EUROPÄISCHER GERICHTSHOF FÜR MENSCHENRECHTE
FÜNFTE SEKTION
ENTSCHEIDUNG
Individualbeschwerde Nr. 18807/14
S.
gegen Deutschland
Der Europäische Gerichtshof für Menschenrechte (Fünfte Sektion) hat in seiner Sitzung am 18. Oktober 2016 als Ausschuss mit den Richtern
Erik Møse, Präsident,
Yonko Grozev
und Mārtiņš Mits,
sowie Anne-Marie Dougin, amtierende Stellvertretende Sektionskanzlerin,
im Hinblick auf die oben genannte Individualbeschwerde, die am 28. Februar 2014 erhoben wurde,
unter Berücksichtigung der förmlichen Erklärungen, mit denen eine gütliche Einigung in der Rechtssache angenommen wird,
nach Beratung wie folgt entschieden:
SACHVERHALT UND VERFAHREN
Der 19.. geborene Beschwerdeführer, S., ist deutscher Staatsangehöriger und war zum Zeitpunkt der Einlegung seiner Individualbeschwerde in V. inhaftiert. Vor dem Gerichtshof wurde er von Herrn R., Rechtsanwalt in A., vertreten.
Die deutsche Regierung („die Regierung“) wurde durch eine ihrer Verfahrensbevollmächtigten, Frau K. Behr vom Bundesministerium der Justiz und für Verbraucherschutz, vertreten.
Unter Bezugnahme auf das Urteil des Gerichtshofs in der Rechtssache N. ./. Deutschland (Individualbeschwerde Nr. 30804/07, 8. November 2012) rügte der Beschwerdeführer nach Artikel 6 Abs. 1 und Abs. 3 Buchst. c der Konvention die Entscheidung des Landgerichts Magdeburg vom 30. Januar 2013, mit der die Berufung des Beschwerdeführers gegen seine Verurteilung durch das Amtsgericht aufgrund seiner Abwesenheit in der Hauptverhandlung ohne Verhandlung zur Sache verworfen wurde, obwohl sein Anwalt anwesend, bevollmächtigt und bereit gewesen sei, ihn zu verteidigen.
Am 5. bzw. 9. September 2016 gingen bei dem Gerichtshof Erklärungen über eine gütliche Einigung ein, die von der Regierung bzw. von dem Beschwerdeführer unterzeichnet waren. In diesen Erklärungen verzichtet der Beschwerdeführer auf etwaige weitergehende Ansprüche gegen Deutschland in Bezug auf den Sachverhalt, der dieser Beschwerde zugrunde liegt, und die Regierung verpflichtet sich im Gegenzug, ihm zur Abgeltung aller materiellen und immateriellen Schäden sowie der Kosten und Auslagen 2.700 EUR zuzüglich der dem Beschwerdeführer gegebenenfalls zu berechnenden Steuern zu zahlen. Der Betrag ist zahlbar innerhalb von drei Monaten nach Bekanntgabe der Entscheidung des Gerichtshofs, die Rechtssache in seinem Register zu streichen. Sollte die Regierung diesen Betrag nicht innerhalb der genannten Drei-Monats-Frist zahlen, ist sie nach Ablauf dieser Frist bis zur Auszahlung zur Zahlung einfacher Zinsen in Höhe eines Zinssatzes verpflichtet, der dem Spitzenrefinanzierungssatz (marginal lending rate) der Europäischen Zentralbank im Verzugszeitraum zuzüglich drei Prozentpunkten entspricht. Mit der Zahlung ist die Angelegenheit endgültig erledigt.
RECHTLICHE WÜRDIGUNG
Der Gerichtshof nimmt die zwischen den Parteien erreichte gütliche Einigung zur Kenntnis. Er ist überzeugt, dass diese Einigung auf der Grundlage der Achtung der Menschenrechte erzielt wurde, wie sie in der Konvention und ihren Protokollen anerkannt sind, und stellt fest, dass keine Gründe vorliegen, die eine weitere Prüfung der Beschwerde rechtfertigen würden. Nach alledem ist es angezeigt, die Rechtssache im Register zu streichen.
Aus diesen Gründen entscheidet der Gerichtshof einstimmig,
die Beschwerde gemäß Artikel 39 der Konvention im Register zu streichen.
Ausgefertigt in englischer Sprache und schriftlich zugestellt am 10. November 2016.
Anne-Marie Dougin Erik Møse
Amtierende Stellvertretende Sektionskanzlerin Präsident
Zuletzt aktualisiert am Dezember 5, 2020 von eurogesetze
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