Gericht: Oberverwaltungsgericht Berlin-Brandenburg 6. Senat
Entscheidungsdatum: 25.06.2021
Aktenzeichen: 6 A 11/20
ECLI: ECLI:DE:OVGBEBB:2021:0625.6A11.20.00
Dokumenttyp: Urteil
Anspruch auf Geldausgleich statt Lärmschutzeinrichtungen am Flughafen BER; kein behördlicher Beurteilungsspielraum bezüglich Bebauungszusammenhang
Leitsatz
1. Der an die Stelle des Anspruchs auf Lärmschutzeinrichtungen tretende Anspruch auf Geldausgleich setzt voraus, dass das Grundstück am 15. Mai 2000 bebaut oder bebaubar im Sinne der §§ 30, 34 BauGB war (vgl. Teil A II Ziff 5.1.2 Nr 1 und Nr 3 PFB sowie Begründung des PFB S. 656).(Rn.20)
2. Für die Frage, ob ein Bebauungszusammenhang im Sinne des § 34 Abs 1 BauGB besteht, kommt es nicht auf die Bewertung der Bauaufsichtsbehörde im Rahmen der Erteilung eines Vorbescheids an. Den Bauaufsichtsbehörden steht insoweit ein gerichtlich nur beschränkt überprüfbarer Beurteilungsspielraum nicht zu.(Rn.29)
Tenor
Die Klage wird abgewiesen
Die Kläger tragen die Kosten des Verfahrens.
Das Urteil ist gegen Sicherheitsleistung in Höhe von 110% des Vollstreckungsbetrages vorläufig vollstreckbar.
Die Revision wird nicht zugelassen.
Tatbestand
1. Die Kläger sind Eigentümer des Grundstücks L… in 1… (Flur …Flurstück …zuvor Teil des Flurstücks 6…), das in dem für den Flughafen Berlin Brandenburg (BER) festgesetzten Tag- und Nachtschutzgebiet liegt. Das in zweiter Reihe gelegene Grundstück ist mit einem im Jahr 2017 errichteten, zweigeschossigen Einfamilienhaus bebaut.
2. Auf Anfrage der Kläger teilte die Beklagte diesen mit Schreiben vom 15. Februar 2017 die für ihr Grundstück prognostizierte Fluglärmbelastung mit und empfahl, im Rahmen der Antragstellung die erhöhten Kosten für den Einbau von Schallschutzmaßnahmen auszuweisen, was durch einen Vergleich der Planung des Objekts mit dem Ziel der Einhaltung der Vorgaben des Planfeststellungsbeschlusses mit der Planung ohne solche zusätzlichen Schutzmaßnahmen erfolgen könne.
3. Die Kläger beantragten nach Errichtung ihres Wohnhauses am 17. Mai 2018 Schallschutzmaßnahmen nach Maßgabe des Planfeststellungsbeschlusses. Das auf der Grundlage einer Schalltechnischen Objektbeurteilung (Anspruchsermittlung – ASE -) vom 16. September 2019 erstellte Kostenerstattungsangebot (Leistungsverzeichnis) der Beklagten vom 22. Januar 2020 sah für das Einfamilienhaus Schallschutzmaßnahmen in Höhe von insgesamt 121.784,84 EUR vor und wies als erstattungsfähige Differenzkosten einen Betrag in Höhe von 47.461,48 EUR aus, der nach baulicher Umsetzung der aufgeführten Maßnahmen erstattet werde. Die Kläger waren mit dieser Ausgleichsmaßnahme nicht einverstanden und lehnten den ihnen angebotenen Abschluss einer Kostenerstattungsvereinbarung ab. Mit anwaltlichem, als Mahnung bezeichneten Schreiben vom 30. März 2020 forderten die Kläger unter Fristsetzung die Beklagte zur Übernahme der Kosten für Schallschutzmaßnahmen in voller Höhe auf.
4. Zur Begründung ihrer daraufhin erhobenen Klage tragen die Kläger im Wesentlichen vor, die von der Beklagten vorgenommene Differenzbetrachtung komme nicht in Betracht. Sämtliche in der Anspruchsermittlung ausgewiesenen Kosten seien notwendig, um den Einbau der erforderlichen Schallschutzvorrichtungen zu garantieren. Die Beklagte sei durch die Entschädigungsregelung anhand der sog. Kappungsgrenze vor unverhältnismäßig hohen Kosten geschützt. Das gelte nicht nur für Fälle der wirtschaftlichen Unmöglichkeit, sondern auch für Fälle, in denen – wie hier – die Erreichung der planfestgestellten Schallschutzziele technisch unmöglich sei. Der Planfeststellungsbeschluss differenziere nicht zwischen Bestands- und Neubauten, der Anspruch auf Schallschutz orientiere sich vielmehr daran, ob das Grundstück zum Stichtag bebaut oder bebaubar gewesen sei. Ihr Grundstück sei zum nach dem Planfeststellungsbeschluss maßgeblichen Stichtag am 15. Mai 2000 nach § 34 BauGB bebaubar gewesen. Dies ergebe sich aus dem Vorbescheid des Landkreises T… vom 3. April 2001. Die im Jahr 2000 in der L…und der W… vorhandene Bestandsbebauung lasse den für den Innenbereich erforderlichen Bebauungszusammenhang erkennen. Für weitere Grundstücke in der L… seien ab November 2000 bis ins Jahr 2003 Baugenehmigungen – auch für eine Bebauung in zweiter Reihe – erteilt worden. Dass die Beklagte nicht bereits zuvor auf ihre Zweifel an der Bebaubarkeit des Grundstücks hingewiesen habe, verstoße gegen Treu und Glauben.
5. Die Kläger beantragen,
6. 1. festzustellen, dass die Beklagte dem Grunde nach verpflichtet ist, den Klägern die gemäß der Anspruchsermittlung vom 22. Januar 2020 erforderlichen Aufwendungen zum maßgeblichen Stichtag am 17. Mai 2018 für den baulichen Schallschutz für das Grundstück L…, 1… in Höhe von 121.784,84 Euro bis zur Höhe der Kappungsgrenze nach Teil A II Ziffer 5.1.7 Abs. 2 des Planfeststellungsbeschlusses vom 13. August 2004 in der Gestalt des Planergänzungsbeschlusses vom 20. Oktober 2009 in der derzeit gültigen Fassung zu leisten,
7. 2. die Beklagte zu verurteilen, an die Kläger vorgerichtliche Rechtsanwaltskosten in Höhe von 2.480,44 EUR zu erstatten.
8. Die Beklagte beantragt,
9. die Klage abzuweisen.
10. Bei dem 2017 errichteten Neubau sei es ohne weiteres möglich gewesen, bereits bei Errichtung die für die Erreichung der Schallschutzziele nach dem Planfeststellungsbeschluss erforderlichen Schallschutzmaßnahmen durchzuführen. Es sei in einen Entschädigungsanspruch als Surrogat für tatsächlichen Schallschutz hineingeplant worden. Die Geltendmachung eines Entschädigungsanspruchs sei auch unter dem Gesichtspunkt der Rechtsmissbräuchlichkeit unzulässig. Das klägerische Grundstück sei zum Stichtag am 15. Mai 2000 nicht bebaubar gewesen, da ein im Zusammenhang bebauter Ortsteil im Sinne des § 34 BauGB nicht vorgelegen habe. Die vorhandene freie Fläche habe bislang 29 neue Wohnhäuser aufgenommen, so dass von einer Baulücke nicht die Rede sein könne. Der weit überwiegende Teil der Bebauung sei erst nach dem Stichtag realisiert worden. Auf nach dem Stichtag erteilte Bauvorbescheide und Baugenehmigungen sowie den gemeindlichen Flächennutzungsplan komme es nicht an. Sie habe keine Vertrauensgrundlage dahingehend geschaffen, sich nicht auf die fehlende Bebaubarkeit des Grundstücks zu berufen.
11. Wegen der Einzelheiten des Sachverhalts und des Vorbringens der Beteiligten wird auf den Inhalt der Streitakte sowie des Schallschutzvorgangs der Beklagten verwiesen, die vorgelegen haben und Gegenstand der mündlichen Verhandlung gewesen sind.
Entscheidungsgründe
12. Die Klage hat insgesamt keinen Erfolg.
13. I. Die Klage ist zulässig. Soweit die Kläger in der mündlichen Verhandlung ihre Klage von einer Leistungsklage auf eine Feststellungsklage umgestellt haben, handelt es sich nicht um eine Klageänderung im Sinne des § 91 Abs. 1 VwGO (vgl. Riese in Schoch/Schneider, VwGO, § 91 Rn. 32). Die erhobene Feststellungsklage ist in der vorliegenden Fallkonstellation auch nicht subsidiär (§ 43 Abs. 2 Satz 1 VwGO). Die Kläger hätten ihren Anspruch auf Entschädigungsleistung nicht durch Leistungsklage verfolgen können, da die Beklagte die für die Bestimmung der Höhe der Entschädigungsleistung erforderliche Ermittlung des schallschutzbezogenen Verkehrswertes von Grundstück und Gebäuden mit zu schützenden Räumen (Teil A II Ziffer 5.1.7 Nr. 2 PFB) bislang nicht vorgenommen hat (siehe dazu Urteil des Senats vom 27. Juni 2018 – OVG 6 A 7.17 – juris Rn. 22 ff.).
14. II. Die Klage ist unbegründet. Die Kläger haben weder einen Anspruch auf die begehrte Feststellung der geltend gemachten Entschädigungszahlung dem Grunde nach (dazu unter 1.) noch auf Erstattung vorgerichtlicher Rechtsanwaltskosten (dazu unter 2.).
15. 1. Anspruchsgrundlage für die Entschädigung der Kläger ist der Planfeststellungsbeschluss „Ausbau Verkehrsflughafen Berlin-Schönefeld“ vom 13. August 2004 in Verbindung mit dem Planergänzungsbeschluss „Lärmschutzkonzept BBI“ zum Vorhaben „Ausbau Verkehrsflughafen Berlin-Schönefeld“ vom 20. Oktober 2009 (im Folgenden: PFB).
16. a) Gemäß der Lärmschutzauflage in Teil A II Ziffer 5.1.2 PFB (S. 105 f.) sind für Wohnräume, Büroräume, Praxisräume und sonstige nicht nur vorübergehend betrieblich genutzte Räume in der Umgebung des Flughafens geeignete Schallschutzvorrichtungen vorzusehen. Die Vorrichtungen haben am Tag zu gewährleisten, dass durch die An- und Abflüge am Flughafen im Rauminnern bei geschlossenen Fenstern keine höheren A-bewerteten Maximalpegel als 55 dB(A) auftreten. Innerhalb des Tagschutzgebietes haben die Träger des Vorhabens auf Antrag des Eigentümers eines Grundstücks, das am 15.05.2000 bebaut oder bebaubar war, für geeignete Schallschutzvorrichtungen an den Räumen Sorge zu tragen.
17. Zur Gewährleistung des Nachtschutzes sieht der Planergänzungsbeschluss in Teil A II Ziffer 5.1.3 PEB (S. 19) vor, dass für Schlafräume einschließlich der Übernachtungsräume in Beherbergungsstätten in der Umgebung des Flughafens geeignete Schallschutzvorrichtungen vorzusehen sind. Die Vorrichtungen haben zu gewährleisten, dass durch An- und Abflüge am Flughafen im Rauminnern bei geschlossenen Fenstern und ausreichender Belüftung in der Durchschnittsnacht der sechs verkehrsreichsten Monate nicht mehr als sechs A-bewertete Maximalpegel über 55 dB(A) auftreten und ein für die Nachtstunden (22:00 bis 06:00 Uhr) der sechs verkehrsreichsten Monate ermittelter energieäquivalenter Dauerschallpegel von 35 dB(A) nicht überschritten wird. Innerhalb des Nachtschutzgebietes haben die Träger des Vorhabens auf Antrag des Eigentümers eines Grundstückes, das am 15.05.2000 bebaut oder bebaubar war, für geeignete Schallschutzvorrichtungen einschließlich geeigneter Belüftung an den Räumen Sorge zu tragen. Die Schutzauflagen geben demnach das Schutzniveau vor, das der Einhaltung der Schutzziele – dem Kommunikationsschutz am Tag und der Nachtruhe in der Nacht – dient.
18. Nach der Lärmschutzauflage in Teil A II Ziffer 5.1.7 Nr. 2 PFB (S. 108) hat der Betroffene gegenüber der Vorhabenträgerin einen Anspruch auf Entschädigung in Höhe von 30 % des Verkehrswertes, soweit die Kosten für Schallschutzeinrichtungen im Sinne der Auflagen 5.1.2 und 5.1.3 30 % des Verkehrswertes von Grundstück und Gebäuden mit zu schützenden Räumen überschreiten und damit außer Verhältnis zum angestrebten Schutzzweck stehen.
19. b) Dem geltend gemachten Feststellungsbegehren steht entgegen, dass das Grundstück der Kläger zum maßgeblichen Stichtag am 15. Mai 2000 weder bebaut noch bebaubar gewesen ist.
20. Der an die Stelle des Anspruchs auf Lärmschutzeinrichtungen tretende Anspruch auf Geldausgleich setzt voraus, dass das Grundstück am 15. Mai 2000 bebaut oder bebaubar im Sinne der §§ 30, 34 BauGB war (vgl. Teil A II Ziffer 5.1.2 Nr. 1 und Nr. 3 PFB sowie Begründung des PFB S. 656).
21. aa) Zwischen den Verfahrensbeteiligten steht außer Streit, dass das Grundstück der Kläger (zuvor Teilfläche des Flurstücks 6…, heute Flurstück 2…) zum genannten Stichtag, der im Hinblick auf das Datum des Beginns der ersten Auslegung der Planfeststellungsunterlagen festgelegt worden ist, da ab diesem Zeitpunkt jeder Betroffene die Auswirkungen des Vorhabens erkennen konnte (vgl. PFB S. 656), unbebaut war.
22. bb) Das klägerische Grundstück war am 15. Mai 2000 auch nicht bebaubar im Sinne des § 30 BauGB. Es lag zum damaligen Zeitpunkt unstreitig nicht im Geltungsbereich eines Bebauungsplans (§ 30 Abs. 1 BauGB). Entgegen des nicht weiter substantiierten Vortrags der Kläger gab es zum Stichtag auch noch keinen Flächennutzungsplan, der das Gebiet für eine Wohnnutzung vorgesehen habe. Ein solcher wurde erst später aufgestellt (vgl. Gemeinde Blankenfelde-Mahlow, Zusammenfassende Erklärung zum Flächennutzungsplan Stand September 2011; zur Unmaßgeblichkeit der Darstellungen eines Flächennutzungsplans für die Abgrenzung der Innenbereichsflächen vom Außenbereich s. Söfker in Ernst / Zinkahn / Bielenberg / Krautzberger, Baugesetzbuch, Stand 10/2020, § 34 Rn. 25 m.w.N.).
23. cc) Die Beklagte macht zu Recht geltend, dass das klägerische Grundstück zum maßgeblichen Stichtag am 15. Mai 2000 nicht im unbeplanten Innenbereich (§ 34 Abs. 1 BauGB), sondern im Außenbereich (§ 35 BauGB) lag und damit nicht bebaubar war.
24. Nach § 34 Abs. 1 BauGB ist ein Vorhaben innerhalb der im Zusammenhang bebauten Ortsteile zulässig, wenn es sich nach Art und Maß der baulichen Nutzung, der Bauweise und der Grundstücksfläche, die überbaut werden soll, in die Eigenart der näheren Umgebung einfügt und die Erschließung gesichert ist. Die Anforderungen an gesunde Wohn- und Arbeitsverhältnisse müssen gewahrt bleiben; das Ortsbild darf nicht beeinträchtigt werden.
25. (1) Für das Vorliegen eines Bebauungszusammenhangs im Sinne des § 34 Abs. 1 Satz 1 BauGB ist nach der ständigen Rechtsprechung des Bundesverwaltungsgerichts, der der Senat folgt, ausschlaggebend, ob und inwieweit eine tatsächlich aufeinanderfolgende Bebauung trotz etwa vorhandener Baulücken nach der Verkehrsauffassung den Eindruck der Geschlossenheit und Zusammengehörigkeit vermittelt und die zur Bebauung vorgesehene Fläche (noch) diesem Zusammenhang angehört (zusammenfassend BVerwG, Urteil vom 6. November 1968 – BVerwG 4 C 2.66 – BVerwGE 31, 20 <21 f.>). Ortsteil i.S.v. § 34 Abs. 1 Satz 1 BauGB ist jeder Bebauungskomplex im Gebiet einer Gemeinde, der nach der Zahl der vorhandenen Bauten ein gewisses Gewicht besitzt und Ausdruck einer organischen Siedlungsstruktur ist (BVerwG, Urteil vom 6. November 1968 – BVerwG 4 C 31.66 – BVerwGE 31, 22 <26 f.>). Für die Frage, ob ein im Zusammenhang bebauter Ortsteil vorliegt, kommt es auf die tatsächlich vorhandene Bebauung an. Die Gründe für ihre Genehmigung sind unerheblich. Auch Gebäude, die nach § 35 Abs. 1 Nr. 1 BauGB im Außenbereich privilegiert sind, können zur Entwicklung eines im Zusammenhang bebauten Ortsteils beitragen. Es kommt weder auf die Zweckbestimmung noch auf die Entstehungsgeschichte der vorhandenen Bebauung an (BVerwG, Beschluss vom 2. April 2007 – 4 B 7/07 – juris Rn. 4 unter Bezugnahme auf Urteil vom 6. November 1968 – BVerwG 4 C 31.66 – a.a.O. S. 27).
26. Wie eng die Aufeinanderfolge von Baulichkeiten sein muss, um sich noch als zusammenhängende Bebauung darzustellen, ist nicht nach geografisch-mathematischen Maßstäben, sondern auf Grund einer umfassenden Bewertung des im Einzelfall vorliegenden konkreten Sachverhalts zu entscheiden (BVerwG, Urteil vom 6. November 1968 – BVerwG 4 C 2.66 – a.a.O. S. 21; Beschluss vom 15. September 2005 – BVerwG 4 BN 37.05 – Buchholz 406.11 § 34 BauGB Nr. 205 m.w.N.). Zur Bebauung im Sinne des § 34 Abs. 1 Satz 1 BauGB gehören in der Regel nur bauliche Anlagen, die geeignet sind, dem Gebiet ein bestimmtes städtebauliches Gepräge zu verleihen. Hierzu zählen grundsätzlich nur Bauwerke, die dem ständigen Aufenthalt von Menschen dienen (BVerwG, Beschluss vom 2. März 2000 – BVerwG 4 B 15.00 – Buchholz 406.11 § 34 BauGB Nr. 198 m.w.N.). Dazu können auch landwirtschaftlichen oder erwerbsgärtnerischen Zwecken dienende Betriebsgebäude gehören. Welche Bedeutung Straßen und Wegen für die Abgrenzung von Innen- und Außenbereich zukommt, ergibt sich ebenfalls nur aus einer Bewertung der tatsächlichen Gegebenheiten (BVerwG, Beschluss vom 2. April 2007 – 4 B 7/07 – juris Rn. 5 unter Bezugnahme auf Beschluss vom 10. März 1994 – BVerwG 4 B 50.94 – Buchholz 406.11 § 34 BauGB Nr. 165 m.w.N.).
27. (2) Hiervon ausgehend ist das zum Stichtag unbebaute Grundstück der Kläger dem Außenbereich nach § 35 BauGB und nicht dem unbeplanten Innenbereich nach § 34 BauGB zuzuordnen. In dem hier zunächst in den Blick zu nehmenden westlichen Teil der L… bildete ausweislich der von der Beklagten zu den Akten gereichten Luftbildaufnahme (Luftbild 2001 / Kataster 2000; Bl. 193 d.A.), das Gegenstand der Erörterung in der mündlichen Verhandlung gewesen ist, die im Süden entlang der Lindenstraße auf dem Grundstück L…1… (Flurstück 6…) und die im Norden entlang der L… auf den Grundstücken L…2…, 1… und 1… (Flurstücke 4…) vorhandene Wohnbebauung einen Bebauungszusammenhang. Die zu der L… hin ausgerichtete Bebauung der L…1… und in zweiter Reihe der L… stellt sich, ausgehend von der I…Straße, als hinreichend dicht dar, so dass nicht von einer aufgelockerten, von Freiflächen geprägten Bebauung gesprochen werden kann (vgl. auch Auszug aus dem Liegenschaftskataster vom 3. November 2016, vorgelegt von den Kläger als Anlage zum Schriftsatz Bl. 72 d.A.).
28. Vor diesem Hintergrund machen die Kläger ohne Erfolg geltend, dass die im nordöstlichen Teil der L… auf dem Grundstück L…8… (Flurstück 2…) und die auf dem an der südlich zur L… verlaufenden Parallelstraße gelegenen Grundstück W… vorhandene Wohnbebauung die ihr Grundstück einschließende Freifläche einrahmt und damit einen über die oben dargestellte Grenze hinausgehenden Bebauungszusammenhang herstellt. Die auf den beiden genannten Grundstücken vorhandenen Wohngebäude stellen keine Fortsetzung einer das klägerische Grundstück einrahmenden Bebauung, sondern Fremdkörper innerhalb einer unbebauten, überwiegend von Baumbestand geprägten Freifläche dar, die am östlichen Ende der L… in Ackerland übergeht. Damit fehlt es an dem erforderlichen Eindruck der Geschlossenheit und Zugehörigkeit des klägerischen Grundstücks zu der an den Grundstücken L…1… und 1… sowie 1… endenden Bebauung. Die aus mehreren Flurstücken südlich und nördlich der L… bestehende Freifläche, die mit Ausnahme des Grundstücks L… südlich der L… die heutigen Grundstücke L… und nördlich der L… die Grundstücke L…einschließt (vgl. die von der Beklagten auf dem Luftbild vorgenommene rote Markierung sowie der o.g. Auszug aus dem Liegenschaftskataster), kann nach den oben aufgezeigten Maßstäben nicht als eine dem Innenbereich zugehörige Baulücke bewertet werden.
29. (3) Soweit die Kläger sich auf den Vorbescheid des Landkreises T… vom 3. April 2001 berufen, wonach die Flurstücke mit den Nummern 6… bis 7… der Gemarkung M… (und damit auch das hier in Rede stehende Flurstück mit der Nummer 6…) nach § 34 BauGB bebaubar gewesen seien, kommt es darauf nicht entscheidungserheblich an. Das gilt auch für den Umstand, dass die Bebaubarkeit des ursprünglichen Grundstücks L… (Flurstück 6…) durch Baugenehmigung vom 13. Dezember 2001 festgestellt worden ist und auch für weitere an der L… liegende Grundstücke ab November 2000 (L…) und in den Folgejahren Baugenehmigungen für eine Bebauung in erster und zweiter Reihe erteilt worden sind (vgl. dazu Übersicht der Beklagten zu erteilten Baugenehmigungen, Bl. 53 d.A.). Die Kläger haben selbst zu Recht darauf hingewiesen, dass es für die Beurteilung, ob ein Bebauungszusammenhang vorliegt, nicht maßgeblich auf die Auffassung der Baurechtsbehörde und der Gemeinde ankommt (vgl. BVerwG, Beschluss vom 15. Juli 1994 – 4 B 109/94 – juris Rn. 6). Den Bauaufsichtsbehörden steht im Anwendungsbereich des § 34 Abs. 1 BauGB ein gerichtlich nur beschränkt überprüfbarer Beurteilungsspielraum nicht zu (vgl. BVerwG, Beschluss vom 4. Oktober 2006 – 4 BN 26/06 – juris Rn. 4). Im Übrigen kommt es auf den Vorbescheid vom 3. April 2001, der hinsichtlich der Annahme, es handele sich um einen im Zusammenhang bebauten Ortsteil zudem keine nähere Begründung enthält, auch deshalb nicht entscheidungserheblich an, da dieser erst nach dem hier maßgeblichen Stichtag ergangen ist. Etwas anderes ergibt sich aus dem oben genannten Grund auch nicht aus dem von den Klägern in der mündlichen Verhandlung überreichten Vorbescheid des Landkreises T… vom 14. Februar 2000, der die planungsrechtliche Zulässigkeit einer Bebauung von Flurstücken betrifft, die an der A… – der nördlichen zur L…verlaufenden Parallelstraße – liegen.
30. dd) Die Kläger können nicht mit Erfolg geltend machen, dass eine Berufung der Beklagten auf die fehlende Bebaubarkeit ihres Grundstücks gegen Treu und Glauben verstoße (§ 242 BGB). Zwar hat die Beklagte diesen Einwand erstmals im gerichtlichen Verfahren geltend gemacht. Dies verletzt für sich genommen die Kläger jedoch nicht in ihrem Vertrauensschutz. Die Kläger machen weder geltend noch ist ersichtlich, dass sie ihr Einfamilienhaus in dem Vertrauen errichtet haben, die Beklagte werde ihnen zu einem späteren Zeitpunkt Schallschutz gewähren bzw. eine Entschädigung leisten. Auf die vor der Errichtung des Einfamilienhauses gestellte Anfrage hat die Beklagte den Klägern mit Schreiben vom 15. Februar 2017 die für das Grundstück zu erwartenden Immissionspegel mitgeteilt und zugleich darauf hingewiesen, dass sich aus dieser Auskunft keine rechtlich verbindliche Zusicherung von Ansprüchen aus dem Schallschutzprogramm BER herleiten lasse. Soweit die Beklagte bei den Klägern eine Anspruchsermittlung durchgeführt und diesen eine Außenbereichsentschädigung geleistet hat, begründet auch dies kein schützenswertes Vertrauen dahingehend, dass die Beklagte auch die mit der vorliegenden Klage beanspruchte Entschädigung leisten werde. Die Kläger können auch aus dem Umstand, dass die Beklagte anderen Betroffenen in der Lindenstraße, deren Grundstücke zum maßgeblichen Stichtag weder bebaut noch bebaubar gewesen sind, Schallschutz gewährt haben mag, keinen Vorteil ziehen. In diesen Fällen ist die Gewährung von Schallschutz oder Entschädigungsleistungen möglicherweise zu Unrecht erfolgt. Aus Art. 3 GG ergibt sich aber keine „Gleichbehandlung im Unrecht“.
31. 2. Die Kläger haben gegen die Beklagte keinen Anspruch auf Erstattung vorgerichtlicher Anwaltskosten in Höhe von 2.480,44 EUR nach § 280 Abs. 1 und 2 i.V.m. § 268 Abs. 1 Satz 1 BGB. Der geltend gemachte Anspruch auf Schadensersatz wegen Verzögerung der Leistung scheitert bereits daran, dass die Beklagte aus den vorstehend genannten Gründen nicht dazu verpflichtet ist, für das Einfamilienhaus der Kläger Entschädigung zu leisten.
32. III. Die Kostenentscheidung folgt auf § 154 Abs. 1 VwGO. Die Entscheidung über die vorläufige Vollstreckbarkeit beruht auf § 167 Abs. 1 VwGO in Verbindung mit § 709 ZPO.
33. Die Revision wird nicht zugelassen, weil die Voraussetzungen des § 132 Abs. 2 Nr. 1 bis 3 VwGO nicht vorliegen.
Zuletzt aktualisiert am Juli 19, 2021 von eurogesetze
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