Immissionsschutzrechtliche Genehmigungen von Windenergieanlagen an Land mit einer Gesamthöhe von mehr als 50 Metern sind auch dann gemäß § 63 BImSchG kraft Gesetzes sofort vollziehbar, wenn die Genehmigung bereits vor Inkrafttreten des Investitionsbeschleunigungsgesetzes vom 3. Dezember 2020 erlassen wurde

Gericht: Oberverwaltungsgericht Berlin-Brandenburg 11. Senat
Entscheidungsdatum: 03.08.2021
Aktenzeichen: OVG 11 S 20/21
ECLI: ECLI:DE:OVGBEBB:2021:0803.OVG11S20.21.00
Dokumenttyp: Beschluss

Leitsatz

Immissionsschutzrechtliche Genehmigungen von Windenergieanlagen an Land mit einer Gesamthöhe von mehr als 50 Metern sind auch dann gemäß § 63 BImSchG kraft Gesetzes sofort vollziehbar, wenn die Genehmigung bereits vor Inkrafttreten des Investitionsbeschleunigungsgesetzes vom 3. Dezember 2020 erlassen wurde.

Tenor

Der Antrag des Antragstellers auf Wiederherstellung der aufschiebenden Wirkung seines Widerspruchs vom 1. Oktober 2020 gegen den der Beigeladenen erteilten Genehmigungsbescheid des Antragsgegners Nr. 50.020.00/19/1.6.2V/T12 vom 10. November 2020 wird abgelehnt.
Der Antragsteller trägt die Kosten des Verfahrens einschließlich der außergerichtlichen Kosten der Beigeladenen.
Der Wert des Verfahrensgegenstandes wird auf 7.500,00 EUR festgesetzt.

Gründe

I.

1. Mit Bescheid vom 10. September 2020 (Nr. 50.020.00/19/1.6.2V/T12)1 erteilte der Antragsgegner der Rechtsvorgängerin der Beigeladenen die immissionsschutzrechtliche Genehmigung, auf den Grundstücken in 1… drei Windkraftanlagen (WKA) zu errichten und zu betreiben. Dabei ließ er von den Abstandsflächen nach § 6 BbgBauO gemäß § 67 Abs. 1 BbgBauO jeweils Abweichungen zu.2 Der Antragsteller ist Eigentümer im Außenbereich gelegener unbebauter Grundstücke in der Gemarkung T… F… .3 Nachdem unter anderem der Antragsteller gegen den Genehmigungsbescheid Widerspruch4 erhoben hatte, ordnete der Antragsgegner auf Antrag der Rechtsvorgängerin der Beigeladenen mit Bescheid vom 16. Dezember 20205 die sofortige Vollziehung der immissionsschutzrechtlichen Genehmigung an. Am 20. Januar 2021 hat der Antragsteller die Wiederherstellung der aufschiebenden Wirkung seines Widerspruchs bei dem Verwaltungsgericht Cottbus beantragt6, das das Verfahren mit Beschluss vom 17. Februar 2021 an das Oberverwaltungsgericht Berlin-Brandenburg verwiesen hat.7 Ferner hat der Antragsteller am 8. Februar 2021 bei dem Oberverwaltungsgericht im Wege der Untätigkeitsklage (OVG 11 A 9/21) beantragt, den Genehmigungsbescheid vom 10. September 2020 aufzuheben und am 8. April 20218 den zurückweisenden Widerspruchsbescheid vom 22. März 2021 in seine bei dem Senat anhängige Klage einbezogen.

2. Zur Begründung seines Antrags auf Gewährung vorläufigen Rechtsschutzes macht der Antragsteller im Wesentlichen geltend9: Die Windkraftanlagen seien unter Verstoß gegen nachbarschützende Vorschriften des bauordnungsrechtlichen Brandschutzes (§ 14 BbgBauO) genehmigt worden. Nach dieser Vorschrift müssten bauliche Anlagen so beschaffen sein, dass der Entstehung eines Brandes und der Ausbreitung von Feuer und Rauch vorgebeugt werde und bei einem Brand die Rettung von Menschen und Tieren sowie wirksame Löscharbeiten möglich seien. Windkraftanlagen, die ein Gebäude im Sinne von § 2 Abs. 2 BbgBauO und zugleich ein Sonderbau im Sinne von § 2 Abs. 4 Nr. 20 BbgBauO seien, könnten, was mit Beispielen belegt werde, in Brand geraten. In dem Fall, dass ein Brand im Transformator, in der Gondel, an den Rotorblättern oder am Fuß der Windkraftanlage ausbreche, ziehe sich die Feuerwehr zurück und sichere einen Radius von annähernd 500 m um die Windkraftanlage herum, damit das Feuer die Flächen jenseits dieses Radius nicht erfasse. Innerhalb des Radius, in dem auch Grundstücke des Antragstellers lägen, brenne alles Brennbare unkontrolliert ab. Das automatische Feuerlöschsystem verhindere weder einen Brand des Maschinenhauses noch der Rotorblätter und wirke nur im Inneren des Maschinenraums direkt an den dortigen Anlagen. Auch werde das Herabfallen oder Abschleudern brennender Rotorblattteile nicht durch die automatische Löschung verhindert. Vielmehr werde infolge der großen Höhe der Anlagen davon ausgegangen, dass brennende Teile vom Wind weggetrieben würden und den umstehenden Wald 500-Meter-Sperrgebiet in Brand setzen könnten. Da bei einem Brandausbruch des Maschinenhauses und der Rotorblätter wirksame Löscharbeiten nicht möglich seien, stehe das Konzept der Brandbekämpfung bei Windkraftanlagen in Widerspruch zu § 14 BbgBauO sowie zu § 3 S. 1 BbgBauO. Die Genehmigung verstoße auch gegen § 13 BbgBauO, denn es bestehe die Gefahr, dass der Antragsteller im Falle eines Brandes der Windkraftanlage Nr. 2 oder eines technischen Versagens auf seinem bis auf einen Abstand von 81 m heranreichenden Grundstück von herabstürzenden Trümmerteilen getroffen werden könnte oder seine Flächen durch diese Teile beschädigt würden. Der Antragsteller werde durch die Verstöße gegen §§ 13, 14, 28 Abs. 3 BbgBauO in seinen Rechten verletzt. Ferner macht der Antragsteller zur Begründung seiner Klage OVG 11 A 9/21 geltend, der angegriffene Genehmigungsbescheid verstoße gegen artenschutzrechtliche Vorschriften.

II.

3. Der Antrag hat keinen Erfolg, denn er ist jedenfalls nicht begründet.

4. Inhaltlicher Maßstab der gerichtlichen Entscheidung in einem Eilverfahren gemäß § 80a Abs. 3, § 80 Abs. 5 S. 1 VwGO ist eine umfassende Interessenabwägung, deren Gegenstand einerseits das öffentliche Interesse sowie das private Interesse der Beigeladenen an der sofortigen Vollziehung des Verwaltungsaktes und andererseits das Aufschubinteresse des Antragstellers sind. Im Rahmen dieser Interessenabwägung haben auch Erkenntnisse über die Rechtmäßigkeit oder Rechtswidrigkeit des Verwaltungsaktes Bedeutung; allerdings nicht als unmittelbare Entscheidungsgrundlage, sondern als bei Gewichtung des Sofortvollzugsinteresses in die Abwägung einzustellenden Gesichtspunkte (ständige Rechtsprechung des Senats, z.B. Beschluss vom 19. März 2021 – 11 S 137/20 –, Rn. 21, juris, m.w.N.).

5 Bei der Abwägung ist davon auszugehen, dass die der Beigeladenen erteilte immissionsschutzrechtliche Genehmigung gemäß § 63 BImSchG kraft Gesetzes sofort vollziehbar ist. Nach dieser, mit dem Gesetz zur Beschleunigung von Investitionen vom 3. Dezember 2020 (BGBl I vom 9. Dezember 2020, Seite 2694) – Investitionsbeschleunigungsgesetz – am 10. Dezember 2020 in Kraft getretenen Vorschrift haben Widerspruch und Anfechtungsklage eines Dritten gegen die Zulassung einer Windenergieanlage an Land mit einer Gesamthöhe von mehr als 50 Metern keine aufschiebende Wirkung. Ziel dieser Regelung ist nach der Begründung des Entwurfs der Bundesregierung (BT-Drs. 19/22139, Seite 25) eine Beschleunigung der Verfahren, um die Ausbauziele für Windkraftanlagen zu erreichen, was von zentraler Bedeutung für die Energiewende sei. Das Investitionsbeschleunigungsgesetz sieht in Art. 11 Abs. 1 das Inkrafttreten der Vorschrift am Tag nach der Verkündung vor und enthält insoweit keine Übergangsregelung. Letztere ist auch § 67 BImSchG nicht zu entnehmen. Vielmehr spricht § 67 Abs. 4 BImSchG, wonach bereits begonnene Verfahren nach den Vorschriften dieses Gesetzes und der auf dieses Gesetz gestützten Rechts- und Verwaltungsvorschriften zu Ende zu führen sind, für eine sofortige Anwendung auf bereits erteilte, noch nicht bestandskräftig gewordene Genehmigungen.

6. Indem der Gesetzgeber die aufschiebende Wirkung von Widerspruch und Anfechtungsklage eines Dritten gegen die immissionsschutzrechtliche Zulassung einer Windenergieanlage an Land mit einer Gesamthöhe von mehr als 50 Metern hat entfallen lassen, hat er der Sache nach einen grundsätzlichen Vorrang des Vollziehungsinteresses angeordnet, so dass es besonderer Umstände bedarf, um eine hiervon abweichende Entscheidung zu rechtfertigen. Dies bedeutet zwar nicht, dass sich das Vollziehungsinteresse regelhaft gegenüber dem Suspensiv Interesse des rechtsschutzsuchenden Dritten durchsetzen würde. Die nach § 80 Abs. 5 S. 1 VwGO gebotene Abwägung im Einzelfall wird jedoch gesetzlich vorstrukturiert (vgl. Senatsbeschluss vom 28. Juni 2021 – 11 S 52/21 –, Rn. 12, juris, m.w.N.).

7. Hiernach überwiegt das öffentliche Interesse an der sofortigen Vollziehung der angegriffenen immissionsschutzrechtlichen Genehmigung das Suspensivinteresse des Antragstellers, denn bei summarischer Prüfung ist ein Erfolg des Antragstellers im Hauptsacheverfahren unwahrscheinlich, weil die Genehmigung mit hoher Wahrscheinlichkeit nicht gegen den Antragsteller schützende Rechtsvorschriften verstößt.

8. Dabei mag dahinstehen, ob § 14 BbgBauO, auf den der Antragsteller sich zuvörderst beruft, diesem in seiner Funktion als Generalklausel Drittschutz vermitteln kann (ablehnend VG Cottbus, Urteil vom 17. Januar 2019 – 5 K 1565/17 –, Rn. 39 f., m.w.N.vgl. allgemein zu brandschutzrechtlichen Vorschriften der Landesbau-verordnung: OVG Berlin-Brandenburg, Urteil vom 6. Dezember 2011 – OVG 10 B 6.11 – juris Rn.36), denn es ist nicht ersichtlich, dass der angegriffene Genehmigungsbescheid zulasten des Antragstellers gegen diese Vorschrift verstößt. Danach sind bauliche Anlagen so anzuordnen, zu errichten, zu ändern und instand zu halten, dass der Entstehung eines Brandes und der Ausbreitung von Feuer und Rauch (Brandausbreitung) vorgebeugt wird und bei einem Brand die Rettung von Menschen und Tieren sowie eine Entrauchung von Räumen und wirksame Löscharbeiten möglich sind. Soweit der Antragsteller geltend macht, wirksame Löscharbeiten seien nicht möglich, weil das Brandschutzkonzept, das Gegenstand der Genehmigung geworden sei, lediglich darauf ausgerichtet sei, Brandlasten zu verringern, einen Schutzabstand zu schaffen und die Ausbreitung des Feuers jenseits eines Sicherheitsradius von 500 m zu verhindern, greift sein eigener Ansatz hinsichtlich der WKA 1 und 3 schon deshalb nicht durch, weil diese Windkraftanlagen weiter als 500 m, nämlich 650 m und 1800 m von den Grundstücken des Antragstellers entfernt sind. Lediglich hinsichtlich der WKA 2 beträgt der Abstand zu den Grundstücken des Antragstellers weniger als 500 m.

9. Auch insoweit ist ein Verstoß gegen § 14 BbgBauO aber nicht ersichtlich. Der Leitfaden des Landes Brandenburg für Planung, Genehmigung und Betrieb von Windkraftanlagen im Wald unter besonderer Berücksichtigung des Brandschutzes (Stand Mai 2014, abzurufen unter https://lewatana.de/wp-content/uploads/2016/12/Brandenburg_Leitfaden-WKA-im-Wald_Mai-2014.pdf) sieht unter Z. 3.2 vor, dass die Gewährleistung des Brandschutzes nur durch eine Kombination von vorbeugenden und abwehrenden Maßnahmen möglich ist, weil der Brand einer Windkraftanlage aufgrund deren Höhe durch die örtlichen Feuerwehren nicht zu bekämpfen sei und sich die abwehrenden Maßnahmen ausschließlich auf eine Verhinderung der Ausbreitung eines Brandes auf Bereiche um die Windkraftanlage beschränken könnten. Hinsichtlich der technischen Ausstattung der Anlage sieht der Leitfaden vor, dass diese über eine bauliche Vorrichtung verfügen muss, die sie im Gefahrenfall abschalten und die in Rotorblätter Fahnenstellung bringen könne, um den Rotor zuverlässig abzubremsen. Ferner müsse die Anlage über eine automatische Löschanlage im Bereich der Gondel verfügen, die einen Vollbrand der Kanzel wirksam verhindern könne, und die Anlage müsse mit einer Blitzschutzanlage ausgestattet sein. Dass diese Anforderungen hier nicht erfüllt seien, macht der Antragsteller selbst nicht geltend und ist auch sonst nicht ersichtlich. Die mit dem angefochtenen Bescheid genehmigten Windkraftanlagen verfügen über Blitzschutzanlagen im Sinne von § 46 BbgBauO (vgl. Nr. 3.2.4 des Generischen Brandschutzkonzepts des TÜV Süd vom 20. Dezember 2017, Verwaltungsvorgang Bl. 877 f.; Nr. 5.10 des Brandschutznachweises H…, Ingenieure für Brandschutz, vom 11. Februar 2019, Verwaltungsvorgang Bl. 892 ff.). Sie verfügen überdies über automatische Brandmeldeanlagen, die eine automatische Abschaltung der WKA innerhalb von 30 Sekunden bewirken (vgl. Nr. 3.2.1 des Generischen Brandschutzkonzepts sowie Nr. 5.11 des Brandschutznachweises). Ferner sind die WKA mit automatischen Feuerlöschanlagen sowie für den Fall eines Brandes während der Inspektionsarbeiten mit Löschgeräten zur Bekämpfung von Entstehungsbränden ausgestattet (vgl. Nr. 3.2.2 des Generischen Brandschutzkonzepts sowie Nr. 5.8 des Brandschutznachweises). All dies ermöglicht wirksame Löschmaßnahmen auch innerhalb eines Radius von 500 m um die Windkraftanlagen.

10. Soweit der Antragsteller geltend macht, im Falle eines Brandes der WKA 2 könnten brennende Rotorteile auf sein Grundstück stürzen und dort einen Brand auslösen, den die Feuerwehr aus Gründen ihrer eigenen Sicherung nicht bekämpfen könne, ist nicht ersichtlich, dass die Eintrittswahrscheinlichkeit eines solchen Szenarios oberhalb des allgemeinen Lebensrisikos liegt. In der obergerichtlichen Rechtsprechung wird davon ausgegangen, dass üblicherweise von Windkraftanlagen keine über das allgemeine Lebensrisiko hinausgehenden Brandgefahren ausgehen (vgl. OVG Rheinland-Pfalz, Beschluss vom 30. Juli 2020 – 8 A 10157/20. OVG –, Rn. 24, juris, m.w.N.). Gleiches gilt erst recht für die in der Antragsbegründung geäußerte Sorge des Antragstellers, herabfallende brennende Teile könnten Personen treffen, die sich innerhalb des 500-m-Radius auf seinen Grundstücken aufhalten. Denn abgesehen davon, dass es sich dabei um unbebaute Flächen handelt, dürfte angesichts dessen, dass ausweislich der vom Antragsteller in Kopie vorgelegten Fotos der Brand einer Windkraftanlage quasi unübersehbar ist, damit zu rechnen sein, dass sich Menschen zügig aus dem Gefahrenbereich entfernen. Schon aus diesen Gründen dürfte auch kein Verstoß gegen die allgemeinen bauordnungsrechtlichen Anforderungen des § 3 S. 1 BbgBauO vorliegen, Anlagen so anzuordnen, zu errichten, zu ändern und instand zu halten, dass die öffentliche Sicherheit und Ordnung, insbesondere Leben, Gesundheit und die natürlichen Lebensgrundlagen, nicht gefährdet werden. Gleiches gilt für die vom Antragsteller angeführte Vorschrift des § 13 BbgBauO, sollte sie denn herabfallende brennende Teile als physikalische Einflüsse erfassen.

11. Auch der weitere gegen die Rechtmäßigkeit des Genehmigungsbescheides erhobene Einwand des Antragstellers, das Maschinenhaus und die Rotorblätter seien unter Verstoß gegen § 28 Abs. 3 BbgBauO genehmigt worden, weil sie nicht aus schwer-, sondern normal entflammbaren Materialien bestünden, greift bei summarischer Prüfung nicht durch. Diese Vorschrift regelt die Entflammbarkeit von Außenwänden sowie Außenwandverkleidungen einschließlich der Dämmstoffe und Unterkonstruktionen, Balkonbekleidungen und mehr als zwei Geschosse überbrückende Solaranlagen an Außenwänden. Sie betrifft, wie sich aus der Terminologie und im Übrigen dem Umkehrschluss aus Abs. 5 ergibt, für Gebäude der Klassen 4 und 5. Als Gebäude definiert § 2 Abs. 2 BbgBauO selbstständig benutzbare, überdeckte bauliche Anlagen, die von Menschen betreten werden können und geeignet oder bestimmt sind, dem Schutz von Menschen, Tieren oder Sachen zu dienen. Darunter fallen die in Rede stehenden Windkraftanlagen der Beigeladenen nicht. Diese können zwar etwa für Wartungsarbeiten von Menschen betreten werden. Sie sind aber nicht dazu bestimmt oder geeignet, dem Schutz, d. h. dem Aufenthalt von Menschen oder Tieren oder der Aufbewahrung von Sachen zu dienen. Vielmehr sind Windkraftanlagen, wie der Antragsgegner zutreffend geltend macht, als Sonderbauten gemäß § 2 Abs. 4 Nr. 2 BbgBauO anzusehen, die nicht den Anforderungen des § 28 Abs. 3 BbgBauO unterliegen.

12. Etwaige Verstöße gegen artenschutzrechtliche Verbotstatbestände des § 44 BNatSchG kann der Antragsteller nicht mit Erfolg geltend machen, weil die Norm nicht drittschützend ist (OVG Nordrhein-Westfalen, Urteil vom 5. Oktober 2020 – 8 A 894/17 –, Rn. 281, juris, m.w.N.).

13. Die Kostenentscheidung folgt aus §§ 154 Abs. 1, 162 Abs. 3 VwGO. Die Streitwertfestsetzung beruht auf § 53 Abs. 2 Nr. 2, § 52 Abs. 1 GKG.

14. Dieser Beschluss ist unanfechtbar (§ 152 Abs. 1 VwGO, § 68 Abs. 1 Satz 5 i.V.m. § 66 Abs. 3 Satz 3 GKG).

Fußnoten ausblendenFußnoten

1) Anlage K 3
2) Anlage K 3, S. 93
3) GA 1R; Anlage K 2
4) GA 20
5) GA 10
6) GA 1
7) GA 41
8) 11 A 9.21, GA 36
9) GA 2R – 8

Zuletzt aktualisiert am August 17, 2021 von eurogesetze

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