Bußgeldkatalog für Ordnungswidrigkeiten nach dem Infektionsschutzgesetz im Zusammenhang mit dieser Verordnung

Anlage
(zu § 25 Absatz 3)

Bußgeldkatalog für Ordnungswidrigkeiten nach dem Infektionsschutzgesetz im Zusammenhang mit dieser Verordnung

Bei Ordnungswidrigkeiten nach dieser Verordnung, die im Rahmen dieses Bußgeldkatalogs aufgeführt sind, ist eine Geldbuße nach den darin bestimmten Beträgen festzusetzen. Die im Bußgeldkatalog bestimmten Beträge sind Regel- sätze.
Die Festlegung des konkreten Bußgeldes innerhalb des vorgegebenen Rahmens erfolgt im pflichtgemäßen Ermessen der zuständigen Verwaltungsbehörde. Hierbei sind unter anderem

– das Ausmaß der durch die Tat entstandenen Gefahren für die öffentliche Gesundheit,

– ein durch den Verstoß für die Täterin oder den Täter gegebenenfalls entstandener wirtschaftlicher Vorteil aus der Tat und dessen Höhe,

– ein gegebenenfalls fahrlässiges Handeln der Täterin oder des Täters,

– die Einsichtigkeit der Täterin oder des Täters oder

– vorangegangene Verstöße der Täterin oder des Täters gegen diese Verordnung zu berücksichtigen.

Nr. Regelung Verstoß Adressatin oder Adressat des Bußgeldbescheids Regelsatz in Euro
1. § 6 Absatz 1 Satz 1 Nichtumsetzung eines Hygiene- konzepts Arbeitgeberin oder Arbeit- geber; bei jur. Personen Geschäftsführung o. Ä. 100 – 5 000
2. § 7 Nichtumsetzung eines Hygiene- konzepts oder Unterlassen der Einhaltung der genannten Maß- nahmen Veranstalterin oder Veranstalter 100 – 10 000
3. § 8 Nichtumsetzung eines Hygiene- konzepts oder Unterlassen der Einhaltung der genannten Maß- nahmen Veranstalterin oder Veranstalter 500 – 15 000
4. § 9 Durchführung von privaten Feiern oder Zusammenkünften mit weiteren Personen oder Teil- nahme daran Veranstalterin oder Veranstalter; Teilnehmerin oder Teilnehmer 250 – 2 500
5. § 10 Nichtumsetzung eines Hygiene- konzepts oder Unterlassen der Einhaltung der genannten Maß- nahmen Betreiberin oder Betreiber; bei jur. Personen Geschäfts- führung o. Ä. 100 – 10 000
6. § 11 Absatz 1 und 2 Nichtumsetzung eines Hygiene- konzepts oder Unterlassen der Einhaltung der genannten Maß- nahmen Dienstleistende; bei

jur. Personen Geschäfts- führung o. Ä.

100 – 10 000
7. § 11 Absatz 3 Nichtumsetzung eines Hygiene- konzepts oder Unterlassen der Einhaltung der genannten Maß- nahmen Dienstleistende; bei

jur. Personen Geschäfts- führung o. Ä.

100 – 10 000
8. § 11 Absatz 3 Nichtvorlage eines Testnach- weises Dienstleistende; Leistungs- empfängerin oder Leistungsempfänger 50 – 250
9. § 12 Absatz 1 Nichtumsetzung eines Hygiene- konzepts oder Unterlassen der Einhaltung der genannten Maß- nahmen, ohne dass eine Aus- nahme nach § 12 Absatz 2 vorliegt Betreiberin oder Betreiber; bei jur. Personen Geschäfts- führung o. Ä. 100 – 10 000
10. § 13 Nichtumsetzung eines Hygiene- konzepts oder Unterlassen der Einhaltung der genannten Maß- nahmen Betreiberin oder Betreiber; bei jur. Personen Geschäfts- führung o. Ä. 100 – 10 000
11. § 14 Nichtumsetzung eines Hygiene- konzepts oder Unterlassen der Einhaltung der genannten Maß- nahmen Betreiberin oder Betreiber; bei jur. Personen Geschäfts- führung o. Ä. 100 – 10 000
12. § 16 Absatz 1 Nichtumsetzung eines Hygiene- konzepts oder Unterlassen der Einhaltung der genannten Maß- nahmen, ohne dass eine Aus- nahme nach § 16 Absatz 2 vorliegt Betreiberin oder Betreiber; bei jur. Personen Geschäfts- führung o. Ä. 100 – 10 000
13. § 17 Nichtumsetzung eines Hygiene- konzepts oder Unterlassen der Einhaltung der genannten Maß- nahmen Betreiberin oder Betreiber; bei jur. Personen Geschäfts- führung o. Ä. 100 – 10 000
14. § 18 Nichtumsetzung eines Hygiene- konzepts oder Unterlassen der Einhaltung der genannten Maß- nahmen Betreiberin oder Betreiber; bei jur. Personen Geschäfts- führung o. Ä. 100 – 10 000
15. § 20 Nichtumsetzung eines Hygiene- konzepts oder Unterlassen der Einhaltung der genannten Maß- nahmen Betreiberin oder Betreiber; bei jur. Personen Geschäfts- führung o. Ä. 100 – 10 000
16. § 21 Absatz 2 Satz 1 Nichttragen einer medizinischen Maske, ohne dass eine Ausnahme nach § 21 Absatz 8 vorliegt Besucherin oder Besucher 50 – 250
17. § 21 Absatz 2 Satz 2 Duldung des Besuchs einer Person, ohne dass ein Nachweis nach § 21 Absatz 2 Satz 2 oder eine Ausnahme nach § 21 Absatz 4 Satz 3 oder Satz 4 vorliegt Betreiberin oder Betreiber; bei jur. Personen Geschäfts- führung o. Ä. 250 – 10 000
18. § 21 Absatz 3 Duldung des Besuchs oder Durchführung eines Besuchs, ohne dass eine Ausnahme nach

§ 21 Absatz 4 Satz 1 oder Satz 2 vorliegt

Betreiberin oder Betreiber; bei jur. Personen Geschäfts- führung o. Ä. und Besucherin oder Besucher 250 – 10 000
19. § 21 Absatz 5 Satz 1

und Absatz 6

Nichttragen einer FFP2-Maske ohne Ausatemventil bei der Aus- übung körpernaher Tätigkeiten, ohne dass eine Ausnahme nach

§ 21 Absatz 9 vorliegt

Personal der Einrichtung oder Beschäftigte 50 – 250
20. § 21 Absatz 5

Satz 1, 3 und 4 und

Absatz 6

Unterlassen der Sicherstellung der Pflicht zum Tragen einer FFP2-Maske ohne Ausatemventil oder der Unterziehung einer regelmäßigen Testung des Personals in Bezug auf eine Infektion mit dem SARS-CoV-2- Virus, ohne dass eine Ausnahme nach § 21 Absatz 9

vorliegt

Betreiberin oder Betreiber; bei jur. Personen Geschäfts- führung o. Ä. 250 – 10 000
21. § 21 Absatz 5

Satz 1, 3 und 4 und

Absatz 6

Unterlassen der Unterziehung einer regelmäßigen Testung in Bezug auf eine Infektion mit dem SARS-CoV-2-Virus Beschäftigte oder Beschäftigter 50 – 250
22. § 24 Nichtumsetzung eines Hygiene- konzepts oder Unterlassen der Einhaltung der genannten Maß- nahmen Betreiberin oder Betreiber; bei jur. Personen Geschäfts- führung o. Ä. 100 – 10 000

Herausgeber: Ministerium der Justiz des Landes Brandenburg

Zuletzt aktualisiert am August 18, 2021 von eurogesetze

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