Verordnung zur Änderung der SARS-CoV-2-Umgangsverordnung. Vom 9. Juli 2021

32. Jahrgang Potsdam, den 9. Juli 2021 Nummer 65

Verordnung zur Änderung der SARS-CoV-2-Umgangsverordnung

Vom 9. Juli 2021

Auf Grund des § 32 Satz 1 in Verbindung mit § 28 Absatz 1 und § 28a des Infektionsschutzgesetzes vom 20. Juli 2000 (BGBl. I S. 1045), von denen § 28 Absatz 1 zuletzt durch Artikel 1 Nummer 16 des Gesetzes vom 18. November 2020 (BGBl. I S. 2397, 2400) und § 28a durch Artikel 1 Nummer 2c des Gesetzes vom 29. März 2021 (BGBl. I S. 370, 372) geändert und § 32 Satz 1 durch Artikel 1 Nummer 4 des Gesetzes vom 22. April 2021 (BGBl. I S. 802, 806) neu gefasst worden sind, in Verbindung mit § 2 der Infektionsschutzzuständigkeitsverordnung vom 27. November 2007 (GVBl. II S. 488), der durch die Verordnung vom 10. Januar 2012 (GVBl. II Nr. 2) neu gefasst worden ist, verordnet die Ministerin für Soziales, Gesundheit, Integration und Verbraucherschutz:

Artikel 1

Die SARS-CoV-2-Umgangsverordnung vom 15. Juni 2021 (GVBl. II Nr. 62) wird wie folgt geändert:

1. In § 4 Absatz 1 Satz 1 werden die Wörter „oder in § 28b des Infektionsschutzgesetzes“ gestrichen.

2. § 8 Satz 1 Nummer 4 Buchstabe b wird wie folgt gefasst:

„b. das verpflichtende Tragen einer medizinischen Maske durch alle Personen; die Tragepflicht gilt nicht für Personen, die sich auf einem festen Sitzplatz aufhalten, sofern zwischen den Sitzplätzen der Mindest- abstand von 1 Meter eingehalten wird; bei Gerichtsverhandlungen gilt sie auch dann nicht, wenn die Aus- breitung übertragungsfähiger Tröpfchenpartikel durch geeignete technische Vorrichtungen mit gleicher Wirkung wie durch das Tragen einer medizinischen Maske verringert wird,“.

3. In § 30 Satz 1 wird die Angabe „13. Juli 2021“ durch die Angabe „31. Juli 2021“ ersetzt.

Artikel 2

Diese Verordnung tritt am 13. Juli 2021 in Kraft.

Potsdam, den 9. Juli 2021

Die Ministerin für Soziales, Gesundheit, Integration und Verbraucherschutz

Ursula Nonnemacher

Allgemeine Begründung

der Verordnung zur Änderung der SARS-CoV-2-Umgangsverordnung

Die allgemeine Begründung der Verordnung zur Änderung der SARS-CoV-2-Umgangsverordnung (SARS-CoV-2-UmgV) nach § 28a Absatz 5 Satz 1 des Infektionsschutzgesetzes (IfSG) wird hiermit bekannt gemacht.

Die bundesrechtliche Rechtsgrundlage des § 32 Satz 1 in Verbindung mit § 28 Absatz 1 und § 28a IfSG ermächtigt zum Erlass der notwendigen Schutzmaßnahmen, soweit und solange dies zur Verhinderung der Verbreitung übertragbarer Krankheiten erforderlich ist. Hieraus folgt die Verpflichtung des Verordnungsgebers, das Pandemiegeschehen dauerhaft zu beobachten und die mit der SARS-CoV-2-UmgV verordneten Schutzmaßnahmen während der Geltungsdauer der Verordnung regelmäßig in kurzzeitigen Abständen auf ihre Geeignetheit, Erforderlichkeit und Angemessenheit zu überprüfen. Dem Verordnungsgeber kommt bei der ständig zu aktualisierenden Bewertung der infektionsschutzrechtlichen Gefahrenlage ein weiter Einschätzungs-, Wertungs- und Gestaltungsspielraum zu, der sich auch auf die Frage erstreckt, zu welchem Zeitpunkt und in welchem Umfang eine Maßnahme im Anschluss an eine solche Neubewertung geändert wird (vgl. OVG Berlin-Brandenburg, Beschluss vom

23. April 2021 – OVG 11 S 56/21 – Rn. 56, juris). Je nach epidemiologischer Entwicklung kann eine Verschärfung, Lockerung oder Fortgeltung der bisher getroffenen Schutzmaßnahmen notwendig werden.

Im Rahmen der fortwährenden Beobachtung und Überprüfung des Pandemiegeschehens hat der Verordnungsgeber festgestellt, dass eine Fortgeltung der ergriffenen Schutzmaßnahmen erforderlich ist.

Zwar hat sich das Infektionsgeschehen im Land Brandenburg mittlerweile nachhaltig entschärft. Insbesondere ist die Sieben-Tage-Inzidenz im Land Brandenburg seit Wochen konstant niedrig, aktuell liegt sie bei nur noch 2,3 (Stand: 5. Juli 2021, Robert Koch-Institut [RKI]). Keine Kommune erreicht eine Sieben-Tage-Inzidenz von 20, in zwei Landkreisen liegt sie bei 0 (Stand: 5. Juli 2021, RKI).

Nichtsdestotrotz kann eine vollständige Aufhebung aller ergriffenen Schutzmaßnahmen zum jetzigen Zeitpunkt (noch) nicht erfolgen. Aus der gesetzgeberischen Wertung des § 28a Absatz 3 Satz 11 IfSG folgt, dass auch bei der Unter- schreitung vergleichsweise niedriger Inzidenz-Werte Schutzmaßnahmen grundsätzlich aufrechterhalten werden können, soweit und solange dies zur Verhinderung der Verbreitung des SARS-CoV-2-Virus erforderlich ist. Die verbleibenden Schutzmaßnahmen sind nach wie vor erforderlich, da deren Aufhebung aus epidemiologischer Sicht unbedingt schrittweise und nicht zu schnell erfolgen darf (Täglicher Lagebericht des RKI vom 5. Juli 2021, S. 21).

In diesem Zusammenhang stuft das RKI aufgrund der Verbreitung der SARS-CoV-2-Virusvariante VOC B.1.617.2 (Delta) sowie der noch nicht ausreichend hohen Impfquote die Gefährdung der Gesundheit der Bevölkerung in Deutschland insgesamt noch als hoch ein (Täglicher Lagebericht des RKI vom 5. Juli 2021, S. 152):

  • Neue Varianten verbreiten sich leichter und führen zu schwereren Krankheitsverläufen. Dies gilt vor allem für die Variante Delta, die weiterhin stark zunimmt und sich wahrscheinlich gegenüber der bisher dominierenden SARS-CoV-2-Virusvariante VOC B.1.1.7 (Alpha) durchsetzen wird (Bericht zu Virusvarianten von SARS-CoV-2 in Deutschland des RKI vom 30. Juni 2021, S. 33). Im Land Brandenburg wurde die Variante Alpha durch die Variante Delta mittlerweile zurückgedrängt. Während in der Kalender- woche 24 der Anteil der Variante Alpha noch 45 % betrug, beschränkte sich der Anteil der Variante Delta auf 7 % (Datenstand: 5. Juli 2021, Landesamt für Arbeitsschutz, Verbraucherschutz und Gesundheit [LAVG]). In der Kalenderwoche 25 reduzierte sich der Anteil der Variante Alpha um fast ein Drittel auf 17 %, im Gegenzug verdoppelte sich der Anteil der Variante Delta auf 14 % (Datenstand: 5. Juli 2021, LAVG). In der Kalenderwoche 26 betrug der Anteil der Variante Alpha nur noch 9 % und der Anteil der Variante Delta lag mit 13 % erstmalig höher (Datenstand: 5. Juli 2021, LAVG). Eine weitere Verdrängung der Variante Alpha durch die Variante Delta ist zu erwarten.
  • Die Bevölkerung des Landes Brandenburg ist noch nicht in ausreichendem Maße durch eine Schutzimpfung gegen SARS-CoV-2-Virus immunisiert worden. 52,9 % der brandenburgischen Bevölkerung wurden mindestens einmal gegen das SARS-CoV-2-Virus geimpft, 35,1 % genießen einen vollständigen Impfschutz (Stand: 5. Juli 2021, RKI).

Aus den vorgenannten Gründen sind die im Zuge der SARS-CoV-2-UmgV angeordneten Schutzmaßnahmen weiterhin konsequent umzusetzen. Darüber hinaus sind zugleich die allgemeinen Hygieneregeln und -empfehlungen des Robert Koch-Instituts und der Bundeszentrale für gesundheitliche Aufklärung zur Vorbeugung von Infektionen zu beachten4.

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1. https://www.rki.de/DE/Content/InfAZ/N/Neuartiges_Coronavirus/Situationsberichte/Jul_2021/2021-07-05-de.pdf? blob=publicationFile
2. https://www.rki.de/DE/Content/InfAZ/N/Neuartiges_Coronavirus/Situationsberichte/Jul_2021/2021-07-05-de.pdf? blob=publicationFile
3. https://www.rki.de/DE/Content/InfAZ/N/Neuartiges_Coronavirus/DESH/Bericht_VOC_2021-06- 30.pdf? blob=publicationFile
4. https://www.infektionsschutz.de/coronavirus.html

Herausgeber: Ministerium der Justiz des Landes Brandenburg

Zuletzt aktualisiert am August 18, 2021 von eurogesetze

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