Ärztliche Bescheinigung zur Befreiung des Tragens eines sogenannten Mund-Nasen-Schutzes

Gericht: Oberverwaltungsgericht Berlin-Brandenburg 3. Senat
Entscheidungsdatum: 19.05.2021
Aktenzeichen: 3 S 35/21
ECLI: ECLI:DE:OVGBEBB:2021:0519.3S35.21.00
Dokumenttyp: Beschluss

Ärztliche Bescheinigung zur Befreiung des Tragens eines sogenannten Mund-Nasen-Schutzes

Orientierungssatz

Die bloße Bezugnahme auf nicht näher benannte „medizinische Gründe“ genügt nicht den Anforderungen der Verordnungsbestimmung. Soweit nach der Vorschrift ein Ausnahmefall aufgrund einer gesundheitlichen Beeinträchtigung oder einer chronischen Erkrankung gegeben sein kann, muss die ärztliche Bescheinigung mindestens die Erklärung enthalten, dass der Betroffene aufgrund einer gesundheitlichen Beeinträchtigung oder einer chronischen Erkrankung keine Mund-Nasen-Bedeckung oder keine medizinische Gesichtsmaske tragen kann. Der notwendige Erklärungsgehalt der ärztlichen Bescheinigung geht damit über die Feststellung nicht näher benannter medizinischer oder gesundheitlicher Gründe, die das Tragen einer Maske „unzumutbar“ machen, hinaus.(Rn.14)

Verfahrensgang

vorgehend VG Berlin, 31. März 2021, 3 L 50/21 Berlin, Beschluss

Tenor

Die Beschwerde der Antragstellerinnen gegen den Beschluss des Verwaltungsgerichts Berlin vom 31. März 2021 wird zurückgewiesen.

Die Kosten der Beschwerde tragen die Antragstellerinnen.

Der Wert des Beschwerdegegenstandes wird auf 5.000 Euro festgesetzt.

Gründe

1. Die Beschwerde hat keinen Erfolg. Das Beschwerdevorbringen, das den Umfang der Überprüfung durch das Oberverwaltungsgericht bestimmt (vgl. § 146 Abs. 4 Satz 6 VwGO), rechtfertigt keine Änderung der angegriffenen Entscheidung.

2. 1. Ohne Erfolg wendet sich die Beschwerde gegen die Annahme des Verwaltungsgerichts, der sinngemäße Antrag, in entsprechender Anwendung des § 80 Abs. 5 VwGO festzustellen, dass der Widerspruch der Antragstellerinnen aufschiebende Wirkung habe, sei unzulässig, weil es sich bei dem Schreiben der Grundschule vom 15. Februar 2021 nicht um eine Regelung im Sinne von § 1 VwVfG Bln i.V.m. § 35 VwVfG handele.

3. Der Widerspruch der Antragstellerinnen – Schülerinnen der Jahrgangsstufen 1 und 3 der Primarstufe – richtet sich gegen folgende in dem Schreiben unter der Überschrift „Allgemeine Festlegungen für den Schulbesuch“ enthaltene Aussagen:

4. „Auf dem gesamten Schulgelände gilt sowohl im Haus als auch im Freien die Pflicht zum Tragen einer Mund-Nasen-Bedeckung. Auf dem Hof kann nur dann darauf verzichtet werden, wenn ein Mindestabstand von 1,5 Metern eingehalten wird.“

5. „Für eine Befreiung von der Pflicht, eine Mund-Nasen-Bedeckung zu tragen, ist ein medizinisch begründetes, erklärendes und zeitlich befristetes Attest zwingend notwendig.“

6. Das Verwaltungsgericht hat darin vor dem Hintergrund der Regelungen in der Schul-Hygiene-Covid-19-Verordnung (SchulHygCoV-19-VO) der Senatsverwaltung für Bildung, Jugend und Familie zu Recht keine eigenständigen Regelungen gesehen.

7. Gegen das von den Antragstellerinnen vertretene Verständnis als Allgemeinverfügung spricht maßgeblich, dass die Schulen zu einer derartigen Regelung nicht ermächtigt sind und die Fragen durch die genannte Rechtsverordnung der Senatsverwaltung bereits geregelt waren. Das Infektionsschutzgesetz des Bundes enthält eine an die Landesregierungen gerichtete, von diesen auf andere Stellen übertragbare Ermächtigung zum Erlass von Rechtsverordnungen zur Anordnung von Infektionsschutzmaßnahmen (vgl. § 32 Satz 1 und 2 IfSG i.V.m. §§ 28, 28a IfSG). Hierauf gestützt hat das Land Berlin den Präsenzunterricht an öffentlichen Schulen und Schulen in freier Trägerschaft seit dem 16. Dezember 2020 durch Rechtsverordnung des Senats grundsätzlich ausgesetzt (§ 13 Abs. 3 InfSchMV vom 14. Dezember 2020, GVBl. S. 1463; vgl. nunmehr § 13 Abs. 4 2. InfSchMV i.d.F. der Siebten Änderungsverordnung vom 14. Mai 2020, GVBl. S. 446). Zum Zwecke einer an das Infektionsgeschehen angepassten Wiederaufnahme des Lehr- und Betreuungsbetriebs in Präsenz hat der Senat von Berlin die für Bildung zuständige Senatsverwaltung ermächtigt, Abweichungen durch Rechtsverordnung zu regeln (§ 13 Abs. 3 Satz 2 InfSchMV in der mit Verordnung vom 6. Januar 2021 geänderten Fassung, GVBl. S. 4; § 13 Abs. 4 Satz 2 2. InfSchMV i.d.F. der Siebten Änderungsverordnung vom 14. Mai 2020, GVBl. S. 446). Im Februar 2021 hat die Senatsverwaltung im Rahmen der entsprechend geänderten Schul-Hygiene-Covid-19-Verordnung die eingeschränkte Wiederaufnahme des Präsenzbetriebs, zunächst in den Jahrgangsstufen 1 bis 3 der Primarstufe, ab dem 22. Februar 2021 angeordnet, wobei es die Teilnahme an dem Präsenzunterricht für freiwillig erklärt, d.h. in die Entscheidung der Erziehungsberechtigten gestellt hat (vgl. § 4 Abs. 2 Nr. 1 SchulHygCoV-19-VO i.d.F. der Fünften Änderungsverordnung vom 17. Februar 2021, GVBl. S. 142; vgl. nunmehr weitergehend § 4 Abs. 2 Nr. 1 SchulHygCoV-19-VO i.d.F. der Zehnten Änderungsverordnung vom 5. Mai 2021, GVBl. S. 411). Die Modalitäten für eine Wiederaufnahme des Präsenzbetriebs hatte die Senatsverwaltung schon zuvor in der Schul-Hygiene-Covid-19-Verordnung geregelt. Danach sollten in diesem Fall die in den Anlagen der Verordnung bestimmten Hygieneregeln gelten. Soweit dort nach Stufen unterschieden wird, sollten jeweils die für die Stufe rot getroffenen Regelungen maßgeblich sein (vgl. § 4 Abs. 3 SchulHygCoV-19-VO i.d.F. der Zweiten Änderungsverordnung vom 10. Januar 2021, GVBl. S. 20; vgl. nunmehr § 4 Abs. 3 Sätze 1 und 2 SchulHygCoV-19-VO i.d.F. der Zehnten Änderungsverordnung vom 5. Mai 2021, GVBl. S. 411). Die damit in Bezug genommenen Hygieneregeln bestimmten auch für die Primarstufe die Pflicht zum Tragen einer Mund-Nasen-Bedeckung – auch im Unterricht – in allen geschlossenen Räumen und auf überdachten oder überschatteten Plätzen. Ferner war bestimmt, dass die Pflicht zum Tragen einer Mund-Nasen-Bedeckung nicht für die in § 4 Abs. 3 InfSchMV genannten Personenkreise gelte (vgl. Anlage 1, Teil A, Abschnitt II Nr. 1 SchulHygCoV-19-VO i.d.F. der Zweiten Änderungsverordnung vom 10. Januar 2021, GVBl. S. 20).

8. Vor diesem rechtlichen Hintergrund hätte es besonderer Anhaltspunkte bedurft, um die Aussagen in dem Schreiben der Schule nicht lediglich als Hinweis auf die von der Senatsverwaltung getroffenen Hygieneregelungen für den Präsenzbetrieb, sondern als eigenständige Regelung der Schule zu verstehen. Hinreichende Anhaltspunkte für einen entsprechenden Regelungswillen zeigen die Antragstellerinnen jedoch nicht. Soweit sie auf den Wortlaut des Schreibens („Allgemeine Festlegungen“ bzw. „ist … zwingend notwendig“) hinweisen, steht dies einem Verständnis als Hinweis auf die bestehenden Regelungen zur Maskenpflicht nicht entgegen. Etwas anderes ergibt sich auch nicht aus dem Einwand, das Schreiben der Schule formuliere strengere Anforderungen als die Schul-Hygiene-Covid-19-Verordnung oder die Infektionsschutz-Maßnahmenverordnung, denn etwaige Abweichungen, denen an dieser Stelle nicht nachgegangen werden muss, belegen nicht schlüssig einen Willen der Schule zu einer eigenständigen Regelungen, sondern können – zumal angesichts der häufigen und oft kurzfristigen Änderungen der Rechtsverordnungen zum Schulbetrieb – auch darauf beruhen, dass sie über die Regelungen nicht zutreffend informiert war oder sie anders ausgelegt hat. Nicht durchzugreifen vermag schließlich der Einwand, die Auslegung des Schreibens der Schule als bloße Information mache einen vorläufigen Rechtsschutz unmöglich, denn die Beschwerde zeigt nicht auf, dass in diesem Fall nicht ein vom Verwaltungsgericht für möglich gehaltener Rechtsschutzantrag nach § 123 Abs. 1 Satz 2 VwGO in Betracht gekommen wäre.

9. 2. Der erstmals im Beschwerdeverfahren gestellte Antrag, die aufschiebende Wirkung des Widerspruchs der Antragstellerinnen gegen den Bescheid des Antragsgegners vom 15. Februar 2021 anzuordnen, ist unzulässig. Unabhängig davon, dass es sich dabei um eine im Beschwerdeverfahren unzulässige Antragsänderung handeln dürfte (vgl. dazu m.w.N. Beschluss des Senats vom 9. Juli 2020 – OVG 3 S 32/20 – juris Rn. 9; Rudisile in: Schoch/Schneider, VwGO, Stand Juli 2020, § 146 Rn. 13c), ist der Antrag jedenfalls nicht statthaft, da es sich bei den angegriffenen Aussagen im Schreiben der Schule, wie ausgeführt, nicht um einen Verwaltungsakt handelt.

10. 3. Ohne Erfolg bleibt die Beschwerde ferner, soweit sie – allerdings ohne einen dahin gehenden Antrag zu formulieren – darauf gerichtet ist, im Wege der einstweiligen Anordnung nach § 123 Abs. 1 Satz 2 VwGO vorläufig festzustellen, dass die Antragstellerinnen für den Besuch des Präsenzunterrichts an der Z…-Grundschule von der Maskenpflicht befreit sind.

11. Nach der inzwischen geltenden Fassung der Schul-Hygiene-Covid-19-Verordnung sind Schülerinnen und Schüler der Primarstufe bei der Teilnahme am Präsenzunterricht in allen geschlossenen Räumen der Schule und auf überdachten oder überschatteten Plätzen auf dem Schulgelände zum Tragen einer medizinischen Gesichtsmaske verpflichtet (vgl. § 4 Abs. 3 Sätze 1 und 2 und Anlage 1, Teil A, Abschnitt II Nr. 1 SchulHygCoV-19-VO i.d.F. der Zehnten Änderungsverordnung vom 5. Mai 2021, GVBl. S. 411). Nach der ergänzenden Bestimmung des § 4 Abs. 3 Satz 4 SchulHygCoV-19-VO (eingefügt mit der Sechsten Änderungsverordnung vom 5. März 2021, Bl. 211) erstreckt sich die Pflicht zum Tragen einer medizinischen Gesichtsmaske darüber hinaus auf alle Freiflächen des Schulgeländes, wenn der Mindestabstand von 1,5 Metern nicht eingehalten werden kann. Die Pflicht gilt, wie in der Anlage 1 der Schul-Hygiene-Covid-19-Verordnung (Teil A, Abschnitt II Nr. 1 a.E.) weiter bestimmt ist, jedoch nicht „für die in § 4 Abs. 4 der Zweiten SARS-CoV-Infektionsschutzmaßnahmenverordnung genannten Personenkreise.“ Darunter fallen nach § 4 Abs. 4 Nr. 2 2. InfSchMV u.a. „Personen, die ärztlich bescheinigt auf Grund einer gesundheitlichen Beeinträchtigung, einer ärztlich bescheinigten chronischen Erkrankung oder einer Behinderung keine Mund-Nasen-Bedeckung oder medizinische Gesichtsmaske tragen können.“

12. Hieran gemessen unterliegen die Antragstellerinnen auch unter Berücksichtigung des Beschwerdevorbringens der Verpflichtung, bei der Teilnahme am Präsenzunterricht eine medizinische Gesichtsmaske zu tragen.

13. Die Ausnahmeregelung in Anlage 1, Teil A, Abschnitt II Nr. 1 a.E. SchulHygCoV-19-VO i.V.m. § 4 Abs. 4 Nr. 2 2. InfSchMV greift zu ihren Gunsten nicht ein, da die Antragstellerinnen keine den Anforderungen dieser Regelung entsprechende ärztliche Bescheinigung vorgelegt haben.

14. Die Antragstellerinnen berufen sich auf ihnen unter dem 10. August 2020 ausgestellte Bescheinigungen einer Fachärztin für Allgemeinmedizin, nach denen es ihnen „aus medizinischen Gründen unzumutbar“ sei, „eine nicht-medizinische Alltagsmaske oder eine vergleichbare Mund-Nasen-Bedeckung im Sinne der SARS-CoV-2-Eindämmungsmaßnahmenverordnung des Landes Berlin zu tragen.“ Diese Bescheinigungen genügen schon deshalb nicht den Anforderungen des § 4 Abs. 4 Nr. 2 2. InfSchMV, weil sie sich nicht, wie danach erforderlich, hinreichend klar genug dazu verhalten, ob die Antragstellerinnen eine medizinische Gesichtsmaske tragen können. Unabhängig davon genügt die bloße Bezugnahme auf nicht näher benannte „medizinische Gründe“ nicht den Anforderungen der Verordnungsbestimmung. Soweit nach der Vorschrift ein Ausnahmefall aufgrund einer gesundheitlichen Beeinträchtigung oder einer chronischen Erkrankung gegeben sein kann, muss die ärztliche Bescheinigung mindestens die Erklärung enthalten, dass der Betroffene aufgrund einer gesundheitlichen Beeinträchtigung oder einer chronischen Erkrankung keine Mund-Nasen-Bedeckung oder keine medizinische Gesichtsmaske tragen kann. Der notwendige Erklärungsgehalt der ärztlichen Bescheinigung geht damit über die Feststellung nicht näher benannter medizinischer oder gesundheitlicher Gründe, die das Tragen einer Maske „unzumutbar“ machen, hinaus.

15. Ohne Erfolg macht die Beschwerde im Übrigen geltend, es fehle an einer Rechtsgrundlage für die von der Schulleiterin getroffene Maßnahme. Nach § 69 Abs. 1 Nr. 2 SchulG sorgt die Schulleiterin oder der Schulleiter für die Einhaltung der Rechts- und Verwaltungsvorschriften und nimmt das Hausrecht wahr. Weshalb die Schulleiterin auf dieser Grundlage nicht berechtigt sein sollte, den Antragstellerinnen zur Durchsetzung der mit der Schul-Hygiene-Covid-19-Verordnung angeordneten Infektionsschutzmaßnahmen die Teilnahme am Präsenzunterricht zu verwehren, legt die Beschwerde nicht überzeugend dar. Soweit sie geltend macht, die Schul-Hygiene-Covid-19-Verordnung und die Zweite SARS-CoV-2-Infektionsschutzmaßnahmenverordnung regelten keine derartige Befugnis, ergibt sich daraus nicht nachvollziehbar, dass diese Verordnungen einen Rückgriff auf das Schulgesetz ausschließen. Entsprechendes gilt, soweit die Beschwerde geltend macht, die Maßnahme lasse sich nicht auf § 28 Abs. 1 Satz 1 IfSG stützen. Ebenso wenig vermag die Annahme der Beschwerde zu überzeugen, im vorliegenden Fall kämen allein Maßnahmen des schulischen Ordnungsrechts (§ 63 SchulG) in Betracht, denn die damit in Bezug genommenen Regelungen beziehen sich auf die Lösung von Erziehungskonflikten (vgl. die Überschrift zu Abschnitt IV vor § 62 SchulG) bzw. auf Konflikte und Störungen in der Unterrichts- und Erziehungsarbeit (vgl. § 62 Abs. 1 SchulG). Hier geht es jedoch nicht um solche Konflikte, sondern um die Durchsetzung infektionsschutzrechtlicher Vorschriften, die eine an das Infektionsgeschehen angepasste Wiederaufnahme des Präsenzunterrichts ermöglichen sollen. Ohne Erfolg hält die Beschwerde dem Rückgriff auf die Regelung des § 69 Abs. 1 Nr. 2 SchulG schließlich entgegen, dass bei den Antragstellerinnen kein konkreter Infektionsverdacht bestehe, denn die angegriffene Maßnahme der Schulleitung dient der Umsetzung der mit der Schul-Hygiene-Covid-19-Verordnung angeordneten Verpflichtung zum Tragen einer medizinischen Gesichtsmaske, die nicht erst bei einem konkreten Infektionsverdacht gilt.

16. Einen die vorläufige Feststellung im Wege einstweiliger Anordnung, dass die Antragstellerinnen für die Teilnahme am Präsenzunterricht von der Maskenpflicht befreit sind, tragenden Anordnungsanspruch legt die Beschwerde auch nicht mit dem Vorbringen dar, die von der Schule derzeit als Alternative zum Präsenzunterricht angebotene Unterstützung beim häuslichen Lernen beschränke sich auf die Erteilung von Hausaufgaben und genüge damit nicht den Anforderungen des § 2 Abs. 1 der Schulstufen-COVID-19-Verordnung 2020/2021 (vom 14. Dezember 2020, GVBl. S. 1459). Die im vorliegenden Verfahren unter Berücksichtigung der erstinstanzlichen Anträge allein streitige Frage der Maskenpflicht im Präsenzunterricht hängt davon nicht ab.

17. Das weitere Beschwerdevorbringen kann dahingestellt bleiben, da es hierauf nicht entscheidungserheblich ankommt.

18. Die Kostenentscheidung folgt aus § 154 Abs. 2 VwGO. Die Streitwertfestsetzung beruht auf § 47 Abs. 1, § 53 Abs. 2 Nr. 1, § 52 Abs. 1 GKG.

19. Dieser Beschluss ist unanfechtbar (§ 152 Abs. 1 VwGO, § 68 Abs. 1 Satz 5 i.V.m. § 66 Abs. 3 Satz 3 GKG).

Zuletzt aktualisiert am Juli 21, 2021 von eurogesetze

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