Immissionsschutzrechtliche Sicherheitsleistung: Betreiber einer Abfallentsorgungsanlage

Gericht: Oberverwaltungsgericht Berlin-Brandenburg 11. Senat
Entscheidungsdatum: 07.06.2021
Aktenzeichen: 11 S 16/21
ECLI: ECLI:DE:OVGBEBB:2021:0607.11S16.21.00
Dokumenttyp: Beschluss

Immissionsschutzrechtliche Sicherheitsleistung: Betreiber einer Abfallentsorgungsanlage

Orientierungssatz

Die Verpflichtung zur Sicherheitsleistung, die gem. § 17 Abs. 4a BImSchG bei Abfallentsorgungsanlagen „zur Erfüllung der Pflichten nach § 5 Abs. 3 BImSchG“ angeordnet werden soll, treffen den Anlagenbetreiber, der für die Erfüllung dieser sog. Nachsorgepflichten verantwortlich ist. Kunden, die das Angebot einer Anlage gegen Zahlung von Entgelt in Anspruch nehmen, sind auch dann keine Betreiber dieser Anlage, wenn es sich bei ihnen um Abfallerzeuger und bei der Anlage um eine Abfallentsorgungsanlage handelt.(Rn.7)

Verfahrensgang

vorgehend VG Potsdam, 25. Januar 2021, 14 L 884/20

Tenor

In der Verwaltungsstreitsache hat der 11. Senat am 7. Juni 2021 beschlossen:
Die Beschwerde der Antragstellerin gegen den Beschluss des Verwaltungsgerichts Potsdam vom 25. Januar 2021 wird zurückgewiesen.
Die Kosten der Beschwerde trägt die Antragstellerin.
Der Wert des Beschwerdegegenstandes wird auf 6.500,00 EUR festgesetzt.

Gründe

I.

1. Die Antragstellerin, die verschiedene Zwischenlager für Klärschlämme betreibt, begeht die Wiederherstellung der aufschiebenden Wirkung ihres Widerspruchs gegen die nachträgliche Anordnung des Antragsgegners vom 2. Juli 2020, mit der ihr unter Anordnung der sofortigen Vollziehung aufgegeben wurde, anstelle der bisherigen Sicherheitsleistung in Höhe von 140.544,95 EUR nunmehr eine Sicherheitsleistung in Höhe von 316.748,25 EUR für ihre Anlage zur zeitweiligen Lagerung von nicht gefährlichen Abfällen (Klärschlammzwischenlager) in P…zu erbringen.

2. Das Verwaltungsgericht hat ihren Antrag mit Beschluss vom 25. Januar 2021 abgelehnt. Die im angefochtenen Bescheid ausgesprochene Anordnung der sofortigen Vollziehung genüge den formellen Begründungsanforderungen des § 80 Abs. 3 VwGO und ein überwiegendes Interesse der Antragstellerin an der Wiederherstellung der aufschiebenden Wirkung lasse sich bei der gebotenen summarischen Prüfung ebenfalls nicht feststellen, da der Bescheid danach offensichtlich rechtmäßig sei. Die tatbestandlichen Voraussetzungen des § 17 Abs. 4a Satz 1 BImSchG lägen vor und auch die in Anwendung einschlägiger ermessenslenkenden Verwaltungsvorschriften bestimmte Höhe der Sicherheitsleistung sei nicht zu beanstanden. Die Entscheidung sei entgegen der Auffassung der Antragstellerin nicht ermessensfehlerhaft; aus ihren Ausführungen ergebe sich keine atypische Fallkonstellation, die eine Abweichung von § 17 Abs. 4a BImSchG rechtfertigen würde. Insbesondere begründe die Tatsache, dass es sich bei den Abfällen um Klärschlamm aus einer in öffentlich-rechtlicher Trägerschaft befindlichen Kläranlage handele, keinen im einschlägigen Erlass dargestellten atypischen Fall, da die Betreiber der von der Antragstellerin zwischengelagerten Kläranlage nicht die Betreiber der gegenständlichen Abfallentsorgungsanlage seien und die Regelung des § 17 Abs. 4a BImSchG sich an den Betreiber einer Abfallentsorgungsanlage richte und nicht an die Abfallerzeuger als dessen Vertragspartner. Davon ausgehend sei auch keine fehlerhafte Störerauswahl erkennbar; diesbezügliche Erwägungen seien nicht für die Erbringung der Sicherheitsleistung, sondern erst bei der Störerauswahl im Sicherungsfall erheblich. Auch auf Vertrauensschutz und Art. 20 GG könne sich die Antragstellerin nicht mit Erfolg berufen. Die im Rahmen der Begehung im November 2018 in Aussicht gestellte spätere Überprüfung der Sicherheitsleistung erst im Jahr 2022 sei keine Zusicherung, sondern in Würdigung des Gesamtzusammenhangs als unverbindliche Inaussichtstellung eines zukünftigen Verhaltens der Behörde zu bewerten. Auch das besondere Vollzugsinteresse liege vor.

3. Dagegen richtet sich die Beschwerde der Antragstellerin

II.

4. Die zulässige, insbesondere fristgemäß eingelegte und begründete Beschwerde der Antragstellerin hat auf der Grundlage des nach § 146 Abs. 4 Sätze 3 und 6 der Verwaltungsgerichtsordnung (VwGO) maßgeblichen Beschwerdevortrages keinen Erfolg.

5. Die Antragstellerin beanstandet weder den vom Verwaltungsgericht ausgeführten Prüfungsmaßstab noch dessen Annahme, dass die tatbestandlichen Voraussetzungen des § 17 Abs. 4a Satz 1 BImSchG vorliegen, dessen Zweck es sei, die Erfüllung der Nachsorgepflichen des § 5 Abs. 3 BImSchG zu gewährleisten und zu vermeiden, dass die öffentliche Hand bei Zahlungsunfähigkeit des Betreibers die Sicherungs-, Sanierungs- und Entsorgungskosten tragen müsse. Auch das Verständnis des § 17 Abs. 4a BImSchG als Sollvorschrift, die nur in atypischen Fällen ein Absehen von der Anordnung einer Sicherheitsleistung erlaubt, greift die Antragstellerin nicht an.

6. Sie rügt vielmehr, dass das Verwaltungsgericht das Vorliegen eines atypischen Falls zu Unrecht abgelehnt habe, und meint, dass die Herkunft der in ihrer Anlage zwischengelagerten, detailliert geregelten Substanz „Klärschlamm“ aus einer in öffentlich-rechtlicher Trägerschaft befindlichen Kläranlage eine solche Atypik begründe. Da der Betreiber der Kläranlage als zur Entsorgung Verpflichteter, der einen Dritten mit der Erfüllung seiner Entsorgungspflicht beauftrage, bis zur endgültigen Verwertung weiter für die Erfüllung der Entsorgungspflicht verantwortlich bleibe, schlage dessen Haftung unmittelbar bis zum Zwischenlager durch. Da diese Haftung auf Gesetz und nicht auf Vertrag beruhe, komme es auch nicht darauf an, dass der Antragsgegner keine vertraglichen Beziehungen zu den entsorgungspflichtigen Kläranlagen habe und auch im Insolvenzfalle nicht in die Verträge der Klärwerke mit der Antragstellerin eintrete. Für die Einordnung als atypische Fallkonstellation im Zusammenhang mit § 17 Abs. 4a BImSchG mache es deshalb keinen rechtlichen Unterschied, ob allein die Antragstellerin das Zwischenlager betreibe oder ob dies im Zusammenhang mit dem Klärschlammerzeuger oder von diesem allein erfolge. Das Verwaltungsgericht verkenne zudem, dass es im Bundesimmissionsschutzgesetz keine Definition des „Betreibers“ gebe, weshalb der Begriff weit auszulegen und „direkt auf den Träger bzw. den Betreiber der Kläranlage anwendbar“ sei. Zudem werde der „Betreiber“ lediglich in der nicht amtlichen Überschrift des § 5 BImSchG erwähnt; im Gesetzestext von § 5 und § 17 BImSchG finde sich keine derartige Zuordnung. Der Gesetzgeber habe dort vielmehr eine Fixierung des betroffenen Verantwortlichen offengelassen.

7. Dieses Vorbringen vermag die Auffassung des Verwaltungsgerichts nicht zu erschüttern, wonach die Tatsache, dass es sich bei den in der Anlage der Antragstellerin zwischengelagerten Abfällen um Klärschlamm aus einer in öffentlich-rechtlicher Trägerschaft befindlichen Kläranlage handele, keinen atypischen Fall begründe. Das diesbezügliche Vorbringen der Antragstellerin begründet keinen Zweifel daran, dass die Verpflichtung zur Sicherheitsleistung, die gem. § 17 Abs. 4a BImSchG bei Abfallentsorgungsanlagen „zur Erfüllung der Pflichten nach § 5 Abs. 3 BImSchG“ angeordnet werden soll, den Anlagenbetreiber treffen, der für die Erfüllung dieser sog. Nachsorgepflichten verantwortlich ist, und Kunden, die das Angebot einer Anlage gegen Zahlung von Entgelt in Anspruch nehmen, sind offensichtlich auch dann keine Betreiber dieser Anlage, wenn es sich bei ihnen um Abfallerzeuger und bei der Anlage um eine Abfallentsorgungsanlage handelt. Dies folgt auch aus dem Zweck der Sicherheitsleistung, die vermeiden soll, dass die öffentliche Hand bei Zahlungsunfähigkeit des Betreibers der Abfallentsorgungsanlage die für die Entsorgung angenommener Abfalle entstehenden Kosten zu tragen hat, ohne dass ihr hierfür die vom Anlagenbetreiber vor der Insolvenz vereinnahmten Entgelte zur Verfügung stehen (BVerwG, Urteil v. 13. März 2008 – 7 C 44.07 -, juris Rn 28 f., Beschluss v. 3. März 2016 – 7 B 44/15 -, juris Rn 12).

8. In Anknüpfung an diesen Zweck der Vorschrift hat das Bundesverwaltungsgericht (Urteil v. 13. März 2008 – 7 C 44.07 -, juris Rn 28 f.) auch ausgeführt, dass ein abzusicherndes Kostenrisiko (nur) dann nicht besteht, wenn eine Insolvenz des Anlagenbetreibers von vorherein ausgeschlossen ist, etwa weil die Anlage von einer Körperschaft des öffentlichen Rechts – unmittelbar oder als Eigenbetrieb – betrieben werde. Dem trägt die von der Antragstellerin angeführte Vorgabe im Erlass Nummer 5/1/10 des Ministeriums für Umwelt, Gesundheit und Verbraucherschutz (MLUK) v. 18. Oktober 2010, Punkt 2 Rechnung. Hiermit ist die von der Antragstellerin ausgeführte Situation ihres Betriebes aber offensichtlich nicht vergleichbar. Denn der Umstand, dass die sie beliefernden Kläranlagen – ihre Kunden – in öffentlich-rechtlicher Trägerschaft stehen, ist offensichtlich nicht geeignet, eine Insolvenz der Antragstellerin zu verhindern, die selbst eine juristische Person des Privatrechts ist. Im Übrigen würde die von der Antragstellerin für den Fall ihrer Insolvenz angeführte Möglichkeit einer Heranziehung der öffentlich-rechtlichen Träger der sie beliefernden Kläranlagen im konkreten Fall auch nichts daran ändern, dass „die öffentliche Hand“ die für die Entsorgung der auf dem Gelände verbliebenen Abfälle anfallenden Kosten zu tragen hätte. Denn auch die Träger dieser Kläranlagen – nach dem erstinstanzlichen Vorbringen der Antragstellerin wohl die Stadt W…und der W…Trinkwasser- und Abwasserzweckverband – sind der öffentlichen Hand zuzurechnen. Dass die nicht aus den dafür vereinnahmten Entgelten aufzubringenden Entsorgungskosten in dieser Konstellation nicht aus einem Haushaltstitel des Antragsgegners, sondern von den insolvenzunfähigen kommunalen Trägern der Kläranlagen aufzubringen wären, würde nichts daran ändern, dass es im Fall einer Insolvenz der Antragstellerin zu einer durch die Sicherungsleistung zu vermeidenden Belastung der öffentlichen Hand mit den Entsorgungskosten käme.

9. Soweit die Antragstellerin unter Verweis auf die protokollierte Erklärung des Antragsgegners im Rahmen der Begehung am 13. November 2018 meint, dass sich daraus für sie Vertrauensschutz bezüglich einer Neubewertung der Sicherheiten ergebe, hat das Verwaltungsgericht diese Erklärung unstreitig gesehen und gewürdigt. Entsprechendes gilt für den Umstand, dass die Preisliste Stand Dezember 2017 bei der Begehung im November 2018 bereits vorgelegen haben dürfte. Das Verwaltungsgericht hat dennoch angenommen, dass die Erklärung in Würdigung des Gesamtzusammenhangs als eine unverbindliche Inaussichtstellung eines zukünftigen Verhaltens der Behörde zu bewerten sei und die Antragstellerin nicht in schützenswerter Weise habe erwarten können, dass das durch die weitere Erhöhung der Entsorgungspreise in 2019 noch einmal erhöhte Risiko einer Untersicherung für den erheblichen Zeitraum bis in das Jahr 2022 von der Allgemeinheit getragen werden würde. Dies wird durch die abweichende Bewertung der Antragstellerin schon deshalb nicht substantiiert in Zweifel gezogen, weil diese sich zur Bedeutung der vom Verwaltungsgericht angeführten weiteren Erhöhung der Entsorgungspreise im Jahr 2019 – die eine gegenüber November 2018 eingetretene Veränderung der Sachlage darstellt (zur Relevanz einer Änderung der Sach- oder Rechtslage selbst für förmlich erteilte Zusicherungen vgl. § 38 Abs. 3 VwVfG) – nicht verhält. Die Behauptung der Antragstellerin, sie habe sich auf das Zeitfenster bis 2022 eingestellt und bei der Preisfindung mit ihren Vertragspartnern entsprechend langfristig gebunden, ist schon nicht glaubhaft gemacht. Im Übrigen ist aber auch nicht dargelegt, weshalb allein der Umstand, dass die Antragstellerin aus dem nicht verbindlich zugesicherten zukünftigen Verhalten der Behörde tatsächlich weitreichende geschäftliche Konsequenzen abgeleitet hat, eine Schutzwürdigkeit dieses Vertrauens begründen sollte. Bei der geltend gemachten erheblichen wirtschaftlichen Bedeutung des Verzichts auf eine Abänderung der Sicherheitsleistung vor 2022 hätte es vielmehr nahe gelegen, sich das Unterlassen einer früheren Abänderung gem. § 38 VwVfG förmlich zusichern zu lassen. Dass die Antragstellerin von dieser Möglichkeit keinen Gebrauch gemacht hat – und damit auch dem Antragsgegner keine Gelegenheit gegeben hat, die Voraussetzungen für das Vorliegen einer von der Antragstellerin angestrebten verbindlichen Zusicherung ordnungsgemäß zu prüfen – rechtfertigt kein schutzwürdiges Vertrauen in die hier nur vorliegende einfache Erklärung, dass „die nächste Überprüfung zur Höhe der hinterlegten Sicherheitsleistung … im Rahmen der Anlagenbegehung 2022 erfolgen“ werde.

10. Auch das vom Verwaltungsgericht bejahte besondere Vollzugsinteresse vermag die Beschwerdebegründung nicht durchgreifend in Zweifel zu ziehen. Das Verwaltungsgericht hat angenommen, dass das Vollzugsinteresse sich insbesondere aus der erheblichen Erhöhung der Entsorgungskosten seit der zuletzt 2017 erfolgten Anordnung einer Sicherheitsleistung und der sich aus der Untersicherung ergebenden konkreten Gefahr für die Allgemeinheit ergebe, im Fall einer Betriebseinstellung zumindest mit einem Teil der den Betrag der Sicherheitsleistung von 2017 übersteigenden Kosten belastet zu werden. Die Anordnung der Sicherheitsleistung setze zwar keine Zweifel an der Seriosität bzw. Liquidität des Betreibers voraus. Die wirtschaftliche Situation bzw. die Grenzen der Liquidität der Antragstellerin würden aber dadurch verdeutlich, dass die Bank der Antragstellerin gegenüber ihren Bemühungen im Jahr 2020 um Erhöhung des Limits für die Bürgschaftsart „Forderungen gem. Bundesimmissionsschutzgesetz“ zunächst zurückgemeldet habe, dass angesichts der Entwicklung der Geschäftszahlen der Antragstellerin nur eine Erhöhung um maximal 50 Prozent möglich sei. Auch wenn schließlich ein Angebot der Bank gemacht worden sei, lägen damit konkrete Anhaltspunkte vor, die ein besonderes Vollzugsinteresse erst recht rechtfertigten. Davon ausgehend trifft die Behauptung der Beschwerde, das Verwaltungsgericht habe verkannt, dass die erste Bank-Anfrage bezüglich der erhöhten Sicherheiten aufgrund vorläufiger Belege erfolgt sei und die Bank der Antragstellerin nach Einreichung aussagekräftiger Belege ein Angebot für eine die neue Sicherungssumme abdeckende Kautionsversicherung unterbreitet habe, tatsächlich nicht zu. Zu der Argumentation des Verwaltungsgerichts, das die zunächst geäußerten Bedenken der Bank auch in Ansehung des nachfolgend erteilten Angebots als konkreten Anhaltspunkt für ein besonderes Vollzugsinteresse gewertet hat, verhält sich die Beschwerde nicht.

11. Soweit die Antragstellerin weiter geltend macht, dass die „deutlich erhöhten Kosten“ von ca. 24.000 EUR pro Jahr und die „beschriebene“ deutlich erhöhte Sicherheit sie „erheblich“ belasten, wird weder die Höhe dieser Belastung – mit Blick auf den Streitwert des hiesigen Verfahrens hat die Antragstellerin die für sie mit der hiesigen Anordnung verbundenen Mehrkosten mit nur 13.000 EUR angegeben – noch deren Erheblichkeit für den Betrieb der Antragstellerin mit der Beschwerde nachvollziehbar dargelegt oder gar glaubhaft gemacht. Ein hinreichend gewichtiges Aussetzungsinteresse, dass das öffentliche Interesse an der sofortigen Vollziehung des bei summarischer Prüfung nicht zu beanstandenden Bescheides des Antragsgegners überwiegen könnte, ergibt sich auch daraus nicht.

12. Die Kostenentscheidung folgt aus § 154 Abs. 2 VwGO. Die Streitwertfestsetzung beruht auf § 47 Abs. 1, § 53 Abs. 2 Nr. 2, § 52 Abs. 1 GKG; der Senat folgt insoweit den Erwägungen des Verwaltungsgerichts.

13. Dieser Beschluss ist unanfechtbar (§ 152 Abs. 1 VwGO, § 68 Abs. 1 Satz 5 i.V.m. § 66 Abs. 3 Satz 3 GKG).

Zuletzt aktualisiert am Juli 20, 2021 von eurogesetze

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