Gericht: Oberverwaltungsgericht Berlin-Brandenburg 11. Senat
Entscheidungsdatum: 25.05.2021
Aktenzeichen: OVG 11 N 54.17
ECLI: ECLI:DE:OVGBEBB:2021:0525.OVG11N54.17.00
Dokumenttyp: Beschluss
Immissionsschutzrechtliche Genehmigung einer Windenergieanlage
Orientierungssatz
Die WEA-Schattenwurf-Leitlinie enthält fachlich begründete Orientierungswerte, deren Beachtung gewährleistet, dass der Schattenwurf keine Beeinträchtigungen im Sinne des § 5 Abs. 1 Nr. 1 BImSchG verursacht. Sie stellt eine konservative Faustformel dar, die aus den einschlägigen, den Stand der Wissenschaft berücksichtigenden Handreichungen für die Praxis abgeleitet ist.(Rn.9)(Rn.10)
Verfahrensgang
vorgehend VG Frankfurt (Oder), 15. März 2017, 5 K 217/15
Tenor
Der Antrag der Klägerin auf Zulassung der Berufung gegen das Urteil des Verwaltungsgerichts Frankfurt (Oder) vom 15. März 2017 wird abgelehnt.
Die Kosten des Berufungszulassungsverfahrens trägt die Klägerin.
Der Streitwert wird für die zweite Rechtsstufe auf 5.000,00 EUR festgesetzt.
Gründe
I.
1. Mit Bescheid vom 20. Dezember 2013 erteilte der Beklagte der Klägerin die immissionsschutzrechtliche Genehmigung zur Errichtung und zum Betrieb von zwei Anlagen zur Nutzung von Windenergie. Die Klägerin wendet sich nunmehr noch gegen folgende „Nebenbestimmungen“ des Bescheides in Gestalt des Widerspruchsbescheides vom 21. Januar 2015:
2. 5.1 Die installierten Schattenabschaltmodule mit Auswertung meteorologischer Parameter sind jeweils so zu konfigurieren, dass die astronomische Gesamtbeschattungsdauer in den schutzwürdigen Räumen der Schattenrezeptoren 1… (11 Rezeptoren) und O… (13 Rezeptoren) zu keiner Überschreitung der astronomisch maximal zulässigen Beschattungsdauer von 30 Std./Jahr und 30 Minuten/Tag führen kann.
3. 5.2 Bei Überschreitungen der astronomischen Schattenschlagzahlen, durch Vor- und /oder Zusatzbelastung, nach Nr. 5.1 ist jeweils die den tatsächlichen Schattenschlag am Immissionsort (mit)verursachende Windkraftanlage abzuschalten.
4. 5.3 Die Abschaltzeiten von WKA auf Grund von Schattenschlag sind fortlaufend zu registrieren und über einen Zeitraum von zwölf Monaten gleitend aufzubewahren. Auf Verlangen der zuständigen Überwachungsbehörde (LUGV, RO) sind die Daten in elektronischer Form, lesbar mit Standardprogrammen, zu übergeben.
5. Durch Urteil vom 15. März 2017 hat das Verwaltungsgericht es abgelehnt, „die Nebenbestimmungen 5.1-5.3 des Genehmigungsbescheides vom 20. Dezember 2013 in der Gestalt des Widerspruchsbescheides vom 21 Januar 2015 aufzuheben, hilfsweise, den Beklagten zu verpflichten, der Klägerin die beantragte immissionsschutzrechtliche Genehmigung unter teilweiser Aufhebung der streitgegenständlichen Bescheide ohne die im Hauptantrag genannten Nebenbestimmungen zu erteilen.“ Die Klage sei als Verpflichtungsklage zulässig, weil die angegriffenen Nebenbestimmungen als Inhaltsregelung ein nicht sinnvoll abteilbarer, integraler Bestandteil der Genehmigung sei. Der hilfsweise gestellte Verpflichtungsantrag sei aber unbegründet, weil die noch streitigen Vorgaben zum Schattenwurf rechtmäßig seien. Der Beklagte habe berechtigterweise die Leitlinie des Ministeriums für ländliche Entwicklung, Umwelt und Landwirtschaft des Landes Brandenburg zur Ermittlung und Beurteilung der optischen Immissionen von Windenergieanlagen (WEA-Schattenwurf-Leitlinie) vom 24. März 2003, zuletzt geändert durch den Erlass dieses Ministeriums vom 28. Februar 2015, zur Beurteilung des Vorliegens schädlicher Umwelteinwirkungen herangezogen. Auch die Vorgaben zu den Kontrollaufzeichnungen seien zur Kontrolle der Vorgaben unter 5.1 und 5.2 notwendig und auch hinsichtlich der Speicherfrist verhältnismäßig.
II.
6. Der gegen dieses Urteil gerichtete Antrag der Klägerin auf Zulassung der Berufung ist zulässig, insbesondere jeweils fristgerecht gestellt und begründet worden. Er ist jedoch unbegründet, weil die von der Klägerin mit ihrem gemäß § 124a Abs. 4 VwGO zu berücksichtigendem Vorbringen geltend gemachten Berufungszulassungsgründe nach § 124 Abs. 2 Nr. 1, 2 und 3 VwGO nicht vorliegen.
7. 1. Die Rechtsbehelfsbegründung rechtfertigt keine ernstlichen Zweifel an der Richtigkeit des angefochtenen Urteils (§ 124 Abs. 2 Nr. 1 VwGO). Derartige Zweifel bestehen dann, wenn ein einzelner tragender Rechtssatz oder eine erhebliche Tatsachenfeststellung der angegriffenen Entscheidung mit schlüssigen Gegenargumenten in Frage gestellt werden (vgl. BVerfG, Beschluss der 2. Kammer des Ersten Senats vom 23. Juni 2000 – 1 BvR 830/00 –, NVwZ 2000, 1163 f.) und nicht nur die Begründung der angefochtenen Entscheidung oder nur einzelne Elemente dieser Begründung, sondern auch die Richtigkeit des Ergebnisses der Entscheidung derartigen Zweifeln unterliegt (vgl. BVerwG, Beschluss vom 10. März 2004, Buchholz 310 § 124 Nr. 33). Das ist hier nicht der Fall.
8. 1.1. Die Klägerin wendet sich ohne Erfolg gegen die prozessuale Behandlung ihres Anfechtungsantrags. Zwar weist sie zu Recht darauf hin, dass das Verwaltungsgericht sich zu ihrem mit dem Hauptantrag verfolgten Anfechtungsbegehren nicht ausdrücklich verhalten hat. Denn lediglich seinen Ausführungen, die in Rede stehenden Bestimmungen zur Schattenabschaltung seien als integraler Bestandteil der immissionsschutzrechtlichen Genehmigung zu begreifen, sodass ein Anspruch auf Erteilung einer unbeschränkten Genehmigung nur mit der Verpflichtungsklage erreicht werden könne, ist mittelbar zu entnehmen, dass es die Anfechtungsklage als unzulässig angesehen hat. Dieser Umstand sowie die von der Klägerin in Abrede gestellte Richtigkeit der vom Verwaltungsgericht vorgenommenen Qualifizierung als Inhaltsbestimmung sind aber nicht ergebnisrelevant. Denn auch wenn das Verwaltungsgericht die Anfechtungsklage als prozessual zulässig angesehen hätte, hätte es sie aufgrund seiner Ausführungen zur Rechtmäßigkeit der Schattenwurfregelung (ebenso wie die Verpflichtungsklage) als unbegründet abgewiesen. Insoweit unterscheidet sich der vorliegende Fall von dem durch die Klägerin eingereichten (nicht veröffentlichten) Beschluss des Niedersächsischen Oberverwaltungsgerichts vom 20. Dezember 2016 (12 LA 39/16), der aufgrund eigener Prüfung des Oberverwaltungsgerichts davon ausgeht, die Klageabweisung könne nicht als „aus anderen Gründen offensichtlich richtig“ charakterisiert werden.
9. 1.2 Die Klägerin legt auch keine ernstlichen Zweifel an der Richtigkeit der Entscheidung dar, soweit das Verwaltungsgericht von der Rechtmäßigkeit der Schattenwurfregelung ausgeht.
10. Das Verwaltungsgericht führt insoweit aus, dass der Beklagte zur Bewertung des Schutzanspruchs vor schädlichen Umwelteinwirkungen im Sinne von § 5 Abs. 1 Nr. 1 bzw. § 3 Abs. 1 BImSchG berechtigt gewesen sei, sich auf die von ihm herangezogene WEA-Schattenwurf-Leitlinie zu berufen. Diese bestimmt in Nr. 3.1, dass bei der Genehmigung von Windenergieanlagen sicherzustellen sei, dass der Immissionsrichtwert für die astronomisch maximal mögliche Beschattungsdauer von 30 Stunden pro Kalenderjahr nicht überschritten wird. Diese Beschattungsdauer gelte bei Einsatz einer Abschaltautomatik, die keine meteorologischen Parameter berücksichtige. Werde eine Abschaltautomatik eingesetzt, die meteorologische Parameter berücksichtige, sei die tatsächliche Beschattungsdauer auf 8 Stunden pro Kalenderjahr zu begrenzen. Ferner bestimmt Nr. 3.2 der WEA-Schattenwurf-Leitlinie den Immissionsrichtwert für die tägliche Beschattungsdauer auf 30 Minuten. Diesen, den in der Rechtsprechung gebilligten Immissionsrichtwerten (vgl. OVG Berlin-Brandenburg, Beschluss vom 13. Juni 2008 – OVG 11 S 32.17 –, juris Rn. 10 m.w.N. sowie aus der neueren Rechtsprechung BayVGH, Urteil vom 15. Juli 2020 – 15 N 18.2110 –, juris Rn. 30 m.w.N.) trägt der Genehmigungsbescheid Rechnung, was auch die Klägerin nicht bestreitet. Dagegen, dass die Heranziehung dieser Richtwerte als erster Anhaltspunkt zur Zulässigkeit von Schattenwurfeinschränkungen tauglich ist, hat die Klägerin nichts Durchgreifendes eingewandt. Auch stellt sie nicht in Abrede, dass eine astronomisch maximal mögliche Beschattung von nicht mehr als 30 Stunden im Jahr einer realen, d. h. im langjährigen Mittel für entsprechende Standorte zu erwartenden Einwirkdauer von max. 8 Stunden im Jahr entspricht. Die aus den WEA-Schattenwurfhinweisen des LAI (Länderausschuss für Immissionsschutz, Hinweise zur Ermittlung und Beurteilung der optischen Immissionen von Windkraftanlagen, Aktualisierung 2019, abrufbar unter: https://www.lai-immissionsschutz.de/documents/wka_schattenwurfhinweise_stand_23_1588595757.01) entwickelte WEA-Schattenwurf-Leitlinie enthält fachlich begründete Orientierungswerte, deren Beachtung gewährleistet, dass der Schattenwurf keine Beeinträchtigungen im Sinne des § 5 Abs. 1 Nr. 1 BImSchG verursacht. Sie stellt eine konservative Faustformel dar, die aus den einschlägigen, den Stand der Wissenschaft berücksichtigenden Handreichungen für die Praxis abgeleitet ist (vgl. zu den WEA-Schattenwurfhinweisen VGH Baden-Württemberg, Beschluss vom 6. Juli 2015, – 8 S 534/15 –, Rn. 53, juris, m.w.N.; Beschluss vom 20. Juli 2018 – 10 S 2378/17 –, Rn. 26 ff., juris).
11. Mit ihrer Auffassung, es sei ein „tatsächliches“ Schattenwurfkontingent von 30 Stunden pro Jahr anzusetzen, vernachlässigt die Klägerin, dass die astronomisch maximal mögliche Beschattung, auf die diese Zahl in der Schattenwurf-Leitlinie bezogen ist, als die Zeit definiert wird, bei der die Sonne theoretisch während der gesamten Zeit zwischen Sonnenauf- und Sonnenuntergang durchgehend bei wolkenlosen Himmel scheint, die Rotorfläche senkrecht zur Sonneneinstrahlung steht und die Windenergieanlage in Betrieb ist. Würden reale Schattenwurfzeiten von nicht nur 8 sondern 30 Stunden pro Jahr zugelassen, würde dies, worauf der Beklagte zu Recht hinweist, dazu führen, dass das tägliche Schattenwurfkontingent von 30 Minuten nicht an insgesamt 16, sondern an 60 Tagen im Jahr hingenommen werden müsste. Dass und aus welchen Gründen eine derartige oder aber eine zwischen 30 und 8 Stunden pro Jahr liegende Belastung zumutbar sein sollte, hat die Klägerin nicht substantiiert dargetan. Zwar mögen die sich aus der WEA-Schattenwurf-Leitlinie ergebenden Werte im Hinblick auf die konkreten Umstände des Einzelfalls gegebenenfalls zu korrigieren sein. Jedoch legt die Klägerin weder dar, aus welchen Gründen die in der WEA-Schattenentwurf-Leitlinie genannten und hier zur Anwendung gebrachten Werte von vornherein verfehlt sein sollten, noch führt sie Besonderheiten des vorliegenden Falls an, die es rechtfertigen könnten, weitergehende als die ihr zubilligten Verschattungszeiten an den maßgeblichen Immissionsorten noch nicht als schädliche Umwelteinwirkung anzusehen. Ihr Hinweis auf den Beschluss des OVG Mecklenburg-Vorpommern vom 8. März 1999 – 3 M 85/98 – verfängt schon deshalb nicht, weil in jenem Fall eine tatsächliche Verschattung am Wohngebäude des (erfolglosen) Antragstellers von 3,8 bzw. 3,88 Stunden pro Jahr in Rede stand (Rn. 37, juris). Soweit sich die Klägerin auf den Beschluss des OVG Niedersachsen vom 15. März 2004 – 1 ME 45/04 – beruft, mag auf sich beruhen, ob sich das in dieser Entscheidung genannte Jahreskontingent von 30 Stunden auf das astronomisch Mögliche bezieht (Rn. 12, juris), denn jedenfalls wird hiervon in der neueren Rechtsprechung des OVG Niedersachsen ausgegangen (vgl. Urteil vom 18. Mai 2007 – 12 LB 8/07 –, Rn. 55, juris; Urteil vom 30. Juli 2015 – 12 KN 265/13 –, Rn. 65, juris; Urteil vom 26 Februar 2020 – 12 LB 157/18 –, Rn. 102, juris).
12. Ernstliche Zweifel an der Richtigkeit des angefochtenen Urteils begründet auch nicht der Hinweis der Klägerin, dass die vom Verwaltungsgericht (im Übrigen zum Teil aber auch die von der Klägerin selbst) zitierte Rechtsprechung zur oben erwähnten Faustformel sich auf eine Konstellation bezog, in der Nachbarn sich gegen die Erteilung einer immissionsschutzrechtlichen Genehmigung gewandt hatten. Denn auch wenn in jenen Verfahren nur darüber zu entscheiden gewesen sein sollte, ob die in der WEA-Schattenwurf-Leitlinie bzw. den WKA-Schattenwurfhinweisen des LAI genannten Richtwerte dem Schutzanspruch des Nachbarn Genüge tun, rechtfertigt dies nicht ohne weiteres die Annahme, dass diese Richtwerte über das Ziel des rechtlich Gebotenen hinausschießen würden und deshalb nicht erforderlich wären. Auch dass, wie die Klägerin ausführt, die Privilegierung von WEA zugleich für eine normativ verstärkte Durchsetzungskraft von Windkraftvorhaben streite, rechtfertigt diese Annahme noch nicht.
13. 2. Die Berufung ist auch nicht wegen besonderer tatsächlicher oder rechtlicher Schwierigkeiten der Rechtssache im Sinne von § 124 Abs. 2 Nr. 2 VwGO zuzulassen. Derartige Schwierigkeiten sind dann anzunehmen, wenn die Rechtssache wegen einer erheblich über dem Durchschnitt liegenden Komplexität des Verfahrens oder aufgrund der zugrunde liegende Rechtsmaterie in tatsächlicher oder rechtlicher Hinsicht größere, das normale Maß erheblich überschreitende Schwierigkeiten verursacht. Im Hinblick auf die Darlegungsanforderungen gemäß § 124a Abs. 4 S. 4 ist es erforderlich, im Einzelnen darzulegen, hinsichtlich welcher Fragen aus welchen Gründen aus Sicht des Rechtsschutzsuchenden die Rechtssache besondere tatsächliche oder rechtliche Schwierigkeiten aufweist, denn der Zulassungsgrund des §§ 124 Abs. 2 Nr. 2 VwGO soll eine allgemeine Kontrolle nur in solchen Fällen möglichen, die dazu besonderen Anlass geben. Außerdem bedarf es Darlegungen dazu, dass die aufgeworfenen Fragen für den Rechtsstreit entscheidungserheblich sind (vgl. OVG Sachsen Anhalt, Beschluss vom 4. November 2016 – 3 L 162/16 –, juris Rn. 75).
14. 2.1 Diese Voraussetzungen sind hier im Hinblick auf die prozessuale Einordnung der Klage, anders als die Klägerin meint, nicht erfüllt; insoweit fehlt es aus den oben dargelegten Gründen bereits an der Entscheidungserheblichkeit.
15. 2.2 Soweit die Klägerin der Ansicht ist, dass die besondere rechtliche Schwierigkeit in der Herleitung der den Nachbarn zuzumutenden Schattenwurfimmissionen liege, ist auch diesbezüglich nicht dargelegt, worin die Abgrenzungsschwierigkeit im konkreten Fall liegt oder weshalb eine Abweichung von der vom Verwaltungsgericht angewandten Faustformel im konkreten Fall in Frage kommen sollte. Soweit die Klägerin diese generell im Hinblick auf Außenbereichswohnungen bzw. am Rande des Außenbereichs liegende Wohnungen sieht und die fehlende Würdigung des Abstands betroffener Wohnungen zu WEA sieht, legt sie nicht dar, dass und in welchem Umfang dies im konkreten Fall relevant wäre. Auf die im Einzelfall betroffenen Immissionsorte geht die Klägerin nicht ein.
16. 3. Die Berufung ist auch nicht wegen rechtsgrundsätzlicher Bedeutung im Sinne von § 124 Abs. 2 Nr. 3 VwGO zuzulassen. Dieser Zulassungsgrund liegt vor, wenn der Rechtsstreit eine entscheidungserhebliche Rechts- oder Tatsachenfrage von allgemeiner Bedeutung aufwirft, die sich in dem erstrebten Rechtsmittelverfahren stellen würde und die im Interesse der Einheitlichkeit der Rechtsprechung oder der Fortentwicklung des Rechts einer obergerichtlichen Klärung in einem Berufungsverfahren bedarf (vgl. zum Revisionsrecht BVerwG, Beschluss vom 08. Juni 2010 – 5 B 52/09 –, juris Rn. 3).
17. 3.1 Diese Voraussetzungen sind hier im Hinblick auf die prozessuale Einordnung der Klage, anders als die Klägerin meint, ebenfalls nicht erfüllt; auch insoweit fehlt es aus den oben dargelegten Gründen bereits an der Entscheidungserheblichkeit.
18. 3.2 Soweit die Klägerin geltend macht, dass das Verwaltungsgericht die Grundsatzfrage aufgeworfen habe, ob tatsächlich nur 8 Stunden realen Schattenwurfs im Jahr zuzulassen seien, oder auch „tatsächlich/astronomisch“ mit Blick auf die Privilegierung von Windenergieanlagen im Außenbereich dem im oder am Rande des Außenbereichs wohnenden Nachbarn im Jahr auch 30 Stunden Schattenschlag insgesamt zuzumuten seien, bedarf dies aus den vorstehend genannten Gründen keiner obergerichtlichen Klärung.
19. Die Kostenentscheidung folgt aus § 154 Abs. 2 VwGO. Die Streitwertfestsetzung beruht auf § 47 Abs. 1 und 3, § 52 Abs. 1 GKG.
20. Dieser Beschluss ist unanfechtbar (§ 152 Abs. 1 VwGO, § 68 Abs. 1 Satz 5 i.V.m. § 66 Abs. 3 Satz 3 GKG).
Zuletzt aktualisiert am Juli 21, 2021 von eurogesetze
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