Baugenehmigung für die Errichtung einer sog. modularen Unterkunft für Flüchtlinge; Darlegung einer Verletzung des Gebots der Rücksichtnahme

Gericht: Oberverwaltungsgericht Berlin-Brandenburg 10. Senat
Entscheidungsdatum: 31.05.2021
Aktenzeichen: OVG 10 S 23/20
ECLI: ECLI:DE:OVGBEBB:2021:0531.OVG10S23.20.00
Dokumenttyp: Beschluss

Baugenehmigung für die Errichtung einer sog. modularen Unterkunft für Flüchtlinge; Darlegung einer Verletzung des Gebots der Rücksichtnahme

Orientierungssatz

1. Beim Erfüllen der Aufgabe der Unterbringung nach § 53 AsylG – und damit auch nach § 246 Abs. 9 BauGB – ist das Vermeiden von Mehrkosten, wie sie z.B. durch „Zahlung überhöhter Mieten am regulären Wohnungsmarkt“ entstünden, ein gesetzliches Anliegen.(Rn.5)

2. Das Gebot der Rücksichtnahme ist nur berührt, wenn dargelegt wird, aufgrund welcher besonderen Umstände im konkreten Einzelfall das Bauvorhaben trotz der Einhaltung der nicht als verletzt gerügten bauordnungsrechtlichen Abstandsflächenvorschriften in qualifizierter und individualisierter Weise auf schutzwürdige Interessen des Nachbarn keine Rücksicht nimmt.(Rn.18)

Verfahrensgang

vorgehend VG Berlin, 20. Februar 2020, 13 L 43/20

Tenor

Die Beschwerde des Antragstellers gegen den Beschluss des Verwaltungsgerichts Berlin vom 20. Februar 2020 wird zurückgewiesen.

Der Antragsteller trägt die Kosten der Beschwerde einschließlich der außergerichtlichen Kosten der Beigeladenen.

Der Wert des Beschwerdegegenstandes wird auf 3.750,00 EUR festgesetzt.

Gründe

1. Der Antragsteller wendet sich dagegen, dass der Antragsgegner der Beigeladenen, einem städtischen Wohnungsbauunternehmen, eine Baugenehmigung für die Errichtung einer sog. modularen Unterkunft für Flüchtlinge (MUF) erteilt hat, die in einem unbebauten Bereich innerhalb des Siedlungsgebietes des Stadtteils R… im Bezirk Pankow von Berlin liegt und in der bis zu 321 geflüchtete Personen in sieben freistehenden Wohnhäusern mit insgesamt 61 Wohnungen untergebracht werden sollen. Das Verwaltungsgericht hat das Begehren auf Gewährung vorläufigen Rechtsschutzes abgelehnt. Dagegen richtet sich die Beschwerde des Antragstellers, mit der er erreichen will, dass die aufschiebende Wirkung seiner gegen die Genehmigung gerichteten Klage (VG 13 K 68/20) angeordnet wird.

2. Die Beschwerde hat keinen Erfolg. Soweit sie den Darlegungsanforderungen nach § 146 Abs. 4 Satz 3 VwGO gerecht wird, nach denen sie sich mit der angefochtenen Entscheidung auseinandersetzen muss, statt nur auf das erstinstanzliche Vorbringen zu verweisen oder dieses zu wiederholen oder – wie hier – der Bewertung des Verwaltungsgerichts lediglich die eigene Bewertung gegenüberzustellen, ist sie jedenfalls unbegründet. Die in der Beschwerdebegründung gemäß § 146 Abs. 4 Satz 3 VwGO dargelegten Gründe, auf deren Überprüfung das Oberverwaltungsgericht nach § 146 Abs. 4 Satz 6 VwGO beschränkt ist, rechtfertigen keine Aufhebung oder Änderung des erstinstanzlichen Beschlusses. Sie sind nicht geeignet, die erstinstanzliche Annahme zu erschüttern, dass die angefochtene Baugenehmigung für das Vorhaben, das unstreitig einerseits im Außenbereich und andererseits innerhalb des Siedlungsbereichs des Stadtteils R… – als Außenbereichsinsel im Innenbereich – liegt, keine nachbarschützenden Vorschriften verletzt.

3. 1. Ohne Erfolg macht der Antragsteller geltend, das Bauvorhaben sei nicht vom Tatbestand des § 246 Abs. 9 BauGB erfasst (Beschwerdebegründung vom 18. März 2020, S. 2 – 5; Schriftsätze vom 27. Mai 2020, S. 1 f., und vom 1. Februar 2021, S. 1 f.). Das Gegenteil ist offensichtlich der Fall. Insoweit – wie auch in seinen weiteren Ausführungen – begnügt sich der Antragsteller damit, der Auslegung der Norm durch das Verwaltungsgericht seine eigene Auffassung entgegenzusetzen, ohne sie näher zu begründen und die Begründung der angefochtenen Entscheidung zu widerlegen. Das genügt schon nicht den oben aufgezeigten Darlegungsanforderungen nach § 146 Abs. 4 Satz 3 VwGO.

4. a) Schon dem Wortlaut von § 246 Abs. 9 BauGB ist nach dem „in der Norm eher lose umschriebenen statt klar definierten Personenkreis“ (Külpmann, jurisPR-BVerwG 9/2019 Anm. 6), der von „Flüchtlingen oder Asylbegehrenden“ spricht, keine Beschränkung des Anwendungsbereichs auf „Erstaufnahmeplätze“ (Beschwerdebegründung, a.a.O., S. 4) bzw. Unterbringungsmöglichkeiten „für ankommende Flüchtlinge“ (Schriftsatz vom 1. Februar 2021, S. 2) – etwa im Sinne einer Aufnahmeeinrichtung (§§ 47 ff. AsylG) – zu entnehmen. Wie sich aus der bereits vom Verwaltungsgericht (EA S. 9) angeführten Rechtsprechung des Bundesverwaltungsgerichts ergibt, geht es nach dem aufgabenbezogenen Begriff der „Unterbringung“ der genannten Personen in § 246 Abs. 9 BauGB um die Schaffung von Unterbringungsmöglichkeiten für den gesamten Personenkreis, der unter die in § 53 AsylG geregelte Aufgabe fällt (vgl. BVerwG, Urteil vom 21. Februar 2019 – BVerwG 4 C 9.18 -, juris Rn. 9 – 11). Das erfasst nicht nur alle Asylbegehrenden unabhängig von der Dauer ihres bisherigen Aufenthalts, sondern auch bereits als Flüchtlinge anerkannte Personen, soweit die öffentliche Hand noch eine Unterbringungsverantwortung trifft (BVerwG, Urteil vom 21. Februar 2019, a.a.O., Rn. 11), etwa weil anderenfalls „Mehrkosten“ i.S. von § 53 Abs. 2 Satz 1 AsylG entstehen.

5. b) Daraus ergibt sich auch ohne Weiteres, dass die Rüge des Antragstellers, der Antragsgegner verfolge ein fiskalisches Interesse (Beschwerdebegründung, a.a.O., S. 3), ins Leere geht, weil beim Erfüllen der Aufgabe der Unterbringung nach § 53 AsylG – und damit auch nach § 246 Abs. 9 BauGB – das Vermeiden von Mehrkosten, wie sie z.B. durch „Zahlung überhöhter Mieten am regulären Wohnungsmarkt“ (Beschwerdebegründung, a.a.O., S. 3) entstünden, ein gesetzliches Anliegen ist.

6. c) Nach der aufgabenbezogenen Auslegung von § 246 Abs. 9 BauGB ebenfalls verfehlt ist es, wenn der Antragsteller ohne nähere Begründung unterstellt, bei dem Bauvorhaben würden die privatrechtlichen Interessen der Bauherrin überwiegen und würde die Beigeladene daher nicht in Erfüllung einer von § 246 Nr. 9 BauGB vorausgesetzten öffentlichen Aufgabe für den Beklagten tätig werden (Beschwerdebegründung, a.a.O., S. 4).

7. aa) Soweit er sich damit gegen die Begründung des Verwaltungsgerichts wendet, dass § 246 Abs. 9 BauGB auch für Bauvorhaben privater Bauherren gelte, wenn gesichert sei, dass sie der Wahrnehmung der öffentlichen Aufgabe dienten (EA S. 9), und darauf anspielen will, dass die Beigeladene als Aktiengesellschaft eine juristische Person des Privatrechts ist, greift sein Einwand nicht durch. Es ist grundsätzlich anerkannt, dass Staat und Kommunen sich zur Wahrnehmung bestimmter Aufgaben der Leistungsverwaltung juristischer Personen des Privatrechts bedienen dürfen, insbesondere der von ihnen selbst errichteten Kapitalgesellschaften in der Form der GmbH oder AG, deren Anteile der Staat oder die Kommune ganz – wie der Antragsgegner bei der Beigeladenen – oder teilweise in der Hand behält (vgl. Maurer/Waldhoff, Allgemeines Verwaltungsrecht, 20. Auflage 2020, § 21 Rn. 15 und § 23 Rn. 63). Das gilt auch für die Unterbringung von Flüchtlingen oder Asylbegehrenden nach § 246 Abs. 9 BauGB (vgl. BVerwG, Urteil vom 21. Februar 2019, a.a.O., Rn. 13). Insofern zeigt die Beschwerde nicht auf, nach welchen anerkannten Auslegungsgrundsätzen § 246 Abs. 9 BauGB eine Beschränkung auf das Land oder die Gemeinde als Vorhabenträger zu entnehmen sein soll, wie sie etwa in § 246 Abs. 13 Satz 5 BauGB für die Ausnahme von der Sicherstellung der Rückbauverpflichtung ausdrücklich geregelt ist.

8. bb) Soweit der Antragsteller mit seinem Einwand, die Beigeladene verfolge private Interessen, geltend machen will, dass die Voraussetzungen von § 246 Abs. 9 BauGB in tatsächlicher Hinsicht nicht gegeben seien, überzeugt dies aus den nachfolgenden Gründen zu 2. nicht.

9. 2. Hinsichtlich der Anwendung von § 249 Abs. 9 BauGB auf das in Rede stehende Vorhaben legt die Beschwerde ebenfalls nicht in einer den Anforderungen des § 146 Abs. 4 Satz 3 VwGO genügenden Weise konkrete Tatsachen oder Umstände näher dar, nach denen das Vorhaben entgegen der Begründung des Verwaltungsgerichts nicht der Unterbringung von Flüchtlingen oder Asylbegehrenden diene, weil kein Bedarf bestehe (a) oder die Beigeladene es für andere Zwecke verwenden werde (b).

10. a) Soweit der Antragsteller unter Wiederholung seines erstinstanzlichen Vorbringens meint, dass der „mutmaßliche“ Bedarf an Unterbringungsplätzen im Land Berlin, der das Bauvorhaben rechtfertigen solle, tatsächlich nicht bestehe (Schriftsatz vom 1. Februar 2021, S. 2), setzt er sich nicht einmal ansatzweise mit der ausführlichen Darlegung des Bedarfs in der Antragserwiderung (Schriftsatz des Antragsgegners vom 13. Februar 2020, S. 9 – 12) auseinander, auf welche das Verwaltungsgericht in seiner Begründung (EA S. 9) verweist und nach der dieser Bedarf ersichtlich besteht. Darin sind unter Berufung auf die Berechnungen der Senatsverwaltung für Integration, Arbeit und Soziales und die Kapazitätsplanung des Landesamtes für Flüchtlingsangelegenheiten (LAF), der beiden zuständigen Fachbehörden, jeweils zum Stand 31.12.2019, 31.12.2020 und 31.12.2021 sowohl der Unterbringungsbedarf als auch das Platzangebot und der sich daraus ergebende Mangel an Plätzen mit konkreten Zahlen belegt und von diesem Bedarf ausdrücklich die „wohnungslosen Personen ohne Fluchthintergrund abgezogen“ worden (Antragserwiderung, a.a.O., S. 11). Der so begründeten Feststellung, dass der hier in Rede stehende Standort fester Bestandteil der Kapazitätsplanung des LAF sei (Antragserwiderung, a.a.O., S. 12), setzt auch die Beschwerde nichts konkret entgegen. Insbesondere ist die Behauptung, es müsse davon ausgegangen werden, dass der Beklagte wohnungslose Personen ohne Fluchthintergrund in seine Betrachtungen unterzubringender Personen eingerechnet habe (Beschwerdebegründung, a.a.O., S. 5), danach offensichtlich unbegründet.

11. Im Übrigen hat das Verwaltungsgericht die Rüge des fehlenden Bedarfs auch mangels eines Gebietserhaltungsanspruchs des Antragstellers zurückgewiesen (EA S. 9), worauf die Beschwerde nicht eingeht.

12. b) Soweit der Antragsteller meint, die Beigeladene werde das Vorhaben für andere als die in § 246 Abs. 9 BauGB vorgesehenen Zwecke verwenden, setzt er ebenfalls seine nicht näher begründete Auffassung der des Verwaltungsgerichts entgegen, ohne sich mit dessen Begründung näher auseinanderzusetzen. Der angefochtene Beschluss führt zwei Umstände an, die sicherstellen, dass das Vorhaben der öffentlichen Aufgabe der Unterbringung von Flüchtlingen oder Asylbegehrenden nach § 246 Abs. 9 BauGB diene werde. Zum einen handele es sich bei der Beigeladenen um eine städtische Wohnungsbaugesellschaft (EA S. 9). Das bedeutet, dass der Antragsgegner als Anteilseigner einen bestimmenden Einfluss auf sie ausübt, mit dem er die Aufgabenerfüllung sicherstellen kann. Zum anderen verweist das Verwaltungsgericht (ebd.) auf die Betriebsbeschreibung, die als Bestandteil der Baugenehmigung grün gestempelt ist und die Nutzung der geplanten sieben freistehenden Mehrfamilienhäuser als Wohnraum für „bis zu 321 geflüchtete Personen“ ausdrücklich festlegt (VVG Bl. 311).

13. Zum Einwand des Antragstellers, dass der Beigeladenen der geplante Wohnraum später als „normale“ Wohnungen zur Verfügung stehen werde (Beschwerdebegründung, a.a.O. S. 3), hat bereits das Verwaltungsgericht im Anschluss an seine Feststellung zur Betriebsbeschreibung als Bestandteil der Baugenehmigung ausgeführt, dass § 246 Abs. 9 BauGB ausschließlich für die in der Vorschrift genannten Vorhaben der Flüchtlingsunterbringung und nicht etwa für Wohnbauvorhaben anderer Art gelte. Nichts anderes sieht die hier allein in Rede stehende und rechtlich zu bewertende Baugenehmigung vor.

14. 3. Ohne Erfolg macht die Beschwerde geltend, dass das Vorhaben das zulässige Maß der baulichen Nutzung im Außenbereich nicht einhalte und damit gegen das Rücksichtnahmegebot nach der Vorschrift des § 35 Abs. 3 BauGB verstoße (Beschwerdebegründung, a.a.O., S. 5 f.). Nähere Umstände dafür legt sie nicht dar.

15. Der Senat hat in der von der Beschwerde (a.a.O., S. 6) angeführten Entscheidung ausgeführt, dass sich nach dieser Vorschrift ein Nachbar auch gegen Maß und Umfang der baulichen Nutzung eines Außenbereichsgrundstückes zur Wehr setzen könne, wenn sie sich ihm gegenüber als rücksichtlos erwiesen. Das Rücksichtnahmegebot gehöre zu den in § 35 Abs. 3 Satz 1 BauGB nicht ausdrücklich aufgeführten öffentlichen Belangen und umfasse den Schutz der Nachbarschaft vor unzumutbaren Auswirkungen, die von einem Außenbereichsvorhaben ausgingen. Über die in § 35 Abs. 3 Satz 1 Nr. 3 BauGB ausdrücklich erfassten und auf Immissionsbelastungen bezogenen schädlichen Umwelteinwirkungen hinaus betreffe dies auch sonstige nachteilige Wirkungen. Dazu gehörten z.B. auch „optisch bedrängende“ Wirkungen, die von baulichen Anlagen auf einem benachbarten Außenbereichsgrundstück ausgingen. Unzumutbare optisch „erdrückende“ Wirkungen könnten sowohl von Innen- wie von Außenbereichsvorhaben ausgehen, so dass die von der Rechtsprechung zu § 34 Abs. 1 BauGB hierzu entwickelten Überlegungen auch im Rahmen des § 35 Abs. 3 BauGB Berücksichtigung finden könnten (OVG Berlin-Brandenburg, Beschluss vom 19. Juli 2018 – OVG 10 S 52.17 -, juris Rn. 17 m.w.N.).

16. Die Beschwerde zeigt nicht auf, dass nach diesen Maßstäben die Massivität des hier in Rede stehenden Vorhabens, insbesondere des dem Grundstück des Antragstellers nächstgelegenen Hauses 4 (vgl. Lageplan vom 23. August 2019 zum Bauantrag, VVG Bl. 297), zu unzumutbaren Beeinträchtigungen seines Grundstücks führt, zumal die Tiefe der Fläche zwischen der dem Grundstück des Antragstellers zugewandten Südseite des Gebäudes und der Grenze des Vorhabengrundstücks mit 11,72 m mehr als das Zweieinhalbfache der Tiefe der auf dem Vorhabengrundstück liegenden Abstandsfläche von 4,20 m beträgt. Danach liegen unzumutbare Beeinträchtigungen des Grundstücks des Antragstellers durch eine erdrückende Wirkung des Vorhabens oder hinsichtlich der Belichtung, Besonnung, Belüftung oder Einsichtnahmemöglichkeiten eher fern.

17. Nach ständiger Rechtsprechung des Senats bietet allein schon der Umstand, dass ein Vorhaben – wie hier – die bauordnungsrechtlichen Abstandsflächen einhält, ein zuverlässiges Anzeichen dafür, dass die durch das Abstandsflächenrecht geschützten Belange der Belichtung, Besonnung und Belüftung sowie der Begrenzung der Einsichtnahmemöglichkeiten nicht in einer Nachbarrechte verletzenden Weise beeinträchtigt werden. Das schließt zwar nicht aus, dass das bauplanungsrechtliche Rücksichtnahmegebot, das für Vorhaben im unbeplanten Innenbereich in § 34 Abs. 1 Satz 1 BauGB und für das hier im Außenbereich liegende Vorhaben in § 35 Abs. 3 enthalten ist, auch bei Einhaltung der landesrechtlichen Abstandsflächenvorschriften verletzt sein kann, weshalb auch bei einer solchen Fallgestaltung der Frage nachgegangen werden muss, ob es beachtet worden ist. Seine Verletzung setzt aber voraus, dass in qualifizierter und individualisierter Weise auf schutzwürdige Interessen eines Dritten keine Rücksicht genommen worden ist (vgl. OVG Berlin-Brandenburg, Beschluss vom 20. November 2020 – OVG 10 S 66/20 -, juris Rn. 8 m.w.N.). Das Bundesverwaltungsgericht hat einen solchen Verstoß gegen das Rücksichtnahmegebot in einem im Wesentlichen durch zwei- und dreigeschossige Wohnbebauung geprägten Bereich etwa bei einem zwölfgeschossigen Bauwerk bejaht, „das mit seinem Übermaß an Höhe und Volumen auch nicht annähernd den dort vorhandenen Gebäuden gleichartig ist und das nur den unangemessen geringen Abstand von 15 Metern zum zweieinhalbgeschossigen Wohnhaus des Klägers einhält“ (BVerwG, Urteil vom 13. März 1981 – 4 C 1.78 -, juris Rn. 34). Von solchen besonderen Ausnahmefällen abgesehen kann ein Nachbar nicht beanspruchen, dass ein Grundstück nicht oder nur so bebaut wird, dass er keine dahingehenden Einschränkungen erfährt.

18. Die Beschwerde erläutert nicht, aufgrund welcher besonderen Umstände im konkreten Einzelfall das Bauvorhaben trotz der Einhaltung der von ihr nicht als verletzt gerügten bauordnungsrechtlichen Abstandsflächenvorschriften in qualifizierter und individualisierter Weise auf schutzwürdige Interessen des Antragstellers keine Rücksicht nehmen soll. Für die Annahme einer Verletzung des Rücksichtnahmegebotes genügt es nicht, wenn ein Vorhaben die Situation für den Nachbarn nachteilig verändert (OVG Berlin-Brandenburg, Beschluss vom 20. November 2020, a.a.O., Rn. 8). Eine hinreichend genaue Darlegung des Antragstellers, warum das hier anders sein und ein besonderer Fall in der oben genannten Art vorliegen soll, ist aus dem Beschwerdevorbringen (Beschwerdebegründung, a.a.O., S. 6 – 8) nicht ersichtlich.

19. Dazu im Einzelnen:

20. a) Soweit der Antragsteller einwendet, das „angrenzende“ Gebäude des Vorhabens, mit dem er wohl das seinem Grundstück nächstgelegene Haus 4 meint, vermittle einen „erdrückenden Eindruck“, der dadurch verstärkt werde, dass es „auf einem Plateau errichtet“ werde (Beschwerdebegründung, a.a.O., S. 6 f.), liegt diese von der Beschwerde nicht näher begründete Vorstellung eher fern. Auch wenn er ausführt, dass die Geländeoberfläche des Vorhabengrundstücks etwa 3 m höher liege als die seines Grundstücks und deshalb – vom Grundstück des Antragstellers aus gesehen – die 11 m hohen Gebäude des Vorhabens den Eindruck 14 m hoher Gebäude vermittelten (Beschwerdebegründung, a.a.O., S. 6), ergibt sich daraus keine rücksichtslos erdrückende Wirkung des Vorhabens. Denn auch wegen eines Höhenunterschieds kommt eine erdrückende Wirkung nur bei einem besonderen Missverhältnis in Betracht, das zwischen der eingeschossigen Bebauung auf dem Grundstück des Antragstellers und der dreigeschossigen Bebauung des Vorhabens auch in Ansehung des Geländeanstiegs nicht erreicht wird. Im Übrigen kommt der Höhendifferenz nach der Rechtsprechung des Senats dann keine Bedeutung zu, wenn ein solches Nebeneinander unterschiedlicher Gebäudehöhen für die Bebauung in der näheren Umgebung in einem unbeplanten Gebiet geradezu prägend ist (OVG Berlin-Brandenburg, Beschluss vom 29. September 2010 – OVG 10 S 21.10 -, juris Rn. 11 m.w.N.). Wie sich aus den Sachverhaltsfeststellungen des Verwaltungsgerichts (EA S. 2) und dem Geoportal Berlin (www.stadtentwicklung.berlin.de/geoinformation/fis-broker/) ergibt, ist dies hier für den unbeplanten Bereich, der an das im Außenbereich liegende Vorhabengrundstück unmittelbar angrenzt und in dem auch das eingeschossig bebaute Grundstück des Antragstellers liegt, der Fall, weil im selben Karree in unmittelbarer Nachbarschaft zum Vorhabengrundstück in größerem Umfang eine drei- bis viergeschossige Bebauung vorhanden ist (K… allee 21, 21 A, 21 B, 21 C, 22, 22 A und 24; K… straße 69 und 69 A) und zudem das an das Grundstück des Antragstellers westlich angrenzende Grundstück (K… allee 27) zweigeschossig bebaut ist (zur Berücksichtigung der weiteren Bebauung in der Umgebung bei der Beurteilung der Länge, Höhe und Lage der Gebäude eines Vorhabens nach § 246 Abs. 9 BauGB vgl. auch OVG Berlin-Brandenburg, Beschluss vom 19. Juli 2018 – OVG 10 S 52.17 -, juris Rn. 23). Vielmehr stellt in dem das Vorhabengrundstück östlich und südlich umgebenden unbeplanten Innenbereich des Karrees gerade die eingeschossige Bebauung auf dem Grundstück des Antragstellers und auf dem westlich angrenzenden Nachbargrundstück eine Ausnahmeerscheinung dar.

21. b) Ein besonderer Ausnahmefall von – trotz Einhaltens der Abstandsflächen – rücksichtslos unzumutbaren Einsichtnahmemöglichkeiten ist ebenfalls nicht gegeben. Hinsichtlich der Einsichtnahmemöglichkeiten müssen Nachbarn in einem innerstädtischen Siedlungsgebiet hinnehmen, dass auch vormals baulich nicht nutzbare Grundstücke nach einer Änderung der Rechtslage in zulässiger Weise baulich ausgenutzt werden und es dadurch zu Einsichtsmöglichkeiten kommt, die in einem bebauten Gebiet üblich sind. Das gilt auch für die Anwendung von § 246 Abs. 9 BauGB auf eine benachbarte „Außenbereichsinsel im Innenbereich“, wie sie hier vorliegt.

22. Einen Ausnahmefall der Verletzung des Gebots der Rücksichtnahme durch unzumutbare Einsichtnahmemöglichkeiten hat der Senat für einen Aussichtsturm mit offenem Treppenaufgang und einer Aussichtsplattform in 27 m Höhe angenommen, der 40 m von einem Wohngebäude und 30 m von dessen Garten entfernt war und das Wohnhaus um ein Vielfaches überragte (OVG Berlin-Brandenburg, Beschluss vom 10. März 2006 – OVG 10 S 5.05 -, juris Rn. 10). Maßgebend waren dabei insbesondere die große Höhe des Turmes und die Vielzahl der Einsichtsmöglichkeiten, die sich durch die offene Konstruktion auch vom Treppenaufgang aus eröffneten (ebd.). Keinen absoluten Ausnahmefall unzumutbarer Einsichtsmöglichkeiten hat der Senat hingegen bei einem fünfgeschossigen Wohnhaus mit Dachausbau gesehen, das – anders als hier – sogar mit der Frontseite zum zweigeschossigen Einfamilienhaus auf dem angrenzenden Grundstück ausgerichtet war (Beschluss des Senats vom 29. September 2010 – OVG 10 S 21.10 -, juris Rn. 13). Für das Grundstück des Antragstellers ergeben sich aus dem Beschwerdevorbringen keine besonderen Einsichtnahmemöglichkeiten, die nicht von vornherein bei einer – vom Verwaltungsgericht nicht beanstandeten – mehrgeschossigen Wohnbebauung des Vorhabengrundstücks zu erwarten gewesen wären. Insoweit verfängt auch die eher fernliegende Gleichsetzung der Balkone auf der Rückseite des geplanten Hauses 4 mit „Logenplätzen“ nicht (Beschwerdebegründung, a.a.O., S. 7), zumal im innerstädtischen Bereich Einsichtsmöglichkeiten infolge einer – zulässigen – baulichen Ausnutzung von Nachbargrundstücken in der Regel hinzunehmen sind und das Vorhaben den innerstädtisch gebotenen Abstand deutlich wahrt (vgl. auch OVG Berlin-Brandenburg, Beschluss vom 19. Juli 2018 – OVG 10 S 52.17 –, juris Rn. 25 m.w.N.)

23. c) Eine gegen das bauplanungsrechtliche Gebot der Rücksichtnahme verstoßende Dimension des Vorhabens ergibt sich schließlich nicht aus dem Überschreiten der im Flächennutzungsplan vorgesehenen Geschossflächenzahl (Beschwerdebegründung, a.a.O., S. 7). Die Beschwerde legt schon nicht dar, warum der Geschossflächenzahl im Flächennutzungsplan überhaupt eine nachbarschützende Bedeutung zukommen soll. Dessen ungeachtet kann einem nach § 246 Abs. 9 BauGB begünstigten Vorhaben – wie hier – gemäß § 35 Abs. 4 Satz 1 BauGB nicht entgegengehalten werden, dass es Darstellungen des Flächennutzungsplans widerspricht.

24. 4. Die Ausführungen der Beschwerde zur Oberflächenentwässerung (Beschwerdebegründung, a.a.O., S. 10 f.; Schriftsatz vom 1. Februar 2021, S. 3 f.) setzen sich nicht mit den von der Begründung der angefochtenen Entscheidung (EA S. 8) in Bezug genommenen erstinstanzlichen Ausführungen des Antragsgegners (Antragserwiderung, Schriftsatz vom 13. Februar 2020, S. 5 f.) auseinander, die im Einzelnen darlegen, dass und warum die Anbindung des Vorhabengrundstücks an das Abwasserkanalsystem in der K… allee in Verbindung mit der auf dem Vorhabengrundstück selbst vorgesehenen Regenrückhaltung (vgl. Lageplan Außenanlagen, VVG Bl. 319) ausreichend dimensioniert sei und nachteilige Auswirkungen für die Nachbarschaft ausschließe. Insoweit bleibt das Beschwerdevorbringen substanzlos.

25. Das gilt auch, soweit die Beschwerde auf das Fehlen einer Einleitgenehmigung der Berliner Wasserbetriebe zum Zeitpunkt der Entscheidung des Verwaltungsgerichts hinweist (Beschwerdebegründung, a.a.O., S. 11; Schriftsatz vom 27. Mai 2020, S. 3). Die Baugenehmigung entbindet nicht von der Verpflichtung, solche anderen öffentlich-rechtlichen Genehmigungen, Erlaubnisse oder Zustimmungen einzuholen (so ausdrücklich Baugenehmigung vom 19. Dezember 2019, S. 2).

26. 5. Ebenfalls ohne Substanz bleiben die Ausführungen zu vermeintlich ungelösten Problemen der Verkehrserschließung (Beschwerdebegründung, a.a.O., S. 8 f.; Schriftsätze vom 27. Mai 2020, S. 3 f., und vom 1. Februar 2021, S. 3 f.). Insoweit wiederholt die Beschwerde im Wesentlichen den erstinstanzlichen Vortrag (Antragsbegründung, Schriftsatz vom 5. Februar 2020, S. 8 und 10), ohne auf die Nutzung des öffentlichen Nahverkehrs durch die Bewohner des Vorhabens (vgl. bereits Antragserwiderung, Schriftsatz vom 13. Februar 2020, S. 7) und auf die große Zahl der im Lageplan (VVG Bl. 297) eingetragenen mehr als 130 Fahrradstellplätze einzugehen und näher darzulegen, mit welchen durch das Vorhaben verursachten und dem Antragsteller unzumutbaren konkreten Verkehrsbeeinträchtigungen dennoch im Einzelnen zu rechnen sein soll, obwohl das Vorhaben nach Norden hin durch die K… straße und die S… erschlossen wird, während das Grundstück des Antragstellers nach Süden hin an eine andere Straße, die K… allee, angebunden ist.

27. 6. Schließlich bleiben auch die Befürchtungen der Beschwerde, dass es innerhalb und in der Umgebung des Vorhabens „zu sozialen Problemen“ kommen könne und „soziale Spannungen in der Nachbarschaft“ zu erwarten seien, ebenso ohne Substanz wie die ins Blaue hinein behauptete „konkrete Gefahr eines Anstiegs der Kriminalität in der Umgebung der Liegenschaft“ (Beschwerdebegründung, a.a.O., S. 11 f.), wenn „Bezieher finanzieller Hilfsleistungen … in einer Nachbarschaft mit recht wohlhabenden Bürgern“ (Schriftsatz vom 27. Mai 2020, S. 4) wohnen. Es ist oben bereits ausgeführt worden, dass das Vorhaben den innerstädtisch gebotenen Abstand deutlich wahrt. Das Verwaltungsgericht hat außerdem darauf hingewiesen, dass über die bestimmungsgemäße Nutzung hinausgehenden Störungen und Belästigungen sowie etwaigen sozialen oder religiösen Konflikten aus der Unterbringung nicht mit den Instrumenten des Baurechts, sondern nur im jeweiligen Einzelfall mit den Mitteln des Polizei- und Ordnungsrechts oder des zivilen Nachbarrechts zu begegnen ist (EA S. 13). Konkrete Anhaltspunkte für eine Schwächung der Sicherheitslage durch die Zulassung des Bauvorhabens legt auch das Beschwerdevorbringen nicht näher dar.

28. Die Kostenentscheidung folgt aus § 154 Abs. 2, § 162 Abs. 3 VwGO. Es entspricht der Billigkeit, dem Antragsteller die außergerichtlichen Kosten der Beigeladenen aufzuerlegen, weil die Beigeladene im Beschwerdeverfahren einen Zurückweisungsantrag gestellt und sich insoweit einem Kostenrisiko ausgesetzt hat (§ 154 Abs. 2 und 3 VwGO).

29. Die Streitwertfestsetzung beruht auf § 47 Abs. 1, § 53 Abs. 2 Nr. 2, § 52 Abs. 1 GKG i.V.m. den Empfehlungen in Nr. 1.5 und 9.7.1 des Streitwertkatalogs für die Verwaltungsgerichtsbarkeit. Danach bewertet der Senat das auf das eigene Wohngrundstück bezogene Interesse des Antragstellers in solchen Verfahren regelmäßig mit 3.750 EUR (vgl. OVG Berlin-Brandenburg, Beschluss vom 19. Juli 2018 – OVG 10 S 52.17 -, juris Tenor und Rn. 32; zuletzt Beschluss vom 27. April 2021 – OVG 10 S 73/20 -, juris Tenor und Rn. 67). Die abweichenden Vorstellungen des Antragstellers (Schriftsätze vom 20. April 2020 und vom 13. Mai 2020) greifen deshalb nicht durch. Insbesondere verfolgt er hier nicht im Sinne der von ihm angeführten Empfehlung Nr. 9.1.1.3 des Streitwertkataloges (Schriftsatz vom 20. April 2020, S. 2) das Begehren der Erteilung einer Baugenehmigung für ein eigenes Mehrfamilienhaus.

30. Dieser Beschluss ist unanfechtbar (§ 152 Abs. 1 VwGO, § 68 Abs. 1 Satz 5 i.V.m. § 66 Abs. 3 Satz 3 GKG).

Zuletzt aktualisiert am Juli 21, 2021 von eurogesetze

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