Ausstellungspavillon als schützenswerter Büroraum iSd Planfeststellungsbeschlusses zum Flughafen BER

Gericht: Oberverwaltungsgericht Berlin-Brandenburg 6. Senat
Entscheidungsdatum: 25.06.2021
Aktenzeichen: 6 A 1/20
ECLI: ECLI:DE:OVGBEBB:2021:0625.6A1.20.00
Dokumenttyp: Urteil

Ausstellungspavillon als schützenswerter Büroraum iSd Planfeststellungsbeschlusses zum Flughafen BER

Leitsatz

1. Ein zu Ausstellungszwecken genutzter Ausstellungspavillon, der weder über sanitäre Anlagen noch über eine hinreichende Beheizbarkeit verfügt, stellt nach allgemeiner Verkehrsauffassung keinen schützenwerten Büroraum im Sinne der Lärmschutzauflage in Teil A II Ziffer 5.1.2 PFB dar.(Rn.21)

2. Ein zu Ausstellungszwecken genutzter Ausstellungspavillon stellt keinen schützenwerten sonstigen, nicht nur vorübergehend betrieblich genutzten Raum im Sinne der Lärmschutzauflage in Teil A II Ziffer 5.1.2 PFB dar, soweit in diesem nicht eine Tätigkeit überwiegend geistiger Art stattfindet. Hierfür genügen nicht einmal wöchentlich stattfindende Beratungs- und Verkaufsgespräche im Umfang von eineinhalb bis drei Stunden.(Rn.28)

Tenor

Die Klage wird abgewiesen.

Der Kläger trägt die Kosten des Verfahrens.

Das Urteil ist gegen Sicherheitsleistung in Höhe von 110% des Vollstreckungsbetrages vorläufig vollstreckbar.

Die Revision wird nicht zugelassen.

Tatbestand

1. Der Kläger ist Eigentümer des Grundstücks M… in 1…, Ortsteil D… (Flurstück 1…), das in dem für den Flughafen Berlin Brandenburg (BER) festgesetzten Tag- und Nachtschutzgebiet liegt. Das Grundstück ist unter anderem mit einem im Jahr 2008 errichteten, eingeschossigen Ausstellungspavillon bebaut, in dem der Kläger a… zum Verkauf anbietet.

2. Der Kläger beantragte am 6. Dezember 2015 Schallschutzmaßnahmen nach Maßgabe des Planfeststellungsbeschlusses. Der Beklagte lehnte zwischen Juni 2016 und Januar 2020 mit mehreren Schreiben die Durchführung bzw. Erstattung von schalltechnischen Maßnahmen im Wesentlichen mit der Begründung ab, dass es sich bei dem Gebäude nicht um ein Wohngebäude handele und in dem Verkaufspavillon kein Büroraum vorhanden sei. Im September 2017 hat die Beklagte eine Bestandsaufnahme vorgenommen; eine Anspruchsermittlung wurde jedoch nicht erstellt.

3. Zur Begründung seiner daraufhin erhobenen Klage trägt der Kläger im Wesentlichen vor, dass ihm ein Anspruch auf Schallschutz für den Ausstellungspavillon zustehe. Der Pavillon werde nicht nur als Ausstellungsraum, sondern auch für Verkaufsgespräche und als Büroraum genutzt. Die Restaurierung der a… finde in einer externen Werkstatt auf dem Grundstück statt. Ausweislich der Betriebsbeschreibung, die Teil der Bauantragsunterlagen gewesen sei, sei der Raum zum Aufenthalt von Menschen bestimmt. Es handele sich um einen sonstigen nicht nur vorübergehend betrieblich genutzten Raum, der auch die objektiven Merkmale eines Aufenthaltsraumes erfülle. Bei den Verkaufsgesprächen und der Abwicklung von Verkäufen handele es sich um Tätigkeiten überwiegend geistiger Art, die des Kommunikationsschutzes bedürften. Der Pavillon sei vergleichbar mit einem betrieblich genutzten Arbeitszimmer in einem Wohnhaus oder einem Gewerbeobjekt. Die Baugenehmigung umfasse die Nutzung als Aufenthaltsraum. Dies habe die Bauaufsichtsbehörde, deren Rechtsauffassung maßgeblich sei, mit Schreiben vom 27. Oktober 2016 und vom 2. September 2019 bestätigt.

4. Der Kläger beantragt,

5. 1. die Beklagte zu verurteilen, bei der schalltechnischen Objektbeurteilung und der Umsetzung des Schallschutzkonzepts nach den planfestgestellten Lärmschutzauflagen in A II Ziffer 5.1.2 und Ziffer 5.1.3 des Planfeststellungsbeschlusses zum Ausbau des Flughafens Berlin Schönefeld vom 13. August 2004 in der Gestalt des Planergänzungsbeschlusses vom 20. Oktober 2009 in der derzeitigen gültigen Fassung baulichen Schallschutz für den Ausstellungspavillon auf dem Grundstück M…, 1…Ortsteil D… vorzusehen und dem Kläger die Höhe der erstattungsfähigen Aufwendungen mitzuteilen.

6. 2. die Beklagte zu verurteilen, an den Kläger vorgerichtliche Rechtsanwaltskosten in Höhe von 1.706,94 EUR zu erstatten.

7. Die Beklagte beantragt,

8. die Klage abzuweisen.

9. Bei dem Pavillon handele es nicht um einen nicht nur vorübergehend und damit dauerhaft genutzten Raum in einem Gebäude. Der Raum müsse einem Büro- oder Praxisraum vergleichbar sein. In dem Pavillon würden keine Tätigkeiten geistiger Art stattfinden. Er verfüge zudem nicht über die für einen Aufenthaltsraum notwendigen sanitären Einrichtungen. Aufenthaltsräume müssten stets Teil eines Gebäudes bzw. einer Nutzungseinheit in einem Gebäude sein. Ausweislich der klägerischen Betriebsbeschreibung aus den Bauantragsunterlagen diene der Pavillon vor allem der Aufstellung von K… in einem einheitlichen Raum und finde der Verkauf über das Internet statt, die Betriebszeiten orientierten sich an der Nachfrage. Der Pavillon sei nicht für eine Büronutzung zugelassen. Der Auf- und Abbau von K… sei zeitlich begrenzt und nicht mit einer Bürotätigkeit vergleichbar. Das gelte auch für in dem Pavillon durchgeführte Verkaufs- und Beratungsgespräche. Soweit der Kläger, der einen Ein-Mann-Betrieb betreibe, nunmehr vortrage, der Verkauf d… finde nicht über das Internet, sondern nur vor Ort statt, widerspreche dies der genehmigten Nutzung. Es handele sich weder um einen Verkaufs- noch um einen Aufenthaltsraum.

10. Wegen der Einzelheiten des Sachverhalts und des Vorbringens der Beteiligten wird auf den Inhalt der Streitakte sowie des Schallschutzvorgangs der Beklagten verwiesen, die vorgelegen haben und Gegenstand der mündlichen Verhandlung gewesen sind.

Entscheidungsgründe

11. Die Klage hat insgesamt keinen Erfolg.

12. I. Die Klage ist als Leistungsklage zulässig.

13. Der Kläger ist klagebefugt (§ 42 Abs. 2 VwGO). Die planfestgestellten Lärmschutzauflagen begründen einen Anspruch des betroffenen Eigentümers gegenüber der Vorhabenträgerin. Diese wird durch die Schutzauflagen verpflichtet, die angeordneten Schutzmaßnahmen zu erfüllen, indem sie die Schallschutzeinrichtungen selbst einbauen lässt oder dem Betroffenen auf Nachweis die Aufwendungen für den Einbau der erforderlichen Schutzeinrichtungen erstattet (vgl. Teil A II 5.1.7 Nr. 1, S. 108 des Planfeststellungsbeschlusses für den Ausbau des Verkehrsflughafens Berlin-Schönefeld vom 13. August 2004 – PFB – in der Gestalt des Planergänzungsbeschlusses vom 20. Oktober 2009 – PEB). Der Kläger möchte im vorliegenden Verfahren geklärt wissen, ob für seinen Ausstellungspavillon ein Anspruch auf Schallschutzvorkehrungen besteht. Hierzu begehrt er eine Anspruchsermittlung.

14. Dem Kläger steht das erforderliche Rechtsschutzbedürfnis zur Seite, da im Zeitpunkt der gerichtlichen Entscheidung bereits eine ablehnende Entscheidung der Beklagten über seinen Antrag auf Kostenerstattung vorgelegen hat.

15. II. Die Klage ist unbegründet. Dem Kläger steht weder geltend gemachte Anspruch auf Schallschutzvorkehrungen (dazu unter 1.) noch auf Erstattung vorgerichtlicher Rechtsanwaltskosten (dazu unter 2.) zu.

16. 1. Nach der Lärmschutzauflage in Teil A II Ziffer 5.1.2 PFB (S. 105 f.) sind für Wohnräume, Büroräume, Praxisräume und sonstige nicht nur vorübergehend betrieblich genutzte Räume in der Umgebung des Flughafens geeignete Schallschutzvorrichtungen vorzusehen. Die Vorrichtungen haben am Tag zu gewährleisten, dass durch die An- und Abflüge am Flughafen im Rauminnern bei geschlossenen Fenstern keine höheren A-bewerteten Maximalpegel als 55 dB(A) auftreten. Innerhalb des Tagschutzgebietes haben die Träger des Vorhabens auf Antrag des Eigentümers eines Grundstücks, das am 15.05.2000 bebaut oder bebaubar war, für geeignete Schallschutzvorrichtungen an den Räumen Sorge zu tragen. Die Schutzauflage gibt demnach das Schutzniveau vor, das der Einhaltung des Schutzziels – dem Kommunikationsschutz am Tag – dient.

17. Die Verpflichtung der Träger des Vorhabens gemäß den Auflagen 5.1.2 bis 5.1.6 entfällt, soweit das betroffene Gebäude zum Abriss bestimmt ist oder nur vorübergehend für die entsprechenden Zwecke genutzt wird oder das Grundstück zum Zeitpunkt der Geltendmachung des Anspruchs nicht mehr bebaubar und nicht mit einem rechtmäßig errichteten Gebäude bebaut ist (Teil A Ziffer 5.1.7 Nr. 7 PFB S. 109).

18. Dem Kläger steht ein Anspruch auf Schallschutzvorkehrungen für den Ausstellungspavillon nicht zu. Der Ausstellungspavillon ist kein schützenswerter Raum im Sinne der Schallschutzauflage in Teil A II Ziffer 5.1.2 PFB (Tagschutz).

19. Nach der Begründung des Planfeststellungsbeschlusses zählen zu den Büroräumen, Praxisräumen und sonstigen nicht nur vorübergehend genutzten Räumen insbesondere regelmäßig gewerblich genutzte Räume, sofern die diesbezügliche Tätigkeit überwiegend geistiger Art ist und der Geräuschpegel im Rauminnern nicht bereits durch vorhandene Lärmquellen gleich groß oder größer ist, als die von außen eindringenden Fluglärmimmissionen (vgl. nachfolgend Abschnitt A.II.5.1.7 „Anspruchsvoraussetzungen für Schallschutzeinrichtungen/Entschädi-gungsleistungen“, ab Seite 108). Kein Anspruch auf Fluglärmschutz besteht daher in Fabrikationsräumen, lauten Werkstätten und in ähnlichen Räumlichkeiten (Teil C Ziffer 10.1.8.3.1 PFB S. 655 f.).

20. Der Ausstellungspavillon stellt weder einen Büroraum (dazu unter a) noch einen sonstigen nicht nur vorübergehend betrieblich genutzten Raum im Sinne der Schallschutzauflage in Teil A II Ziffer 5.1.2 PFB (dazu unter b) dar.

21. a) Der Ausstellungspavillon stellt nach allgemeiner Verkehrsauffassung keinen Büroraum dar.

22. aa) Der in Rede stehende Pavillon besteht aus einem großen, nicht unterteilten Raum mit einer Grundfläche von 98,65 m² (vgl. Nachweis des Maßes der baulichen Nutzung als Teil der Baugenehmigung, Schallschutzvorgang). Er verfügt nicht über eine Heizung. Soweit der Kläger in seiner zur Baugenehmigung zählenden Betriebsbeschreibung vom 6. Juni 2007 (vgl. Schallschutzvorgang) ausführt, im Winter werde ein Kachelofen in Betrieb genommen, so dass eine zusätzliche Heizung nicht erforderlich sei, ist dies ersichtlich nicht ausreichend, um einen knapp 99 m² großen, nicht durch Zwischenwände unterteilten Raum so zu beheizen, wie dies nach der Verkehrsauffassung für einen Büroraum als üblich angesehen wird. Dass die Verkehrsauffassung eine normale Beheizbarkeit von Büroräumen voraussetzt, kommt – unabhängig von der Frage nach deren Anwendbarkeit im vorliegenden Fall – auch in der Verordnung über Arbeitsstätten (ArbStättV) zum Ausdruck, nach deren Anhang Ziffer 3.5 Arbeitsräume, in denen aus betriebstechnischer Sicht keine spezifischen Anforderungen an die Raumtemperatur gestellt werden, während der Nutzungsdauer unter Berücksichtigung der Arbeitsverfahren und der physischen Belastungen der Beschäftigten eine gesundheitlich zuträgliche Raumtemperatur haben müssen. Eine gesundheitlich zuträgliche Raumtemperatur liegt gemäß den Technischen Regeln für Arbeitsstätten (ASR), dort Punkt 4.1 Abs. 2 ASR A3.5, vor, „wenn die Wärmebilanz (Wärmezufuhr, Wärmeerzeugung und Wärmeabgabe) des menschlichen Körpers ausgeglichen ist.“ Da Bürotätigkeit überwiegend beim Sitzen ausgeübt wird und einer leichten Arbeitsschwere (leichte Hand- und Armarbeit mit ruhigem Sitzen bzw. Stehen verbunden mit gelegentlichem Gehen) entspricht, muss die Lufttemperatur in dem Arbeitsraum 20° C entsprechen (vgl. im Einzelnen Schucht in: Kollmer/Wiebauer/Schucht, Arbeitsstättenverordnung, 4. Aufl. 2019, 3.5. Raumtemperatur Rn. 5 f.).

23. bb) Gegen die Annahme, es könnte sich bei dem Ausstellungspavillon um einen Büroraum handeln, spricht zudem, dass er nicht über sanitäre Anlagen verfügt. Dieses Erfordernis entspricht dem Umstand, dass ein (schützenswerter) Büroraum in der Regel innerhalb eines Gebäudes liegt, in dem sich auch sanitäre Anlagen befinden. Dass der Ausstellungspavillon nur aus einem einzigen großen Raum besteht, mag zwar für sich genommen einer Einstufung als Büroraum nicht entgegenstehen. Eine Eignung des Raumes als Büroraum setzt jedoch auch in diesem Fall voraus, dass sich in dem Raum – in einem abgetrennten Bereich – sanitäre Anlagen wie eine Toilette und eine Handwaschgelegenheit befinden. Dem entsprechend sieht die Verordnung über Arbeitsstätten in Anhang Ziffer 4.1 Abs. 1 vor, dass der Arbeitgeber Toilettenräume mit verschließbaren Zugängen, einer ausreichenden Zahl von Toilettenbecken und Handwaschgelegenheiten zur Verfügung zu stellen hat, die sich in der Nähe der Arbeitsräume befinden müssen. Nach Punkt 5.2 Abs. 1 ASR A 4.1 soll die Weglänge zu den Toilettenräumen nicht länger als 50 m sein und darf 100 m nicht überschreiten, müssen sich die Toilettenräume im gleichen Gebäude befinden, dürfen nicht weiter als eine Etage von ständigen Arbeitsplätzen entfernt sein und soll der Weg von ständigen Arbeitsplätzen in Gebäuden zu Toiletten nicht durchs Freie führen (vgl. Schucht in: Kollmer/Wiebauer/Schucht, a.a.O., 4.1 Sanitärräume Rn. 7).

24. Soweit der Kläger ausweislich seiner Betriebsbeschreibung vom 6. Juni 2007 ein WC oder Waschräume nicht für erforderlich hält, da kein Personal vorhanden sei, kommt es darauf nicht entscheidungserheblich an. Auch bei einem Ein-Mann-Betrieb setzt die Nutzung eines Raumes als Büroraum nach allgemeiner Verkehrsauffassung voraus, dass sich in der Nähe bzw. in demselben Gebäude sanitäre Anlagen befinden. Hierzu genügt es nicht, dass sich in dem auf der gegenüberliegenden Straßenseite befindlichen privat genutzten Wohnhaus des Klägers sanitäre Anlagen befinden.

25. cc) Der Ausstellungspavillon eignet sich somit nicht für die (ganzjährige) Nutzung als Büroraum. Entgegen der Annahme des Klägers ist der Pavillon nicht mit einem betrieblich genutzten Arbeitszimmer in einem Wohnhaus oder in einem Gewerbeobjekt vergleichbar. Im Übrigen muss auch ein in einer Wohnung gelegenes Arbeitszimmer über eine Toilette verfügen, da § 48 Abs. 3 BbgBO für jede Wohnung ein Bad mit Badewanne oder Dusche und eine Toilette vorschreibt.

26. dd) Auch wenn es nach der Rechtsprechung des Senats nicht auf die konkrete Möblierung des in Rede stehenden Raumes ankommt, da diese variabel ist (vgl. Urteil des Senats vom 3. Juli 2018 – OVG 6 A 1.17 – juris Rn. 31), ist darauf hinzuweisen, dass die von dem Kläger vorgelegte Fotodokumentation gegen eine Büronutzung des Pavillons spricht. Die einzige Sitzgelegenheit besteht aus einem (antiken) Tisch und drei Stühlen, die sich – soweit ersichtlich – in einem fensterlosen Bereich des Ausstellungspavillons befinden. Hierzu trägt der Kläger vor, diese Sitzgelegenheit zur Durchführung von Verkaufs- und Beratungsgesprächen zu nutzen. Eine büromäßige Einrichtung – etwa in Form eines Schreibtisches, eines Computerarbeitsplatzes und eines Möbels zur Aufbewahrung von Unterlagen – ist auf den Fotos nicht erkennbar und wird von dem Kläger auch nicht behauptet. Dem entspricht, dass der Kläger eine über die Durchführung von Verkaufs- und Beratungsgespräche hinausgehende Büronutzung nicht substantiiert geltend macht. Hierzu genügt nicht der pauschale Vortrag, dass in dem Pavillon Verkäufe abgewickelt würden. Die Fotos sprechen vielmehr für einen nach allgemeiner Verkehrsauffassung typischen Ausstellungsraum, in dem sich nach dem Vortrag des Klägers regelmäßig ca. 40 a… befinden, die an den Außenwänden des Pavillons – teils auch vor den Fenstern – sowie in der Raummitte um den dort befindlichen Schornstein herum aufgestellt sind (vgl. Bauantrag, Schnitt und Grundriss des Ausstellungspavillons im Schallschutzvorgang). Die Freifläche wird im Wesentlichen von in Einzelteile zerlegten, im Auf- bzw. Abbau befindliche Ö… sowie von nebeneinander und übereinander gestapelten Kisten, die wohl Einzelteile der Ö… enthalten, in Anspruch genommen.

27. ee) Soweit der Kläger geltend macht, in dem Ausstellungsraum fänden Beratungs- und Verkaufsgespräche statt, rechtfertigt auch dies nicht die Annahme, es handele sich um einen Büroraum im Sinne der planfestgestellten Schallschutzauflage. Es entspricht der allgemeinen Verkehrsauffassung, dass in einem Ausstellungsraum anlässlich der Besichtigung der dort ausgestellten Ö… auch Beratungs- und Verkaufsgespräche geführt werden (siehe dazu im Folgenden unter b).

28. b) Bei dem Ausstellungspavillon handelt es sich auch nicht um einen sonstigen nicht nur vorübergehend betrieblich genutzten Raum im Sinne der Schallschutzauflage in Teil A II Ziffer 5.1.2 PFB.

29. aa) Unstreitig ist, dass der Pavillon zur Ausstellung von a… in einem großen Ausstellungsraum genutzt wird. Dies schließt ein, dass die aus Einzelteilen bestehenden a… von dem Kläger in dem Ausstellungspavillon aufgebaut und im Falle des Verkaufes wieder abgebaut werden. Der Raum wird für diese gewerblichen Zwecke auch nicht nur vorübergehend genutzt, da der Kläger seinen Betrieb ganzjährig betreibt.

30. bb) Maßgeblich ist, dass der in Rede stehende Raum dem oben aufgezeigten Erfordernis aus der Begründung des Planfeststellungsbeschlusses, dass die in dem Raum ausgeübte gewerbliche („diesbezügliche“) Tätigkeit überwiegend geistiger Art ist, nicht genügt. Zwar weist der Wortlaut der Lärmschutzauflage für den Tagschutz in Teil A II Ziffer 5.1.2 PFB eine derartige Einschränkung nicht auf. Diese entspricht jedoch Sinn und Zweck der Lärmschutzauflage. Die Beklagte macht zu Recht geltend, dass nach der Begründung des Planfeststellungsbeschlusses (dort S. 655 unten) nur solche nicht nur vorübergehend betrieblich genutzten Räume schutzberechtigt sind, die in der Art und Weise der Nutzung einem Büro- oder Praxisraum vergleichbar sind. In Büro- und Praxisräumen findet nach der allgemeinen Verkehrsauffassung eine Tätigkeit überwiegend geistiger Art statt. Nur für eine solche Tätigkeit kommt das dem Schutz der Kommunikation dienende Tagschutzziel der Lärmschutzauflage in Teil A II Ziffer 5.1.2 PFB zum Tragen. Zur Gewährleistung einer ungestörten Kommunikation dürfen tagsüber (06:00 bis 22:00 Uhr) in Büroräumen, Praxisräumen und sonstigen nicht nur vorübergehend betrieblich genutzten Räumen mit überwiegend lärmarmer oder geistiger Tätigkeit regelmäßig keine höheren A-bewerteten Maximalpegel als 55 dB(A) auftreten. Damit ist sichergestellt, dass eine Sprachverständlichkeit von 99 % besteht und eine Belästigung kommunizierender Personen ausgeschlossen ist (vgl. PFB S. 626). Dem entspricht, dass ein Anspruch auf Kommunikationsschutz am Tag nicht besteht, wenn der Geräuschpegel im Rauminnern durch vorhandene Lärmquellen gleich groß oder größer ist als die von außen eindringenden Fluglärmimmissionen, es sich mit anderen Worten um einen „lauten Raum“ handelt (vgl. PFB S. 655 f.).

31. (1) Die von dem Kläger in dem Ausstellungspavillon vorgenommenen Tätigkeiten sind nicht überwiegend geistiger Art. Soweit es um den Auf- und Abbau a…geht, wird dies von dem Kläger selbst nicht behauptet. Es kann offen bleiben, ob die Restaurierung der von dem Kläger angekauften a… eine überwiegend geistige Tätigkeit darstellen könnte, da diese nach dem Vortrag des Klägers nicht in dem Ausstellungspavillon, sondern auf dem Außengelände neben dem Pavillon sowie in dem separaten Werkstattgebäude stattfindet, für das Schallschutzansprüche nicht geltend gemacht werden. Im Übrigen dürfte es sich bei der Restaurierung um eine überwiegend handwerkliche Tätigkeit handeln. Soweit die Prozessbevollmächtigten des Klägers in der mündlichen Verhandlung erstmals geltend gemacht haben, der Kläger nehme in dem Ausstellungspavillon die Planung der Restaurierung der a… vor, wird dies durch die eigenen Erläuterungen des Klägers in der mündlichen Verhandlung nicht bestätigt. Der Kläger hat – seinem schriftlichen Vorbringen entsprechend – in der mündlichen Verhandlung vorgetragen, dass er die Ö… in der Werkstatt neben dem Pavillon restauriere und diese dann in dem Pavillon zum Zwecke der Ausstellung provisorisch aufbaue. Dies steht in Übereinstimmung damit, dass der Ausstellungspavillon nach der vorgelegten Fotodokumentation keine für eine Planungstätigkeit erforderliche Einrichtung – etwa in Form eines Schreibtisches, Arbeits- bzw. Zeichentisches oder Computers – aufweist. Selbst wenn der nicht näher substantiierte Vortrag der Prozessbevollmächtigten des Klägers zutreffen sollte, ist weder nachvollziehbar dargetan noch ersichtlich, dass eine derartige vom Kommunikationsschutz umfasste Nutzung in einem Umfang stattfindet, der die Annahme einer nicht nur vorübergehenden Nutzung rechtfertigt.

32. (2) Soweit der Kläger vorträgt, in dem Ausstellungspavillon Beratungs- und Verkaufsgespräche durchzuführen, wird dies von der Beklagten unter Hinweis auf die Betriebsbeschreibung vom 6. Juni 2017 in Frage gestellt, da dort angegeben worden sei, dass der Verkauf über das Internet erfolge. Selbst wenn man den – dem aktuellen Internetauftritt des Klägers entsprechenden (w…) – Vortrag des Klägers zugrunde legt, wonach er in dem Pavillon Beratungs- und Verkaufsgespräche führe und Verkäufe abwickele, dürfte es sich insoweit zwar um eine Tätigkeit überwiegend geistiger Art handeln, es ist jedoch auch insoweit weder nachvollziehbar dargetan noch ersichtlich, dass eine derartige vom Kommunikationsschutz umfasste Nutzung in einem Umfang stattfindet, der die Annahme einer nicht nur vorübergehenden Nutzung rechtfertigt. Dem tatsächlichen Vortrag des Klägers lässt sich nicht entnehmen, dass er sich mehr als nur vorübergehend zu Beratungs- und Verkaufsgesprächen in dem Pavillon aufhält. Er hat in der mündlichen Verhandlung vorgetragen, dass Beratungs- und Verkaufsgespräche 40 bis 50 Mal im Jahr und somit im Durchschnitt weniger als einmal in der Woche stattfänden. Auch der Vortrag, die Kundengespräche erforderten regelmäßig einen Aufenthalt von eineinhalb bis drei Stunden in dem Ausstellungspavillon, bietet keine Anhaltspunkte für eine nicht nur vorübergehende Nutzung, zumal es sich bei dem klägerischen Betrieb um einen Ein-Mann Betrieb handelt und der Kläger einräumt, dass die Nutzung des Pavillons zu Beratungs- und Verkaufsgesprächen in Absprache mit den Kunden – auch am Wochenende – stattfinde. Sein Vortrag, dass er sechs bis acht a… im Jahr verkaufe und er in zeitlicher Hinsicht zehn bis zwölf a… im Jahr auch nicht restaurieren könne, macht zudem deutlich, dass er einen erheblichen Teil seiner Zeit dem Ankauf und der Restaurierung von a… widmet.

33. Nach allem ist weder hinreichend substantiiert vorgetragen noch nach dem Ergebnis der mündlichen Verhandlung ersichtlich, dass es sich bei dem Ausstellungspavillon um einen nicht nur vorübergehend betrieblich genutzten Raum handelt.

34. c) Die zwischen den Verfahrensbeteiligten umstrittene Frage, ob die Baugenehmigung vom 31. Juli 2007 (vgl. Schallschutzvorgang) eine Nutzung des in Rede stehenden Pavillons auch für Beratungs- und Verkaufsgespräche bzw. für Bürotätigkeiten legalisiert, bedarf ebenso wenig einer Entscheidung wie die Frage, ob der Pavillon in seiner heutigen Gestalt den bauordnungsrechtlichen Vorgaben an eine Nutzung als Aufenthaltsraum für gewerbliche Tätigkeiten sowie den Vorgaben der Verordnung über Arbeitsstätten entspricht. Maßgeblich ist, dass – wie vorstehend ausgeführt – der Ausstellungspavillon nach dem der Planfeststellung zugrunde liegenden Verständnis weder einen Büroraum noch einen sonstigen nicht nur vorübergehend betrieblich genutzten Raum im Sinne der Lärmschutzauflage in Teil A II Ziffer 5.1.2 darstellt.

35. aa) Dessen ungeachtet trifft die Auffassung des Klägers nicht zutrifft, dass die Baugenehmigung die Nutzung des Ausstellungspavillons als Büroraum oder als sonstigen nicht nur vorübergehend gewerblich genutzten Raum umfasse.

36. Ob ein Gebäude rechtmäßig errichtet ist und genutzt wird, richtet sich zunächst nach dem Inhalt der Baugenehmigung bzw. den dieser zugrunde liegenden Angaben in den Bauvorlagen (vgl. Beschluss des Senats vom 3. Juli 2018 – OVG 6 A 3.17 – juris Rn. 24).

37. (1) Die Errichtung des Ausstellungspavillons ist mit Baugenehmigung des Landkreises T… vom 31. Juli 2007 genehmigt worden. Zwischen den Verfahrensbeteiligten ist unstreitig, dass der Ausstellungspavillon den Vorgaben der Baugenehmigung entsprechend errichtet worden ist (vgl. Baufreigabeerklärung des Landkreises T… vom 28. August 2008, Schallschutzvorgang).

38. (2) Nach dem Inhalt der Baugenehmigung ist das in Rede stehende Gebäude für eine Nutzung als bloßer Ausstellungspavillon, nicht jedoch als Büroraum oder sonstiger nicht vorübergehend gewerblich genutzter Raum vorgesehen. Die Baugenehmigung bezieht sich auf das Vorhaben „Errichtung eines Ausstellungspavillons für a…“. Teil der Baugenehmigung ist die von der Baugenehmigungsbehörde gestempelte Betriebsbeschreibung des Klägers vom 6. Juni 2007 (vgl. Schallschutzvorgang). Danach werden in dem Ausstellungspavillon a… restauriert und aufgestellt; der Verkauf erfolgt über das Internet. Dem entspricht, dass der Kläger in dem Formular „Baubeschreibung“ vom 6. Juni 2007 (vgl. Schallschutzvorgang) als Kurzbezeichnung des Vorhabens „Errichtung eines Ausstellungspavillons für a…“ angegeben hat. Soweit der Kläger in dem Formular „Betriebsbeschreibung“ vom 6. Juni 2007 „Verkauf und Restaurierung von a… nebst Zubehör“ angegeben hat (vgl. Schallschutzvorgang), dürfte dies auf den gesamten Betrieb, nicht aber speziell auf die Nutzung des Pavillons bezogen sein. Dafür spricht, dass in dem Formular zum Brandschutznachweis vom 14. September 2007 (vgl. Schallschutzvorgang) als Nutzung die Nutzungsart „Industriegebäude, Produktionsstätte, Gewerbebetrieb“ angekreuzt wurde. Die Nutzungsarten „Bürogebäude mit weniger als 3.000 m² Geschossfläche“ und „Verkaufsfläche mit weniger als 700 m² Verkaufsfläche“ oder „Sonstige Nutzung“ wurden nicht angekreuzt, obwohl ausweislich des verwendeten Formulars Mehrfachnennungen möglich gewesen wären. Hinzu kommt, dass in dem Brandschutznachweis unter dem Punkt „Beschreibung der Nutzung“ ausgeführt wurde, dass es sich um einen erdgeschossigen Pavillon handele, welcher für Ausstellungszwecke genutzt werde. Dieser werde nur während der normalen Betriebszeiten von Personen genutzt und begangen. Die Ausstellung beinhalte verschiedene G…. Innerhalb des Pavillons seien keine weiteren Räume abgetrennt. In der Mitte befinde sich der Schornstein. Beratungs- und Verkaufstätigkeiten oder Bürotätigkeiten werden hier nicht aufgeführt. Dem entspricht, dass der Kläger auf dem Erhebungsbogen für die Baugenehmigung des Landesbetriebs für Datenverarbeitung und Statistik Brandenburg hinsichtlich der Art des Gebäudes in die Rubrik „Nichtwohngebäude“ ausschließlich den Begriff „Ausstellungspavillon“ eingetragen hat (vgl. Schallschutzvorgang). Nach allem sprechen die klägerischen Angaben in den Bauvorlagen dafür, dass der Pavillon ausschließlich für die Nutzung als Ausstellungspavillon genehmigt worden ist.

39. (3) Etwas anderes ergibt auch nicht aus den im verwaltungsgerichtlichen Verfahren vorgelegten Schreiben der Bauaufsichtsbehörde vom 23. September 2016 und vom 5. September 2019. Soweit in dem Schreiben vom 23. September 2016 bestätigt wird, dass die Baugenehmigung die Restaurierung, die Ausstellung und den Verkauf a… umfasse, zu dem notwendigerweise der damit verbundene Auf- und Abbau der Ö… sowie Beratungen, Erklärungen und Ausführungen zu historischen Zusammenhängen gehörten, beschreibt dies diejenigen Tätigkeiten, die mit der Ausstellung der a… in unmittelbarem Zusammenhang stehen und von dieser nicht zu trennen sind. Es ist kaum vorstellbar, dass Kunden sich die Ö… anschauen, ohne dabei von dem Kläger beraten zu werden. Dem Schreiben der Bauaufsichtsbehörde kann jedoch nicht entnommen werden, dass eine darüber hinausgehende Nutzung des Ausstellungspavillons für Bürotätigkeiten oder damit vergleichbare Tätigkeiten geistiger Art in nicht nur vorübergehendem Umfang genehmigt worden ist. Dies ergibt sich auch nicht aus dem weiteren Schreiben der Bauaufsichtsbehörde vom 5. September 2019. Danach darf der Pavillon als Arbeitsraum entsprechend dem genehmigten Zweck genutzt werden. Dass dies die Nutzung als Aufenthaltsraum einschließt, trägt dem Umstand Rechnung, dass die vorstehend genannten Tätigkeiten den Aufenthalt des Klägers und der Kunden in dem Ausstellungsraum voraussetzen. Soweit sich in dem Schreiben der Hinweis findet, dass es sich bauordnungsrechtlich nicht um einen Raum handele, der nur zum vorübergehenden Aufenthalt genehmigt worden sei, sagt auch dies nichts darüber aus, dass der Ausstellungspavillon als Büroraum genutzt werden darf.

40. bb) Ohne Erfolg macht der Kläger geltend, es handele sich bei dem Ausstellungspavillon um einen Aufenthaltsraum im Sinne des § 2 Abs. 5 BbgBO, wonach Aufenthaltsräume Räume seien, die zum nicht nur vorübergehenden Aufenthalt von Menschen bestimmt oder geeignet seien. Der Pavillon ist – wie von der Bauaufsichtsbehörde bestätigt worden ist – bauordnungsrechtlich zum nicht nur vorübergehenden Aufenthalt von Menschen genehmigt worden. Der Kläger lässt jedoch unberücksichtigt, dass nach der Lärmschutzauflage in Teil A II Ziffer 5.1.2 PFB nur solche – den bauordnungsrechtlichen Vorgaben entsprechende – Aufenthaltsräume mit Blick auf den Kommunikationsschutz schutzbedürftig sind, in denen – soweit es nicht um eine Wohnnutzung, sondern um eine gewerbliche Nutzung geht – Tätigkeiten überwiegend geistiger Art ausgeübt werden. Es geht somit um die Art der Nutzung des Aufenthaltsraums als ein Ort, an dem Menschen üblicherweise auf Kommunikation angewiesen sind. Die Auffassung des Klägers, dass es auf die Zweckbestimmung des Raumes nicht ankomme, wenn der Raum nach Lage und Größe die objektive Eignung als Aufenthaltsraum besitze, steht daher nicht im Einklang mit den Vorgaben der hier maßgeblichen Lärmschutzauflage.

41. 2. Der Kläger hat gegen die Beklagte keinen Anspruch auf Erstattung vorgerichtlicher Anwaltskosten in Höhe von 1.706,94 EUR nach § 280 Abs. 1 und 2 i.V.m. § 268 Abs. 1 Satz 1 BGB. Der geltend gemachte Anspruch auf Schadensersatz wegen Verzögerung der Leistung scheitert bereits daran, dass die Beklagte nicht dazu verpflichtet ist, für den Ausstellungspavillon des Klägers Schallschutz vorzusehen und diesem die Höhe der erstattungsfähigen Aufwendungen mitzuteilen, da es sich bei dem Ausstellungspavillon nicht um einen anspruchsberechtigten Raum im Sinne der Lärmschutzauflage in Teil A II Ziffer 5.1.2 PFB handelt (s.o.).

42. III. Die Kostenentscheidung folgt auf § 154 Abs. 1 VwGO. Die Entscheidung über die vorläufige Vollstreckbarkeit beruht auf § 167 Abs. 1 VwGO in Verbindung mit § 709 ZPO.

43. Die Revision wird nicht zugelassen, weil die Voraussetzungen des § 132 Abs. 2 Nr. 1 bis 3 VwGO nicht vorliegen.

Zuletzt aktualisiert am Juli 19, 2021 von eurogesetze

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