RECHTSSACHE FUCHSMANN ./. DEUTSCHLAND (Europäischer Gerichtshof für Menschenrechte) Individualbeschwerde Nr. 71233/13

EUROPÄISCHER GERICHTSHOF FÜR MENSCHENRECHTE
FÜNFTE SEKTION
RECHTSSACHE F. ./. DEUTSCHLAND
(Individualbeschwerde Nr. 71233/13)
URTEIL
STRASSBURG
19. Oktober 2017

Dieses Urteil wird nach Maßgabe des Artikels 44 Absatz 2 der Konvention endgültig. Es wird gegebenenfalls noch redaktionell überarbeitet.

In der Rechtssache F. ./. Deutschland

verkündet der Europäische Gerichtshof für Menschenrechte (Fünfte Sektion) als Kammer mit den Richterinnen und Richtern

Erik Møse, Präsident,
Angelika Nußberger,
Nona Tsotsoria,
André Potocki,
Síofra O’Leary,
Carlo Ranzoni,
Mārtiņš Mits
und Milan Blaško, Stellvertretender Sektionskanzler,

nach nicht öffentlicher Beratung am 26. September 2017

das folgende,an diesem Tag gefällte Urteil:

VERFAHREN

1. Der Rechtssache lag eine Individualbeschwerde (Nr. 71233/13) gegen die Bundesrepublik Deutschland zugrunde, die ein deutscher Staatsangehöriger, F. („der Beschwerdeführer“), am 13. November 2013 nach Artikel 34 der Konvention zum Schutz der Menschenrechte und Grundfreiheiten („die Konvention“) beim Gerichtshof eingereicht hatte.

2. Der Beschwerdeführer wurde von Herrn S., Rechtsanwalt in D., vertreten. Die deutsche Regierung („die Regierung“) wurde durch ihre Verfahrensbevollmächtigten, Herrn H.-J. Behrens und Frau K. Behr vom Bundesministerium der Justiz und für Verbraucherschutz, vertreten.

3. Der Beschwerdeführer machte insbesondere geltend, die innerstaatlichen Gerichte hätten sein Privatleben nicht geschützt, indem sie es abgelehnt hätten, die Verbreitung eines Online-Zeitungsartikels, der angeblich seinen Ruf schädige, zu unterbinden.

4. Am 10. März 2016 wurde die Artikel 8 der Konvention betreffende Rüge der Regierung übermittelt und die Individualbeschwerde gemäß Artikel 54 Abs. 3 der Verfahrensordnung des Gerichtshofs im Übrigen für unzulässig erklärt.

5. Es ging eine schriftliche Stellungnahme der The New York Times Company ein, die vom damaligen Vizepräsidenten ermächtigt worden war, sich als Drittpartei am Verfahren zu beteiligen (Artikel 36 Abs. 2 der Konvention und Artikel 44 Abs. 2 der Verfahrensordnung des Gerichtshofs).

SACHVERHALT

I. DER GEGENSTAND DER RECHTSSACHE

6. Die Beschwerde betraf die Veröffentlichung eines Zeitungsartikels auf der Website von The New York Times. In dem Artikel wurde der Beschwerdeführer namentlich genannt; außerdem wurden, gestützt auf Berichte des U.S. Federal Bureau of Investigation (im Folgenden: „das F.B.I.“) und europäischer Strafverfolgungsbehörden, angebliche Verbindungen des Beschwerdeführers zur russischen organisierten Kriminalität veröffentlicht. Der Beschwerdeführer versuchte ohne Erfolg, vor den innerstaatlichen Gerichten einen Unterlassungsanspruch durchzusetzen.

II. DIE UMSTÄNDE DER RECHTSSACHE

7. Der Beschwerdeführer wurde 19.. geboren und lebt in D.. Er ist ein international im Medienbereich aktiver Unternehmer und Geschäftsführer des Medienunternehmens I..

8. Außerdem ist er der Vizepräsident einer internationalen Vereinigung von religiösen Gemeinschaften und Organisationen sowie Präsident des entsprechenden nationalen Verbandes der Ukraine. 2010 wurde der Beschwerdeführer vom damaligen Bürgermeister von New York, Michael Bloomberg, für seine Bemühungen um eine Verbesserung der amerikanisch-russischen Beziehungen geehrt.

A. Der in Rede stehende Artikel

9. Am 12. Juni 2001 veröffentlichte die Tageszeitung The New York Times einen Artikel über Korruptionsermittlungen gegen R. L. Eine geringfügig veränderte Version wurde auch auf der Website der Zeitung veröffentlicht. Die Online-Version, die Gegenstand des innerstaatlichen Verfahrens war (siehe Rdnrn. 12-20), lautet, soweit maßgeblich, wie folgt (Hervorhebungen und Abkürzung der Namen durch den Gerichtshof):

„[L] Media Company Faces a Federal Inquiry

By [R. B.]

Published: June 12 2001

WASHINGTON, June 10— A company owned by [R.L.], the cosmetics heir and former New York City mayoral candidate, is under investigation by federal prosecutors over allegations that it paid at least $1 million in bribes to Ukrainian officials for a valuable television license, according to lawyers and Justice Department documents.

The United States attorney in Manhattan, [M.W.], has empaneled a grand jury and issued subpoenas, and prosecutors are studying some 6,000 pages of documents from Central European Media enterprise, which [R.L.] founded in 1991 as part of a plan to build a media empire in Europe. It now owns television stations in several Central and Eastern European countries.

In a Federal District Court filing in New York last year, [M.W.] sought the corporate documents, saying that they were needed for a criminal investigation into whether [R.L.]´s Central European Media had ‘made corrupt and unlawful payments to Ukrainian officials’ in violation of the Foreign Corrupt Practices Act, the federal law that prohibits American companies from paying bribes abroad. [R.L.] and the company did not challenge the request and turned over the documents, a lawyer said.

The payments being examined took place in 1996 after Ukraine´s licencing body granted a potentially lucrative licence to [R.L.]´s company despite the fact that the Ukraine Parliament had imposed a ban on new licences.

In Ukraine, Central European Media controls the most popular station through its majority-owned subsidiary Studio.

Prosecutors are studying two transactions related to Central European Media’s Ukraine investment, according to documents and persons close to the investigation. In one, prosecutors are trying to determine if L’s company paid $1.2 million to two Lebanese businessmen living in Ukraine, who then distributed it to some members of Ukraine’s television licensing board.

… [R.L.]’s bid to gain the television license in Ukraine began in 1995. That year, he met in New York with [O.V.], a top adviser to Ukraine President [L.K.], to discuss business opportunities.

The initial meetings between [R.L.] and his representatives and [O.V.] were not promising. …

[O.V.] suggested that [R.L.] team up with a new Ukrainian television broadcasting company, Studio, in K., and he did. The principal owners were [V.R.] and F., well known around K. for their influence and wealth. Less well known were their ties to Russian organized crime, according to reports by the F.B.I. and European law enforcement agencies.

[V.R.], who no longer has an interest in, has denied any links to Russian organized crime. Mr. F. did not respond to e-mail inquiries seeking comment on the licensing deal and the F.B.I.’s claim of his ties to organized crime, although an assistant confirmed that he had received the inquiries.

A 1994 F.B.I. report on Russian organized crime in the United States described Mr. F. as a gold smuggler and embezzler, whose company in Germany was part of an international organized crime network. He is barred from entering the United States.

Besides Mr. F. and [V.R.], there were other, silent owners of Studio. In one internal fax, in April 1996, [J] described the Studio shareholders as ‘‘extremely powerful’ people whom, she added, ‘I will not mention on this fax.’

Central European Media now owns 60 percent of Studio, and Mr. F. owns at least 30 percent, according to public statements.

At the time it went into business with Mr. F. and [V.R.], Central European Media did not conduct investigations into their backgrounds, according to a report by [R.L.]’s New York law firm, [D.&P.].

In their 20-page report, which the prosecutors now have, the firm’s lawyers said that [R.L.] had been justified in dealing with Mr. F. and [V.R.] because they had been highly recommended by [O.V.], whom the lawyers described as ‘an ardent supporter of free-market business’.

The lawyers also concluded that Central European Media had not engaged in any illegal or improper activities. They said they could not rule out the possibility that Studio had made improper payments, though they did not believe it had.

The Ukraine’s television licensing board issued a broadcast license to Studio not only in spite of Parliament’s moratorium, but with only four of the board’s eight members present; the law required at least six members for a vote.

A few days after the license was issued, Central European Media transferred $1.4 million to International Teleservices of Belize, according to a C.M.E. Wire Transfer Request. That is the second transaction being looked at by prosecutors.

The Belize company was indirectly owned by ‘many high Ukrainian officials,’ according to a second C.M.E. document, which did not name them.

A third document shows that International Teleservices had paid this amount to a company in Germany owned by Mr. F., I., and that I. had paid the license fees on behalf of Studio. I. is part of a Russian organized crime network, according to U.S. and German law enforcement reports.

It is not clear why such a circuitous route was used, and a person involved in the transaction, with inside knowledge of the owners of International Teleservices, said the $1.4 million payment was not for a license fee. He would not say what it was for.

Central European Media officials were nervous about the license they won, and sought the opinion of two law firms in Kiev. Both acknowledged ‘the potential weaknesses’ of the broadcasting license, according to a C.M.E. document. One week later, O.V. had secured a letter from the Ukrainian justice ministry stating that the license was valid.

Federal prosecutors, who opened their case in the wake of a number of private lawsuits challenging the legitimacy of the license award, have been examining documents for nearly a year, and the exact status of the investigation is not clear.”

10. Am 28. Mai 2001, vor der Veröffentlichung des Artikels, hatte der Journalist den Beschwerdeführer durch eine E-Mail an eine seiner Mitarbeiterinnen über die geplante Veröffentlichung informiert und einige Fragen gestellt. Am 30. Mai 2001 rief der Journalist die Mitarbeiterin an, die bestätigte, dass der Beschwerdeführer die Fragen erhalten habe. Der Beschwerdeführer sah jedoch davon ab, die Fragen zu beantworten oder zu der geplanten Veröffentlichung Stellung zu nehmen.

11. Seit Juni 2001 ist der mit dem Datum der Erstveröffentlichung versehene Artikel auf der Website von The New York Times abrufbar. Er kann außerdem durch Suchmaschinen wie „Google“ oder „Bing“ gefunden werden.

B. Das Gerichtliche Verfahren

12. Am 31. Juli 2002 erhob der Beschwerdeführer Unterlassungsklage im Hinblick auf bestimmte Teile des Artikels (im Artikel hervorgehoben, siehe Rdnr. 9), die sowohl in der Druckausgabe als auch in der Online-Version veröffentlicht worden waren.

1. Die Beschlüsse zur internationalen Zuständigkeit und Zulässigkeit

13. Am 9. Januar 2008 erklärte das Landgericht Düsseldorf die Klage des Beschwerdeführers wegen fehlender internationaler Zuständigkeit der deutschen Gerichte für unzulässig. Es stellte fest, dass die Druckausgabe von The New York Times zur maßgeblichen Zeit nicht in Deutschland vertrieben worden sei und die Online-Ausgabe der Zeitung nicht an eine Leserschaft in Deutschland gerichtet gewesen sei. Das Oberlandesgericht Düsseldorf bestätigte diese Entscheidung in seinem Urteil vom 30. Dezember 2008. Am 2. März 2010 hob der Bundesgerichtshof den Teil der Entscheidung, der den Unterlassungsanspruch des Beschwerdeführers hinsichtlich der beanstandeten Äußerungen in der Online-Version des Artikels betraf, auf und verwies diesen Teil der Klage zurück an das Oberlandesgericht. Das Gericht stellte fest, dass die Online-Version der Zeitung von Deutschland aus zugänglich sei und die Veröffentlichung angesichts der Erwähnung eines deutschen Geschäftsmanns in dem Artikel einen direkten Bezug zu Deutschland und der deutschen Gerichtsbarkeit habe. Es bestätigte daher, dass die deutschen Gerichte in der Sache international zuständig seien.

2. Das weitere Verfahren

14. Am 22. Juni 2011 entschied das Oberlandesgericht über den Teil des Rechtsstreits, den der Bundesgerichtshof an es zurückverwiesen hatte. Hinsichtlich der in dem Artikel enthaltenen Behauptung, dem Beschwerdeführer sei die Einreise in die Vereinigten Staaten untersagt, gab er der Unterlassungsklage des Beschwerdeführers statt; im Übrigen wies er sie als unbegründet ab. Das Oberlandesgericht befand, dass das deutsche Recht auf die Online-Veröffentlichung anwendbar sei, da der Artikel von Deutschland aus über das Internet abrufbar sei und die geltend gemachte Verletzung des guten Rufs des Beschwerdeführers zumindest in Deutschland eingetreten sei.

15. Das Gericht erkannte an, dass die Äußerungen sich auf den guten Ruf des Beschwerdeführers auswirkten und in sein allgemeines Persönlichkeitsrecht, das nach Artikel 2 Abs. 1 und Artikel 1 Abs. 1 GG geschützt sei, eingriffen. Da die Äußerungen jedoch in der Presse getätigt worden seien, die nach Artikel 5 Abs. 1 GG verfassungsrechtlich geschützt sei, müssten die beiden Interessen gegeneinander abgewogen werden. Da die Äußerungen einen Verdacht gegen den Beschwerdeführer beträfen, sei zudem die Unschuldsvermutung, die sich aus Artikel 6 Abs. 2 der Konvention und dem deutschen Recht ergebe, zu beachten. An einer Berichterstattung über Straftaten unter Einschluss des Verdachts ihrer Begehung bestehe grundsätzlich ein öffentliches Interesse. Andererseits zwinge die mit einer solchen Berichterstattung verbundene Beeinträchtigung des Persönlichkeitsrechts zu erhöhten Anforderungen an die publizistische Sorgfalt, da auch im Falle einer späteren Einstellung der Ermittlungen von dem Schuldvorwurf „etwas [an dem Betroffenen] hängenbleiben“ könne. Daher bedürfe es konkreter, belegbarer Anknüpfungstatsachen, die über einen vagen, nicht greifbaren Verdacht hinausgingen, und es müsse sich um einen Vorgang von gravierendem Gewicht handeln und der Verdacht müsse als solcher gekennzeichnet werden. Darüber hinaus müsse die Berichterstattung ausgewogen sein und dürfe entlastende Umstände nicht verschweigen; zudem sei vor der Veröffentlichung regelmäßig eine Stellungnahme des Betroffenen einzuholen.

16. Im Hinblick auf die in Rede stehenden Äußerungen stellte das Oberlandesgericht fest, dass an der Berichterstattung darüber, dass der Beschwerdeführer als ein international im Medienbereich tätiger deutscher Unternehmer geheimdienstlich verdächtigt werde, in Goldschmuggel, Unterschlagung und die organisierte Kriminalität verwickelt zu sein, ein überragend hohes Informationsinteresse der Öffentlichkeit bestanden habe. Daran ändere auch der Umstand nichts, dass der Beschwerdeführer in dem Artikel namentlich genannt worden sei und im Zeitpunkt der Veröffentlichung des Artikels im Jahre 2001 die darin angesprochenen Straftaten mehr als 16 Jahre zurückgelegen hätten. Zu Letzterem gab das Gericht an, dass die Straftaten wieder relevant geworden seien, weil es neue Verdachtsmomente hinsichtlich der Beteiligung eines ehemaligen Kandidaten für das Amt des Bürgermeisters gegeben habe. Zum Verständnis dieser Verdachtsmomente sei es notwendig gewesen, über die an den mutmaßlichen Korruptionsdelikten beteiligten Unternehmen und Einzelpersonen, einschließlich des Beschwerdeführers, zu berichten. Gleichermaßen sei es notwendig gewesen, die mutmaßlichen kriminellen Hintergründe einiger der beteiligten Personen zu beschreiben, damit die Leserschaft die Vorwürfe verstehen könne. Das Gericht berücksichtigte auch, dass der Artikel in einem Online-Archiv der Tageszeitung weiterhin abrufbar sei. Es befand, dass ein anerkennenswertes Interesse der Öffentlichkeit nicht nur an Informationen über das aktuelle Zeitgeschehen bestehe, sondern die Öffentlichkeit auch die Möglichkeit haben müsse, zeitgeschichtliche Ereignisse zu recherchieren.

17. Das Gericht war ferner der Auffassung, dass die Berichterstattung frei von polemischen Stellungnahmen und Zuspitzungen erfolgt sei und ausreichend kenntlich gemacht habe, dass nur Erkenntnisse aus Berichten des F.B.I. und der Strafverfolgungsbehörden vermittelt würden. In dem beanstandeten Artikel sei darauf mit der Formulierung, „nach Berichten des F.B.I. und europäischer Strafverfolgungsbehörden“ ausdrücklich hingewiesen worden. Der interne F.B.I.-Bericht sei durch Berichte anderer Strafverfolgungsbehörden bestätigt worden und der Beschwerdeführer selbst habe bestimmte in diesen Berichten genannte Sachverhalte in dem Verfahren bestätigt, auch wenn er jegliche kriminelle Aktivität bestritten habe. Zudem habe der Verfasser des Artikels die Veröffentlichung mit einer dem Beschwerdeführer zugegangenen E-Mail angekündigt. In diesem Zusammenhang nahm das Gericht auch zur Kenntnis, dass der Beschwerdeführer mehr als ein Jahr zugewartet habe, bevor er den Beklagten auf Unterlassung in Anspruch genommen habe, obwohl ihm dessen Berichterstattung sogar vor Veröffentlichung des Artikels bekannt gewesen sei. Daher habe der Beschwerdeführer die Beeinträchtigung seines Persönlichkeitsrechts nicht als unerträglich empfunden.

18. Zusammenfassend kam das Gericht zu dem Schluss, dass der Beklagte die erforderliche journalistische Sorgfalt gewahrt habe und die Berichterstattung sich auf Quellen und Ausgangsinformationen gestützt habe, die der Journalist berechtigterweise als zuverlässig habe ansehen dürfen. Daher habe das Informationsinteresse der Öffentlichkeit die Belange des Schutzes des Persönlichkeitsrechts des Beschwerdeführers auch dann überwogen, wenn berücksichtigt werde, dass eine solche Berichterstattung seinen guten Ruf und seine geschäftliche Reputation schwer schädigen könnte. Im Hinblick auf das angebliche Einreiseverbot kam das Gericht zu dem Schluss, dass es an verlässlichen Quellen gefehlt habe und dass der Beschwerdeführer in der jüngeren Vergangenheit nachweislich in die U.S.A. eingereist sei.

19. Am 2. Oktober 2012 wies der Bundesgerichtshof die Beschwerde des Beschwerdeführers gegen die Nichtzulassung der Revision durch das Oberlandesgericht zurück.

20. Am 26. April 2013 lehnte es das Bundesverfassungsgericht ohne Angabe von Gründen ab, die Verfassungsbeschwerde des Beschwerdeführers zur Entscheidung anzunehmen (1 BvR 2387/12).

III. DAS EINSCHLÄGIGE INNERSTAATLICHE RECHT UND DIE EINSCHLÄGIGE INNERSTAATLICHE PRAXIS

A. Das Grundgesetz (GG)

21. Die einschlägigen Bestimmungen des Grundgesetzes lauten, soweit maßgeblich, wie folgt:

Artikel 1

„(1) Die Würde des Menschen ist unantastbar. Sie zu achten und zu schützen ist Verpflichtung aller staatlichen Gewalt. […]“

Artikel 2

„(1) Jeder hat das Recht auf die freie Entfaltung seiner Persönlichkeit, soweit er nicht die Rechte anderer verletzt und nicht gegen die verfassungsmäßige Ordnung oder das Sittengesetz verstößt. […]“

Artikel 5

„(1) Jeder hat das Recht, seine Meinung in Wort, Schrift und Bild frei zu äußern und zu verbreiten und sich aus allgemein zugänglichen Quellen ungehindert zu unterrichten. Die Pressefreiheit und die Freiheit der Berichterstattung durch Rundfunk und Film werden gewährleistet. Eine Zensur findet nicht statt.

(2) Diese Rechte finden ihre Schranken in den Vorschriften der allgemeinen Gesetze, den gesetzlichen Bestimmungen zum Schutze der Jugend und in dem Recht der persönlichen Ehre. […]“

B. Das Bürgerliche Gesetzbuch (BGB)

22. Nach § 823 Abs. 1 BGB ist jeder, der vorsätzlich oder fahrlässig das Leben, den Körper, die Gesundheit, die Freiheit, das Eigentum oder ein sonstiges Recht eines anderen widerrechtlich verletzt, dem anderen zum Ersatz des daraus entstehenden Schadens verpflichtet.

23. Nach § 1004 Abs. 1 BGB kann der Eigentümer, wenn sein Eigentum in anderer Weise als durch Entziehung oder Vorenthaltung des Besitzes beeinträchtigt wird, von dem Störer die Beseitigung der Beeinträchtigung verlangen. Sind weitere Beeinträchtigungen zu besorgen, so kann der Eigentümer auf Unterlassung klagen. Gemäß § 1004 Abs. 2 BGB ist der Anspruch ausgeschlossen, wenn der Eigentümer zur Duldung verpflichtet ist.

24. Das Persönlichkeitsrecht genießt den Schutz der Artikel 2 Abs. 1 und 1 Abs. 1 GG und ist deshalb als „sonstiges Recht“ im Sinne des § 823 Abs. 1 BGB anerkannt (Bundesgerichtshof, Urteil vom 25. Mai 1954, I ZR 211/53). Außerdem hat der Bundesgerichtshof den Anwendungsbereich des § 1004 BGB auf Verletzungen anderer nach § 823 BGB geschützter Rechtsgüter ausgeweitet. Demnach schützt er auch das Recht einer Person auf einen guten Ruf und ihr Persönlichkeitsrecht (siehe z. B. Bundesgerichtshof, Urteil vom 28. Juli 2015, VI ZR 340/14).

RECHTLICHE WÜRDIGUNG

BEHAUPTETE VERLETZUNG VON ARTIKEL 8 DER KONVENTION

25. Der Beschwerdeführer rügte, dass die innerstaatlichen Gerichte seinen guten Ruf und sein Recht auf Achtung seines Privatlebens nach Artikel 8 der Konvention nicht geschützt hätten; dieser lautet, soweit maßgeblich, wie folgt:

„(1) Jede Person hat ein Recht auf Achtung ihres Privat[…]lebens […] .

(2) Eine Behörde darf in die Ausübung dieses Rechts nur eingreifen, soweit der Eingriff gesetzlich vorgesehen und in einer demokratischen Gesellschaft notwendig ist […] zum Schutz der Rechte und Freiheiten anderer.“

A. Zulässigkeit

26. Der Gerichtshof stellt fest, dass diese Rüge nicht im Sinne von Artikel 35 Abs. 3 Buchst. a der Konvention offensichtlich unbegründet ist. Sie ist auch nicht aus anderen Gründen unzulässig. Folglich ist sie für zulässig zu erklären.

B. Begründetheit

1. Die Stellungnahmen der Parteien

27. Der Beschwerdeführer trug vor, die deutschen Gerichte hätten ihn und seinen guten Ruf nicht vor einem Artikel geschützt, der ernstlich diffamierende Behauptungen enthalte und weiterhin über das Internet abrufbar sei. Er brachte ferner vor, dass die Schlussfolgerungen des Oberlandesgerichts nicht mit den in der Rechtsprechung des Gerichtshofs dargelegten allgemeinen Grundsätzen vereinbar seien. Das Oberlandesgericht habe die Breitenwirkung einer Online-Veröffentlichung und die Tatsachen, dass der Artikel nicht hinreichend als Altmeldung gekennzeichnet worden sei, dass hinsichtlich der Behauptungen in dem Artikel kein Ermittlungsverfahren gegen den Beschwerdeführer eingeleitet worden sei und dass es kein hinreichendes, seine namentliche Nennung rechtfertigendes öffentliches Interesse gegeben habe, nicht berücksichtigt. Darüber hinaus habe der Artikel keine Tatsachengrundlage. Insbesondere könne ein interner Zwischenbericht nicht als hinreichende Grundlage angesehen werden, da dieser reine Mutmaßungen und keine bewiesenen Tatsachen enthalte. Schließlich verwies der Beschwerdeführer auf das Urteil des Gerichtshofs der Europäischen Union in der Sache Google Spain SL und Google Inc. ./. AEPD und Gonzalez (C-131/12, 13. Mai 2014) und brachte vor, dass die Argumentation hinsichtlich des Rechts auf Vergessenwerden auf den vorliegenden Fall übertragen werden könne.

28. Die Regierung brachte vor, die deutschen Gerichte hätten es, als sie seine Unterlassungsklage abwiesen, nicht versäumt, das Recht des Beschwerdeführers aus Artikel 8 der Konvention zu schützen. Die Gerichte hätten seine Klage im Einklang mit der Rechtsprechung des Gerichtshofs hinsichtlich der Abwägung zwischen den Artikeln 8 und 10 der Konvention ausführlich geprüft. Die deutschen Gerichte hätten richtigerweise den Schluss gezogen, dass der Journalist die journalistische Sorgfalt gewahrt habe. Insbesondere sei der Artikel frei von Übertreibungen gewesen und habe auf verlässlichen offiziellen Berichten beruht. Beide Aspekte habe das Oberlandesgericht eingehend berücksichtigt. Darüber hinaus trug die Regierung vor, dass die Öffentlichkeit ein berechtigtes Interesse an der Veröffentlichung von Artikeln im Online-Archiv einer Tageszeitung habe, sofern diese ursprünglich rechtmäßig veröffentlicht worden seien und als archivierte Altmeldungen erkennbar seien. In der vorliegenden Rechtssache seien beide Voraussetzungen erfüllt. Schließlich wies die Regierung darauf hin, dass das Vorbringen des Beschwerdeführers hinsichtlich des Rechts auf Vergessenwerden und das diesbezügliche Urteil des Gerichtshofs der Europäischen Union vernachlässigbar seien, da das Urteil einen völlig anderen Sachverhalt betreffe und keine für den vorliegenden Fall relevanten Grundsätze daraus abgeleitet werden könnten.

29. Die The New York Times Company verwies auf die einschlägige Rechtsprechung des Gerichtshofs und wies darauf hin, dass es Journalisten erlaubt sei, sich auf offizielle Berichte von innerstaatlichen Behörden zu berufen. Ferner wies sie darauf hin, dass die Mitgliedstaaten bei der Abwägung zwischen den Rechten aus Artikel 8 und Artikel 10 der Konvention einen Ermessensspielraum hätten. Diesbezüglich trug die Drittbeteiligte vor, dass die von den deutschen Gerichten angewandten Standards der Konvention entsprächen und ein hohes Schutzniveau für die Rechte aus Artikel 8 der Konvention garantierten.

2. Würdigung durch den Gerichtshof

30. Zu Beginn weist der Gerichtshof erneut darauf hin, dass ein Angriff auf die Ehre und den guten Ruf einer Person einen bestimmten Schweregrad erreichen und in einer Art und Weise erfolgen muss, die die persönliche Wahrnehmung des Rechts auf Achtung des Privatlebens beeinträchtigt, damit der Anwendungsbereich von Artikel 8 eröffnet wird (siehe Yarushkevych ./. Ukraine (Entsch.), Individualbeschwerde Nr. 38320/05, Rdnrn. 22-26, 31. Mai 2016, mit weiteren Verweisen). Angesichts der Behauptungen, der Beschwerdeführer sei in Goldschmuggel, Unterschlagung und die organisierte Kriminalität verwickelt, ist der Gerichtshof der Auffassung, dass diese schwer genug waren, um den Anwendungsbereich von Artikel 8 zu eröffnen.

31. Der Gerichtshof stellt auch fest, dass es in Fällen wie dem vorliegenden nicht um eine staatliche Handlung, sondern um den angeblich unzulänglichen Schutz des Privatlebens des Beschwerdeführers durch die innerstaatlichen Gerichte geht. Er wiederholt, dass die sich aus Artikel 8 der Konvention ergebende positive Verpflichtung den Staat dazu verpflichten kann, Maßnahmen zu ergreifen, um die Achtung des Privatlebens auch im Verhältnis einzelner Personen untereinander sicherzustellen. Gleichwohl sind die anwendbaren Grundsätze vergleichbar und es ist auf einen gerechten Ausgleich zwischen den maßgeblichen widerstreitenden Interessen zu achten (siehe H. (Nr. 2) ./. Deutschland [GK], Individualbeschwerden Nrn. 40660/08 und 60641/08, Rdnrn. 98 und 99, 7. Februar 2012, mit weiteren Verweisen).

32. Daher stellt der Gerichtshof fest, dass in der vorliegenden Rechtssache eine Prüfung der Frage geboten ist, ob zwischen dem Recht des Beschwerdeführers auf Schutz seines Privatlebens nach Artikel 8 der Konvention und dem Recht der Tageszeitung auf freie Meinungsäußerung nach Artikel 10 ein gerechter Ausgleich herbeigeführt wurde. Der Gerichtshof war bereits zahlreiche Male mit ähnlichen Rechtsstreitigkeiten befasst, bei denen die Herstellung eines gerechten Ausgleichs zu prüfen war, und verweist auf die in seiner Rechtsprechung festgelegten allgemeinen Grundsätze hinsichtlich der beiden in Rede stehenden Rechte (siehe Couderc und Hachette Filipacchi Associés ./. Frankreich [GK], Individualbeschwerde Nr. 40454/07, Rdnrn. 83-92, 10. November 2015; S. AG ./. Deutschland [GK], Individualbeschwerde Nr. 39954/08, Rdnrn. 78-88, 7. Februar 2012; und H. (Nr. 2), a. a. O., Rdnrn. 95‑107).

33. In Fällen wie dem vorliegenden, bei denen die innerstaatlichen Behörden einen Ausgleich zwischen zwei widerstreitenden Interessen herzustellen hatten und bei denen sie die Abwägung dieser beiden Rechte in Übereinstimmung mit den in der Rechtsprechung des Gerichtshofs niedergelegten Kriterien vorgenommen haben, bedürfte es für den Gerichtshof gewichtiger Gründe, um die Ansicht der innerstaatlichen Gerichte durch die eigene zu ersetzen (siehe MGN Limited ./. das Vereinigte Königreich, Individualbeschwerde Nr. 39401/04, Rdnrn. 150 und 155, 18. Januar 2011, und H. (Nr. 2), a. a. O., Rdnr. 107).

34. Im Zusammenhang mit der Abwägung zwischen widerstreitenden Rechten hat der Gerichtshof – soweit für den vorliegenden Fall relevant – folgende maßgebliche Kriterien bestimmt: Beitrag zu einer Debatte von öffentlichem Interesse, Bekanntheitsgrad der betroffenen Person, Gegenstand des Nachrichtenbeitrags, früheres Verhalten der betreffenden Person, Art und Weise der Beschaffung von Informationen und deren Wahrheitsgehalt, und Inhalt, Form und Auswirkungen der Veröffentlichung (siehe Couderc und Hachette Filipacchi Associés, Rdnr. 93; S. AG, Rdnrn. 90-95; und H. (Nr. 2), Rdnrn. 109-13, alle a. a. O.).

a) Beitrag zu einer Debatte von öffentlichem Interesse

35. Ein erstes entscheidendes Kriterium ist der Beitrag, den Artikel in der Presse zu einer Debatte von allgemeinem Interesse leisten. Der Gerichtshof hat das Vorhandensein eines solchen Interesses bereits in Fällen anerkannt, in denen die Veröffentlichung politische Fragen oder Straftaten betraf (siehe S. AG, a. a. O., Rdnr. 90, mit weiteren Verweisen).

36. Das Oberlandesgericht hat in seinem ausführlichen Urteil vom 22. Juni 2011 festgestellt, dass es ein öffentliches Interesse an dem Verdacht gebe, dass ein deutscher Geschäftsmann in Goldschmuggel, Unterschlagung und die organisierte Kriminalität verwickelt sei (siehe Rdnr. 16). Es hat unterstrichen, dass diese Vorwürfe zwar einige Jahre zurücklägen, wegen der mutmaßlichen Verwicklung eines ehemaligen Kandidaten für das Bürgermeisteramt in einer amerikanischen Großstadt in Korruptionsdelikte jedoch wieder relevant geworden seien. Das Gericht hat auch darauf hingewiesen, dass es in dem Artikel eigentlich um Letzteren gegangen sei und es notwendig gewesen sei, über die Verdachtsmomente hinsichtlich des Beschwerdeführers zu berichten, um der Leserschaft ein Verständnis der Vorwürfe zu ermöglichen (siehe Rdnr. 16). Darüber hinaus habe es wegen des großen öffentlichen Interesses an den Korruptionsvorwürfen auch ein öffentliches Interesse an der namentlichen Nennung des Beschwerdeführers gegeben.

37. Der Gerichtshof schließt sich der Schlussfolgerung des Oberlandesgerichts an, dass der Artikel zu einer Debatte von öffentlichem Interesse beigetragen hat und ein öffentliches Interesse an der mutmaßlichen Beteiligung des Beschwerdeführers und dessen namentlicher Nennung bestanden hat.

38. Das Oberlandesgericht hat ferner befunden, dass auch an der Veröffentlichung des Artikels im Online-Archiv der Tageszeitung ein öffentliches Interesse bestanden habe. Zur Begründung hat es angeführt, dass die Öffentlichkeit nicht nur ein Interesse an einer Berichterstattung über aktuelle Geschehnisse habe, sondern auch an der Möglichkeit, wichtige vergangene Ereignisse zu recherchieren.

39. Der Gerichtshof schließt sich auch dieser Schlussfolgerung an. Er stellt fest, dass Internetarchive einen wesentlichen Beitrag dazu leisten, Nachrichten und Informationen zu erhalten und zugänglich zu machen. Sie stellen eine wichtige Quelle für Bildung und Geschichtsforschung dar, insbesondere wenn sie für die Öffentlichkeit leicht zugänglich und kostenlos sind (siehe Times Newspapers Ltd ./. Vereinigtes Königreich (Nrn. 1 und 2), Individualbeschwerden Nrn. 3002/03 und 23676/03,Rdnr. 45, ECHR 2009).

b) Wie bekannt ist die betroffene Person und was ist das Thema der Berichterstattung?

40. Die Rolle oder Funktion der betroffenen Person stellt ein weiteres, mit dem vorhergehenden korrelierendes Kriterium dar. In diesem Zusammenhang muss zwischen Privatpersonen und Personen, die im öffentlichen Kontext agieren, wie Politikern oder Personen des öffentlichen Lebens, unterschieden werden. Dementsprechend kann zwar eine der Öffentlichkeit unbekannte Privatperson einen besonderen Schutz ihres Rechts auf Privatleben verlangen, eine Person des öffentlichen Lebens jedoch nicht (siehe Petrenco ./. Moldau, Individualbeschwerde Nr. 20928/05, Rdnr. 55, 30. März 2010).

41. Der Gerichtshof stellt fest, dass das Oberlandesgericht angemerkt hat, dass es in dem Bericht zwar in erster Linie um einen prominenten Politiker gehe, aber dennoch ein gewisses Interesse an dem Beschwerdeführer als deutschem Geschäftsmann, der international im Medienbereich aktiv sei, bestehe (siehe Rdnr. 16). Diese Bewertung steht im Einklang mit der Rechtsprechung des Gerichtshofs, da dieser in einer früheren Entscheidung geurteilt hat, dass der Manager eines der angesehensten Unternehmen eines Landes allein durch seine gesellschaftliche Stellung als Person des öffentlichen Lebens angesehen werden kann (siehe Verlagsgruppe News GmbH ./. Österreich (Nr. 2), Individualbeschwerde Nr. 10520/02, Rdnr. 36, 14. Dezember 2006).

c) Art und Weise der Beschaffung von Informationen und deren Wahrheitsgehalt

42. Was die Art und Weise der Beschaffung von Informationen und deren Wahrheitsgehalt angeht, weist der Gerichtshof erneut darauf hin, dass Artikel 10 der Konvention keine gänzlich unbeschränkte Freiheit der Meinungsäußerung gewährleistet, auch nicht im Hinblick auf die Medienberichterstattung über Angelegenheiten, die von ernsthaftem öffentlichem Interesse sind. Nach Artikel 10 Abs. 2 bringt die freie Meinungsäußerung „Pflichten und Verantwortung“ mit sich, die selbst bei Angelegenheiten von ernsthaftem öffentlichem Interesse auch für die Medien gelten. Aufgrund dieser „Pflichten und Verantwortung“ unterliegt der Schutz, den Artikel 10 Journalisten in Bezug auf die Berichterstattung über Angelegenheiten von öffentlichem Interesse gewährt, dem Vorbehalt, dass sie in gutem Glauben und mit dem Ziel handeln, im Einklang mit der journalistischen Berufsethik korrekte und zuverlässige Informationen zu vermitteln (siehe z. B. Fressoz und Roire ./. Frankreich [GK], Individualbeschwerde Nr. 29183/95, Rdnr. 54, ECHR 1999‑I, und Pedersen und Baadsgaard ./. Dänemark [GK], Individualbeschwerde Nr. 49017/99, Rdnr. 78, ECHR 2004-XI).

43. Darüber hinaus können diese „Pflichten und Verantwortung“ dann zum Tragen kommen, wenn ein Angriff auf den guten Ruf einer namentlich genannten Person oder eine Verletzung der „Rechte anderer“ im Raum steht. Daher bedarf es spezieller Gründe, damit Medien von ihrer allgemeinen Verpflichtung zur Prüfung von Tatsachenbehauptungen, die Privatpersonen diffamieren, entbunden werden können. Ob solche Gründe existieren, hängt insbesondere von der Art und dem Grad der in Rede stehenden Diffamierung und davon ab, inwieweit die Medien ihre Quellen für die Behauptungen berechtigterweise als zuverlässig ansehen können (siehe Pedersen und Baadsgaard, a. a. O., Rdnr. 78). Die zuletzt genannte Frage muss im Lichte dessen geklärt werden, wie sich die Situation der Zeitung zur maßgeblichen Zeit dargestellt hat (siehe Bladet Tromsø und Stensaas ./. Norwegen [GK], Individualbeschwerde Nr. 21980/93, Rdnr. 66, ECHR 1999-III) und verlangt wiederum die Berücksichtigung weiterer Elemente; hierzu gehört beispielsweise die Autorität der Quelle, die Frage, ob die Zeitung vor der Veröffentlichung in angemessenem Umfang recherchiert hat (siehe Prager und Oberschlick ./. Österreich, 26. April 1995, Rdnr. 37, Reihe A Band 313) und die Frage, ob sie den diffamierten Personen Gelegenheit zur Verteidigung gegeben hat (Bergens Tidende u. a. ./. Norwegen, Individualbeschwerde Nr. 26132/95, Rdnr. 58, ECHR 2000‑IV).

44. Der Gerichtshof hat in einer früheren Entscheidung festgestellt, dass die Presse sich bei Beiträgen zur öffentlichen Debatte über berechtigte Anliegen normalerweise auf offizielle Berichte (siehe Bladet Tromsø und Stensaas, a. a. O., Rdnr. 68) oder auf Informationen der Pressesprecher von Staatsanwaltschaften verlassen darf (siehe S. AG, a. a. O., Rdnr. 105), ohne weitere unabhängige Nachforschungen anstellen zu müssen.

45. Der Gerichtshof stellt fest, dass die Hauptquelle für die den Beschwerdeführer betreffenden Äußerungen ein interner F.B.I.-Bericht und kein offiziell veröffentlichter Bericht oder eine öffentliche Pressemitteilung durch einen Beamten war. Dennoch stellt der Gerichtshof fest, dass das Oberlandesgericht die Tatsachengrundlage für die in Rede stehenden Äußerungen ausführlich geprüft hat und zu dem Schluss gekommen ist, dass die in dem F.B.I.-Bericht enthaltenen Informationen durch Berichte einiger anderer Strafverfolgungsbehörden sowie durch Einlassungen des Beschwerdeführers selbst gestützt würden (siehe Rdnrn. 17 und 18). Folglich kam das Oberlandesgericht zu dem Schluss, dass der Journalist seine Artikel auf hinreichend glaubhafte Quellen gestützt habe. Lediglich im Hinblick auf die Behauptung, dem Beschwerdeführer sei die Einreise in die U.S.A. verboten, befand das Oberlandesgericht, dass es an einer hinreichenden Tatsachengrundlage fehle, und erließ eine Unterlassungsverfügung.

46. Der Gerichtshof sieht keinen Grund dafür, die Schlussfolgerung des Oberlandesgerichts infrage zu stellen, und schließt sich der Auffassung an, dass die verbleibenden in Rede stehenden Äußerungen eine hinreichende Tatsachengrundlage hatten.

47. Der Gerichtshof nimmt ferner zur Kenntnis, dass der Journalist den Beschwerdeführer der Feststellung des Oberlandesgerichts zufolge vor der Veröffentlichung des Artikels kontaktiert hatte. Er schließt sich der Schlussfolgerung des Oberlandesgerichts an, dass der Journalist seine journalistischen Pflichten und Verantwortlichkeiten voll und ganz erfüllt hat.

d) Das frühere Verhalten der betroffenen Person

48. Das Verhalten der betroffenen Person vor der Veröffentlichung des Berichts oder die Tatsache, dass die diesbezüglichen Informationen bereits in einer früheren Veröffentlichung erschienen sind, zählen auch zu den zu berücksichtigenden Faktoren (siehe Hachette Filipacchi Associés (Ici Paris) ./. Frankreich, Individualbeschwerde Nr. 12268/03, Rdnrn. 52 und 53, 23. Juli 2009). Allerdings kann allein die Tatsache einer früheren Zusammenarbeit mit der Presse nicht als Argument dafür dienen, dass einer betroffenen Partei der Schutz vor Veröffentlichungen genommen wird (siehe H. (Nr. 2), a. a. .O., Rdnr. 111).

49. Der Gerichtshof stellt fest, dass das Oberlandesgericht sich mit dieser Frage nur im Hinblick auf die Tatsache befasst hat, dass der Beschwerdeführer auf die Fragen des Journalisten nicht vor der Veröffentlichung des Artikels geantwortet hatte. Da es keine weiteren Informationen dahingehend gibt, dass der Beschwerdeführer aktiv die Öffentlichkeit gesucht hätte, kommt der Gerichtshof zu dem Schluss, dass das frühere Verhalten des Beschwerdeführers keine Konsequenzen für die aktuelle Beurteilung hatte und sich nicht auf sein Recht auf Achtung seines Privatlebens auswirkte.

e) Inhalt, Form und Auswirkungen der Veröffentlichung

50. Schließlich handelt es sich auch bei der Art der Veröffentlichung des Berichts und der Darstellung der betroffenen Person in dem Bericht um Faktoren, die es zu berücksichtigen gilt. Darüber hinaus kann es sich auch bei dem Umfang, in dem der Bericht verbreitet wurde, um einen wichtigen Aspekt handeln, je nachdem, ob es sich um eine landesweite oder eine lokale Zeitung handelt und ob sie eine hohe oder eine begrenzte Auflage hat (siehe Karhuvaara und Iltalehti ./. Finnland, Individualbeschwerde Nr. 53678/00, Rdnr. 47, ECHR 2004‑X).

51. Zunächst schließt sich der Gerichtshof der Auffassung des Oberlandesgerichts an, dass der Artikel frei von polemischen Stellungnahmen und Zuspitzungen gewesen sei und ausreichend kenntlich gemacht habe, dass nur Erkenntnisse aus Berichten des F.B.I. und anderer Strafverfolgungsbehörden mitgeteilt worden seien. Darüber hinaus stellt der Gerichtshof fest, dass die verbreiteten Informationen in erster Linie das Berufsleben des Beschwerdeführers betrafen und keine intimen, privaten Details preisgaben.

52. Außerdem stellt der Gerichtshofs fest, dass die deutschen Gerichte der Ansicht waren, hinsichtlich der Druckausgabe des Artikels nicht zuständig zu sein, da The New York Times zur maßgeblichen Zeit nicht in Deutschland vertrieben worden sei. Der Bundesgerichtshof hat jedoch festgestellt, dass die Online-Version der Zeitung von Deutschland aus abrufbar sei und die Veröffentlichung angesichts der Erwähnung eines deutschen Geschäftsmanns in dem Artikel einen direkten Bezug zu Deutschland habe und damit in die Zuständigkeit der deutschen Gerichte falle. Das Oberlandesgericht hingegen hat festgestellt, dass der Online-Artikel nur als Ergebnis einer gezielten Suche mittels einer Suchmaschine auffindbar sei. Daher erkennt der Gerichtshof in der vorliegenden Sache die Schlussfolgerung der innerstaatlichen Gerichte an, dass die Auswirkungen des Artikels in Deutschland begrenzt waren.

53. Soweit der Beschwerdeführer rügte, dass der Artikel auch einfach über eine Online-Suche seines Namens auffindbar sei, stellt der Gerichtshof fest, dass der Beschwerdeführer in seinem Vorbringen nichts über eventuelle Bemühungen vorgetragen hat, die Verlinkung zu dem Artikel aus Online-Suchmaschinen entfernen zu lassen.

f) Schlussfolgerung

54. Im Lichte der vorstehenden Erwägungen ist der Gerichtshof der Auffassung, dass das Oberlandesgericht bei der Abwägung zwischen dem Recht auf Achtung des Privatlebens und dem Recht auf freie Meinungsäußerung die in der Rechtsprechung des Gerichtshof festgelegten Kriterien berücksichtigt und angewandt hat. Der Gerichtshof weist erneut darauf hin, dass es für den Gerichtshof in Fällen, in denen die innerstaatlichen Behörden eine Abwägung in Übereinstimmung mit den in der Rechtsprechung des Gerichtshofs niedergelegten Kriterien vorgenommen haben, gewichtiger Gründe bedürfte, um die Ansicht der innerstaatlichen Gerichte durch die eigene zu ersetzen. An solchen gewichtigen Gründen fehlt es hier. Das Oberlandesgericht hat eine angemessene Abwägung zwischen den widerstreitenden Rechten vorgenommen und im Rahmen des ihm zustehenden Ermessensspielraums gehandelt.

55. Folglich ist Artikel 8 der Konvention nicht verletzt worden.

AUS DIESEN GRÜNDEN ENTSCHEIDET DER GERICHTSHOF EINSTIMMIG:

1. Die Individualbeschwerde wird für zulässig erklärt;

2. Artikel 8 der Konvention ist nicht verletzt worden.

Ausgefertigt in englischer Sprache und schriftlich zugestellt am 19. Oktober 2017 nach Artikel 77 Abs. 2 und 3 der Verfahrensordnung des Gerichtshofs.

Milan Blaško                                                       Erik Møse
Stellvertretender Sektionskanzler                        Präsident

Zuletzt aktualisiert am Dezember 5, 2020 von eurogesetze

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