BREIDENBACH ./. DEUTSCHLAND (Europäischer Gerichtshof für Menschenrechte) Individualbeschwerde Nr. 70410/16

EUROPÄISCHER GERICHTSHOF FÜR MENSCHENRECHTE
FÜNFTE SEKTION
ENTSCHEIDUNG
Individualbeschwerde Nr. 70410/16
B. ./. Deutschland

Der Europäische Gerichtshof für Menschenrechte (Fünfte Sektion) hat in seiner Sitzung am 18. Dezember 2018 als Ausschuss mit den Richtern und der Richterin

André Potocki, Präsident,
Angelika Nußberger und
Mārtiņš Mits

sowie Milan Blaško, Stellvertretender Sektionskanzler,

im Hinblick auf die oben genannte Individualbeschwerde, die am 25. November 2016 erhoben wurde,

im Hinblick auf die am 18. Oktober 2018 von der beschwerdegegnerischen Regierung vorgelegte Erklärung, mit der sie den Gerichtshof ersucht hat, die Beschwerde im Register zu streichen,

nach Beratung wie folgt entschieden:

SACHVERHALT UND VERFAHREN

Der 19… geborene Beschwerdeführer, B., ist deutscher Staatsangehöriger und derzeit in der Justizvollzugsanstalt W. untergebracht. Vor dem Gerichtshof wurde er von Herrn B., Rechtsanwalt in E., vertreten.

Die deutsche Regierung („die Regierung“) wurde durch ihre Verfahrensbevollmächtigten, Frau A. Wittling-Vogel, Frau K. Behr und Herrn H.-J. Behrens vom Bundesministerium der Justiz und für Verbraucherschutz, vertreten.

Der Beschwerdeführer rügte unter Bezugnahme auf Artikel 5 Abs. 1 und Artikel 7 Abs. 1 der Konvention insbesondere die durch den Beschluss des Landgerichts A. vom 11. April 2014 angeordnete und im Beschwerdeverfahren vom Oberlandesgericht K. am 31. März 2015 bestätigte nachträgliche Verlängerung seiner in der Justizvollzugsanstalt A. vollzogenen Sicherungsverwahrung über die zum Zeitpunkt seiner Tat geltende frühere Höchstdauer von zehn Jahren hinaus.

Am 24. Mai 2017 wurden die Rügen nach Artikel 5 Abs. 1 und Artikel 7 Abs. 1 der Konvention der Regierung übermittelt und die Individualbeschwerde gemäß Artikel 54 Abs. 3 der Verfahrensordnung des Gerichtshofs im Übrigen für unzulässig erklärt.

RECHTLICHE WÜRDIGUNG

Der Beschwerdeführer rügte die nachträgliche Verlängerung seiner Sicherungsverwahrung über die frühere Höchstdauer von zehn Jahren hinaus. Er berief sich auf Artikel 5 Abs. 1 und Artikel 7 Abs. 1 der Konvention.

Nachdem mehrere Versuche, eine gütliche Einigung zu erreichen, gescheitert waren, unterrichtete die Regierung den Gerichtshof mit Schreiben vom 24. November 2017 von ihrem Vorschlag, eine einseitige Erklärung zur Erledigung der in der Beschwerde aufgeworfenen Frage abzugeben. Ferner beantragte sie, die Beschwerde gemäß Artikel 37 der Konvention im Register zu streichen.

Mit Schreiben vom 7. Dezember 2017 nahm der Beschwerdeführer Bezug auf Artikel 37 Abs. 1 in fine und gab an, dass er mit den Bedingungen der einseitigen Erklärung nicht zufrieden sei.

Nach einem Schreiben des Gerichtshofs vom 31. Mai 2018 legte die Regierung mit Schreiben vom 24. Juli 2018 eine geänderte einseitige Erklärung vor und beantragte erneut die Streichung der Beschwerde im Register gemäß Artikel 37 der Konvention.

Mit Schreiben vom 8. August 2018 nahm der Beschwerdeführer erneut auf Artikel 37 in fine Bezug und gab an, dass er mit den Bedingungen der einseitigen Erklärung nicht zufrieden sei.

Nach einem Schreiben des Gerichtshofs vom 4. Oktober 2018 legte die Regierung mit Schreiben vom 18. Oktober 2018 eine geänderte einseitige Erklärung zur Erledigung der in der Beschwerde aufgeworfenen Frage vor und beantragte erneut die Streichung der Beschwerde im Register gemäß Artikel 37 der Konvention.

Die Erklärung lautete wie folgt:

„Im vorliegenden Fall wurde durch die Bundesregierung nach Abstimmung mit dem betroffenen Land eine gütliche Einigung mit dem Beschwerdeführer angestrebt. Dieser Vorschlag wurde dem rechtlichen Vertreter des Beschwerdeführers, Rechtsanwalt B., am 23. Oktober 2017 telefonisch unterbreitet. Nach Rücksprache mit seinem Mandanten hat Rechtsanwalt B. der Bundesregierung am 13. November 2017 telefonisch mitgeteilt, dass sein Mandant mit dem Abschluss des vorgeschlagenen Vergleichs nicht einverstanden sei.

Die Bundesregierung bedauert, dass eine gütliche Einigung mit dem Beschwerdeführer nicht zustande gekommen ist. Da ein Verstoß gegen die Konvention aber auch von Seiten der Bundesregierung anerkannt wird, unterbreitet sie dem Gerichtshof hiermit die folgende einseitige Erklärung.

Die Bundesregierung erkennt an, dass der Beschwerdeführer durch die Überprüfungsentscheidungen des Landgerichts A. vom 11. April 2014 sowie des Oberlandesgerichts K. vom 31. März 2015 in seinen Rechten aus Art. 5 Abs. 1, Art. 7 Abs. 1 EMRK verletzt wurde.

Die Bundesregierung ist bereit, im Falle der Streichung dieses Individualbeschwerdeverfahrens aus der Liste des Gerichtshofs die Entschädigungsforderung in Höhe von € 13.000 anzuerkennen. Mit diesem Betrag in Höhe von € 13.000 würden alle in Betracht kommenden Ansprüche im Zusammenhang mit der o. g. Individualbeschwerde gegen die Bundesrepublik Deutschland und das betroffene Land, insbesondere die Entschädigung des Beschwerdeführers (auch für Nichtvermögensschäden), Kosten und Auslagen, als abgegolten gelten. Einen Betrag von € 13.000 hält die Bundesregierung im Hinblick auf die Rechtsprechung des Gerichtshofs in vergleichbaren Fällen für angemessen.

Die Bundesregierung beantragt daher, dass dieses Individualbeschwerdeverfahren gemäß Art. 37 Abs. 1c) der Konvention aus dem Register gestrichen wird. Die Anerkennung der Verletzung von Art. 5 Abs. 1 und Art. 7 Abs. 1 der Konvention sowie der Entschädigungsforderung in Höhe von € 13.000 durch die Bundesregierung stellt einen „anderen Grund“ im Sinne dieser Vorschrift dar. “

Mit Schreiben vom 19. November 2018 teilte der Beschwerdeführer dem Gerichtshof mit, dass er an der in seinem Schreiben vom 8. August 2018 zum Ausdruck gebrachten Position festhalte.

Der Gerichtshof erinnert daran, dass er nach Artikel 37 der Konvention jederzeit während des Verfahrens entscheiden kann, eine Beschwerde in seinem Register zu streichen, wenn die Umstände Grund zu einer der in Abs. 1 Buchst. a, b oder c genannten Annahmen geben. Insbesondere kann der Gerichtshof nach Artikel 37 Abs. 1 Buchst. c eine Rechtssache in seinem Register streichen, wenn

„eine weitere Prüfung der Beschwerde aus anderen vom Gerichtshof festgestellten Gründen nicht gerechtfertigt ist.“

Er erinnert auch daran, dass er unter bestimmten Umständen eine Beschwerde auch dann nach Artikel 37 Abs. 1 Buchst. c aufgrund der einseitigen Erklärung einer beschwerdegegnerischen Regierung streichen kann, wenn der Beschwerdeführer die Fortsetzung der Prüfung der Rechtssache wünscht.

Zu diesem Zweck hat der Gerichtshof die Erklärung im Lichte der Grundsätze geprüft, die sich aus seiner Rechtsprechung ergeben, insbesondere aus dem Urteil Tahsin Acar (Tahsin Acar ./. Türkei (prozessuale Einreden) [GK], Individualbeschwerde Nr. 26307/95, Rdnrn. 75-77, ECHR 2003-VI; WAZA Sp. z o.o. ./. Polen (Entsch.), Individualbeschwerde Nr. 11602/02, 26. Juni 2007; und Herman ./. die Niederlande (Entsch.), Individualbeschwerde Nr. 35965/14, Rdnrn. 15-18, 17. November 2015).

Der Gerichtshof hat in einer Reihe von Individualbeschwerden gegen Deutschland, die die rückwirkende Verlängerung der Sicherungsverwahrung der jeweiligen Beschwerdeführer über die zum Tatzeitpunkt geltende frühere gesetzliche Höchstdauer von zehn Jahren hinaus betrafen, seine Praxis in Bezug auf Rügen wegen Verletzungen des Freiheitsrechts nach Artikel 5 Abs. 1 der Konvention und wegen Verstößen gegen das Verbot der rückwirkenden Bestrafung nach Artikel 7 Abs. 1 der Konvention festgelegt (siehe bspw. G. ./. Deutschland, Individualbeschwerde Nr. 7345/12, 28. November 2013).

Unter Berücksichtigung der Art des in der Erklärung der Regierung enthaltenen Eingeständnisses und der vorgeschlagenen Entschädigungssumme ist der Gerichtshof der Auffassung, dass eine weitere Prüfung der vorliegenden Beschwerde nicht gerechtfertigt ist (Artikel 37 Abs. 1 Buchst. c).

Darüber hinaus ist der Gerichtshof im Lichte der vorstehenden Erwägungen und insbesondere in Anbetracht der eindeutigen und umfangreichen Rechtsprechung zu diesem Thema überzeugt, dass die Achtung der Menschenrechte, wie sie in der Konvention und den Protokollen dazu definiert sind, keine weitere Prüfung dieser Beschwerde erfordert (Artikel 37 Abs. 1 in fine).

Nach Ansicht des Gerichtshofs sollte der genannte Betrag binnen drei Monaten nach Bekanntgabe der Entscheidung des Gerichtshofs nach Artikel 37 Abs. 1 der Konvention gezahlt werden. Erfolgt die Zahlung innerhalb dieser Frist nicht, fallen für den betreffenden Betrag einfache Zinsen in Höhe eines Zinssatzes an, der dem Spitzenrefinanzierungssatz (marginal lending rate) der Europäischen Zentralbank zuzüglich drei Prozentpunkten entspricht.

Schließlich möchte der Gerichtshof betonen, dass die Beschwerde nach Artikel 37 Abs. 2 der Konvention wieder in das Register eingetragen werden könnte, sollte die Regierung die Bedingungen ihrer einseitigen Erklärung nicht einhalten (Josipović ./. Serbien (Entsch.), Individualbeschwerde Nr. 18369/07, 4. März 2008).

Nach alledem ist es angezeigt, die Rechtssache im Register zu streichen.

Aus diesen Gründen entscheidet der Gerichtshof einstimmig:

Er nimmt den Wortlaut der Erklärung der beschwerdegegnerischen Regierung nach Artikel 5 Abs. 1 und Artikel 7 Abs. 1 der Konvention zur Kenntnis und ordnet folglich an,

a) dass der beschwerdegegnerische Staat dem Beschwerdeführer binnen drei Monaten nach Bekanntgabe dieser Entscheidung 13.000 Euro (dreizehntausend Euro) für den materiellen und immateriellen Schaden sowie die Kosten und Auslagen zu zahlen hat;

b) dass nach Ablauf der vorgenannten Frist von drei Monaten für die oben genannten Beträge bis zur Auszahlung einfache Zinsen in Höhe eines Zinssatzes anfallen, der dem Spitzenrefinanzierungssatz (marginal lending rate) der Europäischen Zentralbank im Verzugszeitraum zuzüglich drei Prozentpunkten entspricht;

er beschließt, die Beschwerde gemäß Artikel 37 Abs. 1 Buchst. c der Konvention im Register zu streichen.

Ausgefertigt in englischer Sprache und schriftlich zugestellt am 24. Januar 2019.

Milan Blaško                                              André Potocki
Stellvertretender Sektionskanzler               Präsident

Zuletzt aktualisiert am Dezember 5, 2020 von eurogesetze

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