Dritte Verordnung zur Änderung der Ersatzschulzuschussverordnung. Vom 27. Juli 2021

32. Jahrgang Potsdam, den 27. Juli 2021 Nummer 73

Dritte Verordnung zur Änderung der Ersatzschulzuschussverordnung

Vom 27. Juli 2021

Auf Grund des § 124a Absatz 8 des Brandenburgischen Schulgesetzes in der Fassung der Bekanntmachung vom
2. August 2002 (GVBl. I S. 78), der durch das Gesetz vom 10. Juli 2017 (GVBl. I Nr. 16) geändert worden ist, verordnet die Ministerin für Bildung, Jugend und Sport:

Artikel 1

Die Ersatzschulzuschussverordnung vom 17. April 2012 (GVBl. II Nr. 24), die zuletzt durch die Verordnung vom
18. Juli 2017 (GVBl. II Nr. 39) geändert worden ist, wird wie folgt geändert:

1. § 2 Absatz 3 wird wie folgt gefasst:

„(3) Unbeschadet der Regelungen in § 5 Absatz 2 Satz 2 und § 5 Absatz 4 sind für die endgültige Berechnung des Zuschusses gemäß Absatz 1 die tatsächlichen Schülerzahlen nach Schulformen des Zuschusszeitraumes maßgeblich.“

2. § 5 wird wie folgt geändert:

a) In Absatz 2 Satz 2 werden nach dem Wort „werden“ die Wörter „im Rahmen des Bescheides nach Satz 1“
eingefügt.

b) Absatz 3 wird wie folgt geändert:

aa) In Nummer 1 wird das Komma durch das Wort „und“ ersetzt.

bb) In Nummer 2 wird nach dem Wort „Schulen“ das Wort „und“ gestrichen. cc) Nummer 3 wird aufgehoben.
c) In Absatz 5 wird die Angabe „14 200“ durch die Angabe „19 400“ ersetzt.

3. § 6 wird wie folgt geändert:

a) Absatz 2 wird wie folgt geändert:

aa) In Satz 1 werden nach dem Wort „wird“ die Wörter „bezüglich der endgültigen Schülerzahlberech- nung“ eingefügt.

bb) Die bisherigen Sätze 2 und 3 werden durch die folgenden Sätze 2 bis 5 ersetzt:

„Die tatsächliche Schülerzahl ist der Durchschnitt der monatlichen Schülerzahlen im Schuljahr. Bei den monatlichen Schülerzahlen werden alle Schülerinnen und Schüler der Ersatzschule berück- sichtigt, die mehr als die Hälfte des Monats in einem vertraglichen Schulverhältnis stehen, es sei denn,

1. der Schulbesuch wurde tatsächlich nie aufgenommen,

2. der Schulbesuch wurde tatsächlich abgebrochen oder

3. die Schule oder der Bildungsgang wurde unterjährig gewechselt.

Ein Fall gemäß Nummer 2 liegt auch vor, nachdem die Schülerin oder der Schüler dem Unterricht oder sonstigen pflichtigen Veranstaltungen ununterbrochen vier Wochen unentschuldigt fern- geblieben ist. In Ferienzeiten oder in Zeiten, in denen in Abschlussklassen kein Unterricht mehr stattfindet, sind unentschuldigte Fehlzeiten ausgeschlossen.“

b) Die Absätze 4 und 5 werden aufgehoben.

4. § 7 wird wie folgt geändert:

a) In Absatz 1 wird die Angabe „(Stufe 1)“ gestrichen.

b) Absatz 2 Satz 1 wird wie folgt geändert:

aa) Nach Nummer 1 wird folgende Nummer 2 eingefügt:
„2. Übersichten, aus denen die Daten der jeweiligen tatsächlichen Zu- und Abgänge hervorgehen,“. bb) Die bisherige Nummer 2 wird Nummer 3 und die Wörter „oder über eine Förderung gemäß § 241 des
Dritten Buches Sozialgesetzbuch“ werden gestrichen.

cc) Die bisherigen Nummern 3 bis 5 werden die Nummern 4 bis 6.

c) Absatz 4 wird wie folgt geändert:

aa) Dem bisherigen Satz 1 wird folgender Satz vorangestellt:

„Der Verwendungsnachweis wird auf Plausibilität geprüft.“

bb) In dem neuen Satz 2 werden die Wörter „einer vertiefenden Prüfung (Stufe 2)“ durch die Wörter
„einer etwaigen vertieften Prüfung“ ersetzt.

d) Absatz 5 Satz 1 wird wie folgt geändert:

aa) Nach dem Wort „Ersatzschule“ werden die Wörter „im Rahmen einer vertieften Prüfung auch“ ein- gefügt.

bb) Die Angabe „(Stufe 3)“ wird gestrichen.

5. In § 8 Absatz 1 Satz 1 und Absatz 2 wird jeweils nach dem Wort „Zuschusszeitraum“ das Wort „endgültig“
eingefügt.

6. Die Anlage wird wie folgt geändert:

a) In der Tabelle in Nummer 3 wird in der Spalte „L/S“ in der Zeile „Fachoberschule, zweijährig, Vollzeit“
die Angabe „0,0017“ durch die Angabe „0,00085“ ersetzt.

b) Es wird folgende Nummer 5 angefügt:

„5. Lehrerstellen je Schülerin oder je Schüler gemäß § 4 Absatz 1 Nummer 5 (Schülerinnen und Schüler aus Flüchtlingsfamilien an allgemeinbildenden Ersatzschulen)

Schulstufe Schulform L/S
Primarstufe Grundschule, Oberschule, Gesamtschule, Gymnasium 0,0370
Sekundarstufe I Oberschule, Gesamtschule, Gymnasium 0,0400
Sekundarstufe II Oberschule, Gesamtschule, Gymnasium 0,0400“.

Artikel 2

Die Ersatzschulzuschussverordnung vom 17. April 2012 (GVBl. II Nr. 24), die zuletzt durch Artikel 1 dieser Ver- ordnung geändert worden ist, wird wie folgt geändert:

1. § 4 wird wie folgt geändert:

a) Absatz 1 wird wie folgt geändert:

aa) In Nummer 3 wird das Wort „und“ durch ein Komma ersetzt. bb) In Nummer 4 wird das Wort „und“ angefügt.
cc) Folgende Nummer 5 wird angefügt:

„5. die Förderung von Schülerinnen und Schülern aus Flüchtlingsfamilien an allgemeinbildenden
Ersatzschulen“.

b) Dem Absatz 2 werden folgende Sätze 4 bis 6 angefügt:

„Zusätzliche Zuschüsse für die Beschulung von Schülerinnen und Schülern aus Flüchtlingsfamilien an all- gemeinbildenden Ersatzschulen werden für die Schülerinnen und Schüler gewährt, für die die persönlichen Voraussetzungen vorliegen. Schülerinnen und Schüler aus Flüchtlingsfamilien im Sinne dieser Vorschrift sind Personen,

1. die eine Aufenthaltserlaubnis gemäß § 25 Absatz 1, 2 oder 3 des Aufenthaltsgesetzes innehaben,

2. denen der Aufenthalt gemäß § 55 des Asylgesetzes zur Durchführung des Asylverfahrens gestattet ist,

3. deren Abschiebung gemäß § 60a des Aufenthaltsgesetzes nach Durchführung des Asylverfahrens ausgesetzt ist,

4. die eine Aufenthaltsgewährung gemäß §§ 23a oder 24 des Aufenthaltsgesetzes innehaben oder

5. die gemäß § 29 Absatz 2 oder 3 des Aufenthaltsgesetzes eine Aufenthaltserlaubnis aus Gründen des Familiennachzugs innehaben, sofern dieser an Personen anknüpft, für die ein Tatbestand gemäß
§ 25 Absatz 1, 2 oder 3 oder ein Tatbestand gemäß § 24 des Aufenthaltsgesetzes vorliegt und

6. die noch nicht länger als vier Jahre eine Schule in der Bundesrepublik Deutschland besucht haben.

Unbegleitete Kinder und Jugendliche gelten als Schülerinnen und Schüler aus Flüchtlingsfamilien, wenn auf sie einer der unter Satz 5 Nummer 1 bis 4 genannten Tatbestände und der unter Nummer 6 genannte Tatbestand zutreffen.“

c) Absatz 3 Satz 2 wird wie folgt geändert:

aa) In Nummer 2 wird das Wort „und“ durch ein Komma ersetzt.

bb) In Nummer 3 wird das Wort „und“ angefügt. cc) Folgende Nummer 4 wird angefügt:
„4. Absatz 1 Nummer 5 auf der Grundlage des für die Ausstattung von Förderkursen gemäß Eingliederungs- und Schulpflichtruhensverordnung an Schulen in öffentlicher Trägerschaft festgelegten Richtwertes“.

2. § 5 wird wie folgt geändert:

a) In Absatz 2 wird folgender Satz 5 angefügt:

„Beträge für Zuschüsse nach § 4 Absatz 1 Nummer 5 werden berücksichtigt, wenn der Träger darlegt, dass auf Basis des Schulkonzepts Förderungen der Schülerinnen und Schüler aus Flüchtlingsfamilien durch- geführt werden und er Nachweise bezüglich des Vorliegens der persönlichen Voraussetzungen gemäß
§ 4 Absatz 2 Satz 4 bis 6 einreicht.“

b) Absatz 3 wird wie folgt geändert:

aa) In Nummer 1 wird das Wort „und“ durch ein Komma ersetzt. bb) In Nummer 2 wird das Wort „und“ angefügt.
cc) Folgende Nummer 3 wird angefügt:

„3. das Vorliegen der persönlichen Voraussetzungen gemäß § 4 Absatz 2 Satz 4 bis 6“.

3. § 7 Absatz 2 wird wie folgt geändert:

a) In Nummer 5 wird das Wort „und“ durch ein Komma ersetzt.

b) Nach Nummer 5 werden folgende Nummern 6 und 7 eingefügt:

„6. die monatlichen Zahlen der Schülerinnen und Schüler aus Flüchtlingsfamilien,

7. für Schülerinnen und Schüler aus Flüchtlingsfamilien ergänzend

a) Kopien der vollständigen Schulverträge,

b) sofern Schulverträge über Betreuer abgeschlossen wurden, Nachweise über die Betreuung,

c) Nachweise zu den persönlichen Voraussetzungen der Schülerinnen und Schüler aus Flücht- lingsfamilien in Kopie und

d) Nachweise der konzeptionellen Ausgestaltung für die zusätzliche Förderung sowie“.

c) Die bisherige Nummer 6 wird Nummer 8 und nach dem Wort „Personalkosten“ werden ein Komma und die Wörter „wobei die Ausgaben für die zusätzliche Förderung der Schülerinnen und Schüler gemäß Nummer 6 gesondert zu belegen sind“ eingefügt.

Artikel 3

Diese Verordnung tritt vorbehaltlich des Satzes 2 am Tag nach der Verkündung in Kraft. Artikel 2 tritt am
1. August 2022 in Kraft.

Potsdam, den 27. Juli 2021

Die Ministerin für Bildung,
Jugend und Sport
Britta Ernst

Herausgeber: Ministerium der Justiz des Landes Brandenburg

Zuletzt aktualisiert am August 18, 2021 von eurogesetze

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