Gericht: Oberverwaltungsgericht Berlin-Brandenburg 11. Senat
Entscheidungsdatum: 28.06.2021
Aktenzeichen: OVG 11 S 52/21
ECLI: ECLI:DE:OVGBEBB:2021:0628.OVG11S52.21.00
Dokumenttyp: Beschluss
Aufenthaltserlaubnis Führung einer Lebenspartnerschaft; Glaubhaftigkeitszweifel; Interessenabwägung bei offenen Erfolgsaussichten; Berücksichtigung gesetzlich angeordneter Vollziehbarkeit
Verfahrensgang …
Tenor
Auf die Beschwerde des Antragsgegners wird der Beschluss des Verwaltungsgerichts Berlin vom 29. März 2021 mit Ausnahme der Streitwertfestsetzung geändert.
Der Antrag des Antragstellers auf Anordnung der aufschiebenden Wirkung seiner Klage VG 10 K 50/21 wird abgelehnt.
Die Kosten des Verfahrens beider Rechtszüge trägt der Antragsteller.
Der Wert des Beschwerdegegenstandes wird auf 2.500,00 EUR festgesetzt.
Gründe
1. Mit Bescheid vom 11. Januar 2021 lehnte der Antragsgegner die Verlängerung der dem Antragsteller zum Familiennachzug zu seinem deutschen Lebenspartner erteilten Aufenthaltserlaubnis ab, drohte ihm die Abschiebung an und ordnete für deren Fall ein auf zwei Jahre befristetes Einreise- und Aufenthaltsverbot an. Gegen diesen Bescheid hat der Antragsteller mit Ausnahme der Befristungsentscheidung bei dem Verwaltungsgericht Klage erhoben (VG 10 K 50/21). Auf seinen gleichzeitig gestellten Antrag auf Gewährung vorläufigen Rechtsschutzes hat das Verwaltungsgericht mit Beschluss vom 29. März 2021 die aufschiebende Wirkung der Klage angeordnet.
2. Die gegen diesen Beschluss gerichtete Beschwerde des Antragsgegners hat Erfolg. Sie ist zulässig, insbesondere innerhalb der gesetzlichen Fristen eingelegt (§ 147 Abs. 1 S. 1 VwGO) und begründet (§ 146 Abs. 4 S. 1 VwGO) worden. Die Beschwerdebegründung entspricht den Anforderungen des § 146 Abs. 4 S. 3 VwGO und rechtfertigt die aus der Beschlussformel ersichtliche Änderung des erstinstanzlichen Verfahrensausgangs.
3. Das Verwaltungsgericht hat die Erfolgsaussichten der Klage bei summarischer Prüfung als offen beurteilt und ausgeführt, es müsse im Hauptsacheverfahren abschließend geklärt werden, ob die vom Antragsteller mit einem deutschen Staatsangehörigen am 16. Mai 2017 begründete Lebenspartnerschaft gemäß § 27 Abs. 1a Nr. 1 AufenthG ausschließlich zu dem Zweck geschlossen oder begründet worden sei, dem Antragsteller den Aufenthalt im Bundesgebiet zu ermöglichen; gleiches gelte für die Frage, ob eine eheliche Lebensgemeinschaft als Lebenspartnerschaft derzeit noch bestehe bzw. für die Erfüllung der Voraussetzungen eines eigenständigen Aufenthaltsrechts gemäß § 31 Abs. 1 S. 1 Nr. 1 AufenthG mindestens 3 Jahre rechtmäßig im Bundesgebiet bestanden habe. Es sei zu berücksichtigen, dass der Antragsteller und sein Lebenspartner mit Urteil des Amtsgerichts Tiergarten vom 25. April 2019 wegen des Vorwurfs der Scheinlebenspartnerschaft freigesprochen worden seien. Zur Begründung habe das Amtsgericht Tiergarten ausgeführt, es spreche insgesamt einiges dafür, dass die Lebenspartnerschaft tatsächlich zum Schein eingegangen worden sei, sichere gerichtsfeste Tatsachen hätten dies jedoch nicht bestätigen können. Die nach Erlass dieses Urteils bekannt gewordene Erkenntnis dazu, dass der deutsche Lebenspartner mit seinen zwei kleinen Kindern in einer Jugendhilfeeinrichtung lebe, spreche weder zwingend für eine Scheinlebenspartnerschaft noch für die Beendigung der Lebenspartnerschaft. Der Lebenspartner sei bisexuell, die Zeugung von Kindern mit Frau M. während der Dauer der Lebenspartnerschaft schließe den Willen zur Führung einer gleichgeschlechtlichen Lebenspartnerschaft nicht aus. Ebenso wenig lasse sich aus der Vaterschaftsanerkennung durch den Antragsteller für das am 22. November 2016 geborene Kind derselben Frau M. ein solcher Schluss ziehen. Die Kindesmutter habe bei ihrer Zeugenvernehmung bei der Polizei am 25. Mai 2018 angegeben, den Antragsteller im Januar 2016 in einer Berliner Diskothek kennengelernt und mit ihm eine ca. vierwöchige Beziehung geführt zu haben, während der das Kind gezeugt worden sei. Nach den geschilderten zeitlichen Abläufen sei die biologische Vaterschaft des Antragstellers nicht ausgeschlossen. Ferner sei zu berücksichtigen, dass der Antragsteller durch die eidesstattliche Versicherung des Lebenspartners substantiiert dazu vorgetragen habe, in welcher Weise derzeit Kontakt zwischen ihnen bestehe. Auch die zwischenzeitlich mit einer weiteren Frau geführte Beziehung des Lebenspartners spreche angesichts dessen Bisexualität nicht für die Beendigung der Lebensgemeinschaft. Wie die Lebenspartner die Lebensgemeinschaft gestalten würden, stehe ihnen frei. Aus den in der Ausländerakte befindlichen Protokollen des Familiengerichts Tempelhof-Kreuzberg ergebe sich, dass sich der deutsche Lebenspartner um seine beiden kleinen Kinder gewissenhaft kümmere und in Zusammenarbeit mit dem Jugendamt und der Jugendhilfeeinrichtung dafür Sorge tragen, dass die Kinder nicht in Pflegefamilien untergebracht werden müssten, weil die Kindesmutter an der Betreuung der Kinder nicht zuverlässig mitwirke und unkooperativ sei. Unter diesen Umständen sei die derzeit fehlende gemeinsame Wohnung plausibel erklärt. Bei der im Falle der offenen Erfolgsaussichten vorzunehmenden Interessenabwägung überwiege das Interesse des Antragstellers, bis zum Abschluss des Hauptsacheverfahrens im Bundesgebiet zu verweilen. Der Antragsteller sei nicht straffällig geworden und nach Aktenlage habe er während seines Aufenthalts seit 2017 seinen Lebensunterhalt durch Erwerbstätigkeit gesichert. Da er in der durch die Corona-Pandemie besonders betroffenen Gastronomiebranche tätig gewesen sei, habe der Bezug von Arbeitslosengeld I ab dem 2. Oktober 2020 kein entscheidendes Gewicht. Das diesem Interesse gegenüberstehende öffentliche Interesse sei erheblich weniger berührt, wenn der Antragsteller vorübergehend in Deutschland verbleibe.
4. Die hiergegen erhobenen Einwände des Antragsgegners greifen im Ergebnis durch.
5. 1. Wenngleich mit dem Verwaltungsgericht davon auszugehen sein dürfte, dass mit Blick auf die eidesstattliche Versicherung des Herrn B. vom 29. Januar 2021 im anhängigen Klageverfahren eine weitere Aufklärung des Sachverhalts, insbesondere durch eine zeugenschaftliche Vernehmung des Herrn B. geboten erscheint, spricht gegenwärtig bei summarischer Prüfung Überwiegendes dafür, dass sich der angefochtene Bescheid des Antragsgegners aus den von diesem mit der Beschwerde geltend gemachten Gründen als rechtmäßig erweisen wird.
6. Die Verlängerung der Aufenthaltserlaubnis nach § 28 Abs. 1 S. 1 Nr. 1 AufenthG dient gemäß § 27 Abs. 2 AufenthG der Herstellung und Wahrung der lebenspartnerschaftlichen Gemeinschaft im Bundesgebiet. Unabhängig von der Frage, ob der gemäß § 27 Abs. 2 AufenthG entsprechend anwendbare Ausschlussgrund des § 27 Abs. 1a AufenthG vorliegt, setzt die Verlängerung der Aufenthaltserlaubnis voraus, dass beide Lebenspartner die Absicht haben, einander Fürsorge und Unterstützung zu leisten, ihr Leben gemeinsam zu gestalten und füreinander Verantwortung zu tragen (§ 2 LPartG). Bei einer formal wirksam geschlossenen Lebenspartnerschaft ist zwar – wie bei einer Ehe – grundsätzlich davon auszugehen, dass die Lebenspartner die Herstellung einer lebenspartnerschaftlichen Gemeinschaft beabsichtigen. Ergeben sich aber aufgrund konkreter Anhaltspunkte – zum Beispiel aus den tatsächlichen Umständen oder den Angaben der Lebenspartner selbst – Zweifel, ist eine Überprüfung des Einzelfalls, ob eine nur zur Erlangung eines Aufenthaltsrechts geschlossene Lebenspartnerschaft vorliegt, zulässig (vgl. zur Ehe insoweit BVerfG, Beschluss vom 5. Mai 2003 – 2 BvR 2042/02 -, juris Rn. 4). Die Absicht, im Bundesgebiet eine Lebenspartnerschaft führen zu wollen, ist eine innere Tatsache, auf deren Existenz nur durch äußere Anzeichen geschlossen werden kann. Besteht berechtigter Anlass zu einer näheren Prüfung, so ist der Ausländer hierfür darlegungs- und beweisbelastet, weil es sich um eine ihm günstige Tatsache handelt (vgl. zur Ehe OVG Berlin-Brandenburg, a.a.O., Rn. 14 m.w.N.). Nach diesen Maßstäben hat der Antragsgegner Zweifel dargelegt, aus denen die Entscheidung des Verwaltungsgerichts abzuändern ist.
7. Der Antragsgegner weist zutreffend darauf hin, dass die Umstände des Falles an dem tatsächlichen Vorliegen einer lebenspartnerschaftlichen Gemeinschaft Zweifel begründen. So habe der Antragsteller nach seiner Einreise zunächst die Vaterschaft für ein Kind der Frau M. anerkannt. Nachdem dies nicht zur Erteilung einer Aufenthaltserlaubnis geführt habe, habe er am 16. Mai 2017 mit Herrn B. eine Lebenspartnerschaft geschlossen. Bereits diese zeitliche Abfolge könne ein gewisses Indiz für die Annahme sein, der Antragsteller sei die Lebenspartnerschaft mit Herrn B. eingegangen, um seinen Aufenthalt zu sichern.
8. Der Antragsgegner weist des Weiteren darauf hin, dass Herr B. sowohl vor Begründung der Lebenspartnerschaft als auch danach mit Frau M. eine Beziehung geführt und mit dieser mehrere Kinder gezeugt habe. Auch dieser Umstand begründet Zweifel an dem tatsächlichen Vorhandenseins einer lebenspartnerschaftlichen Gemeinschaft zwischen dem Antragsteller und Herrn B., die durch den Hinweis des Verwaltungsgerichts auf die Bisexualität des Herrn B. nicht entkräftet werden. Denn entscheidend ist, dass Herr B. ungeachtet der mit dem Antragsteller begründeten Lebenspartnerschaft sein Verhältnis zu Frau M. aufrechterhalten hat und im Übrigen nach dessen Beendigung mit einer weiteren Frau ein Verhältnis eingegangen war. Dass der Antragsteller die außerpartnerschaftlichen Beziehungen von Herrn B. tolerierte und gleichwohl mit diesem die Lebenspartnerschaft tatsächlich geführt hat, ist nicht selbstverständlich und bedarf einer substantiierten Erläuterung. Diesbezüglich hat der Antragsteller erstinstanzlich aber lediglich vorgetragen, er und Herr B. seien sich gegenseitig zugetan und hielten an ihrer Beziehung fest. Auch Herr B. hat in seiner eidesstattlichen Versicherung vom 29. Januar 2021 diesbezüglich lediglich ausgeführt, der Antragsteller akzeptiere ihn so wie er sei. Diese Aussagen erschöpfen sich in Behauptungen, sind aber nicht in einer Weise unterlegt, die sie nachvollziehbar erscheinen ließen.
9. Ferner weist der Antragsgegner darauf hin, dass der Antragsteller angegeben habe, mit Herrn B. zwischen Dezember 2017 und April 2018 einen gemeinsamen Haushalt geführt zu haben, dass unter der angegebenen Wohnanschrift jedoch eine sechsköpfige Familie gewohnt habe. Auch bei der darauffolgenden, angeblichen gemeinsamen Anschrift habe es sich nach den Ermittlungen der Polizei um eine Scheinanschrift gehandelt. Auch diese durch entsprechende polizeiliche Ermittlungsberichte (Ausländerakte S. 196 ff., 201; 210) bestätigten Ungereimtheiten sprechen dagegen, dass die Lebenspartnerschaft tatsächlich geführt worden ist. Insoweit ist im Übrigen auch die abschließende Angabe des Herrn B. in seiner eidesstattlichen Versicherung vom 29. Januar 2021 nicht plausibel. Darin führt er aus, wenn er mit den beiden Kindern die Jugendhilfeeinrichtung verlassen könne, würden sie alle zusammen wieder in die Wohnung Alt-Friedrichsfelde ziehen; es sei eine Vierzimmerwohnung und der Antragsteller habe schon alles vorbereitet. Denn nach dem in Kopie bei der Ausländerakte (S. 255) befindlichen Mietvertrag wurde dem Antragsteller und Herrn B. unter der angegebenen Anschrift lediglich ein möbliertes Zimmer als Schlafplatz in einer Wohngemeinschaft vermietet. Auch die Höhe des Mietzinses von monatlich zunächst 300 Euro und nach unbefristeter Verlängerung des Mietvertrages 450 Euro spricht gegen die Anmietung einer Vierzimmerwohnung.
10. Zweifel an einer tatsächlich geführten Lebenspartnerschaft begründet auch der vom Antragsgegner zur Begründung der Beschwerde vorgebrachte Umstand, dass Frau M. gegenüber dem Familiengericht sowohl am 31. Juli als auch am 2. Oktober 2019 zwar ausgeführt hat, Herr B. habe eine neue Lebenspartnerin, den Antragsteller als dessen Lebenspartner aber nicht erwähnt hat, obgleich der Antragsteller erstinstanzlich angegeben hat, er habe Herrn B. über Frau M. kennengelernt, die zunächst mit ihm eine Beziehung geführt habe und danach mit seinem Lebenspartner.
11. 2. Die Beschwerde des Antragsgegners hat aber auch dann Erfolg, wenn man die Erfolgsaussichten der Klage mit dem Verwaltungsgericht als offen ansieht. Der Antragsgegner weist zutreffend auf die in der gesetzlichen Anordnung der sofortigen Vollziehbarkeit liegende, auch im Rahmen der Abwägung nach § 80 Abs. 5 VwGO zu berücksichtigende Wertentscheidung des Gesetzgebers hin und macht insoweit zu Recht geltend, das Verwaltungsgericht habe bei der Abwägung die Vollzugs- und die Aussetzungsinteressen als gleichrangig gegenübergestellt, ohne die gesetzliche Grundsatzentscheidung zugunsten des Vollzugsinteresses zu berücksichtigen.
12. Für die Entscheidung nach § 80 Abs. 5 Satz 1 VwGO ist eine Interessenabwägung vorzunehmen, ob im konkreten Fall das Suspensivinteresse des Antragstellers, vorläufig von der Vollziehung verschont zu bleiben, das öffentliche Interesse an der sofortigen Vollziehung des angefochtenen Bescheides überwiegt oder nicht. Da der Gesetzgeber die aufschiebende Wirkung der Anfechtungsklage gemäß § 80 Abs. 2 S. 1 Nr. 3 VwGO i.V.m. § 84 Abs. 1 Nr. 1 AufenthG für die Ablehnung des Antrags auf Verlängerung der Aufenthaltserlaubnis sowie gemäß § 80 Abs. 2 S. 2 VwGO i.V.m. § 4 Abs. 1 AGVwGO für die Abschiebungsandrohung hat entfallen lassen, hat er der Sache nach einen grundsätzlichen Vorrang des Vollziehungsinteresses angeordnet, so dass es besonderer Umstände bedarf, um eine hiervon abweichende Entscheidung zu rechtfertigen. Dies bedeutet zwar nicht, dass sich das Vollziehungsinteresse regelhaft gegenüber dem Suspensivinteresse des Antragstellers durchsetzen würde. Die nach § 80 Abs. 5 Satz 1 VwGO gebotene Abwägung im Einzelfall wird jedoch gesetzlich vorstrukturiert, wenngleich nicht präjudiziert (vgl. OVG Berlin-Brandenburg, Beschluss vom 22. Februar 2018 – OVG 10 S 74.17 -, Rn. 15, juris; OVG Nordrhein-Westfalen, Beschluss vom 17. Juni 2014 – 19 B 679/14 –, Rn. 4, juris).
13. Diesen Grundsätzen wird der angefochtene Beschluss des Verwaltungsgerichts nicht gerecht, indem er es auf der Prämisse offener Erfolgsaussichten des Hauptsacheverfahrens für ein überwiegendes Suspensivinteresse des Antragstellers genügen lässt, dass dieser nicht straffällig geworden sei und seinen Lebensunterhalt bis zu seiner mutmaßlich pandemiebedingten Arbeitslosigkeit durch Erwerbstätigkeit gesichert habe, während das dem gegenüberstehende öffentliche Interesse erheblich weniger berührt sei, wenn der Antragsteller vorübergehend in Deutschland verbleibe. Damit hat das Verwaltungsgericht der Sache nach lediglich Aspekte ausgeschlossen, die gegen ein vorläufiges Verbleiben des Antragstellers sprechen könnten, aber andererseits auch kein Suspensivinteresse des Antragstellers benannt und begründet, dass sich gegenüber der gesetzlichen Wertentscheidung zugunsten des Vollzugsinteresses durchsetzen würde.
14. Ein solches Suspensivinteresse des Antragstellers ist auch für den Senat nicht ersichtlich. Der Antragsteller behauptet selbst nicht, dass er mit dem am 22. November 2016 geborenen Kind der Frau M., dessen Vaterschaft er anerkannt hat, persönlichen Umgang pflegen würde. Mit seinem Lebenspartner, der nach den Angaben seiner eidesstattlichen Versicherung vom 29. Januar 2021 mit zwei weiteren Kindern der Frau M. seit einiger Zeit in den von ihm erwähnten Einrichtungen lebt, führt er keinen gemeinsamen Haushalt. Auch trägt der Antragsteller selbst nicht vor, dass die in der eidesstattlichen Versicherung abschließend geäußerte Absicht seines Lebensgefährten, mit ihm (und den beiden genannten Kindern) in eine gemeinsame Wohnung zu ziehen, bereits realisiert wäre oder dies unmittelbar bevorstünde. Auch sonst sei es bei summarischer Prüfung nicht ersichtlich, dass die Lebenspartnerschaft in einer Weise gelebt würde, die der Vollziehung der Ausreisepflicht des Antragstellers entgegenstünde. Weder der Antragsteller noch sein deutscher Lebenspartner sind etwa aufgrund Pflegebedürftigkeit oder gravierender gesundheitlicher Einschränkungen auf die Gewährung familiärer Lebenshilfe des jeweils anderen angewiesen. Den persönlichen Kontakt beschrieb der Lebenspartner des Antragstellers in seiner eidesstattlichen Versicherung zuletzt dahin, man sehe sich alle zwei bis drei Tage außerhalb der Einrichtung; in der vom Antragsgegner zitierten Stellungnahme des Bezirksamts Lichtenberg von Berlin vom 22. Dezember 2020 wird ausgeführt, der Lebenspartner habe berichtet, mit dem Antragsteller „im losen Kontakt“ zu stehen, die Betreuung und Versorgung seiner Kinder habe Vorrang. Zwar weist der Antragsteller in seiner Beschwerdeerwiderung zu Recht darauf hin, dass es sich lediglich um ein Zitat aus dem Bericht des Jugendamtes handele. Er bestreitet aber auch nicht dessen inhaltliche Richtigkeit.
15. Die Kostenentscheidung folgt aus §§ 154 Abs. 1 VwGO. Die Streitwertfestsetzung beruht auf § 47 Abs. 1, § 53 Abs. 2 Nr. 2, § 52 Abs. 1 GKG; wobei der Streitwert wegen der Vorläufigkeit der Entscheidung auf die Hälfte reduziert worden ist.
16. Dieser Beschluss ist unanfechtbar (§ 152 Abs. 1 VwGO, § 68 Abs. 1 Satz 5 i.V.m. § 66 Abs. 3 Satz 3 GKG).
Zuletzt aktualisiert am Juli 19, 2021 von eurogesetze
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