Gericht: Oberverwaltungsgericht Berlin-Brandenburg 4. Senat
Entscheidungsdatum: 31.05.2021
Aktenzeichen: OVG 4 N 10/21
ECLI: ECLI:DE:OVGBEBB:2021:0531.OVG4N10.21.00
Dokumenttyp: Beschluss
Feuerwehr oder Ausgleichszulage bei langfristiger Erkrankung
Leitsatz
1. Die Feuerwehrzulage entfällt bei langfristiger Erkrankung.(Rn.3)
2. Eine Ausgleichszulage steht dann nicht zu.(Rn.4)
Verfahrensgang
vorgehend VG Berlin, 21. Dezember 2020, VG 5 K 163.19, Urteil
Tenor
Der Antrag des Klägers auf Zulassung der Berufung gegen das ihm am 21. Dezember 2020 zugestellte Urteil des Verwaltungsgerichts Berlin wird abgelehnt.
Der Kläger trägt die Kosten des Berufungszulassungsverfahrens.
Der Streitwert wird für die zweite Rechtsstufe auf 5.222,58 Euro festgesetzt.
Gründe
1. Der Antrag auf Zulassung der Berufung hat keinen Erfolg. Das Gericht prüft nur die vom Kläger dargelegten Gründe (§ 124a Abs. 5 Satz 2 VwGO). Gemessen an dessen Darlegungen hat das Verwaltungsgericht die auf Fortzahlung der Feuerwehrzulage oder einer Ausgleichszulage trotz langwieriger Erkrankung zielende Klage zu Recht abgewiesen.
2. Der Kläger macht „die Verletzung materiellen Rechts“, mithin ernstliche Richtigkeitszweifel im Sinn von § 124 Abs. 2 Nr. 1 VwGO geltend. Das Verwaltungsgericht habe zwar vieles richtig erkannt, am Ende aber eine falsche Abwägung vorgenommen. Es sei widersprüchlich, den Grund für die Erkrankung in den Blick zu nehmen, ihn aber für unmaßgeblich zu halten. Der Kläger habe unverschuldet einen Dienstunfall erlitten. Deswegen dürfe die Feuerwehrzulage nicht entfallen. Zur Zahlung sei der Beklagte aus Fürsorge verpflichtet. Zumindest stehe dem Kläger eine Ausgleichszulage zu, weil nach dem Geschehen dienstliche Gründe anzunehmen seien und er Fürsorge beanspruchen dürfe.
3. Nach diesen Darlegungen besteht nicht der Zulassungsgrund aus § 124 Abs. 2 Nr. 1 VwGO. Ernstliche Zweifel an der Richtigkeit des Urteils sind gegeben, wenn ein tragender Rechtssatz oder eine erhebliche Tatsachenfeststellung des angegriffenen Urteils mit schlüssigen Gegenargumenten in Frage gestellt wird und auch die Richtigkeit des Entscheidungsergebnisses solchen Zweifeln unterliegt (OVG Berlin-Brandenburg, Beschluss vom 2. April 2020 – OVG 4 N 24.19 – juris Rn. 1). Das Verwaltungsgericht hat, vom Kläger nicht gerügt, die Feuerwehrzulage an § 42 Abs. 3 Satz 1 BBesG BE gemessen. Danach dürfen die Stellenzulagen nur für die Dauer der Wahrnehmung der herausgehobenen Funktionen gewährt werden. Gemäß dem auf die Wahrnehmungsdauer abstellenden Gesetzeswortlaut hat das Verwaltungsgericht zutreffend entschieden, dass die Weitergewährung der Stellenzulage nur bei den üblichen oder rechtlich vorgesehenen Unterbrechungen (wie Erholungsurlaub, Fortbildung, kurzfristige Erkrankungen) und nicht bei längerer Dienstunfähigkeit statthaft ist. Der Kläger führt dagegen Urteile des Bundesverwaltungsgerichts vom 18. April 1991 – 2 C 31.90 – und vom 12. September 1994 – 2 C 7.93 – an, die in der Tat eine Fortzahlung der dort behandelten Zulagen bei „Krankheit“ verlangen, ohne deren Dauer zu thematisieren (siehe juris Rn. 15 im ersten Fall, Rn. 11 im zweiten). Immerhin war die Gleichsetzung von Erholungsurlaub und Krankheit in diesen Urteilen ein Indiz dafür, dass auch dem Bundesverwaltungsgericht kürzere Zeiträume vor Augen standen. Das hat das Bundesverwaltungsgericht inzwischen bestätigt. In seinem Urteil vom 27. Oktober 2011 hält es fest, dass Stellenzulagen gemäß § 42 BBesG nach Zweck und Zielsetzung den Erschwerniszulagen vergleichbar seien. Diese stünden wegen dauerhafter Belastungen der Dienstausübung zu, welche durch regelmäßig kurzzeitige Unterbrechungen weder beseitigt noch spürbar vermindert würden (– 2 C 73.10 – juris Rn. 22 f.). Das trifft auf eine längerfristige Krankheit nicht zu. Der Kläger bestreitet nicht, dass seine Krankheit längerfristig ist. Er zeigt zudem nicht auf, warum das Verwaltungsgericht angesichts des klaren Gesetzeswortlauts eine Abwägung vorzunehmen hätte. Das Verwaltungsgericht verdeutlicht mit gesetzessystematischen Erwägungen, dass auch aus Fürsorge kein anderes Ergebnis geboten sei, weil die Folgen eines Dienstunfalls nicht vom Besoldungsrecht, sondern allein vom Beamtenversorgungsrecht aufgefangen würden. Der Kläger lässt die gebotene Auseinandersetzung mit dieser Argumentation missen (vgl. Kuhlmann in: Wysk, VwGO, 3. Aufl. 2020, § 124a Rn. 31), wenn er ihr nicht mehr als die Rechtsansicht entgegengesetzt, die Fürsorgepflicht gebiete gleichwohl die Besoldungsfortzahlung.
4. Der Kläger kann mit seinen Darlegungen auch nicht die Rechtsauffassung des Verwaltungsgerichts in Zweifel ziehen, dass zu den „dienstlichen Gründen“ für eine Ausgleichszulage gemäß § 13 Abs. 2 Satz 1 BBesG BE lediglich Entscheidungen des Dienstherrn für eine andere Verwendung des Beamten gehörten, die nicht ausschließlich oder überwiegend auf persönlichen Gründen beruhten. Ein Dienstunfall beruhe nicht auf einer Entscheidung des Dienstherrn. Maßgeblich für den Fortfall der Stellenzulage sei die Dienstunfähigkeit. Der Dienstunfall sei dazu nur eine Vorfrage. Er stehe deswegen nur im mittelbaren Zusammenhang mit § 13 Abs. 2 Satz 1 BBesG BE. Das Verwaltungsgericht hat Recht mit seiner Auffassung, dass die Ausgleichszulage nach dieser Vorschrift nur „aus dienstlichen Gründen“, mithin unter besonderen Voraussetzungen zu zahlen ist, die (vorrangig) in der Sphäre des Dienstherrn wurzeln und nicht dem Beamten zuzuordnen sind. Das Verwaltungsgericht beruft sich nicht anders als das Bundesverwaltungsgericht auf die amtliche Begründung des Gesetzes, der zufolge eine Zulage nicht gewährt werden könne, „wenn für das Ausscheiden aus der bisherigen Verwendung ausschließlich oder überwiegend persönliche Gründe maßgebend waren und dem Beamten die neue Verwendung aus diesen Gründen übertragen wird“ (BVerwG, Beschluss vom 27. April 2016 – 2 B 117.15 – juris Rn. 10 unter Verweis auf BT-Drs. 13/3994 S. 37). Wie die amtliche Begründung erhellt, setzt die Ausgleichszulage die Übertragung einer neuen Verwendung voraus. Darauf weist nicht nur das Verwaltungsgericht, sondern schon der Widerspruchsbescheid des Beklagten vom 29. April 2019 hin, der feststellte, dass wegen der andauernden Erkrankung überhaupt keine dienstliche Verwendung des Klägers erfolge. Der vom Verwaltungsgericht benannten Notwendigkeit einer anderweitigen Verwendung aus dienstlichen Gründen als Voraussetzung der Ausgleichszulage setzt der Kläger kein Argument entgegen. Der lapidare Hinweis auf die Fürsorgepflicht reicht aus den genannten Gründen nicht aus.
5. Die Kostenentscheidung folgt aus § 154 Abs. 2 VwGO. Die Streitwertfestsetzung beruht auf § 47 Abs. 1 und 3, § 42 Abs. 1, 3 GKG.
6. Dieser Beschluss ist unanfechtbar (§ 152 Abs. 1 VwGO, § 68 Abs. 1 Satz 5 i.V.m. § 66 Abs. 3 Satz 3 GKG).
Zuletzt aktualisiert am Juli 21, 2021 von eurogesetze
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