Gericht: Oberverwaltungsgericht Berlin-Brandenburg 11. Senat
Entscheidungsdatum: 10.06.2021
Aktenzeichen: OVG 11 S 76/21
ECLI: ECLI:DE:OVGBEBB:2021:0610.OVG11S76.21.00
Dokumenttyp: Beschluss
SARS-CoV-2-Pandemie; Verbot des Zutritts zur Schule ohne negatives SARS-Cov-2-Testergebnis; Ermächtigungsgrundlage; Zitiergebot; Bestimmtheit; Verhältnismäßigkeit; Inzidenzzahlen unter Schwellenwerten
Tenor
Der Antrag wird zurückgewiesen.
Die Antragstellerin trägt die Kosten des Verfahrens.
Der Streitwert wird auf 5.000 EUR festgesetzt.
Gründe
I.
1. Die minderjährige Antragstellerin lebt in Brandenburg und besucht dort die Grundschule. Sie begehrt einstweiligen Rechtsschutz gegen § 17a der Siebten Verordnung über befristete Eindämmungsmaßnahmen aufgrund des SARS-CoV-2-Virus und COVID-19 im Land Brandenburg (Siebte SARS-CoV-2-Eindämmungsverordnung – 7. SARS-CoV-2-EindV -, v. 6. März 2021, GVBl. II/21, Nr. 24, zuletzt geändert durch die Neunte Änderungsverordnung v. 1. Juni 2021, GVBl. II, Nr. 57).
2. Die beanstandete Vorschrift lautet:
3. § 17a
4. Verbot des Zutritts zu Schulen, Kindertagesstätten und Kindertagespflegestellen
5. (1) Der Zutritt zu Schulen nach § 17 Absatz 1 Satz 1 ist allen Personen untersagt, die der jeweiligen Schule keinen Testnachweis hinsichtlich des Nichtvorliegens einer Infektion mit dem SARS-CoV-2-Virus nach § 2 Nummer 7 der COVID-19-Schutzmaßnahmen-Ausnahmenverordnung vorlegen; hierauf ist im Eingangsbereich der betreffenden Schule hinzuweisen. Zu Schulen gehören auch deren Außenanlagen, soweit sie für eine ausschließliche Nutzung durch die Schulen bestimmt sind. Das Zutrittsverbot nach Satz 1 gilt nicht für Personen,
6. 1. die unmittelbar nach dem Betreten der Schule eine Testung in Bezug auf eine Infektion mit dem SARS-CoV-2-Virus durchführen; bei einem positiven Testergebnis ist die Schule unverzüglich zu verlassen,
7. 2. die Schülerinnen oder Schüler zum Unterricht in der Primarstufe, zur Notbetreuung in Grundschulen oder zum Unterricht in Förderschulen bringen oder sie von dort abholen,
8. 3. deren Zutritt zur Schule zur Aufrechterhaltung des Betriebs der Schule zwingend erforderlich ist (insbesondere zur Durchführung notwendiger betriebs- oder einrichtungserhaltender Bau- oder Reparaturmaßnahmen),
9. 4. deren Zutritt zur Schule zur Erfüllung eines Einsatzauftrages der Feuerwehr, des Rettungsdienstes, der Polizei oder des Katastrophenschutzes notwendig ist,
10. 5. deren Zutritt zur Schule zeitlich außerhalb des regulären Schulbetriebs erfolgt,
11. 6. deren Zutritt zur Schule zum Zwecke der Durchführung von Blut-, Blutplasma- und Knochenmark-Spendeterminen erforderlich ist.
12. (2) Zum Nachweis der Durchführung eines Tests auf eine Infektion mit dem SARS-CoV-2-Virus im Sinne des § 28b Absatz 3 Satz 1 Halbsatz 2 des Infektionsschutzgesetzes haben Schülerinnen und Schüler sowie das Schulpersonal an zwei von der jeweiligen Schule bestimmten, nicht aufeinanderfolgenden Tagen pro Woche einen Testnachweis nach § 2 Nummer 7 der COVID-19-Schutzmaßnahmen-Ausnahmenverordnung vorzulegen. Als Nachweis ist auch eine von der getesteten Person oder, sofern diese nicht volljährig ist, von einem Sorgeberechtigten unterzeichnete Bescheinigung über das negative Ergebnis eines ohne fachliche Aufsicht durchgeführten PoC-Antigen-Tests zur Eigenanwendung (Selbsttest) zulässig.
13. (3) Für Kindertagesstätten sowie während der Betreuungszeiten für Kindertagespflegestellen gelten die Absätze 1 und 2 entsprechend; ausgenommen sind Kinder in der vorschulischen Kindertagesbetreuung. Satz 1 gilt nicht für Kinder in der Kindertagesbetreuung während der Ferien im Sinne des Brandenburgischen Schulgesetzes. Das Zutrittsverbot gilt nur für Einrichtungen nach Satz 1, die über eine hinreichende Anzahl an Testmöglichkeiten verfügen.
14. Zur Begründung ihres Antrags trägt die Antragstellerin im Wesentlichen vor:
15. Betroffen seien die Schutzbereiche der Art. 8 EMRK (Recht auf Schutz und Achtung des Privatlebens), Art. 27 Abs. 1 der Brandenburgischen Verfassung i.V.m. Art. 1 GG (Menschenwürde), Art. 2 Abs. 2 Satz 1 GG (Recht auf Leben und körperliche Unversehrtheit) und Art. 27 Abs. 1 der Brandenburgischen Verfassung (i.F. LV).
16. Gegen § 17a der 7. SARS-CoV-2-EindV würden verfassungsrechtliche Bedenken erhoben. Es könne ein Verstoß gegen den Bestimmtheitsgrundsatz vorliegen. Die Verordnung verweise zwar auf § 32 IfSG, in dem die Grundrechte der Art. 2 Abs. 2 Satz 2, Art. 11 Abs. 1, Art. 8, Art. 13 Abs. 1 und Art. 10 GG aufgezählt seien. Der Bürger werde in der konkretisierenden landesrechtlichen Regelung aber nicht über die eingeschränkten Grundrechte der Landesverfassung Brandenburg, über Art. 8 EMRK sowie über Art. 2 Abs. 2 Satz 1 GG und Art. 1 GG unterrichtet. Es werde auch nicht beschrieben, wie man in einem Fall agiere, wenn ein Kind ein positives Testergebnis habe, aber keine Symptomatik. Ein solches Kind sei immer noch in der Lage zu lernen und an einem Unterricht teilzunehmen. Es werde auch nicht beschrieben, wie man eine Ansteckungsvermutung widerlegen könne. Wegen der großen Ungenauigkeit der Tests und Häufigkeit der Testdurchführung werde oftmals eine fiktive Gefahr bestehen und Kindern werde unnötig der Zugang zu Präsenzunterricht beschränkt.
17. Die Vorschrift könne des Weiteren gegen den Grundsatz der Verhältnismäßigkeit verstoßen. Angesichts der fallenden Zahlen der infizierten Personen an COVID-19 stelle die Rechtsverordnung keinen legitimen Zweck zur Eindämmung der Verbreitung des Virus dar. Die angegriffene Vorschrift sei zur Erreichung dieses Zwecks ungeeignet. Sie sei überdies nicht erforderlich, da eine Wechselschicht an der Schule, bei der unterschiedliche Klassen zu unterschiedlichen Uhrzeiten, mit unterschiedlichen Pausen und in ausschließlich für die Klasse bestimmten, hinreichend gelüfteten Räumen beschult würden, den Kontakt zwischen den Schülern und das Infektionsrisiko ebenfalls verringern würden. Die Schnelltests, die zu Hause gemacht werden könnten, seien nicht hinreichend genau. Sie dienten Personen, die vermuteten, sie könnten infiziert sein, und spielten nur eine geringere Rolle bei der Diagnose.
18. § 17a der 7. SARS-CoV-2-EindV sei auch nicht angemessen. Damit solle zwar die Gesundheit der Gesellschaft und der Kinder geschützt werden. Durch die Regelung werde aber das sowohl durch Art. 2 Abs. 2 Satz 1 GG als auch durch Art. 8 EMRK geschützte Recht auf psychische und physische Gesundheit vernachlässigt. Die negativen Auswirkungen der Maßnahme überwögen die rechtfertigenden Gründe. Eine mehrfache, andauernde Testpflicht wirke sich negativ auf Körper und Psyche des Kindes aus. Die Kinder würden durch die seit geraumer Zeit andauernden Maßnahmen zur Eindämmung des Virus psychisch belastet, was zu chronischen psychischen Krankheiten wie Depression und Zwangsstörungen führen könne, und durch die regelmäßige „Zwangstestung“, die zu einer immer wiederkehrenden Verletzung oder Reizung des oberen Nasenraums oder zur Schädigung des Frontallappens im menschlichen Gehirn führen könne, werde auch ihre körperliche Integrität gefährdet. Die Gefahr der Gesundheitsschädigung durch eine falsch gemachte Probenahme sei umso größer, da Eltern und Kinder selbst diese tätigen sollten; eine Videoschulung sei hierfür unzureichend.
19. Bei der zwanghaften Testpflicht werde auch das Gebot der Unantastbarkeit der Menschenwürde (Art. 1 Abs. 1 GG i.V.m. Art. 27 Abs. 1 LV) missachtet, da die Kinder als eine Gefahr gesehen und den „nicht 100% verifizierten positiven Fällen“ verboten werde, am Schulleben teilzunehmen. Personen, die sich nicht der Testung unterzögen, würden ohne Alternative vom Schulleben ausgeschlossen. Es nehme ihnen das grundlegende Recht auf Bildung und stelle zudem auch eine Einschränkung der Entfaltung der Persönlichkeit dar. Es werde „in die Lebenssphäre der Kinder eingedrungen und deren Existenz nur auf eine Ansteckungsgefahr begrenzt“.
20. Die Rücksichtnahme auf die bezeichneten Grundrechte überwiege die Notwendigkeit der Eindämmung der Verbreitung des Virus, zumal § 17a der 7. SARS-CoV-2-EindV nicht die einzige Norm zur Bekämpfung von COVID-19 und die Schule auch kein wesentliche Ansteckungsort sei.
21. Darüber hinaus zeige die Praxis, dass die Regelung auch tatsächlich undurchführbar sei, weil der zur Verwendung stehende Schnelltest keine gesicherte Möglichkeit darstelle, eine SARS-CoV-2-Infektion nachzuweisen. Zudem komme eine Einstufung von Schülern als ansteckungsverdächtig nicht in Betracht.
22. Die Antragstellerin beantragt sinngemäß,
23. § 17a der Siebten Verordnung über befristete Eindämmungsmaßnahmen aufgrund des SARS-CoV-2-Virus und COVID-19 im Land Brandenburg (Siebte SARS-CoV-2-Elndämmungsverordnung – 7. SARS-CoV-2-EindV) vom 6. März 2021, zuletzt geändert durch die Verordnung 1. Juni 2021, vorläufig außer Vollzug zu setzen.
II.
24. Der Antrag ist zulässig, aber unbegründet.
25. 1. Der Antrag ist bei einer hier gebotenen und zulässigen Auslegung als Antrag gem. § 47 Abs. 6 VwGO auch zulässig.
26. Gemäß § 47 Abs. 1 Nr. 2 VwGO i.V.m. § 4 Abs. 1 Bbg VwGG entscheidet das Oberverwaltungsgericht im Rahmen seiner Gerichtsbarkeit auf Antrag über die Gültigkeit von anderen (nicht von Nr. 1 erfassten) im Rang unter dem Landesgesetz stehenden Rechtsvorschriften und damit auch über die angegriffene Vorschrift des § 17a der 7. SARS-CoV-2-EindV.
27. Das von der anwaltlich vertretenen Antragstellerin ausdrücklich als Antrag auf Erlass einer einstweiligen Anordnung gem. § 123 VwGO bezeichnete, an das Oberverwaltungsgericht adressierte Rechtsmittel ist ausweislich des verfolgten Begehrens – der vorläufigen Außervollzugsetzung des § 17a der 7. SARS-CoV-2-EindV – sowie der dem zugrunde liegenden, auf die Verfassungswidrigkeit dieser Norm abstellenden Begründung als allein statthafter Antrag auf Erlass einer einstweiligen Anordnung gem. § 47 Abs. 6 VwGO auszulegen (§ 88 VwGO). Einem Antrag kommt allerdings gesteigerte Bedeutung zu, wenn dieser von einem Rechtsanwalt formuliert wurde, zumal wenn dieser – wie hier – in vorangegangenen Verfahren (OVG 11 S 6/21, OVG 11 S 67/21, OVG 11 S 68/21, OVG 11 S 69/21), in denen bereits eine entsprechende Auslegung erfolgt ist, auf den Antrag gem. § 47 Abs. 6 VwGO als allein statthaft hingewiesen wurde. Da das hiesige Vorbringen dem nicht entgegentritt, sondern sich auf eine wörtliche Wiederholung der damaligen Ausführungen beschränkt, und da das Rechtsschutzziel anhand der Begründung wie auch der maßgeblichen Umstände eindeutig zu erkennen ist, steht dies der gebotenen zweckentsprechenden Auslegung aber auch in diesem Fall nicht entgegen (vgl. BVerwG, Beschluss v. 13. Januar 2012 – 9 B 56/11 -, juris Rn 7 f.).
28. Hinsichtlich des so verstandenen Antrags ist die Antragstellerin antragsbefugt, da es zumindest möglich erscheint, dass sie als davon betroffene Schülerin durch das Zutrittsverbot des § 17a der 7. SARS-CoV-2-EindV in ihren Rechten aus Art. 2 Abs. 1 und 2 GG bzw. Art. 27 der Brandenburgischen Verfassung (i.F. LV Bbg) verletzt sein könnte. Auch das Rechtsschutzinteresse der Antragstellerin ist durch § 28b Abs. 3 S. 1 IfSG in der Fassung des Vierten Gesetzes zum Schutze der Bevölkerung bei einer epidemischen Lage von nationaler Tragweite vom 22. April 2021 (BGBl I., Seite 802), das gemäß dessen Art. 4 Abs. 2 mit dem 23. April 2021 in Kraft getreten ist, nicht entfallen (st. Rspr. des Senats, vgl. Beschluss v. 19. Mai 2021 – OVG 11 S 64/21 -, juris Rn 23).
29. 2. Der Antrag ist aber unbegründet.
30. Nach § 47 Abs. 6 VwGO kann das Gericht auf Antrag eine einstweilige Anordnung erlassen, wenn dies zur Abwehr schwerer Nachteile oder aus anderen wichtigen Gründen dringend geboten ist. Prüfungsmaßstab im Verfahren nach § 47 Abs. 6 VwGO sind in erster Linie die Erfolgsaussichten des in der Hauptsache anhängigen Normenkontrollantrags, soweit sich diese im Verfahren des einstweiligen Rechtsschutzes bereits absehen lassen. Dabei erlangen die Erfolgsaussichten des Normenkontrollantrags eine umso größere Bedeutung für die Entscheidung im Eilverfahren, je kürzer die Geltungsdauer der in der Hauptsache angegriffenen Normen befristet und je geringer damit die Wahrscheinlichkeit ist, dass eine Entscheidung über den Normenkontrollantrag noch vor dem Außerkrafttreten der Normen ergehen kann.
31. Ergibt demnach die Prüfung der Erfolgsaussichten der Hauptsache, dass der Normenkontrollantrag voraussichtlich unzulässig oder unbegründet sein wird, ist der Erlass einer einstweiligen Anordnung nicht zur Abwehr schwerer Nachteile oder aus anderen wichtigen Gründen dringend geboten. Erweist sich dagegen, dass der Antrag zulässig und (voraussichtlich) begründet sein wird, so ist dies ein wesentliches Indiz dafür, dass der Vollzug bis zu einer Entscheidung in der Hauptsache suspendiert werden muss. In diesem Fall kann eine einstweilige Anordnung ergehen, wenn der (weitere) Vollzug vor einer Entscheidung im Hauptsacheverfahren Nachteile befürchten lässt, die unter Berücksichtigung der Belange des Antragstellers, betroffener Dritter und/oder der Allgemeinheit so gewichtig sind, dass eine vorläufige Regelung mit Blick auf die Wirksamkeit und Umsetzbarkeit einer für den Antragsteller günstigen Hauptsachenentscheidung unaufschiebbar ist.
32. Lassen sich die Erfolgsaussichten des Normenkontrollverfahrens im Zeitpunkt der Entscheidung über den Eilantrag nicht (hinreichend) abschätzen, ist über den Erlass einer beantragten einstweiligen Anordnung im Wege einer Folgenabwägung zu entscheiden: Gegenüberzustellen sind die Folgen, die eintreten würden, wenn eine einstweilige Anordnung nicht erginge, das Hauptsacheverfahren aber Erfolg hätte, und die Nachteile, die entstünden, wenn die begehrte einstweilige Anordnung erlassen würde, das Normenkontrollverfahren aber erfolglos bliebe. Die für den Erlass der einstweiligen Anordnung sprechenden Erwägungen müssen die gegenläufigen Interessen dabei deutlich überwiegen, mithin so schwer wiegen, dass der Erlass der einstweiligen Anordnung – trotz offener Erfolgsaussichten der Hauptsache – dringend geboten ist (vgl. zum vorstehenden insgesamt: Senatsbeschluss vom 23. April 2020 – OVG 11 S 25/20 -, Rn. 4 – 7, juris; OVG Schleswig-Holstein, Beschluss vom 09. April 2020 – 3 MR 4/20 -, Rn. 3 – 5, juris; Bayerischer Verwaltungsgerichtshof, Beschluss vom 30.03.2020 – 20 NE 20.632 -, juris Rn. 31 ff., jeweils unter Hinweis auf BVerwG, Beschluss vom 25.02.2015 – 4 VR 5.14 -, juris Rn. 12).
33. Davon ausgehend kann der verfahrensgegenständliche Antrag – dessen Vorbringen sich auch insoweit auf eine nahezu wörtliche Wiederholung des Vortrags der vom selben Prozessbevollmächtigten vertretenen Antragsteller der vom Senat bereits mit Beschlüssen vom 19. und 20. Mai 2021 beschiedenen Verfahren OVG S 66/21, OVG 11 S 67/21 (demnächst in juris), OVG 11 S 68/21 und OVG 11 S 69/21 beschränkt – keinen Erfolg haben. Denn die Erfolgsaussichten eines Normenkontrollverfahrens wegen des Zutrittsverbots zu Schulen ohne Vorlage eines Testergebnisses hinsichtlich des Nichtvorliegens einer Infektion mit dem SARS-CoV-2-Virus aus § 17a Abs. 1 der 7. SARS-CoV-2-EindV sind nach der hier nur möglichen summarischen Prüfung auch derzeit noch allenfalls als offen zu bezeichnen, eine offensichtliche Rechtswidrigkeit der angegriffenen Normen drängt sich nicht auf (dazu unter a.). Auch die danach vorzunehmende Folgenabwägung geht gegenwärtig noch zu Lasten der Antragstellerin aus (dazu unter b.).
34. a. Die Rechtswidrigkeit der angegriffenen Regelung drängt sich nach der hier nur möglichen summarischen Prüfung nicht auf.
35. (1) Wie der Senat bereits mehrfach entschieden hat (vgl. Beschlüsse v. 19. Mai 2021 – OVG 11 S 64/21 -, juris Rn 66 ff., und – OVG 11 S 67/21 -, S. 9 f. EA, demnächst in juris) dürfte § 17a der 7. SARS-CoV-2-EindV in § 32 i.V.m. § 28 Abs. 1, § 28a Abs. 1 Nr. 16 IfSG eine hinreichende gesetzliche Grundlage finden.
36. Die letztgenannte Norm regelt, dass notwendige Schutzmaßnahmen im Sinne des § 28 Abs. 1 S. 1 und 2 IfSG zur Verhinderung der Verbreitung der Coronavirus-Krankheit-2019 (COVID-19) für die Dauer der Feststellung einer epidemischen Lage von nationaler Tragweite nach § 5 Abs. 1 S. 1 IfSG durch den Deutschen Bundestag insbesondere auch die Schließung von Gemeinschaftseinrichtungen im Sinne von § 33 IfSG oder die Erteilung von Auflagen für die Fortführung ihres Betriebs sein können. Schulen gehören zu den Gemeinschaftseinrichtungen im Sinne von § 33 Nr. 3 IfSG. § 28a Abs. 1 Nr. 16 IfSG ermöglicht es nicht nur, die Schließung von Schulen anzuordnen, sondern erlaubt auch die Erteilung von Auflagen für die Fortführung ihres Betriebs.
37. § 17a der 7. SARS-CoV-2-EindV regelt eine solche Auflage, denn er bestimmt die Modalitäten für den Zutritt zu Schulen im Sinne des § 17 Abs. 1 S. 1 der 7. SARS-CoV-2-EindV (st. Rspr. des Senats, z.B. Senatsbeschlüsse vom 12. April 2021 – OVG 11 S 48/21 –, juris, und v. 19. Mai 2021 – 11 S 64/21 -, juris Rn 66 ff., sowie – OVG 11 S 67/21 -, S. 10 EA; vgl. auch Sächsisches Oberverwaltungsgericht, Beschluss vom 19. März 2021 – 3 B 81/21 –, Rn. 43, juris; Sächsisches Oberverwaltungsgericht, Beschluss vom 30. März 2021 – 3 B 83/21 -, Rn. 49, juris). Durch § 17a der 7. SARS-CoV-2-EindV wird keine Testpflicht im Rechtssinne statuiert, sondern ein grundsätzliches Verbot des Zutritts zu Schulen (vgl. Allgemeine Begründung der Dritten Verordnung zur Änderung der der 7. SARS-CoV-2-EindV, GVBl II, Nr. 34, Seite 5, unter Ziff. 3). Von diesem Verbot ausgenommen sind insbesondere Personen, die einen Nachweis über ein tagesaktuelles Testergebnis hinsichtlich des Nichtvorliegens einer Infektion mit dem SARS-CoV-2-Virus vorlegen (§ 17a Abs. 1 der 7. SARS-CoV-2-EindV). Für Schülerinnen und Schüler und Lehrpersonal gilt dies mit der Maßgabe, dass ein Testergebnis bzw. – wenn dem Testergebnis ein sog. Selbsttest zugrunde liegt, ein von der getesteten Person oder, wenn diese nicht volljährig ist, von einem Sorgeberechtigten unterzeichneter Nachweis – (nur) an zwei von der jeweiligen Schule bestimmten, nicht aufeinanderfolgenden Tagen pro Woche vorzulegen ist (§ 17a Abs. 2 der 7. SARS-CoV-2-EindV). § 17a Abs. 1 Satz 3 der 7. SARS-CoV-2-EindV sieht zudem weitere Ausnahmen vom Zutrittsverbot vor, darunter die in Ziff. 1 eröffnete Möglichkeit, unmittelbar nach dem Betreten der Schule eine Testung in Bezug auf eine Infektion mit dem SARS-CoV-2-Virus durchzuführen. In diesem Fall ist das Schulgelände (nur) bei positivem Testergebnis wieder zu verlassen.
38. Die von diesem grundsätzlich geltenden Zutrittsverbot Betroffenen werden damit nicht etwa zur Durchführung eines Tests verpflichtet, sondern die Regelung begründet eine Voraussetzung für den Zutritt und damit eine Obliegenheit der Zutrittswilligen, ein entsprechendes negatives Testergebnis vorzuweisen, um die Schule betreten und etwa am Präsenzunterricht teilnehmen zu können. § 17a SARS-CoV-2-EindV begründet voraussichtlich auch keinen faktischen Zwang zur Durchführung der Tests, weil Schülerinnen und Schüler, die kein negatives Testergebnis vorlegen können oder wollen, ihrer sich aus § 36 BbgSchulG („Grund-sätze“) ergebenden Schulpflicht durch Teilnahme am Distanzunterricht nachkommen können. Der Senat geht davon aus (vgl. bereits Beschlüsse des Senats v. 12. April 2021 – OVG 11 S 48/21 -, juris Rn 25; v. 23. April 2021 – OVG 11 S 56/21 -, juris Rn 45; v. 19. Mai 2021 – OVG 11 S 67/21 -, S. 10 f. EA), dass diesen Schülerinnen und Schülern Distanzunterricht angeboten wird. Dieser ist nach der Allgemeinen Begründung der Dritten Verordnung zur Änderung der der 7. SARS-CoV-2-EindV (GVBl II, Nr. 34, Seite 5, unter Ziff. 3) für positiv getestete und damit vom Präsenzunterricht ausgeschlossene Schüler ausdrücklich vorgesehen und weder der Vorschrift noch deren Begründung ist zu entnehmen, dass Schülern, die die Testobliegenheit nicht erfüllen, die Teilnahme am Distanzunterricht verweigert würde. Dementsprechend sieht auch das „Testkonzept für die Schulen in öffentlicher und freier Trägerschaft im Land Brandenburg“ des Ministeriums für Bildung, Jugend und Sport vom 9. April 2021 (https: //mbjs.brandenburg.de /media_fast/6288/mbjs_testkonzept_schule_09.pdf) unter III. 2. (Seite 10) für den Fall, dass Schüler/innen oder Erziehungsberechtigte weder die Testung zu Hause vornehmen noch der Testdurchführung in der Schule zustimmen noch eine ärztliche Bescheinigung über das Nichtbestehen einer Infektion oder ein anderweitiges tagesaktuelles negatives Testergebnis vorlegen vor, dass eine Teilnahme am Präsenzunterricht zwar nicht möglich ist, die Schüler/innen jedoch die Lernzeit zu Hause verbringen, am Distanzunterricht für die Lerngruppe teilnehmen und ansonsten mit Lernaufgaben versorgt werden sowie, dass der versäumte Präsenzunterricht zwar dokumentiert, aber nicht auf dem Zeugnis vermerkt wird und die aus eigenem Antrieb resultierende Nicht-Teilnahme am Präsenzunterricht nicht als Begründung für einen Antrag auf Wiederholung (§ 59 Abs. 5 BbgSchulG) herangezogen werden kann.
39. (2) Die angegriffene Vorschrift der 7. SARS-CoV-2-EindV ist voraussichtlich nicht wegen eines Verstoßes gegen den Gesetzesvorbehalt rechtswidrig (st. Rspr. des Senats, z.B. Beschluss v. 11. Februar 2021 – OVG 11 S 11/21 -, juris Rn. 53 ff.).
40. (3) Auch ein von der Antragstellerin gerügter Verstoß gegen die Pflicht zur Benennung der durch ein Gesetz eingeschränkten Grundrechte – die keine Frage der Bestimmtheit der Verordnung ist, sondern aus Art. 19 Abs. 1 Satz 2 GG folgt – ist nicht feststellbar. In der seit dem 23. April 2021 geltenden – und damit vor Erlass der Neunten Verordnung zur Änderung der 7. SARS-CoV-2-EindV vom 1. Juni 2021 in Kraft getretenen – Fassung des § 32 Satz 2 IfSG ist nunmehr auch die bis dahin nur in § 28 Abs. 1 Satz 4 IfSG aufgeführte Einschränkung des Art. 2 Abs. 2 Satz 1 GG ausdrücklich aufgeführt.
41. Damit ist – wie der Senat bereits mehrfach ausgeführt hat (z.B. Beschluss v. 19. Mai 2021 – OVG 11 S 67/21 -, S. 12 EA, demnächst in juris) – den Anforderungen des Zitiergebots Genüge getan. Denn das Zitiergebot des Art. 19 Abs. 1 Satz 2 GG, welches § 32 Satz 1 und § 28 Abs. 1 Satz 4 IfSG zu erfüllen suchen, besteht nur, soweit im Sinne des Art. 19 Abs. 1 Satz 1 GG ein Grundrecht des Grundgesetzes „durch Gesetz oder aufgrund eines Gesetzes“ eingeschränkt werden kann. Von derartigen, durch einen ausdrücklichen Vorbehalt grundsätzlich erlaubten – Grundrechtseinschränkungen sind andersartige grundrechtsrelevante Regelungen zu unterscheiden, die der Gesetzgeber in Ausführung der ihm obliegenden, im Grundrecht vorgesehenen Regelungsaufträge, Inhaltsbestimmungen oder Schrankenziehungen vornimmt (vgl. BVerfG, Beschluss v. 4. Mai 1983 – 1 BvL 46/80, 1 BvL 47/80 -, juris Rn 25 f.). Hierzu zählen sowohl die allgemeine Handlungsfreiheit aus Art. 2 Abs. 1 GG und die aus Art. 2 Abs. 1 GG i.V.m. Art. 1 Abs. 1 GG abgeleitete informationelle Selbstbestimmung als auch die vorbehaltlos gewährleisteten Grundrechte wie Art. 1 GG oder Art. 6 Abs. 1 und 2 GG. Einer von der Antragstellerin vermissten Zitierung des Art. 8 EMRK bedarf es danach schon deshalb nicht, weil es sich dabei nicht um ein Grundrecht des Grundgesetzes handelt, sondern um eine Regelung im Range eines einfachen Bundesgesetzes (vgl. BVerfG, Beschluss v. 14. Oktober 2004 – 2 BvR 1481/04 -, juris Rn 31 f.).
42. Einer Zitierung etwaiger Einschränkungen des Grundgesetzes oder der Landesverfassung in der 7. SARS-CoV-2-EindV selbst bedurfte es nicht. Da es sich bei dieser nicht um ein formelles Gesetz handelt, unterliegt sie nicht dem Zitiergebot aus Art. 19 Abs. 1 Satz 2 GG, dessen Zweck es ist, den Gesetzgeber, der von einem speziell vorgesehenen Gesetzesvorbehalt Gebrauch macht, zu zwingen, sich über die Auswirkungen seiner Regelungen für die betroffenen Grundrechte Rechenschaft zu geben (vgl. BVerfG, Beschluss v. 4. Mai 1983 – 1 BvL 46/80, 1 BvL 47/80 -, juris Rn 26; vgl. auch Antoni, in: Hömig/Wolff, GG, 12. Aufl. 2018, Art 19 Rn 4). Entsprechendes gilt für das Zitiergebot in Art. 5 Abs. 2 Satz 3 LV (vgl. Landesverfassungsgericht Brandenburg, Beschluss v. 26. August 2011 – VfGBbg 6/11 -, juris Rn 43 f.). Die in Ausfüllung der bundesrechtlichen Ermächtigungsgrundlage aus § 32 i.V.m. § 28, § 28a IfSG erlassene 7. SARS-CoV-2-EindV genügt dem gem. Art. 80 Abs. 1 Satz 3 GG sowie Art. 80 Satz 3 LV für sie geltenden Zitiergebot durch Angabe der bundesrechtlichen Ermächtigungsgrundlage. Die Zitiergebote aus Art. 19 Abs. 1 Satz 3 GG bzw. Art. 5 Abs. 2 Satz 3 LV gelten für sie nicht, weshalb es auch keiner (ergänzenden) Zitierung des Art. 27 LV bedurfte.
43. (4) Die beanstandete Regelung in § 17a Abs. 1 der 7. SARS-CoV-2-EindV ist auch formell nicht zu beanstanden.
44. (a) Am Vorliegen der formellen Voraussetzungen des § 28a Abs. 5 IfSG sind Zweifel weder geltend gemacht noch sonst ersichtlich. Die verfahrensgegenständliche 7. SARS-CoV-2-EindV ist, wie von § 28a Abs. 5 Satz 1 IfSG verlangt, sowohl in der Ursprungsfassung als auch hinsichtlich aller nachfolgenden Änderungen, einschließlich derjenigen durch die Neunte Verordnung zur Änderung der Siebten SARS-CoV-2-EindV vom 1. Juni 2021, mit einer allgemeinen Begründung versehen (GVBl. II Nr. 57 S. 26 ff.; allgemeine Begründungen der Ursprungsfassung der 7. SARS-CoV-2-EindV vom 6. März 2021 sowie aller weiteren Änderungsverordnungen auch abrufbar unter https://bravors.brandenburg.de/verordnungen /7__sars_cov_2_eindv/attachments/251512). Die Geltungsdauer der Ursprungsverordnung wahrte die Frist des § 28a Abs. 5 Satz 2 IfSG; entsprechendes gilt für die nachfolgenden Änderungen einschließlich der Neunten Änderungsverordnung vom 1. Juni 2021, mit der die Geltung bis zum 24. Juni 2021 verlängert worden ist (§ 28 der 7. SARS-CoV-2-EindV).
45. b) Auch die Bestimmtheit des hier in Rede stehenden § 17 Abs. 1 der 7. SARS-CoV-2-EindV begegnet keinen durchgreifenden Bedenken.
46. Die – abgeleitet aus Art. 20 Abs. 3 GG – rechtsstaatlich (unmittelbar) auch für die Landesebene geforderte Bestimmtheit einer Vorschrift zielt auf die inhaltliche Präzision der Anordnung ab. Die Adressaten müssen sich nach den Anforderungen richten können. Nur hinreichend bestimmte Regelungen können Basis gerichtlicher Kontrolle sein. Vor allem bei unmittelbar an die Bürger adressierten Gesetzen müssen diese die für sie ein-tretenden Rechtsfolgen zuverlässig erkennen können, um ihr Verhalten danach auszurichten. Grundsätzlich nicht erforderlich ist jedoch, dass der Bürger eine Norm ohne Hilfe juristischer Fachkunde verstehen kann (vgl. Sachs/Sachs, 8. Aufl. 2018, GG Art. 20 Rn. 126, 129 m.w.N.).
47. Davon ausgehend ist die von der Antragstellerin beanstandete Regelung, wonach der Zutritt zu Schulen nach § 17 Absatz 1 Satz 1 allen Personen untersagt ist, die der jeweiligen Schule keinen Testnachweis hinsichtlich des Nichtvorliegens einer Infektion mit dem SARS-CoV-2-Virus nach § 2 Nummer 7 der COVID-19-Schutzmaßnahmen-Ausnahmenverordnung vorlegen (so § 17a Abs. 1 Satz 1 der 7. SARS-CoV-2-EindV in der aktuell geltenden Fassung v. 1. Juni 2021), nicht unbestimmt. Gem. § 2 Nr. 7 der Covid-19-Schutzmaßnahmen-Ausnahmenverordnung ist ein Testnachweis ein Nachweis hinsichtlich des Nichtvorliegens einer Infektion mit dem Coronavirus SARS-CoV-2 in deutscher, englischer, französischer, italienischer oder spanischer Sprache in verkörperter oder digitaler Form, wenn die zugrundeliegende Testung durch In-Vitro-Diagnostika erfolgt ist, die für den direkten Erregernachweis des Coronavirus SARS-CoV-2 bestimmt sind und die auf Grund ihrer CE-Kennzeichnung oder auf Grund einer gemäß § 11 Absatz 1 des Medizinproduktegesetzes (MPG) erteilten Sonderzulassung verkehrsfähig sind, wenn die zugrunde liegende Testung maximal 24 Stunden zurückliegt und wenn sie unter den dort unter a) bis c) bezeichneten Umständen vorgenommen wird. Ergänzend hat der Verordnungsgeber in § 17a Abs. 2 Satz 2 der 7. SARS-CoV-2-EindV für den Nachweis in Schulen ausdrücklich geregelt, dass auch das Ergebnis einer Testung mittels eines ohne fachliche Aufsicht durchgeführten PoC-Antigen-Schnelltest zur Eigenanwendung (Selbsttest) als Nachweis geeignet ist, wenn die getestete Person oder, sofern diese nicht volljährig ist, ein Sorgeberechtigter dieser Person eine Bescheinigung über das Testergebnis unterzeichnet.
48. Auch dem Einwand der Antragstellerin, dass in der Verordnung nicht beschrieben werde, wie man in einem Fall agiere, in dem ein Kind ein positives Testergebnis habe, aber keine Symptomatik, vermag der Senat nicht zu folgen. Die beanstandete Regelung lässt keinen Raum für Zweifel daran, dass ein positiv getestetes Kind die Schule nicht betreten darf, und zwar auch dann nicht, wenn es (noch) keine Symptome zeigt. Das für diesen Fall empfohlene weitere Vorgehen ist in der Verordnung zwar nicht geregelt. Dessen bedarf es aber auch nicht, da im Fall eines positiven Testergebnisses die allgemeinen, nicht nur für Schüler, sondern für alle Ansteckungsverdächtigen geltenden Vorkehrungen greifen. Positive Ergebnisse eines PCR-Tests, eines unter fachlicher Aufsicht durchgeführten Schnelltests oder eines in einer Einrichtung (wie der Schule) durchgeführten Selbsttests sind dem zuständigen Gesundheitsamt zu melden (vgl. § 6 Abs. 1 Nr. 1 Buchst. t IfSG, § 7 Abs. 1 Satz 1 Nr. 44a IfSG i.V.m.§ 8 Abs. 1 IfSG), das in der Folge alles weitere zu veranlassen hat. Für zu Hause durchgeführte Selbsttests gilt dies zwar nicht (vgl. Informationen zu Corona-Tests im Land Brandenburg, dort Antwort auf die Frage „Gibt es eine Meldepflicht bei einem positiven Selbsttest“, https://brandenburg-testet.de/bb-testet/de/allgemeine-infos/). Auch insoweit gelten allerdings keine Besonderheiten für Schüler. Auf dem der Schule nach dem brandenburgischen Testkonzept für Schulen vorzulegenden Formular einer Bescheinigung nach § 17a der 7. SARS-CoV-2-EindV über die Durchführung eines Antigen-Selbsttests (vgl. Anlage 2 zum Testkonzept vom 9. April 2021, https://mbjs.brandenburg.de/media_fast/6288/mbjs_testkonzept_schule_09.pdf) wird für den Fall eines positiven Selbsttests unter „Hinweis“ zwar darum gebeten, dass die Schule oder der Ausbildungsbetrieb auch in diesem Fall informiert wird und ausgeführt, dass eine Abklärung des durch den positiven Selbsttest begründeten Verdachts einer SARS-CoV-2-Infektion durch einen PCR-Test sowie eine Isolierung bis zum Vorliegen des Ergebnisses des PCR-Tests erfolgen sollten. Die ausdrücklich so bezeichneten Hinweise begründen allerdings keine entsprechende Rechtspflicht. Die Verordnung beschränkt sich auf die Regelung eines Zutrittsverbots für Personen, die kein tagesaktuelles negatives Testergebnis vorlegen. Erst wenn ein solches (wieder) vorgelegt werden kann – etwa bei Widerlegung des Verdachts durch ein negatives PCR-Testergebnis -, gilt das Zutrittsverbot des § 17a IfSG nicht mehr.
49. (5) Die sich aus § 32 Satz 1 IfSG i.V.m. §§ 28 Abs. 1, 28a Abs. 1 IfSG ergebenden materiellen Voraussetzungen für die Anordnung von Schutzmaßnahmen gem. § 28 Abs. 1 i.V.m. § 28a IfSG im Wege der hier in Rede stehenden Verordnung sind nach der hier nur möglichen summarischen Prüfung weiterhin erfüllt (vgl. zuletzt z.B. Beschluss des Senats v. 19. Mai 2021, – OVG 11 S 64/21 -, zur Veröffentlichung in juris vorgesehen).
50. Soweit die Antragstellerin darauf verweist, dass eine Einstufung von Kindern als ansteckungsverdächtig nicht in Betracht komme, verkennt sie, dass notwendige Schutzmaßnahmen gem. § 28 Abs. 1, § 28a IfSG sich nicht nur gegen Kranke, Krankheitsverdächtige, Ansteckungsverdächtige oder Ausscheider, sondern auch gegen (sonstige) Dritte („Nichtstörer“) richten dürfen, beispielsweise um sie vor Ansteckung zu schützen (st. Rspr. des Senats, z.B. Beschluss vom 23. April 2021 – OVG 11 S 56/21 -, juris, Rn 46 m.w.N.). Mit dem die möglichen Schutzmaßnahmen zur Verhinderung der Verbreitung von COVID-19 erweiternden Katalog der Maßnahmen in § 28a Abs. 1 IfSG, der in § 28 Abs. 1 IfSG ausdrücklich in Bezug genommen wird, wird dies nochmals bestätigt, denn die dort aufgenommenen Regelbeispiele, zu denen u.a. die Anordnung von Abstandsgeboten, die Verpflichtung zum Tragen einer Mund-Nasen-Bedeckung, die Untersagung oder Beschränkung von Freizeitveranstaltungen, von Kultur- und Sportveranstaltungen, Reisen und Übernachtungsangeboten, des Betriebs gastronomischer Einrichtungen sowie die Schließung von Betrieben, Gewerben, Einzel- und Großhandel gehören, setzen nicht voraus, dass jede davon betroffene Person selbst ein Kranker, Krankheitsverdächtiger, Ansteckungsverdächtiger oder Ausscheider ist (vgl. OVG Nordrhein-Westfalen, Beschluss v. 22. Januar 2021 – 13 B 53/21.NE -, juris Rn 25). Ausreichend ist vielmehr ein Bezug der durch die konkrete Maßnahme in Anspruch genommenen Person zur Infektionsgefahr (vgl. OVG Niedersachsen, Beschluss v. 19. April 2021 – 13 MN 192/21 -, juris Rn 41), der sich für Personen, die Zutritt zu einer Schule begehren, schon daraus ergibt, dass COVID-19-bedingte Ausbrüche nach dem aktuellen Lagebericht des Robert-Koch-Instituts (RKI, Lagebericht vom 18. April 2021, S. 2, 16, https://www.rki.de/DE/Content/InfAZ/N/Neuartiges_Coronavirus/Situationsberichte /Apr_2021/2021-05-18-de.pdf?__blob=publicationFile) aktuell zunehmend auch Schulen betreffen.
51. Soweit die Antragstellerin unter Berufung auf die Entscheidung des Bayerischen Verwaltungsgerichtshofs vom 2. März 2021 (20 NE 21.353) meint, dass eine behördliche Beobachtung nach dem Infektionsschutzgesetz den Verdacht einer Ansteckung der betroffenen Person voraussetze, verkennt sie, dass die im dortigen Verfahren geprüfte Verordnungsregelung ausdrücklich auf § 29 IfSG gestützt worden war, für den insoweit andere Anforderungen gelten (vgl. BayVGH, a.a.O., Rn 11 ff.).
52. Die Voraussetzungen des § 28a IfSG sind auch nicht deshalb entfallen, weil die Zahl der mit dem SARS-CoV-2 infizierten Personen inzwischen stark gesunken ist und am 1. Juni 2020 – dem Tag des Erlasses der Neunten Änderungsverordnung – mit einem Sieben-Tage-Inzidenzwert von 18 Infizierten auf 100.000 Einwohner in Brandenburg (vgl. Lagebericht des RKI v. 1. Juni 2021, S. 4, https: //www.rki.de/DE/Content/InfAZ/N/Neuartiges_Coronavirus/Situationsberichte/Jun_2021/2021-06-01-de.pdf?__blob=publicationFile) bereits deutlich unter den sich aus § 28a Abs. 3 Satz 5 und 6 IfSG ergebenden Schwellenwerten von über 50 Neuinfektionen bzw. über 35 Neuinfektionen je 100.000 Einwohnern innerhalb von sieben Tagen lag. Denn die in Bezug auf einen der Schwellenwerte genannten Schutzmaßnahmen können gem. § 28a Abs. 3 Satz 11 IfSG aufrechterhalten werden, soweit und solange dies zur Verhinderung der Verbreitung der Coronavirus-Krankheit (Covid-19) erforderlich ist. Die in Ansehung des seit Wochen konstanten Rückgangs des 7-Tage-Inzidenzwerts, der stabil rückläufigen Zahlen der Neuinfizierten, der Erkrankten und der stationär bzw. intensivstationär behandelten Patienten (vgl. Allgemeine Begründung der Neunten Verordnung zur Änderung der 7. SARS-CoV-2-EindV, GVBl. II Nr. 57 S. 26) getroffene Annahme des Verordnungsgebers, dass die Aufrechterhaltung des in § 17a der 7. SARS-CoV-2-EindV geregelten Zutrittsverbots zu Schulen weiterhin erforderlich ist, ist – wie nachfolgend weiter ausgeführt wird – voraussichtlich nicht zu beanstanden.
53. (6) Der Verordnungsgeber durfte das beanstandete Zutrittsverbot bei summarischer Prüfung als gemäß § 28 Abs. 1, § 28 Abs. 3 IfSG weiterhin als notwendig ansehen (i.d.S. bereits Beschlüsse des Senats 19. Mai 2021 – OVG 11 S 64/21 -, zur Veröffentlichung in juris vorgesehen, v. 23. April 2021 – OVG 11 S 56/21 -, Rn 54 ff., und v. 23. April 2021 – OVG 11 S 57/21 -, juris Rn 39 ff.).
54. Nach dem Verhältnismäßigkeitsgrundsatz sind Grundrechtseingriffe nur zulässig, wenn sie durch hinreichende Gründe des Allgemeinwohls gerechtfertigt werden, wenn die gewählten Mittel zur Erreichung des verfolgten Zweckes geeignet und auch erforderlich sind und wenn bei einer Gesamtabwägung zwischen der Schwere des Eingriffs und dem Gewicht der sie rechtfertigenden Gründe die Grenze der Zumutbarkeit (Verhältnismäßigkeit im engeren Sinne) noch gewahrt wird (vgl. Beschlüsse des Senats vom 22. Mai 2020 – OVG 11 S 51/20 –, juris Rn. 29 und vom 20. Mai 2020 – OVG 11 B 49/20 und OVG 11 B 52/20 –).
55. Die Regelungen einer Verordnung wie der hier in Rede stehenden dienen in Ansehung der aktuellen Coronavirus-Epidemie dem in § 1 Abs. 1 IfSG umschriebenen Zweck, übertragbaren Krankheiten beim Menschen vorzubeugen, Infektionen frühzeitig zu erkennen und ihre Weiterverbreitung zu verhindern, namentlich dem „Schutz von Leben und körperlicher Unversehrtheit“, zu dem der Staat nach ständiger Rechtsprechung des Bundesverfassungsgerichts kraft seiner grundrechtlichen Schutzpflichten aus Art. 2 Abs. 2 Satz 1 GG nicht nur berechtigt, sondern auch verfassungsrechtlich verpflichtet ist (vgl. z.B. BVerfG, Beschlüsse v. 13. Mai 2020 – 1 BvR 1021/20 -, juris Rn. 8, Beschluss v. 12. Mai 2020 -1 BvR 1027/20 -, juris Rn. 6, und v. 1. Mai 2020 – 1 BvR 1003/20 -, juris Rn. 7; konkret mit Blick auf Fitnessstudios auch BVerfG, Beschluss v. 28. April 2020 -1 BvR 899/20 -, juris Rn 13). Die Vermeidung der Überforderung des Gesundheitswesens ist ein wesentliches Mittel zur Erreichung dieses überragenden Ziels (OVG Berlin-Brandenburg, Beschluss vom 22. Mai 2020 – OVG 11 S 51/20 –, juris Rn. 25). Bei der Wahrnehmung seiner Pflicht, sich schützend und fördernd vor das Leben des Einzelnen zu stellen sowie vor Beeinträchtigungen der körperlichen Unversehrtheit und der Gesundheit zu schützen, kommt dem Gesetzgeber aber ein weiter Einschätzungs-, Wertungs- und Gestaltungsspielraum zu (BVerfG, Beschluss v. 12. Mai 2020 – 1 BvR 1027/20 -, juris Rn. 6). Denn es hängt von vielen Faktoren, insbesondere von der Eigenart des Sachbereichs, den Möglichkeiten, sich ein hinreichend sicheres Urteil zu bilden, und der Bedeutung der betroffenen Rechtsgüter ab, was konkret zu tun ist. Auch wenn Freiheits- und Schutzbedarfe der verschiedenen Grundrechtsträger in unterschiedliche Richtungen weisen, haben der Gesetzgeber und die von ihm zum Verordnungserlass ermächtigte Exekutive von Verfassung wegen einen Spielraum für den Ausgleich dieser widerstreitenden Grundrechte. Im Fall der hier in Rede stehenden Schutzmaßnahmen wegen der Corona-Pandemie besteht wegen der im fachwissenschaftlichen Diskurs auftretenden Ungewissheiten und der damit unsicheren Entscheidungsgrundlage auch ein tatsächlicher Einschätzungsspielraum (BVerfG, Beschluss v. 13. Mai 2020 – 1 BvR 1021/20 -, juris Rn. 10). Dieser Spielraum kann zwar mit der Zeit – etwa wegen besonders schwerer Grundrechtsbelastungen und wegen der Möglichkeit zunehmender Erkenntnis – geringer werden. Dem kann aber grundsätzlich dadurch Rechnung getragen werden, dass der Verordnungsgeber Freiheitsbeschränkungen von vornherein befristet und durch wiederholte Änderungen jeweils lockert (OVG Berlin-Brandenburg, Beschluss vom 22. Mai 2020 – OVG 11 S 51/20 –, juris Rn. 26; Beschluss vom 29. März 2021 – OVG 11 S 42/21 –, Rn. 41, juris).
56. Dem hat der Verordnungsgeber mit der Neunten Verordnung zur Änderung der 7. SARS-CoV-2-EindV Rechnung getragen und angesichts der insbesondere aus dem starken Rückgang der Zahl der Neuinfektionen sowie der Entspannung auf den Intensivstationen ersichtlichen günstigen Entwicklung des Pandemiegeschehens zahlreiche Einschränkungen zurückgenommen oder abgemildert. Insbesondere im Schulbereich sind infolge der Änderung des § 17 Abs. 2 der 7. SARS-CoV-2-EindV nunmehr der schulpraktische Sportunterricht in geschlossenen Räumen sowie im Rahmen des Musikunterrichts Gesangsunterricht und das Spielen von Blasinstrumenten unter freiem Himmel wieder möglich. Zuvor hatte der Verordnungsgeber mit der Achten Verordnung zur Änderung der 7. SARS-CoV-2-EindV (v. 25. Mai 2021, GVBl. II Nr. 54) bereits die Wiederaufnahme des vollständigen Präsenzunterrichts für alle Schüler und Schülerinnen in Landkreisen und kreisfreien Städten mit einer Sieben-Tage-Inzidenz unter dem Schwellenwert von 50 Neuinfektionen je 100.000 Einwohner ermöglicht (§ 17 Abs. 4a der 7. SARS-CoV-2-EindV) sowie Wandertage und Exkursionen vom grundsätzlichen Verbot der Durchführung von Schulfahrten ausgenommen (§ 17 Abs. 3 Satz 2 der 7. SARS-CoV-2-EindV). Dass er die Aufrechterhaltung des hier in Rede stehenden § 17a der 7. SARS-CoV-2-EindV wie auch der weiteren, mit der aktuell erneut verlängerten Fassung der 7. SARS-CoV-2-EindV beibehaltenen Maßnahmen zunächst weiter als erforderlich angesehen hat, um die zuletzt günstige Entwicklung des Pandemiegeschehens nicht zu gefährden und einem im Fall sofortiger Aufhebung aller Schutzmaßnahmen zu befürchtenden erneuten starken Anstieg der Zahl der Neuinfektionen vorzubeugen, entspricht der Einschätzung des Robert-Koch-Instituts (RKI). Dieses stuft die Gefährdung der Gesundheit der Bevölkerung in Deutschland trotz des Rückgangs von Fallzahlen und Hospitalisierungen wegen der noch immer hohen Fallzahlen und der Verbreitung besorgniserregender SARS-CoV-2-Varianten immer noch insgesamt als hoch ein und sieht angesichts der anhaltenden Viruszirkulation in der Bevölkerung mit zahlreichen Ausbrüchen in Privathaushalten, Kitas und auch in Schulen sowie dem beruflichen Umfeld die konsequente Umsetzung kontaktreduzierender Maßnahmen und Schutzmaßnahmen, insbesondere die regelmäßige und intensive Lüftung von Innenräumen sowie massive Anstrengungen zur Eindämmung von Ausbrüchen und Infektionsketten weiter als erforderlich an (Lagebericht vom 9. Juni 2021, S. 16 f.; https://www.rki.de/DE/Content/InfAZ/N/Neuartiges_Coronavirus/Situationsberichte/Jun_2021/2021-06-09-de.pdf?__blob=publicationFile).
57. (a) Zur Erreichung dieses Ziels ist die angegriffene Regelung weiterhin geeignet, denn sie trägt zur Eindämmung der Verbreitung des auch aktuell noch in der Bevölkerung zirkulierenden Coronavirus bei, weil die Beschränkung des Zutritts zur Schule auf Personen, die ein tagesaktuelles negatives Testergebnis vorlegen können, unabhängig von der Art und der Zuverlässigkeit der zur Verfügung stehenden Tests es ermöglicht, zumindest einen Teil infizierter und damit in der Regel auch infektiöser Schulbesucher festzustellen und das für diesen Fall fortgeltende Verbot des Zutritts zur Schule einer Weiterverbreitung des Virus innerhalb des Schulbetriebs entgegenwirkt.
58. Dass „einige Ansteckungen vermieden“ würden, räumt die Antragstellerin selbst ein. Ihr Einwand, dass die für die Anwendung durch Laien zugelassenen Tests sehr ungenau und zur Diagnose ungeeignet seien, und dass die Praxis zeige, dass die Regelung „tatsächlich undurchführbar“ sei, weil der zur Verwendung stehende Schnelltest keine gesicherte Möglichkeit darstelle, eine SARS-CoV-2-Infektion nachzuweisen, vermag die Eignung der Schutzmaßnahme nicht in Zweifel zu ziehen (so bereits Beschluss des Senats v. 19. Mai 2021 – OVG 11 S 67/21 -, S. 19 f. EA, demnächst in juris). Die unstreitig begrenzte Verlässlichkeit des Ergebnisses eines Selbsttests, die sich u.a. daraus ergibt, dass die Wahrscheinlichkeit eines korrekten Testergebnisses etwa von der Prävalenz der Infektion in der Bevölkerung zum Testzeitpunkt, von der sich je nach Stadium der Infektion ändernden aktuellen Viruslast des Getesteten und einer korrekten Probennahme abhängt, reduziert zwar die Tauglichkeit derartiger Testungen zur Entdeckung infizierter Personen, stellt diese aber nicht grundsätzlich in Frage (vgl. auch RKI, Epidemiologisches Bulletin 17/2021, S. 5). Zudem erhöht insbesondere die auch für den Zutritt zum Schulgelände vorgesehene regelmäßig wiederholte Testung derselben Personen die Wahrscheinlichkeit, das diagnostische Fenster eines Antigentests zu treffen, und ist damit durchaus geeignet, zur Reduzierung des allgemeinen Infektionsgeschehens beizutragen, da die Wahrscheinlichkeit der Früherkennung einer übertragungsrelevanten Infektion steigt (RKI, Epid.Bull. 17/2021, S. 6, 11; anschaulich auch RKI, Flyer „Antigentests als ergänzende Maßnahmen zur Eindämmung der COVID-19-Pandemie“, S. 2 f.). Dass ein Selbsttest allein kein Mittel zur Diagnose einer COVID-19-Erkrankung ist, sondern ein positives Schnelltestergebnis notwendig durch einen nachfolgenden PCR-Test bestätigt werden muss, stellt seine Eignung zu dem ihm vom Verordnungsgeber zugemessenen Zweck nicht in Frage; um eine abschließende Diagnose geht es dabei nicht.
59. (b) Der Verordnungsgeber durfte die Vorlage des Nachweises eines negativen Testergebnisses als Voraussetzung für ein Betreten des Schulgeländes auch als erforderlich ansehen. Bei der Obliegenheit zur Beibringung des Tests handelt es sich um eine gegenüber der alternativ in Betracht zu ziehenden vollständigen Schließung oder Einschränkung des Präsenzbetriebs mildere Maßnahme und sonstige Maßnahmen, die das Ziel der Verhinderung der Ausbreitung der Pandemie bei Aufrechterhaltung des Präsensbetriebs der Schule in gleicher Weise fördern könnten, sind bei der hier nur möglichen summarischen Prüfung nicht ersichtlich.
60. Dies gilt auch für die von der Antragstellerin als mildere Maßnahme bezeichnete Ein-richtung von „Wechselschichten“ in den Schulen, bei denen unterschiedliche Klassen zu unterschiedlichen Uhrzeiten, mit unterschiedlichen Pausen und in ausschließlich für die Klasse bestimmten, hinreichend gelüfteten Räumen beschult werden könnten (so bereits Beschluss des Senats v. 19. Mai 2021 – OVG 11 S 67/21 -, S. 19 f. EA, demnächst in juris). Ein solches Modell wäre – seine uneingeschränkte, von der Antragstellerin nicht dargelegte Umsetzbarkeit in allen brandenburgischen Schulen einmal unterstellt – zweifellos geeignet, das Risiko einer Ausbreitung des SARS-CoV-2 in Schulen zu reduzieren. Da es allerdings weder eine Bildung von Ansteckungsherden innerhalb der einzelnen Klassen – und eine damit ermöglichte Weiterverbreitung innerhalb der Schüler und über diese in ihre Familien und ihre sonstigen Kontaktpersonen – noch die Weiterverbreitung in andere Klassen über Lehrer verhindern würde, die regelmäßig nicht nur eine einzige Klasse unterrichten, ist eine gleiche Eignung jedenfalls bei der hier nur möglichen summarischen Prüfung nicht feststellbar.
61. (c) Bei summarischer Prüfung drängt sich auch weiterhin nicht auf, dass die angegriffene Regelung bei Abwägung der gegenläufigen verfassungsrechtlichen Positionen unangemessen ist. Denn das Maß, in dem die beanstandete Beschränkung des Zutritts zum Schulgelände auf Personen, die ein tagesaktuelles negatives Testergebnis vorlegen, voraussichtlich zur weiteren Eindämmung des Infektionsgeschehens beitragen kann, steht zu dem Gewicht der daraus folgenden Einschränkung der Rechte der davon betroffenen Personen – insbesondere der betroffenen Schüler und ihrer Eltern sowie der Lehrer – voraussichtlich noch in einem angemessenen, die Grundrechtseingriffe rechtfertigenden Verhältnis (st. Rspr. des Senats, zuletzt z.B. Beschlüsse des Senats v. 19. Mai 2021 – OVG 11 S 64/21 -, juris Rn 77 ff., – OVG 11 S 67/21 -, S. 20 ff. EA, demnächst in juris, und v. 23. April 2021 – OVG 11 S 56/21 -, juris Rn 63 ff.).
62. (i) Die Testpflicht begründet keine von der Antragstellerin beanstandete Missachtung der Menschenwürde (aus Art. 1 GG i.V.m. Art. 27 Abs. 1 LV).
63. Die Garantie der Menschenwürde in Art. 1 Abs. 1 GG umfasst insbesondere die Wahrung personaler Individualität, Identität und Integrität. Damit ist ein sozialer Wert- und Achtungsanspruch verbunden, der es verbietet, den Menschen zum „bloßen Objekt“ staatlichen Handelns zu machen oder ihn einer Behandlung auszusetzen, die seine Subjektqualität prinzipiell in Frage stellt. Aus dem von der Antragstellerin ergänzend herangezogenen Art. 27 Abs. 1 LV, wonach (auch) Kinder als eigenständige Personen das Recht auf Achtung ihrer Würde haben, ergibt sich insoweit nichts anderes.
64. Die Antragstellerin wird durch die Testobliegenheit in ihrer konkreten Ausgestaltung keiner sie zum Objekt degradierenden Behandlung ausgesetzt (vgl. Beschluss des Senats v. 19. Mai 2021 – OVG 11 S 67/21 -, S. 21 EA, demnächst in juris; OVG Schleswig-Holstein, Beschluss v. 30. April 2021 – 3 MR 25/21 –, juris Rn. 53, ähnlich zur Pflicht zum Tragen einer Mund-Nasen-Bedeckung bereits Beschluss des Senats v. 6. August 2020 – OVG 11 S 60/20 –, juris Rn. 11). Damit, dass der Verordnungsgeber – angesichts der Möglichkeit einer Übertragung des Virus durch noch nicht symptomatische Personen durchaus zu Recht – davon ausgeht, dass auch Kinder ohne entsprechende Krankheitssymptome mit dem SARS-CoV-2 infiziert sein und die Infektion insbesondere unter den besonderen Bedingungen des Schulbetriebs – längerer Aufenthalt größerer Gruppen von Menschen in Innenräumen – an andere Schüler und Lehrer weitergeben könnten, und dass er diesem Risiko durch das in Rede stehende, mit einer Testobliegenheit verbundene Zutrittsverbot entgegenzuwirken versucht, reduziert er weder die Existenz der Kinder auf eine Ansteckungsgefahr noch stellt er ihre Subjektqualität infrage. Durch das mit einer Testobliegenheit verbundene Zutrittsverbot sollen vielmehr gerade auch die Verpflichteten selbst vor Infektionsrisiken und damit Gefahren für ihre körperliche Integrität geschützt werden (VGH Baden-Württemberg, Beschluss v. 29. April 2021 – 1 S 1204/21 –, juris Rn. 182). Entsprechende Testobliegenheiten sieht die Verordnung im Übrigen nicht nur für Schulen, sondern darüber hinaus weiterhin auch in zahlreichen anderen Bereichen vor (vgl. z.B. § 7 Abs. 1, § 9 Abs. 2, § 10 Abs. 1, § 11 Abs. 2 und 4, § 12 Abs. 1, § 22 Abs. 2 und § 26a Abs. 1 der 7. SARS-CoV-2-EindV), weshalb sie auch keineswegs nur Kinder, sondern nahezu jeden Bürger auf die eine oder andere Art treffen.
65. (ii) Der Schutzbereich des Grundrechts auf körperliche Unversehrtheit, Art. 2 Abs. 2 Satz 1 GG, wird durch die Regelungen des § 17a der 7. SARS-CoV-2-EindV voraussichtlich nicht berührt (vgl. Beschlüsse des Senats v. 19. Mai 2021 – OVG 11 S 64/21 -, juris Rn 83 ff.; und – OVG 11 S 67/21 -, S. 22 EA, demnächst in juris).
66. Das Recht auf körperliche Unversehrtheit aus Art. 2 Abs. 2 Satz 1 GG, dem unter den grundrechtlich verbürgten Freiheiten ein besonderes Gewicht zukommt, schützt die Gesundheit im biologisch-physiologischen Sinne und betrifft damit insbesondere den Schutz gegen die Herbeiführung von Krankheiten und Gebrechen. Es erfasst aber auch nichtkörperliche Einwirkungen, die das Befinden einer Person in einer Weise verändern, die der Zufügung von Schmerzen entspricht (vgl. BVerfG, Beschluss v. 1. Dezember 2020 – 2 BvR 916/11, 2 BvR 636/12 -, BeckRS 202, 40592 Rn 220).
67. § 17a der 7. SARS-CoV-2-EindV greift in den Schutzbereich dieses Grundrechts schon deshalb nicht ein, weil diese Regelung keine Verpflichtung zur Testung begründet, sondern lediglich den Zutritt zum Schulgelände von der Vorlage eines Nachweises über das Nichtvorliegen einer SARS-CoV-2-Infektion abhängig macht. Der Vorschrift ist – wie vorstehend bereits ausgeführt – auch nicht zu entnehmen, dass nicht getesteten und damit vom Präsenzunterricht ausgeschlossenen Schülern Distanzunterricht verweigert würde, so dass sich daraus auch kein faktischer Zwang zur regelmäßigen Durchführung von Tests ergibt (vgl. Beschlüsse des Senats v. 19. Mai 2021 – OVG 11 S 64/21 -, juris Rn 84; und – OVG 11 S 67/21 -, S. 22 EA, demnächst in juris).
68. Im Übrigen ist aber auch nicht ersichtlich, dass die – ausdrücklich zugelassenen – Selbsttests (zu denen, wie ebenfalls bereits ausgeführt, neben Tests, bei denen die Probenentnahme im vorderen Nasenbereich erfolgt, auch sog. Lollitests oder Spucktests gehören, bei denen Speichel-Proben analysiert werden) mit Beeinträchtigungen verbunden sind, die in ihren Wirkungen gesundheitsgefährdend sind oder körperliche Schmerzen bzw. diesen gleichkommende nichtkörperliche Beeinträchtigungen hervorrufen (ebenso bereits Beschlüsse des Senats v. 23. April 2021 – OVG 11 S 56/21 -, juris Rn 67, und v. 19. Mai 2021 – OVG 11 S 64/21 -, juris Rn 85 f., und – OVG 11 S 67/21 -, S. 22 EA, demnächst in juris; vgl. auch OVG Sachsen, Beschlüsse vom 30. März 2021 – 3 B 83/21 –, juris Rn 67, und v. 9. April 2021 – 3 B 114/21 -, juris Rn 7; OVG Niedersachsen, Beschluss v. 19. April 2021 – 13 MN 192/21 -, juris Rn 62). Einen Test mit Nasen-Rachen-Abstrich schreibt die Verordnung nicht vor. Die zugelassenen und verfügbaren Selbsttestverfahren für Laien, für die es eines Abstrichs bedarf, verlangen keinen Abstrich mit einem Stäbchen, das tief in die Nase oder den Rachen gesteckt werden muss, sondern ermöglichen eine Testdurchführung, bei der die Probenahme durch die – von den Eltern lediglich angeleiteten – Kinder selbst erfolgen kann (vgl. die vom Bundesinstitut für Arzneimittel und Medizinprodukte, der Deutschen Gesellschaft für Kinder- und Jugendmedizin e.V. und der Deutschen Akademie für Kinder- und Jugendmedizin e.V. erstellte Anleitung zum Corona-Selbsttest bei Kindern, https://www.bfarm.de/SharedDocs/Downloads/DE/Medizinprodukte/Anleitung_Corona_Selbsttest_Kinder.pdf?__blob=pub-licationFile&v=1). Dies verkennt die pauschale, nicht nach der Art der zugelassenen Tests unterscheidende Behauptung der Antragstellerin, dass die regelmäßige „Zwangstestung“ die körperliche Integrität gefährde, da sie zu einer immer wieder kehrenden Verletzung oder Reizung des oberen Nasenraums oder gar zu einer Schädigung des Frontallappens im menschlichen Gehirn führen könne.
69. Die Behauptung der Antragstellerin, dass durch die „Angst vor der unkomfortablen Probenahme“ und die Ungewissheit des Schulbesuchs verursachte psychische Belastungen der Kinder zu psychischen Krankheiten wie Depressionen oder Zwangsstörungen führen könne, beruht, was die „unkomfortable“ Probenahme betrifft, auf nach den vorstehenden Ausführungen fragwürdigen Prämissen und ist auch sonst weder substantiiert dargelegt noch glaubhaft gemacht. Das diesbezügliche Vorbringen der Antragstellerin beschränkt sich vielmehr auf eigene Vermutungen. Irgendwelche Untersuchungen oder andere Belege dafür, dass die hier allein verfahrensgegenständliche, als Voraussetzung für den Zutritt zur Schule zu absolvierende regelmäßige Testung geeignet sein könnte, bei normalen Kindern und Jugendlichen derartig schwerwiegende psychische Folgen zu verursachen und die Schwelle eines Eingriffs in die körperliche Unversehrtheit zu überschreiten, werden nicht vorgebracht und sind auch sonst nicht ersichtlich. Dabei ist auch zu berücksichtigen, dass die Anerkennung schriftlicher, vom Betroffenen selbst bzw. bei Minderjährigen von dessen Sorgeberechtigtem unterzeichneter Bestätigungen des negativen Ergebnisses eines durchgeführten Selbsttests als Nachweis die Durchführung der Tests in vertrauter Umgebung zu Hause durch die Betroffenen selbst erlaubt und so eine Unterstützung, Aufklärung und vertrauensvolle Begleitung insbesondere jüngerer Kindern durch die Eltern ermöglicht, die eine von der Antragstellerin vorgebrachte psychische Belastung durch die Testsituation und deren mögliche Ergebnisse zumindest erheblich abmildern dürfte.
70. Ein etwa doch anzunehmender Eingriff in die körperliche Unversehrtheit wäre jedenfalls gering und unter den maßgeblichen, nachfolgend ausgeführten Umständen als verhältnismäßig anzusehen.
71. Dass und ggf. inwiefern sich aus dem von der Antragstellerin in diesem Zusammenhang ergänzend angeführten Schutz der physischen und psychischen Unversehrtheit einer Person aus Art. 8 EMRK etwas anderes ergeben könnte, wird nicht nachvollziehbar dargelegt.
72. (iii) Angesichts der Ausgestaltung der Vorlage eines negativen Testergebnisses als einer den Zutritt zur Schule eröffnenden Obliegenheit scheidet auch ein Eingriff in das Recht der von dieser Regelung Betroffenen auf informationelle Selbstbestimmung aus Art. 2 Abs. 1 i.V.m. Art. 1 Abs. 1 GG schon deshalb aus, weil die Vorlage des Testergebnisses bei der Schule freiwillig ist und damit jedenfalls eine Einwilligung vorliegt (vgl. Beschlüsse des Senats v. 23. April 2021 – OVG 11 B 56/21 -, Rn 69, und v. 19. Mai 2021 – OVG 11 B 64/21 -, juris Rn 87 f.; BayVGH, Beschluss v. 13. April 2021 – 20 NE 21.1032 -, juris Rn 24).
73. (iv) Die verbleibenden Eingriffe in die Grundrechte aller Betroffenen auf allgemeine Handlungsfreiheit aus Art. 2 Abs. 1 GG, in das Grundrecht der Eltern auf Erziehung und Pflege ihrer Kinder aus Art. 6 Abs. 2 GG, Art. 27 Abs. 2 LV sowie gegebenenfalls in Rechte der Kinder aus Art. 27 LV sind nach der hier nur möglichen summarischen Prüfung voraussichtlich jedenfalls verhältnismäßig im engeren Sinne.
74. Der Zutritt zur Schule und damit insbesondere auch die Teilnahme am Präsenzunterricht wird mit § 17a der 7. SARS-CoV-2-EindV zwar vom Nachweis eines negativen Testergebnisses abhängig gemacht. Die Erbringung dieses Nachweises belastet die davon Betroffenen indes nicht unzumutbar. Die Anerkennung schriftlicher, vom Betroffenen selbst bzw. bei Minderjährigen von deren Sorgeberechtigtem unterzeichneter Bestätigungen des negativen Ergebnisses eines durchgeführten Selbsttests als Nachweis erlaubt die Durchführung der Tests in vertrauter Umgebung zu Hause durch die Betroffenen selbst und ist – wie bereits ausgeführt – geeignet, eine psychische Belastung durch die Testsituation und deren mögliche Ergebnisse zumindest erheblich abzumildern. Auch eine im Fall einer positiven Testung in der Schule denkbare Stigmatisierung ist im Fall eines Fernbleibens wegen eines bereits zu Hause festgestellten positiven Testergebnisses nicht ernstlich zu befürchten, weil ein Fernbleiben auch andere Gründe (wie eine andere Erkrankung oder einen generellen Verzicht auf die den Zutritt zur Schule eröffnende Testung) haben kann. Die sich aus der geringeren Verlässlichkeit der Antigen-Tests ergebende Gefahr eines falsch-positiven Testergebnisses hätte zwar eine zeitweilige – im Ergebnis unbegründete – Belastung der getesteten Person zur Folge. Diese wäre aber voraussichtlich nur von kurzer Dauer, da ein durch einen Antigen-Schnelltest erbrachtes positives Ergebnis in der Folge durch einen nachfolgenden PCR-Test weiter abgeklärt werden sollte und so ggf. auch widerlegt werden kann. Schließlich ist auch zu berücksichtigen, dass keine Pflicht zur Durchführung eines solchen Tests besteht und dem Bildungsanspruch derjenigen Schüler, die kein negatives Testergebnis vorlegen können, weil sie sich keinem Test unterziehen wollen, durch den auch in diesem Fall zwingend zu ermöglichen Distanzunterricht Rechnung getragen wird.
75. Den danach verbleibenden Beeinträchtigungen für die von § 17a der 7. SARS-CoV-2-EindV Betroffenen – zu denen auch die nicht in jedem Fall zu vermeidenden Nachteile eines Distanzunterrichts im Fall der Ablehnung regelmäßiger Tests gehören – steht das mit der Verordnung insgesamt – zuletzt in der Fassung der Neunten Verordnung zur Änderung der 7. SARS-CoV-2-EindV – wie auch mit der konkret beanstandeten Regelung verfolgte Ziel gegenüber, einer erneuten Beschleunigung des Infektionsgeschehen mit einem exponentiellen Anstieg der Neuinfektionen, einer starken, sich beschleunigenden Zunahme schwerer und auch tödlicher Krankheitsverläufe und letztlich einer Überlastung des Gesundheitssystems entgegenzuwirken. Nach den Erkenntnissen des RKI sinkt die Sieben-Tage-Inzidenz zwar seit Anfang der 17. Kalenderwoche. Zum Zeitpunkt des Erlasses der Neunten Änderungsverordnung am 1. Juni 2021 lag sie für Deutschland bei 35 und für Brandenburg bei 18 Neuerkrankungen je 100.000 Einwohnern (Lagebericht v. 1. Juni 2021, S. 4, https://www.rki.de/DE/Content/InfAZ/N/Neuartiges _Coronavirus/Situationsberichte/Jun_2021/2021-06-01-de.pdf?__blob=publication File; inzwischen liegt die Sieben-Tage-Inzidenz für Deutschland bei 19, für Brandenburg sogar nur noch bei 9, vgl. RKI, Fallzahlen, Stand Donnerstag 10. Juni 2021). Auch in Ansehung dieser positiven Entwicklung hält das RKI aber daran fest, dass die Rücknahme von Maßnahmen aus epidemiologischer Sicht unbedingt schrittweise und nicht zu schnell erfolgen solle (Lagebericht vom 9. Juni 2021, S. 2, //www.rki.de/DE/Content/InfAZ/N/Neuartiges_Coronavirus/Situationsberichte/Jun_2021/2021-06-09-de.pdf?__blob=publicationFile), und verweist weiter darauf, dass Antigentests als zusätzliches Element zur frühzeitigen Erkennung der Virusausscheidung die Sicherheit erhöhen könnten (Lagebericht vom 9. Juni 2021, a.a.O. S. 18). Zwar halte auch der Rückgang der Meldeinzidenzen bei Kindern und Jugendlichen aktuell weiter an. Zur Gewährleistung eines möglichst kontinuierlichen Betriebs von Schulen und Kitas erfordere die aktuelle Situation aber den Einsatz aller organisatorischen und individuellen Maßnahmen zur Interventionsprävention (unter Verweis auf „Maßnahmen zur Prävention und Kontrolle der SARS-CoV-2-Übertragung in Schulen – Lebende Leitlinie“, https://www.awmf.org/ leitlinien/detail/ll/027-076.html), darüber hinaus müsse der Eintrag von SARS-CoV-2 in die Einrichtungen möglichst verhindert werden (Lagebericht v. 8. Juni 2021, /www.rki.de/DE/Content/InfAZ/N/Neuartiges_Coronavirus/Situationsberichte /Jun_2021/2021-06-08-de.pdf?__blob=publicationFile, S. 14).
76. Diese aktuellen Befunde stützen die vorsichtige, Lockerungen nur schrittweise vorsehende Vorgehensweise des Antragsgegners bei Erlass und Verlängerung der Verordnung und die daraus abgeleitete Notwendigkeit der vorläufigen Fortgeltung (auch) des bisherigen Zutrittsverbots. Der beanstandeten Regelung liegt die Einschätzung zugrunde, dass eine ohne die Testpflicht zu befürchtende erneute Beschleunigung des Infektionsgeschehens gerade auch durch einen ohne regelmäßige Testung unerkannt bleibenden Eintrag des Virus in die inzwischen wieder in voller Klassenstärke im Präsenzunterricht zusammentreffenden Schulklassen und auf diesem Weg auch in die Familien und weiteren Sozialkontakte der Schüler soweit wie möglich vermieden werden muss, um sowohl die damit – bei weiterhin nicht ausreichender Impfquote in der Bevölkerung – verbundenen Risiken für Leben und Gesundheit einer Vielzahl von Personen als auch die Gefahr, dass das Präsenzangebot der Schulen ohne die für die Schulen weiter vorgesehenen Schutzmaßnahmen – und damit auch durch das beanstandete Zutrittsverbot – nicht bzw. jedenfalls nicht lange aufrechterhalten werden könnte, soweit möglich zu reduzieren. Die Annahme des Verordnungsgebers, dass die sich aus dem Fortbestand der Testobliegenheit ergebenden – auch nach dem Kenntnisstand des hiesigen Verfahrens nicht übermäßig schwer wiegenden – Nachteile für die davon Betroffenen demgegenüber von geringerem Gewicht sind, ist voraussichtlich nicht zu beanstanden.
77. b. Auch eine mit Blick auf die nicht abschließend mögliche Beurteilung der Erfolgsaussichten der Hauptsache erforderliche Folgenabwägung geht zu Lasten der Antragstellerin aus. Denn die mit hinreichender Wahrscheinlichkeit zu erwartenden Folgen einer Außervollzugsetzung dieser Regelung – die nicht nur für die Antragstellerin, sondern für alle Schüler, Lehrer und sonstigen von § 17a der 7. SARS-CoV-2-EindV Betroffenen gelten würde – wiegen deutlich schwerer als die Hinnahme der mit ihrem weiteren Vollzug verbundenen Folgen für die davon Betroffenen. Diesbezüglich gelten die bereits zur Verhältnismäßigkeit im engeren Sinne angestellten Erwägungen entsprechend.
78. Die Kostenentscheidung folgt aus § 154 Abs. 1 VwGO. Die Festsetzung des Verfahrenswertes ergibt sich aus § 53 Abs. 2 Nr. 2, § 52 Abs. 1 GKG. Mit Blick auf den begrenzten Geltungszeitraum der angegriffenen Vorschrift ist vorliegend von einer Vorwegnahme der Hauptsache auszugehen, sodass von einer Halbierung des Regelstreitwertes abgesehen wird.
79. Dieser Beschluss ist unanfechtbar (§ 152 Abs. 1 VwGO).
Zuletzt aktualisiert am Juli 19, 2021 von eurogesetze
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