Siebentes Gesetz zur Änderung parlamentsrechtlicher Vorschriften. Vom 23. Juni 2021

32. Jahrgang Potsdam, den 24. Juni 2021 Nummer 20

Siebentes Gesetz zur Änderung parlamentsrechtlicher Vorschriften

Vom 23. Juni 2021

Der Landtag hat das folgende Gesetz beschlossen:

Artikel 1

Änderung des Brandenburgischen Verfassungsschutzgesetzes

Das Brandenburgische Verfassungsschutzgesetz vom 5. April 1993 (GVBl. I S. 78), das zuletzt durch Artikel 2 des Gesetzes vom 27. Februar 2020 (GVBl. I Nr. 4) geändert worden ist, wird wie folgt geändert:

1. Dem § 25 Absatz 6 wird folgender Satz angefügt:

„Die Parlamentarische Kontrollkommission wird gemäß § 4 des Gesetzes zur Ausführung des Artikel 10-
Gesetzes unterrichtet.“

2. § 25a Absatz 2 wird wie folgt gefasst:

„(2) Die oder der Ständige Bevollmächtigte wird auf Verlangen von einem Drittel der Mitglieder der Parla- mentarischen Kontrollkommission zur Prüfung von Sachverhalten tätig. Sie oder er wird zur Erfüllung der Aufträge nach Satz 1 im Rahmen der Vorgaben der Parlamentarischen Kontrollkommission tätig. § 25 Ab- satz 1 gilt entsprechend. Vor der Entscheidung gemäß § 3 Absatz 1 Satz 3 des Gesetzes zur Ausführung des Artikel 10-Gesetzes in der jeweils geltenden Fassung über eine Beschränkungsmaßnahme kann die G 10- Kommission die Ständige Bevollmächtigte oder den Ständigen Bevollmächtigen um eine fachliche Stellung- nahme hierzu ersuchen.“

3. § 26 Absatz 6 wird wie folgt gefasst:

„(6) Die Mitglieder der Parlamentarischen Kontrollkommission haben das Recht, nach Anhörung der Landes- regierung und mit Zustimmung der Parlamentarischen Kontrollkommission jeweils eine Mitarbeiterin oder ei- nen Mitarbeiter ihrer Fraktion zur Unterstützung ihrer Arbeit zu benennen. Voraussetzung für diese Tätigkeit ist die Ermächtigung zum Umgang mit Verschlusssachen und die förmliche Verpflichtung zur Geheimhaltung. Ein Mitglied der Parlamentarischen Kontrollkommission ist befugt, mit der von ihm benannten Mitarbeiterin oder dem von ihm benannten Mitarbeiter die Beratungsgegenstände der Parlamentarischen Kontrollkommis- sion zu erörtern, soweit die Parlamentarische Kontrollkommission für einen Beratungsgegenstand nichts ande- res beschließt. Ein Drittel der Mitglieder der Parlamentarischen Kontrollkommission kann verlangen, den be- nannten Mitarbeiterinnen und Mitarbeitern der Fraktionen die Einsicht in die von der Parlamentarischen Kon- trollkommission zu einem bestimmten Beratungsgegenstand beigezogenen Akten und Daten zu gestatten. Die Parlamentarische Kontrollkommission kann den benannten Mitarbeiterinnen und Mitarbeitern der Fraktionen die Teilnahme an ihrer Beratung zu einem bestimmten Gegenstand zum Zweck der Unterstützung der

Mitglieder der Parlamentarischen Kontrollkommission gestatten. Absatz 3 Satz 3 bis 6 gilt für die benannten
Mitarbeiterinnen und Mitarbeiter der Fraktionen entsprechend.“

4. Dem § 26 wird folgender Absatz 8 angefügt:

„(8) Die Parlamentarische Kontrollkommission kann mit Parlamentarischen Kontrollgremien des Bundes und der Länder gemeinsame Sitzungen zu länderübergreifenden oder grundsätzlichen Angelegenheiten abhalten. Die Vorschriften über die Geheimhaltung nach Absatz 3 Satz 3 bis 6 gilt entsprechend. Für die Übermittlung personenbezogener Daten sind die Vorschriften des Vierten Abschnittes entsprechend anzuwenden.“

Artikel 2

Änderung des Fraktionsgesetzes

Das Fraktionsgesetz vom 19. Juni 2019 (GVBl. I Nr. 40), das zuletzt durch Artikel 2 des Gesetzes vom 18. Dezem- ber 2020 (GVBl. I Nr. 39 S. 2) geändert worden ist, wird wie folgt geändert:

1. In der Inhaltsübersicht wird nach der Angabe zu § 5 folgende Angabe eingefügt:

„§ 5a Geheimhaltungspflicht der Fraktionsmitarbeiterinnen und -mitarbeiter“.

2. Nach § 5 wird folgender § 5a eingefügt:

㤠5a
Geheimhaltungspflicht der Fraktionsmitarbeiterinnen und -mitarbeiter

(1) Mitarbeiterinnen und Mitarbeiter der Fraktionen sind, auch nach Beendigung ihres Beschäftigungsver- hältnisses, verpflichtet, über die ihnen bei ihrer Tätigkeit bekannt gewordenen Angelegenheiten Verschwiegen- heit zu bewahren. Dies gilt nicht für Tatsachen, die offenkundig sind oder ihrer Bedeutung nach keiner Ge- heimhaltung bedürfen.

(2) Mitarbeiterinnen und Mitarbeiter der Fraktionen dürfen, auch nach Beendigung ihres Beschäftigungsver- hältnisses, ohne Genehmigung über solche Angelegenheiten weder vor Gericht noch außergerichtlich aussagen oder Erklärungen abgeben. Die Genehmigung erteilt die oder der jeweilige Fraktionsvorsitzende.

(3) Für Honorarkräfte bei den Fraktionen, die für die Fraktion den Aufgaben der Fraktionsmitarbeiterinnen
und Fraktionsmitarbeiter vergleichbare Aufgaben wahrnehmen, gelten die Absätze 1 und 2 entsprechend.“

3. § 6 Absatz 1 Satz 3 wird wie folgt gefasst:

„Zur Eröffnung der Möglichkeit der Mitwirkung an der parlamentarischen Kontrolle der Verfassungsschutzbe- hörde erhöht sich der Grundbetrag je Fraktion pauschal um 13,33 Prozent.“

4. § 13 Absatz 3 Nummer 2 Buchstabe a wird wie folgt geändert:

a) In Doppelbuchstabe aa wird die Angabe „Satz 2“ durch die Wörter „Satz 2 und 3“ ersetzt.

b) Der Doppelbuchstabe dd wird aufgehoben.

c) Der Doppelbuchstabe ee wird Doppelbuchstabe dd.

Artikel 3

Inkrafttreten

Dieses Gesetz tritt vorbehaltlich des Satzes 2 am Tag nach der Verkündung in Kraft. Artikel 2 Nummer 3 und 4 tritt am 1. Juli 2021 in Kraft.

Potsdam, den 23. Juni 2021

Die Präsidentin
des Landtages Brandenburg

Dr. Ulrike Liedtke

Herausgeberin: Die Präsidentin des Landtages Brandenburg

Zuletzt aktualisiert am August 18, 2021 von eurogesetze

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