KARABULUT ./. DEUTSCHLAND (Europäischer Gerichtshof für Menschenrechte) Individualbeschwerde Nr. 59546/12

Europäischer Gerichtshof für Menschenrechte
FÜNFTE SEKTION
ENTSCHEIDUNG
Individualbeschwerde Nr. 59546/12
K. ./. Deutschland

Der Europäische Gerichtshof für Menschenrechte (Fünfte Sektion) hat in seiner Sitzung am 21. November 2017 als Ausschuss mit der Richterin und den Richtern

Erik Møse, Präsident,
Angelika Nußberger und
Yonko Grozev,
sowie Anne-Marie Dougin, amtierende Stellvertretende Sektionskanzlerin,

im Hinblick auf die oben genannte Individualbeschwerde, die am 14. September 2012 erhoben wurde,

nach Beratung wie folgt entschieden:

SACHVERHALT

1. Der 19.. geborene Beschwerdeführer, K., ist türkischer Staatsangehöriger und lebt in M. Vor dem Gerichtshof wurde er von Frau O., Rechtsanwältin in M., vertreten. Die deutsche Regierung („die Regierung“) wurde durch einen ihrer Verfahrensbevollmächtigten, Herrn Ministerialrat H.-J. Behrens vom Bundesministerium der Justiz und für Verbraucherschutz, vertreten.

2. Unter Berufung auf Artikel 8 der Konvention sowohl für sich genommen als auch in Verbindung mit Artikel 14 der Konvention machte der Beschwerdeführer geltend, dass er als Untersuchungsgefangener im Gegensatz zu Strafgefangenen keine Pakete mit Nahrungs- oder Genussmitteln habe empfangen dürfen. Außerdem behauptete er, dass ihm entgegen den Anforderungen aus Artikel 13 der Konvention kein wirksamer innerstaatlicher Rechtsbehelf zur Verfügung gestanden habe, um seine diesbezüglichen Rügen geltend zu machen.

3. Am 26. April 2016 wurden diese Rügen der Regierung übermittelt und die Beschwerde im Übrigen nach Artikel 54 Abs. 3 der Verfahrensordnung des Gerichtshofs für unzulässig erklärt.

4. Die türkische Regierung, die über ihr Recht auf Beteiligung an dem Verfahren unterrichtet worden war (Artikel 36 Abs. 1 der Konvention und Artikel 44 der Verfahrensordnung des Gerichtshofs), hat erklärt, dass sie dieses Recht nicht ausüben wolle.

A. Der Hintergrund der Rechtssache

5. Am 25. Februar 2010 wurde der Beschwerdeführer auf der Grundlage eines zwei Tage zuvor vom Amtsgericht erlassenen Haftbefehls wegen des dringenden Verdachts des gemeinschaftlich begangenen Handeltreibens mit Betäubungsmitteln in nicht geringer Menge und wegen Fluchtgefahr in Untersuchungshaft genommen.

6. Am 15. Juli 2011 verurteilte ihn das Landgericht wegen unerlaubten Handeltreibens mit Betäubungsmitteln in nicht geringer Menge und wegen Beihilfe zu unerlaubtem Handeltreiben mit Betäubungsmitteln in nicht geringer Menge zu einer Gesamtfreiheitsstrafe von sieben Jahren und ordnete die Fortdauer seiner Haft an.

7. Der Beschwerdeführer legte gegen seine Verurteilung Revision und gegen den Haftfortdauerbeschluss Haftbeschwerde ein.

8. Das Landgericht half der Haftbeschwerde nicht ab und verwies sie an das Oberlandesgericht A., das am 9. August 2011 den Haftfortdauerbeschluss aufhob und die Entlassung des Beschwerdeführers anordnete. Es befand, dass weiterhin der dringende Verdacht bestehe, dass der Beschwerdeführer die in Rede stehenden Straftaten begangen habe, da seine Revision gegen seine Verurteilung noch anhängig sei und auch weiterhin Fluchtgefahr bestehe. Allerdings habe das Landgericht das Verfahren nicht mit dem erforderlichen Nachdruck geführt und damit gegen das Beschleunigungsgebot in Fällen, bei denen sich ein Beschuldigter in Untersuchungshaft befinde, verstoßen, weshalb die fortdauernde Unterbringung des Beschwerdeführers unverhältnismäßig wäre (siehe Rdnr. 13). Er wurde am selben Tag entlassen.

9. Am 31. Mai 2012 verwarf das Oberlandesgericht A. die Revision des Beschwerdeführers gegen seine Verurteilung.

B. Die in Rede stehende Verfassungsbeschwerde

10. Am 28. Februar 2011 legte der Beschwerdeführer Verfassungsbeschwerde ein und machte geltend, dass die Bestimmungen des am 1. März 2010 in Kraft getretenen Untersuchungshaftvollzugsgesetzes des betroffenen Bundeslandes ihn in seinen Rechten verletze. Er brachte unter anderem vor, dass das neu eingeführte generelle Verbot für Untersuchungsgefangene, Pakete mit Nahrungs- oder Genussmitteln zu erhalten (siehe Rdnr. 14), ohne mögliche Berücksichtigung der Umstände eines bestimmten Falles, der Gewährung eines Ermessensspielraums oder von Ausnahmen einen unverhältnismäßigen Eingriff in sein nach Artikel 2 Abs. 1 des Grundgesetzes (GG) geschütztes Recht auf allgemeine Handlungsfreiheit und sein Recht auf Achtung seines Familienlebens darstelle. Er machte ferner geltend, dass Untersuchungsgefangene gegenüber Strafgefangenen, die jährlich bis zu drei Pakete mit Nahrungs- oder Genussmitteln empfangen dürften, diskriminiert würden. Er betonte, dass eine Untersuchungshaft nicht unbedingt von kurzer Dauer sein müsse, wie an seinem Fall ersichtlich werde.

11. Hinsichtlich der Zulässigkeit seiner Verfassungsbeschwerde brachte der Beschwerdeführer vor, dass er als Untersuchungsgefangener unmittelbar und persönlich von den einschlägigen Bestimmungen des Untersuchungshaftvollzugsgesetzes des betroffenen Bundeslandes betroffen sei. Im Besuchsbereich der Einrichtung, in der er untergebracht gewesen sei, sei ein Hinweis auf die gesetzliche Neuregelung und das ab 1. März 2010 geltende Verbot des Empfangs von Paketen mit Nahrungs- oder Genussmitteln ausgehängt worden. Der Hinweis habe auch besagt, dass die Möglichkeit des Empfangs von Weihnachts-, Oster- oder Jahrespaketen ersatzlos gestrichen worden sei. Weitere – rechtliche oder sachliche – Maßnahmen seitens der Behörden seien für die Umsetzung dieser Bestimmung nicht notwendig. Zusammen mit seiner Frau, die ihn in der Justizvollzugsanstalt besucht habe, habe er diesbezüglich mehrere Anfragen an das Personal gerichtet, woraufhin ihnen mitgeteilt worden sei, dass es hinsichtlich des Verbots solcher Pakete für Untersuchungsgefangene keine Ausnahmen gebe. Er habe sich vor Erhebung der Verfassungsbeschwerde nicht an die Fachgerichte wenden müssen, da dortige Verfahren im Hinblick auf die in Rede stehende Bestimmung nicht zu einer Klärung tatsächlicher oder rechtlicher Fragen beitragen würden, was der Zweck des Subsidiaritätsgrundsatzes im Hinblick auf Verfassungsbeschwerden sei (siehe Rdnr. 23).

12. Am 7. März 2012 lehnte es eine aus drei Richtern bestehende Kammer des Bundesverfassungsgerichts ohne Angabe von Gründen ab, die Verfassungsbeschwerde des Beschwerdeführers zur Entscheidung anzunehmen (2 BvR 454/11). Die Entscheidung wurde dem Beschwerdeführer am 14. März 2012 zugestellt.

C. Das einschlägige innerstaatliche Recht und die einschlägige innerstaatliche Praxis

1. Der Anwendungsbereich der Untersuchungshaft

13. Nach dem innerstaatlichen Recht bleibt eine Person bis zur Rechtskraft ihrer Verurteilung, also auch während des Rechtsmittelverfahrens, in Untersuchungshaft, statt in Strafhaft genommen zu werden.

2. Die Situation von Untersuchungs- und Strafgefangenen im betroffenen Bundesland im Hinblick auf Pakete

14. Im Rahmen der Föderalismusreform im Jahr 2006 wurde die Zuständigkeit für die Regelung des Untersuchungshaftvollzugs auf die Länder übertragen. Am 27. Oktober 2009 verabschiedete das betroffene Bundesland das Gesetz zur Regelung des Vollzugs der Untersuchungshaft im betroffenen Bundesland, das am 1. März 2010 in Kraft trat. Nach § 23 durften Untersuchungsgefangene Pakete empfangen, es sei denn, diese enthielten Nahrungs- oder Genussmittel oder Inhalte, die geeignet sind, die Sicherheit oder Ordnung der Anstalt zu gefährden. Vor Inkrafttreten des Gesetzes durften Untersuchungsgefangene jährlich bis zu drei Pakete mit Nahrungs- oder Genussmitteln empfangen.

15. Strafgefangene durften zur maßgeblichen Zeit bis zu drei Pakete mit Nahrungs- oder Genussmitteln pro Jahr empfangen. Seit einer Änderung des Gesetzes zur Regelung des Vollzugs der Freiheitsstrafe im betroffenen Bundesland im Jahr 2015 dürfen sie derartige Pakete nicht mehr empfangen.

16. Am 19. Januar 2016 erging eine Rundverfügung des Justizministeriums (Rundverfügung des Justizministeriums, Nr. 4510 – IV.40, über den Paketverkehr der Gefangenen und der in der Sicherungsverwahrung Untergebrachten in den Justizvollzugsanstalten des Landes, Paket-RV), der zufolge Gefangene keine Pakete mit Nahrungs- oder Genussmitteln empfangen durften, wenn diese an bestimmte Gefangene adressiert waren. Soweit sie von sozialen oder karitativen Einrichtungen verschickt und nicht an bestimmte Gefangene ausgehändigt worden wären, wären solche Pakete jedoch erlaubt gewesen.

3. Die Rechtsprechung des Bundesverfassungsgerichts in Bezug auf Einschränkungen des Rechts auf Empfang von Paketen im Vollzug

17. Der Rechtsprechung des Bundesverfassungsgerichts zufolge ist es möglich, das Recht von Untersuchungsgefangenen auf Empfang von Paketen einzuschränken. In einem Fall hatte das Gericht anerkannt, dass ein uneingeschränktes Recht auf Empfang von Paketen die Vollzugsanstalten überfordern würde, da diese jeweils von einem Mitarbeiter in Anwesenheit des Gefangenen darauf überprüft werden müssten, ob der Inhalt den Zweck der Untersuchungshaft oder die Ordnung in der Anstalt gefährde (BVerfG, 2 BvR 786/11[1] und 2 BvR 832/71, Rdnr. 32, Beschluss vom 14. März 1973). Ein generelles Verbot von Paketen sei allerdings nur zulässig, wenn eine reale Gefährdung des öffentlichen Interesses daran, dass Untersuchungsgefangene nicht fliehen, keine Beweismittel manipulieren und nicht rückfällig werden, nicht jeweils durch einzelne Maßnahmen hinreichend abgewehrt werden könne (ebenda). Das Gericht äußerte sich nicht dazu, wo die Grenzen des Verwaltungsaufwandes zu ziehen wären, der von den Vollzugsanstalten vernünftigerweise gefordert werden könnte (ebenda, Rdnr. 33).

18. Am 22. Januar 2008 lehnte es das Bundesverfassungsgericht ab, eine Verfassungsbeschwerde zur Entscheidung anzunehmen, die sich gegen eine Bestimmung des Strafvollzugsgesetzes eines anderen Bundeslandes richtete, der zufolge Strafgefangenen der Empfang von Paketen mit Nahrungs- oder Genussmitteln untersagt war (BVerfG, 2 BvR 66/08, 22. Januar 2008). Das Gericht begründete seine Entscheidung und befand, dass die Verfassungsbeschwerde unzulässig sei. Der Beschwerdeführer sei durch die in Rede stehende Bestimmung nicht unmittelbar betroffen gewesen, weshalb er sich vor Erhebung einer Verfassungsbeschwerde gegen das Gesetz selbst zunächst an die Fachgerichte hätte wenden müssen (ebenda, Rdnrn. 3 und 7). Er hätte bei der Vollzugsbehörde die Erlaubnis für den Empfang solcher Pakete beantragen und bei den zuständigen Gerichten gegen eine ablehnende Entscheidung vorgehen können (ebenda, Rdnr. 7). In einem solchen Verfahren hätte er seine Bedürftigkeit und seine Bedenken hinsichtlich der Verfassungsmäßigkeit der in Rede stehenden Bestimmung darlegen können (ebenda). Der Beschwerdeführer habe keine Gründe vorgetragen, derentwegen ihm eine vorrangige Anrufung der Fachgerichte vernünftigerweise nicht zuzumuten wäre, und auch sonst seien keine Gründe hierfür ersichtlich (ebenda).

4. Die Rechtsprechung anderer innerstaatlicher Gerichte in Bezug auf Einschränkungen des Empfangs von Paketen mit Nahrungs- oder Genussmitteln im Vollzug

19. In der Rechtssache V. (Ws) 26/09 vom 1. Juli 2010 hat das Oberlandesgericht B. festgestellt, dass das in § 56 des Jugendstrafvollzugsgesetzes des maßgeblichen Bundeslandes enthaltene generelle Verbot des Empfangs von Paketen mit Nahrungs- oder Genussmitteln für Gefangene im Jugendstrafvollzug verfassungsgemäß sei. In diesem Fall hatte der Beschwerdeführer, der bei den Vollzugsbehörden die Erlaubnis zum Empfang solcher Pakete drei Mal pro Jahr beantragt und anschließend deren ablehnende Entscheidung vor den zuständigen Fachgerichten angefochten hatte, eine diskriminierende Behandlung geltend gemacht, weil Untersuchungsgefangene zu jener Zeit derartige Pakete empfangen durften. Das Gericht stellte fest, dass bei Untersuchungsgefangenen die Unschuldsvermutung gelte, weshalb für Strafgefangene einschneidendere Einschränkungen gelten dürften (ebenda, Rdnr. 36).

5. Rechtsbehelfe gegen Maßnahmen im Untersuchungshaftvollzug

20. Gegen behördliche Entscheidungen oder Maßnahmen im Untersuchungshaftvollzug oder wenn die Behörde nicht innerhalb von drei Wochen über einen Antrag entschieden hat, können Untersuchungsgefangene gerichtliche Entscheidung beantragen (§ 119 a StPO). Nach § 304 StPO sind Beschwerden gegen Entscheidungen nach § 119 a zulässig.

6. Die Zulässigkeit von Verfassungsbeschwerden gegen Gesetze

21. Nach § 90 Abs. 1 des Bundesverfassungsgerichtsgesetzes (BVerfGG) i. V. m Artikel 93 Abs. 1 Nr. 4a GG kann jedermann mit der Behauptung, durch die öffentliche Gewalt, einschließlich der Gesetzgebung, durch eine Handlung oder Unterlassung in einem seiner Grundrechte verletzt worden zu sein, Verfassungsbeschwerde zum Bundesverfassungsgericht erheben. Eine gegen ein Gesetz gerichtete Verfassungsbeschwerde kann nur binnen eines Jahres seit dem Inkrafttreten des Gesetzes erhoben werden (§ 93 Abs. 3 BVerfGG).

22. Damit eine Verfassungsbeschwerde zulässig ist, muss der Beschwerdeführer von der in Rede stehenden Handlung oder Unterlassung persönlich, gegenwärtig und unmittelbar betroffen sein. Richtet sich eine Verfassungsbeschwerde gegen ein Gesetz, muss das Gesetz ohne individuelle Vollzugsmaßnahme in das Recht der betroffenen Person eingreifen (siehe BVerfG, 1 BvR 1384/85 und 1 BvR 30/86, Rdnr. 16, Beschluss vom 25. Februar 1986). Dies ist dann der Fall, wenn die Norm unmittelbar in die Grundrechte der betroffenen Person eingreift (siehe BVerfG, 1 BvR 1249/83 u. a., Rdnr. 17, Beschluss vom 12. Dezember 1984).

23. Ist gegen die Verletzung der fachgerichtliche Rechtsweg zulässig, so kann die Verfassungsbeschwerde erst nach Erschöpfung des Rechtswegs erhoben werden (§ 90 Abs. 2 BVerfGG). Nach der gefestigten Rechtsprechung des Bundesverfassungsgerichts gilt der Subsidiaritätsgrundsatz auch für Verfassungsbeschwerden gegen Gesetzesbestimmungen (siehe BVerfG, 1 BvR 1509/83, Rdnr. 17, Beschluss vom 2. Dezember 1986). Kann die von der in Rede stehenden Bestimmung betroffene Person in zumutbarer Weise Rechtsschutz erlangen, indem sie die Fachgerichte anruft, ist eine unmittelbar gegen eine Gesetzesbestimmung gerichtete Verfassungsbeschwerde unzulässig (ebenda). Dieses Erfordernis soll sicherstellen, dass das Bundesverfassungsgericht nicht auf ungesicherter Tatsachen- und Rechtsgrundlage weitreichende Entscheidungen trifft (siehe BVerfG, 1 BvR 777/85 u. a. , Rdnr. 58, Beschluss vom 11. Oktober 1988). Es gilt nicht nur dann, wenn die Bestimmung einen Auslegungs- oder Entscheidungsspielraum offenlässt, sondern auch dann, wenn ein solcher Spielraum fehlt (ebenda). Die Pflicht zur Anrufung der Fachgerichte besteht nicht, wenn die in Rede stehende Gesetzesbestimmung die betroffene Person zu Dispositionen zwingt, die später nicht mehr korrigiert werden können, wenn die Fachgerichte die in Rede stehende verfassungsrechtliche Frage nicht klären können oder wenn die Anrufung der Fachgerichte offensichtlich aussichtslos wäre (ebenda, mit weiteren Nachweisen). Darüber hinaus kann das Bundesverfassungsgericht, wenn die Anrufung der Fachgerichte schwere und unabwendbare Nachteile für den Beschwerdeführer zur Folge hätte, ausnahmsweise vor Erschöpfung des fachgerichtlichen Rechtswegs über eine Verfassungsbeschwerde entscheiden (siehe BVerfG, 1 BvR 632/80 u. a., Rdnr. 44, Beschluss vom 3. November 1981).

7. Konkrete Normenkontrolle

24. Wenn ein mit der Prüfung einer Rechtssache befasstes Fachgericht ein Gesetz, auf dessen Gültigkeit es bei der Entscheidung ankommt, für verfassungswidrig hält, ist nach Artikel 100 Abs. 1 GG das Verfahren auszusetzen und eine Entscheidung des Bundesverfassungsgerichts zu dessen Verfassungsmäßigkeit einzuholen.

8. Das Annahmeverfahren des Bundesverfassungsgerichts

25. Die §§ 93a und 93b BVerfGG erlauben es dem Gericht, die Annahme von Verfassungsbeschwerden abzulehnen, wenn diesen keine grundsätzliche verfassungsrechtliche Bedeutung zukommt und es der Annahme zur Durchsetzung der grundgesetzlich geschützten Rechte eines Beschwerdeführers nicht bedarf. Nach § 93d Abs. 1 BVerfGG muss das Gericht seine Nichtannahmebeschlüsse nicht begründen.

26. Selbst wenn das Bundesverfassungsgericht Nichtannahmebeschlüsse begründet, haben diese Beschlüsse keine Bindungswirkung für andere Fälle, da sie keine Entscheidungen zur Zulässigkeit und Begründetheit der Verfassungsbeschwerde enthalten (siehe BVerfG, 1 BvL 18/93 u. a., Rdnr. 63, Beschluss vom 24. Januar 1995).

RÜGEN

27. Unter Berufung auf Artikel 8 der Konvention sowohl für sich genommen als auch in Verbindung mit Artikel 14 der Konvention machte der Beschwerdeführer geltend, dass er als Untersuchungsgefangener im Gegensatz zu Strafgefangenen keine Pakete mit Nahrungs- oder Genussmitteln habe empfangen dürfen. Außerdem behauptete er, dass ihm entgegen den Anforderungen aus Artikel 13 der Konvention kein wirksamer innerstaatlicher Rechtsbehelf zur Verfügung gestanden habe, um seine diesbezüglichen Rügen geltend zu machen.

RECHTLICHE WÜRDIGUNG

28. Die Regierung bestritt die Zulässigkeit der Beschwerde mit der Begründung, der Beschwerdeführer könne nicht geltend machen, Opfer einer Verletzung im Sinne von Artikel 34 der Konvention zu sein, und habe den innerstaatlichen Rechtsweg nicht wie nach Artikel 35 Abs. 1 der Konvention erforderlich erschöpft.

A. Opfereigenschaft des Beschwerdeführers

29. Nach Auffassung der Regierung war der Beschwerdeführer nicht unmittelbar von § 23 des Untersuchungshaftvollzugsgesetzes des betroffenen Bundeslandes betroffen, da weder von den Vollzugsbehörden noch von den Fachgerichten eine individuelle Vollzugsmaßnahme gegen ihn verhängt worden sei. Er wäre nur dann unmittelbar von der Bestimmung betroffen gewesen, wenn ein Paket mit Nahrungs- oder Genussmitteln an ihn versandt und dann von den Vollzugsbehörden angehalten worden wäre, was beides nicht passiert sei. Ebenso wenig habe sich der Beschwerdeführer förmlich an die Anstaltsleitung gewandt, um in einer ihn unmittelbar betreffenden Angelegenheit eine Entscheidung zu erwirken.

30. Sie trug vor, dass der Beschwerdeführer auch kein „potentielles Opfer“ im Sinne der Rechtsprechung des Gerichtshofs sei. Die in Rede stehende Bestimmung habe es, im Gegensatz zu dem Beschwerdeführer in der Rechtssache S.A.S. ./. Frankreich ([GK], Individualbeschwerde Nr. 43835/11, Rdnr. 57, ECHR 2014 [Auszüge]) nicht erforderlich gemacht, dass er sein Verhalten ändere, um einer Strafverfolgung zu entgehen. Die Anwendung der in Rede stehenden Bestimmungen habe sich – im Gegensatz zur Rechtssache Burden ./. Vereinigtes Königreich ([GK], Individualbeschwerde Nr. 13378/05, Rdnr. 35, ECHR 2008) – auch nicht aus einem außerhalb der Kontrolle des Beschwerdeführers liegenden Ereignis ergeben oder sich durch deren bloße Existenz negativ auf ihn ausgewirkt wie in den Fällen Marckx ./. Belgien (13. Juni 1979, Reihe A Bd. 31) und Johnston u. a. ./. Irland (18. Dezember 1986, Reihe A Bd. 112). In jenen Fällen seien die Auswirkungen der angegriffenen Bestimmungen auch weitaus schwerwiegender gewesen und die Beschwerdeführer hätten keine Möglichkeit gehabt, in zumutbarer Weise eine individuelle Vollzugsmaßnahme herbeizuführen. Der vorliegende Fall betreffe einen hypothetischen Eingriff in die Rechte des Beschwerdeführers zu einem späteren Zeitpunkt. Der Umstand, dass er ein Untersuchungsgefangener gewesen und deshalb in den Anwendungsbereich des Untersuchungshaftvollzugsgesetzes des betroffenen Bundeslandes gefallen sei, begründe keine potentielle Opfereigenschaft. Andernfalls könnte jeder Untersuchungsgefangene eine Überprüfung aller restriktiven Regelungen des Gesetzes erwirken. Die Regierung kam zu dem Schluss, dass die vorliegende Individualbeschwerde eine Popularklage darstelle, die konventionsrechtlich nicht vorgesehen sei.

31. Der Beschwerdeführer brachte vor, dass er von § 23 des Untersuchungshaftvollzugsgesetzes des betroffenen Bundeslandes unmittelbar betroffen gewesen sei, da dieser während seiner Untersuchungshaft auf ihn anwendbar gewesen sei. Eine individuelle Vollzugsmaßnahme sei nicht erforderlich gewesen, da die Bestimmung keine Ausnahmen zulasse. Jede Entscheidung der Vollzugsbehörden oder Fachgerichte hätte lediglich bestätigt, dass er keine Pakete mit Nahrungs- oder Genussmitteln empfangen dürfe. Er sei ein „unmittelbares“ und kein „potentielles“ Opfer, da ihm der Empfang solcher Pakete durch die Bestimmung selbst verwehrt gewesen sei. Die Anzahl der von einer Bestimmung betroffenen Personen könne nicht ausschlaggebend dafür sein, ob diese als Opfer anzusehen seien. Entscheidend sei vielmehr, ob die betreffenden Personen Pakete mit Nahrungs- oder Genussmitteln hätten empfangen wollen, und dass den Untersuchungsgefangenen solche Pakete zugesandt worden wären, wenn das Verbot nicht zum Tragen gekommen wäre. Zusammen mit seiner Frau habe er mehrere Anfragen an das Vollzugspersonal gerichtet, woraufhin ihnen mitgeteilt worden sei, dass es hinsichtlich des Verbots solcher Pakete für Untersuchungsgefangene keine Ausnahmen gebe. Daher habe sie dem Beschwerdeführer kein derartiges Paket zugesandt. Schließlich würde es der aus dem Vorbringen der Regierung zu ziehende Schluss unmöglich machen, ein Gesetz in einer Individualbeschwerde vor dem Gerichtshof anzugreifen, was der Rechtsprechung des Gerichtshofs zuwiderlaufen würde.

32. Der Gerichtshof weist erneut darauf hin, dass eine Person, um eine Beschwerde nach Artikel 34 der Konvention einlegen zu können, behaupten können muss, „in einem der in [der] Konvention […] anerkannten Rechte verletzt zu sein […]“ (siehe Burden, a.a.O., Rdnr. 33). Um behaupten zu können, ein Opfer einer Konventionsverletzung zu sein, muss eine Person von der angegriffenen Maßnahme unmittelbar betroffen sein (ebenda). Die Konvention sieht daher nicht vor, dass Popularklagen zur Auslegung der in ihr verankerten Rechte erhoben werden können, oder Personen eine Bestimmung des nationalen Rechts allein deshalb rügen können, weil sie, ohne unmittelbar davon betroffen gewesen zu sein, der Ansicht sind, dass diese der Konvention zuwiderlaufen könnte (ebenda). Es steht einer Person jedoch auch dann, wenn es an einer individuellen Vollzugsmaßnahme fehlt, offen, zu behaupten, dass ein Gesetz sie in ihren Rechten verletze, wenn sie entweder ihr Verhalten ändern muss, um einer strafrechtlichen Verfolgung zu entgehen, oder einem Personenkreis angehört, der Gefahr läuft, von dem Gesetz unmittelbar betroffen zu werden (ebenda, Rdnr. 34, mit weiteren Nachweisen; siehe auch Michaud ./. Frankreich, Individualbeschwerde Nr. 12323/11, Rdnrn. 51 bis 53, ECHR 2012).

33. Der Gerichtshof stellt fest, dass § 23 des Untersuchungshaftvollzugsgesetzes des betroffenen Bundeslandes, der am 1. März 2010 in Kraft trat, keine Verhaltensänderung seitens des Beschwerdeführers zur Vermeidung einer strafrechtlichen Verfolgung oder von disziplinarischen Sanktionen verlangte. Und doch galt die Bestimmung für alle Untersuchungsgefangenen im betroffenen Bundesland, also auch für den Beschwerdeführer, der sich dort vom 25. Februar 2010 bis zum 9. August 2011 in Untersuchungshaft befand. Das für Untersuchungsgefangene geltende Verbot des Empfangs von Paketen mit Nahrungs- oder Genussmitteln unterlag keinen weiteren Bedingungen und die Bestimmung sah weder Ausnahmen vor, noch gestand sie den Vollzugsbehörden einen Ermessensspielraum zu. Im Besuchsbereich der Einrichtung, in der der Beschwerdeführer untergebracht war, war ein Hinweis auf die gesetzliche Neuregelung und das ab 1. März 2010 geltende Verbot des Empfangs von Paketen mit Nahrungs- oder Genussmitteln ausgehängt worden. Der Hinweis hatte auch besagt, dass die Möglichkeit des Empfangs von Weihnachts-, Oster- oder Jahrespaketen ersatzlos gestrichen worden sei.

34. Obgleich der Beschwerdeführer geltend gemacht hat, dass er und seine Frau mehrere Anfragen an das Vollzugspersonal gerichtet hätten, woraufhin ihnen mitgeteilt worden sei, dass es hinsichtlich des Verbots solcher Pakete für Untersuchungsgefangene keine Ausnahmen gebe, ist es unbestritten, dass die Frau des Beschwerdeführers nie versucht hat, dem Beschwerdeführer ein Paket mit Nahrungs- oder Genussmitteln zu schicken. Der Gerichtshof ist der Auffassung, dass der Beschwerdeführer und seine Frau durch Versenden eines solchen Pakets ohne große Schwierigkeiten hätten ausprobieren können, ob die Vollzugsbehörden das Paket tatsächlich aufhalten würden. Vor diesem Hintergrund hält es der Gerichtshof für zweifelhaft, ob der Beschwerdeführer von der in Rede stehenden Gesetzesvorschrift unmittelbar betroffen war und geltend machen kann, im Sinne von Artikel 34 der Konvention Opfer der behaupteten Konventionsverletzungen geworden zu sein. Er ist jedoch der Auffassung, dass diese Frage wegen der nachfolgenden Gründe offen bleiben kann (siehe Rdnrn. 35 bis 43).

B. Erschöpfung des innerstaatlichen Rechtswegs

35. Die Regierung brachte vor, dass der Beschwerdeführer den innerstaatlichen Rechtsweg nicht erschöpft habe. Sie betonte, dass Artikel 35 Abs. 1 der Konvention vorschreibe, dass Beschwerden in Übereinstimmung mit den im innerstaatlichen Recht vorgesehenen Form- und Fristerfordernissen bei den zuständigen innerstaatlichen Gerichten erhoben werden müssten und dieses Erfordernis im Falle einer für unzulässig erklärten Verfassungsbeschwerde nicht erfüllt sei (H. ./. Deutschland, Individualbeschwerde Nr. 11057/02, Rdnrn. 62 bis 64, ECHR 2004‑III [Auszüge]). Auch wenn das Bundesverfassungsgericht seinen Nichtannahmebeschluss nicht begründet habe, sei offensichtlich, dass es die Beschwerde nicht angenommen habe, weil diese unzulässig gewesen sei. Zum einen sei der Beschwerdeführer wegen des Fehlens einer individuellen Vollzugsmaßnahme entgegen dem Erfordernis aus § 90 Abs. 1 BVerfGG nicht unmittelbar von der in Rede stehenden Gesetzesbestimmung betroffen gewesen, zum anderen habe er nicht, wie nach § 90 Abs. 2 BVerfGG erforderlich, den Rechtsweg erschöpft (siehe Rdnr. 23).

36. Entsprechend dem Grundsatz der Subsidiarität ist eine gegen eine Gesetzesbestimmung gerichtete Verfassungsbeschwerde nach Auffassung der Regierung unzulässig, wenn der Beschwerdeführer in zumutbarer Weise Rechtsschutz durch die Fachgerichte hätte erlangen können, und zwar auch wenn das Gesetz keinen Ermessensspielraum zulasse (siehe Rdnr. 23). Aus diesem Grund habe das Bundesverfassungsgericht es abgelehnt, eine Verfassungsbeschwerde zur Entscheidung anzunehmen, die sich gegen eine Bestimmung des Bayerischen Strafvollzugsgesetzes gerichtet habe, der zufolge Strafgefangenen der Empfang von Paketen mit Nahrungs- und Genussmitteln untersagt war (siehe Rdnr. 18). In der vorliegenden Rechtssache hätte der Beschwerdeführer bei den Vollzugsbehörden eine Genehmigung für den Empfang eines solchen Pakets beantragen und im Falle einer Ablehnung unter Verweis auf den Wortlaut der in Rede stehenden Bestimmung anschließend gemäß § 119a StPO beim zuständigen Gericht einen Antrag auf gerichtliche Entscheidung stellen und ggf. Beschwerde gegen diese Entscheidung einlegen können (siehe Rdnr. 20). Die Fachgerichte hätten zu prüfen gehabt, ob das in § 23 des Untersuchungshaftvollzugsgesetzes des betroffenen Bundeslandes enthaltene Verbot einschränkend auszulegen sei, um die Achtung der Rechte des Beschwerdeführers aus dem Grundgesetz und der Konvention sicherzustellen, oder ob die Sache gemäß Artikel 100 Abs. 1 GG dem Bundesverfassungsgericht vorzulegen sei (siehe Rdnr. 24). Anschließend hätte der Beschwerdeführer Verfassungsbeschwerde gegen die Entscheidungen der Fachgerichte erheben können.

37. Der Beschwerdeführer brachte vor, dass er den innerstaatlichen Rechtsweg wie nach Artikel 35 Abs. 1 der Konvention erforderlich erschöpft habe, indem er seine Verfassungsbeschwerde gegen § 23 des Untersuchungshaftvollzugsgesetzes des betroffenen Bundeslandes innerhalb der maßgeblichen Frist von einem Jahr erhoben habe (siehe Rdnr. 21). Es sei bloße Spekulation, dass der Grund für den Nichtannahmebeschluss des Bundesverfassungsgerichts Unzulässigkeit gewesen sei, da das Gericht seine Entscheidung nicht begründet habe. Auch aus der Entscheidung des Bundesverfassungsgerichts in Bezug auf das Bayerische Strafvollzugsgesetz ließen sich keine anderen Schlüsse ziehen, da es für Strafgefangene gelte, wohingegen bei Untersuchungsgefangenen der Grundsatz der Unschuldsvermutung gelte. Schließlich hätte eine vorherige Anrufung der Fachgerichte aufgrund der eindeutigen Formulierung der in Rede stehenden Bestimmung keinen Sinn gehabt und lediglich zu einer Verzögerung seines Rechtsschutzes geführt. Hätten die Fachgerichte die Bestimmung für verfassungswidrig gehalten, hätten sie die Sache nach Artikel 100 Abs. 1 GG dem Bundesverfassungsgericht vorlegen müssen, das als einziges Gericht zur Beurteilung der Verfassungskonformität von Gesetzen berufen sei. Verweise nach Artikel 100 Abs. 1 GG seien in der Praxis sehr selten und seien zwischen 2011 und 2015 insgesamt nur acht Mal vorgekommen.

38. Der Gerichtshof weist erneut darauf hin, dass es Zweck des Artikels 35 der Konvention ist, den Vertragsstaaten die Möglichkeit zu geben, ihnen vorgeworfene Konventionsverletzungen zu verhindern oder ihnen abzuhelfen, bevor diese Behauptungen dem Gerichtshof unterbreitet werden. Artikel 35 Abs. 1 der Konvention muss zwar relativ flexibel und ohne übermäßigen Formalismus angewendet werden, setzt aber nicht nur voraus, dass vor den zuständigen innerstaatlichen Gerichten Anträge gestellt und Rechtsbehelfe in Anspruch genommen werden, mit denen bereits ergangene Entscheidungen angefochten werden können. Normalerweise ist es auch erforderlich, dass die Rügen, mit denen später der Gerichtshof befasst werden soll, zumindest ihrem wesentlichen Inhalt nach Gegenstand der Anrufungen dieser Gerichte waren und dass die im innerstaatlichen Recht vorgesehenen Form- und Fristerfordernisse beachtet wurden (G. ./. Deutschland [GK], Individualbeschwerde Nr. 22978/05, Rdnr. 142, ECHR 2010).

39. Der Beschwerdeführer hat mit einer Verfassungsbeschwerde beim Bundesverfassungsgericht die Verfassungswidrigkeit des § 23 des Untersuchungshaftvollzugsgesetzes des betroffenen Bundeslandes geltend gemacht (siehe Rdnrn. 10 und 11). Das Gericht hat entschieden, die Beschwerde ohne Angabe von Gründen nicht zur Entscheidung anzunehmen (siehe Rdnr. 12). Die Situation unterscheidet sich demnach von der im Fall H. (a.a.O., Rdnr. 63), bei dem das Bundesverfassungsgericht die Verfassungsbeschwerde ausdrücklich für unzulässig erklärt hatte. Allerdings stellt der Gerichtshof fest, dass das Bundesverfassungsgericht nach dem innerstaatlichen Recht nicht verpflichtet war, seinen Nichtannahmebeschluss zu begründen (siehe Rdnr. 25), und weist erneut darauf hin, dass Artikel 6 Abs. 1 der Konvention nicht verletzt wird, wenn nationale übergeordnete Gerichte wie das Bundesverfassungsgericht die Annahme einer Beschwerde ablehnen, indem sie einfach auf die Rechtsvorschriften verweisen, die diese Vorgehensweise zulassen, sofern die durch die Beschwerde aufgeworfenen Fragen keine grundsätzliche Bedeutung haben (siehe W. ./. Deutschland (Entsch.), Individualbeschwerde Nr. 32817/02, 16. Oktober 2006).

40. Wenn das Bundesverfassungsgericht einen Nichtannahmebeschluss nicht begründet, kann der Gerichtshof nicht über die Gründe für diese Entscheidung spekulieren. Allerdings hat der Gerichtshof in Fällen, bei denen die Unzulässigkeit der Verfassungsbeschwerde eindeutig aus der Akte hervorgeht, festgestellt, dass der Beschwerdeführer den innerstaatlichen Rechtsweg nicht erschöpft hat (siehe C. u. a. ./. Deutschland (Entsch.), Individualbeschwerden Nrn. 77144/01 und 35493/05, 11. Dezember 2007).

41. Die Regierung brachte vor, dass die Verfassungsbeschwerde des Beschwerdeführers aus zwei Gründen unzulässig gewesen sei, und zwar zum einen, weil er von der in Rede stehenden Bestimmung entgegen dem Erfordernis aus § 90 Abs. 1 BVerfGG nicht unmittelbar betroffen gewesen sei, und zum anderen, weil er den Rechtsweg nicht wie nach § 90 Abs. 2 BVerfGG erforderlich erschöpft habe. Zu letzterem Aspekt hat die Regierung vorgetragen, dass das Bundesverfassungsgericht eine Verfassungsbeschwerde, die gegen eine Bestimmung des Bayerischen Strafvollzugsgesetzes gerichtet gewesen sei, der zufolge Strafgefangenen der Empfang von Paketen mit Nahrungs- und Genussmitteln untersagt war, wegen Unzulässigkeit nicht zur Entscheidung angenommen habe. Auch wenn es sich bei der Entscheidung um einen Nichtannahmebeschluss (siehe Rdnr. 18) handelte, der keine Bindungswirkung für andere Fälle hat (siehe Rdnr. 26), nimmt der Gerichtshof die ständige Rechtsprechung des Bundesverfassungsgerichts zur Kenntnis, wonach entsprechend dem Grundsatz der Subsidiarität eine gegen eine Gesetzesbestimmung gerichtete Verfassungsbeschwerde unzulässig ist, wenn der Beschwerdeführer in zumutbarer Weise Rechtsschutz durch die Fachgerichte hätte erlangen können, auch wenn das Gesetz keinen Ermessensspielraum zulasse (siehe Rdnr. 23).

42. Nach der Rechtsprechung des Bundesverfassungsgerichts hätte der Beschwerdeführer demnach vor Einlegen der Verfassungsbeschwerde bei den Vollzugsbehörden eine Genehmigung für den Empfang eines Pakets mit Nahrungs- oder Genussmitteln beantragen und im Falle einer Ablehnung unter Verweis auf den Wortlaut der in Rede stehenden Bestimmung anschließend gemäß § 119a StPO beim zuständigen Gericht einen Antrag auf gerichtliche Entscheidung stellen und ggf. Beschwerde gegen diese Entscheidung einlegen müssen (siehe Rdnr. 20). Die Fachgerichte hätten zu prüfen gehabt, ob das in § 23 des Untersuchungshaftvollzugsgesetzes des betroffenen Bundeslandes enthaltene Verbot einschränkend auszulegen sei, um die Achtung der Rechte des Beschwerdeführers aus dem Grundgesetz und der Konvention sicherzustellen – was der Gerichtshof angesichts der Umstände des Falls, insbesondere da die Untersuchungshaft eine gewisse Dauer überschritt, für einen möglichen Ausgang hält – oder ob die Sache gemäß Artikel 100 Abs. 1 GG dem Bundesverfassungsgericht vorzulegen sei (siehe Rdnr. 24). Erst nach Erschöpfung des fachgerichtlichen Rechtswegs hätte der Beschwerdeführer eine Verfassungsbeschwerde gegen die Entscheidungen der Fachgerichte einlegen können.

43. Angesichts der vorstehenden Ausführungen ist der Gerichtshof der Auffassung, dass die Verfassungsbeschwerde des Beschwerdeführers offensichtlich unzulässig ist und er folglich den innerstaatlichen Rechtsweg nicht dem Erfordernis aus Artikel 35 Abs. 1 der Konvention entsprechend erschöpft hat. Daher ist die Individualbeschwerde nach Artikel 35 Abs. 4 der Konvention zurückzuweisen.

Aus diesen Gründen erklärt der Gerichtshof

die Individualbeschwerde einstimmig für unzulässig.

Ausgefertigt in englischer Sprache und schriftlich zugestellt am 14. Dezember 2017.

Anne-Marie Dougin                                                             Erik Møse
Amtierende Stellvertretende Sektionskanzlerin                     Präsident

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[1] Anm. d. Übers.: Richtig ist 2 BvR 768/71

Zuletzt aktualisiert am Dezember 5, 2020 von eurogesetze

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