PLISKE gegen Deutschland (Europäischer Gerichtshof für Menschenrechte) Individualbeschwerde Nr. 31193/18

FÜNFTE SEKTION
ENTSCHEIDUNG
Individualbeschwerde Nr. 31193/18
P. ./. Deutschland

Der Europäische Gerichtshof für Menschenrechte (Fünfte Sektion) hat in seiner Sitzung am 22. September 2010 als Kammer mit den Richterinnen und dem Richter

Ganna Yudkivska, Präsidentin,
Mārtiņš Mits,
Anja Seibert-Fohr
sowie Anne-Marie Dougin, Amtierende Stellvertretende Sektionskanzlerin,

im Hinblick auf die oben genannte Individualbeschwerde, die am 25. Juni 2018 erhoben wurde,

im Hinblick auf die Stellungnahmen der beschwerdegegnerischen Regierung und die Erwiderungen der Beschwerdeführerin,

nach Beratung wie folgt entschieden:

SACHVERHALT

1. Die 19.. geborene Beschwerdeführerin, Frau P., ist deutsche Staatsangehörige und in F. wohnhaft. Vor dem Gerichtshof wurde sie von Herrn T., Rechtsanwalt in T., vertreten.

2. Die deutsche Regierung („die Regierung“) wurde durch einen ihrer Verfahrensbevollmächtigten, Herrn H.-J. Behrens vom Bundesministerium der Justiz und für Verbraucherschutz, vertreten.

A. Die Umstände der Rechtssache

3. Der von den Parteien vorgebrachte Sachverhalt lässt sich wie folgt zusammenfassen.

1. Der Hintergrund der Rechtssache

4. Am 25. November 2002 erlitt die Beschwerdeführerin einen Arbeitsunfall mit schweren Verletzungen.

2. Verwaltungsverfahren

5. Die Beschwerdeführerin beantragte bei ihrer Berufsgenossenschaft Verletztengeld sowie eine Verletztenrente.

6. Am 15. November 2005 lehnte die Berufsgenossenschaft die Zahlung einer Rente an sie ab. Es gebe keine Beweise für eine rentenberechtigende Minderung ihrer Erwerbsfähigkeit.

7. Am 20. Dezember 2005 legte die Beschwerdeführerin bei der Berufsgenossenschaft Widerspruch gegen die Ablehnung des Rentenanspruchs ein.

8. Am 27. März 2006 lehnte die Berufsgenossenschaft die Zahlung von Verletztengeld an die Beschwerdeführerin ab, weil ein Kausalzusammenhang zwischen dem Unfall und ihren anschließenden gesundheitlichen Problemen unwahrscheinlich sei.

9. Am 27. April 2006 legte die Beschwerdeführerin bei der Berufsgenossenschaft Widerspruch gegen die Ablehnung des Anspruchs auf Verletztengeld ein.

10. Am 22. Juni 2006 wies die Berufsgenossenschaft beide Widersprüche zurück.

3. Das Verfahren vor dem Sozialgericht

11. Am 13. Juli 2006 erhob die Beschwerdeführerin Klage zum Sozialgericht, mit der sie Zahlung von Verletztengeld und einer Rente begehrte.

12. Zwischen 2007 und 2014 holte das Sozialgericht mehrere ärztliche Sachverständigengutachten ein. Bezüglich der Schlussfolgerungen der ärztlichen Sachverständigen gab es einen kontinuierlichen Schriftwechsel zwischen der Beschwerdeführerin und dem Sozialgericht. Das Verfahren wurde für die Dauer von 25 Monaten ausgesetzt, um die Gerichtsentscheidung in einem gesonderten Verfahren abzuwarten.

13. Am 20. Januar 2015 verurteilte das Sozialgericht die Berufsgenossenschaft, der Beschwerdeführerin im Zeitraum vom 25. Dezember 2002 bis 31. Juli 2009 eine Teilrente zu gewähren und wies die Klage im Übrigen ab.

4. Verfahren vor dem Landessozialgericht

14. Am 21. Februar 2015 legte die Beschwerdeführerin Berufung gegen das Urteil ein. Das Berufungsverfahren dauert noch an.

5. Verfahren betreffend eine Entschädigung wegen überlanger Dauer des sozialgerichtlichen Verfahrens

15. Am 20. Februar 2014 beantragte die Beschwerdeführerin Prozesskostenhilfe für eine Entschädigungsklage nach dem Gesetz über den Rechtsschutz bei überlangen Gerichtsverfahren und strafrechtlichen Ermittlungsverfahren.

16. Am 20. Mai 2016 bewilligte das Landessozialgericht der Beschwerdeführerin Prozesskostenhilfe.

17. Am 11. Oktober 2016 erhob die Beschwerdeführerin vor dem Landessozialgericht Klage auf Entschädigung wegen unangemessener Verzögerung des sozialgerichtlichen Verfahrens.

18. Am 24. Februar 2017 beschränkte die Beschwerdeführerin ihren Entschädigungsanspruch auf den Zeitraum von Juli 2009 bis Februar 2014 des Verfahrens vor dem Sozialgericht.

19. Am 20. September 2017 erkannte das Landessozialgericht eine ungerechtfertigte Verfahrensverzögerung von 25 Monaten an und sprach der Beschwerdeführerin eine Entschädigung in Höhe von 2.500 Euro zu, wies ihre weiteren Ansprüche jedoch zurück.

20. Am 11. Januar 2018 lehnte das Bundessozialgericht den Prozesskostenhilfeantrag der Beschwerdeführerin für das Verfahren der Beschwerde gegen die Nichtzulassung der Revision mangels Aussicht auf Erfolg ab.

21. Am 26. Januar 2018 beantragte die Beschwerdeführerin Prozesskostenhilfe beim Bundesverfassungsgericht. Dem Antrag fügte sie einen Entwurf ihrer Verfassungsbeschwerde bei.

22. Mit Schreiben vom 6. Februar 2018 teilte das Allgemeine Register des Bundesverfassungsgerichts der Beschwerdeführerin mit, dass Zweifel hinsichtlich der Zulässigkeit ihrer beabsichtigten Verfassungsbeschwerde bestünden. Insbesondere habe die Beschwerdeführerin es versäumt, eine Abschrift des Urteils des Landessozialgerichts vom 20. September 2017 vorzulegen oder das Urteil seinem Inhalt nach mitzuteilen. Ferner wurde sie darauf hingewiesen, dass ihr Antrag auf Prozesskostenhilfe die Frist von einem Monat für die Einlegung einer Verfassungsbeschwerde nicht unterbreche. Bislang habe sie lediglich einen Entwurf einer Verfassungsbeschwerde vorgelegt, der keine wirksame Verfassungsbeschwerde darstelle.

23. Am 9. Februar 2018 erwiderte die Beschwerdeführerin, in einem Rechtsstaat erwarte sie, dass ein Gericht ihren Antrag ordnungsgemäß bearbeite. Wenn sie tatsächlich nicht alle erforderlichen Unterlagen eingereicht habe, so sei dies auf ihren verschlechterten Gesundheitszustand infolge des Unfalls zurückzuführen. Folglich würde dies eine Diskriminierung von Behinderten durch das Bundesverfassungsgericht darstellen. Sie sähe daher der Bearbeitung ihres Antrags mit Interesse entgegen.

24. Am 24. April 2018 lehnte das Bundesverfassungsgericht den Antrag der Beschwerdeführerin auf Prozesskostenhilfe für ihre Verfassungsbeschwerde ab. Es sei nicht ersichtlich, dass die Beschwerdeführerin nicht in der Lage sei, sich selbst zu vertreten. Zudem bestünden keine hinreichenden Erfolgsaussichten für die Verfassungsbeschwerde, insbesondere, weil auch ein Rechtsanwalt die Verfassungsbeschwerde nicht in zulässiger, also einer den Anforderungen aus § 23 Abs. 1 Satz 2 und § 92 Bundesverfassungsgerichtsgesetz (BVerfGG) genügenden Weise, begründen könnte (1 BvR 464/18).

B. Das einschlägige innerstaatliche Recht und die einschlägige innerstaatliche Praxis

1. Bundesverfassungsgerichtsgesetz

25. Die maßgeblichen Vorschriften des Bundesverfassungsgerichtsgesetzes lauten:

§ 23 – Antragseinreichung

„(1) Anträge, die das Verfahren einleiten, sind schriftlich beim Bundesverfassungsgericht einzureichen. Sie sind zu begründen; die erforderlichen Beweismittel sind anzugeben.

[…]“

§ 90 – Verfassungsbeschwerde

„(1) Jedermann kann mit der Behauptung, durch die öffentliche Gewalt in einem seiner Grundrechte oder in einem seiner in Artikel 20 Abs. 4, Artikel 33, 38, 101, 103 und 104 des Grundgesetzes enthaltenen Rechte verletzt zu sein, die Verfassungsbeschwerde zum Bundesverfassungsgericht erheben.

(2) Ist gegen die Verletzung der Rechtsweg zulässig, so kann die Verfassungsbeschwerde erst nach Erschöpfung des Rechtswegs erhoben werden. […]“

§ 92 – Begründung der Verfassungsbeschwerde

„In der Begründung der Beschwerde sind das Recht, das verletzt sein soll, und die Handlung oder Unterlassung des Organs oder der Behörde, durch die der Beschwerdeführer sich verletzt fühlt, zu bezeichnen.“

§ 93 – Frist

„(1) Die Verfassungsbeschwerde ist binnen eines Monats zu erheben und zu begründen. Die Frist beginnt mit der Zustellung oder formlosen Mitteilung der in vollständiger Form abgefaßten Entscheidung, wenn diese nach den maßgebenden verfahrensrechtlichen Vorschriften von Amts wegen vorzunehmen ist. In anderen Fällen beginnt die Frist mit der Verkündung der Entscheidung oder, wenn diese nicht zu verkünden ist, mit ihrer sonstigen Bekanntgabe an den Beschwerdeführer.

[…]“

2. Gesetz über den Rechtsschutz bei überlangen Gerichtsverfahren und strafrechtlichen Ermittlungsverfahren

26. Eine umfassende Zusammenfassung der Vorschriften des Gesetzes über den Rechtsschutz bei überlangen Gerichtsverfahren und strafrechtlichen Ermittlungsverfahren (im Folgenden: „Rechtsschutzgesetz“) ist in der Entscheidung des Gerichtshofs in der Rechtssache T. ./. Deutschland (Entsch.), Individualbeschwerde Nr. 53126/07, Rdnrn. 18‑29, 29. Mai 2012, enthalten.

3. Die einschlägige Rechtsprechung des Bundesverfassungsgerichts

(a) Formale Anforderungen an eine Verfassungsbeschwerde

27. Das Bundesverfassungsgericht befand in seinem Beschluss vom 16. Dezember 1992 (1 BvR 167/87), dass ein Beschwerdeführer nach § 23 Abs. 1 Satz 2 Halbsatz 1 und § 92 BVerfGG die fraglichen Entscheidungen entweder selbst vorzulegen oder ihrem wesentlichen Inhalt nach mitzuteilen habe. Diese Anforderung hat es in nachfolgenden Entscheidungen bestätigt, so etwa unlängst in seinem Beschluss vom 8. April 2019 (1 BvR 1909/18).

(b) Kosten und Vertretung vor dem Bundesverfassungsgericht

28. In seinem Beschluss vom 2. Oktober 1969 (1 BvR 132/67) wies das Bundesverfassungsgericht darauf hin, dass bei der Einlegung einer Verfassungsbeschwerde keine Gerichtskosten anfielen und kein Anwaltszwang bestehe.

RÜGE

29. Die Beschwerdeführerin rügte unter Berufung auf Artikel 6 Abs. 1 der Konvention, dass die Verfahrensdauer mit dem Gebot der angemessenen Frist unvereinbar gewesen sei. Sie könne immer noch eine Opfereigenschaft geltend machen, da sie noch nicht angemessen entschädigt worden sei.

RECHTLICHE WÜRDIGUNG

30. Die Rüge der Beschwerdeführerin betrifft die Dauer des Verfahrens gegen ihre Berufsgenossenschaft betreffend Verletztengeld und eine Rente. Sie berief sich auf Artikel 6 Abs. 1 der Konvention, der, soweit entscheidungserheblich, wie folgt lautet:

„Jede Person hat ein Recht darauf, dass über Streitigkeiten in Bezug auf ihre zivilrechtlichen Ansprüche und Verpflichtungen … von einem … Gericht in einem … Verfahren … innerhalb angemessener Frist verhandelt wird.“

31. Die Regierung vertrat die Auffassung, dass die Beschwerdeführerin die innerstaatlichen Rechtsbehelfe nicht wie nach Artikel 35 Abs. 1 der Konvention erforderlich erschöpft habe. Die Beschwerdeführerin habe nie eine Verfassungsbeschwerde erhoben, sondern lediglich einen Entwurf ihrer Beschwerde ihrem Antrag auf Prozesskostenhilfe beigefügt. Das Allgemeine Register des Bundesverfassungsgerichts habe sie auch darauf hingewiesen, dass sie dies nicht davon entbinde, eine Verfassungsbeschwerde innerhalb der vorgesehenen Frist einzulegen. Ferner habe sie es versäumt, eine Abschrift des Urteils des Landessozialgerichts vorzulegen. Dies sei nicht nur für ihren Prozesskostenhilfeantrag, sondern auch für ihre Verfassungsbeschwerde erforderlich gewesen.

32. Auch könne sie nicht argumentieren, wegen des 2013 erfolgten Hinweises des Bundesverfassungsgerichts auf eine mögliche Missbrauchsgebühr sei es für sie nicht zumutbar gewesen, ohne Unterstützung durch einen Anwalt eine Verfassungsbeschwerde einzulegen. Trotz dieses Hinweises habe sie sich weiterhin ohne anwaltliche Vertretung an das Bundesverfassungsgericht gewandt. Insgesamt habe sie in dem Zeitraum vom 13. Juli 2006 bis zum 14. Dezember 2014 102 gesonderte Verfahren vor dem Sozialgericht anstrengen können.

33. Die Beschwerdeführerin bestritt das Vorbringen der Regierung. Sie trug vor, es sei ihr nicht zuzumuten gewesen, ohne anwaltliche Unterstützung eine Verfassungsbeschwerde einzulegen, weil eine solche Beschwerde sorgfältig begründet und formuliert werden müsse. Sie sei keine Anwältin und mit diesen Anforderungen nicht vertraut. Ferner habe sie die Sorge gehabt, dass das Bundesverfassungsgericht eine Missbrauchsgebühr erheben werde.

34. Der Gerichtshof stellt eingangs fest, dass fraglich ist, ob die Beschwerdeführerin die innerstaatlichen Rechtsbehelfe in Bezug auf das Verfahren gegen die Berufsgenossenschaft insgesamt erschöpft hat. Die Beschwerdeführerin hatte ihren Entschädigungsanspruch vor dem Landessozialgericht auf den Zeitraum von Juli 2009 bis Februar 2014 beschränkt. Allerdings kann diese Frage dahinstehen, da sie die innerstaatlichen Rechtsbehelfe in jedem Fall bereits aus den nachstehenden Gründen nicht erschöpft hat.

35. Der Gerichtshof hat immer wieder die Notwendigkeit unterstrichen, die Regel der Erschöpfung der innerstaatlichen Rechtsbehelfe verhältnismäßig flexibel und ohne übermäßigen Formalismus anzuwenden (siehe z. B. Ringeisen ./. Österreich, 16. Juli 1971, Rdnr. 89, Serie A Bd. 13). Und er hat darauf hingewiesen, dass es dennoch wichtig ist, dass ein Beschwerdeführer die verfügbaren Rechtsbehelfe gemäß dem innerstaatlichen Verfahren und in Übereinstimmung mit den im innerstaatlichen Recht vorgesehenen Formvorschriften einlegt (siehe z. B. G. ./. Deutschland [GK], Individualbeschwerde Nr. 22978/05, Rdnrn. 142/143, ECHR 2010, und A. ./. Deutschland (Entsch.), Individualbeschwerde Nr. 71759/01, 25. September 2006, betreffend das Versäumnis, einer Verfassungsbeschwerde bestimmte Unterlagen beizufügen).

36. Im Hinblick auf den vorliegenden Sachverhalt stellt der Gerichtshof fest, dass unstreitig ist, dass die Beschwerdeführerin keine Verfassungsbeschwerde eingelegt hat. Sie stellte lediglich einen Antrag auf Prozesskostenhilfe.

37. Nach der gefestigten Rechtsprechung des Bundesverfassungsgerichts muss ein Beschwerdeführer seiner Verfassungsbeschwerde sämtliche Unterlagen beifügen, die für die Prüfung der Beschwerde relevant sind. Zumindest müssen die angegriffenen Entscheidungen ihrem wesentlichen Inhalt nach mitgeteilt werden. Dementsprechend hat das Allgemeine Register des Bundesverfassungsgerichts die Beschwerdeführerin am 6. Februar 2018 darauf hingewiesen, dass sie keine Abschrift des Urteils des Landessozialgerichts vorgelegt oder das Urteil seinem Inhalt nach mitgeteilt habe. Dies sei nicht nur für die Entscheidung über ihren Prozesskostenhilfeantrag, sondern auch für eine Verfassungsbeschwerde erforderlich gewesen. In diesem Schreiben wurde sie ferner auch darauf hingewiesen, dass sie bislang keine Verfassungsbeschwerde, sondern lediglich einen Entwurf einer solchen Beschwerde vorgelegt habe. Dennoch bestand sie auf eine Entscheidung des Bundesverfassungsgerichts, ohne das fehlende Schriftstück vorzulegen oder eine wirksame Verfassungsbeschwerde einzulegen.

38. Daher überzeugt das Vorbringen der Beschwerdeführerin den Gerichtshof nicht, wonach sie mit den formalen Anforderungen an die Einlegung einer Verfassungsbeschwerde nicht vertraut gewesen sei. Sie war unmissverständlich und rechtzeitig auf diese Anforderungen hingewiesen worden. Zudem lagen zu jenem Zeitpunkt keine Anhaltspunkte dafür vor, dass ihre Verfassungsbeschwerde keine Aussicht auf Erfolg hatte. Sie hatte daher ausreichend Gelegenheit, vor Ablauf der Monatsfrist eine Verfassungsbeschwerde einzulegen und zusammen mit dieser Beschwerde eine Abschrift des erforderlichen Urteils des Landessozialgerichts vorzulegen. Jedoch lehnte sie es ab, dem Rat des Bundesverfassungsgerichts zu folgen. Stattdessen machte sie deutlich, dass sie eine Entscheidung des Bundesverfassungsgerichts auf Grundlage ihres ursprünglichen Antrags erwartete.

39. Es liegen auch keine Anhaltspunkte dafür vor, das die Beschwerdeführerin nicht in der Lage war, das fehlende Schriftstück vorzulegen und eine Verfassungsbeschwerde einzulegen. Obwohl sie insoweit auf ihren schlechten Gesundheitszustand verwies, geht aus den dem Gerichtshof vorliegenden Unterlagen hervor, dass sie dies nicht davon abhielt, in anderen anhängigen Gerichtsverfahren tätig zu werden.

40. Zudem war eine Verfassungsbeschwerde weder unzumutbar für die Beschwerdeführerin, noch stellte eine solche Beschwerde ein unverhältnismäßiges Hindernis für die wirksame Ausübung ihres Individualbeschwerderechts nach Artikel 41 der Konvention dar. Für das Verfahren vor dem Bundesverfassungsgericht fielen keine Gerichtskosten an und es bestand kein Anwaltszwang (im Gegensatz dazu L.L. ./. Frankreich, Individualbeschwerde Nr. 7508/02, Rdnr. 23, ECHR 2006‑XI). Sie war somit in der Lage, fristgerecht eine Verfassungsbeschwerde einzulegen. In diesem Zusammenhang ist es von besonderer Bedeutung, dass sie rechtzeitig auf die fehlenden Unterlagen hingewiesen wurde.

41. Das Schreiben des Bundesverfassungsgerichts von 2013, indem es auf die mögliche Erhebung einer Missbrauchsgebühr hinwies, betraf ein anderes Verfahren und entband sie nicht davon, ohne anwaltliche Unterstützung eine Verfassungsbeschwerde einzulegen. Das Schreiben des Allgemeinen Registers des Bundesverfassungsgerichts vom 6. Februar 2018 zeigt, dass ihre diesbezüglichen Bedenken unbegründet waren. Das Allgemeine Register wies sie nicht auf einen möglichen Missbrauch ihres Rechts auf Einlegung einer Verfassungsbeschwerde hin, sondern enthielt konkrete Ratschläge zur fristgerechten Einlegung einer Verfassungsbeschwerde, die den formalen Anforderungen entsprechen würde.

42. Folglich ist der Gerichtshof der Auffassung, dass die Beschwerdeführerin die ihr zur Verfügung stehenden innerstaatlichen Rechtsbehelfe nicht erschöpft hat und dass die Beschwerde nach Artikel 35 Absätze 1 und 4 der Konvention zurückzuweisen ist.

Aus diesen Gründen erklärt der Gerichtshof die Individualbeschwerde einstimmig für unzulässig.

Ausgefertigt in englischer Sprache und schriftlich zugestellt am 15. Oktober 2020.

Anne-Marie Dougin                                                Ganna Yudkivska
Amtierende Stellvertretende Sektionskanzlerin             Präsidentin

Zuletzt aktualisiert am Juli 13, 2021 von eurogesetze

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