VG Berlin 9. Kammer. Aktenzeichen: 9 K 135/20 A

Gericht: VG Berlin 9. Kammer
Entscheidungsdatum: 01.06.2021
Aktenzeichen: 9 K 135/20 A
ECLI: ECLI:DE:VGBE:2021:0601.9K135.20A.00
Dokumenttyp: Urteil

Tenor

Das Verfahren wird eingestellt, soweit die Klägerin die Klage zurückgenommen hat.

Im Übrigen wird festgestellt, dass die Anordnung des Bundesamtes für Migration und Flüchtlinge vom 15. Mai 2019, die Zugangsdaten der Klägerin für eine Auswertung des von ihr übergebenen Mobiltelefons zur Verfügung zu stellen, rechtswidrig war.

Es wird festgestellt, dass das Bundesamt für Migration und Flüchtlinge nicht berechtigt war, die Daten der Klägerin von ihrem Mobiltelefon auszulesen und mittels einer Software auszuwerten, den aus der Auswertung des Mobiltelefons der Klägerin generierten Ergebnisreport zu speichern, den Ergebnisreport für das Asylverfahren der Klägerin freizugeben und der Entscheidung über ihren Asylantrag zugrunde zu legen.

Die Kosten des Verfahrens tragen die Klägerin zu 1/3 und die Beklagte zu 2/3.

Das Urteil ist hinsichtlich der Kosten vorläufig vollstreckbar.

Die jeweilige Vollstreckungsschuldnerin darf die Vollstreckung durch Sicherheitsleistung in Höhe von 110 % des aufgrund des Urteils vollstreckbaren Betrages abwenden, wenn nicht die jeweilige Vollstreckungsgläubigerin vor der Vollstreckung Sicherheit in Höhe von 110 % des jeweils zu vollstreckenden Betrages leistet.

Die Sprungrevision wird zugelassen.

Tatbestand

1. Die Klägerin wendet sich gegen die Anordnung des Bundesamtes für Migration und Flüchtlinge (im Folgenden: Bundesamt), die Zugangsdaten für das von ihr übergebene Mobiltelefon zur Verfügung zu stellen, sowie gegen das Auslesen, Auswerten und Verwenden der auf dem Mobiltelefon gespeicherten Daten.

2. Die Klägerin reiste zusammen mit ihrer minderjährigen Tochter F… am 6. Mai 2019 in die Bundesrepublik Deutschland ein und meldete sich am 14. Mai 2019 beim Landesamt für Flüchtlingsangelegenheiten als Asylsuchende. In diesem Zusammenhang gab die Klägerin an, afghanische Staatsangehörige zu sein. Sie reichte eine Tazkira, eine Heiratsurkunde sowie eine Bescheinigung der afghanischen Botschaft in Athen ein, ausweislich derer ihre Tochter afghanische Staatsangehörige ist. Die Unterlagen sendete das Landesamt am selben Tag an das Bundesamt.

3. Am 15. Mai 2019 stellte die Klägerin beim Bundesamt förmlich einen Asylantrag. Einen gültigen Pass oder Passersatz legte sie nicht vor. Nach Belehrung über ihre Mitwirkungspflicht forderte das Bundesamt die Klägerin auf, ihr Mobiltelefon herauszugeben sowie dessen Zugangsdaten mitzuteilen bzw. ihr Mobiltelefon mit den Zugangsdaten zu öffnen. Dem kam die Klägerin nach. Das Bundesamt schloss das entsperrte Mobiltelefon der Klägerin in deren Beisein an einen speziellen Rechner („M…Kiosk“) an, der die Daten der Klägerin auslas, automatisiert zu einem Ergebnisreport verarbeitete und diesen in einem Datentresor speicherte. Der Ergebnisreport enthält Angaben darüber, in welche Länder die Klägerin am häufigsten telefonierte und Nachrichten (SMS/MMS/Chat) versendete bzw. aus welchen Ländern sie am häufigsten angerufen wurde und Nachrichten empfing, in welchen Sprachen kommuniziert wurde und in welchen Ländern sich die eingerichteten Kontakte befanden. Nach dem Auslesen von 9:38 Uhr bis 10:14 Uhr gab das Bundesamt der Klägerin ihr Mobiltelefon zurück.

4. Im Anschluss daran, noch am selben Tag, vermerkte das Bundesamt das Ergebnis der durchgeführten Registerabgleiche und befragte die Klägerin zur Bestimmung des zuständigen Mitgliedstaates und zur Klärung der Zulässigkeit des Asylantrages (12:19 Uhr bis 12:46 Uhr) sowie zum Reiseweg (13:01 Uhr bis 13:07 Uhr). Am 22. Mai 2019 vermerkte das Bundesamt, dass der Sprachmittler angegeben habe, bei der Klägerin keine sprachlichen Auffälligkeiten wahrgenommen zu haben. Am Folgetag wurden die von der Klägerin eingereichten Unterlagen übersetzt.

5. Nachdem der für den Asylantrag der Klägerin und ihrer Tochter zuständige Bearbeiter des Bundesamtes den Ergebnisreport anforderte, gab der hierzu berufene Volljurist beim Bundesamt am 28. Mai 2019 den Ergebnisreport mit der Begründung frei, die Datenträgerauswertung (§ 15a AsylG) sei erforderlich und verhältnismäßig. Er importierte den Ergebnisreport in die Asylakte.

6. Am 17. Juni 2019 hörte das Bundesamt die Klägerin an und untersuchte am 21. Juni 2019 die von ihr eingereichten Dokumente auf Echtheit und eventuelle Manipulationen.

7. Mit Bescheid vom 1. August 2019 lehnte das Bundesamt den Asylantrag der Klägerin und ihrer Tochter vollumfänglich ab. Über die hiergegen erhobene Klage (VG 9 K 37/20 A) ist noch nicht entschieden.

8. Hiesige Klage, mit der die Klägerin sich im Wesentlichen gegen das Auslesen und Auswerten ihres Mobiltelefons wendet, hat sie am 4. Mai 2020 erhoben.

9. Zur Begründung macht sie im Wesentlichen geltend, die Klage sei als Fortsetzungsfeststellungs- und Feststellungsklage zulässig. Die Klage sei begründet, da die Regelungen der §§ 15 Abs. 2 Nr. 6, 15a AsylG verfassungswidrig seien. Diese verletzten die Klägerin in ihrem allgemeinen Persönlichkeitsrecht in der Ausprägung des Rechts auf Gewährleistung der Vertraulichkeit und Integrität informationstechnischer Systeme, das nicht nur vor heimlichen, sondern auch vor offenen Zugriffen schütze. Die Datenträgerauswertung sei zur Klärung von Staatsangehörigkeit und Identität ungeeignet, da die gespeicherten Datenkategorien lediglich ein Indiz für die Staatsangehörigkeit und Identität darstellten. Im Übrigen sei die Datenträgerauswertung zu migrationspolitischen Zwecken unangemessen. Eingriffe in das Recht auf Gewährleistung der Vertraulichkeit und Integrität informationstechnischer Systeme dürften nur zum Schutz hochrangiger Rechtsgüter erfolgen. Jedenfalls sei die konkrete Ausgestaltung der Regelungen verfassungswidrig. Eine Auswertung der Datenträger aller Asylsuchenden ohne anerkannte Ausweispapiere zum Zeitpunkt der Registrierung, also ein Auslesen auf Vorrat, sei unverhältnismäßig, da die Anhörung ein milderes Mittel darstelle. Auch die Vielzahl von Ablehnungen der Anträge auf Freigabe des Ergebnisreports spreche gegen die Geeignetheit und vor allem gegen die Erforderlichkeit des Auslesens im ersten Schritt.

10. Nachdem die Klägerin in der mündlichen Verhandlung ihre Klage hinsichtlich der Feststellung der Rechtswidrigkeit der Anordnung des Bundesamtes auf Herausgabe ihres Mobiltelefons sowie der Löschung des Ergebnisreports zurückgenommen hat, beantragt sie zuletzt,

11. 1. festzustellen, dass die Anordnung des Bundesamtes für Migration und Flüchtlinge vom 15. Mai 2019, ihre Zugangsdaten für eine Auswertung des von ihr übergebenen Mobiltelefons zur Verfügung zu stellen, rechtswidrig war.

12. 2. festzustellen, dass das Bundesamt für Migration und Flüchtlinge nicht berechtigt war,

13. a) ihre Daten von ihrem Mobiltelefon auszulesen und mittels einer Software auszuwerten,

14. b) den aus der Auswertung ihres Mobiltelefons generierten Ergebnisreport zu speichern,

15. c) den Ergebnisreport für ihr Asylverfahren freizugeben und der Entscheidung über ihren Asylantrag zugrunde zu legen.

16. Die Beklagte beantragt,

17. die Klage abzuweisen.

18. Sie macht im Wesentlichen geltend, ein Eingriff in das Recht auf Gewährleistung der Vertraulichkeit und Integrität informationstechnischer Systeme sei mangels Heimlichkeit des Eingriffs nicht gegeben. Der Eingriff in das allgemeine Persönlichkeitsrecht der Klägerin sei gerechtfertigt. Die Erhebung und Auswertung der Daten dienten dazu, Indizien für die Identität und Staatsangehörigkeit zu gewinnen. Dieser Zweck sei legitim, da deren Klärung für eine sachgerechte und inhaltlich richtige Asylentscheidung von höchster Relevanz sei. Es sei zudem im Hinblick auf die Sicherheit der Bundesrepublik Deutschland wichtig, möglichst frühzeitig die Identität der als Asylbewerber einreisenden Ausländer zu ermitteln….Die schnelle Klärung der Identität diene auch der beschleunigten Bearbeitung von Asylverfahren. Die Auswertung der Daten sei auch geeignet, so könnten nicht selten die vom Antragsteller gemachten Angaben durch die Auswertung der Daten bestätigt werden. Wenn der Antragsteller keine entsprechenden Papiere vorlegen könne, werde zum Zeitpunkt der Registrierung – um die Bearbeitungszeiten des Asylverfahrens nicht zu beeinflussen – eine Erhebung der Daten im Beisein des Antragstellers erfolgen; diese Daten würden jedoch nur „ausgewertet“, wenn aufgrund einer Gesamtschau und nach Prüfung aller verfügbaren Informationen der Ergebnisreport seitens des Entscheiders für erforderlich gehalten werde und auch der die Freigabe des Ergebnisreports prüfende Volljurist beim Bundesamt überzeugt sei, dass es keine anderweitige Möglichkeit gebe, Informationen über die Identität und Staatsangehörigkeit des Antragstellers zu erhalten.

19. Wegen der weiteren Einzelheiten des Sach- und Streitstandes wird auf den Inhalt der Gerichtsakte sowie der beigezogenen Asyl- und Ausländerakte der Klägerin Bezug genommen.

Entscheidungsgründe

20. Soweit die Klägerin die Klage zurückgenommen hat, ist das Verfahren einzustellen (§ 92 Abs. 3 Satz 1 VwGO). Im Übrigen hat die Klage Erfolg.

21. A. Die Klage ist hinsichtlich des Klageantrags zu 1. zulässig (I.) und begründet (II.).

22. I. Die Klage ist insoweit als Fortsetzungsfeststellungsklage nach § 113 Abs. 1 Satz 4 VwGO analog statthaft.

23. Nach § 113 Abs. 1 Satz 4 VwGO spricht das Gericht, wenn sich ein Verwaltungsakt vorher durch Zurücknahme oder anders erledigt hat, auf Antrag durch Urteil aus, dass der Verwaltungsakt rechtswidrig gewesen ist, wenn der Kläger ein berechtigtes Interesse an dieser Feststellung hat. Hat sich ein belastender Verwaltungsakt bereits vor Klageerhebung erledigt, ist die Fortsetzungsfeststellungsklage in entsprechender Anwendung des § 113 Abs. 1 Satz 4 VwGO statthaft (vgl. BVerwG, Urteil vom 25. September 2008 – BVerwG 7 A 4.07 – juris Rn. 14).

24. Bei der Anordnung des Bundesamtes, die Zugangsdaten für eine Auswertung des von der Klägerin übergebenen Mobiltelefons zur Verfügung zu stellen, sei es dergestalt, dass sie die Zugangsdaten mitteilt oder diese ins Mobiltelefon eingibt und dem Bundesamt ihr Mobiltelefon im entsperrten Zustand übergibt, handelt es sich um einen (belastenden) Verwaltungsakt im Sinne des § 35 Satz 1 VwVfG. Dieser Verfahrenshandlung kommt ein eigenständiger Regelungsgehalt zu, da sie nach § 15a Abs. 1 Satz 2 AsylG i.V.m. § 48a Abs. 1 AufenthG selbständig vollstreckbar ist (vgl. Stelkens, in: Stelkens/Bonk/Sachs, 9. Auflage 2018, VwVfG, § 35 Rn. 148 ff.). Die Maßnahme hat sich auch (vor Klageerhebung) erledigt, da die Klägerin der Anordnung nachgekommen und ihr auch das Mobiltelefon nach dem Auslesen wieder ausgehändigt worden ist.

25. Die Klägerin hat auch das nach § 113 Abs. 1 Satz 4 VwGO erforderliche berechtigte Interesse an der Feststellung der Rechtswidrigkeit der Anordnung. Ein solches Interesse kann rechtlicher, wirtschaftlicher oder ideeller Natur sein und sich im Falle der Erledigung vor Klageerhebung insbesondere aus den Gesichtspunkten der konkreten Wiederholungsgefahr, der Rehabilitierung oder der schwerwiegenden Grundrechtsbeeinträchtigung ergeben (vgl. BVerwG, Urteil vom 12. November 2020 – BVerwG 2 C 5.19 – juris Rn. 13; Urteil vom 20. Januar 1989 – BVerwG 8 C 30.87 – juris Rn. 9). …Bei schwerwiegenden Grundrechtseingriffen ist im Hinblick auf Art. 19 Abs. 4 Satz 1 GG ein Fortsetzungsfeststellungsinteresse zu bejahen, wenn andernfalls kein wirksamer Rechtsschutz gegen solche Eingriffe zu erlangen wäre. Davon ist bei Maßnahmen auszugehen, die sich typischerweise so kurzfristig erledigen, dass sie ohne die Annahme eines Fortsetzungsfeststellungsinteresses regelmäßig keiner Überprüfung im gerichtlichen Hauptsacheverfahren zugeführt werden könnten. Maßgebend ist dabei, ob die kurzfristige, eine Anfechtungs- oder Verpflichtungsklage ausschließende Erledigung sich aus der Eigenart des Verwaltungsakts selbst ergibt (vgl. BVerwG, Urteil vom 12. November 2020, a.a.O., Rn. 15 m.w.N.).

26. Danach steht der Klägerin das erforderliche Interesse für die begehrte Feststellung wegen eines schwerwiegenden Eingriffs in das allgemeine Persönlichkeitsrecht, Art. 2 Abs. 1 i.V.m. Art. 1 Abs. 1 GG, in seiner besonderen Ausprägung als Grundrecht auf Gewährleistung der Vertraulichkeit und Integrität informationstechnischer Systeme, zu. Mit der Erlangung der Zugangsdaten hatte das Bundesamt die Möglichkeit, auf das Mobiltelefon der Klägerin als informationstechnisches System und damit auf einen umfassenden Datenbestand zuzugreifen, wodurch das Interesse der Klägerin, dass die von ihrem Mobiltelefon erzeugten, verarbeiteten und gespeicherten Daten vertraulich bleiben (vgl. BVerfG, Urteil vom 27. Februar 2008 – 1 BvR 370/07 – juris Rn. 204), beeinträchtigt wurde. Entgegen der Ansicht der Beklagten schützt das Grundrecht nicht nur vor heimlichen, sondern auch vor offenen Zugriffen auf informationstechnische Systeme (vgl. BVerfG, Urteil vom 27. Februar 2008, a.a.O., Rn. 205, 234, wonach das Grundrecht auf Gewährleistung der Vertraulichkeit und Integrität informationstechnischer Systeme „insbesondere“ vor einem heimlichen Zugriff schützt und die Heimlichkeit das Gewicht des Grundrechtseingriffs verstärkt, mithin keine Voraussetzung für die Eröffnung des Schutzbereichs ist). Bei der Anordnung, die Zugangsdaten für eine Auswertung des übergebenen Mobiltelefons zur Verfügung zu stellen, handelt es sich auch um eine sich typischerweise kurzfristig erledigende Maßnahme. Denn diese erledigt sich durch die „freiwillige“ Preisgabe der Zugangsdaten nebst Übergabe des Mobiltelefons, im Weigerungsfall durch Erhebung der Zugangsdaten nach § 15a Abs. 1 Satz 2 AsylG i.V.m. § 48a Abs. 1 AufenthG und Durchsuchung des Ausländers nach § 15 Abs. 4 Satz 1 AsylG, sowie der sich anschließenden Auslesung und Rückgabe des Mobiltelefons – so auch im Falle der Klägerin –, ohne dass wirksamer Rechtsschutz nach Art. 19 Abs. 4 Satz 1 GG erlangt werden könnte.

27. Auch § 44a Satz 1 VwGO, wonach Rechtsbehelfe gegen behördliche Verfahrenshandlungen nur gleichzeitig mit den gegen die Sachentscheidung zulässigen Rechtsbehelfen geltend gemacht werden können, steht der Zulässigkeit der Fortsetzungsfeststellungsklage nicht entgegen. Denn nach § 44a Satz 2 VwGO gilt dies nicht, wenn behördliche Verfahrenshandlungen – wie hier nach § 15a Abs. 1 Satz 2 AsylG i.V.m. § 48a Abs. 1 AufenthG – vollstreckt werden können.

28. II. Die Klage ist hinsichtlich des Klageantrags zu 1. auch begründet. Die Anordnung des Bundesamtes vom 15. Mai 2019, die Zugangsdaten der Klägerin für eine Auswertung des von ihr übergebenen Mobiltelefons zur Verfügung zu stellen, war rechtswidrig und verletzte die Klägerin in ihren Rechten (§ 113 Abs. 1 Satz 4 VwGO).

29. Rechtsgrundlage der Anordnung war § 15a Abs. 1 Satz 2 AsylG i.V.m. § 48 Abs. 3a Satz 3 AufenthG. Nach § 48 Abs. 3a Satz 3 AufenthG hat der Ausländer die notwendigen Zugangsdaten für eine zulässige Auswertung von Datenträgern zur Verfügung zu stellen. Eine Auswertung von Datenträgern ist nach § 15a Abs. 1 Satz 1 AsylG nur zulässig, soweit dies für die Feststellung der Identität und Staatsangehörigkeit des Ausländers nach § 15 Abs. 2 Nr. 6 AsylG erforderlich ist und der Zweck der Maßnahme nicht durch mildere Mittel erreicht werden kann. Diese Voraussetzungen lagen im maßgeblichen Zeitpunkt der Anordnung am 15. Mai 2019 nicht vor.

30. Zwar war die Auswertung des Mobiltelefons der Klägerin für die Feststellung ihrer Identität und Staatsangehörigkeit nach § 15 Abs. 2 Nr. 6 AsylG erforderlich. Die Klägerin war im Nichtbesitz eines gültigen Passes oder Passersatzes und das in ihrem Besitz befindliche Mobiltelefon konnte für die Feststellung ihrer Identität und Staatsangehörigkeit von Bedeutung sein. Denn letzteres verlangt lediglich, dass der jeweilige Datenträger zur Feststellung der Identität und Staatsangehörigkeit nicht schlechthin ungeeignet ist. Es genügt mithin, dass der Datenträger Hinweise zur Identität und Staatsangehörigkeit erbringen kann. Dies ist bei einem Mobiltelefon regelmäßig – und so auch im Falle der Klägerin, die ihr Mobiltelefon nach eigenen Angaben im April 2017 in Griechenland erworben hatte – gegeben, da sich auf dem Mobiltelefon eine Vielzahl relevanter Daten befinden kann, wie etwa Telefonnummern, Adressen, Login-Daten, gespeicherte Verbindungsdaten von eingehenden und ausgehenden Anrufen bzw. Nachrichten sowie Geolokationsdaten gespeicherter Bilder. Auch die von der Bundesregierung vorgelegten Zahlen, wonach im zweiten Quartal 2019 in etwa 44 % der Fälle, in denen Datenträger ausgelesen wurden, die angegebene Identität bestätigt bzw. widerlegt wurde (vgl. BT-Drs. 19/13945, S. 14), belegen die Geeignetheit der Datenträgerauswertung.

31. Der Zweck der Maßnahme, nämlich Hinweise und wichtige Erkenntnisse zur Identität und Staatsangehörigkeit des Asylbewerbers zu erhalten (vgl. BT-Drs. 18/11546, S. 23), konnte hier aber, bezogen auf den maßgeblichen Zeitpunkt der Anordnung (15. Mai 2019), durch mildere Mittel erreicht werden. Dabei ist auf eine ex ante Sicht abzustellen und nicht ex post zu fragen, ob letztlich tatsächlich mildere Mittel zur Feststellung der Identität und Staatsangehörigkeit erreichbar waren (vgl. Funke-Kaiser, in: GK-AsylG, 115. Ergänzungslieferung März 2018, § 15a Rn. 11). Mildere Mittel sind solche, durch die – wie bei der Auswertung von Datenträgern – Indizien zur Feststellung der Identität und Staatsangehörigkeit gewonnen werden können, jedoch im Vergleich zur Datenträgerauswertung, die einen Eingriff in das Grundrecht auf Gewährleistung der Vertraulichkeit und Integrität informationstechnischer Systeme darstellt, eine geringere Eingriffsintensität aufweisen. In Betracht kommen verschiedene Maßnahmen, wie etwa die Auswertung eingereichter Unterlagen, die Durchführung von Registerabgleichen, Abfragen anderer Behörden oder Nachfragen beim Sprachmittler nach Sprachauffälligkeiten. Dabei ist allen Maßnahmen gemein, dass sie lediglich Hinweise zur Identität und Staatsangehörigkeit liefern können.

32. Gemessen daran lagen im Falle der Klägerin im maßgeblichen Zeitpunkt der Anordnung mildere Mittel zur Gewinnung weiterer Indizien zur Feststellung der Identität und Staatsangehörigkeit vor, nämlich die Übersetzung und Überprüfung der eingereichten Unterlagen (Tazkira, Heiratsurkunde und Bescheinigung der afghanischen Botschaft in Athen), die Registerabgleiche und die Nachfrage beim Sprachmittler nach sprachlichen Auffälligkeiten. Dass dies auch das Bundesamt als mildere Mittel zur Gewinnung von Indizien zur Feststellung der Identität und Staatsangehörigkeit ansieht, zeigt sich auch an dessen Verwaltungspraxis. Denn während es zunächst bei der Registrierung die Herausgabe des Mobiltelefons nebst Zugangsdaten verlangt, das Mobiltelefon ausliest sowie einen Ergebnisreport generieren lässt, prüft es erst nach Würdigung der Ergebnisse der weiter durchgeführten (milderen) Maßnahmen zur Gewinnung von Erkenntnissen zur Feststellung der Identität und Staatsangehörigkeit des Ausländers, ob es den „auf Vorrat“ generierten Ergebnisreport noch zur Feststellung der Identität und Staatsangehörigkeit des Ausländers benötigt. Es prüft mithin erst zu diesem Zeitpunkt – hier am 28. Mai 2019 – die Erforderlichkeit und Verhältnismäßigkeit der – hier am 15. Mai 2019 – durchgeführten Datenträgerauswertung.

33. Mit dem diesbezüglichen Einwand der Beklagten, zum Zeitpunkt des Auslesens des Mobiltelefons würden die Daten nur erhoben, die eigentliche Auswertung erfolge erst später nach Prüfung durch einen Volljuristen, verkennt sie, dass der Begriff der Auswertung von Datenträgern in § 15a Abs. 1 Satz 1 AsylG neben der Datenanalyse auch die notwendigen Zwischenschritte der Datenerhebung und der Datenspeicherung umfasst, mithin das Auslesen des Mobiltelefons, das Generieren des Ergebnisreports und dessen Speicherung im Datentresor bereits als Datenträgerauswertung zu qualifizieren sind (vgl. Funke-Kaiser, in: GK-AsylG, 115. Ergänzungslieferung März 2018, § 15a Rn. 10; Houben, in: BeckOK Ausländerrecht, 29. Edition 1. April 2021, § 15a AsylG Rn. 3b; Heimann/Bodenbenner, ZAR 8/2020, 284, 285). Da § 48 Abs. 3a Satz 3 AufenthG verlangt, dass bereits zum Zeitpunkt der Anordnung der Zurverfügungstellung der Zugangsdaten die Voraussetzungen für eine zulässige Auswertung von Datenträgern vorliegen müssen, kann die Beklagte daher ebenso wenig mit ihrem Einwand gehört werden, nach der Gesetzesbegründung sei regelmäßiger Zeitpunkt des Auslesens von Datenträgern die Registrierung als Asylsuchende, die Auswertung von Datenträgern dürfe sich nicht verfahrensverzögernd auswirken (vgl. BT-Drs. 18/11546, S. 15). Im Übrigen dürfte es dem Bundesamt ohne weiteres möglich sein, das Verfahren so zu gestalten, dass es zunächst die milderen Maßnahmen durchführt und erst im Anschluss – soweit dann noch erforderlich – eine Datenträgerauslesung/-auswertung veranlasst. Eine mögliche Verfahrensverzögerung von wenn überhaupt wenigen Tagen, allenfalls Wochen, ist angesichts der üblichen Verfahrensdauer bei der Beklagten im Hinblick auf die Intensität des mit der Datenträgerauswertung verbundenen Grundrechtseingriffs hinzunehmen.

34. Soweit die Prozessvertreterin der Beklagten in der mündlichen Verhandlung darauf hinwies, die Maßnahmen seien nicht einzeln, sondern in einer Gesamtschau zu betrachten, überzeugt dies nicht. Dem steht bereits die tatsächliche Praxis des Bundesamtes entgegen, wonach (beispielsweise im 2. Quartal 2019) in fast 60 % der Fälle die vorsorglich ausgelesenen Datenträger schon nach Auffassung des jeweiligen Entscheiders nicht benötigt wurden (BT-Drs. 19/13945, S. 14: 2. Quartal 2019: 2.435 ausgelesene Datenträger, 1.009 gestellte Datenträger-Auswertungsanträge), mithin weniger als die Hälfte der gespeicherten Ergebnisreporte aus den ausgelesenen Datenträgern überhaupt angefordert wurden.

35. B. Die Klage ist auch hinsichtlich der Klageanträge zu 2. zulässig (I.) und begründet (II.).

36. I. Die Klage ist insoweit als Feststellungsklage nach § 43 Abs. 1 VwGO statthaft.

37. Nach § 43 Abs. 1 VwGO kann durch Klage die Feststellung des Bestehens oder Nichtbestehens eines Rechtsverhältnisses begehrt werden, wenn der Kläger ein berechtigtes Interesse an der baldigen Feststellung hat. Ein feststellungsfähiges Rechtsverhältnis liegt vor, da es der Klägerin um ihre Rechtsposition geht, die durch das Auslesen und Auswerten der Daten, die Speicherung des automatisiert erstellten Ergebnisreports sowie die Freigabe des Ergebnisreports für das Asylverfahren und die Zugrundelegung der Entscheidung über ihren Asylantrag, möglicherweise berührt ist.

38. Die Klägerin hat – vor dem Hintergrund, dass die ihr gegenüber ergangenen Maßnahmen in das Grundrecht auf Gewährleistung der Vertraulichkeit und Integrität informationstechnischer Systeme eingreifen – auch das nach § 43 Abs. 1 VwGO erforderliche berechtigte Interesse an der begehrten Feststellung der Rechtswidrigkeit der Maßnahmen.

39. Die Vorschrift des § 44a Satz 1 VwGO steht der Zulässigkeit der Klage auch hinsichtlich der Klageanträge zu 2. nicht entgegen. Im Hinblick auf Art. 19 Abs. 4 Satz 1 GG ist es geboten, von der Anwendung des § 44a Satz 1 VwGO abzusehen, da die Verfahrenshandlungen eine zusätzliche und schwerwiegende materielle – grundrechtsrelevante – Beschwer für die Klägerin bedeuten und alternative Rechtsschutzmöglichkeiten nicht gegeben sind (vgl. Posser, in: BeckOK VwGO, 57. Edition 1. Januar 2021, § 44a Rn. 31).

40. II. Die Klage ist hinsichtlich der Klageanträge zu 2. auch begründet. Das Bundesamt war nicht berechtigt, die Daten der Klägerin von ihrem Mobiltelefon auszulesen und mittels einer Software auszuwerten, den aus der Auswertung des Mobiltelefons der Klägerin generierten Ergebnisreport zu speichern sowie den Ergebnisreport für das Asylverfahren der Klägerin freizugeben und der Entscheidung über ihren Asylantrag zugrunde zu legen.

41. Rechtsgrundlage für diese Maßnahmen war § 15a Abs. 1 Satz 1 AsylG.

42. Die Voraussetzungen für das Auslesen der Daten und die Auswertung mittels einer Software sowie die Speicherung des Ergebnisreports lagen nicht vor. Denn zu diesem Zeitpunkt (15. Mai 2019) konnte der Zweck der Maßnahme durch mildere Mittel erreicht werden. Insoweit wird auf die obigen Ausführungen zur Rechtmäßigkeit der Anordnung zur Zurverfügungstellung der Zugangsdaten verwiesen. Das Bundesamt war schließlich nicht berechtigt, in der Folgezeit die rechtswidrig erhobenen und gespeicherten Daten zu verwerten, mithin den Ergebnisreport am 28. Mai 2019 für das Asylverfahren der Klägerin freizugeben und der Entscheidung über ihren Asylantrag zugrunde zu legen, da keine gewichtigen Gründe vorlagen, die den Grundrechtseingriff durch die Nutzung der rechtswidrig gewonnenen Daten, rechtfertigten.

43. C. Die Kostenentscheidung beruht auf §§ 154 Abs. 1, 155 Abs. 2 VwGO. Die Entscheidungen über die vorläufige Vollstreckbarkeit sowie die Abwendungsbefugnis beruhen auf § 167 VwGO i.V.m. §§ 708 Nr. 11, 711 Satz 1 und 2, 709 Satz 2 ZPO.

44. Die Zulassung der Sprungrevision erfolgt gemäß § 78 Abs. 6 AsylG i.V.m. §§ 134 Abs. 2 Satz 1, 132 Abs. 2 Nr. 1 VwGO. Die Rechtssache hat grundsätzliche Bedeutung hinsichtlich der Frage, ob die Vorgehensweise des Bundesamtes, Datenträger Asylsuchender regelmäßig zum Zeitpunkt der Registrierung auszulesen – als erste Maßnahme zur Gewinnung von Hinweisen zur Feststellung der Identität und Staatsangehörigkeit – auf § 15a Abs. 1 Satz 1 AsylG gestützt werden kann.

Zuletzt aktualisiert am Juli 21, 2021 von eurogesetze

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