Europäischer Gerichtshof für Menschenrechte
FÜNFTE SEKTION
ENTSCHEIDUNG
Individualbeschwerde Nr. 34229/12
W. ./. Deutschland
Der Europäische Gerichtshof für Menschenrechte (Fünfte Sektion) hat in seiner Sitzung am 27. August 2013 als Ausschuss mit den Richterinnen und Richtern:
Ganna Yudkivska, Präsidentin,
Angelika Nußberger,
André Potocki,
und Stephen Phillips, stellvertretender Sektionskanzler,
im Hinblick auf die oben genannte Individualbeschwerde, die am 4. Juni 2012 erhoben wurde,
nach Beratung wie folgt entschieden.
SACHVERHALT
Der 19[…] geborene Beschwerdeführer, Herr W., ist deutscher Staatsangehöriger und in A. wohnhaft. Er wurde vor dem Gerichtshof von Herrn G., Rechtsanwalt in M., vertreten.
A. Die Umstände der Rechtssache
Der von dem Beschwerdeführer vorgebrachte Sachverhalt lässt sich wie folgt zusammenfassen.
Der Beschwerdeführer ist ein von der Kassenärztlichen Vereinigung als Internist zugelassener Arzt. Ab 1968 betrieb er eine Arztpraxis, die in erster Linie auf labordiagnostische und nuklearmedizinische Leistungen spezialisiert war. Bis 1985 wurde dem Beschwerdeführer seine Labortätigkeit von der Kassenärztlichen Vereinigung voll vergütet.
Ab 1986 änderte die Kassenärztliche Vereinigung ihren Honorarverteilungsmaßstab (HVM) und setzte spezielle obere Grenzwerte für die Honorierung einzelner Arztgruppen fest. Der Beschwerdeführer, der sich auf eine Ausnahmeklausel zum HVM berief, beantragte, dass seine Praxis als Laborarztpraxis eingestuft werde, damit höhere Grenzwerte herangezogen würden. Die Kassenärztliche Vereinigung lehnte den Antrag jedoch ab und stufte die Praxis des Beschwerdeführers als internistische Praxis ein. 1986 stellte der Beschwerdeführer einen Antrag auf einstweiligen Rechtsschutz, der von den Sozialgerichten abgelehnt wurde. Von Ende 1986 an vergütete die Kassenärztliche Vereinigung die in der Praxis des Beschwerdeführers erbrachten Leistungen unter Anwendung des Grenzwerts für internistische Praxen, was zu einem erheblichen Einkommensrückgang führte.
Am 1. Oktober 1988 eröffnete das Amtsgericht Augsburg das Konkursverfahren über die Arztpraxis des Beschwerdeführers.
Am 4. Juli 2001 erging in einem von einem anderen Arzt angestrengten Verfahren eine Entscheidung des Bayerischen Verfassungsgerichtshofs, in der festgestellt wurde, dass der von der Kassenärztlichen Vereinigung festgesetzte HVM in der von 1989 bis 1995 geltenden Fassung in Teilen verfassungswidrig gewesen sei.
Am 3. Dezember 2004 erhob der Beschwerdeführer beim LandgerichtMünchen[1] Klage gegen die Kassenärztliche Vereinigung auf Entschädigung in Höhe von 3 Millionen Euro für den Verlust seiner Arztpraxis. Am 8. Dezember 2004 forderte er weitere ca. 2,1 Millionen Euro. Er trug vor, dass die Kassenärztliche Vereinigung durch die Änderung des HVM und die Weigerung, seine Praxis als Laborarztpraxis anzuerkennen, die Insolvenz seiner Praxis verursacht habe. Er machte ferner geltend, dass der Anlass für seine Klage die Entscheidung des Bayerischen Verfassungsgerichtshofs vom 4. Juli 2001 gewesen sei, die zu einer für ihn günstigen Wende in der Rechtsprechung geführt habe.
Am 18. März 2009 wies das Landgericht München[2] die Klage des Beschwerdeführers ab. Das Gericht sah den geltend gemachten Amtshaftungsanspruch als verjährt an. Dem Beschwerdeführer seien seit der Eröffnung des Konkursverfahrens 1988 alle relevanten Umstände bekannt gewesen. Der einzige neue Sachverhalt, den der Beschwerdeführer vorgebracht habe, sei die Entscheidung des Bayerischen Verfassungsgerichtshofs von 2001. Bloße Rechtsunsicherheit hinsichtlich der Rechtswidrigkeit des behördlichen Handelns hindere jedoch den Lauf der Verjährungsfrist nicht, da solche Fragen oft in Amtshaftungsverfahren zu klären seien. Überdies betreffe die Entscheidung des Bayerischen Verfassungsgerichtshofs nicht den in der vorliegenden Rechtssache maßgeblichen HVM, sondern eine andere Fassung, die keine Ausnahmeregelung enthalte. Daher habe die dreijährige Verjährungsfrist für Amtshaftungsansprüche mit der Eröffnung des Konkursverfahrens im Jahr 1988 eingesetzt; zum Zeitpunkt der Klageerhebung im Jahr 2004 sei sie folglich verstrichen gewesen.
Hinsichtlich der Ansprüche wegen enteignungsgleichen Eingriffs war das Landgericht, gestützt auf ein Sachverständigengutachten, der Auffassung, dass nicht erwiesen sei, dass die Insolvenz der Praxis des Beschwerdeführers von der Änderung des HVM verursacht worden sei.
Am 8. Juli 2010 wies das Oberlandesgericht München die Berufung des Beschwerdeführers zurück. In Bezug auf die von dem Beschwerdeführer wegen enteignungsgleichen Eingriffs geltend gemachten Ansprüche war das Oberlandesgericht München der Ansicht, dass der geänderte HVM nicht unmittelbar in die Praxiszulassung des Beschwerdeführers eingreife, da der Beschwerdeführer weiterhin berechtigt sei, labortechnische Leistungen zu erbringen. Überdies sei im Ergebnis der Beweisaufnahme nicht festgestellt worden, dass die angegriffenen Maßnahmen „erdrosselnde Wirkung“ gehabt hätten und damit dem Beschwerdeführer ein Sonderopfer abverlangt worden wäre.
Am 22. September 2011 entschied der Bundesgerichtshof, die Revision des Beschwerdeführers nicht zuzulassen. Der Bundesgerichtshof bestätigte, dass der von dem Beschwerdeführer verfolgte Amtshaftungsanspruch verjährt sei. Er bestätigte außerdem, dass kein Eingriff in die Praxiszulassung des Beschwerdeführers stattgefunden habe. Die Begrenzung des Honorars sei nicht dem Schutzbereich des Eigentums nach dem Grundgesetz, sondern dem Bereich der Berufsfreiheit aus Artikel 12 GG zuzuordnen.
Sollte die Beklagte tatsächlich nicht hinreichend auf die Spezialisierung der Praxis Rücksicht genommen haben, wäre dies zwar bei der Prüfung von Amtshaftungsansprüchen von Bedeutung gewesen. Für eine Ausdehnung des Rechtsinstituts des enteignungsgleichen Eingriffs auch auf Eingriffe in den durch Artikel 12 GG gewährleisteten Erwerbsschutz bestehe jedoch keine Grundlage.
Am 14. Dezember 2011 entschied das Bundesverfassungsgericht, die Verfassungsbeschwerde des Beschwerdeführers wegen Unzulässigkeit nicht zur Entscheidung anzunehmen.
B. Einschlägiges innerstaatliches Recht und einschlägige innerstaatliche Praxis
Die einschlägigen Bestimmungen des Grundgesetzes lauten:
Artikel 14
[Eigentum – Erbrecht – Enteignung]
„(1) Das Eigentum und das Erbrecht werden gewährleistet. Inhalt und Schranken werden durch die Gesetze bestimmt.
(2) Eigentum verpflichtet. Sein Gebrauch soll zugleich dem Wohle der Allgemeinheit dienen.
(3) Eine Enteignung ist nur zum Wohle der Allgemeinheit zulässig. Sie darf nur durch Gesetz oder aufgrund eines Gesetzes erfolgen, das Art und Ausmaß der Entschädigung regelt. Die Entschädigung ist unter gerechter Abwägung der Interessen der Allgemeinheit und der Beteiligten zu bestimmen. Wegen der Höhe der Entschädigung steht im Streitfalle der Rechtsweg vor den ordentlichen Gerichten offen.“
Artikel 12
[Berufsfreiheit]
„(1) Alle Deutschen haben das Recht, Beruf, Arbeitsplatz und Ausbildungsstätte frei zu wählen. Die Berufsausübung kann durch Gesetz oder auf Grund eines Gesetzes geregelt werden.
(2), (3) […]“
Nach der ständigen und gefestigten Rechtsprechung des Bundesgerichtshofs umfasst das Recht auf Eigentum nach Artikel 14 GG das Recht auf einen eingerichteten und ausgeübten Gewerbebetrieb, nicht jedoch auf künftige Einnahmen, die in den Bereich des Artikels 12 fallen. Sofern eine Behörde unrechtmäßig in ein nach Artikel 14 geschütztes Recht eingreift, hat der Eigentümer Anspruch aus enteignungsgleichem Eingriff. Zu der maßgeblichen Zeit betrug die Verjährungsfrist für derartige Ansprüche 30 Jahre (§ 195 BGB in der bis 31. Dezember 2001 geltenden Fassung).
Artikel 34 GG i. V. m. § 839 BGB sieht vor, dass ein Anspruch auf Amtshaftung gegeben ist, wenn jemand in Ausübung eines ihm anvertrauten öffentlichen Amtes vorsätzlich oder fahrlässig eine Amtspflicht, die ihm einem Dritten gegenüber obliegt, verletzt. Nach § 852 BGB in der bis 31. Dezember 2001 geltenden Fassung verjährten Amtshaftungsansprüche in drei Jahren von dem Zeitpunkt an, in welchem der Verletzte von dem Schaden und der Person des Ersatzpflichtigen Kenntnis erlangte.
RÜGE
Der Beschwerdeführer rügte nach Artikel 1 des Protokolls Nr. 1 zur Konvention für sich genommen und in Verbindung mit Artikel 14 der Konvention, dass die innerstaatlichen Behörden die für internistische Praxen geltenden Grenzwerte auf seine Arztpraxis angewendet hätten, obwohl er in erster Linie labormedizinische Leistungen erbracht habe.
RECHTLICHE WÜRDIGUNG
Der Beschwerdeführer rügte die Weigerung der innerstaatlichen Behörden, die von seiner Praxis erbrachten Leistungen nach dem Honorarverteilungsmaßstab für Laborarztpraxen zu vergüten. Insbesondere habe der daraus resultierende Honorarrückgang zur Insolvenz seiner Praxis geführt.
Der Beschwerdeführer berief sich auf Artikel 1 des Protokolls Nr. 1 für sich genommen und in Verbindung mit Artikel 14 der Konvention, die bestimmen:
Artikel 1 des Protokolls Nr. 1
„Jede natürliche oder juristische Person hat das Recht auf Achtung ihres Eigentums. Niemandem darf sein Eigentum entzogen werden, es sei denn, dass das öffentliche Interesse es verlangt, und nur unter den durch Gesetz und durch die allgemeinen Grundsätze des Völkerrechts vorgesehenen Bedingungen.
Absatz 1 beeinträchtigt jedoch nicht das Recht des Staates, diejenigen Gesetze anzuwenden, die er für die Regelung der Benutzung des Eigentums im Einklang mit dem Allgemeininteresse oder zur Sicherung der Zahlung der Steuern oder sonstigen Abgaben oder von Geldstrafen für erforderlich hält.“
Artikel 14
„Der Genuss der in [der] Konvention anerkannten Rechte und Freiheiten ist ohne Diskriminierung insbesondere wegen des Geschlechts, der Rasse, der Hautfarbe, der Sprache, der Religion, der politischen oder sonstigen Anschauung, der nationalen oder sozialen Herkunft, der Zugehörigkeit zu einer nationalen Minderheit, des Vermögens, der Geburt oder eines sonstigen Status zu gewährleisten.“
Der Gerichtshof stellt zunächst fest, dass die innerstaatlichen Gerichte übereinstimmend der Ansicht waren, dass der Amtshaftungsanspruch des Beschwerdeführers zum Zeitpunkt der Klageerhebung 2004 verjährt gewesen sei. Folglich stellt sich die Frage, ob der Beschwerdeführer den innerstaatlichen Rechtsweg im Sinne des Artikels 35 Abs. 1 der Konvention ordnungsgemäß erschöpft hat, bevor er Beschwerde zum Gerichtshof erhob.
Der Gerichtshof weist erneut darauf hin, dass es Zweck des Artikels 35 ist, den Konventionsstaaten Gelegenheit zu geben, Verstöße gegen die Konvention zu verhindern oder ihnen abzuhelfen, bevor der Gerichtshof mit ihnen befasst wird (siehe u. a.Civet ./. Frankreich [GK], Individualbeschwerde Nr. 29340/95, Rdnr. 41, ECHR 1999‑VI). Artikel 35 Absatz 1 der Konvention muss zwar relativ flexibel und ohne übermäßigen Formalismus angewendet werden, setzt aber nicht nur voraus, dass vor den zuständigen innerstaatlichen Gerichten Anträge gestellt und wirksame Rechtsbehelfe in Anspruch genommen werden, mit denen bereits ergangene Entscheidungen angefochten werden können. Normalerweise ist es auch erforderlich, dass die Rügen, mit denen später der Gerichtshof befasst werden soll, zumindest ihrem wesentlichen Inhalt nach Gegenstand der Anrufungen dieser Gerichte waren und dass die in den innerstaatlichen Bestimmungen vorgesehenen formalen Anforderungen und zeitlichen Fristen beachtet wurden (siehe unter anderem Cardot ./. Frankreich, 19. März 1991, Rdnr. 34, Serie A, Bd. 200; und G. ./. Deutschland [GK], Individualbeschwerde Nr. 22978/05, Rdnr. 142, ECHR 2010).
Der Gerichtshof stellt darüber hinaus fest, dass ein Beschwerdeführer nur von solchen Rechtsbehelfen Gebrauch machen muss, die sich auf die behaupteten Verletzungen beziehen und bei denen davon ausgegangen werden kann, dass sie wirksam und hinreichend sind. Außerdem ist es gemäß der ständigen Rechtsprechung nach der Inanspruchnahme eines Rechtsbehelfs nicht erforderlich, von einem weiteren, im Wesentlichen auf das Gleiche abzielenden Rechtsbehelf Gebrauch zu machen (siehe u. a.Kozacıoğlu ./. Türkei[GK], Individualbeschwerde Nr. 2334/03, Rdnr. 40, 19. Februar 2009; und Micallef ./. Malta [GK], Individualbeschwerde Nr. 17056/06, Rdnr. 58, ECHR 2009).
Im Hinblick auf die Umstände der vorliegenden Rechtssache stellt der Gerichtshof fest, dass der Beschwerdeführer im Dezember 2004 Klage auf Entschädigung für den Verlust seiner Arztpraxis 1988 erhob. Zur Begründung seiner Klage zog er zwei Rechtsgründe heran: Zum einen berief er sich auf die Vorschriften zur Amtshaftung, zum anderen forderte er Entschädigung nach dem Enteignungsrecht. Die innerstaatlichen Gerichte waren der Ansicht, dass der Amtshaftungsanspruch verjährt sei und die Voraussetzungen für eine Klage auf Entschädigung im Fall des Beschwerdeführers nicht gegeben seien. Der Bundesgerichtshof führte ferner aus, dass der Vorwurf, die Beklagte habe nicht hinreichend auf die Spezialisierung der Praxis Rücksicht genommen, bei der Prüfung von Amtshaftungsansprüchen zwar von Bedeutung gewesen wäre, dieser Vorwurf in Bezug auf die Enteignungsansprüche aber dahinstehen könne.
Der Gerichtshof stellt fest, dass die Ansprüche nach dem Enteignungsrecht und die Ansprüche aus Amtshaftung zwar dasselbe Ziel verfolgten, aber nicht den gleichen Voraussetzungen unterlagen. Nach der Rechtsprechung des Bundesgerichtshofs waren in der vorliegenden Rechtssache die Voraussetzungen für einen Entschädigungsanspruch nach dem Enteignungsrecht nicht gegeben. Folglich kann die Klage auf Entschädigung wegen Enteignung nicht als wirksames und hinreichendes Mittel zur Wiedergutmachung der behaupteten Verletzung der Konventionsrechte des Beschwerdeführers angesehen werden. Andererseits kann angesichts der vom Bundesgerichtshof in der Rechtssache des Beschwerdeführers angeführten Begründung nicht davon ausgegangen werden, dass die Geltendmachung von Amtshaftungsansprüchen – gesetzt den Fall, sie wäre vor dem Eintreten der Verjährung erfolgt – keine Aussicht auf Erfolg gehabt hätte. Folglich hätte der Beschwerdeführer zur Erschöpfung des innerstaatlichen Rechtswegs vor Ablauf der gesetzlichen Verjährungsfristen Amtshaftungsklage erheben müssen.
Der Gerichtshof stellt ferner fest, dass der Beschwerdeführer keine zutreffenden Gründe dafür anführen konnte, warum er seine Amtshaftungsansprüche nicht vor ihrer Verjährung geltend machen konnte. Bloße Zweifel an den Erfolgsaussichten eines bestimmten Rechtsbehelfs, der nicht offensichtlich sinnlos ist, stellen keinen triftigen Grund für die Nichterschöpfung des innerstaatlichen Rechtswegs dar (siehe u. a.Kleyn u. a. ./. die Niederlande [GK],Individualbeschwerden Nrn. 39343/98, 39651/98, 43147/98 und 46664/99, Rdnr. 156, ECHR 2003‑VI; und S. ./. Deutschland, Individualbeschwerde Nr. 3300/10, Rdnr. 112, 28. Juni 2012). Dementsprechend hat die bloße Tatsache, dass der Ausgang einer Amtshaftungsklage mangels Präzedenzfällen ungewiss gewesen wäre, den Beschwerdeführer nicht davon entbunden, Gebrauch von ihr zu machen.
Daraus folgt, dass diese Rüge nach Artikel 35 Abs. 1 und 4 der Konvention wegen Nichterschöpfung des innerstaatlichen Rechtswegs zurückzuweisen ist.
Der Beschwerdeführer rügte außerdem nach Artikel 6 der Konvention, dass die innerstaatlichen Gerichte relevante Vorbringen unberücksichtigt gelassen und keine weiteren Sachverständigenbeweise erhoben hätten. Darüber hinaus rügte er, dass ihm kein wirksamer Rechtsbehelf im Sinne von Artikel 13 der Konvention zur Verfügung gestanden habe. Unter Berücksichtigung aller ihm zur Verfügung stehenden Unterlagen und soweit die gerügten Angelegenheiten in seine Zuständigkeit fallen, stellt der Gerichtshof allerdings fest, dass hier keine Anzeichen für eine Verletzung der in der Konvention oder den Protokollen dazu bezeichneten Rechte und Freiheiten ersichtlich sind.
Daraus folgt, dass dieser Teil der Beschwerde offensichtlich unbegründet ist und nach Artikel 35 Abs. 3 Buchst. a und Abs. 4 der Konvention zurückzuweisen ist.
Aus diesen Gründen erklärt der Gerichtshof
die Individualbeschwerde einstimmig für unzulässig.
Stephen Phillips Ganna Yudkivska
Stellvertretender Kanzler Präsidentin
________________
[1] Im Original „Munich District Court“, geändert. [ Anm. d. Übers.]
[2] Im Original „Munich District Court“, geändert. [ Anm. d. Übers.]
Zuletzt aktualisiert am Januar 3, 2021 von eurogesetze
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