KESKIN UND OTHERS ./. DEUTSCHLAND (Europäischer Gerichtshof für Menschenrechte) Individualbeschwerde Nr. 24705/14

Europäischer Gerichtshof für Menschenrechte
FÜNFTE SEKTION
ENTSCHEIDUNG
Individualbeschwerde Nr. 24705/14
K. und andere ./. Deutschland

Der Europäische Gerichtshof für Menschenrechte (Fünfte Sektion) hat in seiner Sitzung am 21. Februar 2017 als Ausschuss mit den Richtern

Faris Vehabović, Präsident,
Carlo Ranzoni,
Lәtif Hüseynov,

sowie Anne-Marie Dougin, amtierende Stellvertretende Sektionskanzlerin,

im Hinblick auf die oben genannte Individualbeschwerde, die am 25. März 2014 erhoben wurde,

nach Beratung wie folgt entschieden:

SACHVERHALT UND VERFAHREN

Der erste Beschwerdeführer, K., und die Beschwerdeführerin, A., wurden 19.. geboren. Der zweite Beschwerdeführer, F., wurde 20.. geboren. Die Beschwerdeführer sind türkische Staatsangehörige und in M., Deutschland, wohnhaft. Vor dem Gerichtshof wurden sie von Herrn S., Rechtsanwalt in M., vertreten.

Die deutsche Regierung („die Regierung”) wurde durch zwei ihrer Verfahrensbevollmächtigten, Herrn H.-J. Behrens und Frau K. Behr vom Bundesministerium der Justiz und für Verbraucherschutz, vertreten.

Die türkische Regierung, die über ihr Recht auf Beteiligung an dem Verfahren unterrichtet worden war (Artikel 36 Abs. 1 der Konvention und Artikel 44 der Verfahrensordnung des Gerichtshofs), hat nicht angezeigt, dieses Recht ausüben zu wollen.

Die Beschwerdeführer rügten unter Berufung auf Artikel 8 der Konvention die Ablehnung der deutschen Gerichte, das Urteil eines türkischen Gerichts, mit dem die Adoption des zweiten Beschwerdeführers durch den ersten Beschwerdeführer und die Beschwerdeführerin bewilligt wurde, rechtlich anzuerkennen.

Am 18. Januar 2017 ging beim Gerichtshof eine ohne Beteiligung des Gerichtshofs unmittelbar zwischen den Parteien erzielte und ordnungsgemäß von ihnen unterzeichnete Vereinbarung über eine gütliche Einigung ein. Nach dieser Vereinbarung erklärten die Beschwerdeführer ihr Einverständnis mit der Streichung ihrer Beschwerde aus dem Register des Gerichtshofs und die Regierung verpflichtete sich im Gegenzug, ihnen zur Abdeckung aller materiellen und immateriellen Schäden sowie der Kosten und Auslagen 7.500 (siebentausendfünfhundert) Euro zu zahlen. Der Betrag ist zahlbar innerhalb von drei Monaten nach Bekanntgabe der Entscheidung des Gerichtshofs, die Rechtssache in seinem Register zu streichen. Mit der Zahlung ist die Angelegenheit endgültig erledigt.

RECHTLICHE WÜRDIGUNG

Im Lichte der vorstehenden Erwägungen ist der Gerichtshof der Auffassung, dass die Streitigkeit im Sinne von Artikel 37 Abs. 1 Buchstabe b der Konvention einer Lösung zugeführt worden ist und die Achtung der Menschenrechte, wie sie in der Konvention und den Protokollen dazu anerkannt sind, nach Artikel 37 Abs. 1 in fine keine weitere Prüfung dieser Beschwerde erfordert.

Die Rechtssache sollte demzufolge im Register gestrichen werden.

Aus diesen Gründen entscheidet der Gerichtshof einstimmig,

die Beschwerde in seinem Register zu streichen.

Ausgefertigt in englischer Sprache und schriftlich zugestellt am 16. März 2017.

Anne-Marie Dougin                                                             Faris Vehabović
Amtierende Stellvertretende Sektionskanzlerin                    Präsident

Zuletzt aktualisiert am Dezember 5, 2020 von eurogesetze

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