Europäischer Gerichtshof für Menschenrechte
FÜNFTE SEKTION
ENTSCHEIDUNG
Individualbeschwerde Nr. 57863/15
O.
gegen Deutschland
Der Europäische Gerichtshof für Menschenrechte (Fünfte Sektion) hat in seiner Sitzung am 7. März 2017 als Ausschuss mit den Richtern
Erik Møse, Präsident,
Yonko Grozev,
Lәtif Hüseynov,
sowie Anne-Marie Dougin, amtierende Stellvertretende Sektionskanzlerin,
im Hinblick auf die oben genannte Individualbeschwerde, die am 19. November 2015 erhoben wurde,
nach Beratung wie folgt entschieden:
SACHVERHALT UND VERFAHREN
Der 19.. geborene Beschwerdeführer, O., ist deutscher Staatsangehöriger und derzeit in F. inhaftiert. Vor dem Gerichtshof wurde er von Herrn W., Rechtsanwalt in S., vertreten.
Die deutsche Regierung („die Regierung”) wurde durch zwei ihrer Verfahrensbevollmächtigten, Herrn H.-J. Behrens und Frau K. Behr vom Bundesministerium der Justiz und für Verbraucherschutz, vertreten.
Der Beschwerdeführer rügte unter Berufung auf Artikel 5 Abs. 1 und Artikel 7 Abs. 1 der Konvention die nachträgliche Verlängerung seiner Sicherungsverwahrung, die vom Landgericht Stuttgart in einem rechtskräftigen Urteil vom 20. März 2013 angeordnet wurde und in den Justizvollzugsanstalten B. und F. vollzogen wurde bzw. wird.
Am 8. Februar 2017 ging beim Gerichtshof eine ohne Beteiligung des Gerichtshofs unmittelbar zwischen den Parteien erzielte und ordnungsgemäß von ihnen unterzeichnete Vereinbarung über eine gütliche Einigung ein. Nach dieser Vereinbarung erklärte der Beschwerdeführer sein Einverständnis mit der Streichung seiner Beschwerde aus dem Register des Gerichtshofs und die Regierung verpflichtete sich im Gegenzug, ihm zur Abdeckung aller materiellen und immateriellen Schäden sowie der Kosten und Auslagen 8.000 (achttausend) Euro zu zahlen. Der Betrag ist zahlbar innerhalb von drei Monaten nach Bekanntgabe der Entscheidung des Gerichtshofs, die Beschwerde in seinem Register zu streichen. Mit der Zahlung ist die Angelegenheit endgültig erledigt.
RECHTLICHE WÜRDIGUNG
Im Lichte der vorstehenden Erwägungen ist der Gerichtshof der Auffassung, dass die Streitigkeit im Sinne von Artikel 37 Abs. 1 Buchstabe b der Konvention einer Lösung zugeführt worden ist und die Achtung der Menschenrechte, wie sie in der Konvention und den Protokollen dazu anerkannt sind, nach Artikel 37 Abs. 1 in fine keine weitere Prüfung dieser Beschwerde erfordert.
Daher sollte der Fall im Register gestrichen werden.
Aus diesen Gründen entscheidet der Gerichtshof einstimmig,
die Beschwerde in seinem Register zu streichen.
Ausgefertigt in englischer Sprache und schriftlich zugestellt am 30. März 2017.
Anne-Marie Dougin Erik Møse
Amtierende Stellvertretende Sektionskanzlerin Präsident
Zuletzt aktualisiert am Dezember 5, 2020 von eurogesetze
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