RECHTSSACHE MITZINGER ./. DEUTSCHLAND (Europäischer Gerichtshof für Menschenrechte) Individualbeschwerde Nr. 29762/10

EUROPÄISCHER GERICHTSHOF FÜR MENSCHENRECHTE
FÜNFTE SEKTION
RECHTSSACHE M. ./. DEUTSCHLAND
(Individualbeschwerde Nr. 29762/10)
URTEIL
(Begründetheit)
STRASSBURG
9. Februar 2017

Dieses Urteil wird nach Maßgabe des Artikels 44 Absatz 2 der Konvention endgültig. Es wird gegebenenfalls noch redaktionell überarbeitet.

In der Rechtssache M. ./. Deutschland

hat der Europäische Gerichtshof für Menschenrechte (Fünfte Sektion) als Kammer mit den Richterinnen und Richtern

Erik Møse, Präsident,
Angelika Nußberger,
André Potocki,
Faris Vehabović,
Yonko Grozev,
Carlo Ranzoni
und Mārtiņš Mits
sowie Milan Blaško, Stellvertretender Sektionskanzler,

nach nicht öffentlicher Beratung am 17. Januar 2017

das folgende Urteil erlassen, das am selben Tag angenommen wurde.

VERFAHREN

1. Der Rechtssache lag eine Individualbeschwerde (Nr. 29762/10) gegen die Bundesrepublik Deutschland zugrunde, die eine deutsche Staatsangehörige, M. („die Beschwerdeführerin“), am 20. Mai 2010 nach Artikel 34 der Konvention zum Schutz der Menschenrechte und Grundfreiheiten („die Konvention“) beim Gerichtshof eingereicht hatte.

2. Die Beschwerdeführerin wurde von Frau E., Rechtsanwältin in B., vertreten. Die deutsche Regierung („die Regierung“) wurde durch eine ihrer Verfahrensbevollmächtigten, Frau K. Behr vom Bundesministerium der Justiz und für Verbraucherschutz, vertreten.

3. Unter Bezugnahme auf Artikel 14 i. V. m. Artikel 8 der Konvention machte die nichtehelich geborene Beschwerdeführerin geltend, dass sie durch die Anwendung der einschlägigen Bestimmungen des innerstaatlichen Erbrechts durch die innerstaatlichen Gerichte aufgrund ihrer Geburt diskriminiert worden sei.

4. Am 26. Mai 2015 wurde die Rüge bezüglich der mutmaßlichen Diskriminierung der Regierung übermittelt und die Beschwerde im Übrigen nach Artikel 54 Abs. 3 der Verfahrensordnung des Gerichtshofs für unzulässig erklärt.

SACHVERHALT

I. DIE UMSTÄNDE DER RECHTSSACHE

5. Die Beschwerdeführerin wurde 19.. in T. in der ehemaligen Deutschen Demokratischen Republik (DDR) geboren und lebt in B.

A. Der Hintergrund der Rechtssache

6. Die Beschwerdeführerin ist die leibliche und einzige Tochter von Herrn A. W., der die Vaterschaft 1951 anerkannte. Sie lebte bis 1984 auf dem Gebiet der ehemaligen DDR, während ihr Vater in der Bundesrepublik Deutschland (BRD) lebte und geheiratet hatte. Vater und Tochter unterhielten zu der Zeit regelmäßig Kontakt. Zwischen 1954 und 1959 besuchte die Beschwerdeführerin ihren Vater und dessen Ehefrau auch einmal jährlich. Nachdem die Beschwerdeführerin 1984 eine Ausreisegenehmigung für sich, ihren Ehemann und ihre jüngere Tochter erhalten hatte, verließ sie die DDR und zog nach Bayern. Von da an besuchte die Beschwerdeführerin ihren Vater bis 2007 regelmäßig. 20.. verstarb er.

B. Das Verfahren vor den innerstaatlichen Gerichten

7. Am 14. Januar 2009 beantragte die Beschwerdeführerin beim Amtsgericht Memmingen das Recht, den Nachlass ihres Vaters zu verwalten, wobei sie sich darauf berief, dass die Ehefrau ihres Vaters aufgrund einer schweren Erkrankung nicht in der Lage sei, das Erbe der Beschwerdeführerin zu sichern, und meldete dem Amtsgericht ihre Erbansprüche an. Außerdem bat sie um Übersendung von Abschriften aller den Nachlass betreffenden Unterlagen. Sie brachte vor, dass sie ihren Vater zwischen 2002 und 2007 regelmäßig im Altenheim besucht und mit ihm telefoniert habe. Danach seien ihr Besuche wegen ihres eigenen Gesundheitszustands nicht mehr möglich gewesen. Telefongespräche seien nicht möglich gewesen, da ihr Vater aus gesundheitlichen Gründen nicht mehr in der Lage gewesen sei, ein Telefon zu benutzen. Das Altenheim habe ihre Anschrift und Telefonnummer gehabt und sie mehrmals angerufen.

8. Mit Beschluss vom 28. Januar 2009 wies das Amtsgericht Memmingen den Antrag der Beschwerdeführerin mit der Begründung zurück, es gebe keine Hinweise darauf, dass die Ehefrau des Vaters der Beschwerdeführerin zur Sicherung des Nachlasses nicht in der Lage sei. Da sie vor dem 1. Juli 1949 geboren und damit keine gesetzliche Erbin sei, habe sie darüber hinaus kein Recht darauf, Abschriften von den Nachlass betreffenden Unterlagen zu erhalten.

9. Am 6. Februar 2009 legte die Beschwerdeführerin Beschwerde beim Landgericht Memmingen ein und machte insbesondere geltend, dass sie die Befugnis zur Nachlassverwaltung benötige, da die Ehefrau ihres Vaters an Demenz leide, und dass sie als leibliche Tochter ihres Vaters gesetzliche Erbin sei.

10. Mit Beschluss vom 23. Februar 2009 bestätigte das Landgericht Memmingen mit der Begründung, die Beschwerdeführerin sei keine gesetzliche Erbin und damit nicht antragsberechtigt, den Beschluss des Amtsgerichts, mit dem dieses ihr die Befugnis zur Verwaltung des Nachlasses ihres Vaters verwehrt hatte. Das Landgericht nahm Bezug auf Artikel 12 § 10 Abs. 2 Satz 1 des Gesetzes über die rechtliche Stellung nichtehelicher Kinder (NEhelG) vom 19. August 1969 (siehe Rdnr. 15) sowie auf eine Entscheidung des Bundesverfassungsgerichts vom 8. Dezember 1976, in der die Bestimmung für verfassungskonform erklärt worden war (siehe Rdnr. 16).

11. Am 8. März 2009 legte die Beschwerdeführerin weitere Beschwerde beim Oberlandesgericht München ein und brachte vor, die Anwendung von Artikel 12 § 10 Abs. 2 Satz 1 NEhelG diskriminiere sie, verletze sie in ihrem Erbrecht und verstoße daher gegen das Grundgesetz. Die Beschwerdeführerin stellte darauf ab, dass in ihrem Fall ein Vertrauensschutz des Erblassers oder anderer Erben nicht in Betracht zu ziehen sei, da sie die einzige Tochter ihres Vaters sei und ihr Vater zum Zeitpunkt seines Todes bereits seit mehr als zehn Jahren von seiner Ehefrau getrennt gelebt habe. Außerdem müsse bei der Auslegung des Grundgesetzes den kulturellen und sozialen Veränderungen in der Gesellschaft Rechnung getragen werden.

12. Mit Beschluss vom 14. Mai 2009 wies das Oberlandesgericht München die weitere Beschwerde der Beschwerdeführerin mit der Begründung zurück, an die Entscheidungen des Bundesverfassungsgerichts gebunden zu sein, in denen Artikel 12 § 10 Abs. 2 Satz 1 NEhelG für verfassungskonform erklärt worden sei. Nach Ansicht des Oberlandesgerichts verstieß diese Bestimmung ungeachtet der deutschen Wiedervereinigung nicht gegen das Grundgesetz, wie das Bundesverfassungsgericht in einem Beschluss vom 20. November 2003 (1 BvR 2257/03) ausgeführt habe.

13. Am 17. Juli 2009 erhob die Beschwerdeführerin Verfassungsbeschwerde zum Bundesverfassungsgericht, wobei sie geltend machte, sie werde durch die Anwendung der genannten Bestimmung diskriminiert. Ihrer Auffassung nach seien keine Gründe für eine Ungleichbehandlung nichtehelicher und ehelicher Kinder ersichtlich. Für ihren Fall gelte das besonders, da sie der einzige Abkömmling ihres Vaters sei. Die Beschwerdeführerin brachte vor, das Oberlandesgericht München habe bei der Prüfung von Beschwerden Artikel 6 Abs. 5 GG zu achten, dem zufolge nichtehelichen Kindern durch die Gesetzgebung die gleichen Bedingungen für ihre leibliche und seelische Entwicklung und ihre Stellung in der Gesellschaft zu schaffen seien wie ehelichen Kindern. Diese Rechtsnorm verbiete eine pauschalisierte Anwendung von Artikel 12 § 10 Abs. 2 Satz 1 NEhelG.

14. Mit Beschluss vom 8. Dezember 2009 lehnte es das Bundesverfassungsgericht ab, die Beschwerde, die es mangels einer zureichenden Begründung für unzulässig erachtete, zur Entscheidung anzunehmen (1 BvR 2021/09). Es betonte insbesondere, die Beschwerdeführerin habe sich nicht in ausreichender Weise mit den Ausführungen im Beschluss des Oberlandesgerichts München auseinandergesetzt. Da die Beschwerdeführerin die Rechtmäßigkeit von Artikel 12 § 10 Abs. 2 Satz 1 NEhelG, der zuvor vom Bundesverfassungsgericht für rechtmäßig erklärt worden sei, in Zweifel ziehe, hätte sie diese Auffassung näher begründen müssen, was sie jedoch nicht getan habe.

II. DAS EINSCHLÄGIGE INNERSTAATLICHE RECHT UND DIE EINSCHLÄGIGE INNERSTAATLICHE PRAXIS

15. Das Gesetz über die rechtliche Stellung nichtehelicher Kinder vom 19. August 1969 (NEhelG), das am 1. Juli 1970 in Kraft trat, bestimmte, dass nach dem 1. Juli 1949 – kurz nach Inkrafttreten des Grundgesetzes – geborenen nichtehelichen Kindern beim Ableben des Vaters ein Erbersatzanspruch gegen die Erben in Höhe des Wertes des Erbteils zustehe. Die einzige Ausnahme betraf vor dem 1. Juli 1949 geborene nichteheliche Kinder: Artikel 12 § 10 Abs. 2 Satz 1 schloss sie von dem gesetzlichen Erbrecht und dem Anspruch auf finanzielle Entschädigung aus.

16. Bezüglich weiterer Ausführungen zum einschlägigen innerstaatlichen Recht und zur einschlägigen innerstaatlichen Praxis verweist der Gerichtshof auf sein Urteil in der Rechtssache B. ./. Deutschland (Individualbeschwerde Nr. 3545/04, Rdnrn. 17–24, 28. Mai 2009).

RECHTLICHE WÜRDIGUNG

I. BEHAUPTETE VERLETZUNG VON ARTIKEL 14 IN VERBINDUNG MIT ARTIKEL 8 DER KONVENTION

17. Die Beschwerdeführerin rügte, dass es ihr als nichtehelichem Kind nicht möglich gewesen sei, ihr Erbrecht geltend zu machen, und dass daher Artikel 14 i. V. m. Artikel 8 der Konvention verletzt worden sei. Diese lauten wie folgt:

Artikel 14

„Der Genuss der in dieser Konvention anerkannten Rechte und Freiheiten ist ohne Diskriminierung insbesondere wegen […] der Geburt […] zu gewährleisten.“

Artikel 8

„(1) Jede Person hat das Recht auf Achtung ihres […] Familienlebens […]

(2) Eine Behörde darf in die Ausübung dieses Rechts nur eingreifen, soweit der Eingriff gesetzlich vorgesehen und in einer demokratischen Gesellschaft notwendig ist für die nationale oder öffentliche Sicherheit, für das wirtschaftliche Wohl des Landes, zur Aufrechterhaltung der Ordnung, zur Verhütung von Straftaten, zum Schutz der Gesundheit oder der Moral oder zum Schutz der Rechte und Freiheiten anderer.“

18. Die Regierung trat diesem Vorbringen entgegen.

A. Zulässigkeit

1. Erschöpfung des innerstaatlichen Rechtswegs

19. Die Regierung trug vor, die Beschwerdeführerin habe den innerstaatlichen Rechtsweg im Hinblick auf ihre Rüge nach Artikel 14 i. V. m. Artikel 8 der Konvention nicht erschöpft, und führte hierfür drei Argumente an.

20. Erstens habe die Beschwerdeführerin, indem sie das Recht, den Nachlass ihres Vaters zu verwalten, beantragt habe, kein zur rechtskräftigen Feststellung erbrechtlicher Ansprüche taugliches Verfahren eingeleitet und folglich keinen geeigneten Rechtsbehelf gewählt.

21. Zweitens habe die Beschwerdeführerin vor dem Landgericht weder einen Eingriff in ihr Recht auf Achtung ihres Familienlebens nach Artikel 8 der Konvention geltend gemacht, noch nachgewiesen, dass zusätzlich zu der biologischen Elternschaft weitere persönliche Bindungen bestanden hätten, die auf eine ausreichend konstante Beziehung zwischen ihr und ihrem Vater hinweisen würden. Der Vortrag dieser Tatsachen in ihrer weiteren Beschwerde beim Oberlandesgericht sei zu spät erfolgt, da das Oberlandesgericht an die Tatsachenfeststellungen des Landgerichts gebunden gewesen sei. Folglich habe die Beschwerdeführerin die Tatsachen, aus denen sie eine Konventionsverletzung herleiten wolle, vor den innerstaatlichen Gerichten nicht hinreichend vorgetragen.

22. Drittens habe die Beschwerdeführerin – wie das Bundesverfassungsgericht ausdrücklich festgehalten habe – ihre Verfassungsbeschwerde nicht hinreichend substantiiert, da sie sich nicht ordnungsgemäß mit den Ausführungen im Beschluss des Oberlandesgerichts München auseinandergesetzt habe, und angesichts der ständigen Rechtsprechung des Bundesverfassungsgerichts zum Erbrecht nichtehelicher Kinder hätte sie weitere Gründe vorbringen müssen, was sie jedoch nicht getan habe.

23. Die Beschwerdeführerin wies diese Argumente zurück.

24. Bei der Entscheidung darüber, ob unter diesen Umständen davon ausgegangen werden kann, dass die Beschwerdeführerin den innerstaatlichen Rechtsweg erschöpft hat, erinnert der Gerichtshof daran, dass der Zweck des Artikels 35 Abs. 1, wonach der innerstaatliche Rechtsweg zu erschöpfen ist, darin besteht, den Vertragsstaaten Gelegenheit zu geben, ihnen vorgeworfene Verstöße – üblicherweise auf gerichtlichem Wege – zu verhindern oder ihnen abzuhelfen, bevor der Gerichtshof mit ihnen befasst wird (siehe Kudła ./. Polen [GK], Individualbeschwerde Nr. 30210/96, Rdnr. 152, ECHR 2000-XI). Wurde die dem Gerichtshof vorgelegte Rüge weder ausdrücklich noch der Sache nach den innerstaatlichen Gerichten vorgelegt, obwohl sie durch Wahrnehmung eines Rechtsbehelfs, der dem Beschwerdeführer zur Verfügung stand, hätte geltend gemacht werden können, so wurde der innerstaatlichen Rechtsordnung die Möglichkeit, sich mit der konventionsrechtlichen Frage auseinanderzusetzen, die ihr durch die Regel der Erschöpfung des innerstaatlichen Rechtswegs zugestanden werden soll, versagt (siehe Azinas ./. Zypern [GK], Individualbeschwerde Nr. 56679/00, Rdnr. 38, ECHR 2004‑III).

25. Der Gerichtshof stellt fest, dass die Regierung zur Begründung ihres Einwands, die Beschwerdeführerin habe im Hinblick auf ihre Rüge nach Artikel 14 i. V. m. Artikel 8 der Konvention den innerstaatlichen Rechtsweg nicht erschöpft, im Wesentlichen drei Argumente angeführt hat: Sie habe nicht den geeigneten Rechtsbehelf für ihren Anspruch gewählt, vor dem Landgericht keine familiäre Bindung zu ihrem Vater nachgewiesen und schließlich ihre Verfassungsbeschwerde nicht hinreichend begründet.

26. Im Hinblick auf das erste Argument der Regierung stellt der Gerichtshof fest, dass der Antrag der Beschwerdeführerin auf Verwaltung des Nachlasses mit der Begründung zurückgewiesen wurde, dass sie kein Recht auf Beantragung einer solchen Anordnung habe, da sie ein nichteheliches Kind sei und daher keine gesetzliche Erbin sein könne. Mit der diesbezüglichen dem Gerichtshof vorgelegten Rüge der Beschwerdeführerin, namentlich der Diskriminierung aufgrund ihrer Geburt, hat sich das Oberlandesgericht ausdrücklich auseinandergesetzt. Angesichts der eindeutigen Position, die die innerstaatlichen Gerichte in dem in Rede stehenden Verfahren im Hinblick auf das Erbrecht der Beschwerdeführerin vertraten, ist der Gerichtshof der Auffassung, dass die Einleitung eines weiteren Verfahrens zur Feststellung erbrechtlicher Ansprüche unter den Umständen der vorliegenden Rechtssache kein wirksamer Rechtsbehelf war, den die Beschwerdeführerin zu erschöpfen hatte.

27. Im Hinblick auf das zweite Argument stellt der Gerichtshof fest, dass die Beschwerdeführerin am 14. Januar 2009 beim Amtsgericht Memmingen das Recht beantragte, den Nachlass ihres Vaters zu verwalten, wobei sie ihr Erbrecht geltend machte. Sie brachte vor, dass sie ihren Vater zwischen 2002 und 2007 regelmäßig im Altenheim besucht und mit ihm telefoniert habe und dass ihr Besuche danach wegen ihres eigenen Gesundheitszustands nicht mehr möglich gewesen seien. Telefongespräche seien wegen des Gesundheitszustands ihres Vaters nicht möglich gewesen. Das Altenheim, in dem ihr Vater gelebt habe, habe ihre Anschrift und Telefonnummer gehabt und sie mehrmals angerufen (siehe Rdnr. 7). In ihrer weiteren Beschwerde zum Oberlandesgericht München brachte die Beschwerdeführerin vor, die Anwendung von Artikel 12 § 10 Abs. 2 Satz 1 NEhelG diskriminiere sie, verletze sie in ihrem Erbrecht und verstoße daher gegen das Grundgesetz (siehe Rdnr. 11). Auch wenn die Beschwerdeführerin in ihrem ursprünglichen Antrag vom 14. Januar 2009 beim Amtsgericht Memmingen tatsächlich nicht ausdrücklich auf Artikel 8 der Konvention verwiesen hat, hat sie demnach Tatsachen genannt, die nicht nur die biologische Elternschaft, sondern auch persönliche Bindungen zu ihrem Vater aufzeigen. Folglich wurde die Rüge in hinreichender Weise vor den innerstaatlichen Gerichten geltend gemacht.

28. Im Hinblick auf das letzte Argument stellt der Gerichtshof fest, dass die Beschwerdeführerin in ihrem Vorbringen vor dem Bundesverfassungsgericht den Verlauf des Verfahrens vor den Fachgerichten vollständig dargestellt, eine Diskriminierung aufgrund ihrer Stellung als nichteheliches Kind geltend gemacht und zur Substantiierung ihrer Begründung mehrere Entscheidungen des Bundesverfassungsgerichts aufgeführt hat. Der Gerichtshof weist in diesem Zusammenhang darauf hin, dass er unter den besonderen Umständen mehrerer Fälle bereits der Ansicht war, dass der innerstaatliche Rechtsweg im Sinne von Artikel 35 Abs. 1 der Konvention erschöpft worden ist, obwohl die Verfassungsbeschwerde des Beschwerdeführers als unzulässig verworfen worden war, da die Rüge der Sache nach in hinreichender Weise vor dem Bundesverfassungsgericht geltend gemacht worden war (siehe u. a. U. ./. Deutschland (Entsch.), Individualbeschwerde Nr. 64387/01, 6. Mai 2004, und S. ./. Deutschland, Individualbeschwerde Nr. 75737/01, Rdnr. 31, 10. August 2006). Im Hinblick auf das Vorbringen der Beschwerdeführerin vor dem Bundesverfassungsgericht stellt der Gerichtshof fest, dass sie die Rüge, die sie dem Gerichtshof vorgelegt hat, der Sache nach bereits ausdrücklich und in hinreichender Weise vor dem Bundesverfassungsgericht geltend gemacht hat. Folglich sind im Fall der Beschwerdeführerin die Erfordernisse aus Artikel 35 Abs. 1 der Konvention hinsichtlich der Erschöpfung des innerstaatlichen Rechtswegs auch in dieser Hinsicht als erfüllt anzusehen.

29. Angesichts der vorstehenden Ausführungen ist der Einwand der Regierung wegen Nichterschöpfung des innerstaatlichen Rechtswegs zurückzuweisen.

2. Anwendbarkeit von Artikel 14 der Konvention

30. Der Gerichtshof weist erneut darauf hin, dass Artikel 14 der Konvention eine Ergänzung der übrigen materiellrechtlichen Bestimmungen der Konvention und ihrer Protokolle darstellt. Er existiert nicht für sich allein, da er nur in Bezug auf den „Genuss der Rechte und Freiheiten“, die durch diese Bestimmungen geschützt sind, Wirkung entfaltet. Obgleich die Anwendung von Artikel 14 eine Verletzung dieser Bestimmungen nicht voraussetzt und er insoweit autonom ist, kann es Raum für seine Anwendung nur geben, wenn der in Frage stehende Sachverhalt unter eine oder mehrere dieser Bestimmungen fällt (siehe u. v. a. Fabris ./. Frankreich [GK], Individualbeschwerde Nr. 16574/08, Rdnr. 47, ECHR 2013 (Auszüge); und B., a. a. O., Rdnr. 28).

31. Der Gerichtshof muss daher feststellen, ob der Sachverhalt der vorliegenden Rechtssache in den Anwendungsbereich von Artikel 8 der Konvention fällt.

32. In diesem Zusammenhang stellt das Vorhandensein oder Nichtvorhandensein eines „Familienlebens“ im Sinne von Artikel 8 im Wesentlichen eine Tatsachenfrage dar, bei der es darauf ankommt, ob tatsächlich und praktisch enge persönliche Bindungen vorliegen, insbesondere das nachweisbare Interesse an dem Kind und das Bekenntnis zu ihm seitens des Vaters sowohl vor als auch nach der Geburt (siehe u. a. B., a. a. O., Rdnr. 30). Darüber hinaus hängt ein Erbrecht zwischen Kindern und Eltern so eng mit dem Familienleben zusammen, dass es unter Artikel 8 fällt (siehe Marckx ./. Belgien, 13. Juni 1979, Rdnr. 52, Serie A Band 31; und Camp und Bourimi ./. die Niederlande, Individualbeschwerde Nr. 28369/95, Rdnr. 35, ECHR 2000-X).

33. In der vorliegenden Rechtssache stellt der Gerichtshof fest, dass der Vater der Beschwerdeführerin die Vaterschaft anerkannte und die Beschwerdeführerin regelmäßig Kontakt zu ihrem Vater hatte und ihn und seine Ehefrau bis 1959 einmal jährlich besuchte. Wegen der schwierigen Umstände aufgrund der beiden getrennten deutschen Staaten waren Besuche zwischen 1959 und 1984, als die Beschwerdeführerin in die BRD zog, nicht möglich. 1984 setzte die Beschwerdeführerin die regelmäßigen Besuche wieder fort und besuchte ihren Vater bis 2007, als ihr eigener Gesundheitszustand weitere Besuche unmöglich machte. Des Weiteren telefonierte sie regelmäßig mit ihrem Vater, bis dies wegen seines Gesundheitszustands nicht mehr möglich war. Schließlich ist es unbestritten, dass das Altenheim sie mehrmals angerufen hat, woran sich zeigt, dass dieses davon ausging, dass die Beschwerdeführerin eine enge Beziehung zu ihrem Vater habe.

34. Daher steht es für den Gerichtshof außer Frage, dass der Sachverhalt der Rechtssache unter Artikel 8 der Konvention fällt. Insoweit ist Artikel 14 in Verbindung mit Artikel 8 anwendbar.

3. Schlussfolgerung

35. Der Gerichtshof stellt fest, dass diese Rüge nicht im Sinne von Artikel 35 Abs. 3 Buchst. a der Konvention offensichtlich unbegründet ist. Sie ist auch nicht aus anderen Gründen unzulässig. Folglich ist sie für zulässig zu erklären.

B. Begründetheit

36. Der Gerichtshof weist erneut darauf hin, dass Artikel 14 im Hinblick auf den Genuss der nach der Konvention garantierten Rechte und Freiheiten Schutz vor Ungleichbehandlung von Menschen in vergleichbaren Situationen bietet, wenn dafür keine objektive und vernünftige Rechtfertigung geliefert wird. Im Sinne von Artikel 14 ist eine unterschiedliche Behandlung diskriminierend, wenn es für sie „keine objektive und vernünftige Rechtfertigung“ gibt, d. h. wenn mit ihr kein „legitimes Ziel“ verfolgt wird oder „die eingesetzten Mittel zum angestrebten Ziel nicht in einem angemessenen Verhältnis stehen“ (siehe Fabris, a. a. O, Rdnr. 56; und Mazurek ./. Frankreich, Individualbeschwerde Nr. 34406/07, Rdnrn. 46 und 48, ECHR 2000-II).

37. Der Gerichtshof weist eingangs darauf hin, dass die Regierung nicht bestritten hat, dass die Anwendung der maßgeblichen Bestimmungen des innerstaatlichen Rechts zu einer unterschiedlichen Behandlung der vor dem Stichtag 1. Juli 1949 geborenen nichtehelichen Kinder gegenüber ehelichen Kindern, gegenüber nach diesem Stichtag geborenen nichtehelichen Kindern und ferner seit der deutschen Wiedervereinigung gegenüber vor diesem Stichtag geborenen nichtehelichen Kindern geführt hat, für die das Recht der ehemaligen DDR maßgeblich war, sofern der Erblasser zum Zeitpunkt des Wirksamwerdens der Wiedervereinigung im Gebiet der DDR wohnhaft war (vgl. B., a. a. O., Rdnr. 34).

38. Daher ist festzustellen, ob die Ungleichbehandlung gerechtfertigt war.

39. Die Beschwerdeführerin trug vor, dass für die unterschiedliche Behandlung keine objektive Rechtfertigung vorliege. Die Anwendung von Artikel 12 § 10 Abs. 2 Satz 1 NEhelG diskriminiere sie, verletze sie in ihrem Erbrecht und verstoße daher gegen das Grundgesetz. Ein Vertrauensschutz des Erblassers oder anderer Erben außer der Ehefrau ihres Vaters sei nicht in Betracht zu ziehen, da sie die einzige Tochter ihres Vaters sei und ihr Vater sein gesamtes Vermögen seiner Frau vermacht habe. Außerdem müsse bei der Auslegung des Grundgesetzes kulturellen und sozialen Veränderungen in der Gesellschaft Rechnung getragen werden.

40. Die Regierung trug hingegen vor, dass für die unterschiedliche Behandlung eine objektive und vernünftige Rechtfertigung vorgelegen habe. Die gesetzgeberischen und gerichtlichen Entscheidungen seien angemessen und nicht diskriminierend gewesen. Der Gesetzgeber habe Rechtssicherheit gewährleisten und das angesichts der diesbezüglichen gefestigten Rechtsprechung des Bundesverfassungsgerichts und der wiederholten ausdrücklichen Entscheidung des Gesetzgebers, an der Ausnahme nach Artikel 12 § 10 Abs. 2 Satz 1 NEhelG festzuhalten, möglicherweise bestehende „Vertrauen“ des Erblassers und seiner Familie nicht erschüttern wollen. Darüber hinaus habe der Erblasser in der vorliegenden Rechtssache sein gesamtes Vermögen seiner Ehefrau vermacht, obwohl er gewusst habe, dass die Beschwerdeführerin nach dem innerstaatlichen Recht vom gesetzlichen Erbrecht ausgeschlossen sei; diese Entscheidung sei zu respektieren.

41. Der Gerichtshof wiederholt in diesem Zusammenhang, dass die Konvention ein lebendiges Instrument ist, das im Lichte der heutigen Verhältnisse auszulegen ist (siehe u. a. Marckx, a. a. O., Rdnr. 41). Heute messen die Mitgliedstaaten des Europarats der Frage der zivilrechtlichen Gleichstellung ehelicher und nichtehelicher Kinder eine hohe Bedeutung bei. Daher müssten sehr schwerwiegende Gründe vorgetragen werden, ehe eine unterschiedliche Behandlung aufgrund nichtehelicher Geburt als mit der Konvention vereinbar angesehen werden könnte (siehe, mit weiteren Verweisen, Fabris, a. a. O., Rdnr. 59).

42. Nach Auffassung des Gerichtshofs dürften die mit der Beibehaltung der angegriffenen Bestimmung verfolgten Ziele, nämlich die Gewährleistung von Rechtssicherheit und der Schutz des Erblassers und seiner Familie, weiterhin rechtmäßig sein (vgl. B., a. a. O., Rdnr. 41).

43. Im Hinblick auf die Frage, ob das eingesetzte Mittel in einem angemessenen Verhältnis zum angestrebten Ziel stand, weist der Gerichtshof erneut darauf hin, dass mit Blick auf den im Wandel befindlichen diesbezüglichen europäischen Kontext, den er bei seiner notwendigerweise dynamischen Auslegung der Konvention nicht außer Acht lassen kann, der Gesichtspunkt des Schutzes des „Vertrauens“ des Erblassers und seiner Familie dem Gebot der Gleichbehandlung nichtehelicher und ehelicher Kinder unterzuordnen ist (siehe Fabris, a. a. O., Rdnr. 68 und B., a. a. O., Rdnr. 43). Er weist in diesem Zusammenhang erneut drauf hin, dass er bereits im Jahre 1979 in der Rechtssache Marckx (a. a. O. Rdnrn. 54–59) festgestellt hat, dass die aus erbrechtlichen Gründen vorgenommene Unterscheidung zwischen „nichtehelichen“ und „ehelichen“ Kindern eine Frage nach Artikel 14 i. V. m. Artikel 8 aufwirft (siehe B., a. a. O., Rdnr. 43).

44. Der Gerichtshof hält es außerdem für entscheidend, dass der Vater der Beschwerdeführerin die Vaterschaft anerkannt hat. Darüber hinaus besuchte sie ihn und seine Ehefrau von 1954 bis 1959 einmal jährlich (vgl. B., a. a. O., Rdnr. 44). Nachdem sie die DDR verlassen und nach Bayern gezogen war, fanden diese Besuche regelmäßig statt, bis sie aufgrund des Gesundheitszustands der Beschwerdeführerin nicht mehr möglich waren. Folglich handelte es sich bei der Beschwerdeführerin nicht um einen der Ehefrau des Vaters unbekannten Abkömmling (vgl. Fabris, a. a. O., Rdnr. 68).

45. Der Gerichtshof merkt an, dass der Erblasser außer der Beschwerdeführerin keine Abkömmlinge ersten Grades, im Gegensatz zum Fall B. jedoch eine Ehefrau hatte, die als Alleinerbin eingesetzt war. Er nimmt das diesbezügliche Vorbringen der Regierung (siehe Rdnr. 40) zur Kenntnis, wonach diese Entscheidung zu respektieren sei. Dennoch hat es den Anschein, dass selbst nach Ansicht der innerstaatlichen Behörden das Vertrauen eines Alleinerben nicht unter allen Umständen geschützt ist, da ein Testament wie das in Rede stehende nicht das Recht von ehelich oder nach dem Stichtag 1. Juli 1949 nichtehelich geborenen Kindern auf einen gesetzlichen Anteil am Nachlass eines Erblassers ausschließt. Dieser Umstand muss sich auf das Vertrauen der Ehefrau des Vaters hinsichtlich einer erfolgreichen und unangefochtenen Feststellung ihrer Nachlassrechte ausgewirkt haben.

46. Darüber hinaus ergibt sich aus der europäischen Rechtsprechung und den innerstaatlichen Gesetzesänderungen eine eindeutige Tendenz dahingehend, alle Arten von Diskriminierung hinsichtlich der Erbrechte nichtehelicher Kinder zu beseitigen. Der Gerichtshof merkt an, dass die Beschwerdeführerin 2009, unmittelbar nach dem Tod ihres Vaters, erbrechtliche Ansprüche vor den innerstaatlichen Gerichten geltend gemacht hat. Das von der Beschwerdeführerin eingeleitete Verfahren war noch vor dem Bundesverfassungsgericht anhängig, als das Urteil in der Rechtssache B. (a. a. O.) erging, in dem der Gerichtshof in einer mit dem Fall der Beschwerdeführerin vergleichbaren Rechtssache festgestellt hat, dass die Ungleichheit von Erbrechten wegen nichtehelicher Geburt mit der Konvention unvereinbar ist. Dies war ausreichend, um berechtigte Zweifel am Ausschluss sämtlicher Ansprüche der Beschwerdeführerin im Hinblick auf den Nachlass ihres Vaters zu begründen (vgl. Fabris, a. a. O., Rdnr. 69).

47. Darüber hinaus hat der Gerichtshof zu berücksichtigen, dass die Anwendung von Artikel 12 § 10 Abs. 2 Satz 1 NEhelG die Beschwerdeführerin ohne Gewährung einer finanziellen Entschädigung von einer gesetzlichen Beteiligung am Nachlass ausschloss (vgl. B., a. a. O., Rdnr. 44).

48. Die vorstehenden Ausführungen sind für den Gerichtshof ausreichend für die Schlussfolgerung, dass die eingesetzten Mittel zum verfolgten Ziel nicht in einem angemessenen Verhältnis standen.

49. Daher liegt ein Verstoß gegen Artikel 14 i. V. m. Artikel 8 der Konvention vor.

II. ANWENDUNG VON ARTIKEL 41 DER KONVENTION

50. Artikel 41 der Konvention lautet:

„Stellt der Gerichtshof fest, dass diese Konvention oder die Protokolle dazu verletzt worden sind, und gestattet das innerstaatliche Recht der Hohen Vertragspartei nur eine unvollkommene Wiedergutmachung für die Folgen dieser Verletzung, so spricht der Gerichtshof der verletzten Partei eine gerechte Entschädigung zu, wenn dies notwendig ist.“

51. Die Beschwerdeführerin verlangte 6.000 Euro für materiellen Schaden, welcher dem Mindestwert des Nachlasses entspreche, der ihr als gesetzlicher Erbin zugestanden hätte. Sie erhob auch Anspruch auf Entschädigung für immateriellen Schaden, wobei sie die Höhe in das Ermessen des Gerichtshofs stellte. Außerdem forderte sie 200 Euro für die in dem innerstaatlichen Verfahren entstandenen Kosten und 1.500 Euro für die Kosten für die Rechtsvertretung.

52. Die Regierung trat der Forderung nach 6.000 Euro für materiellen Schaden entgegen, da die Beschwerdeführerin hierfür keine Beweise vorgelegt habe. Die Regierung machte geltend, der Beschwerdeführerin sei kein immaterieller Schaden entstanden. Sie trug ferner vor, dass lediglich die Kostenforderung in Höhe von 200 Euro durch entsprechende Unterlagen belegt worden sei und die Beschwerdeführerin hinsichtlich ihrer Auslagen für die anwaltliche Vertretung keine Belege vorgelegt habe. Die diesbezügliche gesetzliche Vergütung würde sich auf etwa 500 Euro belaufen.

53. Unter den Umständen des Falles ist der Gerichtshof der Auffassung, dass über die Frage der Anwendung von Artikel 41 der Konvention noch nicht entschieden werden kann. Daher muss ihre Beurteilung zurückgestellt werden und das weitere Verfahren die Möglichkeit einer Einigung zwischen dem beschwerdegegnerischen Staat und der Beschwerdeführerin gebührend berücksichtigen (Artikel 75 Abs. 1 der Verfahrensordnung des Gerichtshofs). Der Gerichtshof räumt den Parteien eine Frist von drei Monaten, nachdem das Urteil nach Artikel 44 Abs. 2 der Konvention endgültig geworden ist, ein, um ihre Stellungnahme zu der Angelegenheit zu unterbreiten und insbesondere, ihn von jeder Einigung, die sie möglicherweise erzielen, zu unterrichten.

AUS DIESEN GRÜNDEN ENTSCHEIDET DER GERICHTSHOF EINSTIMMIG:

1. Die Individualbeschwerde wird für zulässig erklärt;

2. Artikel 14 i. V. m. Artikel 8 der Konvention ist verletzt worden;

3. die Frage der Anwendung von Artikel 41 ist nicht entscheidungsreif;

folglich

a) behält er sich die Beurteilung dieser Frage ganz vor;

b) fordert er die Regierung und die Beschwerdeführerin auf, ihm innerhalb von drei Monaten, nachdem das Urteil nach Artikel 44 Abs. 2 der Konvention endgültig geworden ist, ihre Stellungnahmen zu der Angelegenheit zu unterbreiten und insbesondere, ihn von jeder Einigung, die sie möglicherweise erzielen, zu unterrichten;

c) behält er sich das weitere Verfahren vor und überträgt dem Kammerpräsidenten die Befugnis, es ggf. zu bestimmen.

Ausgefertigt in englischer Sprache und schriftlich zugestellt am 9. Februar 2017 nach Artikel 77 Abs. 2 und 3 der Verfahrensordnung des Gerichtshofs.

Milan Blaško                                                       Erik Møse
Stellvertretender Sektionskanzler                        Präsident

Zuletzt aktualisiert am Dezember 5, 2020 von eurogesetze

Schreibe einen Kommentar

Deine E-Mail-Adresse wird nicht veröffentlicht. Erforderliche Felder sind mit * markiert