RECHTSSACHE KLEIN UND OTHERS ./. DEUTSCHLAND (Europäischer Gerichtshof für Menschenrechte) Individualbeschwerde Nr. 10138/11 und 3 weitere – siehe beigefügte Liste

EUROPÄISCHER GERICHTSHOF FÜR MENSCHENRECHTE
FÜNFTE SEKTION
RECHTSSACHE K. U. A. ./. DEUTSCHLAND
(Individualbeschwerde Nr. 10138/11 und 3 weitere – siehe beigefügte Liste)
URTEIL
STRASSBURG
6. April 2017

Dieses Urteil wird nach Maßgabe des Artikels 44 Abs. 2 der Konvention endgültig. Es wird gegebenenfalls noch redaktionell überarbeitet.

In der Rechtssache K. u. a. ./. Deutschland

hat der Europäische Gerichtshof für Menschenrechte (Fünfte Sektion) als Kammer mit den Richterinnen und Richtern

Erik Møse, Präsident,
Angelika Nußberger,
André Potocki,
Yonko Grozev,
Síofra O’Leary,
Carlo Ranzoni
und Lәtif Hüseynov
sowie Milan Blaško, Stellvertretender Sektionskanzler,

nach nicht öffentlicher Beratung am 28. Februar 2017

das folgende Urteil erlassen, das am selben Tag angenommen wurde:

VERFAHREN

1. Der Rechtssache lagen vier Individualbeschwerden (Individualbeschwerden Nrn. 10138/11, 16687/11, 25359/11 und 28919/11) gegen die Bundesrepublik Deutschland zugrunde, die fünf deutsche Staatsangehörige, J.K. („der Beschwerdeführer zu 1)“), F.N. („der Beschwerdeführer zu 2)“), P.R. („der Beschwerdeführer zu 3)“), H.R. („die Beschwerdeführerin zu 4)“) und U.G. („die Beschwerdeführerin zu 5)“), am 8. Februar 2011, am 9. März 2011, am 21. April 2011 bzw. am 6. Mai 2011 nach Artikel 34 der Konvention zum Schutz der Menschenrechte und Grundfreiheiten („die Konvention“) beim Gerichtshof eingereicht hatten.

2. Der Beschwerdeführer zu 1) wurde von Frau J.N., Rechtsanwältin in K., der Beschwerdeführer zu 2) wurde von Herrn H.Ü., Rechtsanwalt in S., der Beschwerdeführer zu 3) wurde von Frau H.R., die Rechtsanwältin in G. und in dieser Rechtssache auch Beschwerdeführerin zu 4) ist, und die Beschwerdeführerin zu 5) wurde von Herrn D.K., Rechtsanwalt in N., vertreten. Die deutsche Regierung („die Regierung“) wurde durch einen ihrer Verfahrensbevollmächtigten, Herrn H.-J. Behrens vom Bundesministerium der Justiz und für Verbraucherschutz, vertreten.

3. Die Beschwerdeführer und Beschwerdeführerinnen machten insbesondere geltend, dass die Erhebung von Kirchensteuern oder besonderen Kirchgeldern sie in ihrer Religionsfreiheit nach Artikel 9 der Konvention verletzt habe.

4. Am 8. Juni 2015 wurden die Beschwerden der Regierung übermittelt.

5. Die Evangelische Kirche in Deutschland, die Evangelische Landeskirche in Baden, die Evangelische Kirche in Mitteldeutschland, die Evangelisch-Lutherische Kirche in Bayern und der Verband der Diözesen Deutschlands (VDD) sowie die Giordano-Bruno-Stiftung, die vom Präsidenten am 24. September 2015 bzw. am 6. Januar 2016 zur Teilnahme am schriftlichen Verfahren ermächtigt worden waren (Artikel 36 Abs. 2 der Konvention und Artikel 44 Abs. 3 der Verfahrensordnung des Gerichtshofs), gaben als Drittparteien Stellungnahmen ab.

6. Am 13. Oktober 2016 wurde den Parteien eine geänderte Darstellung des Hintergrundes der Rechtssachen zur Stellungnahme vorgelegt.

SACHVERHALT

I. DIE UMSTÄNDE DER FÄLLE

7. Die Beschwerdeführer und Beschwerdeführerinnen wurden 19.., 19.., 19.., 19.. bzw. 19.. geboren.

A. Der Hintergrund der Rechtssachen

8. Der Status der Kirchen und Religionsgesellschaften ist hauptsächlich in den Artikeln 137 bis 141 (den sogenannten Kirchenartikeln) der Weimarer Reichsverfassung vom 11. August 1919 geregelt, die durch Artikel 140 GG in das Grundgesetz integriert wurden. Einige Kirchen und Religionsgesellschaften, darunter die katholische Kirche (etwa 23,7 Mio. Mitglieder) und die evangelische Kirche in Deutschland (etwa 22,2 Mio. Mitglieder), die gemeinhin als die beiden „Großkirchen“ bekannt sind, haben den Status von Körperschaften des öffentlichen Rechts. Andere Religionsgemeinschaften sind nach den Vorschriften des bürgerlichen Rechts rechtsfähig.

9. Was ihre Finanzierung anbelangt, sind Kirchen und Religionsgesellschaften, die den Status von Körperschaften des öffentlichen Rechts haben, berechtigt, Kirchensteuern zu erheben und diese machen einen erheblichen Teil ihrer Gesamthaushaltsmittel aus. Die Kirchen entscheiden unabhängig, ob sie eine Steuer erheben und wie hoch der Steuersatz liegen soll. Der Kirchensteuersatz beträgt seit vielen Jahren entweder 8 oder 9 Prozent der auf das Einkommen einer Person anfallenden Steuer und wird in den meisten Bundesländern von den staatlichen Finanzbehörden im Auftrag der Kirchen und Religionsgesellschaften eingezogen, welche wiederum 3 bis 5 Prozent ihrer Steuereinnahmen an den Staat abführen.

10. Die Kirchensteuer ist in Artikel 140 des Grundgesetzes i. V. m. Artikel 137 Abs. 6 der Weimarer Reichsverfassung (siehe Rdnr. 49) garantiert. Zur Zahlung sind nur die Mitglieder bestimmter, zur Erhebung von Steuern berechtigter Religionsgemeinschaften verpflichtet. Ein Kirchenmitglied, das nicht zur Zahlung von Kirchensteuer bereit ist, kann durch Abgabe einer Erklärung gegenüber den Behörden aus dieser Kirche austreten.

11. Wenn Ehepartner verschiedenen zur Steuererhebung berechtigten Kirchen angehören (konfessionsverschiedene Ehe) und die gemeinsame steuerliche Veranlagung gewählt haben, erheben beide Kirchen die Steuer von den Ehepartnern in Form einer zusätzlichen Abgabe auf die Einkommensteuer beider Ehepartner. Die Höhe der Kirchensteuer eines jeden Ehepartners bemisst sich nach der Hälfte der auf das erklärte Einkommen anfallenden Steuer.

12. Bei glaubensverschiedenen Ehen, in denen nur ein Ehepartner einer steuerberechtigten Kirche angehört, erhebt die zur Erhebung der Steuer berechtigte Kirche diese gemäß der steuerlichen Veranlagung der entsprechenden Person. Die Steuer wird von den Kirchen anhand der dem kirchensteuerpflichtigen Ehepartner zuzurechnenden Einkommensteuer – nicht auf der Grundlage des Anteils dieses Ehepartners am Gesamteinkommen – berechnet. Wenn ein der Kirche angehörender Ehepartner kein eigenes Einkommen im Sinne des Einkommensteuergesetzes hat, so kann nach der gefestigten Rechtsprechung des Bundesverfassungsgerichts keine Kirchensteuer erhoben werden (siehe Rdnr. 56). In diesem Fall erlegen die zur Steuererhebung berechtigten Kirchen ihren Mitgliedern in einigen Bundesländern (u. a. Baden‑Württemberg, Bayern und Thüringen) ein besonderes Kirchgeld auf. Ungeachtet seiner Benennung wird dieses Kirchgeld rechtlich wie eine Steuer behandelt. Das Kirchgeld macht etwa ein Drittel der entsprechenden Kirchensteuer aus.

13. Die Kirchen setzen das besondere Kirchgeld nur dann fest, wenn die Ehepartner die gemeinsame steuerliche Veranlagung wählen. Lassen sich die Ehepartner getrennt veranlagen, wird kein besonderes Kirchgeld erhoben. Es ist darauf hinzuweisen, dass Ehepartner im Falle einer gemeinsamen steuerlichen Veranlagung von einer speziellen Methode zur Berechnung der Einkommensteuer, dem sog. Splitting‑Verfahren, und darüber hinaus auch im Hinblick auf die im deutschen Steuersystem vorgesehene Steuerprogression profitieren, was im Allgemeinen zu einer niedrigeren Steuerbelastung führt.

14. Wenn sich Ehepartner für die gemeinsame steuerliche Veranlagung entscheiden, reichen sie eine Steuererklärung ein. In den meisten Bundesländern (außer in Bayern) setzen die Finanzämter bei ihrem Steuererhebungsverfahren das besondere Kirchgeld gemäß den Berechnungsregeln der jeweiligen Kirchen fest. Grundlage der Berechnung des besonderen Kirchgelds ist der Lebensführungsaufwand des Kirchenmitglieds, welcher anhand des mit dem Ehepartner gemeinsam erzielten Einkommens errechnet wird. Das besondere Kirchgeld wird nur von dem Ehepartner erhoben, der Kirchenmitglied ist. Die übrigen Steuerverbindlichkeiten gelten für beide Ehepartner.

15. Wenn die Einkommensteuerberechnung der Steuerbehörde zu einer Steuererstattung für den einkommensteuerpflichtigen, keiner Kirche angehörenden Ehepartner führt, wird die Erstattung nur diesem Ehepartner gutgeschrieben. Gleichzeitig kann das von einem Ehepartner erhobene besondere Kirchgeld mit einer dem anderen Ehepartner zustehenden Steuererstattung verrechnet werden. Führt die Berechnung der Einkommensteuer jedoch zu einer Steuernachforderung, kann keine Verrechnung erfolgen.

16. Jeder Ehepartner kann Einspruch gegen den für ihn geltenden Teil des Steuerbescheids einlegen. Wurde eine Verrechnung des besonderen Kirchgelds mit einer dem nichtkirchenangehörigen Ehepartner zustehenden Steuererstattung vorgenommen, so kann dieser Ehepartner einen Abrechnungsbescheid nach § 218 Abgabenordnung (siehe Rdnr. 51) beantragen und damit die Möglichkeit der Erstattung des verrechneten Betrags erhalten.

B. Die konkreten Umstände der einzelnen Rechtssachen

17. Die Sachverhalte, so wie sie von den Parteien vorgebracht wurden, lassen sich wie folgt zusammenfassen:

1. Individualbeschwerde Nr. 10138/11 [Beschwerdeführer zu 1)]

18. Der Beschwerdeführer zu 1) lebt in H. im Bundesland B. Er ist verheiratet. Seine Ehefrau gehört der evangelischen Kirche an, die zur Erhebung von Kirchensteuer berechtigt ist. 2005 trat der Beschwerdeführer zu 1) aus der Kirche aus und musste keine Kirchensteuer mehr zahlen.

19. Für den Veranlagungszeitraum 2008 wählten die Ehepartner die gemeinsame steuerliche Veranlagung.

20. In ihrem auf den 22. April 2010 datierenden Steuerbescheid für 2008 war gegen die Ehefrau des Beschwerdeführers zu 1) 2.220 Euro besonderes Kirchgeld festgesetzt. Da die Ehepartner zusammenveranlagt worden waren und das Einkommen der Ehefrau des Beschwerdeführers unterhalb des Grundfreibetrags lag, wurde das besondere Kirchgeld der Ehefrau des Beschwerdeführers im Verhältnis zu ihrem Lebensführungsaufwand errechnet, dieser wiederum wurde anhand des von den Ehepartnern gemeinsam erzielten Einkommens ermittelt (siehe Rdnrn. 12-14).

21. Der Steuerbescheid galt sowohl für den Beschwerdeführer zu 1) als auch für seine Ehefrau. Auf Seite eins war das Ergebnis des Steuererhebungsverfahrens in einer Tabelle ausgewiesen, die eine Spalte für die Einkommensteuer, eine Spalte für den Solidaritätszuschlag und eine Spalte mit der Überschrift „Kirchensteuer evangelisch Ehefrau“ enthielt. In der dritten Spalte war ein Betrag von 2.200 Euro angegeben. Aus der Tabelle ging ferner hervor, dass der Beschwerdeführer zu 1) einen Anspruch auf 3.423 Euro Steuererstattung hatte, der mit dem Kirchgeld seiner Ehefrau in Höhe von 2.220 Euro verrechnet worden war. Abschließend wies die Tabelle ein Guthaben von 1.203 Euro für den Beschwerdeführer zu 1) aus.

22. Die Seiten zwei bis vier enthielten eine detaillierte Berechnung des zu versteuernden Jahreseinkommens des Beschwerdeführers zu 1) und seiner Ehefrau. Anschließend folgte ein Erläuterungsteil. In Zeile 40 des insgesamt 114 Zeilen umfassenden Erläuterungsteils hieß es:

„Die Festsetzung der Kirchensteuer erfolgt nur gegen die Ehefrau.“

Auf die Erläuterungen folgte in dem Steuerbescheid eine Rechtsbehelfsbelehrung. Diese lautete im Hinblick auf das besondere Kirchgeld:

„[…] Gegen die Kirchensteuerfestsetzung und die Festsetzung der Kirchensteuervorauszahlung ist der Einspruch gegeben. […] Zur Einlegung des Einspruches ist derjenige befugt, gegen den sich die Kirchensteuerfestsetzung richtet.“

23. Der Beschwerdeführer zu 1) erhob Einspruch gegen den Steuerbescheid. Am 17. Dezember 2010 wies das Finanzamt den Einspruch unter Verweis auf die Entscheidung des Bundesverfassungsgerichts vom 28. Oktober 2010 (siehe Rdnr. 32), dessen Begründung es sich vollumfänglich anschloss, zurück.

2. Individualbeschwerde Nr. 16687/11 [Beschwerdeführer zu 2)]

24. Der Beschwerdeführer zu 2) lebt in S. im Bundesland B.

25. Der Beschwerdeführer zu 2) gehört der evangelischen Kirche an. 2005 hatte er ein Jahreseinkommen von 10.144 Euro. Seine Ehefrau, die keiner Kirche angehörte, hatte ein Einkommen von 162.522 Euro. Der Beschwerdeführer zu 2) und seine Ehefrau wurden 2005 zusammenveranlagt.

26. Am 7. Februar 2007 setzte das zuständige Kirchensteueramt ein besonderes Kirchgeld in Höhe von 1.500 Euro gegen den Beschwerdeführer zu 2) fest. Das Kirchgeld war auf der Grundlage seines Lebensführungsaufwands errechnet worden, der wiederum anhand des von ihm und seiner Ehefrau erzielten Einkommens ermittelt wurde (siehe Rdnrn. 12-14).

27. Der Beschwerdeführer zu 2) legte Einspruch gegen den Bescheid ein. Am 12. Dezember 2007 wies das Kirchensteueramt den Einspruch unter Verweis auf die seit 1965 gefestigte Rechtsprechung des Bundesverfassungsgerichts (siehe Rdnrn. 56-58) zurück.

28. Der Beschwerdeführer zu 2) erhob Klage beim Finanzgericht N., in der er eine Verletzung seiner Grundrechte geltend machte.

29. Am 18. Juni 2009 wies das Finanzgericht die Klage ab. Es führte aus, dass das besondere Kirchgeld weder gegen den Gleichheitsgrundsatz, noch gegen die Glaubens- oder Handlungsfreiheit des Beschwerdeführers zu 2) verstoße und berief sich auf die gefestigte Rechtsprechung des Bundesverfassungsgerichts. Es ließ die Revision nicht zu.

30. Am 29. Januar 2010 wies der Bundesfinanzhof eine Beschwerde des Beschwerdeführers zu 2) wegen Nichtzulassung der Revision zurück und schloss sich der Begründung des Finanzgerichts N. an.

31. Am 14. April 2010 erhob der Beschwerdeführer zu 2) Verfassungsbeschwerde zum Bundesverfassungsgericht. Er brachte vor, dass er kein Einkommen habe und das besondere Kirchgeld daher nicht selbst zahlen könne, denn dieses sei auf der Grundlage des Einkommens beider Ehepartner festgesetzt worden. Folglich sei die Religionsfreiheit beider Ehepartner verletzt worden und Ehepartner ihrer Ehekonstellation würden gegenüber den Partnern anderer Ehekonstellationen diskriminiert. Der Beschwerdeführer zu 2) führte an, dass er seiner Religionsgemeinschaft nur dann weiter angehören könne, wenn seine Ehepartnerin gewillt sei, sein besonderes Kirchgeld zu zahlen, andernfalls müsse er sie gerichtlich auf Unterhalt in Anspruch nehmen.

32. Nachdem es sie unter anderem mit den Verfassungsbeschwerden der Beschwerdeführer zu 3), 4) und 5) verbunden hatte, lehnte es das Bundesverfassungsgericht am 28. Oktober 2010 ab, die Verfassungsbeschwerde des Beschwerdeführers zu 2) zur Entscheidung anzunehmen (2 BvR 816/10). Es war der Ansicht, dass die Verfassungsbeschwerde keine entscheidungsbedürftigen verfassungsrechtlichen Fragen aufgeworfen habe, da über die maßgeblichen Fragen mit Urteil vom 14. Dezember 1965 (1 BvR 606/60, siehe Rdnr. 57) bereits entschieden worden sei. Dieses Urteil besitze weiterhin Geltung und es bestünden keine Zweifel an der Verfassungsmäßigkeit der Berechnung des Lebensführungsaufwands einer Person anhand des Einkommens ihres Ehepartners.

3. Individualbeschwerde Nr. 25359/11 [Beschwerdeführer zu 3) und 4)]

33. Der Beschwerdeführer zu 3) und die Beschwerdeführerin zu 4) sind miteinander verheiratet und leben in G. im Bundesland X. Der Beschwerdeführer zu 3) gehört der evangelischen Kirche an und hatte das höhere Einkommen von beiden. Die Beschwerdeführerin zu 4) gehört keiner Kirche an. 2004 betrug das Einkommen des Beschwerdeführers zu 3) 53.511 Euro und das der Beschwerdeführerin zu 4) 11.720 Euro. 2005 lagen die Beträge bei 55.033 bzw. 4.928 Euro und 2006 bei 54.996 bzw. 12.640 Euro.

34. Am 29. August 2005, am 5. Februar 2006 und am 26. Juni 2008 erhob das zuständige Finanzamt für die Jahre 2004 bis 2006 Kirchensteuer von dem Beschwerdeführer zu 3). Da die Beschwerdeführer die gemeinsame steuerliche Veranlagung gewählt hatten, wurde zusammen mit seiner Einkommensteuer auch die Kirchensteuer des Beschwerdeführers zu 3) anhand des auf ihn entfallenden Teils der Einkommensteuer – nicht anhand seines Anteils am Gesamteinkommen der Ehepartner – berechnet (siehe Rdnr. 12).

35. Am 23. Juni 2008 wies das zuständige Finanzamt einen Einspruch, mit dem sich die Beschwerdeführer zu 3) und 4) gegen die Kirchensteuerberechnung gewandt hatten, zurück.

36. Die beiden Beschwerdeführer erhoben hiergegen Klage beim Finanzgericht G. und machten eine Verletzung ihrer Grundrechte geltend.

37. Am 31. März 2009 wies das Finanzgericht die Klage mit der Begründung ab, dass die Berechnung nicht gegen den Gleichheitsgrundsatz oder die Religionsfreiheit der Beschwerdeführer verstoßen habe. Das Gericht betonte, dass den deutschen Finanzbehörden bei den Steuervorschriften ein weiter Gestaltungsraum zukomme. Daher begründe der Umstand, dass die Kirche des Beschwerdeführers zu 3) die Kirchensteuer anhand eines Einkommensteueranteils und nicht anhand eines Einkommensanteils des Beschwerdeführers zu 3) berechne, keine Zweifel an der Rechtmäßigkeit der Bemessung. Das Finanzgericht ließ die Revision nicht zu.

38. Am 8. Mai 2009 erhoben die Beschwerdeführer zu 3) und 4) Nichtzulassungsbeschwerde, wobei sie u. a. eine Verletzung ihrer Religionsfreiheit geltend machten. Sie brachten vor, dass die Finanzbehörden trotz der Entscheidung der Beschwerdeführerin zu 4), keiner Religionsgemeinschaft anzugehören, ihr Einkommen bei der Berechnung der Kirchensteuer ihres Ehemannes berücksichtigt hätten.

39. Am 16. November 2009 verwarf der Bundesfinanzhof die Nichtzulassungsbeschwerde der Beschwerdeführer wegen nicht hinreichender Beschwerdebegründung als unzulässig.

40. Am 21. Januar 2010 erhoben die Beschwerdeführer Verfassungsbeschwerde zum Bundesverfassungsgericht, wobei sie eine Verletzung des Gleichheitsgrundsatzes und ihrer Religionsfreiheit geltend machten.

41. Nachdem es sie unter anderem mit den Verfassungsbeschwerden der Beschwerdeführer zu 2) und 5) verbunden hatte, lehnte es das Bundesverfassungsgericht am 28. Oktober 2010 ab, die Verfassungsbeschwerde der Beschwerdeführer zu 3) und 4) zur Entscheidung anzunehmen (2 BvR 2715/09, siehe Rdnr. 32).

4. Individualbeschwerde Nr. 28919/11 [Beschwerdeführerin zu 5)]

42. Die Beschwerdeführerin zu 5) lebt in N. im Bundesland Y. 2004 und 2005 gehörte die Beschwerdeführerin zu 5), die kein Einkommen hatte, der evangelischen Kirche in Y. an. Ihr Ehemann gehörte keiner Kirche an. Die Ehepartner wählten für 2004 und 2005 die gemeinsame steuerliche Veranlagung.

43. Das zuständige Kirchensteueramt erhob keine Kirchensteuer von der Beschwerdeführerin zu 5), da sie kein Einkommen hatte, setzte jedoch am 2. Februar 2007 ein besonderes Kirchgeld von 3.600 Euro für 2005 und am 27. Juni 2007 ein besonderes Kirchgeld von 1.860 Euro für 2004 gegen sie fest. Die Beträge waren auf der Grundlage des Lebensführungsaufwands der Beschwerdeführerin zu 5) errechnet worden, der wiederum anhand des von ihr und ihrem Ehemann gemeinsam erzielten Einkommens ermittelt wurde.

44. Die Beschwerdeführerin zu 5) legte Einspruch gegen diese Bescheide ein und beantragte die Aussetzung der Vollziehung. Am 23. Oktober 2008 wies das Kirchensteueramt ihren Einspruch mit der Begründung zurück, dass kein Verstoß gegen den Gleichheitsgrundsatz vorgelegen habe, da es für die unterschiedliche Behandlung eine objektive und angemessene Rechtfertigung gegeben habe.

45. Die Beschwerdeführerin zu 5) legte Klage beim Finanzgericht N. ein, wobei sie erneut die Aussetzung der Vollziehung beantragte und eine Verletzung des Gleichheitsgrundsatzes geltend machte.

46. Am 15. Juni 2009 lehnte das Finanzgericht den Antrag auf Aussetzung der Vollziehung ab und führte aus, dass das besondere Kirchgeld angesichts der gefestigten Rechtsprechung des Bundesverfassungsgerichts nicht gegen den Gleichheitsgrundsatz verstoße.

47. Am 22. Juli 2009 erhob die Beschwerdeführerin zu 5) Verfassungsbeschwerde zum Bundesverfassungsgericht, wobei sie u. a. eine Verletzung ihrer Religionsfreiheit geltend machte. Sie führte aus, dass sie ihrer Religionsgemeinschaft nicht weiter angehören könne, wenn ihr Ehemann, der keiner Kirche angehöre, nicht zur Zahlung ihres besonderen Kirchgelds bereit sei.

48. Nachdem es sie unter anderem mit den Verfassungsbeschwerden der Beschwerdeführer zu 2), 3) und 4) verbunden hatte, lehnte es das Bundesverfassungsgericht am 28. Oktober 2010 ab, die Verfassungsbeschwerde der Beschwerdeführerin zu 5) zur Entscheidung anzunehmen (2 BvR 1689/09, siehe Rdnr. 32).

II. DAS EINSCHLÄGIGE INNERSTAATLICHE RECHT UND DIE EINSCHLÄGIGE INNERSTAATLICHE PRAXIS

A. Das Grundgesetz (GG)

49. Nach Artikel 140 GG sind die Bestimmungen der Artikel 136 bis 139 sowie 141 der Weimarer Reichsverfassung vom 11. August 1919 Bestandteil des Grundgesetzes. Artikel 137 lautet wie folgt:

Artikel 137

„(1) Es besteht keine Staatskirche.

(2) Die Freiheit der Vereinigung zu Religionsgesellschaften wird gewährleistet. […]

(3) Jede Religionsgesellschaft ordnet und verwaltet ihre Angelegenheiten selbständig innerhalb der Schranken des für alle geltenden Gesetzes. Sie verleiht ihre Ämter ohne Mitwirkung des Staates oder der bürgerlichen Gemeinde.

[…]

(5) Die Religionsgesellschaften bleiben Körperschaften des öffentlichen Rechtes, soweit sie solche bisher waren. Anderen Religionsgesellschaften sind auf ihren Antrag gleiche Rechte zu gewähren, wenn sie durch ihre Verfassung und die Zahl ihrer Mitglieder die Gewähr der Dauer bieten. […]

(6) Die Religionsgesellschaften, welche Körperschaften des öffentlichen Rechtes sind, sind berechtigt, auf Grund der bürgerlichen Steuerlisten nach Maßgabe der landesrechtlichen Bestimmungen Steuern zu erheben.

[…]

(8) Soweit die Durchführung dieser Bestimmungen eine weitere Regelung erfordert, liegt diese der Landesgesetzgebung ob.“

Artikel 140

„Die Bestimmungen der Artikel 136, 137, 138, 139 und 141 der deutschen Verfassung vom 11. August 1919 sind Bestandteil dieses Grundgesetzes.“

B. Die einschlägigen steuerrechtlichen Vorschriften

50. § 36 Einkommensteuergesetz (EStG) legt fest, dass die Pflicht zur Zahlung von Einkommensteuer mit Ablauf des Veranlagungszeitraums und nach Anrechnung der entrichteten Einkommensteuervorauszahlungen entsteht.

51. Nach § 218 Abs. 1 Abgabenordnung (AO) ist der Steuerbescheid die gesetzliche Grundlage für die Verwirklichung von Ansprüchen aus dem Steuerschuldverhältnis. Über Streitigkeiten im Hinblick auf Ansprüche nach § 218 Abs. 1 entscheidet die Finanzbehörde gemäß § 218 Abs. 2 durch Abrechnungsbescheid.

52. § 41 Finanzgerichtsordnung (FGO) sieht die Möglichkeit einer Feststellungsklage vor. In der deutschen Rechtspraxis ist anerkannt, dass nach dieser Bestimmung auch eine vorbeugende Feststellungklage erhoben werden kann.

C. Landesrechtliche Vorschriften zur Erhebung der allgemeinen Kirchensteuer und des besonderen Kirchgelds

53. In Baden‑Württemberg, Bayern und Thüringen sind die Einzelheiten der Kirchensteuererhebung in diesen Bundesländern in Kirchensteuergesetzen geregelt. Diese legen fest, dass die steuerberechtigten Kirchen in diesen Bundesländern Kirchensteuer oder ein besonderes Kirchgeld erheben dürfen.

54. Nach § 19 Abs. 4 Kirchensteuergesetz Baden-Württemberg (KiStG BW) in der zur maßgeblichen Zeit geltenden Fassung wurde die Kirchensteuer zusätzlich zur Einkommensteuer erhoben. Gehörte nur ein Ehepartner einer steuerberechtigten Kirche an, so setzte dieser Bestimmung zufolge die Kirche die Steuer entsprechend der steuerlichen Bemessungsgrundlage dieser Person fest. Wurden die Ehepartner zusammenveranlagt, so bestimmte sich die von dem steuerpflichtigen Ehepartner zu entrichtende Kirchensteuer anteilig als Zuschlag zur Einkommensteuer.

55. Nach § 5 Abs. 5 KiStG BW erhob eine steuerberechtigte Kirche von verheirateten und mit ihrem Ehepartner zusammenveranlagten Mitgliedern, die kein eigenes zu versteuerndes Einkommen hatten, ein besonderes Kirchgeld. Weiteren Kirchensteuerbeschlüssen zufolge wurde der Berechnung des besonderen Kirchgelds der Lebensführungsaufwand der kirchensteuerpflichtigen Person zugrunde gelegt, nicht ihr Einkommen. Dieser Lebensführungsaufwand bemaß sich nach dem gemeinsam von der kirchensteuerpflichtigen Person und ihrem Ehepartner erzielten Einkommen.

D. Die einschlägige Rechtsprechung

56. Am 14. Dezember 1965 erließ das Bundesverfassungsgericht ein Leiturteil hinsichtlich der Berechtigung der Kirchen zur Erhebung von Kirchensteuer (1 BvL 31/62, 1 BvL 32/62). Es befand, dass eine Person, die keiner zur Erhebung von Kirchensteuer berechtigten Kirche angehört, nicht aufgrund der Kirchenangehörigkeit ihres Ehepartners zur Zahlung von Kirchensteuer verpflichtet sei.

57. Am selben Tag erließ das Bundesverfassungsgericht ein weiteres Urteil zur Kirchensteuer (1 BvR 606/60). Es befand, dass in Fällen, in denen nur ein Ehepartner einer steuerberechtigten Kirche angehört und dieser kein eigenes Einkommen im Sinne des Einkommensteuergesetzes hat, die Kirchen das Einkommen des anderen Ehepartners bei der Berechnung der Kirchensteuer nicht berücksichtigen dürften (Halbteilungsgrundsatz), da Steuern auf der Grundlage des individuellen persönlichen Einkommens erhoben würden. Der keiner Kirche angehörende Ehepartner dürfe nicht als Steuerschuldner angesehen oder hinsichtlich der Erfüllung der Steuerpflicht des anderen Ehepartners haftbar gemacht werden. Gleichzeitig stellte es fest, dass eine Person in solchen Fällen zur Zahlung eines besonderen Kirchgelds herangezogen werden könne, welches sich nicht anhand des Einkommens, sondern anhand des Lebensführungsaufwands der kirchensteuerpflichtigen Person errechne. Sollte der Lebensführungsaufwand schwierig zu ermitteln sein, könne die Berechnung auf das gemeinsame Einkommen der Ehepartner gestützt werden.

58. Diesem Urteil sind die innerstaatlichen Finanzgerichte – unter anderem der Bundesfinanzhof (siehe I R 76/05, 19. Oktober 2005 und I B 109/12, 8. Oktober 2013) – in ihrer ständigen Rechtsprechung gefolgt; es wurde vom Bundesverfassungsgericht am 19. August 2002 bestätigt (siehe 2 BvR 443/01).

RECHTLICHE WÜRDIGUNG

I. VERBINDUNG DER BESCHWERDEN

59. Aufgrund ihres ähnlichen tatsächlichen und rechtlichen Hintergrunds entscheidet der Gerichtshof, die vier Individualbeschwerden nach Artikel 42 Abs. 1 der Verfahrensordnung des Gerichtshofs zu verbinden.

II. INDIVIDUALBESCHWERDE NR. 10138/11 [BESCHWERDEFÜHRER ZU 1)]

A. Umfang der Beschwerde

60. Im Hinblick auf die von dem Beschwerdeführer zu 1) im Verlauf des Verfahrens vor dem Gerichtshof geltend gemachten Vorbringen sieht der Gerichtshof es als erforderlich an, zunächst klarzustellen, dass der Umfang der vorliegenden Rechtssache auf die von dem Beschwerdeführer zu 1) in seinen ursprünglich beim Gerichtshof eingelegten Beschwerden gerügten Sachverhalte beschränkt ist. Hierzu stellt der Gerichtshof fest, dass sich der Beschwerdeführer zu 1) in seiner Individualbeschwerde und seinen Vorbringen nur zu dem Steuerbescheid für das Jahr 2008 geäußert hat. Der Gerichtshof kommt daher zu dem Schluss, dass nicht davon ausgegangen werden kann, dass der anwaltlich vertretene Beschwerdeführer wirksam Beschwerde hinsichtlich der Steuerbescheide für die Jahre nach 2008 eingelegt hat.

B. Behauptete Verletzung von Artikel 9 der Konvention

61. Der Beschwerdeführer zu 1) rügte, dass das Kichensteuererhebungsverfahren in Deutschland so, wie es auf ihn angewandt worden sei, ihn in seinem Recht auf Religionsfreiheit nach Artikel 9 der Konvention verletzt habe, der, soweit maßgeblich, lautet:

„(1) Jede Person hat das Recht auf Gedanken-, Gewissens- und Religionsfreiheit; dieses Recht umfasst die Freiheit, seine Religion oder Weltanschauung zu wechseln, und die Freiheit, seine Religion oder Weltanschauung einzeln oder gemeinsam mit anderen öffentlich oder privat durch Gottesdienst, Unterricht oder Praktizieren von Bräuchen und Riten zu bekennen.

2. Die Freiheit, seine Religion oder Weltanschauung zu bekennen, darf nur Einschränkungen unterworfen werden, die gesetzlich vorgesehen und in einer demokratischen Gesellschaft notwendig sind für die öffentliche Sicherheit, zum Schutz der öffentlichen Ordnung, Gesundheit oder Moral oder zum Schutz der Rechte und Freiheiten anderer.“

62. Die Regierung trat diesem Vorbringen entgegen.

1. Zulässigkeit

63. Die Regierung brachte vor, dass der Beschwerdeführer zu 1) nicht geltend machen könne, ein unmittelbares Opfer einer Verletzung von Artikel 9 der Konvention zu sein, da das besondere Kirchgeld weder gegen ihn persönlich festgesetzt worden noch von ihm zu entrichten gewesen sei. Zur Zahlung des besonderen Kirchgelds sei lediglich seine Ehefrau herangezogen worden, da der entsprechende Steuerbescheid sich diesbezüglich nur an sie gerichtet habe.

64. Der Beschwerdeführer zu 1) trug vor, er sei Opfer einer Verletzung von Artikel 9 der Konvention geworden, da das besondere Kirchgeld seiner Ehefrau mit seinem Anspruch auf Steuererstattung verrechnet worden sei.

65. Um sich auf Artikel 34 der Konvention berufen zu können, muss ein Beschwerdeführer geltend machen können, Opfer einer Konventionsverletzung zu sein. Der Betroffene muss aufzeigen können, dass er von der gerügten Maßnahme „unmittelbar betroffen“ war (siehe Lambert u. a. ./. Frankreich [GK], Individualbeschwerde Nr. 46043/14, Rdnr. 89, ECHR 2015 (Auszüge)). Dieses Kriterium darf nicht starr, mechanisch und unflexibel angewendet werden (siehe Karner ./. Österreich, Individualbeschwerde Nr. 40016/98, Rdnr. 25, ECHR 2003-IX). Der Gerichtshof ist in seiner Auslegung des Opferbegriffs autonom und unabhängig davon, wie entsprechende innerstaatliche Konzepte der Aktivlegitimation oder Beschwerdebefugnis ausgestaltet sind (siehe Sanles Sanles ./. Spanien (Entsch.), Individualbeschwerde Nr. 48335/99, ECHR 2000‑XI), dennoch sollte der Gerichtshof berücksichtigen, inwieweit ein Beschwerdeführer im innerstaatlichen Verfahren Partei gewesen ist (siehe Micallef ./. Malta [GK], Individualbeschwerde Nr. 17056/06, Rdnr. 48, ECHR 2009).

66. Was die vorliegende Rechtssache anbelangt, stellt der Gerichtshof fest, dass das gegen seine Ehefrau festgesetzte besondere Kirchgeld mit dem Steuererstattungsanspruch des Beschwerdeführers zu 1) verrechnet wurde (siehe Rdnr. 21). Der Gerichtshof ist der Auffassung, dass der Beschwerdeführer zu 1), unabhängig von der Frage, ob er nach dem innerstaatlichen Recht hinsichtlich des besonderen Kirchgelds zahlungspflichtig war oder nicht, von der gerügten Art der Erhebung des besonderen Kirchgelds seiner Ehefrau unmittelbar betroffen war. In Anbetracht der vorstehenden Ausführungen und angesichts der erforderlichen flexiblen Anwendung der die Opfereigenschaft bestimmenden Kriterien erkennt der Gerichtshof an, dass der Beschwerdeführer zu 1) im Sinne von Artikel 34 als Opfer des gerügten Sachverhalts gelten kann, auch wenn der Abschnitt des Steuerbescheids zum besonderen Kirchgeld ihn nicht unmittelbar betraf. Daher weist der Gerichtshof den Einwand der Regierung bezüglich der fehlenden Opfereigenschaft des Beschwerdeführers zu 1) zurück.

67. Soweit die Regierung vorträgt, der Beschwerdeführer hätte einen Abrechnungsbescheid nach § 218 AO beantragen können (siehe Rdnr. 51) oder habe die Möglichkeit gehabt, vorbeugende Feststellungsklage zu erheben (siehe Rdnr. 52), stellt der Gerichtshof fest, dass die Regierung sich nicht inhaltlich auf die Regel der Erschöpfung des innerstaatlichen Rechtswegs berufen hat; dementsprechend sieht sich der Gerichtshof nicht veranlasst, dieses Vorbringen als Unzulässigkeitseinwand zu betrachten.

68. Der Gerichtshof stellt fest, dass auch kein anderer Unzulässigkeitsgrund für die Rüge des Beschwerdeführers zu 1) nach Artikel 9 der Konvention festgestellt worden ist. Folglich ist sie für zulässig zu erklären.

2. Begründetheit

a) Das Vorbringen des Beschwerdeführers zu 1)

69. Der Beschwerdeführer zu 1) trug vor, er sei zur Zahlung des besonderen Kirchgelds seiner Ehefrau gezwungen gewesen, da es mit seinem Steuererstattungsanspruch verrechnet worden sei. Darüber hinaus habe der Steuerbescheid keine Angaben zu seinem Recht auf Einspruch gegen die Verrechnung oder zur Möglichkeit der Beantragung eines Abrechnungsbescheids enthalten. Folglich habe er keinen Abrechnungsbescheid beantragen können. Außerdem habe er mit der Wahl der gemeinsamen steuerlichen Veranlagung nicht seine Zustimmung zu der Verrechnung erteilt, da die Entscheidung für die Zusammenveranlagung allein von finanziellen Erwägungen veranlasst gewesen sei und nicht mit einem negativen Religionsbekenntnis im Zusammenhang gestanden habe.

b) Das Vorbringen der Regierung

70. Die Regierung trug vor, dass das besondere Kirchgeld nur festgesetzt worden sei, weil der Beschwerdeführer zu 1) und seine Ehefrau die gemeinsame steuerliche Veranlagung gewählt hätten. Hätten sie sich für die getrennte Veranlagung entschieden, wäre das Kirchgeld nicht erhoben worden. In diesem Fall hätte sich seine Einkommensteuer um 8.400 Euro erhöht. Folglich habe die von den Ehepartnern gewählte Zusammenveranlagung zu einer Reduzierung der Steuerbelastung des Beschwerdeführers zu 1) geführt.

71. Was die Verrechnung des besonderen Kirchgelds der Ehefrau des Beschwerdeführers zu 1) mit seinem Anspruch auf Steuererstattung angehe, hätte der Beschwerdeführer zu 1) diese Verrechnung außerdem durch eine vorbeugende Feststellungsklage verhindern können.

72. Ferner trug die Regierung vor, dass der Beschwerdeführer zu 1) nach bereits erfolgter Verrechnung die Möglichkeit gehabt habe, einen Abrechnungsbescheid nach § 218 AO zu beantragen. Demnach habe für ihn die Möglichkeit einer Rückerstattung des im Ergebnis der Verrechnung des besonderen Kirchgelds seiner Ehefrau einbehaltenen Geldes bestanden.

c) Die Stellungnahmen der Drittbeteiligten

i) Die gemeinsame Stellungnahme der Kirchen

73. Die beteiligten Kirchen (siehe Rdnr. 5) trugen vor, dass die Art und Weise sowie der Rechtsrahmen der Kirchenfinanzierung Bestandteil des Verhältnisses von Staat und Kirchen seien und somit in den weitgefassten Ermessensspielraum fallen würden, der Staaten bei der Ausgestaltung ihrer Beziehungen zu den Kirchen zustehe. Die Erhebung von Kirchensteuern sei Teil des Selbstverwaltungsrechts der Kirchen in den Bundesländern. Nur die Angehörigen der Kirchen seien verpflichtet, einen finanziellen Beitrag zu deren religiösen Aktivitäten zu leisten.

74. Ferner legten sie eine an die Finanzämter gerichtete Dienstanweisung vor, allerdings ohne Angaben dazu zu machen, von welcher Behörde diese Anweisung wann erlassen wurde und ob sie zur maßgeblichen Zeit auf den Beschwerdeführer zu 1) anwendbar war. Es wurde behauptet, dass dieser Dienstanweisung zufolge der Einspruch des Beschwerdeführers zu 1) genügt hätte, um die automatische Verrechnung seines Steuererstattungsanspruchs mit dem besonderen Kirchgeld seiner Ehefrau zu verhindern.

ii) Die Stellungnahme der Giordano-Bruno-Stiftung

75. Die Giordano-Bruno-Stiftung trug vor, dass die Bemessung des besonderen Kirchgelds auf der Grundlage des Lebensführungsaufwands statt anhand des persönlichen Einkommens des Kirchenmitglieds de facto dazu führe, dass der keiner Kirche angehörende Ehepartner das Kirchgeld zu entrichten habe, wodurch er demnach gezwungen werde, zur Kirchenfinanzierung beizutragen.

d) Würdigung durch den Gerichtshof

76. Im Hinblick auf die Rüge des Beschwerdeführers zu 1), dass er gezwungen gewesen sei, das gegen seine Ehefrau festgesetzte besondere Kirchgeld zu entrichten, ohne Mitglied der entsprechenden Kirche zu sein, hält es der Gerichtshof für angebracht, diesen Fall unter dem Aspekt der negativen Religions- und Gewissensfreiheit zu betrachten, nämlich dem Recht des Einzelnen, nicht gegen seinen Willen zur Beteiligung an religiösen Aktivitäten gezwungen zu werden (siehe sinngemäß Bruno ./. Schweden (Entsch.), Individualbeschwerde Nr. 32196/96, 28. August 2001).

i) Gab es einen Eingriff?

77. Der Gerichtshof weist erneut darauf hin, dass die Gedanken-, Gewissens- und Religionsfreiheit, so wie sie in Artikel 9 verankert ist, einer der Grundpfeiler der „demokratischen Gesellschaft“ im Sinne der Konvention ist. Sie ist in ihrer religiösen Dimension eines der wichtigsten Elemente, das die Identität der Gläubigen und ihre Auffassung vom Leben bestimmt, doch sie ist auch ein wertvolles Gut für Atheisten, Agnostiker, Skeptiker und an religiösen Fragen Uninteressierte. Der von einer demokratischen Gesellschaft untrennbare Pluralismus – teuer erkauft über die Jahrhunderte – hängt von ihr ab. Diese Freiheit umfasst u. a. die Freiheit, eine religiöse Weltanschauung zu haben oder nicht, sowie auch die, eine Religion zu praktizieren oder nicht (siehe u. a. Buscarini u. a. ./. San Marino [GK], Individualbeschwerde Nr. 24645/94, Rdnr. 34, ECHR 1999-I; und Kokkinakis ./. Griechenland, 25. Mai 1993, Rdnr. 31, Serie A Band 260-A).

78. Obgleich die Religionsfreiheit in erster Linie eine individuelle Gewissensangelegenheit ist, umfasst sie aber auch die Freiheit, seine Religion einzeln und privat oder in Gemeinschaft mit anderen, öffentlich und im Kreis derjenigen, deren Glauben man teilt, zu bekennen. Darüber hinaus hat der Gerichtshof bereits bei anderer Gelegenheit darauf hingewiesen, dass Artikel 9 auch negative Rechte verbürgt, so beispielsweise die Freiheit, keine religiöse Weltanschauung zu haben und eine Religion nicht zu praktizieren (siehe diesbezüglich Sinan Işık ./. Türkei, Individualbeschwerde Nr. 21924/05, Rdnr. 38, 2. Februar 2010; und Alexandridis ./. Griechenland, Individualbeschwerde Nr. 19516/06, Rdnr. 31, 21. Februar 2008).

79. Dieses allgemeine Recht schützt jeden davor, gegen seinen Willen zur Beteiligung an religiösen Aktivitäten gezwungen zu werden. Die Entrichtung einer besonderen Steuer an eine Kirche zur Finanzierung ihrer religiösen Aktivitäten kann unter bestimmten Umständen als eine solche Beteiligung angesehen werden (siehe Lundberg ./. Schweden (Entsch.), Individualbeschwerde Nr. 36846/97, 28. August 2001).

80. Der Gerichtshof stellt fest, dass der in Rede stehende Steuerbescheid sowohl für den Beschwerdeführer zu 1) als auch für seine Ehefrau galt (siehe Rdnr. 21). Gleichzeitig trug eine Spalte der Tabelle, in der das Ergebnis der von der Behörde vorgenommenen Steuerfestsetzung ausgewiesen war, die Überschrift „Kirchensteuer evangelisch Ehefrau“. Außerdem war in dem Erläuterungsteil des Steuerbescheids angegeben, dass die Kirchensteuer nur gegen die Ehefrau des Beschwerdeführers zu 1) festgesetzt worden war (siehe Rdnr. 22). Der Gerichtshof teilt daher die Ansicht der Regierung, dass das besondere Kirchgeld von der Ehefrau, nicht von dem Beschwerdeführer zu 1) erhoben wurde.

81. Allerdings hat der Gerichtshof, wie vorstehend dargelegt, anerkannt, dass Artikel 9 auch für Nichtgläubige und Menschen, die wie der Beschwerdeführer zu 1) in der vorliegenden Rechtssache keiner institutionalisierten Religionsgemeinschaft angehören, ein wertvolles Gut darstellt. Daraus folgt zwangsläufig, dass ein Eingriff in den negativen Aspekt dieser Bestimmung vorliegt, wenn ein Staat eine Situation herbeiführt, in der Einzelpersonen verpflichtet sind – mittelbar oder unmittelbar – Beiträge zu einer religiösen Organisation zu leisten, der sie nicht angehören. Im vorliegenden Fall wurde das gegen die Ehefrau des Beschwerdeführers zu 1) festgesetzte besondere Kirchgeld aufgrund der von den Ehepartnern gewählten gemeinsamen steuerlichen Veranlagung durch die Verrechnung in der Tat unmittelbar von dem Steuererstattungsanspruch des Beschwerdeführers zu 1) abgezogen.

82. Der Gerichtshof stellt fest, dass aus den von den Parteien vorgelegten Unterlagen nicht ersichtlich ist, dass der Beschwerdeführer zu 1) der Verrechnung des besonderen Kirchgelds seiner Ehefrau mit einem möglichen Steuererstattungsanspruch zunächst hätte zustimmen müssen; sie war vielmehr eine automatische Folge der von den Ehepartnern gewählten Zusammenveranlagung. Der Gerichtshof kommt zu dem Schluss, dass der deutsche Gesetzgeber eine Situation herbeigeführt hat, in der der Beschwerdeführer zu 1) für die finanziellen Verpflichtungen seiner Ehefrau gegenüber ihrer Kirche in Anspruch genommen wurde, ohne selbst Mitglied dieser Kirche zu sein.

83. Folglich hat ein Eingriff in den negativen Aspekt der Rechte des Beschwerdeführers aus Artikel 9 der Konvention stattgefunden.

ii) War der Eingriff gerechtfertigt?

α) Allgemeine Grundsätze

84. Um zu entscheiden, ob ein Eingriff eine Verletzung von Artikel 9 der Konvention darstellt, muss der Gerichtshof prüfen, ob er den Erfordernissen von Artikel 9 Abs. 2 genügte, ob er also „gesetzlich vorgesehen“ war, ein nach dieser Bestimmung rechtmäßiges Ziel verfolgte und „in einer demokratischen Gesellschaft notwendig“ war (İzzettin Doğan u. a. ./. Türkei [GK], Individualbeschwerde Nr. 62649/10, Rdnr. 105, ECHR 2016).

85. Ein Eingriff gilt insbesondere dann als für die Erreichung eines rechtmäßigen Ziels „in einer demokratischen Gesellschaft notwendig“, wenn er „einem dringenden sozialen Bedürfnis“ entspricht und insbesondere in einem angemessenen Verhältnis zum verfolgten Ziel steht und wenn die von den innerstaatlichen Behörden zur Rechtfertigung angeführten Gründe „zutreffend und ausreichend“ sind (siehe u. v. a. İzzettin Doğan u. a., a. a. O., Rdnr. 105).

86. In seiner Rechtsprechung hat der Gerichtshof den Vertragsstaaten in Rechtssachen, die die Religionsfreiheit betreffen, durchweg einen gewissen Ermessensspielraum bei der Beurteilung der Frage eingeräumt, ob und inwieweit ein Eingriff notwendig ist; dieser Spielraum unterliegt aber einer europäischen Überwachung, die sowohl die Gesetzgebung als auch die Entscheidungen, in denen diese Gesetzgebung angewendet wird, umfasst. Die Aufgabe des Gerichtshofs besteht darin zu prüfen, ob die auf innerstaatlicher Ebene ergriffenen Maßnahmen dem Grunde nach gerechtfertigt und verhältnismäßig waren (Manoussakis u. a. ./. Griechenland, 29. September 1996, Reports of Judgments and Decisions 1996‑IV, Rdnr. 44).

87. Bei der Eingrenzung des Ermessensspielraums insbesondere was die fragilen Beziehungen zwischen Staat und Religionen anbelangt, weist der Gerichtshof erneut darauf hin, dass es an gemeinsamen europäischen Normen im Hinblick auf die Finanzierung von Kirchen oder Religionen fehlt, da diese Thematik eng an die Geschichte und Tradition jedes einzelnen Landes geknüpft ist (siehe Wasmuth ./. Deutschland, Individualbeschwerde Nr. 12884/03, Rdnr. 63, 17. Februar 2011; Spampinato ./. Italien (Entsch.), Individualbeschwerde Nr. 23123/04, 29. März 2007; und Manoussakis u. a., a. a. O, Rdnr. 44). Folglich ist der den Vertragsstaaten in dieser Hinsicht zustehende Ermessensspielraum weit gefasst (siehe Schilder ./. die Niederlande (Entsch.), Individualbeschwerde Nr. 2158/12, 16. Oktober 2012; Miroļubovs u. a. ./. Lettland, Individualbeschwerde Nr. 798/05, Rdnr. 80, 15. September 2009; Alujer Fernández und Caballero García ./. Spanien (Entsch.), Individualbeschwerde Nr. 53072/99, ECHR 2001‑VI; und Cha’are Shalom Ve Tsedek ./. Frankreich [GK], Individualbeschwerde Nr. 27417/95, Rdnr. 84, ECHR 2000‑VII).

β) Anwendung auf den vorliegenden Fall

88. Der Gerichtshof stellt fest, dass zwischen den Parteien unstreitig ist, dass es für die gerügte Verrechnung des Steuererstattungsanspruchs des Beschwerdeführers zu 1) mit dem besonderen Kirchgeld seiner Ehefrau eine gesetzliche Grundlage gab.

89. Ferner diente der Eingriff einem rechtmäßigen Ziel im Sinne von Artikel 9 Abs. 2 der Konvention, nämlich der Gewährleistung der Rechte der Kirchen und Religionsgemeinschaften, die nach deutschem Recht zur Erhebung von Kirchensteuer berechtigt sind (vgl. Wasmuth, a. a. O., Rdnr. 55). Der Gerichtshof hat daher zu prüfen, ob der gerügte Eingriff in einer demokratischen Gesellschaft notwendig war.

90. Diesbezüglich merkt der Gerichtshof an, dass die Beschwerde des Beschwerdeführers zu 1) zwei Aspekte aufweist: Erstens, dass er zur Zahlung des Kirchgelds seiner Ehefrau gezwungen war, da es mit seinem Steuererstattungsanspruch verrechnet wurde. Zweitens, dass der Steuerbescheid keine Angaben zu seinen Rechten in Bezug auf diese Verrechnung enthielt.

91. Bei der Untersuchung der Frage, ob der Eingriff in die Rechte des Beschwerdeführers zu 1) aus Artikel 9 der Konvention im Lichte der oben genannten Grundsätze dem Grunde nach gerechtfertigt und verhältnismäßig ist, nimmt der Gerichtshof zunächst das Vorbringen des Beschwerdeführers zu 1) zur Kenntnis, dass die Entscheidung für eine gemeinsame steuerliche Veranlagung allein von finanziellen Erwägungen veranlasst gewesen sei (siehe Rdnr. 69). Der Gerichtshof sieht es als bedeutungsvoll an, dass sich aufgrund des deutschen Steuerrechts die Entscheidung des Ehepaares für eine gemeinsame steuerliche Veranlagung nicht nur auf die Berechnung ihrer Gesamtsteuerlast, sondern auch auf die verwaltungstechnische Behandlung der Steuerforderungen gegen den Beschwerdeführer zu 1) und seine Ehefrau auswirkte, welche in einem Dokument zusammengefasst wurden.

92. Der Gerichtshof merkt ferner an, dass der Beschwerdeführer zu 1) und seine Ehefrau zu dem Zeitpunkt, als sie sich für eine Zusammenveranlagung entschieden, nicht wussten, ob sich für den Beschwerdeführer zu 1) ein Steuererstattungsanspruch ergeben würde, der mit dem besonderen Kirchgeld seiner Ehefrau verrechnet werden würde, oder ob die Steuerbehörden weitere Steuerforderungen anbringen würden, so dass es nicht zu einer solchen Verrechnung hätte kommen können. Dies war dem Umstand geschuldet, dass die Verrechnung Bestandteil der Steuerberechnung ist und die abschließende Festsetzung der Einkommensteuer durch die Finanzbehörden erst erfolgt, wenn die Ehepartner ihre Steuererklärung eingereicht und zwischen gemeinsamer und getrennter Veranlagung gewählt haben. Demgemäß bezweifelt der Gerichtshof, dass eine vorbeugende Feststellungsklage unter den Umständen des Falles als Ausgleichsfaktor angesehen werden kann, zumal die Regierung keine Angaben zu den Voraussetzungen und den Folgen einer solchen Klage gemacht hat.

93. Was das Argument der Regierung anbelangt, dass die Wahl der Zusammenveranlagung netto zu einer steuerlichen Entlastung des Beschwerdeführers zu 1) geführt habe, obwohl das besondere Kirchgeld seiner Ehefrau von seinem Steuererstattungsanspruch abgezogen worden sei, stellt der Gerichtshof fest, dass dieser Abzug nicht die Verknüpfung der finanziell motivierten Wahl der steuerlichen Zusammenveranlagung der Ehepartner mit der Möglichkeit der Steuerbehörden zur Verrechnung des Anspruchs auf besonderes Kirchgeld mit dem Steuererstattungsanspruch auflöste.

94. Allerdings ist diese Verknüpfung im Kontext des gesamten innerstaatlichen Steuersystems zu betrachten. Der Gerichtshof sieht es als bedeutungsvoll an, dass die Verrechnung keinen irreversiblen finanziellen Verlust zur Folge hat (siehe Rdnr. 16). Er nimmt das diesbezügliche Vorbringen der Regierung zur Kenntnis, wonach der Beschwerdeführer zu 1) einen Abrechnungsbescheid nach § 218 AO hätte beantragen können, um die Verrechnung rückgängig zu machen. Dementsprechend hätte, wenn der Beschwerdeführer den entsprechenden Antrag gestellt hätte, die Verpflichtung des Beschwerdeführers zu 1) zur Zahlung des besonderen Kirchgelds seiner Ehefrau in jedem Fall nur vorübergehend bestanden.

95. Bei der Abwägung zwischen dem Recht des Beschwerdeführers zu 1) auf negative Religionsfreiheit einerseits und dem öffentlichen Interesse an einer effizienten Erhebung der Steuern, einschließlich der Kirchensteuern, andererseits (vgl. Wasmuth, a. a. O., Rdnr. 60), ist vom Gerichtshof zu berücksichtigen, welche Belastung das Verrechnungsverfahren für den Beschwerdeführer zu 1) darstellte. Insbesondere ist sich der Gerichtshof der Tatsache bewusst, dass der Beschwerdeführer zu 1) durch die Notwendigkeit, einen Abrechnungsbescheid zu beantragen, gezwungen war, in stärkerem Maße tätig zu werden als im Fall Wasmuth, wo der Beschwerdeführer nur einmalig eine Auskunft von begrenztem Umfang geben musste (ebd.).

96. Andererseits muss der Umstand berücksichtigt werden, dass es anders als im Fall Wasmuth in erster Linie die Entscheidung des Beschwerdeführers zu 1) und seiner Ehepartnerin war, sich gemeinsam veranlagen zu lassen, die dazu geführt hat, dass die beiden separaten Steueransprüche verwaltungstechnisch gemeinsam behandelt wurden. Diese Entscheidung erforderte vom Staat die Vornahme einer komplexeren Steuerfestsetzung und löste das eher technische Verfahren der Verrechnung von Guthaben und Ansprüchen aus. Folglich kann die abschließende Festsetzung des von den Ehepartnern nach ihrer Wahl der Zusammenveranlagung zu entrichtenden Steuerbetrags als Verwaltungsmechanismus betrachtet werden. Dieser Verwaltungsmechanismus konnte durch Ingangsetzung eines weiteren Mechanismus – und zwar des Abrechnungsbescheids – rückgängig gemacht werden.

97. Ferner geht aus den von den Parteien vorgelegten Unterlagen nicht hervor, dass die Beantragung eines Abrechnungsbescheids für den Beschwerdeführer zu 1) eine finanzielle Belastung bedeutet, ihn zeitlich stark in Anspruch genommen oder sonstige Konsequenzen nach sich gezogen hätte. Dies gilt auch dann, wenn eine einfachere Lösung umsetzbar erscheint, bspw. indem man Ehepartnern bereits in den Steuererklärungsformularen die Möglichkeit einräumt, anzugeben, ob sie der Verrechnung von Steuererstattungsansprüchen mit besonderen Kirchgeldern zustimmen oder nicht.

98. Was schließlich das Argument des Beschwerdeführers zu 1) anbelangt, der Steuerbescheid habe keine Angaben zu verfügbaren Rechtsmitteln gegen die Verrechnung enthalten (Rdnr. 69) und ihn daher nicht über seine Rechte nach besagter innerstaatlicher Bestimmung informiert, bekräftigt der Gerichtshof erneut seine allgemeine Rechtsprechung, wonach die Konvention an sich kein Recht auf Information über die zur Verfügung stehenden innerstaatlichen Rechtsbehelfe garantiert (siehe Avotiņš ./. Latvia [GK], Individualbeschwerde Nr. 17502/07, Rdnr. 123, ECHR 2016; und Société Guerin Automobiles ./. die 15 Mitgliedsstaaten der Europäischen Union (Entsch.), Individualbeschwerde Nr. 51717/99, 4. Juli 2000).

99. Unter Berücksichtigung der betroffenen gegensätzlichen Interessen und angesichts des vergleichsweise geringfügigen Eingriffs in die Rechte des Beschwerdeführers zu 1) aus Artikel 9 der Konvention ist der Gerichtshof der Auffassung, dass die Möglichkeit, einen Abrechnungsbescheid nach § 218 AO zu beantragen, in der vorliegenden Rechtssache als Ausgleichsfaktor angesehen werden kann.

100. Die vorstehenden Ausführungen erlauben dem Gerichtshof unter Berücksichtigung des den Vertragsstaaten bei der Festlegung der Beziehungen zwischen Kirchen und Staat zugebilligten weitgefassten Ermessensspielraums (siehe Rdnr. 87) den Schluss, dass die innerstaatlichen Behörden treffende und hinreichende Gründe dafür angeführt haben, dass die Verrechnung der Erstattungsansprüche des Beschwerdeführers zu 1) mit den von der Evangelischen Kirche Baden-Württemberg gegen seine Ehefrau geltend gemachten Ansprüchen ohne die vorherige Einholung seiner Zustimmung zu einer solchen Aufrechnung gerechtfertigt war.

101. Folglich ist Artikel 9 der Konvention nicht verletzt worden.

C. Behauptete Verletzung von Artikel 14 der Konvention in Verbindung mit Artikel 9 der Konvention

102. Der Beschwerdeführer zu 1) rügte ferner, dass er durch das besondere Kirchgeld, so wie es von der Evangelischen Kirche Baden-Württemberg, der Kirche seiner Ehefrau, erhoben werde, im Vergleich zu Ehepaaren, bei denen einer der Ehepartner keiner Kirche und der andere einer nicht zur Erhebung von Kirchensteuer berechtigten Religionsgemeinschaft angehöre, diskriminiert werde. Er trug vor, dass nur in seinem Fall das besondere Kirchgeld entsprechend dem Lebensführungsaufwand des Kirchenmitglieds erhoben werde. Er berief sich auf Artikel 9 der Konvention i. V. m. Artikel 14. Letzterer lautet, soweit hier maßgeblich, wie folgt:

„Der Genuss der in dieser Konvention anerkannten Rechte und Freiheiten ist ohne Diskriminierung insbesondere wegen […] der Religion […] zu gewährleisten.“

103. Die Regierung trat diesem Vorbringen entgegen.

104. Der Gerichtshof weist erneut darauf hin, dass nach seiner ständigen Rechtsprechung Artikel 14 der Konvention eine Ergänzung der übrigen materiellrechtlichen Bestimmungen der Konvention und ihrer Protokolle darstellt. Er existiert nicht für sich allein, da er nur in Bezug auf den „Genuss der Rechte und Freiheiten“, die durch diese Bestimmungen geschützt sind, Wirkung entfaltet. Obgleich die Anwendung von Artikel 14 eine Verletzung dieser Bestimmungen nicht voraussetzt und er insoweit autonom ist, kann es Raum für seine Anwendung nur geben, wenn der in Frage stehende Sachverhalt in den Schutzbereich einer oder mehrerer dieser Bestimmungen fällt (siehe u. v. a. Fabris v. Frankreich [GK], Individualbeschwerde Nr. 16574/08, Rdnr. 47, ECHR 2013 (Auszüge)).

105. In der vorliegenden Rechtssache stellt der Gerichtshof fest, dass der Beschwerdeführer zu 1) – anders als bei seiner Rüge nach Artikel 9 der Konvention (siehe Rdnr. 69) – nicht rügte, dass er durch die Verrechnung seines Steuererstattungsanspruchs mit den Ansprüchen der Kirche seiner Ehefrau diskriminiert werde; er rügte lediglich, dass der Umstand, dass sein Einkommen von der Kirche bei der Berechnung des Kirchgelds seiner Ehefrau berücksichtigt wird, diskriminierend sei. Der Gerichtshof ist unter Berücksichtigung der Vorbringen des Beschwerdeführers zu 1) und der Tatsache, dass das Kirchgeld gegen seine Ehefrau und nicht gegen ihn festgesetzt wurde, der Auffassung, dass der Beschwerdeführer zu 1) nicht aufgezeigt hat, dass diese konkrete Rüge in den Schutzbereich von Artikel 9 der Konvention fällt. Folglich ist Artikel 14 der Konvention nicht anwendbar.

106. In Anbetracht der vorstehenden Ausführungen stellt der Gerichtshof fest, dass diese Rüge nach Artikel 14 der Konvention i. V. m. Artikel 9 ratione materiae mit der Konvention unvereinbar und folglich nach Artikel 35 Abs. 3 Buchst. a und Abs. 4 der Konvention zurückzuweisen ist.

III. INDIVIDUALBESCHWERDEN NR. 16687/11 [BESCHWERDEFÜHRER ZU 2)] UND 28919/11 [BESCHWERDEFÜHRERIN ZU 5)]

A. Behauptete Verletzung von Artikel 9 der Konvention für sich genommen und in Verbindung mit Artikel 14 der Konvention

107. Die Beschwerdeführer zu 2) und 5) rügten, dass das von der Evangelischen Kirche Bayern erhobene besondere Kirchgeld sie in ihrem Recht auf Religionsfreiheit nach Artikel 9 der Konvention für sich genommen und i. V. m. Artikel 14 verletze.

108. Die Regierung trat diesem Vorbringen entgegen.

1. Die Stellungnahmen der Regierung

109. Unter Berufung auf die Entscheidungen der Kommission in den Rechtssachen Gottesmann ./. Schweiz (Individualbeschwerde Nr. 10616/83, 4. Dezember 1984) und E. und G. R. ./. Österreich (Individualbeschwerde Nr. 9781/82, 14. Mai 1984) trug die Regierung vor, dass die Verpflichtung der Beschwerdeführer zu 2) und 5) zur Zahlung des besonderen Kirchgelds keinen Eingriff in deren Recht auf Religionsfreiheit darstelle, da beide Kirchenmitglieder gewesen seien und die Verpflichtung zur Entrichtung von Mitgliedsbeiträgen für diese Mitgliedschaft nicht in die Religionsfreiheit der Mitglieder eingegriffen habe. Die Regierung hob ferner hervor, dass die Beschwerdeführer die Möglichkeit gehabt hätten, aus ihrer Kirche auszutreten, wenn sie das besondere Kirchgeld nicht hätten zahlen wollen (Hinweis auf Konttinen ./. Finnland, Individualbeschwerde Nr. 24949/94, Entscheidung der Kommission vom 3. Dezember 1996).

2. Die Stellungnahmen der Beschwerdeführer

110. Die Beschwerdeführer zu 2) und 5) trugen vor, dass sie dadurch, dass das besondere Kirchgeld anhand des Lebensführungsaufwands des Kirchenmitglieds anstatt auf der Grundlage seines persönlichen Einkommens berechnet werde, in ihrem Recht auf Religionsfreiheit verletzt worden seien, da das besondere Kirchgeld ihr persönliches Einkommen übersteigen könne, wodurch sie in der Ausübung ihrer Religionsfreiheit von ihren Ehepartnern abhängig werden würden. Die Beschwerdeführerin zu 5) war überdies der Ansicht, dass das besondere Kirchgeld Frauen diskriminiere, da es in Deutschland hauptsächlich Frauen seien, die kein Einkommen hätten und gegen die das besondere Kirchgeld festgesetzt werde.

3. Die Drittbeteiligten

111. Die beteiligten Kirchen (siehe Rdnr. 5) trugen vor, dass der Zweck des besonderen Kirchgelds darin bestehe, alle einkommenslosen Kirchenmitglieder entsprechend ihrer finanziellen Leistungsfähigkeit an der Finanzierung der Kirchenaktivitäten zu beteiligen. Sei das Kirchenmitglied verheiratet, so resultiere bei gemeinsamer steuerlicher Veranlagung seine finanzielle Leistungsfähigkeit nicht nur aus dem Einkommen des Kirchenmitglieds, sondern auch aus dem Einkommen des Ehepartners.

112. Der Giordano-Bruno-Stiftung zufolge verletzt der Anknüpfungspunkt zur Bemessung des besonderen Kirchgelds, der im gemeinsamen zu versteuernden Einkommen liege, eine Person in ihrem Recht auf Religionsfreiheit, da das Kirchgeld nicht anhand des Einkommens des einzelnen Kirchenmitglieds berechnet wird.

4. Würdigung durch den Gerichtshof

113. Unter Berücksichtigung seiner allgemeinen Grundsätze (siehe Rdnrn. 77-79) bekräftigt der Gerichtshof erneut seine Rechtsprechung, wonach eine Kirchensteuer an sich keinen Eingriff in das Recht auf Religionsfreiheit darstellt, sofern in den staatlichen Rechtsvorschriften die Möglichkeit zum Kirchenaustritt vorgesehen ist (vgl. E. und G. R. ./. Österreich, a. a. O.; und Gottesmann, a. a. O.).

114. Der Gerichtshof stellt fest, dass die Beschwerdeführer zu 2) und 5) der Evangelischen Kirche Bayern angehörten und folglich nicht gegen ihren Willen zur Beteiligung an religiösen Aktivitäten gezwungen wurden, ohne Mitglieder der entsprechenden Religionsgemeinschaften zu sein (im Gegensatz zu Bruno, a. a. O.). Überdies haben die beiden Beschwerdeführer nicht bestritten, grundsätzlich kirchgeldpflichtig zu sein (im Gegensatz zu E. und G. R. ./. Austria, a. a. O.). Sie haben lediglich die Art und Weise der Berechnung dieses Kirchgelds durch die Kirche gerügt, insbesondere die Zugrundelegung ihres Lebensführungsaufwands und somit nicht nur ihres eigenen Einkommens, sondern auch des Einkommens ihrer Ehepartner (siehe Rdnr. 110).

115. Der Gerichtshof stellt fest, dass die Verpflichtung der Beschwerdeführer zu 2) und 5) zur Zahlung eines besonderen Kirchgelds und dessen Berechnungsweise nicht unmittelbar aus den staatlichen Rechtsvorschriften erwuchsen, welche den Kirchen lediglich die Berechtigung zur Erhebung von Kirchensteuer einräumen, sondern aus der unabhängigen Entscheidung der Evangelischen Kirche Bayern, ein besonderes Kirchgeld von ihren Mitgliedern zu erheben und eine bestimmte Berechnungsweise anzuwenden. Insofern kann dies nicht dem beschwerdegegnerischen Staat zugerechnet werden. Der Umstand, dass die Kirchen in diesem Punkt staatlicher Kontrolle unterliegen, ändert nichts daran, dass es sich bei der Beitragserhebung um eine autonome kirchliche Aktivität handelt (vgl. E. and G. R. ./. Österreich, a. a. O.).

116. Angesichts der Tatsache, dass die Rolle des Staates hier auf die Ausübung von Kontrollbefugnissen beschränkt ist und die Beschwerdeführer zu 2) und 5) weder ihre Pflicht zur Kirchgeldzahlung noch ihr Recht auf Kirchenaustritt infrage gestellt haben, ist der Gerichtshof der Auffassung, dass die deutschen Stellen hinreichende Schutzmechanismen zur Wahrung der Religionsfreiheit vorgesehen haben. Er gelangt daher zu dem Schluss, dass keine Anzeichen für einen Eingriff in die Rechte der Beschwerdeführer nach Artikel 9 der Konvention vorliegen.

117. Hinsichtlich der weiteren Rüge der Beschwerdeführerin zu 5) nach Artikel 14 der Konvention i. V. m. Artikel 9 ist der Gerichtshof unter Berücksichtigung des Vorbringens der Beschwerdeführerin der Auffassung, dass sie nicht aufgezeigt hat, dass sie aufgrund ihres Geschlechts anders behandelt worden wäre als andere Personen in einer vergleichbaren Situation.

118. Die Rügen der Beschwerdeführer zu 2) und 5) sind daher offensichtlich unbegründet und nach Artikel 35 Abs. 3 Buchst. a und Abs. 4 der Konvention zurückzuweisen.

B. Weitere Rügen

119. Die Beschwerdeführer zu 2) und 5) rügten ferner nach den Artikeln 8 und 12 der Konvention jeweils für sich genommen und i. V. m. Artikel 14, dass die Erhebung eines besonderen Kirchgelds von Partnern in Ehen, bei denen nur ein Ehepartner einer zur Steuererhebung berechtigten Kirche angehört, sie im Vergleich zu Ehepartnern, die unterschiedlichen steuerberechtigten Kirchen angehören, sowie im Vergleich zu unverheirateten Paaren diskriminiere.

120. Unter Berücksichtigung aller ihm zur Verfügung stehenden Unterlagen und soweit die gerügten Angelegenheiten in seine Zuständigkeit fallen, stellt der Gerichtshof fest, dass die Rügen der Beschwerdeführer zu 2) und 5) keine Anzeichen einer Verletzung der Artikel 8 und 12 der Konvention jeweils für sich genommen und i. V. m. Artikel 14 erkennen lassen.

121. Der Gerichtshof stellt daher fest, dass ihre Rügen offensichtlich unbegründet und nach Artikel 35 Abs. 3 Buchst. a und Abs. 4 der Konvention zurückzuweisen sind.

IV. INDIVIDUALBESCHWERDE NR. 25359/11 [BESCHWERDEFÜHRER ZU 3) UND 4)]

122. Die Beschwerdeführer zu 3) und 4) rügten, dass die innerstaatlichen Vorschriften zur Kirchensteuererhebung – anders als in den Fällen der Beschwerdeführer zu 2) und 5), bei denen es um die Erhebung des besonderen Kirchgelds ging (zu den Unterschieden vgl. Rdnr. 12) – so, wie sie auf sie angewandt worden seien, sie in ihrem Recht auf Religionsfreiheit nach Artikel 9 der Konvention für sich genommen und i. V. m. Artikel 14 verletzt hätten.

123. Die Regierung trat diesem Vorbringen entgegen.

1. Die Stellungnahmen der Regierung

124. Hinsichtlich des Beschwerdeführers zu 3) verwies die Regierung auf die fehlende Opfereigenschaft, da er angegeben habe, zur Kirchensteuerzahlung bereit gewesen zu sein, und lediglich gerügt habe, dass das Einkommen seiner Ehefrau bei der Berechnung der Steuer berücksichtigt worden sei, obwohl sie nicht der Kirche angehöre.

125. Im Hinblick auf die Beschwerdeführerin zu 4) trug die Regierung vor, dass der Umstand, dass ihr Einkommen von der Kirche in die Berechnung der Kirchensteuer ihres Ehemannes einbezogen worden sei, sich erstens daraus ableite, dass die Kirche des Beschwerdeführers zu 3) dessen Kirchensteuersatz an der von ihm zu entrichtenden Einkommensteuer festgemacht habe, und zweitens daraus, dass das Ehepaar die gemeinsame steuerliche Veranlagung gewählt habe, was somit nicht dem Staat zugerechnet werden könne. Überdies habe die Beschwerdeführerin zu 4) nicht aufzeigen können, dass sie aufgrund dieser Berechnungsmethode einen finanziellen Beitrag zur Kirche ihres Mannes geleistet habe. Vielmehr habe der Beschwerdeführer zu 3) als direkte Folge der gewählten Zusammenveranlagung von einem günstigen Effekt im Zusammenhang mit der im deutschen Steuersystem vorgesehenen Steuerprogression profitiert, wodurch seine Kirchensteuer niedriger ausgefallen sei, als das bei einer Getrenntveranlagung der Fall gewesen wäre. So sei beispielsweise die Kirchensteuer des Beschwerdeführers zu 3) für das Jahr 2005 auf 629,55 Euro festgesetzt worden, während sie sich bei getrennter Veranlagung auf 825,75 Euro belaufen hätte.

2. Die Stellungnahmen der Beschwerdeführer zu 3) und 4)

126. Die Beschwerdeführer zu 3) und 4) trugen vor, dass ihre Entscheidung für eine gemeinsame steuerliche Veranlagung allein durch finanzielle Erwägungen, und zwar die entsprechenden positiven Auswirkungen hinsichtlich der Steuerprogression, begründet gewesen sei. Dennoch habe sie sich unbeabsichtigt unmittelbar auf die Art und Weise der Berechnung der Kirchensteuer des Beschwerdeführers zu 3) ausgewirkt, da dessen Kirche als unmittelbare Folge dieser Entscheidung das Einkommen der Beschwerdeführerin zu 4) herangezogen habe. Im Ergebnis habe die Beschwerdeführerin zu 4) zur Finanzierung der Kirche ihres Ehemannes beitragen müssen, was einen Eingriff in ihre negativen Rechte aus Artikel 9 der Konvention dargestellt habe.

127. Ferner habe der Beschwerdeführer zu 3) seine Bereitschaft zur Zahlung von Kirchensteuer erklärt, aber eingewandt, dass sie zu hoch sei, da sie nach der Höhe seines Anteils an der gemeinsamen Einkommensteuer und nicht nach seinem Anteil am Gesamteinkommen berechnet worden sei.

128. Und schließlich machten die Beschwerdeführer als Partner in einer Ehe, in der nur ein Ehepartner einer steuerberechtigten Kirche angehört (siehe Rdnr. 12), geltend, dass sie bei der gemeinsamen steuerlichen Veranlagung im Vergleich zu Ehepartnern, die beide einer zur Steuererhebung berechtigten Kirche angehören, diskriminiert worden seien, da in beiden Fällen beide Einkommen zur Berechnung der Kirchensteuer herangezogen würden, obwohl im Fall der Beschwerdeführer zu 3) und 4) nur ein Ehepartner Kirchenmitglied sei.

3. Würdigung durch den Gerichtshof

129. Der Gerichtshof stellt zunächst fest, dass die Parteien sich darüber einig waren, dass die Entscheidung der Beschwerdeführer zur gemeinsamen steuerlichen Veranlagung sich unmittelbar auf die Art und Weise der Berechnung der Kirchensteuer des Beschwerdeführers zu 3) durch die Kirche auswirkte, da diese anhand seiner Steuerbemessungsgrundlage und damit auf der Grundlage beider Einkommen festgesetzt wurde. Der Gerichtshof nimmt ferner das von den Beschwerdeführern zu 3) und 4) nicht bestrittene Vorbringen der Regierung (siehe Rdnr. 125) zur Kenntnis, wonach der Beschwerdeführer zu 3) unmittelbar durch diese Entscheidung hinsichtlich der im deutschen Steuersystem vorgesehenen Progression profitiert habe und daher von seiner Kirche ein niedrigerer Kirchensteuerbetrag gegen ihn festgesetzt worden sei, als das bei einer Getrenntveranlagung der Fall gewesen wäre.

130. Vor diesem Hintergrund ist der Gerichtshof der Auffassung, dass die beiden Beschwerdeführer nicht substantiiert darlegen konnten, dass sich durch ihre Wahl der Zusammenveranlagung die Kirchensteuer des Beschwerdeführers zu 3) erhöht hätte; dies ergibt sich auch nicht aus den von den Parteien vorgelegten Unterlagen. Stattdessen hat der Regierung zufolge die Wahl der Ehepartner unmittelbar dazu geführt, dass die Kirchensteuer des Beschwerdeführers zu 3) niedriger ausgefallen ist, als das bei einer getrennten Veranlagung der Fall gewesen wäre. Im Unterschied zu dem ähnlich lautenden Argument der Regierung im Fall des Beschwerdeführers zu 1), wo der Kirche der Ehefrau durch diese Wahl die Möglichkeit gegeben wurde, ein besonderes Kirchgeld zulasten des Steuererstattungsanspruchs des Beschwerdeführers zu 1) zu erheben (siehe Rdnr. 93), wurde die Kirchensteuer im vorliegenden Fall gegen die Person festgesetzt und von der Person erhoben, die sie schuldete, nämlich von dem Beschwerdeführer zu 3), der Kirchenmitglied ist.

131. Außerdem ist der Gerichtshof unter Berücksichtigung des weit gefassten Ermessensspielraums der Vertragsstaaten in diesem Bereich (siehe Alujer Fernández, a. a. O.; und Cha’are Shalom Ve Tsedek, a. a. O., Rdnr. 84) der Ansicht, dass nicht davon ausgegangen werden kann, dass die Beschwerdeführerin zu 4) durch die Entscheidungen der innerstaatlichen Gerichte hinsichtlich der Berechnungsmethode der Evangelischen Kirche Thüringen gegen ihren Willen zur Beteiligung an religiösen Aktivitäten verpflichtet worden wäre, da die Berechnung keine negativen finanziellen Folgen für die Beschwerdeführer hatte, auch wenn die innerstaatlichen Gerichte anerkannten, dass die Berechnungsmethode eine Folge der Wahl der gemeinsamen steuerlichen Veranlagung war und folglich bei der Bemessung der Kirchensteuer des Beschwerdeführers zu 3) das Einkommen der Beschwerdeführerin zu 4) berücksichtigt wurde.

132. Was den weiteren Einwand des Beschwerdeführers zu 3) hinsichtlich der von der Kirche zur Berechnung seiner Kirchensteuer eingesetzten Methode anbelangt, weist der Gerichtshof erneut darauf hin, dass angesichts seiner oben dargelegten allgemeinen Grundsätze (siehe Rdnr. 113) die Kirchensteuer an sich keinen Eingriff in das Recht auf Religionsfreiheit darstellt, sofern in den staatlichen Rechtsvorschriften die Möglichkeit zum Kirchenaustritt vorgesehen ist. Die Berechnung der Kirchensteuer des Beschwerdeführers zu 3) ergab sich nicht unmittelbar aus staatlichen Rechtsvorschriften, sondern aus einer unabhängigen Entscheidung der Evangelischen Kirche Thüringen. Diese Entscheidung kann folglich nicht dem beschwerdegegnerischen Staat zugerechnet werden (siehe Rdnr. 115).

133. Hinsichtlich der weiteren Rüge der Beschwerdeführer zu 3) und 4), dass sie im Vergleich zu Ehepartnern, die beide einer zur Steuererhebung berechtigten Kirche angehören, diskriminiert würden, stellt der Gerichtshof fest, dass im Gegensatz zu jenem Fall, bei dem beide Ehepartner einer steuerberechtigten Kirche angehören, im Fall der Beschwerdeführer zu 3) und 4) nur ein Ehepartner Kirchensteuer zu entrichten hatte. Somit kann nicht gesagt werden, dass sich die Beschwerdeführer zu 3) und 4) in der gleichen Situation befanden wie Ehepaare, bei denen beide einer steuererhebenden Kirche angehören.

134. Der Gerichtshof kommt daher zu dem Schluss, dass ihre Rügen offensichtlich unbegründet und nach Artikel 35 Abs. 3 Buchst. a und Abs. 4 der Konvention zurückzuweisen sind.

AUS DIESEN GRÜNDEN ENTSCHEIDET DER GERICHTSHOF EINSTIMMIG,

1. Die vier Individualbeschwerden werden verbunden;

2. die Rüge des Beschwerdeführers zu 1) (Individualbeschwerde Nr. 10138/11) nach Artikel 9 der Konvention wird für zulässig und seine übrigen Rügen sowie die Beschwerden der Beschwerdeführer zu 2), 3), 4) und 5) werden für unzulässig erklärt;

3. Artikel 9 der Konvention ist nicht verletzt worden.

Ausgefertigt in englischer Sprache und schriftlich zugestellt am 6. April 2017 nach Artikel 77 Abs. 2 und 3 der Verfahrensordnung des Gerichtshofs.

Milan Blaško                                                          Erik Møse
Stellvertretender Sektionskanzler                           Präsident

__________

Gemäß Artikel 45 Abs. 2 der Konvention und Artikel 74 Abs. 2 der Verfahrensordnung des Gerichtshofs ist diesem Urteil die persönliche Meinung des Richters Grozev beigefügt.

E. M.
M. B.

ÜBEREINSTIMMENDE MEINUNG VON RICHTER GROZEV

Ich schließe mich zwar der Schlussfolgerung an, dass die Konventionsrechte der Beschwerdeführer nicht verletzt worden sind, habe aber Vorbehalte bezüglich des Ansatzes, der im Hinblick auf die von dem Beschwerdeführer zu 1) erhobene Rüge einer Verletzung von Artikel 14 i. V. m. Artikel 9 gewählt wurde. Der Gerichtshof hat festgestellt, dass diese Rüge des Beschwerdeführers zu 1) ratione materiae mit der Konvention unvereinbar sei und sie dementsprechend zurückgewiesen, da sie nicht in den Schutzbereich von Artikel 9 falle (siehe Rdnrn. 104-106 des Urteils).

Der Beschwerdeführer hatte gerügt, mit Blick auf seine Steuerpflichten einer Ungleichbehandlung ausgesetzt zu sein, die darauf beruhe, dass seine Ehefrau einer bestimmten Religion angehöre. Hinsichtlich des ersten Aspekts wurde dem Beschwerdeführer in der Tat eine andere Behandlung zuteil als anderen Personen in der gleichen Situation, nämlich solchen, die ein höheres Einkommen hatten als ihre Ehepartner, deren Ehepartner aber keine Mitglieder steuerberechtigter Kirchen waren. Diese anderen Personen hatten die Möglichkeit, sich für die gemeinsame steuerliche Veranlagung mit all ihren Vorteilen zu entscheiden, ohne dass im Ergebnis zwangsläufig ihr Gesamteinkommen als Grundlage der Bemessung der Kirchenbeiträge ihrer Ehefrauen herangezogen wurde. Diese Möglichkeit hatte der Beschwerdeführer nicht, er war somit schlechter gestellt. Er konnte nur zwischen den beiden Möglichkeiten wählen, sich entweder zusammenveranlagen zu lassen oder sein Einkommen aus der Bemessung der Kirchenbeiträge seiner Ehefrau herauszuhalten. Gerade diese Einschränkung der Wahlfreiheit des Beschwerdeführers zu 1) ist es, was die Ungleichbehandlung darstellte und der wesentliche Inhalt seiner Beschwerde vor dem Gerichtshof war (siehe Rdnr. 102). Diese Ungleichbehandlung beruhte auf der Religion der Ehefrau des Beschwerdeführers und fällt somit meiner Ansicht nach in den Schutzbereich von Artikel 9, so dass es einer Rechtfertigung dieser unterschiedlichen Behandlung bedarf.

Gleichzeitig wurde diese diskriminierende Behandlung zwar vor dem Gerichtshof gerügt, als solche von dem Beschwerdeführer aber nicht vor den innerstaatlichen Behörden bzw. Gerichten geltend gemacht. Der Beschwerdeführer hat sie nicht in seinem Einspruch bei der Finanzbehörde (siehe Rdnr. 23) gerügt und auch kein innerstaatliches Gericht damit befasst. Obgleich einige der Rechtfertigungsgründe für diese unterschiedliche Behandlung zuvor ergangenen innerstaatlichen Urteilen entnommen werden konnten, insbesondere den maßgeblichen Urteilen des Bundesverfassungsgerichts, bleibt es dennoch dabei, dass diese Rüge nie auf innerstaatlicher Ebene behandelt wurde. Daher wäre – auch wenn sie in den Schutzbereich der Artikel 14 und 9 fällt – eine Beurteilung ihrer Rechtfertigung angesichts der fehlenden angemessenen Auseinandersetzung auf innerstaatlicher Ebene besonders schwierig und würde auch dem Subsidiaritätsprinzip zuwiderlaufen.

 

Anhang

Nr. Individualbeschwerde Nr. Beschwerdeführer/in  vertreten von
1. 10138/11 J.K. Dr. J.N.
2. 16687/11 F.N. Dr. H.Ü.
3. 25359/11 P.R. 

H.R.

H.R.
4. 28919/11 U.G. Dr. D.K.

Zuletzt aktualisiert am Dezember 5, 2020 von eurogesetze

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