabschluss „Geprüfte Fachkraft zur Arbeits- und Berufsförderung“ |
7 | Gebühren für Amtshandlungen im Bereich des Gesundheitswesens |
7.1 | Ärztinnen und Ärzte, Zahnärztinnen und Zahnärzte |
7.2 | Psychologische Psychotherapeutinnen, Psychologische Psychotherapeuten, Kinder- und Jugendlichenpsychotherapeutinnen und Kinder- und Jugendlichenpsychotherapeuten |
7.3 | Apothekerinnen und Apotheker |
7.4 | Fachberufe des Gesundheitswesens |
7.5 | Apotheken |
7.6 | Humanarzneimittel |
7.7 | Medizinprodukte ohne Messfunktion |
7.8 | Amtshandlungen aufgrund des Infektionsschutzgesetzes und des Brandenburgischen Gesundheitsdienstgesetzes |
7.9 | Amtshandlungen aufgrund des Brandenburgischen Bestattungsgesetzes |
7.10 | Amtshandlungen aufgrund des IGV-Durchführungsgesetzes |
7.11 | Anerkennung von Einrichtungen des Gesundheitswesens |
7.12 | Entscheidungen über Artbezeichnungen für Kurorte nach dem Brandenburgischen Kurorte- gesetz |
7.13 | Sonstiges |
Gebührenübersicht
Tarifstelle | Gegenstand | Gebühr in Euro |
1 | Allgemeine Verwaltungsgebühren | |
1.1 | Beglaubigung von Unterschriften oder Handzeichen | 4 |
1.2 | Beglaubigung von Abschriften oder Ablichtungen, je Seite | 4 |
1.3 | Zeugnisse, sonstige Bescheinigungen (auch bei Wiederholungsaus- stellung) | 30 |
1.4 | Anfertigung von Zweitschriften, Fotokopien oder Computeraus- drucken sowie die Überlassung von elektronischen Dateien
Die Auslagenerhebung richtet sich nach § 9 Satz 2 Nummer 2 des Gebührengesetzes für das Land Brandenburg. |
|
1.5 | Amtshandlungen, für die keine andere Tarifstelle vorgesehen ist und die nicht einem von der handelnden Behörde wahrzunehmenden beson- deren öffentlichen Interesse dienen | nach Zeitaufwand |
1.6 | Erteilung von Bescheiden über die vollständige Zurückweisung von Widersprüchen Dritter
Anmerkung: Im Übrigen richtet sich die Gebühr für die Zurückweisung und teil- weise Zurückweisung von Widersprüchen nach § 18 des Gebühren- gesetzes für das Land Brandenburg. |
30 je angefangene halbe Stunde |
1.7 | Anerkennung einer europäischen Berufsqualifikation als Befähigung für eine Laufbahn im Geschäftsbereich des Ministeriums für Soziales, Gesundheit, Integration und Verbraucherschutz des Landes Branden- burg für Laufbahnen des gehobenen und höheren Dienstes im Arbeits- schutz, Sozial- und Gesundheitswesen | nach Zeitaufwand |
2 | Gebühren für Amtshandlungen auf dem Gebiet des Arbeits- schutzes und der Marktüberwachung | |
2.1 | Allgemeine Gebühren
(sofern die Tarifstellen 2.2 bis 2.7 keine Anwendung finden) |
|
2.1.1 | Verlängerung von befristeten Bescheiden | 75 Prozent der Gebühr für den Erstbescheid |
2.1.2 | Schriftliche Anordnung von Maßnahmen zur Durchsetzung von Rechtsvorschriften infolge von Pflichtverletzungen sowie schriftliche Bestätigung einer mündlichen Anordnung von Maßnahmen infolge von Pflichtverletzungen zur Durchsetzung von Rechtsvorschriften auf Ver- langen der Adressatin oder des Adressaten | nach Zeitaufwand |
2.1.3 | Besichtigungsschreiben, dessen Maßgaben Grundlage einer behörd- lichen Anordnung sein können | nach Zeitaufwand |
2.2 | Allgemeiner Arbeitsschutz | |
2.2.1 | Amtshandlungen aufgrund des Gesetzes über Betriebsärzte, Sicherheitsingenieure und andere Fachkräfte für Arbeitssicherheit | |
2.2.1.1 | Anerkennung von Lehrgängen für Fachkräfte für Arbeitssicherheit nach § 7 Absatz 1 in Verbindung mit § 14 Absatz 1 des Gesetzes über Betriebsärzte, Sicherheitsingenieure und andere Fachkräfte für Arbeits- sicherheit und § 15 Absatz 1 Nummer 6 des Siebten Buches Sozial- gesetzbuch sowie der jeweiligen Bestimmung in der einschlägigen Unfallverhütungsvorschrift | 470 bis 2 530 |
2.2.1.2 | Verlängerung der Anerkennung zur Ausbildung von Fachkräften für Arbeitssicherheit nach § 7 Absatz 1 in Verbindung mit § 14 Absatz 1 des Gesetzes über Betriebsärzte, Sicherheitsingenieure und andere Fachkräfte für Arbeitssicherheit und § 15 Absatz 1 Nummer 6 des Siebten Buches Sozialgesetzbuch | 130 bis 575 |
2.2.1.3 | Zulassung der Bestellung einer Person mit entsprechenden Fachkennt- nissen anstelle eines Sicherheitsingenieurs nach § 7 Absatz 2 | 140 |
2.2.1.4 | Zulassung der Bestellung einer Betriebsärztin oder eines Betriebsarztes oder einer Fachkraft für Arbeitssicherheit mit noch nicht abgeschlos- sener Fachkunde nach § 18 | 165 bis 680 |
2.2.2 | Amtshandlungen aufgrund der Arbeitsstättenverordnung | |
2.2.2.1 | Zulassung von Ausnahmen nach § 3a Absatz 3 Nummer 1 | 170 bis 4 300 |
2.2.2.2 | Zulassung von Ausnahmen nach § 3a Absatz 3 Nummer 2 | nach Zeitaufwand |
2.2.3 | Amtshandlungen aufgrund der Druckluftverordnung | |
2.2.3.1 | Zulassung einer Ausnahme nach § 6 oder § 17 Absatz 2 | 155 bis 5 120 |
2.2.3.2 | Zulassung einer Ausnahme nach § 12 Absatz 1 | 130 |
2.2.3.3 | Ermächtigung von Ärztinnen oder Ärzten nach § 13 | 90 bis 640 |
2.2.3.4 | Zulassung nach § 17 Absatz 1 | 110 |
2.2.3.5 | Erteilung eines Befähigungsscheines nach § 18 Absatz 2 | 185 |
2.2.4 | Amtshandlungen aufgrund der Lärm- und Vibrations-Arbeits- schutzverordnung | |
2.2.4.1 | Zulassung von Ausnahmen nach § 15 Absatz 1 | 130 bis 4 640 |
2.2.4.2 | Zulassung von Ausnahmen nach § 15 Absatz 2 | 130 bis 1 640 |
2.2.5 | Amtshandlungen aufgrund der Verordnung zur arbeitsmedizi- nischen Vorsorge | |
2.2.5.1 | Zulassung einer Ausnahme im begründeten Einzelfall nach § 7 Absatz 2 | 130 bis 540 |
2.2.5.2 | Entscheidung über ein Untersuchungsergebnis nach § 8 Absatz 3 | nach Zeitaufwand |
2.3 | Produkt- und Betriebssicherheit | |
2.3.1 | Amtshandlungen aufgrund des Produktsicherheitsgesetzes und der Verordnung (EG) Nr. 765/2008 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 9. Juli 2008 über die Vorschriften für die Akkredi- tierung und Marktüberwachung im Zusammenhang mit der Ver- marktung von Produkten und zur Aufhebung der Verordnung (EWG) Nr. 339/93 des Rates | |
2.3.1.1 | Amtshandlungen bezüglich des Bereitstellens auf dem Markt und des Ausstellens von Produkten | |
2.3.1.1.1 | Anordnung von Maßnahmen nach § 26 Absatz 2 oder Absatz 4 bzw. Artikel 16 Absatz 2 oder 19 Absatz 1 Satz 4 der Verordnung (EG) Nr. 765/2008 | nach Zeitaufwand |
2.3.1.1.2 | Besichtigen und Prüfen von Produkten nach § 28 Absatz 1 Satz 2 in Verbindung mit Satz 4 des Produktsicherheitsgesetzes | nach Zeitaufwand zuzüglich der Auslagen für Sachverständige |
2.3.1.1.3 | Schriftliche Anordnung nach § 28 Absatz 1, Absatz 2 oder Absatz 3 des Produktsicherheitsgesetzes oder Artikel 19 Absatz 1 Satz 3 der Verordnung (EG) Nr. 765/2008 zur Duldung des Betretens von Räumen und Grundstücken, Besichtigung und Prüfung von Produkten sowie unentgeltliche Probenahme und Übergabe von Mustern, Unter- lagen und Informationen | 240 |
2.3.1.1.4 | Anordnung nach § 28 Absatz 4 des Produktsicherheitsgesetzes zur Unterstützung der Behörde oder Erteilung von Auskünften | 150 |
2.3.1.2 | Amtshandlungen in Bezug auf Überwachungsbedürftige Anlagen | |
2.3.1.2.1 | Verlängerung der Frist über die Geltungsdauer einer Erlaubnis nach
§ 34 Absatz 4 Satz 2 des Produktsicherheitsgesetzes |
186 bis 1 306 |
2.3.1.2.2 | Anordnung von Maßnahmen zur Erfüllung der durch Rechtsverord- nung nach § 34 auferlegten Pflichten nach § 35 Absatz 1 des Produkt- sicherheitsgesetzes | nach Zeitaufwand |
2.3.1.2.3 | Anordnung zur Stilllegung oder Beseitigung einer Anlage nach § 35 Absatz 2 des Produktsicherheitsgesetzes | nach Zeitaufwand |
2.3.1.2.4 | Untersagung des Betriebes nach § 35 Absatz 3 des Produktsicherheits- gesetzes | nach Zeitaufwand |
2.3.2 | Amtshandlungen aufgrund der Explosionsschutzprodukte- verordnung | |
2.3.2.1 | Genehmigung nach § 13 Absatz 2 | nach Zeitaufwand |
2.3.3 | Amtshandlungen aufgrund der Druckgeräteverordnung | |
2.3.3.1 | Gestattung der Bereitstellung oder der Inbetriebnahme von Druck- geräten und Baugruppen nach § 13 Absatz 3 für Versuchszwecke | nach Zeitaufwand |
2.3.4 | Amtshandlungen aufgrund der Betriebssicherheitsverordnung | |
2.3.4.1 | Entscheidung im Streitfall über die festgelegte Prüffrist nach § 15 Absatz 2 Satz 3, § 16 Absatz 2 oder nach Anhang 2 Abschnitt 2
Nummer 4.1 |
180 bis 4 080 |
2.3.4.2 | Erteilung einer Erlaubnis nach § 18 Absatz 1 Satz 1 oder einer Teil- erlaubnis nach § 18 Absatz 1 Satz 1 in Verbindung mit § 18 Absatz 3 Satz 2 für Errichtung und Betrieb oder für die Änderung einer Dampf- kesselanlage, Füllanlage, Gasfüllanlage, Lageranlage, Füllstelle, Tank- stelle oder Flugfeldbetankungsanlage | bis 10 000 Euro Errichtungs- kosten:
680
von 10 000 bis 2 000 000 Euro Errichtungs- kosten: 680 zuzüglich 0,5 Prozent des Betrages der 10 000 Euro über- schreitenden Er- richtungskosten |
2.3.4.3 | Erteilung einer Ausnahme nach § 19 Absatz 4 | 330 bis 4 020 |
2.3.4.4 | Anordnung einer außerordentlichen Prüfung nach § 19 Absatz 5 | nach Zeitaufwand |
2.3.4.5 | Verkürzen oder Verlängern einer Prüffrist nach § 19 Absatz 6 | 145 bis 6 780 |
2.3.4.6 | Anerkennung einer Prüfqualifikation nach § 15 Absatz 3 in Verbindung mit Anhang 2 Abschnitt 3 Nummer 3.2 | 230 bis 1 100 |
2.4 | Gefährliche Stoffe | |
2.4.1 | Amtshandlungen aufgrund der Gefahrstoffverordnung | |
2.4.1.1 | Anerkennung einer Qualifikation als gleichwertig gemäß § 2 Absatz 17 | nach Zeitaufwand |
2.4.1.2 | Anerkennung eines Verfahrens nach § 10 Absatz 5 | 420 bis 1 460 |
2.4.1.3 | Erteilung von Ausnahmen nach § 19 Absatz 1 | 320 bis 1 600 |
2.4.1.4 | Zulassung von Ausnahmen nach § 19 Absatz 2 | 270 |
2.4.1.5 | Anordnung nach § 19 Absatz 3 | nach Zeitaufwand |
2.4.1.6 | Untersagung von Tätigkeiten nach § 19 Absatz 5 | nach Zeitaufwand |
2.4.1.7 | Anerkennung von Sachkundelehrgängen für Abbruch-, Sanierungs- und Instandhaltungsarbeiten nach Anhang I Nummer 2.4.2 Absatz 3 | 195 bis 390 |
2.4.1.8 | Zulassung eines Fachbetriebes nach Anhang I Nummer 2.4.2 Absatz 4 | 440 bis 2 480 |
2.4.1.9 | Anerkennung der Gleichwertigkeit einer Prüfung oder Ausbildung nach Anhang I Nummer 3.4 Absatz 6 Satz 2 | nach Zeitaufwand |
2.4.1.10 | Personengebundene Anerkennung der Eignung einer Prüfung oder Ausbildung (Einzelpersonenanerkennung) nach Anhang I Nummer 3.4 Absatz 6 Satz 3 | nach Zeitaufwand |
2.4.1.11 | Lehrgangsbezogene Anerkennung der Eignung einer Prüfung oder Ausbildung (Lehrgangsanerkennung) nach Anhang I Nummer 3.4 Absatz 6 Satz 3 | 370 bis 490 |
2.4.1.12 | Erlaubnis für Begasungen nach Anhang I Nummer 4.2 Absatz 1 | 160 bis 520 |
2.4.1.13 | Erteilung eines Befähigungsscheines nach Anhang I Nummer 4.3.1 Absatz 2 Satz 1 | 80 |
2.4.1.14 | Anerkennung eines Lehrganges nach Anhang I Nummer 4.3.1 Absatz 2 Satz 2 | 195 bis 390 |
2.4.1.15 | Abnahme der Prüfung nach Anhang I Nummer 2.4.2 Absatz 3 Satz 3 und Nummer 4.3.1 Absatz 2 Satz 3 | nach Zeitaufwand |
2.4.1.16 | Zulassung der Ausnahme nach Anhang I Nummer 4.3.2 Absatz 1 Satz 2 | 60 |
2.4.1.17 | Anerkennung eines emissionsarmen Verfahrens nach Anhang II Nummer 1 Absatz 1 Satz 2 Nummer 2 | nach Zeitaufwand |
2.4.2 | Amtshandlungen aufgrund der Biostoffverordnung | |
2.4.2.1 | Erteilung einer Erlaubnis nach § 15 | 380 bis 18 800 |
2.4.2.2 | Erteilung von Ausnahmen nach § 18 | 220 bis 1 100 |
2.4.3 | Amtshandlungen aufgrund des Sprengstoffgesetzes | |
2.4.3.1 | Erteilung einer Zustimmung zum Abbrand durch den Hersteller nach
§ 5a Absatz 1 Nummer 4 |
nach Zeitaufwand |
2.4.3.2 | Festlegung besonderer Anforderungen an die Verwendung von sons- tigen explosionsgefährlichen Stoffen und Sprengzubehör nach § 5g Absatz 6 | nach Zeitaufwand |
2.4.3.3 | Erlaubnis nach § 7 | |
2.4.3.3.1 | Erteilung einer Erlaubnis nach § 7 Absatz 1 | 150 bis 300
zuzüglich der Gebühr nach Tarifstelle 2.4.3.4 |
2.4.3.3.2 | Erstellung jeder weiteren Ausfertigung gemäß § 7 Absatz 1 (ab zweiter Ausfertigung) | 10 |
2.4.3.3.3 | Wesentliche Änderung einer Erlaubnis nach § 7 Absatz 1 | 50 |
2.4.3.4 | Einholung von Erkundigungen im Rahmen der Zuverlässigkeitsprüfung nach § 8 Absatz 4, § 8a Absatz 5 in Verbindung mit § 8b Absatz 1
Satz 4 und § 14 |
nach Zeitaufwand |
2.4.3.5 | Abnahme der Prüfung als Abschluss eines Grund- oder Sonderlehr- ganges nach § 9 Absatz 1 Nummer 1 des Gesetzes in Verbindung mit
§ 36 Absatz 3 der Ersten Verordnung zum Sprengstoffgesetz |
60
zuzüglich 10 Euro je Teilnehmenden |
2.4.3.6 | Abnahme der Prüfung nach § 9 Absatz 1 Nummer 2 des Gesetzes in Verbindung mit den §§ 29 bis 31 der Ersten Verordnung zum Spreng- stoffgesetz | nach Zeitaufwand
gegebenenfalls zuzüglich der Auslagen für Sachverständige |
2.4.3.7 | Bewilligung der Fristverlängerung vor Erlöschen einer Erlaubnis oder eines Befähigungsscheines nach § 11 Satz 2 | 50 |
2.4.3.8 | Stichprobennahme und Prüfung nach § 16k | nach Zeitaufwand |
2.4.3.9 | Lagergenehmigung nach § 17 | |
2.4.3.9.1 | Erteilung einer Lagergenehmigung nach § 17 Absatz 1 Nummer 1 und nach § 17 Absatz 1 Nummer 1 in Verbindung mit § 28 | 200 bis 2 500
zuzüglich der nach Baurecht anfallenden Ge- bühren |
2.4.3.9.2 | Wesentliche Änderung einer Lagergenehmigung nach § 17 Absatz 1 Nummer 2 | 80 bis 1 250 |
2.4.3.10 | Bauartzulassung von Bauteilen | |
2.4.3.10.1 | Bauartzulassung von Bauteilen oder Systemen nach § 17 Absatz 4 | 70 bis 1 000 |
2.4.3.10.2 | Wesentliche Änderung einer Bauartzulassung nach § 17 Absatz 4 | 70 bis 700 |
2.4.3.10.3 | Nachträgliche Auflagen zu einer Bauartzulassung nach § 17 Absatz 4 | 70 bis 700 |
2.4.3.11 | Befähigungsscheine nach § 20 | |
2.4.3.11.1 | Erteilung eines Befähigungsscheines nach § 20 Absatz 1 | 40 bis 80
zuzüglich der Gebühr nach Tarifstelle 2.4.3.4 |
2.4.3.11.2 | Wesentliche Änderung eines Befähigungsscheines nach § 20 Absatz 1 | 40 |
2.4.3.11.3 | Verlängerung der Geltungsdauer eines Befähigungsscheines nach § 20 Absatz 1 | 40
zuzüglich der Gebühr nach Tarifstelle 2.4.3.4 |
2.4.3.12 | Ausstellung einer Unbedenklichkeitsbescheinigung nach § 21 Absatz 3 | 40
zuzüglich der Gebühr nach Tarifstelle 2.4.3.4 |
2.4.3.13 | Zulassung von Ausnahmen von den Verboten nach § 22 Absatz 5 | 40 |
2.4.3.14 | Erlaubnis nach § 27 Absatz 1 | |
2.4.3.14.1 | Erteilung einer Erlaubnis nach § 27 Absatz 1 | nach Zeitaufwand
zuzüglich der Gebühr nach Tarifstelle 2.4.3.4 |
2.4.3.14.2 | Wesentliche Änderung einer Erlaubnis nach § 27 Absatz 1 | 40 |
2.4.3.14.3 | Verlängerung der Geltungsdauer einer Erlaubnis nach § 27 Absatz 1 | 40
zuzüglich der Gebühr nach Tarifstelle 2.4.3.4 |
2.4.3.15 | Zulassung von Ausnahmen von dem Alterserfordernis nach § 27 Absatz 5 | 50 |
2.4.3.16 | Ungültigkeitserklärung bei Verlust einer Erlaubnis, einer Ausfertigung oder eines Befähigungsscheines nach § 35 Absatz 2 | 80
zuzüglich der Kosten der Be- kanntmachung im Bundesanzeiger |
2.4.3.17 | Ersatzausfertigung für in Verlust geratene Erlaubnisse nach § 27 und Befähigungsscheine nach § 20 sowie Genehmigungen nach § 17 | 50 |
2.4.3.18 | Untersagung nach § 12 Absatz 2, § 32 Absatz 3 oder 4 oder nach § 33 | nach Zeitaufwand |
2.4.3.19 | Anordnung nach § 32 Absatz 1, 2 oder 5 oder § 48 | nach Zeitaufwand |
2.4.3.20 | Marktüberwachung | |
2.4.3.20.1 | Stichprobenahme bei begründetem Verdacht einer Gefahr nach § 33 b Absatz 1 | nach Zeitaufwand |
2.4.3.20.2 | Anordnung vorläufiger Maßnahmen nach § 33b Absatz 2 Satz 1, Absatz 3 Satz 1 oder Absatz 4 | nach Zeitaufwand |
2.4.3.20.3 | Untersagung nach § 33b Absatz 2 Satz 2 | nach Zeitaufwand |
2.4.3.20.4 | Anordnung weiterer Maßnahmen nach § 33d Absatz 1 | nach Zeitaufwand |
2.4.3.20.5 | Beschränkung oder Untersagung der Bereitstellung sowie Maßnahmen zur Rücknahme und zum Rückruf nach § 33d Absatz 3 | nach Zeitaufwand |
2.4.3.21 | Rücknahme oder Widerruf einer Erlaubnis oder eines Befähigungs- scheines nach § 34 | nach Zeitauf- wand, maximal bis zu 75 Prozent des
Betrages, der als Gebühr für die Vornahme der widerrufenen oder zurückgenom- menen Amtshand- lung vorgesehen ist oder zu er- heben wäre |
2.4.4 | Amtshandlungen aufgrund der Verordnungen zum Sprengstoff- gesetz | |
2.4.4.1 | Erste Verordnung zum Sprengstoffgesetz | |
2.4.4.1.1 | Zulassung von Ausnahmen von den Vorschriften über die Begrenzung der Mengen explosionsgefährlicher Stoffe nach § 2 Absatz 5 im Einzel- fall | 40 bis 300 |
2.4.4.1.2 | Bewilligung von Ausnahmen von Kennzeichnungs- und Verpackungs- vorschriften nach § 19 Absatz 2 | 40 bis 300 |
2.4.4.1.3 | Erteilung einer Genehmigung nach § 23 Absatz 6 zur Erprobung und für die Vorführung in Anwesenheit von Mitwirkenden und Besuche- rinnen und Besuchern | 40 bis 500 |
2.4.4.1.4 | Zulassung von Ausnahmen nach § 24 Absatz 1 | nach Zeitaufwand |
2.4.4.1.5 | Anordnung nach § 24 Absatz 2 | nach Zeitaufwand |
2.4.4.1.6 | Anerkennung von Lehrgängen zur Vermittlung der Fachkunde nach
§ 32 Absatz 1 |
150 bis 1 000 |
2.4.4.1.7 | Zulassung von Ausnahmen von der Verpflichtung zur Teilnahme an einem Wiederholungslehrgang nach § 32 Absatz 5 | 40 |
2.4.4.1.8 | Ausstellung einer Unbedenklichkeitsbescheinigung nach § 34 Absatz 2 | 40
zuzüglich der Gebühr nach Tarifstelle 2.4.3.4 |
2.4.4.1.9 | Anerkennung ausländischer Berufsqualifikationen nach § 40 | nach Zeitaufwand |
2.4.4.1.10 | Überprüfung der Qualifikation nach § 40a Absatz 1 | nach Zeitaufwand |
2.4.4.1.11 | Zulassung von Ausnahmen nach § 44 Absatz 1 von den Vorschriften über Führung, Inhalt, Aufbewahrung und Vorlage des Verzeichnisses | 40 |
2.4.4.2 | Zweite Verordnung zum Sprengstoffgesetz | |
2.4.4.2.1 | Zulassung von Ausnahmen nach § 3 von den Vorschriften für die Auf- bewahrung explosionsgefährlicher Stoffe | 40 bis 300 |
2.4.4.3 | Dritte Verordnung zum Sprengstoffgesetz | |
2.4.4.3.1 | Zulassung von Ausnahmen nach § 3 Absatz 2 von der Pflicht zur Anzeige oder Anzeigefrist | nach Zeitaufwand |
2.4.4.4 | Gebühren in sonstigen Fällen | |
2.4.4.4.1 | Sonstige Amtshandlungen aufgrund des Sprengstoffgesetzes oder der Verordnungen zum Sprengstoffgesetz, die im Interesse oder auf Veran- lassung des Gebührenschuldners oder durch ihn verursacht vorge- nommen werden und nicht in den Tarifstellen 2.4.3 bis 2.4.4.3.1 auf- geführt sind | nach Zeitaufwand |
2.5 | Strahlenschutz | |
2.5.1 | Amtshandlungen aufgrund des Strahlenschutzgesetzes | |
2.5.1.1 | Genehmigungen, Anzeigen, etc. | |
2.5.1.1.1 | Genehmigung zur Errichtung einer Anlage zur Erzeugung ionisierender Strahlung nach § 10 | 1 280 bis 9 200 |
2.5.1.1.2 | Genehmigung zum Betrieb einer Anlage zur Erzeugung ionisierender Strahlung nach § 12 Absatz 1 Nummer 1 erster Halbsatz oder bei einer wesentlichen Änderung der genehmigten Tätigkeit nach § 12 Absatz 2 | 1 280 bis 9 200 |
2.5.1.1.3 | Genehmigung zum Umgang mit sonstigen radioaktiven Stoffen nach
§ 12 Absatz 1 Nummer 3 erster Halbsatz oder bei einer wesentlichen Änderung der genehmigten Tätigkeit nach § 12 Absatz 2 |
180 bis 4 200 |
2.5.1.1.4 | Genehmigung des Betriebs einer Röntgeneinrichtung nach § 12 Ab- satz 1 Nummer 4 erster Halbsatz oder bei einer wesentlichen Änderung der genehmigten Tätigkeit nach § 12 Absatz 2 | 110 bis 790 |
2.5.1.1.5 | Genehmigung des Betriebs eines Störstrahlers nach § 12 Absatz 1 Nummer 5 erster Halbsatz oder bei einer wesentlichen Änderung der genehmigten Tätigkeit nach § 12 Absatz 2 | 110 bis 790 |
2.5.1.1.6 | Prüfung einer Anzeige über die Inbetriebnahme einer Anlage zur Erzeugung ionisierender Strahlung nach § 17 Absatz 1 Satz 1 oder wesentliche Änderung des Betriebs einer angezeigten Anlage zur Erzeugung ionisierender Strahlung nach § 17 Absatz 3 | 110 bis 790 |
2.5.1.1.7 | Prüfung einer Anzeige über die Inbetriebnahme einer Röntgenein- richtung nach § 19 Absatz 1 Satz 1 oder wesentliche Änderung des Betriebs einer angezeigten Röntgeneinrichtung nach § 19 Absatz 5 | 110 bis 790 |
2.5.1.1.8 | Prüfung einer Anzeige über Prüfung, Erprobung, Wartung und Instand- setzung einer Röntgeneinrichtung oder eines Störstrahlers nach § 22 Absatz 1 | 110 bis 790 |
2.5.1.1.9 | Genehmigung zur Beschäftigung in fremden Anlagen oder Einrich- tungen nach § 25 Absatz 1 Satz 1 | 210 bis 2 220 |
2.5.1.1.10 | Genehmigung zur Beförderung radioaktiver Stoffe nach § 27 Absatz 1 Satz 1 | 160 bis 909 |
2.5.1.1.11 | Genehmigung zum Zusatz radioaktiver Stoffe nach § 40 Absatz 1 | nach Zeitaufwand |
2.5.1.1.12 | Entscheidung über den Antrag zur Entlassung überwachungsbedürf- tiger Rückstände aus der Überwachung nach § 62 Absatz 2 Satz 1 | 180 bis 3 700 |
2.5.1.2 | Ausnahme, Gestattung, Untersagung, Entzug | |
2.5.1.2.1 | Untersagung des angezeigten Betriebes einer Anlage zur Erzeugung ionisierender Strahlung oder Änderung des Betriebes nach § 18 Absatz 3 | nach Zeitaufwand |
2.5.1.2.2 | Untersagung des Betriebs einer angezeigten Röntgeneinrichtung nach
§ 19 Absatz 1 Satz 2 oder einer wesentlichen Änderung des Betriebs einer angezeigten Röntgeneinrichtung nach 19 Absatz 5 |
nach Zeitaufwand |
2.5.1.2.3 | Entscheidung der Behörde nach § 19 Absatz 3 Satz 2, ob die nach § 19 Absatz 3 Satz 1 Nummer 1 nachzuweisenden Anforderungen erfüllt sind | nach Zeitaufwand |
2.5.1.2.4 | Untersagung von Tätigkeiten im Sinne des § 22 Absatz 1 (Prüfung, Erprobung, Wartung und Instandsetzung) nach § 22 Absatz 3 | nach Zeitaufwand |
2.5.1.3 | Sonstige Amtshandlungen | |
2.5.1.3.1 | Zulassung einer zusätzlichen beruflichen Exposition nach § 77 | 130 bis 550 |
2.5.1.3.2 | Bestimmung von Sachverständigen nach § 172 Absatz 1 Satz 1 | 480 |
2.5.2 | Amtshandlungen aufgrund der Strahlenschutzverordnung | |
2.5.2.1 | Ausnahme, Gestattung, Untersagung, Entzug | |
2.5.2.1.1 | Freigabe radioaktiver Stoffe nach § 31 | 180 bis 3 700 |
2.5.2.1.2 | Feststellung nach § 41 Absatz 2, ob bestimmte Anforderungen, von denen die Erteilung der Freigabe abhängig ist, erfüllt sind | 130 bis 850 |
2.5.2.1.3 | Gestattung von Ausnahmen von der Abgrenzungs- oder Kennzeich- nungspflicht für Kontrollbereiche nach § 53 Absatz 1 Satz 2 oder von der Abgrenzungs-, Kennzeichnungs- oder Absicherungspflicht für Sperrbereiche nach § 53 Absatz 3 Satz 3 | 130 bis 290 |
2.5.2.1.4 | Gestattung nach § 55 Absatz 1 Satz 2, dass anderen Personen der Zutritt zu Strahlenschutzbereichen erlaubt werden kann | 130 bis 370 |
2.5.2.1.5 | Zulassen nach § 63 Absatz 3, dass die Unterweisung durch Nutzung von E-Learning-Angeboten oder von audiovisuellen Medien erfolgt | nach Zeitaufwand |
2.5.2.1.6 | Zustimmung zum Verzicht auf Ermittlung der Körperdosis nach § 64 Absatz 1 Satz 4 | 110 bis 270 |
2.5.2.1.7 | Festlegung einer Ersatzdosis nach § 65 Absatz 2 Satz 2 oder nach
§ 157 Absatz 5 |
nach Zeitaufwand |
2.5.2.1.8 | Gestattung nach § 66 Absatz 3 Satz 2, dass Dosimeter in Zeitabständen bis zu drei Monaten bei der Messstelle einzureichen sind | 128 bis 224 |
2.5.2.1.9 | Zulassung von Ausnahmen für Auszubildende und Studierende nach
§ 70 Absatz 2 |
80 bis 400 |
2.5.2.1.10 | Zulassung einer Ausnahme zur Weiterbeschäftigung als beruflich ex- ponierte Person bei Überschreitung eines Grenzwertes nach § 73 Satz 2 | 130 bis 550 |
2.5.2.1.11 | Entscheidung über die vom ermächtigten Arzt in der ärztlichen Be- scheinigung getroffene Beurteilung nach § 80 Absatz 1 Satz 1 | 130 bis 950 |
2.5.2.1.12 | Anordnung nach § 81 Absatz 2, dass eine beruflich exponierte Person eine Aufgabe nicht oder nur unter Beschränkungen ausüben darf | nach Zeitaufwand |
2.5.2.1.13 | Befreiung von der Mitteilungspflicht nach § 103 Absatz 1 | 130 bis 290 |
2.5.2.1.14 | Zustimmung zur Verwendung anderer Prüfmittel nach § 116 Absatz 2 | nach Zeitaufwand |
2.5.2.1.15 | Gestattung nach § 157 Absatz 3, dass die Messgeräte in Zeitabständen bis zu sechs Monaten bei der Messstelle einzureichen sind | 128 bis 224 |
2.5.2.2 | Sonstige Amtshandlungen | |
2.5.2.2.1 | Prüfung und Bescheinigung des Erwerbs der Fachkunde oder der Kenntnisse im Strahlenschutz nach § 47 Absatz 1 Satz 1 oder § 49
Absatz 2 Satz 1 |
45 bis 610 |
2.5.2.2.2 | Prüfung und Bescheinigung des Erwerbs der Fachkunde oder der Kenntnisse für Ärztinnen und Ärzte nach § 47 Absatz 1 Satz 1 oder
§ 49 Absatz 2 Satz 1 |
15 bis 1 170 |
2.5.2.2.3 | Prüfung und Bescheinigung des Erwerbs der Fachkunde oder der Kenntnisse für Zahnärztinnen und Zahnärzte nach § 47 Absatz 1 Satz 1 oder § 49 Absatz 2 Satz 1 | 65 bis 850 |
2.5.2.2.4 | Anerkennung von Kursen und andere Fortbildungsmaßnahmen zur Aktualisierung der Fachkunde nach § 48 Absatz 1 Satz 1 | nach Zeitaufwand |
2.5.2.2.5 | Widerruf der Anerkennung der erforderlichen Fachkunde oder Kennt- nisse im Strahlenschutz oder Versehen von deren Fortgeltung mit Auf- lagen nach § 50 Absatz 1 | nach Zeitaufwand |
2.5.2.2.6 | Anerkennung von Kursen im Strahlenschutz zum Erwerb der Fach- kunde oder der Kenntnisse nach § 51 in Verbindung mit § 74 Absatz 1 oder § 74 Absatz 2 Satz 2 des Strahlenschutzgesetzes | nach Zeitaufwand |
2.5.2.2.7 | Verlängerung der Prüffrist nach § 88 Absatz 2 oder Befreiung von der Pflicht zur Prüfung nach § 88 Absatz 3 | 145 bis 620 |
2.5.2.2.8 | Befreiung von der Pflicht zur Dichtheitsprüfung nach § 89 Absatz 1 | 220 bis 420 |
2.5.2.2.9 | Festlegung einer von § 117 Absatz 2 Satz 1 abweichenden Aufbe- wahrungsfrist nach § 117 Absatz 2 Satz 2 | 130 bis 290 |
2.5.2.2.10 | Prüfung zur Qualitätssicherung durch die ärztliche Stelle nach § 130 Absatz 1:
– Überprüfung eines Messsystems zur nuklearmedizinischen Diag- nostik und Therapie |
1 117 bis 1 739 |
2.5.2.2.11 | Prüfung zur Qualitätssicherung durch die ärztliche Stelle nach § 130 Absatz 1:
– Überprüfung von Anlagen zur Erzeugung ionisierender Strahlen, Bestrahlungsvorrichtungen einschließlich Bestrahlungsplanungs- systemen |
2 103 bis 3 764 |
2.5.2.2.12 | Prüfung zur Qualitätssicherung durch die ärztliche Stelle nach § 130 Absatz 1:
– je Röntgenstrahler |
436 bis 955 |
2.5.2.2.13 | Prüfung zur Qualitätssicherung durch die zahnärztliche Stelle nach
§ 130 Absatz 1: – je Röntgenstrahler |
50 bis 250 |
2.5.2.2.14 | Prüfung zur Qualitätssicherung durch die ärztliche oder zahnärztliche Stelle nach § 130 Absatz 1:
– Überprüfung der Einrichtung zur Röntgentherapie |
558 bis 1 003 |
2.5.2.2.15 | Registrierung eines Strahlenpasses nach § 174 Absatz 1 Satz 2 | nach Zeitaufwand |
2.5.2.2.16 | Ermächtigung von Ärztinnen oder Ärzten nach § 175 Absatz 1 Satz 1 | 90 bis 360 |
2.5.3 | Amtshandlungen bezüglich des Schutzes vor nichtionisierender Strahlung | |
2.5.3.1 | Amtshandlungen aufgrund der Arbeitsschutzverordnung zu künst- licher optischer Strahlung | |
2.5.3.1.1 | Zulassung einer Ausnahme nach § 10 | 180 bis 2 300 |
2.5.3.2 | Amtshandlungen aufgrund des Gesetzes zum Schutz vor nichtioni- sierender Strahlung bei der Anwendung am Menschen und der darauf beruhenden Verordnungen | |
2.5.3.2.1 | Überprüfung von Anlagen oder deren Betrieb nach § 6 Absatz 1 | 80 bis 840 |
2.5.3.2.2 | Anordnung nach § 6 Absatz 2 oder Untersagung nach § 6 Absatz 3 | nach Zeitaufwand |
2.5.3.2.3 | Bekanntgabe einer Stelle zur Überprüfung einer Anlage nach § 6a Absatz 1 | nach Zeitaufwand |
2.5.3.2.4 | Widerruf der Bekanntgabe nach § 6a Absatz 1 | nach Zeitaufwand |
2.5.3.3 | Amtshandlungen aufgrund der UV-Schutz-Verordnung | |
2.5.3.3.1 | Prüfung der Qualifikationsnachweise nach § 6 Absatz 2 | nach Zeitaufwand |
2.6 | Sozialer Arbeitsschutz | |
2.6.1 | Amtshandlungen aufgrund des Arbeitszeitgesetzes | |
2.6.1.1 | Bewilligung von Anträgen auf Ausnahmen nach § 7 Absatz 5 | 190 bis 4 100 |
2.6.1.2 | Feststellung der Zulässigkeit oder Nichtzulässigkeit einer Beschäf- tigung nach § 13 Absatz 3 Nummer 1 | 110 bis 650 |
2.6.1.3 | Bewilligung von Ausnahmen nach § 13 Absatz 3 Nummer 2 Buch- stabe a | 100 bis 2 350 |
2.6.1.4 | Bewilligung von Ausnahmen nach § 13 Absatz 3 Nummer 2 Buch- stabe b | 100 bis 2 470 |
2.6.1.5 | Bewilligung von Ausnahmen nach § 13 Absatz 3 Nummer 2 Buch- stabe c | 70 bis 2 050 |
2.6.1.6 | Bewilligung von Ausnahmen nach § 13 Absatz 4 | 100 bis 4 100 |
2.6.1.7 | Bewilligung von Ausnahmen nach § 13 Absatz 5 | 100 bis 4 100 |
2.6.1.8 | Bewilligung von Ausnahmen nach § 15 Absatz 1 Nummer 1 | 100 bis 3 600 |
2.6.1.9 | Bewilligung von Ausnahmen nach § 15 Absatz 1 Nummer 2, 3 oder 4 | 100 bis 4 100 |
2.6.1.10 | Bewilligung von Ausnahmen nach § 15 Absatz 2 | 190 bis 3 720 |
2.6.1.11 | Anordnung von Maßnahmen nach § 17 Absatz 2 | nach Zeitaufwand |
2.6.2 | Amtshandlungen aufgrund des Brandenburgischen Ladenöff- nungsgesetzes | |
2.6.2.1 | Bewilligung von Ausnahmen nach § 9 | 60 bis 708 |
2.6.3 | Amtshandlungen aufgrund des Jugendarbeitsschutzgesetzes und der Kinderarbeitsschutzverordnung | |
2.6.3.1 | Bewilligung von Ausnahmen nach § 6 Absatz 1 des Jugendarbeits- schutzgesetzes | 70 bis 800 |
2.6.3.2 | Feststellung der Zulässigkeit oder Nichtzulässigkeit einer Beschäf- tigung oder Anordnung eines Beschäftigungsverbotes oder einer
-beschränkung nach § 27 Absatz 1 des Jugendarbeitsschutzgesetzes |
170 bis 770 |
2.6.3.3 | Bewilligung von Ausnahmen nach § 27 Absatz 3 des Jugendarbeits- schutzgesetzes | 70 bis 768 |
2.6.3.4 | Feststellung der Zulässigkeit oder Nichtzulässigkeit einer Beschäf- tigung nach § 3 der Kinderarbeitsschutzverordnung | 110 bis 770 |
2.6.4 | Amtshandlungen aufgrund des Mutterschutzgesetzes | |
2.6.4.1 | Erklärung der Zulässigkeit oder Nichtzulässigkeit einer Kündigung nach § 17 Absatz 2 | nach Zeitaufwand |
2.6.4.2 | Genehmigung einer Beschäftigung nach § 28 Absatz 1 | 40 bis 650 |
2.6.4.3 | Untersagungsanordnung nach § 28 Absatz 2 Satz 1 | nach Zeitaufwand |
2.6.4.4 | Bescheinigung über Eintritt der Genehmigungsfiktion auf Verlangen nach § 28 Absatz 3 Satz 2 | 15 |
2.6.4.5 | Bewilligung von Ausnahmen nach § 29 Absatz 3 Satz 2 Nummer 1 und
Nummer 8 |
70 bis 650 |
2.6.4.6 | Anordnung von Maßnahmen nach § 29 Absatz 3 Satz 1 und Satz 2
Nummer 2 bis Nummer 7 und Nummer 9 |
nach Zeitaufwand |
2.6.5 | Amtshandlungen aufgrund des Heimarbeitsgesetzes | |
2.6.5.1 | Ausnahmegenehmigung nach § 9 Absatz 2 | 40 bis 220 |
2.6.5.2 | Leisten von Berechnungshilfe nach § 23 Absatz 2 | nach Zeitaufwand |
2.6.6 | Amtshandlungen aufgrund des Bundeselterngeld- und Elternzeit- gesetzes | |
2.6.6.1 | Erklärung der Zulässigkeit oder Nichtzulässigkeit einer Kündigung nach § 18 Absatz 1 | nach Zeitaufwand |
2.6.7 | Amtshandlungen aufgrund des Fahrpersonalgesetzes und der Fahrpersonalverordnung | |
2.6.7.1 | Ausstellung von Fahrer-, Werkstatt- oder Unternehmerkarten nach § 4a des Fahrpersonalgesetzes | 29 bis 63 |
2.6.7.2 | Bewilligung von Ausnahmen nach § 1 Absatz 3 Nummer 2 der Fahr- personalverordnung | nach Zeitaufwand |
2.6.8 | Amtshandlungen aufgrund des Pflegezeitgesetzes | |
2.6.8.1 | Erklärung der Zulässigkeit oder Nichtzulässigkeit einer Kündigung nach § 5 Absatz 2 | nach Zeitaufwand |
2.6.9 | Amtshandlungen aufgrund des Familienpflegezeitgesetzes | |
2.6.9.1 | Erklärung der Zulässigkeit oder Nichtzulässigkeit einer Kündigung nach § 2 Absatz 3 des Familienpflegezeitgesetzes in Verbindung mit
§ 5 Absatz 2 des Pflegezeitgesetzes |
nach Zeitaufwand |
2.7 | Marktüberwachung von energieverbrauchsrelevanten Produkten | |
2.7.1 | Amtshandlungen aufgrund des Energieverbrauchsrelevante-Pro- dukte-Gesetzes | |
2.7.1.1 | Anordnung von Maßnahmen nach § 7 Absatz 3 | nach Zeitaufwand |
2.7.1.2 | Besichtigung und Prüfung nach § 7 Absatz 4 Satz 4 | nach Zeitaufwand |
2.7.1.3 | Schriftliche Anordnung zur Duldung des Betretens von Räumen und Grundstücken, zur Besichtigung und Prüfung von Produkten sowie zur unentgeltlichen Probenahme und Übergabe von Mustern, Unterlagen und Informationen nach § 7 Absatz 4 in Verbindung mit § 7 Absatz 5 | 240 |
2.7.1.4 | Anordnung zur Unterstützung der Behörde oder Erteilung von Aus- künften nach § 7 Absatz 6 | 150 |
2.7.2 | Amtshandlungen aufgrund des Energieverbrauchskennzeich- nungsgesetzes | |
2.7.2.1 | Anordnung von Maßnahmen nach § 8 Absatz 2 oder Absatz 3 oder Absatz 4 | nach Zeitaufwand |
2.7.2.2 | Besichtigung und Prüfung von Produkten nach § 10 Absatz 2 | nach Zeitaufwand |
2.7.2.3 | Anordnung zur Duldung des Betretens von Räumen und Grundstücken, Besichtigung und Prüfung von Produkten sowie unentgeltliche Probe- nahme und Übergabe von Mustern, Unterlagen und Informationen nach
§ 10 Absatz 2 oder Absatz 3 |
240 |
2.7.2.4 | Anordnung zur Unterstützung der Behörde oder Erteilung von Aus- künften nach § 10 Absatz 4 | 150 |
3 | Gebühren für Amtshandlungen im Bereich der Altenpflege | |
3.1 | Berufsanerkennung in den Fachberufen der Altenpflege | |
3.1.1 | Erteilung der Erlaubnis zur Führung der Berufsbezeichnung Alten- pflegerin, Altenpfleger, Altenpflegehelferin oder Altenpflegehelfer oder Erteilung des Bescheides zur Gleichwertigkeitsprüfung | 46 bis 439 |
3.1.2 | Erteilung einer Zweitschrift über Ausbildungsabschlüsse (Zeugnis) in der Altenpflege oder über die Erlaubnis zur Führung der ent- sprechenden Berufsbezeichnung | 46 bis 166 |
3.1.3 | Anrechnung von anderen Ausbildungen und Tätigkeiten auf eine Aus- bildung nach den betreffenden Berufsgesetzen | |
a) aufgrund von gesetzlichen Vorgaben
b) Verkürzung nach Kompetenzfeststellung c) übrige Fälle (nach Gleichwertigkeit) |
55
92 bis 754 55 bis 160 |
|
3.1.4 | Ausstellung von Unbedenklichkeitsbescheinigungen für Angehörige der Berufe in der Altenpflege | 55 |
3.1.5 | Erteilung einer Bescheinigung zur Vorlage im Ausland | 55 |
3.1.6 | Zulassung zur Prüfung als Nichtschülerin oder Nichtschüler | 46 bis 166 |
3.1.7 | Ausstellen einer Bescheinigung über die Erfüllung der Vorausset- zungen zur rechtmäßigen Erbringung einer Dienstleistung in Berufen der Altenpflege (Altenpflege und Altenpflegehilfe) | 91 bis 171 |
3.1.8 | Genehmigung von Anträgen auf Verlängerung der Ausbildungszeit oder Anrechnung von Fehlzeiten der Ausbildungen in der Altenpflege und Altenpflegehilfe | 33 bis 53 |
3.2 | Anerkennung von Einrichtungen der Aus- und Weiterbildung in den Berufen der Altenpflege | |
3.2.1 | Erteilung der staatlichen Anerkennung von Schulen für die Ausbildung von Altenpflegerinnen und Altenpflegern | 1 335 bis 3 648 |
3.2.2 | Erteilung von Änderungsbescheiden für staatlich anerkannte Schulen für die Ausbildung von Altenpflegerinnen und Altenpflegern | 48 bis 624 |
3.2.3 | Anerkennung einer Weiterbildungsstätte für die Heranbildung von Fachkräften für die gerontopsychiatrische Betreuung und Pflege | 424 bis 632 |
3.2.4 | Umsatzsteuerbefreiung nach § 4 Nummer 21 Buchstabe a Doppelbuch- stabe bb des Umsatzsteuergesetzes für Aus- und Weiterbildungsstätten in der Altenpflege | 48 |
4 | Gebühren für Amtshandlungen in Angelegenheiten des Heimrechts | |
4.1 | Amtshandlungen aufgrund des Brandenburgischen Pflege- und Betreuungswohngesetzes | |
4.1.1 | Mündliche und schriftliche Beratung derjenigen, die die Schaffung von unterstützenden Wohnformen im Sinne der §§ 4 und 5 anstreben, bei der Planung in Bezug auf ein konkretes Vorhaben, sofern sie den Rahmen der allgemeinen Beratung überschreitet | 140 bis 1 010 |
4.1.2 | Schriftliche Beratung derjenigen, die eine unterstützende Wohnform gemäß den §§ 4 und 5 betreiben, während des laufenden Betriebes, sofern sie den Rahmen einer allgemeinen Beratung überschreitet und kein Fall des § 17 Nummer 4 vorliegt | 140 bis 1 010 |
4.1.3 | Prüfung der Anwendbarkeit des Gesetzes auf unterstützende Wohn- formen gemäß § 1 und § 19 Absatz 2 (bei Verstoß gegen die Anzeige- pflicht) | |
a) Grundgebühr
b) zuzüglich je Platz |
310 bis 810
10 |
|
4.1.4 | Überwachung nach § 19 Absatz 1 bei nicht fristgerechter beziehungs- weise nicht ausreichender Mitteilung über Mängelbeseitigung nach
§ 22 Absatz 1 und 2 |
|
a) Grundgebühr
b) zuzüglich je Platz |
120 bis 1 050
10 |
|
4.1.5 | Erteilung von Anordnungen aufgrund festgestellter Mängel nach § 23 Absatz 1 | 100 bis 810 |
4.1.6 | Anordnung eines Aufnahmeverbotes oder Belegungsverbotes nach § 23 Absatz 2 | 100 bis 810 |
4.1.7 | Anordnung eines Beschäftigungsverbotes nach § 23 Absatz 3 | 100 bis 810 |
4.1.8 | Einsetzen einer kommissarischen Leitung nach § 23 Absatz 4 | |
a) Grundgebühr
b) zuzüglich je Platz |
670 bis 1 998
10 |
|
4.1.9 | Betriebsuntersagung gemäß § 24 Absatz 1 oder Absatz 2 oder Unter- sagung der weiteren Vornahme der Pflege und Betreuung nach § 24 Absatz 3 | 840 bis 2 438 |
4.1.10 | Vorläufige Betriebsuntersagung nach § 24 Absatz 4 | 260 bis 1 299 |
4.1.11 | Erteilung eines Bescheides über die Zustimmung nach § 14 Absatz 1 Satz 2 Nummer 4 zu der Annahme zusätzlicher Leistungen nach § 14 Absatz 1 Satz 1 | |
a) Grundgebühr
b) zuzüglich 5 Prozent der erhaltenen zusätzlichen Leistung, höchs- tens 2 000 Euro |
100 bis 579 | |
4.1.12 | Erteilung einer Ausnahmegenehmigung gemäß § 10 Absatz 1 Nummer 1 oder Nummer 2, soweit die Amtshandlung zum Vorteil der Adressatin oder des Adressaten der Amtshandlung vorgenommen wird und der Leistungsanbieter keine unmittelbare Verbesserung der Lebensqualität der Bewohnerinnen und Bewohner belegt | |
a) Grundgebühr
b) zuzüglich 5 Prozent des ersparten Aufwandes, jedoch höchstens 2 000 Euro |
100 bis 1 419 | |
4.2 | Amtshandlungen aufgrund der Strukturqualitätsverordnung | |
4.2.1 | Einräumung oder Verlängerung von Fristen nach § 14 Absatz 2 Satz 1 oder Satz 3 | 65 bis 1 079 |
5 | Gebühren für Amtshandlungen im Bereich der sozialen Berufe | |
5.1 | Erteilung der staatlichen Anerkennung zur Führung der jeweiligen Berufsbezeichnung:
„Staatlich anerkannte Sozialarbeiterin/Sozialpädagogin“, „Staatlich anerkannter Sozialarbeiter/Sozialpädagoge“, „Staatlich anerkannte Heilerziehungspflegerin“, „Staatlich anerkannter Heilerziehungspfleger“, „Staatlich anerkannte Heilpädagogin“ oder „Staatlich anerkannter Heilpädagoge“ oder Erteilung des Bescheides zur Gleichwertigkeitsprüfung |
46 bis 439 |
5.2 | Erteilung einer Zweitschrift über die staatliche Anerkennung in einem sozialen Beruf nach Tarifstelle 5.1 | 46 bis 166 |
5.3 | Ausstellen einer Bescheinigung über die Erfüllung der Vorausset- zungen zur rechtmäßigen Erbringung einer Dienstleistung | 91 bis 171 |
5.4 | Anerkennung einer Weiterbildungsstätte für soziale Berufe nach den betreffenden gesetzlichen Bestimmungen | 424 bis 632 |
5.5 | Erteilung der Umsatzsteuerbefreiung nach § 4 Nummer 21 Buchstabe a Doppelbuchstabe bb des Umsatzsteuergesetzes für Weiterbildungs- stätten in sozialen Berufen | 48 |
5.6 | Erteilung einer Bescheinigung zur Vorlage im Ausland für die zu- ständigen sozialen Berufe | 55 |
5.7 | Ausstellung von Unbedenklichkeitsbescheinigungen für Angehörige im Bereich der sozialen Berufe | 55 |
6 | Gebühren für die Amtshandlung zur Ablegung der Prüfung zum anerkannten Fortbildungsabschluss „Geprüfte Fachkraft zur Arbeits- und Berufsförderung “ | |
6.1 | Zulassung und Erstabnahme der Prüfung einschließlich Zeugnisaus- stellung | 300 |
6.2 | Wiederholung der Prüfung | 100 |
7 | Gebühren für Amtshandlungen im Bereich des Gesundheitswesens | |
7.1 | Ärztinnen und Ärzte, Zahnärztinnen und Zahnärzte | |
7.1.1 | Erteilung oder Wiedererteilung der Approbation nach § 3 der Bundes- ärzteordnung oder § 2 des Gesetzes über die Ausübung der Zahnheil- kunde | 160 bis 726 |
7.1.2 | Erteilung der Berufserlaubnis nach § 10 Absatz 1 bis 3 der Bundes- ärzteordnung oder § 13 Absatz 1 bis 3 des Gesetzes über die Ausübung der Zahnheilkunde | 210 bis 568 |
7.1.3 | Verlängerung der Berufserlaubnis nach § 10 Absatz 1 bis 3 der Bundesärzteordnung oder § 13 Absatz 1 bis 3 des Gesetzes über die Ausübung der Zahnheilkunde | 89 |
7.1.4 | Erteilung der Berufserlaubnis zur Beendigung der im Ausland begon- nenen Ausbildung nach § 10 Absatz 5 der Bundesärzteordnung oder
§ 13 Absatz 4 des Gesetzes über die Ausübung der Zahnheilkunde |
106 bis 191 |
7.1.5 | Erteilung einer Ersatzurkunde als Ärztin oder Arzt, Zahnärztin oder Zahnarzt einschließlich Fertigung der Zweitschrift gemäß der Bundes- ärzteordnung oder dem Gesetz über die Ausübung der Zahnheilkunde | 50 bis 170 |
7.1.6 | Entgegennahme einer schriftlichen Erklärung über den Verzicht der Approbation nach § 9 der Bundesärzteordnung oder § 7 des Gesetzes über die Ausübung der Zahnheilkunde | 86 |
7.1.7 | Erteilung einer Unbedenklichkeitsbescheinigung (Certificate of good standing) zur Vorlage im Ausland | 80 |
7.1.8 | Erteilung der Bescheinigung „Certificate three out of five years medical practice“ | 80 |
7.1.9 | Erteilung von Bescheinigungen oder Entscheidungen sonstiger Art, insbesondere approbationsrechtlicher Art | 23 bis 1 068 |
7.1.10 | Vergleich der ausländischen ärztlichen oder zahnärztlichen Ausbildung mit einem medizinischen oder zahnmedizinischen Studium in Deutsch- land zur Feststellung wesentlicher Unterschiede oder der Gleichwertig- keit (ohne Einbeziehung möglicher Gutachterkosten) | 110 bis 740 |
7.2 | Psychologische Psychotherapeutinnen, Psychologische Psycho- therapeuten, Kinder- und Jugendlichenpsychotherapeutinnen und Kinder- und Jugendlichenpsychotherapeuten | |
7.2.1 | Erteilung oder Wiedererteilung der Approbation nach § 2 des Psycho- therapeutengesetzes | 160 bis 726 |
7.2.2 | Erteilung der Berufserlaubnis nach § 4 Absatz 1 und 2 des Psycho- therapeutengesetzes | 210 bis 568 |
7.2.3 | Verlängerung der Berufserlaubnis nach § 4 Absatz 1 und 2 des Psycho- therapeutengesetzes | 89 |
7.2.4 | Entgegennahme einer schriftlichen Erklärung über den Verzicht der Approbation nach § 3 Absatz 4 des Psychotherapeutengesetzes | 86 |
7.2.5 | Erteilung eines Zeugnisses über die staatliche Prüfung nach dem Psychotherapeutengesetz und § 12 der Ausbildungs- und Prüfungs- verordnung für Psychologische
Psychotherapeuten oder § 12 der Ausbildungs- und Prüfungsver- ordnung für Kinder- und Jugendlichenpsychotherapeuten |
75 |
7.2.6 | Erteilung einer Ersatzurkunde einschließlich Fertigung einer Zweit- schrift nach dem Psychotherapeutengesetz | 50 bis 170 |
7.2.7 | Erteilung von Bescheinigungen oder Entscheidungen sonstiger Art, ins- besondere approbationsrechtlicher Art | 23 bis 1 068 |
7.2.8 | Erteilung einer Unbedenklichkeitsbescheinigung (Certificate of good standing) zur Vorlage im Ausland | 80 |
7.2.9 | Vergleich der ausländischen psychotherapeutischen oder kinder- und jugendlichen-psychotherapeutischen Ausbildung mit einer Ausbildung in der Psychologischen Psychotherapie oder Kinder- und Jugendlichen- psychotherapie in Deutschland zur Feststellung wesentlicher Unter- schiede oder der Gleichwertigkeit (ohne Einbeziehung möglicher Gut- achterkosten) | 110 bis 740 |
7.3 | Apothekerinnen und Apotheker | |
7.3.1 | Erteilung oder Wiedererteilung der Approbation gemäß § 4 der Bundes-Apothekerordnung | 160 bis 726 |
7.3.2 | Erteilung der Berufserlaubnis gemäß § 11 Absatz 1 oder Absatz 1a der Bundes-Apothekerordnung | 210 bis 568 |
7.3.3 | Verlängerung der Berufserlaubnis gemäß § 11 Absatz 2 der Bundes- Apothekerordnung | 89 |
7.3.4 | Erteilung einer Ersatzurkunde einschließlich Fertigung einer Zweit- schrift gemäß der Bundes-Apothekerordnung | 50 bis 170 |
7.3.5 | Entgegennahme einer schriftlichen Erklärung über den Verzicht der Approbation nach § 10 der Bundes-Apothekerordnung | 86 |
7.3.6 | Erteilung einer Unbedenklichkeitsbescheinigung (Certificate of good standing) zur Vorlage im Ausland | 80 |
7.3.7 | Erteilung der Bescheinigung „Certificate three out of five years“ | 80 |
7.3.8 | Erteilung von Bescheinigungen oder Entscheidungen sonstiger Art, ins- besondere approbationsrechtlicher Art | 23 bis 1 068 |
7.3.9 | Vergleich der ausländischen pharmazeutischen Ausbildung mit dem pharmazeutischen Studium in Deutschland zur Feststellung wesent- licher Unterschiede oder der Gleichwertigkeit (ohne Einbeziehung möglicher Gutachterkosten) | 110 bis 740 |
7.4 | Fachberufe des Gesundheitswesens | |
7.4.1 | Erteilung der Erlaubnis zur Führung der Berufsbezeichnung für Berufe nach dem Pflegeberufegesetz, in der Gesundheits- und Krankenpflege, Krankenpflegehilfe, Gesundheits- und Kinderkrankenpflege, Heb- ammen oder Entbindungspfleger, technische Assistentinnen oder tech- nische Assistenten in der Medizin, Diätassistentinnen oder Diätassis- tenten, Ergotherapeutinnen oder Ergotherapeuten, Berufe in der Physiotherapie, Logopädinnen oder Logopäden, Notfallsanitäterinnen oder Notfallsanitäter, Orthoptistinnen oder Orthoptisten, Podologinnen oder Podologen, pharmazeutisch-technische Assistentinnen oder phar- mazeutisch-technische Assistenten oder andere Fachberufe des Gesundheitswesens | 46 bis 191 |
7.4.2 | Erteilung einer Zweitschrift (Zeugnis oder Erlaubnis) | 46 bis 167 |
7.4.3 | Anrechnung von anderen Ausbildungen und Tätigkeiten auf eine Aus- bildung nach den betreffenden Berufsgesetzen | |
a) aufgrund von gesetzlichen Vorgaben
b) übrige Fälle (nach Gleichwertigkeit) |
51
51 bis 160 |
|
7.4.4 | Erteilung einer Unbedenklichkeitsbescheinigung (Certificate of good standing) für Angehörige der Gesundheitsfachberufe zur Vorlage im Ausland | 55 |
7.4.5 | Erteilung der Genehmigung auf Wechsel des Prüfungsausschusses | 79 |
7.4.6 | Erteilung einer Bescheinigung oder Entscheidung sonstiger Art, ins- besondere erlaubnisrechtlicher Art | 23 bis 584 |
7.4.7 | Vergleich der ausländischen Ausbildung in einem Gesundheitsfach- beruf mit der Ausbildung eines in Deutschland reglementierten Fach- berufs im Gesundheitswesen zur Feststellung wesentlicher Unter- schiede oder der Gleichwertigkeit (ohne Einbeziehung möglicher Gutachterkosten) | 100 bis 690 |
7.5 | Apotheken | |
7.5.1 | Erteilung der Erlaubnis zum Betrieb einer | |
a) Apotheke ohne Filialapotheke
b) Apotheke oder Filialapotheke nach Verlegung |
934
934 |
|
7.5.2 | Erteilung der Erlaubnis nach § 1 Absatz 2 des Apothekengesetzes zum Betrieb von | |
a) zwei Apotheken
b) drei Apotheken c) vier Apotheken |
1 664
2 394 3 124 |
|
7.5.3 | Erteilung der Erlaubnis zum Betrieb einer Zweigapotheke nach den
§§ 1 und 16 des Apothekengesetzes |
1 124 |
7.5.4 | Änderung der Erlaubnis zum Betrieb einer Apotheke oder Zweig- apotheke sowie der Genehmigung zur Verwaltung einer Apotheke | 151 |
7.5.5 | Erteilung einer Erlaubnis zum Betrieb einer Apotheke an eine Pächterin oder einen Pächter nach § 9 des Apothekengesetzes | 1 124 |
7.5.6 | Abnahmebesichtigung einer Apotheke bei Neueröffnung oder Umbau | 444 |
7.5.7 | a) Besichtigung oder Nachbesichtigung einer Apotheke nach § 64 des Arzneimittelgesetzes | 414 |
b) Besichtigung einer Apotheke nach § 64 des Arzneimittelgesetzes
– Personalkontrolle – |
254 | |
c) Besichtigung oder Nachbesichtigung einer Apotheke nach § 64 des Arzneimittelgesetzes, bei der Sondervorschriften der §§ 34 und 35 der Apothekenbetriebsordnung einschlägig sind | 894 | |
7.5.8 | Erteilung der Genehmigung der Arzneimittelversorgung zwischen Ein- richtungen gleicher Träger sowie von Verträgen über die Versorgung mit Arzneimitteln nach § 14 des Apothekengesetzes | 344 |
7.5.9 | Genehmigung zur Verwaltung einer Apotheke | 324 |
7.5.10 | Erteilung einer Genehmigung zur Ausübung der Dienstbereitschaft der Apotheke von der Privatwohnung nach § 23 der Apothekenbetriebsord- nung | 114 |
7.5.11 | Genehmigung zum Versandhandel mit Arzneimitteln | |
a) ohne Besichtigung
b) mit Besichtigung |
224
614 |
|
7.5.12 | Prüfung und Bearbeitung von Anzeigen nach § 4 Absatz 6 der Apo- thekenbetriebsordnung | |
a) ohne Besichtigung
b) mit Besichtigung |
154
414 |
|
7.5.13 | Ausfertigung der Zweitschrift einer Betriebserlaubnis für eine Apo- theke oder Zweigapotheke oder der Zweitschrift einer Genehmigung zur Verwaltung einer Apotheke | 61 |
7.5.14 | Erteilung der Erlaubnis zum Betrieb einer Krankenhausapotheke | |
a) ohne Inspektion
b) mit Inspektion |
304 bis 1 384
944 bis 4 324 |
|
7.5.15 | Besichtigung oder Nachbesichtigung einer Krankenhausapotheke nach
§ 64 des Arzneimittelgesetzes |
944 bis 4 324 |
7.5.16 | Genehmigung über die Vertretung der Apothekenleiterin oder des Apo- thekenleiters durch eine Apothekerin oder einen Apotheker über den Zeitraum von drei Monaten hinaus | 44 |
7.5.17 | Anzeige über den Wechsel der Filialleitung oder der Leitung einer Krankenhausapotheke | 87 |
7.5.18 | Änderung der Erlaubnis zum Versand von apothekenpflichtigen Arzneimitteln | 61 |
7.6 | Humanarzneimittel | |
7.6.1 | Erteilung der Erlaubnis zur Herstellung nach § 13 des Arzneimittel- gesetzes | 584 bis 12 184 |
7.6.2 | Änderung der Erlaubnis nach Tarifstelle 7.6.1 in Verbindung mit § 17 Absatz 2 des Arzneimittelgesetzes | |
a) ohne Inspektion
b) mit Inspektion |
244
584 bis 12 184 |
|
7.6.3 | Besichtigung oder Nachbesichtigung zu überwachender Betriebe oder Einrichtungen nach § 64 des Arzneimittelgesetzes
(außer Besichtigung von Apotheken) |
584 bis 12 184 |
7.6.4 | Erteilung einer Erlaubnis zum Betrieb eines Großhandels gemäß § 52a des Arzneimittelgesetzes | 664 bis 2 884 |
7.6.5 | Änderung der Erlaubnis zum Betrieb eines Großhandels mit Arznei- mitteln | |
a) ohne Inspektion
b) mit Inspektion |
89
664 bis 2 884 |
|
7.6.6 | Erteilung einer Einfuhrerlaubnis nach § 72 des Arzneimittelgesetzes | |
a) ohne Inspektion
b) mit Inspektion |
244
584 bis 12 184 |
|
7.6.7 | Änderung der Erlaubnis nach Tarifstelle 7.6.6 | |
a) Buchstabe a in Verbindung mit § 17 Absatz 2 des Arzneimittel- gesetzes ohne Inspektion
b) Buchstabe b in Verbindung mit § 17 Absatz 2 des Arzneimittel- gesetzes mit Inspektion |
244
584 bis 12 184 |
|
7.6.8 | Betriebsbesichtigung eines Produktionsunternehmens im Bereich außerhalb der Europäischen Union einschließlich Ausstellung des erforderlichen Zertifikates nach § 72a Absatz 1 Nummer 2 des Arznei- mittelgesetzes | 584 bis 20 024 |
7.6.9 | Erstellen einer Erlaubnis oder Bescheinigung über die erfolgreiche Ab- nahmebesichtigung und Inspektion von Betriebsteilen nicht im Land Brandenburg ansässiger pharmazeutischer Unternehmerinnen oder Unternehmer | 584 bis 12 184 |
7.6.10 | Erteilung der Erlaubnis für die Gewinnung von Gewebe und für Laboruntersuchungen für die Gewinnung von Gewebe nach § 20b des Arzneimittelgesetzes | 434 bis 3 624 |
7.6.11 | Änderung der Erlaubnis nach Tarifstelle 7.6.10 in Verbindung mit § 17 Absatz 2 des Arzneimittelgesetzes | |
a) ohne Inspektion
b) mit Inspektion |
244
434 bis 3 624 |
|
7.6.12 | Erteilung der Erlaubnis für die Be- oder Verarbeitung, Konservierung, Lagerung oder das Inverkehrbringen von Gewebe oder Gewebezube- reitungen nach § 20c des Arzneimittelgesetzes | 584 bis 12 184 |
7.6.13 | Änderung der Erlaubnis für die Be- oder Verarbeitung, Konservierung, Lagerung oder das Inverkehrbringen von Gewebe oder Gewebezube- reitungen nach § 20c des Arzneimittelgesetzes nach Tarifstelle 7.6.12 in Verbindung mit § 17 Absatz 2 des Arzneimittelgesetzes | |
a) ohne Inspektion
b) mit Inspektion |
244
584 bis 12 184 |
|
7.6.14 | Erteilung der Einfuhrerlaubnis für Gewebe und bestimmte Gewebe- zubereitungen nach § 72b des Arzneimittelgesetzes | |
a) ohne Inspektion
b) mit Inspektion |
244 bis 924
584 bis 12 184 |
|
7.6.15 | Änderung der Einfuhrerlaubnis für Gewebe und bestimmte Gewebe- zubereitungen nach § 72b des Arzneimittelgesetzes nach Tarif- stelle 7.6.14 Buchstabe a in Verbindung mit § 17 Absatz 2 des Arzneimittelgesetzes | |
a) ohne Inspektion
b) mit Inspektion |
244
584 bis 12 184 |
|
7.6.16 | Bescheinigung über die Einhaltung von Grundregeln in Betrieben au- ßerhalb der Europäischen Union einschließlich Vergewisserung im Herkunftsland über die Einhaltung von Standards der guten fachlichen Praxis bei der Gewinnung oder der Be- und Verarbeitung von Geweben nach § 72b des Arzneimittelgesetzes (Inspektion) | 584 bis 12 184 |
7.6.17 | Überwachung klinischer Prüfungen nach § 64 des Arzneimittelgesetzes in Verbindung mit den §§ 40 und 41 des Arzneimittelgesetzes
a) bei Prüfärztinnen oder -ärzten b) bei Leiterinnen oder Leitern der klinischen Prüfung c) bei Sponsoren d) bei Auftragsforschungsinstituten |
584 bis 12 184 |
7.6.18 | Überwachung des Verkehrs mit Betäubungsmitteln bei Ärztinnen, Ärzten, Zahnärztinnen, Zahnärzten, Apotheken, in Krankenhäusern und Einrichtungen des Rettungsdienstes (ggf. einschließlich Besichtigung oder Nachbesichtigung) | 61 bis 724 |
7.6.19 | Ausstellung eines WHO-Zertifikates nach § 73a Absatz 2 des Arznei- mittelgesetzes | 94 |
7.6.20 | Ausstellung eines Zertifikates nach § 64 Absatz 3f des Arzneimittel- gesetzes | 144 |
7.6.21 | Ausstellung von Duplikaten für Erlaubnisse, Zertifikate oder Beschei- nigungen | 71 |
7.6.22 | Wiederholungsausstellung bei Verlusten von Erlaubnissen, Zertifikaten oder Bescheinigungen | 91 |
7.6.23 | Änderungen auf Zertifikaten oder Bescheinigungen | 71 |
7.6.24 | Ausstellung einer Bescheinigung für die zollamtliche Abfertigung nach
§ 73 Absatz 6 des Arzneimittelgesetzes
Gebühr pro Arzneimittel |
71 |
7.6.25 | Bescheinigung der Sachkenntnis als Pharmaberaterin/Pharmaberater gemäß § 75 Absatz 2 und 3 des Arzneimittelgesetzes | 64 |
7.6.26 | Untersuchungen pro einzelne Arzneispezialität oder sonstige Arznei- mittel nach § 65 des Arzneimittelgesetzes, soweit diese Untersu- chungen Maßnahmen nach den §§ 64 und 69 des Arzneimittelgesetzes nach sich ziehen | 120 bis 3 864 |
7.6.27 | Befreiung von der Pflicht zur Rückstellmusterhaltung von Arznei- mitteln | 94 bis 544 |
7.6.28 | Bescheid über das Verbot des Inverkehrbringens eines Arzneimittels nach dem Arzneimittelgesetz | |
a) ohne Inspektion
b) mit Inspektion |
844
584 bis 12 184 |
|
7.6.29 | Durchführung von Maßnahmen gemäß den §§ 64 und 69 des Arznei- mittelgesetzes | 94 bis 4 184 |
7.6.30 | Erteilen einer Ausnahmegenehmigung zum Abweichen von Vorgaben des Europäischen Arzneibuches für Wasser in Luft zur medizinischen Anwendung | 94 |
7.6.31 | Rechtsbehelfe
Erteilung von Bescheiden über Widersprüche, wenn und soweit sie zurückgewiesen werden, – Dritter, die sich durch die Sachentscheidung beschwert fühlen – gegen Kosten- und Gebührenentscheidungen |
109 bis 724 |
7.6.32 | Überwachung und Nachbesichtigung des Einzelhandels mit Arznei- mitteln außerhalb von Apotheken durch die Landkreise und kreisfreien Städte | 29 bis 151
zuzüglich Aus- lagen |
7.6.33 | Überwachung des Verkehrs mit Arzneimitteln zur Durchführung von medikamentös induzierten Schwangerschaftsabbrüchen (ggf. ein- schließlich Besichtigung oder Nachbesichtigung) gemäß § 64 des Arzneimittelgesetzes | 61 bis 724 |
7.6.34 | Durchführung einer Überwachung gemäß § 64 des Arzneimittel- gesetzes – Abbruch der Inspektion aus bei dem zu besichtigenden Betrieb liegenden Gründen | 440 |
7.6.35 | Bestätigung von Anzeigen gemäß § 67 des Arzneimittelgesetzes (außer von Anzeigen von zur Ausübung der Heilkunde berechtigten Personen über die Herstellung von Arzneimitteln zur Anwendung an den von ihnen behandelten Patientinnen und Patienten) | 91 |
7.6.36 | Bestätigung von Anzeigen gemäß § 67 des Arzneimittelgesetzes von zur Ausübung der Heilkunde berechtigten Personen über die Her- stellung von Arzneimitteln zur Anwendung an den von ihnen behan- delten Patientinnen und Patienten | 20 |
7.7 | Medizinprodukte ohne Messfunktion | |
7.7.1 | Maßnahmen zur Beseitigung festgestellter oder zur Vorbeugung künf- tiger Verstöße gemäß § 26 Absatz 2 des Medizinproduktegesetzes | 120 bis 1 920 |
7.7.2 | Maßnahmen bei unrechtmäßiger oder unzulässiger Anbringung der
CE-Kennzeichnung gemäß § 27 Absatz 1 oder 2 des Medizinprodukte- gesetzes |
120 bis 1 920 |
7.7.3 | Maßnahmen zum Schutz vor Risiken gemäß § 28 Absatz 1, 2 oder 3 des Medizinproduktegesetzes | 120 bis 6 400 |
7.7.4 | Hinweis auf eine Gefahr nach § 28 Absatz 4 Satz 1 des Medizinpro- duktegesetzes oder hoheitliche Warnung nach § 28 Absatz 4 Satz 2 des Medizinproduktegesetzes | 120 bis 3 400 |
7.7.5 | Ausstellung einer Bescheinigung über die Verkehrsfähigkeit des Medi- zinproduktes in Deutschland oder Information über das Vorliegen eines Verbotsgrundes nach § 4 Absatz 1 des Medizinproduktegesetzes gemäß
§ 34 Absatz 2 des Medizinproduktegesetzes |
49 bis 644 |
7.7.6 | Maßnahmen gegen den Verantwortlichen nach § 5 des Medizinpro- duktegesetzes, den in Deutschland ansässigen Vertreiber, den Sponsor oder die die klinische Prüfung durchführende Person nach § 15 der Medizinprodukte-Sicherheitsplanverordnung | 30 bis 3 265 |
7.7.7 | Maßnahmen, um das Betreiben oder Anwenden der betroffenen Medi- zinprodukte zu untersagen oder einzuschränken nach § 17 der Medizin- produkte-Sicherheitsplanverordnung | 30 bis 3 265 |
7.7.8 | Überwachungstätigkeiten nach § 26 des Medizinproduktegesetzes | nach Zeitaufwand |
7.7.9 | Anordnung der Untersuchung eines Medizinprodukts, soweit diese Untersuchung Maßnahmen nach § 26 Absatz 2 oder § 28 des Medizin- produktegesetzes nach sich zieht | 170 bis 3 200
zuzüglich der Auslagen für Sachverständige |
7.7.10 | Maßnahmen zur Beseitigung festgestellter oder zur Vorbeugung künfti- ger Verstöße und bei sonstiger Nichtkonformität | nach Zeitaufwand |
7.7.11 | Überwachung der ordnungsgemäßen Umsetzung der von der Bundes- oberbehörde zum Schutz vor Risiken angeordneten Maßnahmen und eigenverantwortlich durchgeführten Sicherheitskorrekturmaßnahmen der Hersteller | nach Zeitaufwand |
7.7.12 | Maßnahmen zum Schutz der Gesundheit oder Sicherheit von Patienten, Anwendern oder anderen Personen oder zum Schutz der öffentlichen Gesundheit | nach Zeitaufwand |
7.7.13 | Ausstellung von Freiverkaufszertifikaten auf Antrag des Verantwort- lichen für das Inverkehrbringen mit Sitz im Land Brandenburg | nach Zeitaufwand |
7.7.14 | Überwachungstätigkeiten nach der Verordnung (EU) Nr. 2017/745 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 5. April 2017 über Medi- zinprodukte, zur Änderung der Richtlinie 2001/83/EG, der Verordnung (EG) Nr. 178/2002 und der Verordnung (EG) Nr. 1223/2009 und zur Aufhebung der Richtlinien 90/385/EWG und 93/42/EWG des Rates oder der Verordnung (EU) Nr. 2017/746 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 5. April 2017 über In-vitro-Diagnostika und zur Aufhebung der Richtlinie 98/79/EG und des Beschlusses 2010/227/EU der Kommission in Verbindung mit § 77 des Medizinprodukterecht- Durchführungsgesetzes | nach Zeitaufwand |
7.7.15 | Anordnung der Untersuchung eines Produktes, soweit diese Unter- suchung Maßnahmen nach Artikel 93 der Verordnung (EU)
Nr. 2017/745 oder Artikel 88 der Verordnung (EU) Nr. 2017/746 in Verbindung mit § 78 des Medizinprodukterecht-Durchführungs- gesetzes sowie Artikel 97 der Verordnung (EU) Nr. 2017/745 oder Artikel 92 der Verordnung (EU) Nr. 2017/746 in Verbindung mit § 78 Absatz 3 des Medizinprodukterecht-Durchführungsgesetzes nach sich zieht |
nach Zeitaufwand
zuzüglich der Auslagen für Sachverständige |
7.8 | Amtshandlungen aufgrund des Infektionsschutzgesetzes und des Brandenburgischen Gesundheitsdienstgesetzes | |
7.8.1 | Anordnung von Maßnahmen nach § 16 des Infektionsschutzgesetzes | 23 bis 231 |
7.8.2 | Untersuchungen bei sexuell übertragbaren Krankheiten und Tuber- kulose nach § 19 des Infektionsschutzgesetzes | 33 bis 108 |
7.8.3 | Infektionshygienische Überwachung nach § 23 Absatz 6 und § 36 des Infektionsschutzgesetzes
Besichtigung und Überprüfung von Einrichtungen und deren Leis- tungen auf die Einhaltung der Anforderungen an die Hygiene, die nicht einem von der handelnden Behörde wahrzunehmenden besonderen öffentlichen Interesse dienen |
68 bis 1 432 |
7.8.4 | Ärztliche Bescheinigungen und Belehrungen nach § 43 des Infek- tionsschutzgesetzes
Gebührenfrei ist die Ausstellung der Bescheinigung einschließlich der Belehrung anlässlich von Schülerpraktika, von Praktika im Rahmen der Schulbildung und Berufsvorbereitung oder ähnlichen Praktika. Gebüh- renfrei ist ebenfalls die Ausstellung der Bescheinigung im Rahmen eines Freiwilligen Sozialen Jahres, eines Freiwilligen ökologischen Jahres sowie im Rahmen des Bundesfreiwilligendienstes. Es muss eine Bescheinigung des Praktikums-/Ausbildungsbetriebes oder Arbeit- gebers vorliegen. Die Bescheinigung ist für die Dauer des Praktikums zeitlich befristet. |
|
7.8.4.1 | Bescheinigung einschließlich Belehrung nach § 43 Absatz 1 des Infek- tionsschutzgesetzes für die erstmalige Ausübung von in § 42 des Infek- tionsschutzgesetzes bezeichneten Arbeiten | 45 |
7.8.4.2 | Wiederholungsausstellung der Bescheinigung einschließlich der Beleh- rung nach § 43 Absatz 1 des Infektionsschutzgesetzes | 30 |
7.8.5 | Tätigkeiten mit Krankheitserregern nach den §§ 44 bis 53 des Infektionsschutzgesetzes | |
7.8.5.1 | Erteilung der Erlaubnis für Tätigkeiten mit Krankheitserregern nach
§ 44 |
340 |
7.8.5.2 | Untersagung der erlaubnisfreien Tätigkeit mit Krankheitserregern nach
§ 45 Absatz 4 |
160 bis 1 040 |
7.8.5.3 | Entscheidung über die Rücknahme oder den Widerruf der Erlaubnis für Tätigkeiten mit Krankheitserregern nach § 48 | 80 bis 480 |
7.8.5.4 | Zustimmung zur Aufnahme von Tätigkeiten mit Krankheitserregern nach § 49 Absatz 2 | 460 bis 1 340 |
7.8.5.5 | Untersagung der anzeigepflichtigen Tätigkeit nach § 49 Absatz 3 | 160 bis 1 040 |
7.8.5.6 | Überwachung und Kontrolle der Tätigkeiten mit Krankheitserregern nach § 51 | 600 bis 1 240 |
7.8.5.7 | Entscheidung über die Erweiterung der Erlaubnis zum Arbeiten mit Krankheitserregern gemäß § 44 | 160 |
7.8.6 | Hygieneüberwachung nach § 3 des Brandenburgischen Gesundheits- dienstgesetzes
Besichtigung und Überprüfung von Einrichtungen und deren Leis- tungen auf die Einhaltung der Anforderungen an die Hygiene, die nicht einem von der handelnden Behörde wahrzunehmenden besonderen öffentlichen Interesse dienen |
68 bis 1 432 |
7.9 | Amtshandlungen aufgrund des Brandenburgischen Bestattungs- gesetzes | |
7.9.1 | Erteilung der Ermächtigung zur Durchführung der klinischen Sektion nach § 11 des Brandenburgischen Bestattungsgesetzes in Verbindung mit § 2 der Sektionsverordnung | 109 bis 259 |
7.9.2 | Auskünfte nach § 17 Absatz 4 | 12 bis 37 |
7.9.3 | Genehmigung zur Aufbewahrung einer Leiche außerhalb einer Leichenhalle nach § 18 Absatz 1 | 40 |
7.9.4 | Unbedenklichkeitsgenehmigung zur Beförderung einer Leiche oder Genehmigung der Benutzung eines anderen Fahrzeuges als eines Leichenwagens zur Leichenbeförderung nach § 18 Absatz 2 | 20 |
7.9.5 | Ausstellen eines Leichenpasses nach § 18 Absatz 4 | 12 bis 61 |
7.9.6 | Genehmigung zur Bestattung nach Ablauf der Bestattungsfrist nach
§ 19 Absatz 3 |
12 bis 45 |
7.9.7 | Genehmigung zur Bestattung vor Ablauf von 48 Stunden nach dem Tod nach § 22 Absatz 1 | 11 |
7.9.8 | Durchführung der zweiten Leichenschau nach § 23 Absatz 1 | 48 |
7.9.9 | Zustimmung zur Ausgrabung oder Umbettung einer Leiche nach § 33 Absatz 2 | 20 bis 57 |
7.9.10 | Klinische Sektion im Auftrag der Amtsärztin oder des Amtsarztes oder des Ordnungsamtes (Anatomische Sektion) nach den §§ 8 und 11 | 380; bei hoch- gradiger Fäulnis 670 |
7.9.11 | Sektion im privaten Auftrag zur Ausstellung des Totenscheins (Feuer- bestattung) nach den §§ 17 und 23 | 195 |
7.9.12 | Ärztliche Leichenschau mit Totenschein nach § 17 | 40 |
7.9.13 | Leichenlagerung (Leichenkühlung) nach § 18 | 11 je Tag;
170 je Monat |
7.10 | Amtshandlungen aufgrund des IGV-Durchführungsgesetzes | |
7.10.1 | Entscheidung über die Erteilung oder Verlängerung der Zulassung als Gelbfieber-Impfstelle | 277 bis 507 |
7.11 | Anerkennung von Einrichtungen des Gesundheitswesens | |
7.11.1 | Erteilung der staatlichen Anerkennung von Schulen für Gesundheits- und Krankenpflege, Schulen für Gesundheits- und Kinderkranken- pflege, Schulen für Krankenpflegehilfe, Schulen für Hebammen und Entbindungspfleger, Schulen für medizinisch-technische Labora- toriumsassistenz, Schulen für medizinisch-technische Radiologie- assistenz, Schulen für Diätassistenz, Schulen für Ergotherapie, Schulen für Berufe in der Physiotherapie, Schulen für Logopädie, Schulen für Orthoptik, Schulen für Podologie, Schulen für Notfallsanitäterinnen und Notfallsanitäter, Schulen für pharmazeutisch-technische Assistenz und andere Ausbildungsstätten oder Schulen für Fachberufe des Gesundheitswesens | 1 408 bis 4 628 |
7.11.2 | Erteilung der Ermächtigung zur Durchführung der praktischen Aus- bildung oder praktischen Tätigkeit oder von Teilen der praktischen Ausbildung für Fachberufe des Gesundheitswesens nach den betref- fenden Berufsgesetzen | 75 bis 375 |
7.11.3 | Erteilung von Änderungsbescheiden für staatlich anerkannte Aus- bildungseinrichtungen der Fachberufe des Gesundheitswesens | 48 bis 624 |
7.11.4 | Anerkennung einer Weiterbildungsstätte für Gesundheitsfachberufe nach den betreffenden gesetzlichen Bestimmungen | 924 bis 4 628 |
7.11.5 | Erteilung der staatlichen Anerkennung von Ausbildungsstätten nach
§ 6 des Psychotherapeutengesetzes |
3 495 bis 5 582 |
7.11.6 | Erteilung von Änderungsbescheiden für staatlich anerkannte Aus- bildungseinrichtungen nach dem Psychotherapeutengesetz | 48 bis 444 |
7.11.7 | Erteilung einer Bescheinigung zur Umsatzsteuerbefreiung nach § 4 Nummer 21 Buchstabe a Doppelbuchstabe bb des Umsatzsteuer- gesetzes für Bildungsmaßnahmen der Gesundheitsberufe (je beantragte Maßnahme) | 49 |
7.11.8 | Konzessionierung von Privatkrankenanstalten gemäß § 30 der Gewerbeordnung | 370 bis 3 740 |
7.12 | Entscheidungen über Artbezeichnungen für Kurorte nach dem Brandenburgischen Kurortegesetz | |
7.12.1 | Verleihung einer Artbezeichnung nach § 10 | 1 860 bis 4 020 |
7.12.2 | Gleichzeitige Verleihung mehrerer Artbezeichnungen (Zusatzbezeich- nungen) nach § 10 | 2 160 bis 4 740 |
7.12.3 | Nachträgliche Verleihung einer Zusatzartbezeichnung nach § 10 | 1 490 bis 2 640 |
7.12.4 | Überprüfen der Anerkennungsvoraussetzungen für Kurorte – turnus- mäßige Wiederholungsprüfung | 1 640 bis 3 720 |
7.13 | Sonstiges | |
7.13.1 | Erteilung der staatlichen Anerkennung von Heilquellen | nach Zeitaufwand |
7.13.2 | Überprüfung von Heilpraktikeranwärterinnen und -anwärtern | |
7.13.2.1 | Schriftliche Kenntnisstandüberprüfung von Heilpraktikeranwärterinnen und -anwärtern | 319 |
7.13.2.2 | Mündliche Kenntnisstandüberprüfung von Heilpraktikeranwärterinnen und -anwärtern | 346 |
7.13.3 | Erteilung der Erlaubnis zur berufsmäßigen Ausübung der Heil- kunde ohne Bestallung | |
7.13.3.1 | Erlaubniserteilung nach Kenntnisüberprüfung | 102 |
7.13.3.2 | Erlaubniserteilung nach Prüfung der Aktenlage | 135 |
7.13.4 | Administrative Aufgaben/Amtshandlungen/Tätigkeiten | |
7.13.4.1 | Herausgabe von Unterlagen (Akteneinsicht) an Verfahrensteilneh- mende/Verfahrensbevollmächtigte in laufenden Verfahren, je durch- geführte Sendung | 17 |
7.13.5 | Besondere Aufgaben der Rechtsmedizin | |
7.13.5.1 | CT-Untersuchung an Verstorbenen | 425“. |
Artikel 2
(1) Diese Verordnung tritt vorbehaltlich des Absatzes 2 am Tag nach der Verkündung in Kraft.
(2) Die Tarifstellen 7.7.10 bis 7.7.15 der Gebührenübersicht der Anlage treten mit Wirkung vom 26. Mai 2021 in Kraft.
Potsdam, den 14. Juni 2021
Die Ministerin für Soziales, Gesundheit,
Integration und Verbraucherschutz
Ursula Nonnemacher
Herausgeber: Ministerium der Justiz des Landes Brandenburg
Zuletzt aktualisiert am August 18, 2021 von eurogesetze
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