EUROPÄISCHER GERICHTSHOF FÜR MENSCHENRECHTE
FÜNFTE SEKTION
ENTSCHEIDUNG
Individualbeschwerde Nr. 31357/12
R. gegen Deutschland
Der Europäische Gerichtshof für Menschenrechte (Fünfte Sektion) hat in seiner Sitzung am 22. November 2016 als Ausschuss mit den Richtern
Erik Møse, Präsident,
Yonko Grozev
und Mārtiņš Mits,
sowie Anne-Marie Dougin, amtierende Stellvertretende Sektionskanzlerin,
im Hinblick auf die oben genannte Individualbeschwerde, die am 24. Mai 2012 erhoben wurde,
nach Beratung wie folgt entschieden:
SACHVERHALT UND VERFAHREN
Der 19.. geborene Beschwerdeführer, R., ist deutscher Staatsangehöriger und in L. wohnhaft. Vor dem Gerichtshof wurde er von Herrn H., Rechtsanwalt in L., vertreten.
Die deutsche Regierung („die Regierung“) wurde durch eine ihrer Verfahrensbevollmächtigten, Frau K. Behr vom Bundesministerium der Justiz und für Verbraucherschutz, vertreten.
Unter Berufung auf Artikel 6 Abs. 1 und 2 der Konvention rügte der Beschwerdeführer die in der Entscheidung des Oberlandesgerichts Dresden vom 19. Juli 2011 angeführten Gründe für die Ablehnung der Erstattung seiner Rechtsanwaltskosten. Er machte geltend, dass die Ausführung des Gerichts, er hätte ohne das Vorliegen eines Strafklageverbrauchs wegen Beihilfe zur Körperverletzung verurteilt werden können, den Grundsatz der Unschuldsvermutung verletzt habe.
Am 23. September 2016 ging beim Gerichtshof eine ohne Beteiligung des Gerichtshofs unmittelbar zwischen den Parteien erzielte und ordnungsgemäß von ihnen unterzeichnete Vereinbarung über eine gütliche Einigung ein. Nach dieser Vereinbarung erklärte der Beschwerdeführer sein Einverständnis mit der Streichung seiner Beschwerde aus dem Register des Gerichtshofs und die Regierung verpflichtete sich im Gegenzug, ihm zur Abdeckung aller materiellen und immateriellen Schäden sowie der Kosten und Auslagen 3.000 (dreitausend) Euro zu zahlen. Der Betrag ist zahlbar innerhalb von drei Monaten nach Bekanntgabe der Entscheidung des Gerichtshofs, die Rechtssache in seinem Register zu streichen. Mit der Zahlung ist die Angelegenheit endgültig erledigt.
RECHTLICHE WÜRDIGUNG
In Anbetracht des Vorstehenden ist der Gerichtshof der Auffassung, dass die Streitigkeit im Sinne von Artikel 37 Abs. 1 Buchstabe b der Konvention einer Lösung zugeführt worden ist und die Achtung der Menschenrechte, wie sie in der Konvention und den Protokollen dazu anerkannt sind, nach Artikel 37 Abs. 1 in fine keine weitere Prüfung dieser Beschwerde erfordert.
Daher sollte der Fall im Register gestrichen werden.
Aus diesen Gründen entscheidet der Gerichtshof einstimmig,
die Beschwerde in seinem Register zu streichen.
Ausgefertigt in englischer Sprache und schriftlich zugestellt am 15. Dezember 2016
Anne-Marie Dougin Erik Møse
Amtierende Stellvertretende Sektionskanzlerin Präsident
Zuletzt aktualisiert am Dezember 5, 2020 von eurogesetze
Schreibe einen Kommentar