SCHNEIDER ./. DEUTSCHLAND (Europäischer Gerichtshof für Menschenrechte) Individualbeschwerde Nr. 61595/15

EUROPÄISCHER GERICHTSHOF FÜR MENSCHENRECHTE
FÜNFTE SEKTION
ENTSCHEIDUNG
Individualbeschwerde Nr. 61595/15
S.
gegen Deutschland

Der Europäische Gerichtshof für Menschenrechte (Fünfte Sektion) hat in seiner Sitzung am 25. September 2018 als Ausschuss mit den Richtern und der Richterin

Yonko Grozev, Präsident,

Gabriele Kucsko-Stadlmayer und

Lәtif Hüseynov

sowie Milan Blaško, Stellvertretender Sektionskanzler,

im Hinblick auf die oben genannte Individualbeschwerde, die am 8. Dezember 2015 erhoben wurde,

nach Beratung wie folgt entschieden:

SACHVERHALT

1. Der 19.. geborene Beschwerdeführer, S., ist deutscher Staatsangehöriger und in F. wohnhaft. Vor dem Gerichtshof wurde er von Herrn R., Rechtsanwalt in B., vertreten.

A. Die Umstände des Falles

2. Der von dem Beschwerdeführer vorgetragene Sachverhalt lässt sich wie folgt zusammenfassen:

1. Der Hintergrund der Rechtssache: Die vorangegangene Individualbeschwerde des Beschwerdeführers beim Gerichtshof (Nr. 17080/07)

3. Der Beschwerdeführer begehrte die Gewährung eines Rechts auf Umgang mit dem Jungen F., der im März 2004 geboren wurde und dessen leiblicher Vater er nach eigenen Angaben sei, und zwar gegen den Willen der rechtlichen Eltern von F., Herrn und Frau H. Die Eheleute lebten mit F. im Vereinigten Königreich und betreuten ihn gemeinsam mit ihrer Tochter. Sie trugen vor, dass der Beschwerdeführer möglicherweise der leibliche Vater von F. sei, dass aber auch Herr H. der leibliche Vater sein könnte. Sie zögen es im Interesse ihres familiären Zusammenlebens vor, die Vaterschaft bezüglich F. nicht überprüfen zu lassen.

4. Am 20. Oktober 2005 wies das Amtsgericht die Anträge des Beschwerdeführers zurück, mit denen er zwei Mal pro Monat Umgang mit F. und regelmäßige Auskünfte über die Entwicklung des Jungen beantragt hatte. Am 9. Februar 2006 wies das Oberlandesgericht die Beschwerde des Beschwerdeführers sowie seinen Antrag auf Einräumung der Befugnis, F. zu besonderen Anlässen Geschenke machen zu dürfen, zurück. Mit Beschluss vom 20. September 2006 nahm das Bundesverfassungsgericht die von dem Beschwerdeführer erhobene Verfassungsbeschwerde nicht zur Entscheidung an.

5. Mit Urteil vom 15. September 2011 in dem Individualbeschwerdeverfahren Nr. 17080/07 stellte der Gerichtshof einen Verstoß gegen Artikel 8 der Konvention fest, weil die innerstaatlichen Gerichte die widerstreitenden Interessen im Entscheidungsprozess nicht fair gegeneinander abgewogen hätten. Sie hätten überhaupt nicht geprüft, ob der Umgang zwischen F. und dem Beschwerdeführer unter den konkreten Umständen des Falles dem Wohl des Kindes dienen würde. Auch hätten sie nicht geprüft, ob es dem Wohl des Kindes oder dem vorrangigen Interesse des Beschwerdeführers entsprochen hätte, dem Antrag des Beschwerdeführers, zumindest Auskünfte über die persönliche Entwicklung von F. zu erhalten, stattzugeben. Die innerstaatlichen Gerichte hätten daher keine ausreichenden Gründe angeführt, um ihren Eingriff in das Recht des Beschwerdeführers auf Achtung seines Privatlebens im Sinne von Artikel 8 Abs. 2 der Konvention zu rechtfertigen. Der Gerichtshof sprach dem Beschwerdeführer 5.000 Euro für den immateriellen Schaden und 10.000 Euro für Kosten und Auslagen zu. Das Urteil wurde am 15. Dezember 2011 endgültig.

2. Das in der vorliegenden Individualbeschwerde des Beschwerdeführers vor dem Gerichtshof in Rede stehende Verfahren

6. Am 16. Januar 2012 beantragte der Beschwerdeführer beim Oberlandesgericht die Wiederaufnahme des Verfahrens bezüglich seines Rechts auf Umgang mit F. und Auskunft über dessen Entwicklung (siehe Rdnr. 4.). Am 22. August 2013 ordnete dieses Gericht in einem Zwischenbeschluss die Wiederaufnahme des Verfahrens an. Es befand, dass § 35 des Einführungsgesetzes zur Zivilprozessordnung (EGZPO), wonach § 580 Nr. 8 der Zivilprozessordnung (ZPO) – nach dem die Restitutionsklage statt finde, wenn der Europäische Gerichtshof für Menschenrechte eine Verletzung der Europäischen Konvention zum Schutz der Menschenrechte und Grundfreiheiten oder ihrer Protokolle festgestellt habe und das Urteil auf dieser Verletzung beruhe – nicht auf Verfahren anzuwenden sei, die vor dem 31. Dezember 2006 rechtskräftig abgeschlossen worden seien (siehe Rdnr. 10), und restriktiv auszulegen sei. Entscheidungen über Kindschaftssachen mit Dauerwirkung, z. B. das Umgangsrecht, würden zwar formell rechtkräftig, erwüchsen aber nicht in materielle Rechtskraft, weil eine solche Umgangsentscheidung jederzeit abänderbar sei (siehe Rdnr. 10). Folglich hätten Herr und Frau H. kein rechtmäßiges Interesse an der Rechtskraft dieser Entscheidung, also daran, dass das Verfahren nicht wiederaufgenommen würde. Ferner habe Deutschland das Urteil des Gerichtshofs zu befolgen, und der Beschwerdeführer könne kein neues Umgangsrechtsverfahren in Deutschland anstrengen, weil die deutschen Gerichte aufgrund dessen, dass das Kind seinen Wohnsitz im Vereinigten Königreich habe, nicht zuständig seien (siehe Rdnr. 11).

7. Am 19. März 2014 hob der Bundesgerichtshof auf die Rechtsbeschwerde von Herrn und Frau H. diese Entscheidung auf und wies den Antrag auf Wiederaufnahme des Verfahrens zurück. Die Konvention verlange nicht, dass die Vertragsstaaten die Wiederaufnahme eines Zivilverfahrens zum Zweck der Durchführung eines Urteils des Gerichtshofs vorsähen. Daher werfe die Stichtagsregelung, die der Gesetzgeber im Zuge der Einführung der Möglichkeit, ein Zivilverfahren nach einem Urteil des Gerichtshofs wiederaufzunehmen, getroffen habe, keine Frage nach der Konvention auf. Die Tatsache, dass der vorliegende Fall das Recht auf Umgang mit einem Kind betreffe und die entsprechende Gerichtsentscheidung nicht in materielle Rechtskraft erwachse, könne ein anderes Ergebnis nicht rechtfertigen. Es komme auf den Zeitpunkt an, zu dem die letzte fachgerichtliche Entscheidung formelle Rechtskraft erlange. Weil eine Entscheidung, wie sie in der vorliegenden Rechtssache in Rede stehe, jederzeit abänderbar sei, bedürfe es einer Wiederaufnahme des Verfahrens gar nicht, um eine konventionsrechtskonforme Entscheidung für den Beschwerdeführer zu erreichen. Dies treffe auf die vorliegende Rechtssache zu, wenngleich die deutschen Gerichte nicht zuständig seien und der Beschwerdeführer im Vereinigten Königreich ein neues Verfahren anstrengen müsste. Die Vorschriften der Brüssel IIa-Verordnung, wonach für die Zuständigkeit der gewöhnlichen Aufenthalts des Kindes maßgeblich sei, dienten der Wahrung des Kindeswohls. Die Gerichte im Vereinigten Königreich hätten das Urteil des Gerichtshofs ebenso zu berücksichtigen wie es bei den deutschen Gerichten der Fall wäre.

8. Am 19. Mai 2015 lehnte es das Bundesverfassungsgericht ab, die Verfassungsbeschwerde (2 BvR 1170/14) des Beschwerdeführers zur Entscheidung anzunehmen. Es befand, dass die Auslegung von § 35 EGZPO i. V. m. § 48 Abs. 2 des Gesetzes über die Verfahren in Familiensachen und in den Angelegenheiten der freiwilligen Gerichtsbarkeit (FamFG) und § 580 Nr. 8 ZPO (siehe Rdnr. 10) durch den Bundesgerichtshof nicht willkürlich gewesen sei. Ferner habe diese Auslegung die Grundrechte des Beschwerdeführers nicht missachtet, auch im Hinblick darauf, dass die Vaterschaft des Beschwerdeführers bezüglich F. möglich, aber nicht nachgewiesen sei. Der Bundesgerichtshof habe ferner weder den Einfluss der Rechtsprechung des Gerichtshofs noch die Bindungswirkung seiner Urteile verkannt. Die Einführung einer Stichtagsregelung für die Wiederaufnahme eines Zivilverfahrens nach einem Urteil des Gerichtshofs werfe keine Frage nach der Konvention auf, und der Gerichtshof habe in seinem Urteil im Fall des Beschwerdeführers keine konkrete Maßnahme zur Wiedergutmachung angeordnet, die über die Zahlung einer gerechten Entschädigung hinausgehe. Zwar sei gemäß Artikel 46 Abs. 1 der Konvention ein Urteil nur für den betreffenden beschwerdegegnerischen Staat bindend, jedoch komme der Rechtsprechung des Gerichtshofs eine faktische Orientierungs- und Leitfunktion für die Auslegung der Konvention auch über den konkret in Rede stehenden Einzelfall hinaus zu. Die Einschätzung des Bundesgerichtshofs, wonach die Gerichte des Vereinigten Königreichs das Urteil des Gerichtshofs ebenso berücksichtigen müssten wie es bei den deutschen Gerichten der Fall wäre, gerate daher mit der Konvention nicht in Konflikt. Der Beschluss wurde dem Verfahrensbevollmächtigten des Beschwerdeführers am 12. Juni 2015 zugestellt.

3. Die Resolution des Ministerkomitees des Europarats

9. Am 22. Februar 2017 schloss das Ministerkomitee des Europarats bei seiner 1278. Sitzung seine Prüfung der Durchführung des Urteils des Gerichtshofs vom 15. September 2011 in der Rechtssache S. (a. a. O.) durch Annahme der Resolution ResDH(2017)63 ab, deren maßgeblichen Passagen wie folgt lauten:

Das Ministerkomitee – […]

„nach Prüfung des von der Regierung vorgelegten Umsetzungsberichts, in dem die zur Ausführung des Urteils getroffenen Maßnahmen dargelegt wurden […] (siehe Dokument DH‑DD(2016)1431); […]; ERKLÄRT, dass es seine Aufgaben nach Artikel 46 Abs. 2 der Konvention in [dieser Rechtssache] wahrgenommen hat, und BESCHLIESST, die Prüfung der Rechtssache abzuschließen.“

In dem Dokument DH-DD(2016)1431, das Informationen über die zur Befolgung des Urteils in der Rechtssache S. (a. a. O.) getroffenen Maßnahmen betrifft, heißt es:

„[…] Individuelle Maßnahmen

Die zuerkannte Entschädigung in Höhe von 15.000 Euro hat der Beschwerdeführer am 13. März 2012 erhalten.

Nach Endgültigkeit des Urteils des Gerichtshofs beantragte der Beschwerdeführer bei den Familiengerichten erneut Umgang mit dem Kind, dessen leiblicher Vater er nach eigenen Angaben sei. Das Oberlandesgericht prüfte, ob und falls ja in welchem Umfang der Umgang zwischen dem Kind und dem Beschwerdeführer dem Kindeswohl dient. Zu diesem Zweck erließ das Gericht am 13. September 2012 einen Beweisbeschluss zur Einholung eines Sachverständigengutachtens. Nach diesem Beweisbeschluss stellten Herr und Frau H. gegen den betreffenden Senat ein Ablehnungsgesuch wegen Besorgnis der Befangenheit, das mit Beschluss vom 19. März 2013 abgelehnt wurde. Mit Urteil vom 22. August 2013 gab das Oberlandesgericht dem Antrag [des Beschwerdeführers] auf Wiederaufnahme des Umgangsrechtsverfahrens statt. Der Bundesgerichtshof gab der von Herrn und Frau H. gegen diese Entscheidung eingelegten Rechtsbeschwerde statt. Der Bundesgerichtshof wies den Wiederaufnahmeantrag [des Beschwerdeführers] mit Beschluss vom 19. März 2014 (Az. XII ZB 511/13) zurück und verwies den Beschwerdeführer im Hinblick darauf, dass das Kind seinen Wohnsitz im Vereinigten Königreich hat, an die dortigen zuständigen Gerichte.

[…] Allgemeine Maßnahmen

Nach dem Urteil des EGMR [in der Rechtssache] A. ./. Deutschland (Individualbeschwerde Nr. 20578/07, 21. Dezember 2010] setzte der Bundesgerichtshof die Feststellungen des EGMR durch ausdrücklichen Verweis auf die Ausführungen in dem Urteil und auf die Konvention um. In der Entscheidung des Bundesgerichtshofs […] (Az. XII ZB 280/15) wird ausgeführt, dass, wenn das Umgangsrecht Artikel 8 der Konvention mit dem ihm vom Gerichtshof beigegebenen Gehalt gerecht werden solle, der leibliche Vater nicht generell als „Störenfried“ der behüteten rechtlichen Familie angesehen und damit eine Vermutung gegen die Kindeswohldienlichkeit etabliert werden dürfe. Auch wenn die Bindung an die rechtliche Familie nachhaltig zu berücksichtigen sei, dürfe sie nicht in eine solche Vermutung umschlagen.

[…] Gesetzgeberische Maßnahmen

Am 17. Oktober 2012 hat die Bundesregierung einen Gesetzentwurf beschlossen, der eine Stärkung der Rechtsposition des leiblichen, nicht rechtlichen Vaters im Bereich des Umgangs- und Auskunftsrechts vorsieht. Das Gesetz ist am 13. Juli 2013 in Kraft getreten. Es sieht Folgendes vor:

· Hat der leibliche Vater nachhaltiges Interesse an dem Kind gezeigt, erhält er ein Recht auf Umgang mit dem Kind, wenn der Umgang dem Kindeswohl dient. Das gilt unabhängig davon, ob zum Kind bereits eine sozial-familiäre Beziehung besteht.

· Zudem wird dem leiblichen Vater bei berechtigtem Interesse ein Recht auf Auskunft über die persönlichen Verhältnisse des Kindes eingeräumt, soweit dies dem Wohl des Kindes nicht widerspricht.

· Voraussetzung des Umgangs- und Auskunftsrechts ist, dass der Anspruchsteller auch wirklich der leibliche Vater ist. Die leibliche Vaterschaft des Antragstellers ist dabei im Rahmen des Umgangs- oder Auskunftsverfahrens zu prüfen und gegebenenfalls im Rahmen einer Beweiserhebung zu klären. Um die Feststellung der biologischen Vaterschaft in streitigen Fällen zu ermöglichen, stellt das Gesetz eine verfahrensrechtliche Flankierung zur Verfügung. Nach dieser müssen unter bestimmten Voraussetzungen Untersuchungen zur Klärung der Vorfrage nach der biologischen Abstammung geduldet werden. Dies soll verhindern, dass die Mutter des Kindes oder eine sonstige Person den Anspruch des biologischen Vaters vereiteln kann, indem sie die erforderliche Untersuchung verweigert. […]”

B. Das einschlägige innerstaatliche Recht und die einschlägige innerstaatliche Praxis

10. Das einschlägige innerstaatliche Recht und die einschlägige innerstaatliche Praxis zur Wiederaufnahme eines rechtskräftig abgeschlossenen Zivilverfahrens wurden jüngst in der Rechtssache S. ./. Deutschland (Entsch.), Individualbeschwerde Nr. 486/14, Rdnrn. 42 bis 43, 26. Juni 2018, zusammengefasst. In Übereinstimmung mit § 48 Abs. 2 FamFG ist § 35 EGZPO auf die Wiederaufnahme von Verfahren anwendbar, die Angelegenheiten im Anwendungsbereich des FamFG betreffen, wozu Kindschaftssachen wie das Umgangsrecht gehören (siehe §§ 1 und 151 FamFG). Gemäß § 48 Abs. 1 FamFG kann das Gericht des ersten Rechtszugs eine rechtskräftige Endentscheidung mit Dauerwirkung aufheben oder ändern, wenn sich die zugrunde liegende Sach- oder Rechtslage nachträglich wesentlich geändert hat.

C. Maßgebliches EU-Recht

11. Gemäß Artikel 8 Abs. 1 der Verordnung (EG) Nr. 2201/2003 des Rates vom 27. November 2003 über die Zuständigkeit und die Anerkennung und Vollstreckung von Entscheidungen in Ehesachen und in Verfahren betreffend die elterliche Verantwortung (Brüssel IIa-Verordnung) [zur Aufhebung der Verordnung (EG) Nr. 1347/2000] sind für Entscheidungen, die die elterliche Verantwortung betreffen, die Gerichte des Mitgliedstaats zuständig, in dem das Kind zum Zeitpunkt der Antragstellung seinen gewöhnlichen Aufenthalt hat.

RÜGEN

12. Unter Berufung auf die Artikel 1, 6 Abs. 1, 8, 13, 14 und 46 der Konvention rügte der Beschwerdeführer die Weigerung der innerstaatlichen Gerichte, das Zivilverfahren wiederaufzunehmen, nachdem in dem Urteil des Gerichtshofs in seinem Fall (S. ./. Deutschland, Individualbeschwerde Nr. 17080/07, 15. September 2011) ein Verstoß gegen Artikel 8 der Konvention festgestellt wurde. Er trug vor, die innerstaatlichen Gerichte seien verpflichtet, dieses Verfahren wiederaufzunehmen, da Deutschland das Urteil des Gerichtshofs befolgen müsse. Es sei möglich, die entsprechenden Bestimmungen des innerstaatlichen Rechts in einer konventionsfreundlichen, aber aus methodologischer Sicht dennoch vertretbaren Weise auszulegen, um die Wiederaufnahme des Verfahrens zu gestatten. Im Hinblick darauf, dass die in Rede stehende Entscheidung zwar formell rechtkräftig geworden, aber nicht in materielle Rechtskraft erwachsen sei, hätten die rechtlichen Eltern von F. kein berechtigtes Interesse daran, dass das Verfahren nicht wiederaufgenommen werde. Mangels Zuständigkeit sei es nicht möglich, ein neues Verfahren vor den deutschen Gerichten anzustrengen. Seine Rechte würden illusorisch, wenn er im Vereinigten Königreich ein neues Verfahren anstrengen müsste. Das einschlägige Recht des Vereinigten Königreichs sei mit der deutschen Gesetzeslage zum Zeitpunkt des Ausgangsverfahrens vergleichbar, hinsichtlich deren der Gerichtshof einen Verstoß gegen Artikel 8 der Konvention festgestellt habe, allerdings sei das Vereinigte Königreich an das Urteil des Gerichtshofs in seinem vorangegangenen Verfahren nicht gebunden. Daher sei nicht vorhersehbar, wann er eine konventionsrechtskonforme Entscheidung erwirken könnte, was ebenfalls nicht im Einklang mit der Verpflichtung stehe, dass Umgangsrechtsverfahren zügig zu führen seien. Der Gerichtshof sei ratione materiae für die Prüfung seiner Rügen zuständig, weil seine Rechte nach Artikel 8 der Konvention fortdauernd verletzt würden und die innerstaatlichen Gerichte seinen Wiederaufnahmeantrag zumindest in Teilen auf neue Gesichtspunkte gestützt hätten. Die Ablehnung der Wiederaufnahme des Verfahrens habe auch sein Recht auf ein faires Verfahren, auf gleichberechtigen Zugang zu einem Gericht und auf ein unparteiisches Gericht verletzt.

RECHTLICHE WÜRDIGUNG

13. Der Gerichtshof stellt fest, dass es bei den ihm vorliegenden Rügen nach der Konvention um die Weigerung der innerstaatlichen Gerichte geht, ein Zivilverfahren betreffend das Recht des Beschwerdeführers auf Umgang mit F. und Auskunft über dessen Entwicklung wiederaufzunehmen, nachdem der Gerichtshof in seinem Urteil in dem vorangegangenen Verfahren des Beschwerdeführers einen Verstoß gegen Artikel 8 der Konvention bezüglich des entsprechenden Ausgangsverfahrens festgestellt hatte. Die Rügen werfen Fragen hinsichtlich der Durchführung des Urteils des Gerichtshofs im vorangegangenen Verfahren des Beschwerdeführers und der diesbezüglichen Befugnisse des Gerichtshofs und des Ministerkomitees im Hinblick auf Artikel 46 der Konvention auf. Die maßgeblichen allgemeinen Grundsätze wurden jüngst in der Rechtssache S. ./. Deutschland (Entsch.), Individualbeschwerde Nr. 486/14, Rdnr. 94, 26. Juni 2018, mit weiteren Nachweisen, zusammengefasst.

14. Soweit der Beschwerdeführer behauptet, Opfer einer fortdauernden Verletzung zu sein, weist der Gerichtshof erneut darauf hin, dass seine Feststellung einer Verletzung von Artikel 8 der Konvention im ersten Verfahren des Beschwerdeführers darauf beruhte, dass die innerstaatlichen Gerichte die widerstreitenden Interessen im Entscheidungsprozess nicht fair gegeneinander abgewogen und damit keine hinreichenden Gründe angeführt hatten, um ihren Eingriff im Sinne von Artikel 8 Abs. 2 zu rechtfertigen (siehe Rdnr. 5). Diese Abwägung der widerstreitenden Interessen muss jedoch sämtliche zum Zeitpunkt der Bewertung relevanten Faktoren berücksichtigen und könnte nur auf Antrag der betroffenen Partei erfolgen. Dem Gerichtshof ist bewusst, dass die deutschen Gerichte in Anbetracht des Artikels 8 Abs. 1 des Brüssel IIa-Verordnung (siehe Rdnr. 11) und der Tatsache, dass F. seinen gewöhnlichen Aufenthalt im Vereinigten Königreich hat, für ein neues Verfahren über das Recht des Beschwerdeführers auf Umgang mit F. und Auskunft über dessen Entwicklung nicht zuständig wären. Dennoch kann er nicht zu dem Schluss gelangen, dass der im ersten Verfahren des Beschwerdeführers festgestellte – verfahrensrechtliche – Verstoß dadurch zu einem fortdauernden Verstoß im Sinne der Rechtsprechung des Gerichtshofs wird, dass der Beschwerdeführer ein neues Verfahren im Vereinigten Königreich und nicht in Deutschland anstrengen muss (siehe S., a. a. O., Rdnrn. 94 bis 95, mit weiteren Nachweisen).

15. Daher ist zu prüfen, ob die vorliegende Rüge eine „neue Frage“ betrifft, über die in dem Urteil des Gerichtshofs in dem vorangegangenen Verfahren des Beschwerdeführers nicht entschieden worden ist. Der Gerichtshof nimmt die Ausführungen des Bundesgerichtshofs zu der Zurückweisung des Wiederaufnahmeantrags des Beschwerdeführers zur Kenntnis, wonach das zur maßgeblichen Zeit geltende innerstaatliche Recht eine Wiederaufnahme des Verfahrens nicht gestattet habe, wenn in einem Urteil des Gerichtshofs ein Verstoß festgestellt worden sei, und wonach Umgangsrechtsverfahren hiervon nicht auszunehmen seien (siehe Rdnr. 7). Inhaltliche Argumente dazu, ob der Beschwerdeführer einen Anspruch auf Umgang mit F. und Auskunft über dessen Entwicklung hatte, hat er nicht geprüft. Dies spricht für eine Feststellung, dass in diesem Verfahren keine „neuen Fragen“ geprüft wurden und dass der Gerichtshof ratione materiae nicht für die Prüfung der Rüge des Beschwerdeführers zuständig ist (siehe S., a. a. O., Rdnr. 96, mit weiteren Nachweisen).

16. Das Ministerkomitee schloss die Prüfung der Durchführung des Urteils in dem vorangegangenen Verfahren des Beschwerdeführers erst ab, nachdem das innerstaatliche Verfahren, das zu der vorliegenden Individualbeschwerde geführt hat, abgeschlossen war und es dessen Ausgang kannte (siehe Rdnr. 9). Die vorliegende Rechtssache unterscheidet sich demnach von der Rechtssache Verein gegen Tierfabriken Schweiz (VgT) ./. Schweiz (Nr. 2) [GK], Individualbeschwerde Nr. 32772/03, Nr. 67, ECHR 2009, bei der das Ministerkomitee die Überwachung der Durchführung des Urteils des Gerichtshofs mit dem Hinweis eingestellt hat, dass der Beschwerdeführer bezüglich des angefochtenen Urteils eine Wiederaufnahme des Verfahrens beantragen könne, obwohl das innerstaatliche Gericht die Wiederaufnahme bereits abgelehnt hatte. Die vorliegende Individualbeschwerde betrifft daher keine „neue Frage“ im Sinne der Rechtsprechung des Gerichtshofs zu Artikel 46 der Konvention.

17. Die Konvention und seine Rechtsprechung verlangen nicht grundsätzlich in jedem Fall die Wiederaufnahme eines Zivilverfahrens, wenn der Gerichtshof in einem Urteil eine Konventionsverletzung festgestellt hat. In seinem Urteil in dem vorangegangenen Verfahren des Beschwerdeführers hat der Gerichtshof nicht konkret ausgeführt, dass eine Wiederaufnahme des Verfahrens die angemessenste individuelle Maßnahme zur Wiedergutmachung wäre. Unter erneutem Hinweis darauf, dass der Gerichtshof – außer in Fällen nach Artikel 46 Abs. 4 und 5 der Konvention – nicht für die Prüfung zuständig ist, ob eine Vertragspartei die ihr in einem seiner Urteile auferlegten Verpflichtungen erfüllt hat, nimmt der Gerichtshof auch zur Kenntnis, dass es nach der Bewertung des Bundesgerichtshofs und des Bundesverfassungsgerichts einer Wiederaufnahme des hier gegenständlichen Zivilverfahrens nicht bedürfe, damit der Beschwerdeführer eine konventionskonforme Entscheidung erreichen könne. Insbesondere in Anbetracht des Verfahrensgegenstands und der fehlenden materiellen Rechtskraft kann der Beschwerdeführer ein neues Verfahren vor den Gerichten des Vereinigten Königreichs anstrengen, die das Urteil des Gerichtshofs in seinem vorangegangenen Verfahren berücksichtigen müssten.

18. Im Lichte der vorstehenden Ausführungen und im Hinblick auf Artikel 46 der Konvention gelangt der Gerichtshof zu dem Ergebnis, dass er ratione materiae nicht für die Prüfung der Rügen des Beschwerdeführers zuständig ist, mit denen er einen Verstoß gegen seine Rechte aus Artikel 8, für sich genommen oder in Verbindung mit Artikel 13 der Konvention, geltend macht.

19. Soweit der Beschwerdeführer einen Verstoß gegen seine Rechte aus Artikel 6, für sich genommen oder in Verbindung mit Artikel 14 der Konvention, geltend macht, erinnert der Gerichtshof daran, dass Artikel 6 Abs. 1 der Konvention zwar grundsätzlich nicht ratione materiae auf Verfahren anwendbar ist, die einen Antrag auf Wiederaufnahme eines Zivilverfahrens nach Feststellung einer Konventionsverletzung durch den Gerichtshof betreffen, dass es aber Ausnahmen von dieser Regel gibt (siehe Bochan ./. Ukraine (Nr. 2) [GK], Individualbeschwerde Nr. 22251/08, Rdnrn. 44 bis 51, ECHR 2015). In der vorliegenden Rechtssache sah das innerstaatliche Recht zum maßgeblichen Zeitpunkt eine Wiederaufnahme von Zivilverfahren nicht vor (siehe Rdnr. 10), und das in Rede stehende Wiederaufnahmeverfahren war hinsichtlich seiner Art und seines Umfangs nicht mit einem normalen Rechtsmittelverfahren vergleichbar und führte nicht zu einer erneuten Prüfung der Rechtssache (vgl. und im Gegensatz dazu ebda., Rdnrn. 46 bis 51). Der Gerichtshof kommt daher zu dem Schluss, dass Artikel 6 der Konvention ratione materiae nicht auf das in Rede stehende Wiederaufnahmeverfahren anwendbar ist.

20. Daraus folgt, dass die Beschwerde insgesamt nach Artikel 35 Abs. 3 Buchst. a und 4 der Konvention für unzulässig zu erklären ist.

Aus diesen Gründen erklärt der Gerichtshof

die Individualbeschwerde einstimmig für unzulässig.

Ausgefertigt in englischer Sprache und schriftlich zugestellt am 18. Oktober 2018.

Milan Blaško                                                   Yonko Grozev
Stellvertretender Sektionskanzler                     Präsident

Zuletzt aktualisiert am Dezember 5, 2020 von eurogesetze

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