WANNER ./. DEUTSCHLAND (Europäischer Gerichtshof für Menschenrechte) Individualbeschwerde Nr. 26892/12

EUROPÄISCHER GERICHTSHOF FÜR MENSCHENRECHTE
FÜNFTE SEKTION
ENTSCHEIDUNG
Individualbeschwerde Nr. 26892/12
W. ./. Deutschland

Der Europäische Gerichtshof für Menschenrechte (Fünfte Sektion) hat in seiner Sitzung am 23. Oktober 2018 als Kammer mit den Richterinnen und Richtern

Yonko Grozev, Präsident,
Angelika Nußberger,
André Potocki,
Síofra O’Leary,
Gabriele Kucsko-Stadlmayer,
Lәtif Hüseynov und
Lado Chanturia
sowie Claudia Westerdiek, Sektionskanzlerin,

im Hinblick auf die oben genannte Individualbeschwerde, die am 27. April 2012 erhoben wurde,

im Hinblick auf die Stellungnahme der beschwerdegegnerischen Regierung und die Erwiderung des Beschwerdeführers,

nach Beratung wie folgt entschieden:

SACHVERHALT

1. Der Rechtssache lag eine Individualbeschwerde (Nr. 26892/12) gegen die Bundesrepublik Deutschland zugrunde, die ein deutscher Staatsangehöriger, Herr W. („der Beschwerdeführer“), am 27. April 2012 nach Artikel 34 der Konvention zum Schutz der Menschenrechte und Grundfreiheiten („die Konvention“) beim Gerichtshof eingereicht hatte.

2. Der Beschwerdeführer wurde von Herrn S., Rechtsanwalt in O., vertreten. Die deutsche Regierung („die Regierung“) wurde durch einen ihrer Verfahrensbevollmächtigten, Herrn H.-J. Behrens vom Bundesministerium der Justiz und für Verbraucherschutz, vertreten.

3. Der Beschwerdeführer rügte seine strafrechtliche Verurteilung wegen Falschaussage als Zeuge, wobei er sich insbesondere auf das in Artikel 6 der Konvention garantierte Recht auf Selbstbelastungsfreiheit und die Unschuldsvermutung sowie auf sein in Artikel 10 garantiertes Recht auf freie Meinungsäußerung berief.

4. Am 5. Juli 2016 wurde die Beschwerde der Regierung übermittelt.

A. Die Umstände der Rechtssache

5. Der Beschwerdeführer wurde 19… geboren und lebt in S.

1. Das Ausgangsverfahren

6. Am 23. März 2007 verurteilte das Amtsgericht den Beschwerdeführer u. a. wegen in Mittäterschaft begangener gefährlicher Körperverletzung zu einer Freiheitsstrafe von neun Monaten, die zur Bewährung ausgesetzt wurde. Es stellte fest, dass der Beschwerdeführer in der Nacht vom …. April 2006 mit drei unbekannten Komplizen in L.s Wohnung eingedrungen sei und von diesem unter Beibringung von Schlägen und Fußtritten die Rückzahlung von 3.500 Euro gefordert habe. Im Prozess bestritt der Beschwerdeführer seine Tatbeteiligung, räumte allerdings ein, dass L. ihm 3.500 Euro geschuldet habe und dass er zuvor mehrmals L.s Wohnung aufgesucht habe, um diesen zur Zahlung aufzufordern. Das Amtsgericht befand den Beschwerdeführer dennoch für schuldig, wobei es sich auf die Zeugenaussagen von L. und L.s Ehefrau stützte, die es als glaubhaft ansah. L. sagte aus, dass er den Beschwerdeführer erkannt habe, da er mit ihm bekannt sei und er nicht maskiert gewesen sei. L.s Frau erkannte den Beschwerdeführer auf mehreren Fotos, die ihr vorgelegt wurden.

7. Am 12. Juli 2007 wurde das Urteil rechtskräftig, nachdem der Beschwerdeführer die von ihm eingelegte Berufung in der Verhandlung vor dem Landgericht zurückgenommen hatte.

2. Das in Rede stehende Verfahren

8. Auf Antrag der Staatsanwaltschaft wurde der Beschwerdeführer von der Ermittlungsrichterin geladen, um im Zusammenhang mit dem Überfall auf L. in einem Verfahren gegen seine drei Komplizen, deren Identitäten weiterhin unbekannt waren, als Zeuge auszusagen. Am 7. September 2007 erschien er zu dem Termin vor der Ermittlungsrichterin. Die Richterin belehrte ihn darüber, dass er als Zeuge die Wahrheit zu sagen habe. Sie belehrte ihn nicht über sein Recht nach § 55 StPO, zu bestimmten Fragen zu schweigen, um sich nicht selbst zu belasten (siehe Rdnr. 17). Er wurde darauf hingewiesen, dass er in Beugehaft genommen werden könne, wenn er seiner Verpflichtung zur Aussage nicht nachkomme (siehe Rdnrn. 17-18). Er gab erneut an, nicht am Tatort gewesen zu sein und demnach nichts dazu sagen zu können, wer an der Tat beteiligt gewesen sei.

9. Daraufhin wurde gegen den Beschwerdeführer Anklage wegen uneidlicher Falschaussage erhoben.

10. Am 25. November 2008 sprach das Amtsgericht den Beschwerdeführer von diesem Vorwurf frei, da es nicht von seiner Beteiligung an dem Überfall überzeugt war. Das Gericht stellte nach erneuter vollständiger Beweisaufnahme unter Anwendung des Grundsatzes „in dubio pro reo“ fest, dass es auch möglich sei, dass der Beschwerdeführer sich zum Tatzeitpunkt bei einer Geburtstagsfeier aufgehalten habe.

11. Am 23. November 2010 verurteilte das Landgericht den Beschwerdeführer auf Berufung der Staatsanwaltschaft hin wegen uneidlicher Falschaussage zu einer Freiheitsstrafe von sechs Monaten, die zur Bewährung ausgesetzt wurde. Nach erneuter Anhörung aller Zeugen stellte es fest, dass er an dem Überfall beteiligt gewesen sei und folglich bei seiner Vernehmung als Zeuge am 7. September 2007 nicht die Wahrheit gesagt habe.

12. Das Landgericht setzte sich damit auseinander, dass der Beschwerdeführer nicht über sein Recht belehrt worden sei, die Auskunft zu verweigern, um sich nicht selbst zu belasten. Eine solche Belehrung sei allerdings auch nicht notwendig gewesen sein. Die Gefahr einer neuerlichen Strafverfolgung infolge des Überfalls habe nicht bestanden, da das Urteil des Amtsgerichts bereits rechtskräftig geworden sei (siehe Rdnrn. 6-7). Wegen des Grundsatzes „Ne bis in idem“ habe er für diese Tat nicht erneut strafrechtlich verfolgt werden können.

13. Unter Verweis auf die einschlägige Rechtsprechung des Bundesgerichtshofs ging das Landgericht davon aus, dass das Auskunftsverweigerungsrecht nach dem innerstaatlichen Recht auch bei Fragen greife, die einen mittelbaren Verdacht gegen einen Zeugen begründen können, sei es auch nur durch ein ihn belastendes kleines Teilstück eines Beweises. Es konnte allerdings keine indirekte Gefahr erkennen, dass der Beschwerdeführer wegen weiterer gemeinsam mit seinen Tatgenossen begangener Straftaten strafrechtlich verfolgt werden würde, selbst wenn er ihre Namen preisgeben würde. Weder aus seiner Aussage noch aus der Beweiserhebung hätten sich Anhaltspunkte dafür erkennen lassen, dass der Beschwerdeführer eine erneute strafrechtliche Verfolgung zu befürchten habe.

14. Das Landgericht schloss auch einen Verstoß gegen Artikel 6 der Konvention aus. Es nahm die Argumentation des Beschwerdeführers zur Kenntnis, wonach Artikel 6 einen Verurteilten davor schütze, als Zeuge zu dem Vorfall befragt zu werden, für den er bereits rechtskräftig verurteilt worden sei, da er dadurch gezwungen werde, sich hinsichtlich einer Tat, die er zuvor konsequent bestritten habe, zu belasten. Es befand allerdings, dass Artikel 6 einen Angeklagten lediglich davor schütze, zu seiner eigenen Strafverfolgung beizutragen. Wenn diese Gefahr – wie im vorliegenden Fall – nicht bestehe, sei ein verurteilter Straftäter verpflichtet, entsprechend den einschlägigen strafprozessualen Vorschriften Angaben als Zeuge zu machen.

15. Am 28. Juli 2011 verwarf das Oberlandesgericht die Revision des Beschwerdeführers, da es in dem Urteil des Landgerichts keinen Rechtsfehler zum Nachteil des Angeklagten erkennen konnte.

16. Am 19. Oktober 2011 lehnte es das Bundesverfassungsgericht ohne Angabe von Gründen ab, eine Verfassungsbeschwerde des Beschwerdeführers zur Entscheidung anzunehmen (2 BvR 1905/11). Der Beschluss wurde dem Rechtsanwalt des Beschwerdeführers am 27. Oktober 2011 zugestellt.

B. Das einschlägige innerstaatliche Recht

17. Die maßgeblichen Vorschriften der Strafprozessordnung lauten wie folgt:

§ 48

(1) Zeugen sind verpflichtet, zu dem zu ihrer Vernehmung bestimmten Termin vor dem Richter zu erscheinen. Sie haben die Pflicht auszusagen, wenn keine im Gesetz zugelassene Ausnahme vorliegt. […]“

§ 55

„(1) Jeder Zeuge kann die Auskunft auf solche Fragen verweigern, deren Beantwortung ihm […] die Gefahr zuziehen würde, wegen einer Straftat oder einer Ordnungswidrigkeit verfolgt zu werden.

(2) Der Zeuge ist über sein Recht zur Verweigerung der Auskunft zu belehren.“

§ 70

„(1) Wird das Zeugnis oder die Eidesleistung ohne gesetzlichen Grund verweigert, so werden dem Zeugen die durch die Weigerung verursachten Kosten auferlegt. Zugleich wird gegen ihn ein Ordnungsgeld und für den Fall, dass dieses nicht beigetrieben werden kann, Ordnungshaft festgesetzt.

(2) Auch kann zur Erzwingung des Zeugnisses die Haft angeordnet werden, jedoch nicht über die Zeit der Beendigung des Verfahrens in dem Rechtszug, auch nicht über die Zeit von sechs Monaten hinaus. […]“

18. Nach § 153 StPO wird mit Freiheitsstrafe von drei Monaten bis zu fünf Jahren bestraft, wer vor Gericht oder vor einer anderen zur eidlichen Vernehmung von Zeugen oder Sachverständigen zuständigen Stelle als Zeuge oder Sachverständiger uneidlich falsch aussagt. Ein Zeuge macht sich nach dieser Bestimmung nicht strafbar, wenn er das Zeugnis zu Unrecht verweigert oder während der Vernehmung ganz oder zu einem bestimmten Teil schweigt. Nach § 70 StPO (siehe Rdnr. 17) drohen einem Zeugen in diesem Fall jedoch Zwangsmaßnahmen, wobei die Ordnungsgelder zwischen 5 und 1.000 Euro liegen können (§ 6 Abs. 1 EGStGB[1]). Ein Zeuge, der eine Falschaussage macht, macht sich auch dann strafbar, wenn es das Gericht trotz seiner diesbezüglichen Verpflichtung versäumt, ihn über sein Zeugnisverweigerungsrecht zu belehren, wobei dieses Versäumnis bei der Strafzumessung strafmildernd zu berücksichtigen ist (siehe Bundesgerichtshof, 2 StR 408/03, Beschluss vom 13. Februar 2004). In Ausnahmefällen kann ein solches Versäumnis dazu führen, dass die Aussage in späteren Strafverfahren einem Beweisverwertungsverbot unterliegt, soweit der Beschuldigte deren Verwertung als Beweismittel in der Hauptverhandlung des späteren Verfahrens widerspricht (siehe Oberlandesgericht, 2 St RR 48/01, Beschluss vom 16. Mai 2001).

RÜGEN

19. Der Beschwerdeführer rügte seine strafrechtliche Verurteilung wegen Falschaussage als Zeuge, wobei er sich insbesondere auf das in Artikel 6 der Konvention garantierte Recht auf Selbstbelastungsfreiheit und die Unschuldsvermutung sowie auf sein in Artikel 10 garantiertes Recht auf freie Meinungsäußerung berief.

RECHTLICHE WÜRDIGUNG

A. Behauptete Verletzung von Artikel 6 der Konvention

20. Artikel 6 der Konvention lautet, soweit maßgeblich, wie folgt:

„(1) Jede Person hat ein Recht darauf, dass […] über eine gegen sie erhobene strafrechtliche Anklage von einem […] Gericht in einem fairen Verfahren […] verhandelt wird.

(2) Jede Person, die einer Straftat angeklagt ist, gilt bis zum gesetzlichen Beweis ihrer Schuld als unschuldig. […]“

(1) Die Stellungnahmen der Parteien

21. Die Regierung brachte vor, dass die Rüge des Beschwerdeführers im Hinblick auf seine ermittlungsrichterliche Vernehmung ratione materiae nicht mit Artikel 6 der Konvention vereinbar sei. Er sei in dem Verfahren gegen seine drei unbekannten Komplizen bei dem Überfall auf L. im April 2006 als Zeuge vernommen worden. Wegen seiner Beteiligung an der Tat sei er bereits rechtskräftig verurteilt worden. Die Gefahr einer strafrechtlichen Verfolgung wegen dieser Tat bestehe nicht und es gebe keine Anhaltspunkte dafür, dass er an der Begehung weiterer Straftaten beteiligt gewesen sei. Die ermittlungsrichterliche Belehrung darüber, dass ihm ein Ordnungsgeld drohe, sollte er die Zeugenaussage verweigern, habe keine „Anklage“ dargestellt. Selbst wenn man unterstelle, dass es sich um eine „Anklage“ gehandelt habe, wäre es keine „strafrechtliche Anklage“ gewesen, da die Verweigerung der Zeugenaussage nach dem innerstaatlichen Recht keine Straftat darstelle und das Ordnungsgeld mit einer maximalen Höhe von 1.000 Euro bzw. – für den Fall, dass dieses nicht beigetrieben werde – die Ordnungshaft mit einer Höchstdauer von sechs Monaten das Ziel verfolgten, einen Zeugen zur Aussage zu bewegen, und keine Sanktion darstellten. Angesichts seiner rechtskräftigen Verurteilung könne er sich im Hinblick auf diese Straftat nicht mehr auf den Grundsatz der Unschuldsvermutung oder sein Recht auf Selbstbelastungsfreiheit berufen, das eng mit dem Grundsatz der Unschuldsvermutung verbunden sei. Sowohl die Unschuldsvermutung als auch das Recht auf Selbstbelastungsfreiheit dienten dem Zweck zu verhindern, dass eine Person gegen ihren Willen an ihrer eigenen Verurteilung aktiv mitwirken muss.

22. Der Beschwerdeführer machte geltend, dass sein Recht auf Selbstbelastungsfreiheit nach der Konvention in einem weiteren Sinne zu verstehen sei, so dass auch eine mögliche mittelbare Selbstbelastung im Hinblick auf weitere Straftaten erfasst sei, die sich aus einer Belastung durch mögliche Komplizen ergeben könnte. Würde man davon ausgehen, dass er an dem Überfall auf L. beteiligt gewesen sei, würde der Umstand, dass all seine engen Freunde von den Zeugen als Mittäter ausgeschlossen worden seien, den Verdacht nahelegen, dass es sich bei den tatsächlichen Komplizen um Mitglieder einer kriminellen Bande handele und diese weitere Straftaten begangen hätten. Folglich würden sich Ermittlungen gegen die Bandenmitglieder selbstverständlich auch gegen ihn richten, wodurch er Gefahr laufe, weiterer Straftaten verdächtigt zu werden. Des Weiteren rügte er, die Behörden hätten ihn indirekt dazu zwingen wollen, nach Abschluss des (ersten) Strafverfahrens gegen ihn nachträglich ein Geständnis abzulegen, obwohl er eine Tatbeteiligung während des gesamten Verfahrens durchweg verneint habe.

2. Würdigung durch den Gerichtshof

a) Einschlägige allgemeine Grundsätze

23. Der Gerichtshof weist erneut darauf hin, dass Artikel 6 der Konvention das Schweigerecht und das Recht auf Selbstbelastungsfreiheit (Nemo tenetur se ipsum accusare) zwar nicht eigens erwähnt, aber kein Zweifel daran besteht, dass es sich dabei um allgemein anerkannte internationale Normen handelt, die zum Kernbestand des Begriffs des fairen Verfahrens nach diesem Artikel gehören (siehe u. a. John Murray./. Vereinigtes Königreich, 8. Februar 1996, Rdnr. 45, Reports of Judgments and Decisions 1996 I). Sie stellen u. a. auf den Schutz des Angeklagten vor unzulässigem Zwang durch die Behörden ab und tragen so dazu bei, dass Fehlurteile vermieden und die Ziele des Artikels 6 der Konvention erfüllt werden. Das Recht auf Selbstbelastungsfreiheit setzt insbesondere voraus, dass ein Ankläger in einer Strafsache die Schuld des Angeklagten nachzuweisen hat, ohne sich dabei auf Beweismittel zu stützen, die durch Zwang oder Druck gegen den Willen des Angeklagten erlangt wurden (siehe Saunders ./. Vereinigtes Königreich, 17. Dezember 1996, Rdnr. 68, Report 1996 VI, und H. und J. ./. Niederlande (Entsch), Individualbeschwerden Nrn. 978/09 und 992/09, Rdnr. 68, ECHR 2014 (Auszüge)).

24. In den Rechtssachen Weh ./. Österreich (Individualbeschwerde Nr. 38544/97, Rdnrn. 44 f., 8. April 2004) und Marttinen ./. Finnland (Individualbeschwerde Nr. 19235/03, Rdnr. 69, 21. April 2009) hielt es der Gerichtshof im Hinblick auf die Anwendbarkeit des Rechts auf Selbstbelastungsfreiheit für entscheidend, ob ein Strafverfahren anhängig oder zu erwarten war. Das Recht auf Selbstbelastungsfreiheit kommt dann zum Tragen, wenn durch Zwang erlangte Informationen in einem Strafverfahren verwendet werden können (vgl. Marttinen, a. a. O., Rdnrn. 72 f.).

25. Der durch Artikel 6 Abs. 1 und 3 der Konvention gewährleistete Schutz gilt für Personen, gegen die eine „strafrechtliche Anklage“ im Sinne der autonomen Bedeutung nach der Konvention erhoben wurde. Eine „strafrechtliche Anklage“ liegt ab dem Zeitpunkt vor, zu dem eine Person von der zuständigen Behörde eine amtliche Mitteilung darüber erhält, dass ihr die Begehung einer Straftat angelastet wird, oder ab dem Zeitpunkt, zu dem die Maßnahmen, die die Behörden aufgrund des Verdachts gegen sie ergriffen haben, ernsthafte Auswirkungen auf ihre Situation haben (Simeonovi ./. Bulgarien [GK], Individualbeschwerde Nr. 21980/04, Rdnr. 110, 12. Mai 2017).

26. Das deckt sich mit der Rechtsprechung des Gerichtshofs, wonach eine Person den Status eines Verdächtigen (der die Anwendung der Schutzvorkehrungen aus Artikel 6 nach sich zieht) nicht dann erreicht, wenn ihr dieser förmlich zugewiesen wird, sondern wenn die innerstaatlichen Behörden plausible Gründe für den Verdacht haben, dass die Person an einer Straftat beteiligt war (siehe Bandaletov ./. Ukraine, Individualbeschwerde Nr. 23180/06, Rdnr. 56, 31. Oktober 2013, und Sobko./. Ukraine, Individualbeschwerde Nr. 15102/10, Rdnr. 53, 17. Dezember 2015, jeweils in Anwendung der in der Rechtssache Brusco ./. Frankreich, Individualbeschwerde Nr. 1466/07, Rdnr. 47, 14. Oktober 2010, dargelegten Grundsätze). Folglich hat der Gerichtshof festgestellt, dass ein Verdächtiger auch dann in den Genuss der Rechte aus Artikel 6 der Konvention kommen kann, wenn er bei seiner Vernehmung formell als Zeuge gilt (vgl. Brusco, und Sobko, Rdnr. 55, beide a. a. O.)

27. Der Gerichtshof weist auch darauf hin, dass der Grundsatz der Selbstbelastungsfreiheit eng mit der in Artikel 6 Abs. 2 der Konvention verankerten Unschuldsvermutung verknüpft ist (siehe Saunders, a. a. O., Rdnr. 68). Er hat ferner festgestellt, dass die Unschuldsvermutung entsprechend der Notwendigkeit, sicherzustellen, dass das in Artikel 6 Abs. 2 der Konvention garantierte Recht praktisch und wirksam ist, auch noch nach Abschluss eines Verfahrens zur Anwendung kommen kann (siehe Allen ./. Vereinigtes Königreich [GK], Individualbeschwerde Nr. 25424/09, Rdnr. 94, ECHR 2013). Der durch die Unschuldsvermutung gewährleistete Schutz erlischt jedoch, sobald der Angeklagte der Straftat ordnungsgemäß für schuldig erklärt wurde (siehe Phillips ./. Vereinigtes Königreich, Individualbeschwerde Nr. 41087/98, Rdnr. 35, ECHR 2001 VII; und C. ./. Deutschland, Individualbeschwerde Nr. 48144/09, Rdnr. 37, 15. Januar 2015).

b) Anwendung dieser Grundsätze auf die vorliegende Rechtssache

28. Der Gerichtshof ist der Auffassung, dass der Beschwerdeführer zwei separate Rügen vorgebracht hat. Erstens machte er geltend, dass wahrheitsgemäße Antworten möglicherweise zu einer weiteren strafrechtlichen Verfolgung wegen Straftaten hätten führen können, im Hinblick auf welche er noch nicht verurteilt worden sei. Zweitens machte er geltend, die Behörden hätten ihn indirekt dazu zwingen wollen, nach Abschluss des (ersten) Strafverfahrens gegen ihn nachträglich ein Geständnis abzulegen, obwohl er eine Tatbeteiligung während des gesamten Verfahrens durchweg verneint habe.

i) Weitere strafrechtliche Verfolgung

29. Der Gerichtshof stellt fest, dass dem Beschwerdeführer nicht mitgeteilt wurde, dass er ein Schweigerecht habe. Das Landgericht räumte ein, dass das Schweigerecht auch für Inhalte gelte, die einen Zeugen lediglich indirekt belasten könnten. Es war jedoch der Ansicht, dass die einschlägige Belehrung nicht erforderlich gewesen sei, da es keine Anhaltspunkte dafür gegeben habe, dass die Ermittlungen gegen die Komplizen zu einer weiteren strafrechtlichen Verfolgung des Beschwerdeführers führen könnten (siehe Rdnrn. 12-13).

30. Der Gerichtshof weist erneut darauf hin, dass die Anwendbarkeit des strafrechtlichen Aspekts von Artikel 6 der Konvention nicht einfach ausgeschlossen werden kann, nur weil der Beschwerdeführer zu keinem Zeitpunkt formell weiterer Straftaten angeklagt wurde, die er mit seinen Komplizen bei dem Überfall, im Hinblick auf den er für schuldig befunden wurde, begangen haben könnte. Allerdings ist der Gerichtshof der Auffassung, dass der Sachverhalt seine Behauptung, dass ihm eine Verfolgung wegen weiterer Straftaten drohe, nicht stützt. Seine Vernehmung als Zeuge in dem Verfahren gegen seine drei unbekannten Komplizen bei dem Überfall auf L., im Hinblick auf den er bereits verurteilt war, diente allein dem Zweck, diese Komplizen zu identifizieren. Es gab keinen Anhaltspunkt dafür, dass die Komplizen Mitglieder einer kriminellen Bande waren und dass sie ihn hinsichtlich einer Beteiligung an weiteren Straftaten belasten könnten. Der Gerichtshof erkennt daher nicht, dass die innerstaatlichen Behörden plausible Gründe für den Verdacht hatten, dass er an einer (weiteren) Straftat beteiligt war, oder dass sie vorhatten, im Hinblick auf eine solche Straftat ein Strafverfahren gegen ihn zu eröffnen (siehe Shannon ./. Vereinigtes Königreich, Individualbeschwerde Nr. 6563/03, Rdnr. 38, 4. Oktober 2005, und Weh, a. a. O., Rdnrn. 50-56).

31. Daher hatte es keine „ernsthaften Auswirkungen“ auf den Beschwerdeführer, dass er dazu gezwungen wurde, seiner staatsbürgerlichen Pflicht als Zeuge nachzukommen und wahrheitsgemäß auszusagen. Folglich kann nicht davon ausgegangen werden, dass der Beschwerdeführer hinsichtlich möglicher weiterer Straftaten im Sinne von Artikel 6 Abs. 1 der Konvention einer Straftat „angeklagt“ war, als er in dem Verfahren gegen seine drei unbekannten Komplizen bei dem Überfall auf L. von der Ermittlungsrichterin als Zeuge vernommen wurde. Daraus folgt, dass Artikel 6 der Konvention in seinem strafrechtlichen Teil im Hinblick auf diesen Teil der Rüge nicht anwendbar ist.

ii) Beteiligung an dem Überfall auf L.

32. Der Gerichtshof stellt fest, dass das Urteil des Amtsgerichts, in dem der Beschwerdeführer des Überfalls auf L. schuldig gesprochen wurde, zum Zeitpunkt seiner ermittlungsrichterlichen Vernehmung am 7. September 2007 bereits rechtskräftig geworden war, nachdem er seine Berufung vor dem Landgericht zurückgenommen hatte (siehe Rdnrn. 6-7). Demnach bestand keine rechtliche Möglichkeit, ihn erneut wegen seiner Beteiligung an dem Überfall strafrechtlich zu verfolgen. Rechtlich gesehen hatte es keine „ernsthaften Auswirkungen“ auf ihn, dass er verpflichtet war, die Fragen, die ihm die Ermittlungsrichterin in dem Verfahren gegen seine drei unbekannten Komplizen bei dem Überfall stellte, als Zeuge wahrheitsgemäß zu beantworten. Hinsichtlich seiner Beteiligung an dieser Tat war er nicht im Sinne von Artikel 6 Abs. 1 der Konvention einer Straftat „angeklagt“.

33. Angesichts seiner rechtskräftigen Verurteilung konnte sich der Beschwerdeführer auch nicht mehr auf die Unschuldsvermutung berufen, da der hierdurch gewährte Schutz erlischt, sobald ein Beschuldigter der in Rede stehenden Tat ordnungsgemäß für schuldig erklärt wurde (siehe Phillips, Rdnr. 35, und C., Rdnr. 37, beide a. a. O.), was auch aus dem Wortlaut von Artikel 6 Abs. 2 der Konvention hervorgeht. Die Umstände des vorliegenden Falles unterscheiden sich wesentlich von denen in anderen Fällen, bei denen der Gerichtshof festgestellt hat, dass die Unschuldsvermutung auch nach Abschluss des Strafverfahrens noch anwendbar sei. In jenen Fällen waren die betroffenen Personen entweder von einer strafrechtlichen Anklage freigesprochen worden oder das Strafverfahren war eingestellt worden (siehe Allen, a. a. O., Rdnrn. 94, 98 und 102, m. w. N.), weshalb das Recht der Unschuldsvermutung dieser Personen weiterhin zu beachten war, da ihre Schuld nicht gesetzlich bewiesen war.

34. Unter erneutem Hinweis darauf, dass das Recht auf Selbstbelastungsfreiheit eng mit der Unschuldsvermutung verknüpft ist (siehe Saunders, a. a. O., Rdnr. 68), und angesichts dessen, dass der Beschwerdeführer sich hinsichtlich seiner Beteiligung an dem Überfall auf L. nicht mehr auf die Unschuldsvermutung berufen konnte und ihm wegen dieser Straftat keine strafrechtliche Verfolgung mehr drohte, kommt der Gerichtshof zu dem Schluss, dass er sich nicht auf sein Recht auf Selbstbelastungsfreiheit berufen konnte, als er von der Ermittlungsrichterin in dem Verfahren gegen seine drei unbekannten Komplizen als Zeuge vernommen wurde. Unter den konkreten Umständen der vorliegenden Rechtssache, bei der für die als Zeuge vernommene Person offensichtlich keine Gefahr einer weiteren Strafverfolgung bestand, verlangen die dem Recht auf Selbstbelastungsfreiheit zugrundeliegenden Überlegungen nicht, dass diesem Zeugen ein Zeugnisverweigerungsrecht zukommt. Selbst wenn dieser Zeuge sich durch Aussagen selbst belastet, könnte dies angesichts des Verbots der Doppelbestrafung nicht dazu führen, dass er gegen seinen Willen an seiner eigenen Verurteilung aktiv mitwirkt, was zum Kernbestand der Schutzvorkehrungen aus Artikel 6 gehört.

35. Vielmehr setzt eine wirksame Rechtspflege voraus, dass ein solcher Zeuge – wie jeder andere Zeuge, dem kein Zeugnisverweigerungsrecht zusteht – seiner staatsbürgerlichen Pflicht nachkommt, entsprechend dem maßgeblichen Strafprozessrecht wahrheitsgemäß auszusagen. Artikel 6 der Konvention sieht daher für einen ehemaligen, rechtskräftig verurteilten Angeklagten keinen besonderen Schutz im Hinblick auf seine Zeugenaussage zu der der Verurteilung zugrundeliegenden Straftat vor. Folglich ist der Gerichtshof der Auffassung, dass Artikel 6 der Konvention auf die Rüge des Beschwerdeführers, dass die Behörden ihn indirekt dazu hätten zwingen wollen, nach Abschluss des (ersten) Strafverfahrens gegen ihn nachträglich ein Geständnis abzulegen, nicht anwendbar ist.

iii) Schlussfolgerung

36. Daraus folgt, dass dieser Teil der Beschwerde nach Artikel 35 Abs. 3 und 4 der Konvention als ratione materiae mit den Bestimmungen der Konvention unvereinbar zurückzuweisen ist.

B. Behauptete Verletzung von Artikel 10 der Konvention

37. Unter Berufung auf Artikel 3, 6, 10 und 14 der Konvention rügte der Beschwerdeführer, dass unzulässiger Druck auf ihn ausgeübt worden sei, eine Straftat zu gestehen, die er durchweg bestritten habe, und dass er berechtigt gewesen sei, seine Unschuld zu beteuern, sowie dass er anders behandelt worden sei als ein verurteilter Straftäter, der gestanden, aber im Hinblick auf seine Komplizen geschwiegen habe. Der Gerichtshof, der Herr über die rechtliche Würdigung des Sachverhalts ist, ist der Auffassung, dass diese Rüge nach Artikel 10 der Konvention zu prüfen ist, der, soweit maßgeblich, wie folgt lautet:

„(1) Jede Person hat das Recht auf freie Meinungsäußerung. […]

(2) Die Ausübung dieser Freiheiten ist mit Pflichten und Verantwortung verbunden; sie kann daher Formvorschriften, Bedingungen, Einschränkungen oder Strafdrohungen unterworfen werden, die gesetzlich vorgesehen und in einer demokratischen Gesellschaft notwendig sind […] zur Verhütung von Straftaten, […] oder zur Wahrung der Autorität […] der Rechtsprechung.“

38. Die Regierung widersprach dem Vorbringen des Beschwerdeführers und brachte vor, dass der Eingriff in das Recht des Beschwerdeführers auf freie Meinungsäußerung durch die Verurteilung wegen Falschaussage gerechtfertigt gewesen sei, da diese zur Wahrung der Autorität der Rechtsprechung notwendig gewesen sei. Die Wahrheitsfindung sei eine Bedingung für die Herstellung von Gerechtigkeit und verlange, dass Zeugen zur wahrheitsgemäßen Aussage verpflichtet seien. Falschaussagen könnten in Fehlurteile münden, weshalb es notwendig sei, dass Zeugen, die vor Gericht falsch aussagen, strafrechtlich sanktioniert würden. Letztlich sei zu berücksichtigen, dass die Angabe falscher Tatsachen, was für sich genommen nicht in höchstem Maße schutzwürdig sei, nur dann sanktioniert werde, wenn sie im Rahmen einer Zeugenaussage vor Gericht erfolge, weshalb der Eingriff in seinem Umfang beschränkt sei.

39. Der Gerichtshof schließt nicht aus, dass die negative Meinungsfreiheit nach Artikel 10 der Konvention geschützt ist, ist aber der Auffassung, dass auf diese Frage unter Berücksichtigung der Umstände eines bestimmten Falles angemessen eingegangen werden sollte (Gillberg ./. Schweden [GK], Individualbeschwerde Nr. 41723/06, Rdnr. 86, 3. April 2012). Diese Frage wäre zu prüfen, wenn der Beschwerdeführer den Aussagezwang gerügt hätte. In der vorliegenden Rechtssache hat er jedoch gerügt, dass er einer Falschaussage für schuldig gesprochen worden sei, da er – nachdem er von der Ermittlungsrichterin darauf hingewiesen worden war, dass er in Beugehaft genommen werden könne, wenn er seiner Verpflichtung zur Aussage nicht nachkomme – angegeben hatte, nicht am Tatort gewesen zu sein und daher nichts dazu sagen zu können, wer an der Tat beteiligt gewesen sei (siehe Rdnr. 8).

40. Selbst unter der Annahme, dass Artikel 10 der Konvention unter diesen Umständen anwendbar war, ist der Gerichtshof der Auffassung, dass die Rüge in jedem Fall unzulässig wäre, da der Eingriff die Erfordernisse aus Artikel 10 Abs. 2 erfüllte.

41. Der Eingriff – in Form der strafrechtlichen Verurteilung des Beschwerdeführers – war in § 153 StGB geregelt und damit gesetzlich vorgesehen. Er verfolgte die berechtigten Ziele der „Wahrung der Autorität […] der Rechtsprechung“ und der „Verhütung von Straftaten“, wobei letzteres auch die Beweiserhebung zum Zweck der Aufdeckung und Strafverfolgung von Kriminalität umfasst (siehe Van der Heijden ./. Niederlande [GK], Individualbeschwerde Nr. 42857/05, Rdnr. 54, 3. April 2012).

42. Der Gerichtshof hat daher zu prüfen, ob dieser Eingriff „in einer demokratischen Gesellschaft notwendig“ war, und insbesondere, ob er zu dem verfolgten Ziel in einem angemessenen Verhältnis stand. Er weist erneut darauf hin, dass die Verpflichtung, in einem Strafverfahren auszusagen, in der Regel eine normale staatsbürgerliche Pflicht in einer demokratischen Gesellschaft in einem Rechtsstaat darstellt (siehe Voskuil ./. Niederlande, Individualbeschwerde Nr. 64752/01, Rdnr. 84, 22. November 2007). Der Beschwerdeführer war wegen der in Rede stehenden Straftat trotz seiner Unschuldsbeteuerung während des gegen ihn geführten Strafverfahrens verurteilt worden. Ihm drohte keine weitere Strafverfolgung wegen dieses Vorfalls, da seine Verurteilung nach Rücknahme seiner Berufung rechtskräftig geworden war (siehe Rdnr. 7). Er war lediglich aufgefordert worden, hinsichtlich der Namen seiner Komplizen bei dieser Tat auszusagen. Es gab keinen Anhaltspunkt dafür, dass dies zu Erkenntnissen über etwaige weitere Straftaten führen könnte, an denen er beteiligt war.

43. Unter diesen Umständen kann die Entscheidung der innerstaatlichen Gerichte, den Beschwerdeführer nicht von der gesetzlichen Verpflichtung von Zeugen, im Rahmen strafrechtlicher Ermittlungen und gegebenenfalls bei einem Strafprozess gegen Dritte auszusagen, zu entbinden, gegenüber den Zielen der Verbrechensverhütung und der Wahrung der Autorität der Rechtsprechung nicht als unverhältnismäßig angesehen werden. Das Gegenteil – nämlich entweder die Entbindung von der Verpflichtung zur Zeugenaussage oder die Nichtbestrafung seiner Falschaussage – hätte dazu führen können, dass die Täter des Vorfalls vom …. April 2006 nicht identifiziert und strafrechtlich verfolgt werden, bzw. – im weiteren Sinne – in ein Fehlurteil münden können.

44. In Anbetracht der vorstehenden Ausführungen stellt der Gerichtshof fest, dass der Eingriff demnach „in einer demokratischen Gesellschaft notwendig“ war, selbst wenn von einer Anwendbarkeit von Artikel 10 der Konvention ausgegangen wird. Dementsprechend ist die Rüge in jedem Fall im Sinne von Artikel 35 Abs. 3 Buchst. a der Konvention offensichtlich unbegründet und nach Artikel 35 Abs. 4 der Konvention für unzulässig zu erklären.

Aus diesen Gründen erklärt der Gerichtshof

die Individualbeschwerde einstimmig für unzulässig.

Ausgefertigt in englischer Sprache und schriftlich zugestellt am 22. November 2018.

Claudia Westerdiek                               Yonko Grozev
Kanzlerin                                              Präsident

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[1] Anm. d. Übers.: Im englischen Original heißt an dieser Stelle „Introductory Act to the Code of Criminal Procedure“, gemeint sein dürfte aber das Einführungsgesetz zum Strafgesetzbuch.

Zuletzt aktualisiert am Dezember 5, 2020 von eurogesetze

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