Gesetz zur Umsetzung des Glücksspielstaatsvertrages 2021 im Land Brandenburg1). Vom 23. Juni 2021

32. Jahrgang Potsdam, den 24. Juni 2021 Nummer 22

Gesetz zur Umsetzung des Glücksspielstaatsvertrages 2021 im Land Brandenburg1)

Vom 23. Juni 2021

Der Landtag hat das folgende Gesetz beschlossen:

Artikel 1

Gesetz zur Ausführung des Staatsvertrages zur Neuregulierung des Glücksspielwesens in Deutschland im Land Brandenburg
(Brandenburgisches Glücksspielausführungsgesetz – BbgGlüAG)

Abschnitt 1

Allgemeine Vorschriften

§ 1
Anwendungsbereich

Dieses Gesetz regelt die Ausführung des Staatsvertrages zur Neuregulierung des Glücksspielwesens in Deutschland vom 29. Oktober 2020 (GVBl. I Nr. 6) im Land Brandenburg für öffentliche Lotterien, Ausspielungen und Wettver- mittlungsstellen für Sportwetten.

§ 2
Organisationen und Umfang des staatlichen Glücksspielangebotes

(1) Das Land Brandenburg ist zur Erfüllung der ordnungsrechtlichen Aufgabe gemäß § 10 Absatz 1 des Glücks- spielstaatsvertrages 2021, ein ausreichendes Glücksspielangebot sicherzustellen, unbeschadet der Regelungen des Glücksspielstaatsvertrages 2021 und des Abschnitts 4 dieses Gesetzes allein befugt, innerhalb seines Gebietes Glücksspiele zu veranstalten.

1) Notifiziert gemäß der Richtlinie (EU) 2015/1535 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 9. September 2015 über ein Informationsverfahren auf dem Gebiet der technischen Vorschriften und der Vorschriften für die Dienste der In- formationsgesellschaft (ABl. L 241 vom 17.9.2015, S. 1).

(2) Das Land kann die ordnungsrechtliche Aufgabe, ein ausreichendes Glücksspielangebot sicherzustellen, durch die Veranstaltung von Lotterien und Ausspielungen erfüllen. Das Land kann spielbanktypische Glücksspielangebote nach Maßgabe der Regelungen des Glückspielstaatsvertrages 2021 und des Spielbankgesetzes veranstalten.

(3) Das Land kann die ordnungsrechtliche Aufgabe, Glücksspiele zu veranstalten, selbst, durch eine von allen Vertragsländern des Glücksspielstaatsvertrages 2021 gemeinsam geführte öffentliche Anstalt oder durch juristische Personen des öffentlichen Rechts oder privatrechtliche Gesellschaften, an denen das Land Brandenburg allein oder gemeinschaftlich mit den anderen Ländern beteiligt ist, erfüllen. Im Bereich der Klassenlotterien gilt § 10 Absatz 3 des Glücksspielstaatsvertrages 2021.

§ 3
Erlaubnis

(1) Veranstalterinnen und Veranstalter von Glücksspielen, Annahmestellen, Wettvermittlungsstellen, Lotterieein- nehmerinnen und Lotterieeinnehmer und gewerbliche Spielvermittlerinnen und Spielvermittler bedürfen für die Ver- anstaltung und die Vermittlung von Glücksspielen der Erlaubnis. Die Erlaubnis zum Veranstalten und Vermitteln von Glücksspielen im Sinne des § 4 Absatz 1 Satz 1 des Glücksspielstaatsvertrages 2021 darf nur erteilt werden, wenn

1. die Ziele des § 1 des Glücksspielstaatsvertrages 2021 nicht entgegenstehen,

2. die Einhaltung der Regelungen des Glücksspielstaatsvertrages 2021 sichergestellt ist,

3. die Veranstalterin, der Veranstalter, die Vermittlerin oder der Vermittler zuverlässig ist, insbesondere die Ge- währ dafür bietet, dass die Veranstaltung und die Vermittlung ordnungsgemäß und für die Spielteilnehmerinnen und die Spielteilnehmer nachvollziehbar durchgeführt werden,

4. bei der Einführung neuer Glücksspielangebote und bei der Einführung neuer oder der erheblichen Erweiterung bestehender Vertriebswege den Anforderungen des § 9 Absatz 5 des Glücksspielstaatsvertrages 2021 genügt ist.

(2) Die Erlaubnis für das Vermitteln öffentlicher Glücksspiele setzt eine Erlaubnis für die Veranstaltung dieser Glücksspiele durch die zuständigen Behörden des Landes Brandenburg oder durch die nach § 9a des Glücksspiel- staatsvertrages 2021 zuständige Behörde voraus.

(3) In der Erlaubnis sind neben den Regelungen nach § 9 Absatz 4 des Glücksspielstaatsvertrages 2021 festzule- gen:

1. die Veranstalterin, der Veranstalter, die Vermittlerin oder der Vermittler einschließlich eingeschalteter dritter Personen,

2. das veranstaltete oder vermittelte Glücksspiel,

3. die Form des Vertriebs,

4. Art, Ort oder Gebiet sowie Beginn und Dauer der Veranstaltung oder Vermittlung,

5. bei Lotterieveranstaltungen der Spielplan,

6. bei Vermittlungen die Veranstalterin oder der Veranstalter, an den zu vermitteln ist.

(4) Der Erlaubnis bedürfen auch die Teilnahmebedingungen. In den Teilnahmebedingungen sind insbesondere Bestimmungen zu treffen über die

1. Voraussetzungen, unter denen ein Spiel- oder Wettvertrag zustande kommt,

2. Gewinnpläne und Ausschüttungsquoten,

3. Kosten für die Teilnahme an einem Glücksspiel,

4. Frist, innerhalb der ein Gewinnanspruch geltend gemacht werden kann,

5. Bekanntmachung der Gewinnentscheide und der Auszahlung der Gewinne und

6. Verwendung der Gewinne, auf die ein Anspruch nicht fristgerecht geltend gemacht worden ist.

Die Erlaubnis kann bestimmen, dass die Ziehung

1. unter Aufsicht der Erlaubnisbehörde stattfindet oder

2. unter Aufsicht einer Notarin oder eines Notars oder einer von der Erlaubnisbehörde bestimmten Vertrauensper- son stattfindet und die Veranstalterin oder der Veranstalter ein Protokoll über die Ziehung bei der zuständigen Behörde einreicht.

(5) In der Erlaubnis zum Veranstalten eines öffentlichen Glücksspiels wird die Veranstalterin oder der Veranstalter von Glücksspielen im Land Brandenburg nach § 2 Absatz 3 zur Zahlung einer Glücksspielabgabe an das Land Bran- denburg oder zur zweckentsprechenden Verwendung des Ertrages verpflichtet. Die Glücksspielabgabe beträgt 12,5 Prozent bei Sofortlotterien, im Übrigen 20 Prozent der Spieleinsätze. Das für Inneres zuständige Ministerium kann im Einvernehmen mit dem für Finanzen zuständigen Ministerium eine abweichende Glücksspielabgabe im Erlaubnisbescheid festlegen. Die Glücksspielabgabe wird im Landeshaushalt vereinnahmt; ein angemessener Anteil des Aufkommens dient der Finanzierung der Suchtprävention, Suchtberatung und gemeinnützigen Zwecken.

(6) Die Absätze 1 bis 5 finden bei ländereinheitlichen Verfahren nach § 9a des Glücksspielstaatsvertrages 2021 keine Anwendung.

§ 4
Annahmestellen, Wettvermittlungsstellen

(1) Eine Erlaubnis für den Betrieb einer Annahmestelle oder einer Wettvermittlungsstelle darf nicht für Räumlich- keiten erteilt werden, die nach ihrer Art, Lage, Beschaffenheit, Ausstattung und Einteilung den Zielen des § 1 des Glücksspielstaatsvertrages 2021 entgegenstehen. Die Vermittlung von Lotterien außerhalb der in Satz 1 aufgeführten Räumlichkeiten durch den Veranstalter nach § 10 Absatz 2 des Glücksspielstaatsvertrages 2021 und dessen Annah- mestellen ist zulässig. Der Betrieb einer Annahmestelle oder einer Wettvermittlungsstelle ist unzulässig, wenn

1. sie als Vergnügungsstätte ausgestaltet ist,

2. sie in unmittelbarer Nähe zu Vergnügungsstätten, insbesondere Gaststätten, Spielhallen und Spielbanken oder Anlagen für sportliche Zwecke belegen ist,

3. sie in unmittelbarer Nähe zu einer Einrichtung, die ihrer Art nach oder tatsächlich vorwiegend von Kindern und Jugendlichen besucht wird, belegen ist,

4. alkoholische Getränke zum Verzehr an Ort und Stelle ausgeschenkt werden.

(2) Der Betrieb einer Wettvermittlungsstelle ist weiter unzulässig, wenn der Abstand zu einer anderen Wettvermitt- lungsstelle 500 Meter Luftlinie unterschreitet. Eine Wettvermittlungsstelle darf von außen nicht einsehbar sein.

(3) Von der äußeren Gestaltung der Wettvermittlungsstelle und in ihrer unmittelbaren Nähe darf keine Werbung für den Wettbetrieb oder die in der Wettvermittlungsstelle angebotenen Wetten ausgehen oder durch eine besonders auffällige Gestaltung ein zusätzlicher Anreiz für den Wettbetrieb geschaffen werden.

(4) Die Anzahl der Annahmestellen im Sinne des § 3 Absatz 5 des Glücksspielstaatsvertrages 2021 wird auf 720 Annahmestellen im Land Brandenburg begrenzt.

(5) Eine Erlaubnis zum Betreiben einer Annahmestelle oder einer Wettvermittlungsstelle darf nicht erteilt werden, wenn Tatsachen die Annahme rechtfertigen, dass die Betreiberin oder der Betreiber die für diese Tätigkeit erforderli- che Zuverlässigkeit nicht besitzt.

(6) Der Antrag auf Erlaubnis zum Betreiben einer Annahmestelle oder einer Wettvermittlungsstelle kann nur von der Veranstalterin oder dem Veranstalter gestellt werden. Der Eigenbetrieb von Annahmestellen durch den Veranstal- ter nach § 10 Absatz 2 des Glücksspielstaatsvertrages 2021 ist zulässig.

§ 5
Gewerbliche Spielvermittlung

(1) Wer im Land Brandenburg öffentliche Glücksspiele gewerblich vermitteln will, bedarf unbeschadet sonstiger Anzeigepflichten einer Erlaubnis nach § 3 oder einer Erlaubnis der nach § 19 Absatz 2 des Glücksspielstaatsvertra- ges 2021 zuständigen Behörde. Die Vermittlung darf nur an die Veranstalterinnen oder Veranstalter erfolgen, die über eine Veranstaltererlaubnis der zuständigen Behörde des Landes Brandenburg oder der nach § 9a des Glückspiel- staatsvertrages 2021 zuständigen Behörde verfügen.

(2) Gewerbliche Spielvermittlung in örtlichen Geschäftslokalen ist unzulässig.

Abschnitt 2

Jugendschutz, Suchtprävention, Suchtberatung und Suchtforschung

§ 6
Sicherstellung des Jugendschutzes

Das Veranstalten und das Vermitteln von öffentlichen Glücksspielen dürfen den Erfordernissen des Jugendschutzes nicht zuwiderlaufen. Die Teilnahme von Minderjährigen ist unzulässig. Dieser Sicherstellungspflicht haben die Ver- anstalterin und der Veranstalter, die Vermittlerin und der Vermittler jeweils für ihre Verantwortungssphäre zu genü- gen. Bei unmittelbar an die Spielteilnehmerin oder den Spielteilnehmer gerichteten Angeboten trifft die Veranstalte- rin und den Veranstalter, die Vermittlerin und den Vermittler diese Sicherstellungspflicht; beim Vertrieb öffentlicher Glücksspiele durch Annahmestellen oder Wettvermittlungsstellen hat die Veranstalterin oder der Veranstalter den Ausschluss der Teilnahme Jugendlicher im Rahmen der Organisations- und Direktionspflichten zu gewährleisten. Testkäufe oder Testspiele mit minderjährigen Personen durch die Glücksspielaufsichtsbehörde sind nur zulässig, wenn hinreichender Verdacht besteht, dass die Veranstalterin, der Veranstalter, die Vermittlerin oder der Vermittler von öffentlichen Glücksspielen nicht alle angemessenen und zumutbaren Maßnahmen des Jugendschutzes ergriffen haben.

§ 7
Suchtprävention und Suchtberatung

(1) Das Land beteiligt sich an der Finanzierung von Suchtprävention und Suchtberatung zur Vermeidung und Bekämpfung der Glücksspielsucht.

(2) Die besonderen Gefahren des Online-Glücksspiels sind bei der Suchtprävention und Suchtberatung zur Ver- meidung und Bekämpfung der Glücksspielsucht zu beachten.

§ 8
Suchtforschung

(1) Das Land finanziert Projekte zur Erforschung der Glücksspielsucht. Zur Erfüllung dieser Aufgabe kann das Land mit anderen Ländern gemeinsame Projekte fördern.

(2) Veranstalter von Glücksspielen im Land Brandenburg nach § 2 Absatz 3 sind berechtigt und auf Verlangen der Glücksspielaufsichtsbehörde auch verpflichtet, Daten im Sinne des § 23 des Glücksspielstaatsvertrages 2021 in ano- nymisierter Form für Zwecke der Glücksspielforschung zur Verfügung zu stellen.

Abschnitt 3

Lotterien und Ausspielungen mit geringerem Gefährdungspotential und kleine Lotterien und Ausspielungen

§ 9
Lotterien und Ausspielungen mit geringerem Gefährdungspotential

Bei Lotterien und Ausspielungen mit geringerem Gefährdungspotential richten sich die Erteilung sowie Form und Inhalt der Erlaubnis nach den §§ 12 bis 17 des Glücksspielstaatsvertrages 2021.

§ 10
Kleine Lotterien und Ausspielungen

(1) Die Erlaubnis für die Veranstaltung einer kleinen Lotterie oder Ausspielung kann für solche Veranstaltungen allgemein erteilt werden,

1. bei denen die Summe der zu entrichtenden Entgelte den Betrag von 40 000 Euro nicht übersteigt und

2. bei denen der Losverkauf die Dauer von drei Monaten nicht überschreitet.

Die allgemeine Erlaubnis nach Satz 1 kann abweichend von den §§ 4 bis 8, 12 Absatz 1, §§ 13, 14 Absatz 1 Satz 1 Nummer 1, §§ 15 bis 17 des Glücksspielstaatsvertrages 2021 erteilt werden. Der Reinertrag und die Gewinnsumme müssen jeweils mindestens ein Drittel der Entgelte betragen.

(2) In der allgemeinen Erlaubnis ist zu bestimmen, dass bei den Veranstaltungen, bei denen Lose ausgegeben wer- den sollen, die den sofortigen Gewinnentscheid enthalten, Prämien- oder Schlussziehungen nicht vorgesehen werden dürfen.

(3) Die allgemeine Erlaubnis ist zu befristen. Sie begründet die Pflicht, die vorgesehene Veranstaltung mindestens zwei Wochen vor Beginn der zuständigen Behörde und dem für den Veranstalter zuständigen Finanzamt schriftlich anzuzeigen.

§ 11
Maßnahmen bei kleinen Lotterien und Ausspielungen

(1) Für kleine Lotterien und Ausspielungen können von der zuständigen Ordnungsbehörde im Einzelfall Auflagen erlassen werden.

(2) Im Einzelfall kann eine kleine Lotterie oder Ausspielung untersagt werden, wenn

1. gegen die Vorschriften dieses Gesetzes oder gegen den Glücksspielstaatsvertrag 2021 oder gegen wesentliche Bestimmungen der allgemeinen Erlaubnis verstoßen wird,

2. die Gefahr besteht, dass durch die Verwendung des Reinertrages die öffentliche Sicherheit oder Ordnung ver- letzt wird, oder

3. keine Gewähr für die ordnungsgemäße Durchführung der kleinen Lotterie oder Ausspielung oder für die zweckentsprechende Verwendung des Reinertrages gegeben ist.

Abschnitt 4

Glücksspielaufsicht

§ 12
Erlaubnisbehörden

(1) Zuständig für die Erteilung einer Erlaubnis zur Veranstaltung eines Glücksspiels sind

1. die amtsfreien Gemeinden, die kreisfreien Städte, die Ämter, die Verbandsgemeinden, die mitverwaltenden Gemeinden und die mitverwalteten Gemeinden als örtliche Ordnungsbehörden, wenn die Veranstaltung inner- halb der Gebietsgrenzen dieser Körperschaften stattfindet,

2. die Landkreise als Kreisordnungsbehörden, wenn die Veranstaltung in mehreren kreisangehörigen amtsfreien Gemeinden, Ämtern, Verbandsgemeinden, mitverwaltenden Gemeinden oder mitverwalteten Gemeinden statt- findet,

3. das für Inneres zuständige Ministerium, wenn die Veranstaltung in mehreren Landkreisen oder kreisfreien Städten stattfindet,

4. das für Inneres zuständige Ministerium, wenn die Veranstaltung landesweit oder in mehreren Ländern stattfin- det.

(2) Zuständig für alle anderen Veranstaltungen und für die allgemeine Erlaubnis nach § 10 ist das für Inneres zu- ständige Ministerium.

(3) Zuständig für die Erteilung der Erlaubnis für Annahmestellen, Wettvermittlungsstellen, Lotterieeinnehmerin- nen, Lotterieeinnehmer, gewerbliche Spielvermittlerinnen und gewerbliche Spielvermittler ist das für Inneres zustän- dige Ministerium.

(4) Absatz 1 Nummer 4, Absatz 2 erster Halbsatz und Absatz 3 für Lotterieeinnehmerinnen, Lotterieeinnehmer, gewerbliche Spielvermittlerinnen und gewerbliche Spielvermittler finden bei Erlaubnissen nach dem ländereinheitli- chen Verfahren nach § 9a des Glücksspielstaatsvertrages 2021 und nach dem Verfahren nach § 19 Absatz 2 des Glücksspielstaatsvertrages 2021 keine Anwendung.

§ 13
Glücksspielaufsichtsbehörden

(1) Für Maßnahmen gegen unerlaubte Glücksspiele, die innerhalb der Gebietsgrenzen einer amtsfreien Gemeinde, einer kreisfreien Stadt, eines Amtes, einer Verbandsgemeinde, einer mitverwaltenden Gemeinde oder einer mitver- walteten Gemeinde veranstaltet oder vermittelt werden, sowie die Werbung hierfür, sind die örtlichen Ordnungsbe- hörden zuständig. Dies gilt auch für unerlaubte Glücksspiele im Internet, die in örtlichen Geschäftslokalen angeboten werden. Für Maßnahmen gegen unerlaubte Glücksspiele, die in mehreren kreisangehörigen amtsfreien Gemeinden, Ämtern, Verbandsgemeinden, mitverwaltenden Gemeinden oder mitverwalteten Gemeinden veranstaltet oder vermit- telt werden, sowie die Werbung hierfür, sind die Kreisordnungsbehörden zuständig.

(2) Die Überwachung der ordnungsgemäßen Durchführung erlaubter Glücksspiele nehmen die Behörden wahr, die die Erlaubnis erteilt haben. Wird das Glücksspiel aufgrund einer allgemeinen Erlaubnis nach § 10 veranstaltet, gilt Satz 1 entsprechend.

(3) Ist eine örtliche Ordnungsbehörde oder eine Kreisordnungsbehörde nicht zuständig, liegt die Zuständigkeit bei dem für Inneres zuständigen Ministerium.

(4) Absatz 3 findet bei Aufsichtsmaßnahmen nach dem ländereinheitlichen Verfahren nach § 9a des Glücksspiel- staatsvertrages 2021 und nach dem Verfahren nach § 19 Absatz 2 des Glücksspielstaatsvertrages 2021 keine Anwen- dung.

Abschnitt 5

Schlussbestimmungen

§ 14
Ordnungswidrigkeiten

(1) Ordnungswidrig handelt, wer vorsätzlich oder fahrlässig

1. entgegen § 4 Absatz 1 des Glücksspielstaatsvertrages 2021 ohne Erlaubnis ein Glücksspiel veranstaltet oder vermittelt,

2. entgegen § 4 Absatz 3 Satz 2 und 3 des Glücksspielstaatsvertrages 2021 Minderjährige an Glücksspielen teil- nehmen lässt,

3. entgegen § 5 Absatz 7 des Glücksspielstaatsvertrages 2021 für unerlaubte Glücksspiele wirbt,

4. entgegen § 9 Absatz 1 Satz 3 Nummer 1 des Glücksspielstaatsvertrages 2021 die erforderlichen Auskünfte nicht oder nicht vollständig erteilt oder verlangte Unterlagen und Nachweise nicht vorlegt oder das Betreten der Geschäftsräume und -grundstücke verwehrt,

5. entgegen § 10 Absatz 1 eine kleine Lotterie veranstaltet oder eine gemäß § 11 Absatz 2 untersagte Veranstal- tung durchführt,

6. entgegen § 10 Absatz 3 die Veranstaltung einer kleinen Lotterie den zuständigen Behörden nicht oder nicht rechtzeitig schriftlich anzeigt oder gegen erteilte Auflagen (§ 11 Absatz 1) verstößt,

7. gegen Bestimmungen oder Nebenbestimmungen einer behördlichen Erlaubnis verstößt,

8. entgegen § 19 des Glücksspielstaatsvertrages 2021 als gewerbliche Spielvermittlerin oder gewerblicher Spiel- vermittler die für diese Tätigkeit geltenden Anforderungen nicht erfüllt, insbesondere der bestellten Treuhände- rin oder dem bestellten Treuhänder die Spielunterlagen, die zur Führung der Geschäfte erforderlichen Unterla- gen, die der Durchführung der Veranstaltung dienenden Gegenstände oder den Spielertrag ganz oder teilweise nicht herausgibt, die erforderlichen Auskünfte nicht oder nicht vollständig erteilt oder die zur einstweiligen Fortführung der Veranstaltung erforderlichen Dienstleistungen oder das hierfür erforderliche Personal nicht zur Verfügung stellt sowie nicht mindestens zwei Drittel der vereinnahmten Beträge an die Veranstalterin oder den Veranstalter gemäß § 2 Absatz 3 weiterleitet,

9. gesperrte Spielerinnen oder gesperrte Spieler an Glücksspielen ohne die erforderliche Identitätskontrolle teil- nehmen lässt.

(2) Die Ordnungswidrigkeit kann mit einer Geldbuße bis zu 500 000 Euro geahndet werden.

(3) Ist eine Ordnungswidrigkeit nach Absatz 1 begangen worden, so können die Gegenstände,

1. auf die sich die Ordnungswidrigkeit bezieht oder

2. die durch sie hervorgebracht oder zu ihrer Begehung oder Vorbereitung gebraucht worden oder bestimmt gewe- sen sind,

eingezogen werden. Gleiches gilt für die durch die Ordnungswidrigkeit gewonnenen oder erlangten Gelder. § 23 des Gesetzes über Ordnungswidrigkeiten in der Fassung der Bekanntmachung vom 19. Februar 1987 (BGBl. I S. 602), das zuletzt durch Artikel 9a des Gesetzes vom 30. März 2021 (BGBl. I S. 448, 458) geändert worden ist, ist anzu- wenden. Der eingezogene Reinertrag ist dem in § 8 Absatz 1 genannten Zweck zuzuführen.

(4) Sachlich zuständige Verwaltungsbehörde im Sinne des § 36 Absatz 1 Nummer 1 des Gesetzes über Ordnungs- widrigkeiten ist die für die Erteilung der Erlaubnis zuständige Behörde. Sachlich zuständig für die Verfolgung und Ahndung unerlaubter Glücksspiele und der Werbung hierfür ist die Ordnungsbehörde nach § 5 des Ordnungsbehör- dengesetzes; im Übrigen ist das für Inneres zuständige Ministerium zuständig.

§ 15
Einschränkung von Grundrechten

Durch dieses Gesetz wird das Grundrecht der Berufsfreiheit (Artikel 49 Absatz 1 der Verfassung des Landes Bran- denburg) eingeschränkt.

Artikel 2

Brandenburgisches Spielhallengesetz

(BbgSpielhG)

§ 1
Anwendungsbereich

(1) Dieses Gesetz regelt die sich aus dem Glücksspielstaatsvertrag 2021 ergebenden Vorgaben an die Zulassung und den Betrieb von Spielhallen. Ziel ist es, den Bestand von Spielhallen zu begrenzen und ihr Erscheinungsbild so zu regeln, dass keine zusätzlichen Anreize von ihnen ausgehen, Spielerinnen und Spieler zu verantwortungsbewuss- tem Spiel angehalten werden und der Entstehung von Glücksspielsucht vorgebeugt wird. Ergänzend gelten die nach
§ 2 Absatz 3 des Glücksspielstaatsvertrages 2021 anwendbaren Vorschriften.

(2) Eine Spielhalle im Sinne dieses Gesetzes ist ein Unternehmen oder Teil eines Unternehmens, das ausschließlich oder überwiegend der Aufstellung von Spielgeräten im Sinne des § 33c Absatz 1 Satz 1 der Gewerbeordnung oder der Veranstaltung anderer Spiele im Sinne des § 33d Absatz 1 Satz 1 der Gewerbeordnung dient.

(3) Für Gaststätten (Schank- und Speisewirtschaften und Beherbergungsbetriebe) und Wettannahmestellen der Buchmacher gelten, soweit sie Geld- oder Warenspielgeräte mit Gewinnmöglichkeit bereithalten, die nach § 2 Ab- satz 4 des Glücksspielstaatsvertrages 2021 anwendbaren Vorschriften sowie § 4 Absatz 3 und 4 des Glücksspiel- staatsvertrages 2021 hinsichtlich der Geld- und Warenspielgeräte entsprechend.

§ 2
Erlaubnis

(1) Die Betreiberin oder der Betreiber einer Spielhalle bedarf unbeschadet sonstiger Genehmigungserfordernisse für die Errichtung und den Betrieb einer Spielhalle einer Erlaubnis nach diesem Gesetz. Insbesondere finden die Gewerbeordnung einschließlich der sich hieraus ergebenden gesonderten Genehmigungserfordernisse und die Spiel- verordnung sowie die auf diesen Rechtsgrundlagen erlassenen Vorschriften in der jeweils geltenden Fassung weiter- hin Anwendung, soweit nicht in diesem Gesetz abweichende Bestimmungen enthalten sind.

(2) Die Erlaubnis nach Absatz 1 ist zu versagen, wenn

1. ein Sozialkonzept gemäß § 5 nicht vorgelegt wird,

2. die Errichtung der Spielhalle den Beschränkungen des § 3 widerspricht oder

3. die Errichtung und der Betrieb der Spielhalle den Anforderungen des § 4 zuwiderlaufen würde.

(3) Die Erlaubnis ist auf maximal 15 Jahre zu befristen und unter dem Vorbehalt des Widerrufs zu erteilen. Für die Erlaubnis ist eine Gebühr in Höhe von 2 500 Euro zu entrichten. Mit der Gebühr sind alle Amtshandlungen im Zu- sammenhang mit der Erteilung der Erlaubnis und der Überwachung abgegolten. Im Übrigen gelten die Vorschriften des Gebührengesetzes für das Land Brandenburg. Die Erlaubnis kann auch nachträglich mit Nebenbestimmungen versehen werden.

(4) Die Erlaubnis kann unbeschadet der Widerrufsgründe nach § 49 des Verwaltungsverfahrensgesetzes in Verbin- dung mit § 1 Absatz 1 Satz 1 des Verwaltungsverfahrensgesetzes für das Land Brandenburg auch widerrufen werden, wenn

1. nachträglich Tatsachen eintreten, die eine Versagung der Erlaubnis nach Absatz 2 rechtfertigen würden, oder

2. die Betreiberin oder der Betreiber einer Spielhalle in schwerwiegender Weise gegen Verpflichtungen verstößt, die ihm nach diesem Gesetz sowie der erteilten Erlaubnis obliegen.

(5) Die Betreiberin oder der Betreiber einer Spielhalle ist verpflichtet, jede Änderung der für die Erlaubniserteilung maßgeblichen Tatsachen der zuständigen Erlaubnisbehörde unverzüglich anzuzeigen.

(6) Die Betreiberin oder der Betreiber einer Spielhalle hat den Beauftragten der zuständigen Erlaubnisbehörde auf Verlangen die für die Überwachung des Geschäftsbetriebs erforderlichen mündlichen und schriftlichen Auskünfte unentgeltlich zu erteilen. Die Beauftragten sind befugt, zum Zwecke der Überwachung Grundstücke und Geschäfts- räume der Betreiberin oder des Betreibers einer Spielhalle während der üblichen Geschäftszeit zu betreten, dort Prü- fungen und Besichtigungen vorzunehmen, sich Unterlagen vorlegen zu lassen, soweit diese zur Ausführung dieses Gesetzes erforderlich sind, und in diese Einsicht zu nehmen.

§ 3
Beschränkungen von Spielhallen

(1) Zwischen Spielhallen ist ein Mindestabstand von 500 Metern Luftlinie einzuhalten.

(2) Die Erteilung einer Erlaubnis für eine Spielhalle, die in einem baulichen Verbund mit einer oder weiteren Spielhallen, insbesondere in einem gemeinsamen Gebäude oder Gebäudekomplex, untergebracht ist, ist ausgeschlos- sen.

(3) Der Betrieb einer Spielhalle in unmittelbarer Nähe zu einer Lottoannahmestelle oder einer Wettvermittlungs- stelle läuft den Zielen des § 1 des Glücksspielstaatsvertrages 2021 zuwider und ist unzulässig.

§ 4
Anforderungen an die Ausgestaltung und den Betrieb von Spielhallen

(1) Als Bezeichnung des Unternehmens ist lediglich das Wort „Spielhalle“ zulässig.

(2) Eine Spielhalle darf von außen nicht einsehbar sein.

(3) Von der äußeren Gestaltung der Spielhalle und in ihrer unmittelbaren Nähe darf keine Werbung für den Spiel- betrieb oder die in der Spielhalle angebotenen Spiele ausgehen oder durch eine besonders auffällige Gestaltung ein zusätzlicher Anreiz für den Spielbetrieb geschaffen werden.

(4) Die Sperrzeit für Spielhallen beginnt um 3 Uhr und endet um 9 Uhr. Außerdem ist am Karfreitag von 0 Uhr bis Karsamstag 9 Uhr, am Volkstrauertag und am Totensonntag von 3 Uhr bis zum nächsten Tag 9 Uhr und am Vortag des 1. Weihnachtsfeiertages (Heiliger Abend) von 13 Uhr bis zum 1. Weihnachtsfeiertag 9 Uhr das Spielen verboten.

(5) Die unentgeltliche Abgabe von Speisen und Getränken ist in Spielhallen verboten.

(6) Die Betreiberin oder der Betreiber der Spielhalle ist verpflichtet, die Spielerinnen und Spieler zu verantwor- tungsbewusstem Spiel anzuhalten, den Jugend- und Spielerschutz sicherzustellen und der Entstehung von Spielsucht vorzubeugen. Zu diesem Zweck hat sie oder er insbesondere

1. sicherzustellen, dass Minderjährige keinen Zutritt zur Spielhalle haben,

2. ein Sozialkonzept gemäß § 5 zu entwickeln und umzusetzen,

3. Spielerinnen und Spieler sowohl vor Spielbeginn als auch während des Aufenthaltes in der Spielhalle gemäß § 6 aufzuklären,

4. sicherzustellen, dass in der Spielhalle stets eine Aufsichtsperson anwesend ist, die die Einhaltung der Vorgaben dieses Gesetzes überwacht,

5. sicherzustellen, dass das Personal der Spielhalle vom Spiel ausgeschlossen ist und

6. sicherzustellen, dass die Vergütung des Personals nicht in Abhängigkeit vom Umsatz berechnet wird.

§ 5
Sozialkonzept

(1) In dem Sozialkonzept ist darzulegen, mit welchen Maßnahmen den sozialschädlichen Auswirkungen des Glücksspiels vorgebeugt werden soll und wie diese behoben werden sollen. Das Sozialkonzept muss mindestens folgenden Inhalt haben:

1. Benennung der oder des Beauftragten für das Sozialkonzept bei der Erlaubnisinhaberin oder dem Erlaubnisin- haber sowie zusätzlich die Benennung einer verantwortlichen Person vor Ort;

2. Berücksichtigung der Anliegen nach § 4 Absatz 6 Satz 1 in der internen Unternehmenskommunikation, bei der Werbung sowie beim Sponsoring;

3. regelmäßige Personalschulungen für das Aufsichtspersonal der Spielhalle, für die Erlaubnisinhaberin oder den Erlaubnisinhaber sowie für die Beauftragten nach Nummer 1 unter Einbindung suchtfachlich sowie pädago- gisch qualifizierter Dritter mit folgenden Mindestinhalten:

a) Rechtsgrundlagen zum Jugend- und Spielerschutz,

b) Kenntnisse zur Glücksspielsucht einschließlich anbieterunabhängiger Hilfeangebote und

c) Vermittlung von Handlungskompetenzen insbesondere in der Früherkennung auffälligen Spielverhaltens und Kommunikation mit Spielern;

4. Umsetzung des Jugendschutzes und der Identitätskontrolle einschließlich des Abgleichs mit der Sperrdatei;

5. Aufklärung nach § 6 einschließlich des Verweises auf die Telefonberatung mit bundesweit einheitlicher Tele- fonnummer und der Bereitstellung von Informationen mit folgenden Mindestinhalten:

a) Suchtrisiko und mögliche negative Folgen,

b) Teilnahmeverbot Minderjähriger,

c) Hinweise zu verantwortungsbewusstem Spielverhalten,

d) Möglichkeit der Einschätzung des eigenen Spielverhaltens und der persönlichen Gefährdung,

e) Hinweise zu anbieterunabhängigen Hilfeangeboten und

f) Sperrverfahren;

6. Früherkennung unter Einbeziehung suchtwissenschaftlicher Erkenntnisse;

7. Frühintervention und Information über regionale Suchtberatungsstellen sowie andere anbieterunabhängige Hilfeangebote;

8. Umsetzung der Sperrverfahren mit Selbst- und Fremdsperren;

9. kontinuierliche Dokumentation der durchgeführten Maßnahmen zum Zweck von Rückschlüssen auf die Aus- wirkungen des angebotenen Glücksspiels, auf das Spielverhalten und auf die Entstehung von Glücksspielsucht sowie zur Beurteilung des Erfolgs der durchgeführten Maßnahmen zum Jugend- und Spielerschutz;

10. Berichterstattung unter Zugrundelegung der Dokumentation nach Nummer 9 alle zwei Jahre gegenüber der zuständigen Behörde.

(2) Das für Gesundheit zuständige Mitglied der Landesregierung bestimmt mit Zustimmung der für Inneres sowie für Wirtschaft zuständigen Mitglieder der Landesregierung durch Rechtsverordnung das Nähere über Inhalt und Form des Sozialkonzepts nach Absatz 1, die Häufigkeit von Schulungen nach Absatz 1 Satz 2 Nummer 3, über die Aner- kennung der Schulungsangebote nach Absatz 1 Satz 2 Nummer 3 sowie die zuständige Behörde nach Absatz 1 Satz 2 Nummer 10.

§ 6
Aufklärung

(1) Die Erlaubnisinhaberin oder der Erlaubnisinhaber hat den Spielerinnen und Spielern vor der Spielteilnahme spielrelevante Informationen zur Verfügung zu stellen sowie über die Suchtrisiken der angebotenen Glücksspiele, das Verbot der Teilnahme Minderjähriger und Möglichkeiten der Beratung und Therapie aufzuklären. Als spielrelevante Informationen kommen insbesondere in Betracht:

1. alle Kosten, die mit der Teilnahme veranlasst sind,

2. die Höhe aller Gewinne,

3. wann und wo alle Gewinne veröffentlicht werden,

4. der Prozentsatz der Auszahlung für Gewinne vom Einsatz (Auszahlungsquote),

5. Informationen zu den Gewinn- und Verlustwahrscheinlichkeiten,

6. Annahmeschluss der Teilnahme,

7. das Verfahren, nach dem der Gewinner ermittelt wird, insbesondere die Information über den Zufallsmecha- nismus, der der Generierung der zufallsabhängigen Spielergebnisse zugrunde liegt,

8. wie die Gewinne zwischen den Gewinnern aufgeteilt werden,

9. die Ausschlussfrist, bis wann Gewinner Anspruch auf ihren Gewinn erheben müssen,

10. der Name der Erlaubnisinhaberin oder des Erlaubnisinhabers sowie seine Kontaktdaten (Anschrift, E-Mail, Telefon),

11. soweit vorhanden, die Handelsregisternummer,

12. wie der Spieler Beschwerden vorbringen kann und

13. das Datum der ausgestellten Erlaubnis.

Informationen über Höchstgewinne sind mit der Aufklärung über die Wahrscheinlichkeit von Gewinn und Verlust zu verbinden. Spielerinnen oder Spieler und Behörden müssen leichten Zugang zu diesen Informationen haben.

(2) Spielscheine, Spielquittungen und vergleichbare Bescheinigungen müssen Hinweise auf die von dem jeweiligen Glücksspiel ausgehende Suchtgefahr und Hilfsmöglichkeiten enthalten.

§ 7
Spielersperre

(1) Die Betreiberin oder der Betreiber der Spielhalle ist verpflichtet, spielwillige Personen durch Kontrolle eines amtlichen Ausweises oder eine vergleichbare Identitätskontrolle zu identifizieren und einen Abgleich mit der Sperr- datei nach § 23 des Glücksspielstaatsvertrages 2021 durchzuführen. Sie oder er hat sicherzustellen, dass gesperrte Spielerinnen und Spieler nicht an Glücksspielen in der Spielhalle teilnehmen. Der Abgleich ist bei jedem Betreten der Spielhalle und im Übrigen vor dem ersten Spiel während eines Aufenthaltes in der Spielhalle vorzunehmen.

(2) Die Betreiberin oder der Betreiber sowie das Personal der Spielhalle dürfen nicht auf gesperrte Spielerinnen und Spieler einwirken, einen Antrag auf Entsperrung zu stellen. Spielerinnen und Spielern, deren Spielersperre auf- gehoben worden ist, dürfen keine Vorteile wie Boni oder Rabatte gewährt werden.

(3) Der Anschluss an das Sperrsystem und die Nutzung des Sperrsystems ist für die Betreiberin oder den Betreiber der Spielhalle kostenpflichtig. Das Stellen eines Sperrantrages oder eines Antrages auf Beendigung der Sperre ist kostenfrei.

§ 8
Eintragung, Dauer und Beendigung der Sperre

(1) Die Betreiberin oder der Betreiber der Spielhalle sperrt Personen, die dies beantragen (Selbstsperre) oder von denen sie aufgrund der Wahrnehmung ihres Personals oder aufgrund von Meldungen Dritter wissen oder aufgrund sonstiger tatsächlicher Anhaltspunkte annehmen müssen, dass sie spielsuchtgefährdet oder überschuldet sind, ihren finanziellen Verpflichtungen nicht nachkommen oder Spieleinsätze riskieren, die in keinem Verhältnis zu ihrem Einkommen oder Vermögen stehen (Fremdsperre).

(2) Vor Eintragung einer Fremdsperre ist der betroffenen Person Gelegenheit zur Stellungnahme zu geben. Die Gelegenheit sowie eine etwaige Stellungnahme sind zu dokumentieren.

(3) Die Betreiberin oder der Betreiber einer Spielhalle hat folgende Daten in die Sperrdatei einzutragen:

1. Familiennamen, Vornamen, Geburtsnamen,

2. Aliasnamen, verwendete Falschnamen,

3. Geburtsdatum,

4. Geburtsort,

5. Anschrift,

6. Lichtbilder,

7. Grund der Sperre,

8. Dauer der Sperre und

9. meldende Stelle.

Ein Eintrag ist auch vorzunehmen, wenn nicht alle Daten erhoben werden können.

(4) Die Betreiberin oder der Betreiber der Spielhalle teilt der betroffenen Person unverzüglich in Textform mit, dass für sie eine Sperre eingetragen ist und informiert sie über das Verfahren zur Beendigung der Sperre nach Ab- satz 7.

(5) Die Sperre beträgt mindestens ein Jahr, es sei denn, die eine Selbstsperre beantragende Person beantragt einen abweichenden Zeitraum, der jedoch drei Monate nicht unterschreiten darf. Wird eine kürzere Dauer als drei Monate angegeben, gilt dies als Angabe von drei Monaten.

(6) Die Betreiberin oder der Betreiber der Spielhalle hat die Sperranträge bei Selbstsperren und die bei Fremdsper- ren anfallenden Unterlagen aufzubewahren. Bei Geschäftsaufgabe, Fusionen, Insolvenz oder dem Vorliegen sonstiger Gründe, die die weitere Aufbewahrung dieser Unterlagen durch die Betreiberin oder den Betreiber der Spielhalle unmöglich machen, hat dieser sämtliche die Sperre betreffenden Unterlagen der für die Führung der Sperrdatei zu- ständigen Behörde auszuhändigen.

(7) Eine Aufhebung der Sperre ist nur auf schriftlichen Antrag der gesperrten Person möglich. Dies gilt auch dann, wenn bei Beantragung der Sperre für die Laufzeit der Sperre eine bestimmte Frist genannt wurde. Der Antrag kann frühestens nach Ablauf der Mindestdauer nach Absatz 5 gestellt werden. Wird kein Antrag nach Satz 1 gestellt, endet die Sperre nicht. Die Aufhebung der Sperre wird nach ihrer Eintragung in der Sperrdatei, jedoch im Fall einer Selbst- sperre nicht vor Ablauf einer Woche und im Fall einer Fremdsperre nicht vor Ablauf eines Monats nach Eingang des Antrages auf Aufhebung der Sperre bei der für die Führung der Sperrdatei zuständigen Behörde wirksam. Der An- tragstellerin oder dem Antragsteller ist die Entsperrung mitzuteilen.

(8) Die Betreiberin oder der Betreiber der Spielhalle ist verpflichtet, Anträge auf Aufhebung der Sperre an die für die Führung der Sperrdatei zuständige Behörde weiterzuleiten.

§ 9
Zuständige Behörden

(1) Zuständige Erlaubnisbehörden nach § 2 dieses Gesetzes sind die örtlichen Ordnungsbehörden.

(2) Das Land erstattet den nach Absatz 1 zuständigen Behörden die mit der Anwendung dieses Gesetzes verbunde- nen notwendigen Kosten einschließlich der Personal- und Sachkosten, soweit dieser finanzielle Aufwand nicht durch Gebühren nach § 2 Absatz 3 Satz 2 ausgeglichen werden kann. Der eine Gebührenerhebung übersteigende, nachge- wiesene finanzielle Aufwand wird den zuständigen Behörden nach Ablauf eines Haushaltsjahres vom Land durch das für Wirtschaft zuständige Mitglied der Landesregierung auf Antrag erstattet.

§ 10
Ordnungswidrigkeiten

(1) Ordnungswidrig handelt, wer vorsätzlich oder fahrlässig entgegen

1. § 2 Absatz 1 Satz 1 eine Spielhalle ohne Erlaubnis errichtet und betreibt,

2. § 2 Absatz 3 Satz 5 Nebenbestimmungen nicht beachtet,

3. § 2 Absatz 5 Änderungen der für die Erlaubniserteilung maßgeblichen Tatsachen nicht unverzüglich anzeigt,

4. § 4 Absatz 1 ein anderes Wort als „Spielhalle“ für das Unternehmen wählt,

5. § 4 Absatz 2 den Einblick von außen ermöglicht,

6. § 4 Absatz 3 in unmittelbarer Nähe der Spielhalle Werbung für den Spielbetrieb oder die in der Spielhalle an- gebotenen Spiele betreibt oder eine besonders auffällige Gestaltung der Spielhalle vornimmt,

7. § 4 Absatz 4 die Sperrzeit oder die spielfreien Tage nicht beachtet,

8. § 4 Absatz 5 unentgeltlich Speisen oder Getränke abgibt oder zulässt, dass unentgeltlich Speisen oder Getränke abgegeben werden,

9. § 4 Absatz 6 Satz 2 Nummer 1 nicht sicherstellt, dass Minderjährige keinen Zutritt zur Spielhalle haben,

10. § 4 Absatz 6 Satz 2 Nummer 2 kein Sozialkonzept entwickelt oder umsetzt, in dem dargelegt ist, mit welchen Maßnahmen den sozialschädlichen Auswirkungen des Glücksspiels vorgebeugt werden soll und wie diese be- hoben werden,

11. § 4 Absatz 6 Satz 2 Nummer 3 den Spielerinnen und Spielern vor der Spielteilnahme spielrelevante Informatio- nen nicht zur Verfügung stellt oder über die Suchtrisiken der angebotenen Glücksspiele, das Verbot der Teil- nahme Minderjähriger und Möglichkeiten der Beratung und Therapie nicht aufklärt,

12. § 4 Absatz 6 Satz 2 Nummer 4 nicht sicherstellt, dass in der Spielhalle stets eine Aufsichtsperson anwesend ist, die die Einhaltung der Vorgaben dieses Gesetzes überwacht,

13. § 4 Absatz 6 Satz 2 Nummer 5 nicht sicherstellt, dass das Personal der Spielhalle vom Spiel ausgeschlossen ist,

14. § 4 Absatz 6 Satz 2 Nummer 6 nicht sicherstellt, dass die Vergütung des Personals nicht in Abhängigkeit vom Umsatz berechnet wird,

15. § 6 Absatz 1 Satz 3 und 4 Informationen über Höchstgewinne nicht mit der Aufklärung über die Wahrschein- lichkeit von Gewinn und Verlust verbindet oder keinen leichten Zugang hierzu ermöglicht,

16. § 6 Absatz 2 Spielscheine, Spielquittungen und vergleichbare Bescheinigungen nicht mit Hinweisen auf die von dem jeweiligen Glücksspiel ausgehenden Suchtgefahren und Hilfsmöglichkeiten versieht,

17. § 7 Absatz 1 Satz 1 spielwillige Personen nicht identifiziert oder keinen Abgleich mit der Sperrdatei vornimmt,

18. § 7 Absatz 1 Satz 2 nicht sicherstellt, dass gesperrte Spieler nicht an Glücksspielen in der Spielhalle teilneh- men,

19. § 7 Absatz 2 Satz 1 auf gesperrte Spieler einwirkt,

20. § 7 Absatz 2 Satz 2 Vorteile gewährt,

21. § 8 Absatz 1 eine Sperre nicht vornimmt,

22. § 8 Absatz 2 Satz 1 der betroffenen Person keine Gelegenheit zur Stellungnahme gibt,

23. § 8 Absatz 2 Satz 2 keine Dokumentation vornimmt,

24. § 8 Absatz 3 die genannten Daten nicht in die Sperrdatei einträgt,

25. § 8 Absatz 4 die Eintragung einer Sperre nicht mitteilt oder nicht über das Verfahren zur Beendigung der Sperre informiert,

26. § 8 Absatz 6 Satz 1 Unterlagen nicht aufbewahrt,

27. § 8 Absatz 6 Satz 2 Unterlagen nicht aushändigt,

28. § 8 Absatz 8 Anträge nicht weiterleitet.

(2) Sachlich zuständige Verwaltungsbehörde im Sinne des § 36 Absatz 1 Nummer 1 des Gesetzes über Ordnungs- widrigkeiten ist die für die Erteilung der Erlaubnis zuständige Behörde.

(3) Die Ordnungswidrigkeit kann mit einer Geldbuße bis zu 50 000 Euro geahndet werden.

§ 11
Übergangs- und Härtefallregelung

(1) Im Fall des § 3 erhält nach Ablauf von fünf Jahren nach Inkrafttreten des Glücksspielstaatsvertrages vom
15. Dezember 2011 grundsätzlich diejenige Betreiberin oder derjenige Betreiber einer Spielhalle die Erlaubnis nach
§ 2 Absatz 1 unter Berücksichtigung der Ziele des § 1 des Glücksspielstaatsvertrages vom 15. Dezember 2011 in Verbindung mit § 2 Absatz 2 dieses Gesetzes, die oder der über die älteste Erlaubnis nach § 33i der Gewerbeordnung verfügt. Bei zeitgleich erteilten Erlaubnissen ist eine Auswahlentscheidung unter Abwägung der Gesamtumstände zu treffen.

(2) Stellt in den Fällen des Absatzes 1 die Nichterteilung einer Erlaubnis nach § 2 Absatz 1 insbesondere unter Abwägung der konkreten persönlichen Umstände eine unbillige Härte dar, kann eine Befreiung von der Erfüllung einzelner Anforderungen des § 24 Absatz 2 des Glücksspielstaatsvertrages vom 15. Dezember 2011 sowie des § 3 dieses Gesetzes für einen angemessenen Zeitraum zugelassen werden.

(3) Abweichend von § 25 Absatz 2 des Glücksspielstaatsvertrages 2021 kann für am 1. Januar 2020 bestehende Spielhallen, die in einem baulichen Verbund mit weiteren Spielhallen stehen, für bis zu drei Spielhallen je Gebäude oder Gebäudekomplex auf gemeinsamen Antrag der Betreiberinnen oder Betreiber eine Erlaubnis erteilt werden, wenn

1. mindestens alle Spielhallen von einer akkreditierten Prüforganisation zertifiziert worden sind und die Zertifizie- rung in regelmäßigen Abständen, mindestens alle zwei Jahre, wiederholt wird,

2. die Betreiber über einen aufgrund einer Unterrichtung mit Prüfung erworbenen Sachkundenachweis verfügen und

3. das Personal der Spielhallen besonders geschult wird.

Die Erlaubnis ist zu befristen. Sie kann bis zum Ablauf des 31. Dezember 2025 erteilt werden. Gegenstand der Zerti- fizierung nach Satz 1 Nummer 1 sind die Einhaltung der gesetzlichen Anforderungen, die Durchführung der Maß- nahmen des Sozialkonzepts nach § 6 des Glücksspielstaatsvertrages 2021 und die besondere Schulung des Personals nach Satz 1 Nummer 3. Prüforganisationen sind zur Zertifizierung der Spielhallen berechtigt, wenn sie hinsichtlich der zur Beurteilung der in Satz 4 genannten Sachverhalte erforderlichen Sachkunde und ihrer organisatorischen, personellen und finanziellen Unabhängigkeit von Spielhallenbetreibern, Automatenaufstellern und deren Interessens- verbänden bei der nationalen Akkreditierungsstelle gemäß ISO/IEC 17065 akkreditiert sind. Die Erlaubnis nach Satz 1 erlischt im Fall des Wechsels einer Betreiberin oder eines Betreibers für die betroffene Spielhalle unwiderruf- lich.

(4) Das für Gesundheit zuständige Mitglied der Landesregierung bestimmt mit Zustimmung der für Inneres sowie für Wirtschaft zuständigen Mitglieder der Landesregierung durch Rechtsverordnung das nähere Verfahren nach Absatz 3.

§ 12
Einschränkung von Grundrechten

Durch dieses Gesetz wird das Grundrecht der Unverletzlichkeit der Wohnung (Artikel 13 des Grundgesetzes und Artikel 15 der Verfassung des Landes Brandenburg), das Grundrecht der Berufsfreiheit (Artikel 49 Absatz 1 der Verfassung des Landes Brandenburg) und das Grundrecht auf informationelle Selbstbestimmung (Artikel 11 Absatz 1 der Verfassung des Landes Brandenburg) eingeschränkt.

Artikel 3

Änderung des Spielbankgesetzes

Das Spielbankgesetz vom 18. Dezember 2007 (GVBl. I S. 218, 223), das zuletzt durch Artikel 2 des Gesetzes vom
1. April 2019 (GVBl. I Nr. 6) geändert worden ist, wird wie folgt geändert:

1. Dem § 1 Absatz 2 wird folgender Satz angefügt:

„Satz 1 gilt entsprechend für Online-Casinospiele im Sinne von § 3 Absatz 1a Satz 2 des Glücksspielstaatsver-
trages 2021.“

2. § 2 wird wie folgt gefasst:

㤠2
Zulassung von Spielbankstandorten

Als Standort einer Spielbank können durch Erlaubnis des für Inneres zuständigen Ministeriums die Städte Lan- deshauptstadt Potsdam, Frankfurt (Oder) und Cottbus oder eine an diese Städte angrenzende Gemeinde oder ei- ne Gemeinde bestimmt werden, die zum Gebiet eines an die genannten Städte angrenzenden Amtes gehört. Der Betrieb von Zweigstellen kann erlaubt werden. In Ausnahmefällen kann der temporäre Betrieb in Einrichtungen erlaubt werden. Näheres regelt eine Rechtsverordnung des für Inneres zuständigen Mitgliedes der Landesregie- rung, die im Einvernehmen mit dem für Finanzen zuständigen Mitglied der Landesregierung erlassen wird.“

3. In § 3 Absatz 1 Satz 1 werden nach dem Wort „Spielbanken“ die Wörter „und Online-Casinospiele“ eingefügt.

4. § 4 wird wie folgt geändert:

a) In Absatz 1 Satz 1 werden die Wörter „Ministerium des Innern“ durch die Wörter „für Inneres zuständi- gen Ministeriums“ ersetzt.

b) Absatz 2 Nummer 2 wird wie folgt gefasst:

„2. die Einhaltung der Regelungen des Glückspielstaatsvertrages 2021 sichergestellt ist,“.

c) Dem Absatz 3 wird folgender Satz angefügt:

„In der Erlaubnis sind Art und Umfang der Online-Casinospiele festzulegen.“

d) Absatz 5 Nummer 4 wird wie folgt gefasst:

„4. die Kooperation bei der Veranstaltung von Online-Casinospielen mit anderen konzessionierten
Spielbankgesellschaften anderer Länder,“.

5. Dem § 5 wird folgender Absatz 3 angefügt:

„(3) Für die Teilnahme am Online-Casinospiel gelten die Absätze 1 und 2 entsprechend und die Bestimmun-
gen des Glücksspielstaatsvertrages 2021.“

6. § 6 wird wie folgt gefasst:

㤠6
Spielerschutz

Bei jedem Betreten der Spielbank sowie vor jedem Zugangsversuch zum Online-Casino-Angebot im Internet hat ein Abgleich mit der Sperrdatei nach dem Glücksspielstaatsvertrag 2021 zu erfolgen. Nur zuvor erfolgreich registrierte Spielerinnen und Spieler dürfen Zugang zum Online-Casino-Angebot erhalten. Gesperrte Spielerin- nen und Spieler dürfen die Spielbank nicht betreten; der Zugangsversuch zum Online-Casino-Angebot im In- ternet ist abzubrechen. Gesperrte Spielerinnen und Spieler sind jeweils in geeigneter Form auf die bestehende Sperre hinzuweisen.“

7. § 9 wird wie folgt geändert:

a) In Absatz 1 Satz 1 und Satz 3 werden jeweils die Wörter „Ministerium des Innern“ durch die Wörter „für Inneres zuständige Ministerium“ ersetzt.

b) Folgender Absatz 5 wird angefügt:

„(5) Die Absätze 1 bis 4 gelten entsprechend für das Online-Casino-Angebot.“

8. § 10 wird wie folgt geändert:

a) In Absatz 1 Satz 1 werden die Wörter „Ministerium des Innern“ durch die Wörter „für Inneres zuständige Ministerium“ ersetzt.

b) Folgender Absatz 3 wird angefügt:

„(3) Die Absätze 1 und 2 gelten entsprechend für das Online-Casino-Angebot.“

9. § 11 wird wie folgt geändert:

a) In Absatz 3 werden die Wörter „Ministerium der Finanzen“ durch die Wörter „für Finanzen zuständige Ministerium“ ersetzt.

b) In Absatz 10 Satz 1 und in Absatz 11 Satz 1 werden jeweils die Wörter „Ministerium des Innern“ durch die Wörter „für Inneres zuständige Ministerium“ und jeweils die Wörter „Ministerium der Finanzen“ durch die Wörter „für Finanzen zuständige Ministerium“ ersetzt.

10. Dem § 12 Absatz 1 wird folgender Satz angefügt:

„Satz 1 gilt entsprechend für das Online-Casino-Angebot.“

11. In § 13 Absatz 3 Satz 1 werden die Wörter „Ministerium der Finanzen“ durch die Wörter „für Finanzen zustän- dige Ministerium“ ersetzt.

12. § 14a wird aufgehoben.

Artikel 4

Inkrafttreten, Außerkrafttreten

(1) Dieses Gesetz tritt am 1. Juli 2021 in Kraft.

(2) Gleichzeitig treten das Brandenburgische Glücksspielausführungsgesetz vom 28. Juni 2012 (GVBl. I Nr. 29) und das Brandenburgische Spielhallengesetz vom 4. April 2013 (GVBl. I Nr. 10) außer Kraft.

(3) Sollte der Glücksspielstaatsvertrag 2021 nach seinem § 35 Absatz 1 Satz 2 oder Satz 3 gegenstandslos werden, tritt dieses Gesetz nicht in Kraft. Dies ist durch das für Inneres zuständige Ministerium im Gesetz- und Verordnungs- blatt für das Land Brandenburg Teil I bekannt zu geben.

Potsdam, den 23. Juni 2021

Die Präsidentin
des Landtages Brandenburg

Dr. Ulrike Liedtke

Herausgeberin: Die Präsidentin des Landtages Brandenburg

Zuletzt aktualisiert am August 18, 2021 von eurogesetze

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