Gericht: VG Berlin 35. Kammer
Entscheidungsdatum: 25.06.2021
Aktenzeichen: 35 L 125/21
ECLI: ECLI:DE:VGBE:2021:0625.35L125.21.00
Dokumenttyp: Beschluss
Verfahrensgang …
Tenor
Der Antrag auf Gewährung vorläufigen Rechtsschutzes wird zurückgewiesen.
Die Antragstellerin trägt die Kosten des Verfahrens.
Der Wert des Verfahrensgegenstandes wird auf 2.500,- Euro festgesetzt.
Gründe
1. Die am 2 … geborene Antragstellerin begehrt im Wesentlichen die Aufnahme in die Jahrgangsstufe 1 eines Zuges der Staatlichen Europa-Schule Berlin – SESB – an der J.-M- Grundschule mit den Partnersprachen Deutsch und Spanisch zum kommenden Schuljahr 2021/2022.
2. Ihr Antrag vom 10. Mai 2021,
3. den Antragsgegner im Wege der einstweiligen Anordnung zu verpflichten, sie zum Schuljahr 2021/2022 vorläufig in die erste Klassenstufe der Joan-Miró-Grundschule, Staatliche Europaschule Berlin – SESB –, aufzunehmen,
4. hat keinen Erfolg.
5. Der Antrag ist nach § 123 Abs. 1 der Verwaltungsgerichtsordnung – VwGO – zulässig, aber nicht begründet.
6. Wegen des im Verfahren des einstweiligen Rechtsschutzes grundsätzlich zu beachtenden Verbots, die Entscheidung in einem Klageverfahren in der Hauptsache vorwegzunehmen, käme der Erlass der begehrten, dem (möglichen) Prozessergebnis in der Hauptsache weitgehend vorgreifenden einstweiligen Anordnung nur dann in Betracht, wenn mit hoher Wahrscheinlichkeit zu erwarten wäre, dass eine Klage mit dem Ziel, die Antragstellerin zum Schuljahr 2021/2022 als Schulanfängerin in die J.-M- Grundschule – SESB – aufzunehmen, Erfolg hätte (Anordnungsanspruch) und dass ihr durch die Verweisung auf das Hauptsacheverfahren unzumutbare, irreparable Nachteile entstünden (Anordnungsgrund). Diese Voraussetzungen liegen hier nicht vor.
7. Nach der im Eilverfahren gebotenen und nur möglichen summarischen Prüfung hat die Antragstellerin gemäß § 123 Abs. 3 VwGO in Verbindung mit §§ 920 Abs. 2, 294 der Zivilprozessordnung – ZPO – bereits nicht glaubhaft gemacht, dass sie über einen Anordnungsanspruch verfügt. Der derzeit nicht bestandskräftige Bescheid des Antragsgegners vom 4. März 2021, mit dem eine Aufnahme der Antragstellerin als Schulanfängerin an der J.-M- Grundschule – SESB – abgelehnt wird, erscheint als rechtmäßig und die Antragstellerin nicht in ihren Rechten verletzend (§ 113 Abs. 5 VwGO).
8. 1. Rechtliche Grundlage für das Begehren der Antragstellerin ist das Schulgesetz für das Land Berlin – SchulG – in Verbindung mit der gemäß § 18 Abs. 3 SchulG erlassenen Verordnung über die Aufnahme in Schulen besonderer pädagogischer Prägung – AufnahmeVO-SbP –.
9. Nach § 3 Abs. 2 Satz 1 Nr. 8 Alt. 2, Satz 2 AufnahmeVO-SbP ist die J.-M- Grundschule eine dreizügige Staatliche Europa-Schule Berlin – SESB – mit den Partnersprachen Deutsch und Spanisch. Die Schulen besonderer pädagogischer Prägung stehen im Rahmen der bestehenden Kapazitäten grundsätzlich allen dafür geeigneten Schülerinnen und Schülern des Landes Berlin offen, wobei die Aufnahme auch bei freien Kapazitäten die Eignung für das spezifische Angebot der jeweiligen Schule erfordert (§ 2 Abs. 1 Satz 1 und Abs. 3 Satz 1 AufnahmeVO-SbP). Nach § 3 Abs. 4 Sätze 1, 10 und 11 AufnahmeVO-SbP nimmt die SESB im Rahmen der Einschulung zu einem Drittel Kinder auf, die Deutsch altersgemäß wie eine Muttersprache beherrschen, zu einem Drittel Kinder, welche Spanisch altersgemäß wie eine Muttersprache beherrschen, und zu einem weiteren Drittel bilinguale Kinder, die eine Partnersprache auf muttersprachlichem Niveau und die andere Sprache auf mindestens annähernd muttersprachlichem Niveau beherrschen. Plätze, die innerhalb einer Sprachgruppe nicht vergeben werden, werden den beiden jeweils anderen Sprachgruppen gleichermaßen zugeordnet (§ 3 Abs. 4 Satz 12 AufnahmeVO-SbP).
10. Nach § 3 Abs. 11 Satz 1 AufnahmeVO-SbP beträgt die Eingangsfrequenz in SESB-Klassen in der Grundschule 24 bis höchstens 26 Schülerinnen und Schüler. Nach Satz 3 der Vorschrift sind in allen neu einzurichtenden Klassen der Jahrgangsstufen 1 und 7 bis zwei Wochen vor Beginn der Sommerferien zwei Plätze ausschließlich für geeignete Kinder aus nach Berlin zuziehenden Familien freizuhalten, die sich nicht am regulären Anmeldeverfahren beteiligen konnten.
11. Übersteigt die Zahl geeigneter Anmeldungen die der verfügbaren Plätze, erfolgt die Auswahl gemäß § 3 Abs. 5 Satz 1 AufnahmeVO-SbP getrennt nach den drei Sprachgruppen. Die Aufnahme richtet sich nach Satz 2 der Vorschrift in jeder Sprachgruppe nach folgenden Kriterien in abgestufter Rangfolge:
12. 1. Kinder, deren Geschwister sich bereits an demselben Standort in der SESB befinden oder an einem anderen SESB-Grundschulstandort in derselben Sprachkombination unterrichtet werden,
13. 2. Kinder, die gemäß § 42 Abs. 1 SchulG schulpflichtig werden, und Kinder, die nach einer Rückstellung gemäß § 42 Abs. 3 SchulG angemeldet werden.
14. Unter gleichrangig geeigneten Bewerberinnen und Bewerbern entscheidet innerhalb des jeweiligen Kontingents das Los (§ 3 Abs. 5 Satz 3 AufnahmeVO-SbP).
15. 2. Nach diesen Maßstäben hat es der Antragsgegner zu Recht abgelehnt, die Antragstellerin zum nächsten Schuljahr in die J.-M- Grundschule – SESB – aufzunehmen. Zwar verfügt die Antragstellerin über die erforderliche sprachliche Mindesteignung, die sie mit dem am 8. Januar 2021 absolvierten und bestandenen Sprachtest in der deutschen Muttersprache nachgewiesen hat (vgl. Bl. 915 ff. des Verwaltungsvorgangs – VV –; s. hierzu auch den die Gruppe „Deutsch als Muttersprache“ betreffenden Wunsch der Eltern der Antragstellerin, Bl. 913 des VV). Allerdings überstieg die Zahl geeigneter Anmeldungen in der deutschen Sprachgruppe die der verfügbaren Plätze, so dass ein Auswahlverfahren durchgeführt werden musste (vgl. den Schriftsatz des Antragsgegners vom 7. Juni 2021, Bl. 37 ff. d. A.; Bl. C f. VV). Die Durchführung dieses Auswahlverfahrens und die Vergabe der nachfolgend freiwerdenden Plätze sind nicht zu beanstanden.
16. a) Es sind keine Fehler hinsichtlich des am 23. Februar 2021 durchgeführten Auswahl- mitsamt Losverfahrens ersichtlich.
17. Abzüglich der freizuhaltenden Plätze standen je Sprachgruppe zunächst 24 Schulplätze zur Verfügung. In der für die Antragstellerin maßgeblichen deutschen Sprachgruppe gab es hierfür 47 geeignete Erstwunschanmeldungen (vgl. § 2 Abs. 2 Satz 2 AufnahmeVO-SbP). Elf der in dieser Sprachgruppe angemeldeten Kinder hatten an einem SESB-Standort bereits ein Geschwisterkind, so dass diese nach § 3 Abs. 5 Satz 2 Nr. 1 AufnahmeVO-SbP vorrangig berücksichtigt wurden (vgl. Bl. C des VV). 31 weitere Kinder, darunter die Antragstellerin, werden im nächsten Schuljahr schulpflichtig oder sind nach einer Rückstellung angemeldet worden. Unter diesen Kindern wurden die verbliebenen 13 Plätze verlost. Die Antragstellerin nahm am Losverfahren teil, erzielte aber nur den nicht zur Aufnahme berechtigenden Losplatz 30 (Nachrückerplatz 17; vgl. Bl. D VV).
18. In der spanischen Sprachgruppe konnten mangels hinreichender Anzahl an geeigneten Anmeldungen vier Plätze nicht vergeben werden. Diese Plätze wurden nach § 3 Abs. 4 Satz 12 AufnahmeVO-SbP den beiden anderen Sprachgruppen gleichermaßen zugeordnet, so dass in der deutschen Sprachgruppe zwei weitere Plätze zur Verfügung standen, die an die Kinder der Nachrückerliste mit den Losplätzen 14 und 15 verteilt wurden (vgl. Bl. E VV). Entgegen der nicht näher substantiierten Behauptung der Antragstellerin sind keine Anhaltspunkte dafür erkennbar, dass diese Plätze „freihändig“ an etwaige Geschwisterkinder aus der deutschen Sprachgruppe vergeben worden wären.
19. b) Des Weiteren gab es keine Anmeldungen von nach Berlin zuziehenden Kindern. Die sechs freigehaltenen Plätze wurden im Nachgang gemäß § 3 Abs. 11 Satz 3 Hs. 2 AufnahmeVO-SbP gleichmäßig auf die deutsche und bilinguale Sprachgruppe verteilt, so dass weitere drei Kinder der Nachrückerliste aus der deutschen Sprachgruppe nach § 3 Abs. 11 Satz 4 AufnahmeVO-SbP aufgenommen werden konnten, deren Ablehnungsbescheide noch nicht bestandskräftig waren (Losplätze 17, 18 und 19; vgl. den Schriftsatz des Antragsgegners vom 17. Juni 2021 mitsamt Vermerk zur Vergabe der freigehaltenen Plätze, Bl. 44 ff. d.A.). Hier sind ebenfalls keine Verfahrensfehler ersichtlich.
20. c) Im Ergebnis begegnet es auch keinen Bedenken, dass in der Zwischenzeit das weitere Bewerberkind J… aus der deutschen Sprachgruppe mit dem Losplatz 27 (Nachrückerplatz 14; vgl. Bl. D VV) einen weiteren, absagebedingt freigewordenen Schulplatz erhalten hat. Dieses Kind erfüllte alle Voraussetzungen dafür, vor der Antragstellerin einen der frei gewordenen Plätze zu erhalten und aufgenommen zu werden. Es befand sich auf einem der Antragstellerin gegenüber vorrangigen Nachrückerplatz und hatte seinen ablehnenden Bescheid ebenfalls gerichtlich angegriffen (V… und V…). Ein möglicher Eingriff in die Rechtsposition der Antragstellerin ist damit nicht ersichtlich. Es handelt sich hierbei auch nicht um den Fall einer überkapazitären Platzvergabe, bei der ein Aufnahmeanspruch im Hinblick auf die Gesetzesbindung der Verwaltung und wegen des Gebots der Chancengleichheit in Betracht kommen könnte (vgl. dazu OVG Berlin-Brandenburg, Beschluss vom 22. November 2017 – OVG 3 S 88.17 –, juris Rn. 3).
21. d) Schließlich können die von der Antragstellerin gegen den Sprachtest vorgebrachten Einwände die Rechtmäßigkeit des Auswahlverfahrens nicht in Frage stellen. Unabhängig von der Frage, ob sich die Antragstellerin, die ihren Sprachtest bestanden hat, überhaupt mit Erfolg auf eine etwaige Ungeeignetheit des Sprachtests zur Überprüfung der Sprachkompetenz der Kinder berufen könnte, bestehen keine Zweifel an der inhaltlichen Geeignetheit des vom Antragsgegner verwendeten Tests „Spiel mit mir!“. Die Ungeeignetheit des Tests wird von der Antragstellerin zwar behauptet, aber nicht ausreichend substantiiert dargelegt, geschweige denn glaubhaft gemacht.
22. Es spricht nichts für ihre Behauptung, dass der Test nicht kindgerecht und nicht ausreichend erklärt worden sei und damit zu hohe Anforderungen an die sprachliche Befähigung eines Kindes im Vorschulalter stelle oder eine spezielle Vorbereitung der Kinder erfordere. Laut Einleitung des Leitfadens soll der Test so konzipiert sein, dass die Kinder in vier unterschiedlichen Situationen so viel wie möglich von ihrem eigenen Sprachkönnen in ihrer Erstsprache oder bei bilingualen Kindern in beiden Sprachen zeigen können. Dies soll in kommunikativen Situationen durch das Agieren mit einem Medium (einem Stofftier), durch Erzählbilder und Bildkarten geschehen. Die Impulse sollen entweder mit einem Stofftier, mit dem Kinder gerne handeln, oder mit Bildern, die kindgerecht gezeichnet sind und Situationen abbilden, die der Erfahrungswelt der Kinder entsprechen, verbunden sein. Anders als die Antragstellerin meint, ist davon auszugehen, dass die den Bewerberkindern im Rahmen der Sprachstandsüberprüfung abverlangten spielerischen Aktivitäten und Äußerungen altersangemessen und auch ohne spezielle Vorbereitung beherrschbar sind. Zudem sind sie durch ihren spielerischen Charakter gerade darauf ausgelegt, auch schüchternere Kinder zum Mitmachen zu animieren und keine Überforderung durch die Testsituation entstehen zu lassen. Die Konzeption des Tests unterscheidet sich nicht grundlegend von seiner Vorgängerversion, dem Test „Bärenstark“, der bereits mehrfach Gegenstand gerichtlicher Überprüfung war und mit seinen vier Aufgabenbereichen und seinem differenzierten Bewertungssystem als zur Überprüfung der sprachlichen Kompetenzen geeignet anzusehen ist (vgl. VG Berlin, Beschlüsse vom 13. August 2018 – VG 9 L 421.18 -, BA S. 5 und vom 4. Juni 2020 – VG 35 L 141/20 -, juris Rn. 21 f. m.w.N.; OVG Berlin-Brandenburg, Beschluss vom 13. August 2020 – OVG 3 S 51/20 -, juris Rn. 4 ff.).
23. Anhaltspunkte dafür, dass der Test „Spiel mit mir!“ keine hinreichende Eignungsprognose ermöglichen würde und nicht unter Berücksichtigung pädagogischer und sprachwissenschaftlicher Erkenntnisse sowie der für einen bilingualen Unterricht erforderlichen sprachlichen Voraussetzungen entwickelt worden wäre, gibt es nicht (vgl. VG Berlin, Beschluss vom 20. Juli 2020 – VG 35 L 269/20 -, juris Rn. 19 ff.; vom 23. Juli 2020 – VG 35 L 276/20 -, juris Rn. 19 ff.). Insofern kann die Antragstellerin auch nicht mit ihrem sinngemäßen Argument durchdringen, dass eher die Kitas der Kinder als die genannte Schule zur Beurteilung der sprachlichen Kompetenzen der Kinder in der Lage seien.
24. Es lassen sich entgegen der Ansicht der Antragstellerin keine Verfahrensfehler hinsichtlich der Personen erkennen, die den Sprachtest durchgeführt haben. Die Senatsverwaltung für Bildung, Jugend und Familie vom August 2020 empfiehlt in ihrem oben genannten Leitfaden laut „7.1 Organisatorisches für die Schulleitung“ (S. 15), die Sprachtests von Expertenteams, bestehend aus zwei Personen, durchführen zu lassen. Für ein sicheres und einheitliches Vorgehen sei die jährliche Teilnahme an der entsprechenden Fortbildung zur Durchführung der Sprachstandserhebung verpflichtend. Diese dienten als Multiplikator/-innen vor Ort für die anderen Personen der Sprachstandserhebung.
25. Entgegen dem Vortrag der Antragstellerin ergibt sich aus den Angaben im Sprachtest, welche prüfenden Personen den Sprachtest durchgeführt haben: K… und T… (Bl. 921 VV). Laut Mitteilung des Schulleiters der J.-M- Grundschule– SESB – vom 17. Juni 2021 (E-Mail an Frau P…vom Rechtsamt C.-W., zur Streitakte gereicht) ist zudem R… der Konkretor und Moderator der Schule und für die Fortbildung der Kolleg:innen zuständig. Er fungiert also als Multiplikator vor Ort. Die Fortbildungen haben dabei am 4. März und 19. April 2019 mit dem Team und allen SESB-Standorten stattgefunden; des Weiteren fanden Kalibrierungssitzungen zwischen den drei spanisch-deutschen SESB- Standorten im Mai 2019, an mehreren Webkonferenzen im Jahr 2020 und am 10. Juni 2021 statt. Das Thema Sprachstandserhebung ist zudem in allen, wohl monatlich stattfindenden, Moderatorinnen-Sitzungen Thema gewesen. Herr H…wurde also im Rahmen sowohl der standort-übergreifenden Fortbildungen als auch der deutsch-spanischen Kalibrierungssitzungen geschult und verfügt zudem über langjährige Erfahrung mit der Durchführung von Sprachstandserhebungen. Dieses Wissen konnte er sodann als Multiplikator an Herrn A…und Frau … weitergeben. Zweifel an der Eignung und Befähigung der Prüfenden bestehen danach nicht.
26. e) Des Weiteren lassen sich keine Verfahrensfehler in Bezug auf die Anmeldung der Antragstellerin und das hierbei geführte Beratungsgespräch erkennen. Nach „4. Anmeldung an der SESB“ des oben genannten Leitfadens (S. 9) müssen die Eltern im Beratungsgespräch beim Anmelden eines Kindes an einem SESB-Standort ausführlich darüber informiert werden, dass es zwei Möglichkeiten für die Sprachstandserhebung gibt, zwischen denen sie entscheiden müssen: die monolinguale und die bilinguale Überprüfung des Sprachstandes. Dass ein solches Beratungsgespräch stattgefunden hat, ergibt sich aus der von den Eltern der Antragstellerin am 8. Oktober 2020 bei der Anmeldung unterschriebenen Einverständniserklärung (Bl. 911 VV). Dort sind ausführliche Informationen über die Aufnahmemodalitäten erhalten. Des Weiteren findet sich ebenfalls Informationen darüber, dass vor der Einschulung Sprachtests durchgeführt werden, auf der Website der Schule (https://joan-miro-grundschule.de/schulzweige/sesb/). Dass der Schule weitergehende Informationspflichten zukämen – insbesondere zu einer etwaigen spezifischen Vorbereitung der Kinder auf den Sprachtest, wie die Antragstellerin rügt (welche nach der spielerischen Konzeption des Sprachtests indes nicht erforderlich ist, vgl. oben) –, ist weder der AufnahmeVO-SbP noch dem oben genannten Leitfaden der Senatsverwaltung zu entnehmen.
27. Die Kostenentscheidung beruht auf § 154 Abs. 1 VwGO. Die Wertfestsetzung folgt aus §§ 39 ff., 52 f. des Gerichtskostengesetzes.
Zuletzt aktualisiert am Juli 19, 2021 von eurogesetze
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