Gesetz zur Änderung der Kommunalverfassung und weiterer Vorschriften. Vom 23. Juni 2021

32. Jahrgang Potsdam, den 24. Juni 2021 Nummer 21

Gesetz zur Änderung der Kommunalverfassung und weiterer Vorschriften

Vom 23. Juni 2021

Der Landtag hat das folgende Gesetz beschlossen:

Artikel 1

Änderung der Kommunalverfassung des Landes Brandenburg

Die Kommunalverfassung des Landes Brandenburg vom 18. Dezember 2007 (GVBl. I S. 286), die zuletzt durch Artikel 2 des Gesetzes vom 18. Dezember 2020 (GVBl. I Nr. 38 S. 2) geändert worden ist, wird wie folgt geändert:

1. Die Inhaltsübersicht wird wie folgt geändert:

a) Nach der Angabe zu § 50 wird folgende Angabe eingefügt:

„Abschnitt 3a
Erhaltung kommunaler Entscheidungsfähigkeit in außergewöhnlichen Notlagen

§ 50a Erhaltung kommunaler Entscheidungsfähigkeit in außergewöhnlichen Notlagen“.

b) Die Angabe zu Teil 4 wird wie folgt gefasst:

„Teil 4
Einschränkung von Grundrechten, Übergangsrecht“.

c) Der Angabe zu § 141 wird folgende Angabe vorangestellt:

„§ 140a Einschränkung von Grundrechten“.

2. § 6 Absatz 5 Satz 2 wird wie folgt gefasst:

„§ 15 Absatz 6 bis 8 gilt entsprechend.“

3. § 15 wird wie folgt geändert:

a) Die Absätze 1 und 2 werden wie folgt gefasst:

„(1) Über eine Gemeindeangelegenheit, die in der Entscheidungszuständigkeit der Gemeindevertretung oder des Hauptausschusses liegt, kann die Bürgerschaft der Gemeinde einen Bürgerentscheid beim Ge- meindewahlleiter beantragen (initiierendes Bürgerbegehren). Die Gemeindeverwaltung teilt den Vertre- tungsberechtigten des initiierenden Bürgerbegehrens auf deren Antrag hin schriftlich eine Einschätzung der mit der Durchführung der verlangten Maßnahme verbundenen Kosten (Kostenschätzung) mit.

(2) Über die Zulässigkeit eines initiierenden Bürgerbegehrens entscheidet die nach § 110 Absatz 1 oder Absatz 2 zuständige Kommunalaufsichtsbehörde. Dem schriftlichen Antrag auf Zulässigkeitsprü- fung sind mindestens so viele Unterstützungsunterschriften von Bürgerinnen und Bürgern der Gemeinde beizufügen, deren Anzahl zweimal der gesetzlichen Anzahl der Gemeindevertreter entspricht. Jede Un- terschriftenliste muss den vollen Wortlaut der Frage, eine hinreichende Begründung, eine Vertrauensper- son, eine stellvertretende Vertrauensperson sowie die von der Gemeindeverwaltung mitgeteilte Kosten- schätzung enthalten. Die §§ 31, 81 Absatz 3 Satz 3 Nummer 2 bis 4 des Brandenburgischen Kommu- nalwahlgesetzes gelten entsprechend. Ungültig sind insbesondere Eintragungen,

1. die auf Listen geleistet worden sind, die nicht den Anforderungen nach den Sätzen 3 und 4 ent- sprechen, oder

2. die früher als ein Jahr vor dem Zugang des Antrags bei der Kommunalaufsichtsbehörde geleistet worden sind.

§ 81 Absatz 4 Nummer 3 bis 8 und Absatz 5 des Brandenburgischen Kommunalwahlgesetzes gilt ent- sprechend. Die Kommunalaufsichtsbehörde legt dem Gemeindewahlleiter die Unterschriftenlisten zur Prüfung des Vorliegens der Voraussetzungen nach Satz 2 bis 6 vor. Der Gemeindewahlleiter ermittelt unverzüglich das Ergebnis und legt dieses der Kommunalaufsichtsbehörde vor. Vor Entscheidung der Kommunalaufsichtsbehörde sind die Vertrauenspersonen und die Gemeinde anzuhören. Die Entschei- dung über die Zulässigkeit des initiierenden Bürgerbegehrens hat die Kommunalaufsichtsbehörde unver- züglich, spätestens aber innerhalb eines Zeitraums von drei Monaten nach Kenntnis aller für die Ent- scheidung erheblichen Tatsachen zu treffen; § 1 Absatz 1 des Verwaltungsverfahrensgesetzes für das Land Brandenburg in Verbindung mit § 3a des Verwaltungsverfahrensgesetzes findet keine Anwendung. Gegen die Entscheidung der Kommunalaufsichtsbehörde können die Vertrauenspersonen gemeinsam unmittelbar die Verwaltungsgerichte anrufen. Für die Gemeinde gilt § 119 Satz 1 entsprechend.“

b) Nach Absatz 2 werden die folgenden Absätze 3 und 4 eingefügt:

„(3) Hat die Kommunalaufsichtsbehörde die Zulässigkeit des initiierenden Bürgerbegehrens nach Ab- satz 2 festgestellt, können die Vertrauenspersonen die Durchführung des initiierenden Bürgerbegehrens durch weitere Sammlung von Unterschriften abschließend fortsetzen und die Unterschriftenlisten an- schließend beim Gemeindewahlleiter einreichen; § 1 Absatz 1 des Verwaltungsverfahrensgesetzes für das Land Brandenburg in Verbindung mit § 3a des Verwaltungsverfahrensgesetzes findet keine Anwen- dung. Das initiierende Bürgerbegehren muss von mindestens 10 Prozent der Bürger unterzeichnet sein. Absatz 2 Satz 3 bis 6 gilt entsprechend. Die nach Absatz 2 abgegebenen sowie die gegebenenfalls zwi- schenzeitlich gesammelten gültigen Unterschriften sind bei der Ermittlung des Ergebnisses einzubezie- hen. § 81 Absatz 6 des Brandenburgischen Kommunalwahlgesetzes gilt entsprechend. Ist das Quorum nach Satz 2 erreicht, ist die Angelegenheit den Bürgern der Gemeinde zur Abstimmung vorzulegen (Bürgerentscheid); § 81 Absatz 7 des Brandenburgischen Kommunalwahlgesetzes gilt entsprechend. Gegen die Entscheidung der Gemeinde über das Nichterreichen des Quorums nach Satz 2 können die Vertrauenspersonen gemeinsam unmittelbar die Verwaltungsgerichte anrufen. Die Entscheidung über das Erreichen des Quorums nach Satz 2 bewirkt, dass bis zum Bürgerentscheid eine dem Begehren ent- gegenstehende Entscheidung der Gemeindeorgane nicht mehr getroffen und entgegenstehende Voll- zugshandlungen nicht vorgenommen werden dürfen. Der Bürgerentscheid entfällt, wenn die Gemeinde- vertretung oder der Hauptausschuss die Durchführung der mit dem initiierenden Bürgerbegehren ver- langten Maßnahme beschließt.

(4) Das Bürgerbegehren kann sich auch gegen einen Beschluss der Gemeindevertretung oder des Hauptausschusses richten (kassatorisches Bürgerbegehren). In diesem Fall muss es innerhalb von acht Wochen nach der Veröffentlichung des Beschlusses gemäß § 39 Absatz 3 zuzüglich des Zeitraums der Übermittlung der Kostenschätzung ab Anzeige des kassatorischen Bürgerbegehrens schriftlich beim Gemeindewahlleiter eingereicht werden; § 1 Absatz 1 des Verwaltungsverfahrensgesetzes für das Land Brandenburg in Verbindung mit § 3a des Verwaltungsverfahrensgesetzes findet keine Anwendung. Das kassatorische Bürgerbegehren muss von mindestens 10 Prozent der Bürger unterzeichnet sein. Jede Un- terschriftenliste muss den vollen Wortlaut der Frage, eine hinreichende Begründung, eine Vertrauensper- son, eine stellvertretende Vertrauensperson sowie die von der Verwaltung mitgeteilte Kostenschätzung enthalten. Die §§ 31, 81 Absatz 3 Satz 3 Nummer 2 bis 4 des Brandenburgischen Kommunalwahlgeset- zes gelten entsprechend. Ungültig sind insbesondere Eintragungen,

1. die auf Listen geleistet worden sind, die nicht den Anforderungen nach den Sätzen 4 und 5 ent- sprechen, oder

2. die bereits vor der Beschlussfassung der Gemeindevertretung oder des Hauptausschusses nach Satz 1 geleistet worden sind.

§ 81 Absatz 4 Nummer 3 bis 8 und Absatz 5 des Brandenburgischen Kommunalwahlgesetzes gilt ent- sprechend. Über die Zulässigkeit eines kassatorischen Bürgerbegehrens entscheidet die Gemeinde un- verzüglich. § 81 Absatz 6 des Brandenburgischen Kommunalwahlgesetzes gilt entsprechend. Ist das kas- satorische Bürgerbegehren zulässig, ist die Angelegenheit den Bürgern der Gemeinde zur Abstimmung vorzulegen (Bürgerentscheid); § 81 Absatz 7 des Brandenburgischen Kommunalwahlgesetzes gilt ent- sprechend. Gegen die Entscheidung über die Unzulässigkeit können die Vertrauenspersonen gemeinsam unmittelbar die Verwaltungsgerichte anrufen. Der Bürgerentscheid entfällt, wenn die Gemeindevertre- tung oder der Hauptausschuss die Durchführung der mit dem kassatorischen Bürgerbegehren verlangten Maßnahme beschließt. Ein erfolgreicher kassatorischer Bürgerentscheid ist der nach § 110 Absatz 1 oder Absatz 2 zuständigen Kommunalaufsichtsbehörde anzuzeigen.“

c) Die bisherigen Absätze 3 und 4 werden die Absätze 5 und 6.

d) Der bisherige Absatz 5 wird Absatz 7 und in Satz 1 wird die Angabe „Absatz 4“ durch die Angabe „Ab-
satz 6“ ersetzt.

e) Der bisherige Absatz 6 wird Absatz 8.

4. Nach § 30 Absatz 4 Satz 3 wird folgender Satz eingefügt:

„Sachkundige Einwohner können für die im Rahmen ihrer Mandatsausübung erfolgte Teilnahme an Fraktions-
sitzungen ein Sitzungsgeld erhalten.“

5. Nach § 34 Absatz 1 wird folgender Absatz 1a eingefügt:

„(1a) Die Gemeindevertretung tagt grundsätzlich in Präsenzsitzung. Gemeindevertreter können, abgesehen von der konstituierenden Sitzung der Gemeindevertretung, auf begründeten Antrag an der Sitzung per Video teilnehmen, soweit dies technisch möglich ist. Ein begründeter Antrag liegt vor, wenn der Gemeindevertreter anderenfalls seine persönliche Teilnahme an der Sitzung aus beruflichen, familiären, gesundheitlichen oder vergleichbaren Gründen nicht ermöglichen könnte. Näheres dazu kann in der Geschäftsordnung geregelt wer- den. Abweichend von Satz 2 kommen für den Vorsitzenden der jeweiligen Sitzung der Gemeindevertretung und den Hauptverwaltungsbeamten nur eine persönliche Teilnahme am Sitzungsort in Betracht. Durch geeig- nete Maßnahmen ist sicherzustellen, dass sich die am Sitzungsort anwesenden und die per Video teilnehmen- den Gemeindevertreter gegenseitig wahrnehmen können und die am Sitzungsort anwesende Öffentlichkeit die Sitzung verfolgen kann. § 36 Absatz 3 findet insoweit keine Anwendung. Die Durchführung von geheimen Wahlen ist in diesen Sitzungen nicht zulässig. Geheime Wahlen erfolgen im Nachgang der jeweiligen Sitzung durch Briefwahlen. Näheres regelt die Geschäftsordnung. Die per Video Teilnehmenden haben bei der Teil- nahme am nichtöffentlichen Teil der Sitzung sicherzustellen, dass die Nichtöffentlichkeit gewahrt bleibt und keine weiteren Personen die Sitzung verfolgen können. Treten vor oder während der Sitzung technische Stö- rungen auf, die eine Teilnahme oder weitere Teilnahme von per Video teilnehmenden Gemeindevertretern an der Sitzung über einen angemessenen Zeitraum hinaus verhindern, ist dies als entschuldigtes Fernbleiben zu werten. § 38 Absatz 1 bleibt unberührt. Eine aus technischen Gründen verursachte zeitweise Teilnahme nur per Audio ist unbeachtlich.“

6. § 43 Absatz 4 Satz 4 wird wie folgt gefasst:

„§ 30 Absatz 1, 2 und 4, § 31 Absatz 2 und 3, § 34 Absatz 1a sowie § 50a Absatz 2 gelten entsprechend.“

7. § 45 Absatz 5 Satz 2 wird wie folgt gefasst:

„§ 30 Absatz 4 Satz 6 findet entsprechend Anwendung.“

8. § 46 wird wie folgt geändert:

a) Absatz 3a Satz 2 wird aufgehoben.

b) Nach Absatz 3a wird folgender Absatz 3b eingefügt:

„(3b) Dem Ortsbeirat obliegt die eigenverantwortliche Entscheidungsbefugnis über ortsteilbezogene Aufwendungen und Auszahlungen im Rahmen eines durch die Gemeindevertretung der Höhe nach fest- zulegenden Ortsteilbudgets. Das Recht der Gemeindevertretung zum Erlass der Haushaltssatzung bleibt unberührt. Die Gewährung von Mitteln nach Absatz 4 bleibt unberührt.“

9. In § 47 Absatz 2 Satz 1 wird die Angabe „§ 46 Abs. 3“ durch die Wörter „§ 46 Absatz 3, 3a und 3b“ ersetzt.

10. § 48 Absatz 4 wird wie folgt gefasst:

„(4) Für Bürgerentscheide im Sinne der Absätze 2 und 3 gilt § 15 Absatz 6 bis 8 entsprechend.“

11. Nach § 50 wird folgender Abschnitt 3a eingefügt:

„Abschnitt 3a

Erhaltung kommunaler Entscheidungsfähigkeit in außergewöhnlichen Notlagen

§ 50a
Erhaltung kommunaler Entscheidungsfähigkeit in außergewöhnlichen Notlagen

(1) Ist ein Zusammentreten der Sitzungsteilnehmer an einem Sitzungsort zu Sitzungen der Gemeindevertre- tung, des Hauptausschusses, der Ausschüsse und der Ortsbeiräte aufgrund einer außergewöhnlichen Notlage so wesentlich erschwert, dass eine ordnungsgemäße Sitzungsdurchführung unzumutbar wäre, kann die Gemeinde- vertretung mit zwei Dritteln der gesetzlichen Anzahl der Mitglieder eine außergewöhnliche Notlage feststellen und damit die Anwendbarkeit des Absatzes 2 eröffnen. Soll die Feststellung der außergewöhnlichen Notlage bereits in einer Sitzung nach dem Absatz 2 erfolgen, so ist in diesem Fall der Beschluss nach Satz 1 zu Beginn der Sitzung zu fassen. Der Beschluss nach Satz 1 ist unter Berücksichtigung der Art der Notlage angemessen zeitlich zu befristen beziehungsweise vorzeitig aufzuheben, wenn die Voraussetzungen des Satzes 1 nicht mehr vorliegen. Die Feststellung der außergewöhnlichen Notlage sowie deren Aufhebung ist der nach § 110 Absatz 1 oder Absatz 2 zuständigen Kommunalaufsichtsbehörde anzuzeigen.

(2) In außergewöhnlicher Notlage können alle Mitglieder der Gemeindevertretung per Audio oder Video an der Sitzung der Gemeindevertretung teilnehmen. § 34 Absatz 1a Satz 6 bis 14 ist entsprechend anzuwenden. Für die Sitzungen des Hauptausschusses, der Ausschüsse sowie der Ortsbeiräte findet diese Regelung entspre- chend Anwendung. § 36 Absatz 3 findet keine Anwendung. Ergänzend sind im Falle von Video- und Audiosit- zungen der Öffentlichkeit die entsprechenden Zugangsmöglichkeiten für das Verfolgen der Sitzungen der Ge- meindevertretung allgemein bekannt zu machen.“

12. In § 95 Absatz 4 Satz 1 werden die Wörter „§ 34 Absatz 1 Satz 2 2. Halbsatz und Satz 3 sowie Absatz 2 bis 6“ durch die Wörter „§ 34 Absatz 1 Satz 2 2. Halbsatz und Satz 3 sowie Absatz 1a bis 6“ ersetzt und nach der An- gabe „§§ 35 bis 44,“ wird die Angabe „50a,“ eingefügt.

13. § 124 Absatz 3 Satz 6 wird wie folgt gefasst:

„§ 15 Absatz 6 Satz 2 und 4 und Absatz 8 gilt entsprechend.“

14. Teil 4 wird wie folgt geändert:

a) Die Überschrift wird wie folgt gefasst:

„Einschränkung von Grundrechten, Übergangsrecht“.

b) Dem § 141 wird folgender § 140a vorangestellt:

㤠140a
Einschränkung von Grundrechten

Durch dieses Gesetz wird das Grundrecht auf Datenschutz (Artikel 11 Absatz 1 der Verfassung des Lan-
des Brandenburg) eingeschränkt.“

Artikel 2

Änderung des Verbandsgemeinde- und Mitverwaltungsgesetzes

§ 21 Absatz 6 Satz 1 des Verbandsgemeinde- und Mitverwaltungsgesetzes vom 15. Oktober 2018 (GVBl. I Nr. 22
S. 2), das durch Artikel 3 des Gesetzes vom 19. Juni 2019 (GVBl. I Nr. 38 S. 3) geändert worden ist, wird wie folgt gefasst:

„Auf den Mitverwaltungsausschuss sind die §§ 27 bis 31, 33 bis 42 und 50a Absatz 2 der Kommunalverfassung des
Landes Brandenburg entsprechend anwendbar.“

Artikel 3

Änderung der Eigenbetriebsverordnung

§ 8 Absatz 1 Satz 6 der Eigenbetriebsverordnung vom 26. März 2009 (GVBl. II S. 150) wird wie folgt gefasst:

„§ 44 Absatz 3 Satz 1 und 2, § 49 Absatz 3 und § 50a Absatz 2 Satz 3 der Kommunalverfassung des Landes Brandenburg finden entsprechend Anwendung, soweit diese Verordnung nichts anderes bestimmt.“

Artikel 4

Evaluierungsbericht

Die Landesregierung berichtet dem Landtag bis zum 30. Juni 2023 über die Erfahrungen mit den Regelungen dieses Änderungsgesetzes.

Artikel 5

Inkrafttreten

Dieses Gesetz tritt am 1. Juli 2021 in Kraft.

Potsdam, den 23. Juni 2021

Die Präsidentin
des Landtages Brandenburg

Dr. Ulrike Liedtke

Herausgeberin: Die Präsidentin des Landtages Brandenburg

Zuletzt aktualisiert am August 18, 2021 von eurogesetze

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