RECHTSSACHE VON HANNOVER GEGEN DEUTSCHLAND (Nr. 3) (Europäischer Gerichtshof für Menschenrechte) Beschwerde Nr. 8772/10

EUROPÄISCHER GERICHTSHOF FÜR MENSCHENRECHTE
FÜNFTE SEKTION
RECHTSSACHE H. GEGEN DEUTSCHLAND (Nr. 3)
(Beschwerde Nr. 8772/10)
URTEIL
STRASSBURG
19. September 2013

Dieses Urteil wird unter den in Artikel 44 Absatz 2 der Konvention aufgeführten Bedingungen endgültig. Es wird gegebenenfalls noch redaktionell überarbeitet.

In der Rechtssache H. ./. Deutschland (Nr. 3)

hat der Europäische Gerichtshof für Menschenrechte (Fünfte Sektion) als Kammer, die sich zusammensetzt aus:

Mark Villiger, Präsident,
Angelika Nußberger,
Ann Power-Forde,
Ganna Yudkivska,
Paul Lemmens,
Helena Jäderblom,
Aleš Pejchal, Richterinnen und Richter,
und Claudia Westerdiek, Sektionskanzlerin,

nach Beratung in nicht öffentlicher Sitzung am 27. August 2013,

das folgende Urteil erlassen, das an diesem Tag angenommen worden ist:

VERFAHREN

1.Dem Fall liegt eine gegen die Bundesrepublik Deutschland gerichtete Individualbeschwerde (Nr. 8772/10) zugrunde, die […] H. („die Beschwerdeführerin“), beim Gerichtshof aufgrund des Artikels 34 der Konvention zum Schutz der Menschenrechte und Grundfreiheiten („die Konvention“) am 10. Februar 2010 erhoben hat.

2.Die Beschwerdeführerin wird von Herrn P. und Herrn M., Rechtsanwälte in Hamburg, vertreten. Die deutsche Regierung („die Regierung“) ist von einer ihrer Verfahrensbevollmächtigten, Frau K. Behr, vom Bundesministerium der Justiz, vertreten worden.

3.Die Beschwerdeführerin sieht in der Weigerung der deutschen Gerichte, jede weitere Veröffentlichung des Fotos von ihr mit ihrem Ehemann zu untersagen, eine Verletzung ihres in Artikel 8 der Konvention garantierten Rechts auf Achtung ihres Privatlebens.

4.Die Beschwerde ist der Regierung am 26. April 2010 zugestellt worden, wobei die Parteien jedoch nicht aufgefordert wurden, schriftliche Stellungnahmen abzugeben. Die Parteien sind am 26. März 2012 aufgefordert worden, ihre schriftlichen Stellungnahmen im Licht des Urteils H. ./. Deutschland (Nr. 2) [GK], (Nrn. 40660/08 und 60641/08, CEDH 2012) abzugeben.

5.Nachdem die […] Regierung über ihr Recht zur Abgabe einer Stellungnahme belehrt worden war, hat diese wissen lassen, dass sie an dem Verfahren nicht mitwirken wolle.

SACHVERHALT

I. DIE UMSTÄNDE DES FALLES

A. Die Entstehung der Sache

6. Die Beschwerdeführerin ist 19[…] geboren und in X wohnhaft. Seit Anfang der 90er Jahre bemüht sie sich – häufig auf dem Rechtsweg – die Veröffentlichung von Fotos aus ihrem Privatleben in der Presse untersagen zu lassen.

7. Zwei im Jahr 1993 beziehungsweise 1997 in drei deutschen Zeitschriften veröffentlichte Serien von Fotos, die die Beschwerdeführerin in Begleitung des Schauspielers L. oder ihres Ehemannes […] zeigen, waren Gegenstand von drei Verfahrensserien vor den deutschen Gerichten und insbesondere von Grundsatzurteilen des Bundesgerichtshofs vom 19. Dezember 1995 und des Bundesverfassungsgerichts vom 15. Dezember 1999, mit denen die Klagen der Beschwerdeführerin abgewiesen worden waren. Diese Verfahren waren Gegenstand des Urteils H. ./. Deutschland (Nr. 59320/00, CEDH 2004‑VI) vom 24. Juni 2004, in dem der Gerichtshof zu dem Schluss gelangte, dass die Gerichtsentscheidungen das in Artikel 8 der Konvention garantierte Recht der Beschwerdeführerin auf Achtung ihres Privatlebens verletzt haben.

8. In der Folgezeit betrieben die Beschwerdeführerin und ihr Ehemann mehrere Verfahren vor den Zivilgerichten, um unter Berufung auf das im Jahr 2004 ergangene Urteil des Gerichtshofs das Verbot zu erwirken, dass neue zwischen 2002 und 2004 entstandene Fotos in deutschen Zeitschriften erscheinen. Mit den Grundsatzurteilen vom 6. März 2007 wies der Bundesgerichtshof die Klagen der Beschwerdeführerin (und ihres Ehemannes) teilweise ab. Mit dem Grundsatzurteil vom 26. Februar 2008 nahm das Bundesverfassungsgericht die Verfassungsbeschwerden der Beschwerdeführerin und der betroffenen Presseverlage nicht zur Entscheidung an. Weitere Verfassungsbeschwerden wurden zu späteren Zeitpunkten nicht zur Entscheidung angenommen. Diese Verfahren lagen dem Urteil H. ./. Deutschland (Nr. 2) [GK], Nrn. 40660/08 und 60641/08, CEDH 2012) zugrunde, in dem der Gerichtshof zum Schluss gelangte, dass die Gerichtsentscheidungen das Recht der Beschwerdeführerin und ihres Ehemannes auf Achtung ihres Privatlebens nicht verletzt haben.

B. Das streitige Verfahren

1. Das streitgegenständliche Foto

9.Das vom Verlagshaus […] in der Zeitschrift […]vom […] veröffentlichte Foto zeigt die Beschwerdeführerin und ihren Ehemann an einem nicht identifizierbaren Ort im Urlaub. Es ist mit folgender Bildunterschrift versehen: „In Urlaubslaune: […] mit ihrem Ehemann.“Auf dieser und auf der folgenden Seite der Zeitschrift sind mehrere Fotos der Ferienvilla der Familie […] auf einer Insel in K. abgedruckt. Die Fotos sind von einem Artikel mit folgender Überschrift begleitet: „In […] Bett schlafen? Kein unerfüllbarer Wunsch! […] und […] vermieten ihre Traumvilla.“ In dem Artikel wird über einen Trend bei Hollywoodstars und Angehörigen von Adelshäusern berichtet, ihre Ferienhäuser zu vermieten. Anschließend wird die Villa der Familie […] beschrieben, wobei detaillierte Angaben z.B. zur Einrichtung, zur Tagesmiete und zu verschiedenen Urlaubsgewohnheiten gemacht werden. In einem Kästchen in der Mitte des Haupttextes sind die beiden folgenden Unterzeilen in größeren Buchstaben hervorgehoben: „Auch die Reichen und Schönen sind sparsam. Viele vermieten ihre Villen an zahlende Gäste.“

2. Die Gerichtsentscheidungen

10.Am 29. November 2004 erhob die Beschwerdeführerin vor dem Landgericht Hamburg Klage auf Unterlassung der erneuten Veröffentlichung des Fotos.

a) Die Entscheidungen der unteren Instanzen

11.Mit Urteil vom 24. Juni 2005 gab das Landgericht Hamburg der Klage der Beschwerdeführerin statt.

12.Mit Urteil vom 31. Januar 2006 hob das Hanseatische Oberlandesgericht das Urteil mit der Begründung auf, das Recht der Beschwerdeführerin müsse hinter den Grundrechten der Presse zurücktreten. Es führte aus, dass die Berichterstattung zwar in erster Linie einen Unterhaltungszweck verfolgte, die Veröffentlichung der Fotos jedoch hinsichtlich des Urteils des Bundesverfassungsgerichts vom 15. Dezember 1999 rechtmäßig war, an dessen tragende Erwägungen das Oberlandesgericht gebunden war.

b) Das erste Urteil des Bundesgerichtshofs

13.Am 6. März 2007 nahm der Bundesgerichtshof die Revision der Beschwerdeführerin (VI ZR 52/06) an und hob das Urteil des Oberlandesgerichts auf. Der Bundesgerichtshof war der Ansicht, dass die Auffassung des Oberlandesgerichts nicht dem abgestuften Schutzkonzept gerecht werde und erinnerte an die Kriterien dieses Konzepts (s. H. (Nr. 2), a.a.O., Rdnrn. 29-35). Er war, indem er diese Kriterien unter Berücksichtigung des im Jahr 2004 ergangenen Urteils des Gerichtshofs H. (a.a.O.) auf den vorliegenden Fall übertrug, insbesondere der Ansicht, dass die Wortberichterstattung sich selbst bei einem weiten Verständnis dieser Begriffe nicht auf ein zeitgeschichtliches Ereignis oder einen Vorgang von allgemeinem Interesse beziehe.

c) Das Urteil des Bundesverfassungsgerichts

14.Am 26. Februar 2008 nahm der Erste Senat des Bundesverfassungsgerichts die Verfassungsbeschwerde des Verlagshauses (1 BvR 1606/07) zur Entscheidung an, hob das Urteil des Bundesgerichtshofs auf und verwies die Sache an diesen zurück.

15.Mit demselben Urteil wies es die Verfassungsbeschwerden der Beschwerdeführerin (1 BvR 1626/07) und des Verlagshauses […] (1 BvR 1602/07) gegen das Urteil des Bundesgerichtshofs vom 6. März 2007 (VI ZR 51/06) zurück, mit dem dieser die Veröffentlichung von zwei Fotos, die zwischen 2002 und 2004 in deutschen Zeitschriften erschienen waren, untersagt und sich geweigert hatte, die Veröffentlichung eines dritten Fotos mit der Beschwerdeführerin und ihrem Ehemann zu untersagen (s. H. (Nr. 2), a.a.O., Rdnrn. 15-53).

16.Das Bundesverfassungsgericht erinnerte an die Rechtsprechung des Gerichtshofs zu Artikel 8 und 10 der Konvention sowie an seine eigene Rechtsprechung zu den verschiedenen in Rede stehenden Grundrechten, indem es die in seinem Grundsatzurteil vom 15. Dezember 1999 (s. H. (Nr. 2), a.a.O., Rdnrn. 41-42) entwickelten Grundsätze aufgriff. Es verdeutlichte, dass soweit ein Bild nicht selbst einen Beitrag zur öffentlichen Meinungsbildung leiste, sein Informationswert im Kontext der dazugehörenden Wortberichterstattung zu beurteilen sei. Sollte dieser Artikel aber nur einen Vorwand darstellen, um das Foto einer in der breiten Öffentlichkeit bekannten Person zu veröffentlichen, so ließe sich kein Beitrag zur öffentlichen Meinungsbildung erkennen und demnach sei es nicht angezeigt, dem Veröffentlichungsinteresse den Vorrang vor dem Persönlichkeitsschutz einzuräumen. Das Bundesverfassungsgericht erinnerte ferner daran, dass, werde die Nutzung von Bildern zugelassen, die außerhalb des berichteten Geschehen entstanden sind, dies dazu beitragen könne, die belästigenden Auswirkungen für die betroffenen prominenten Personen abzuschwächen, die einträten, wenn ein Bericht allein mit im Kontext des Ereignisses gewonnenen Bildnissen versehen würde.

17.Das Bundesverfassungsgericht erinnerte sodann an die Kriterien, die bei den Umständen zu berücksichtigen seien, unter denen das Foto aufgenommen worden war, und an die Verteilung der verfahrensrechtlichen Pflichten in Bezug auf die Darlegung des Sachverhalts und die Beweislast (s. H. (Nr. 2), a.a.O., Rdnrn. 43-44).

18.Das Bundesverfassungsgericht rief auch in Erinnerung, dass es Aufgabe der Zivilgerichte sei, bei der Anwendung und Auslegung der zivilrechtlichen Vorschriften die in Rede stehenden Grundrechte unter Berücksichtigung der Konvention zu beachten. Seine Rolle beschränke sich auf die Nachprüfung, ob der Richter bei der Auslegung und Anwendung der Vorschriften und bei der Abwägung miteinander kollidierender Rechtsgüter den Grundrechtseinfluss beachtet habe. Dies sei auch der Umfang der verfassungsgerichtlichen Nachprüfung, ob die Fachgerichte ihrer Aufgabe nachgekommen seien, die Rechtsprechung des Gerichtshofs in die Teilrechtsordnung der nationalen Rechtsordnung einzupassen. Dass die Abwägung von Rechtspositionen durch das Gericht in komplexen und multipolaren Kollisionsfällen – d.h. in Kollisionsfällen, bei denen konkurrierende Interessen betroffen sind – auch anders habe ausfallen können, sei kein hinreichender Grund für die verfassungsrechtliche Korrektur einer Entscheidung der Fachgerichte. Es liege jedoch ein Verfassungsverstoß vor, wenn der Schutzbereich oder das Gewicht eines in Rede stehenden Grundrechts missachtet worden und die Abwägung daher fehlerhaft gewesen sei, oder wenn die Vorgaben des Verfassungsrechts oder der Konvention nicht hinreichend berücksichtigt worden seien.

19.Bei der Anwendung dieser Kriterien auf das streitgegenständliche Foto vertrat das Bundesverfassungsgericht die Auffassung, der Bundesgerichtshof habe sich unter Berufung auf das vorgenannte Urteil des Gerichtshofs in der Sache H. aus dem Jahr 2004 auf die Feststellung beschränkt, dass das streitgegenständliche Foto keinen eigenständigen Informationswert habe und dass der Begleitartikel keinen Vorgang von allgemeinem Interesse und kein zeitgeschichtliches Ereignis betreffe. Es habe jedoch nicht ausgeführt, weshalb der Inhalt des Artikels es nicht gerechtfertigt habe, ihn mit einem solchen Foto zu versehen, denn es sei nicht um die Beschreibung einer Szene des Urlaubs gegangen, sondern darüber berichtet worden, dass die Beschwerdeführerin und ihr Ehemann ihre Ferienvilla an Dritte vermieteten. Nach Ansicht des Bundesverfassungsgerichts konnte der Artikel daher Anlass für sozialkritische Überlegungen der Leser geben. Es hob insbesondere hervor, das Hauptanliegen des Berichts werde in den beiden in größeren Buchstaben und durch die zentrale Anordnung auf der ersten Seite des Berichts herausgestellten Sätze zusammengefasst (s. oben Rdnr. 9 in fine). Es gelangte zu dem Schluss, dass die in Form eines unterhaltenden Beitrags gegebenen Informationen veränderte Verhaltensweisen einer kleinen Schicht wohlsituierter Prominenter beträfen, die in anderen Kontexten im Zentrum öffentlicher Aufmerksamkeit stünden und eine Leitbildfunktion für große Teile der Bevölkerung hätten. Diese Informationen gäben folglich Anlass für eine die Allgemeinheit interessierende Sachdebatte und rechtfertigten es daher, die in dem Beitrag behandelten Eigentümer der Villa im Bild darzustellen.

20.Nach Auffassung des Bundesverfassungsgerichts reicht der pauschale Hinweis des Bundesgerichtshofs, dass der Urlaub dem geschützten Kernbereich der Privatsphäre von prominenten Personen zugeordnet sei, nicht aus. Das Verlagshaus habe ein kleinformatiges Foto verwendet, das die Beschwerdeführerin und ihren Ehemann „in Urlaubslaune“ zeige und an nicht identifizierbarem Ort in Freizeitkleidung unter anderen Menschen darstelle. Ob die Aufnahme in ihrer Villa in K. entstanden sei oder nicht, sei ohne Belang; dem Foto seien keine Aufschlüsse über Freizeit- und Urlaubsgewohnheiten der Beschwerdeführerin zu entnehmen. Auch lasse es nicht erkennen, dass die Beschwerdeführerin (die im Beisammensein mit anderen Menschen gezeigt werde) in einem Augenblick der Entspannung fotografiert worden sei, was einen erhöhten Schutz vor der Verbreitung des Bildnisses in den Medien gerechtfertigt hätte. Ein erhöhter Schutzbedarf komme nicht dem Urlaubsaufenthalt der Beschwerdeführerin als solchem zu, sondern bedürfe der konkretisierenden Herleitung aus den Umständen der in Rede stehenden Situation. Es obliege den Zivilgerichten, die für den Ausgang ihrer Abwägung maßgebenden Gründe offenzulegen. Diesen Kriterien sei jedoch weder der Bundesgerichtshof noch das Landgericht gerecht geworden. Das vom Bundesgerichtshof ausgesprochene Veröffentlichungsverbot bedürfe daher einer erneuten Überprüfung unter den vorstehend aufgezeigten verfassungsrechtlichen Gesichtspunkten. Es lasse sich nicht ausschließen, dass die Überprüfung des streitgegenständlichen Fotos anhand dieser Maßgaben unter Einbeziehung der dazu gehörenden Wortberichterstattung zu einem abweichenden Ergebnis führe.

b) Das zweite Urteil des Bundesgerichtshofs

21.Am 1. Juli 2008 wies der Bundesgerichtshof die Revision der Beschwerdeführerin (VI ZR 67/08) zurück. Nachdem er die einschlägigen Kriterien aufgrund seines abgestuften Schutzkonzepts in Erinnerung gerufen hatte (s. H. (Nr. 2), a.a.O., Rdnrn. 29-35), führte er aus, der Informationswert eines Bildes sei im Kontext der dazugehörenden Wortberichterstattung zu ermitteln. Bilder könnten Wortberichte ergänzen und dabei der Erweiterung des Aussagegehalts dienen, etwa die Authentizität des Geschilderten unterstreichen. Auch könnten sie die Aufmerksamkeit des Lesers für den Wortbericht wecken. Beschränke sich ein Artikel jedoch darauf, lediglich einen Anlass für die Abbildung prominenter Personen zu schaffen, ohne einen Beitrag zur öffentlichen Meinungsbildung zu leisten, könne das Veröffentlichungsinteresse dem Persönlichkeitsschutz nicht vorgehen.

22.Er fügte hinzu, dass bei der Gewichtung der in Rede stehenden Interessen einerseits der Anlass und die Umstände zu berücksichtigen seien, unter denen die Aufnahme entstanden ist, etwa unter Ausnutzung von Heimlichkeit oder beharrlicher Nachstellung und andererseits, in welcher Situation der Betroffene auf dem Foto erfasst und wie er dargestellt werde. Nach Auffassung des Bundesgerichtshofs wiegt die Beeinträchtigung des Persönlichkeitsrechts schwerer, wenn die Abbildung Einzelheiten des privaten Lebens des Betroffenen berührt, die üblicherweise der öffentlichen Erörterung nicht zu Grunde liegen, oder wenn der Betroffene die berechtigte Erwartung haben dürfte, nicht in den Medien abgebildet zu werden. Bei der Beschwerdeführerin war der Bundesgerichtshof der Ansicht, dass diese eine Person des öffentlichen Interesses ist, wie der Gerichtshof in seinem Urteil Sciacca ./. Italien (Nr. 50774/99, 11. Januar 2005, Rdnrn. 27 ff.) und im Urteil Gourguenidze ./. Georgien (Nr. 71678/01, Rdnr. 55, 17. Oktober 2006) festgestellt hat. Die Medien könnten daher über solche Personen des öffentlichen Interesses in größerem Umfang als über Privatpersonen berichten, vorausgesetzt, diese Informationen haben einen hinreichenden Nachrichtenwert im Hinblick auf eine die Allgemeinheit interessierende Debatte und das Ergebnis der Abwägung ergibt keine schwerwiegenden Interessen des Betroffenen, die einer Veröffentlichung des Fotos entgegenstehen.

23.In Anwendung dieser Kriterien auf den vor ihm anhängigen Fall stellte der Bundesgerichtshof fest, dass das Foto ohne Einwilligung der Beschwerdeführerin aufgenommen worden ist. Selbst wenn die Aufnahme keine Angelegenheit betreffe, welche die Öffentlichkeit berührt, dürfe das Recht des Presseverlags auf Meinungsäußerung nicht vor dem Recht der Beschwerdeführerin auf Privatleben zurücktreten. In Anlehnung an die Begründung des Bundesverfassungsgerichts (s. die Randnummern 19-20 oben) legte der Bundesgerichtshof im Einzelnen dar, warum die Wortberichterstattung geeignet war, eine die Allgemeinheit interessierende Debatte auszulösen, und diese demnach mit der (einzigen) Aufnahme der Beschwerdeführerin bebildert werden konnte.

24.Er war auch der Ansicht, dass die Aufnahme für sich genommen keinen eigenständigen Verletzungseffekt aufweist. Die Beschwerdeführerin habe auch nicht geltend gemacht, dass das Foto heimlich oder in belästigender Weise zustande gekommen sei, und auch keine anderen Gesichtspunkte vorgetragen, die im Rahmen des abgestuften Schutzkonzepts einer Veröffentlichung entgegenstehen könnten, auch wenn diese ohne ihre Einwilligung erfolgt sei. Nach der Rechtsprechung des Bundesverfassungsgerichts gelte dies auch dann, wenn die Aufnahme aus anderem Anlass entstanden sei.

e) Die (zweite) Entscheidung des Bundesverfassungsgerichts

25.Am 20. September 2008 erhob die Beschwerdeführerin vor dem Bundesverfassungsgericht Verfassungsbeschwerde gegen das Urteil des Bundesgerichtshofs.

26.Am 24. September 2009 nahm eine mit drei Richtern besetzte Kammer des Bundesverfassungsgerichts die Verfassungsbeschwerde nicht zur Entscheidung an (1 BvR 2678/08). Es führte aus, dass es von einer Begründung seiner Entscheidung absehe.

3. Andere Verfahren

27.In einem Parallelverfahren klagte der Ehemann der Beschwerdeführerin ebenfalls gegen das Verlagshaus wegen desselben Fotos. Das Landgericht Hamburg gab dieser Klage statt, das Hanseatische Oberlandesgericht Hamburg hob das Urteil auf und wies die Klage ab. Mit Urteil vom 6. März 2007 hob der Bundesgerichtshof das Urteil des Oberlandesgerichts auf und untersagte die erneute Veröffentlichung des streitgegenständlichen Fotos (VI ZR 53/06). Unter Bezugnahme auf sein Urteil vom 26. Februar 2008 nahm das Bundesverfassungsgericht am 16. Juni 2008 durch eine mit drei Richtern besetzte Kammer die Verfassungsbeschwerde des Verlagshauses zur Entscheidung an, hob das Urteil des Bundesgerichtshofs auf und wies die Sache an diesen zurück (1 BvR 17/08). Mit Entscheidung vom 14. April 2010 setzte der Bundesgerichtshof das Verfahren auf Antrag des Ehemannes der Beschwerdeführerin bis zur Entscheidung des Gerichtshofs in der vorliegenden Sache aus (VI ZR 67/08).

II. DAS EINSCHLÄGIGE INNERSTAATLICHE RECHT UND DIE EINSCHLÄGIGE INNERSTAATLICHE PRAXIS

28.Das einschlägige innerstaatliche Recht und die einschlägige innerstaatliche Praxis sind im vorgenannten Urteil H. (Nr. 2), Rdnrn. 69-72, wiedergegeben.

RECHTLICHE WÜRDIGUNG

I. DIE BEHAUPTETE VERLETZUNG DES ARTIKELS 8 DER KONVENTION

29.Die Beschwerdeführerin behauptet, die Weigerung der deutschen Zivilgerichte, die erneute Veröffentlichung des streitgegenständlichen Fotos in der Zeitschrift […] zu untersagen, stehe im Widerspruch zu Artikel 8 der Konvention, dessen einschlägiger Passus wie folgt lautet:

„(1) Jede Person hat das Recht auf Achtung ihres Privat- und Familienlebens (…).

(2) Eine Behörde darf in die Ausübung dieses Rechts nur eingreifen, soweit der Eingriff gesetzlich vorgesehen und in einer demokratischen Gesellschaft notwendig ist (…) zum Schutz der Rechte und Freiheiten anderer.“

30.Die Regierung widerspricht dieser These.

A. Zur Zulässigkeit

31.Der Gerichtshof stellt fest, dass die Beschwerdenicht offensichtlich unbegründet im Sinne von Artikel 35 Absatz 3 Buchstabe a der Konvention ist. Der Gerichtshof stellt ferner fest, dass in Bezug auf die Beschwerde kein anderer Unzulässigkeitsgrund vorliegt. Die Beschwerde ist daher für zulässig zu erklären.

B. Zur Hauptsache

1. Die Argumente der Parteien

a) Die Regierung

32.Die Regierung erinnert daran, dass der Bundesgerichtshof und das Bundesverfassungsgericht nach dem Urteil des Gerichtshof von 2004 in der Rechtssache H. ihre Rechtsprechung geändert und bei der Abwägung der in Rede stehenden Interessen der Frage besondere Bedeutung beigemessen haben, ob die streitgegenständliche Veröffentlichung zu einer Debatte mit Sachgehalt beiträgt oder ob deren Inhalt nur Unterhaltungszwecken ohne gesellschaftliche Relevanz dient.

33.Die Regierung behauptet, der Bundesgerichtshof und das Bundesverfassungsgerichthätten bei der Abwägung der in Rede stehenden Interessen die einschlägigen Kriterien berücksichtigt und sich darauf beschränkt, die für den konkreten Fall relevanten Kriterien zu prüfen, und seien zu nachvollziehbaren Schlussfolgerungen gelangt, die nicht zu beanstanden seien. Die Regierung bekräftigt insbesondere deren Einschätzung, wonach der Artikel, den das streitgegenständliche Foto bebildert, eine Diskussion von allgemeinem Interesse betraf und dem streitgegenständlichen Foto somit ein gewisser Informationswert beikommt. Sie macht deutlich, dass selbst wenn es sich bei diesem Artikel sicher nicht um einen für die Meinungsbildung der Öffentlichkeit zentralen Bereich handelt, die Pressefreiheit sich aber gerade nicht auf die Berichterstattung über solche zentralen Fragen beschränken würde.

34.Die Regierung führt außerdem aus, dass die deutschen Gerichte ähnlich wie der Gerichtshof in seinem Urteil H. (Nr. 2) (Rdnr. 120) festgestellt haben, dass die Beschwerdeführerin eine in der Öffentlichkeit bekannte Person ist und dass die streitgegenständliche Aufnahme, auf der die Beschwerdeführerin mit ihrem Ehemann an einem nicht identifizierbaren Ort unter anderen Menschen abgebildet ist, nicht unter Umständen entstanden sei, die für die Beschwerdeführerin belastend waren und die Abbildung auch für sich genommen nicht beeinträchtigend gewesen sei.

35.Die Regierung erinnert schließlich daran, dass, haben die innerstaatlichen Instanzen die Abwägung in Einklang mit den vom Gerichtshof aufgestellten Kriterien vorgenommen, es für den Gerichtshof gewichtiger Gründe bedürfe, um die Ansicht der innerstaatlichen Gerichte durch die eigene zu ersetzen.

b) Die Beschwerdeführerin

36.Die Beschwerdeführerin rügt, dass die deutschen Gerichte die vom Gerichtshof aufgestellten Kriterien nicht angewandt haben, womit deren Abwägung der in Rede stehenden Interessen demnach unvollständig und fehlerhaft gewesen sei.

37.Die Beschwerdeführerin behauptet, das streitgegenständliche Foto würde keineswegs zu einer Debatte von allgemeinem Interesse beitragen. Es würde die Beschwerdeführerin und ihren Ehemann im Urlaub zeigen, ähnlich wie die in anderen Zeitschriften erschienenen Fotos, deren erneute Veröffentlichung vom Bundesgerichtshof untersagt worden war (s. H. (Nr. 2), a.a.O., Rdnrn. 36-37). Im Gegensatz zur Wortberichterstattung, die jenem Urteil zu Grunde lag, weise der Bericht in dieser Sache keine gesellschaftliche Relevanz auf und diene einzig dazu, die Neugier der Leser der Zeitschrift zu befriedigen. Die Beschwerdeführerin weist in diesem Zusammenhang darauf hin, die Familie ihres Ehemannes besitze die Ferienwohnung bereits seit Jahrzehnten und würde diese ebenso lange bereits vermieten. Das Bundesverfassungsgericht habe demnach zu Unrecht angenommen, es handele sich hierbei um eine geänderte Verhaltensweise von Prominenten, ihre Zweitwohnungen zu vermieten. Die Beschwerdeführerin unterstreicht, die Richter der Zivilgerichte und insbesondere diejenigen des Bundesgerichtshofs hätte diese Ansicht auch so lange vertreten, bis das Bundesverfassungsgericht dieser Schlussfolgerung widersprochen habe. Sie befürchtet, dass die deutschen Gerichte, indem sie die Anforderungen an den Beitrag zu einer Debatte mit Sachgehalt derart absenken, die Tür zu Missbrauch öffneten und ein effektiver Persönlichkeitsschutz nicht mehr gewährleistet sei. Außerdem sei keine Vorhersehbarkeit und Rechtssicherheit gegeben, wenn die Existenz einer Debatte von allgemeinem Interesse zunächst von elf Berufsrichtern verneint wird, um schließlich dann doch angenommen zu werden.

38.Die Beschwerdeführerin fügt hinzu, es habe im Gegensatz zur Berichterstattung in dem Urteil H. (Nr. 2) keinen hinreichenden Bezug zwischen Foto und Textberichterstattung gegeben. Was ihre öffentliche Bekanntheit anbelangt, so hebt sie hervor, die streitgegenständliche Berichterstattung betreffe einzig ihren Ehemann und die Schlussfolgerung des Gerichtshofs in seinem Urteil H. (Nr. 2), (Rdnr. 120) würde nicht bedeuten, dass sie über keinen Schutz ihrer Privatsphäre mehr verfüge.

39.Die Beschwerdeführerin legt dar, dass die Abwägung der deutschen Gerichte fehlerhaft gewesen sei, weil diese die Tatsache keineswegs berücksichtigt hätten, dass sie im Gegensatz zu einigen in dem Artikel erwähnten Hollywoodstars niemals bemüht gewesen sei, ihr Privatleben in den Medien auszubreiten, sondern sich seit Jahrzehnten gegen jedes Eindringen in ihren privaten Lebensbereich gewehrt habe. Sie bestreitet ferner die Schlussfolgerung des Bundesverfassungsgerichts hinsichtlich der Größe des streitgegenständlichen Fotos. Nach ihrer Ansicht handelt es sich um eine überdurchschnittliche Größe, wobei in diesem Zusammenhang nicht die Größe eines Fotos entscheidend sei, sondern der Inhalt.

40.Die Beschwerdeführerin unterstreicht schließlich, sie habe nicht in die Veröffentlichung der Aufnahme eingewilligt. Das Foto sei zwar auf offener Straße aufgenommen worden, sie habe sich jedoch im Urlaub befunden, d.h. sie sei in einem Augenblick der Entspannung fotografiert worden, der vor Verfolgung durch Pressefotografen in besonderem Maße geschützt werden müsse. Andernfalls würden bekannte Persönlichkeiten keinen Schutz an öffentlichen Orten genießen und man würde darauf zurückkommen, dass jemand, um vor Fotografen geschützt zu sein, sich in räumlicher Abgeschiedenheit befinden muss; diese Auffassung sei jedoch vom Gerichtshof in seinem Urteil H. aus dem Jahr 2004 (Rdnr. 75) beanstandet worden. Die Beschwerdeführerin fügt hinzu, das deutsche Gericht habe die Tatsache nicht berücksichtigt, dass das Foto heimlich entstanden und sie ständig von Pressefotografen verfolgt und belagert worden sei.

2. Würdigung durch den Gerichtshof

41.Der Gerichtshof erinnert daran, dass der Begriff „Privatleben“ ein weit gefasster Begriff ist, der nicht abschließend definiert werden kann, der die körperliche und moralische Unversehrtheit der Person einschließt und daher zahlreiche Aspekte der Identität eines Einzelnen umfassen kann, wie den Namen oder Aspekte, die sich auf das Recht am eigenen Bildnis beziehen (H. (Nr. 2), a.a.O., Rdnrn. 95-96). Dieser Begriff umfasst die persönlichen Informationen, bei denen eine Person berechtigterweise erwarten kann, dass sie nicht ohne ihr Einverständnis veröffentlicht werden (Flinkkilä und andere ./. Finnland, Nr. 25576/04, Rdnr. 75, 6. April 2010, Saaristo und andere ./. Finnland, Nr. 184/06, Rdnr. 61, 12. Oktober 2010). Die Veröffentlichung eines Fotos greift somit in das Privatleben einer Person ein, selbst wenn es sich bei dieser Person um eine Person des öffentlichen Lebens handelt (Schüssel ./. Österreich (Entsch.), Nr. 42409/98, 21. Februar 2002; H. (Nr. 2) a.a.O., Rdnr. 95).

42.Die vorliegende Beschwerde bedarf einer Prüfung des angemessenen Ausgleichs zwischen dem nach Artikel 8 der Konvention garantierten Recht der Beschwerdeführerin auf Achtung ihres Privatlebens und dem nach Artikel 10 der Konvention garantierten Recht des Verlagshauses auf Freiheit der Meinungsäußerung. Bei dieser Prüfung muss der Gerichtshof insbesondere die Schutzpflichten, die dem Staat aus Artikel 8 der Konvention obliegen, sowie die in seiner ständigen Rechtsprechung niedergelegten Grundsätze berücksichtigen, was die wesentliche Rolle der Presse in einer demokratischen Gesellschaft anbelangt. Er erinnert im Einzelnen daran, dass die Presse zwar insbesondere in Bezug auf den Schutz des guten Rufes und der Rechte anderer gewisse Grenzen nicht überschreiten darf, ihre Aufgabe jedoch darin besteht, unter Beachtung ihrer Pflichten und Verantwortlichkeiten Informationen und Ideen zu allen Fragen von allgemeinem Interesse mitzuteilen und Fotos zu veröffentlichen. Zu dieser Aufgabe kommt das Recht der Öffentlichkeit hinzu, sie zu empfangen (H. (Nr. 2) a.a.O., Rdnrn. 98 und 101-103).

43.Die Wahl der Maßnahmen, mit denen die Einhaltung der Bestimmungen des Artikels 8 der Konvention im Verhältnis zwischen Privatpersonen gewährleistet werden soll, fällt grundsätzlich in den Ermessensspielraum der Konventionsstaaten, unabhängig davon, ob es sich um positive oder negative Verpflichtungen des Staates handelt. Der Gerichtshof erinnert in diesem Zusammenhang daran, dass er unlängst festgestellt hat, dass dieser Ermessensspielraum grundsätzlich der gleiche ist, der auch den Vertragsstaaten nach Artikel 10 der Konvention zusteht, um über die Notwendigkeit und das Ausmaß eines Eingriffs in die nach dieser Bestimmung geschützte Freiheit der Meinungsäußerung zu entscheiden (H.(Nr. 2) a.a.O., Rdnr. 106, und S. ./. Deutschland [GK], Nr. 39954/08, Rdnr. 87, 7. Februar 2012).

44.Dieser Spielraum geht allerdings mit einer europäischen Kontrolle einher, die sowohl die Rechtsvorschriften als auch die Entscheidungen über deren Anwendung umfasst, selbst wenn diese von einem unabhängigen Gericht erlassen werden. Bei der Ausübung seiner Kontrollbefugnis ist es nicht Aufgabe des Gerichtshofs, an die Stelle der innerstaatlichen Gerichte zu treten, sondern es obliegt ihm, im Licht aller Umstände des Falles zu prüfen, ob die von den Gerichten aufgrund ihrer Ermessensbefugnis erlassenen Entscheidungen mit den geltend gemachten Konventionsbestimmungen in Einklang stehen. Außerdem ist es nicht Aufgabe des Gerichtshofs und übrigens auch nicht der innerstaatlichen Gerichte, anstelle der Presse darüber zu urteilen, wie die Berichterstattung in einem gegebenen Fall zu gestalten ist (H. (Nr. 2) a.a.O., Rdnrn. 105 und 102, S. a.a.O., Rdnrn. 86 und 81).

45.Der Gerichtshof erinnert daran, dass, haben die innerstaatlichen Instanzen die Abwägung in Übereinstimmung mit den in der Rechtsprechung des Gerichtshofs aufgestellten Kriterien vorgenommen, es für den Gerichtshof gewichtiger Gründe bedarf, um die Ansicht der innerstaatlichen Gerichte durch die eigene zu ersetzen (MGN Limited ./. Vereinigtes Königreich, Nr. 39401/04, Rdnrn. 150 und 155, 18. Januar 2011, Palomo Sánchez und andere ./. Spanien [GK], Nrn. 28955/06, 28957/06, 28959/06 und 28964/06, Rdnr. 57, CEDH 2011, H. (Nr. 2) a.a.O. Rdnr. 107, Aksu ./. Türkei [GK], Nrn. 4149/04 und 41029/04, Rdnrn. 66 und 67, 15. März 2012, sowie Mouvement raëlien ./. Schweiz [GK], Nr. 16354/06, Rdnr. 66, 13. Juli 2012).

46.Der Gerichtshof hat in seinen vorgenannten Urteilen S.und H. (Nr. 2) die für die Abwägung des Rechts auf Achtung des Privatlebens und des Rechts auf freie Meinungsäußerung einschlägigen Kriterien zusammengefasst: Beitrag zu einer Debatte von allgemeinem Interesse, Bekanntheitsgrad der betroffenen Person und Gegenstand der Berichterstattung, vorheriges Verhalten der betroffenen Person, Inhalt, Form und Auswirkungen der Veröffentlichung und hinsichtlich der Fotos die Umstände, unter denen sie aufgenommen wurden (H. (Nr. 2) a.a.O., Rdnrn. 108-113, S.a.a.O., Rdnrn. 89-95, siehe auch Tănăsoaica ./. Rumänien, Nr. 3490/03, Rdnr. 41, 19. Juni 2012).

47.Der Gerichtshof erinnert zunächst daran, dass der Bundesgerichtshof nach dem Urteil des Gerichtshof von 2004 in der Rechtssache H. seine frühere Rechtsprechung geändert und der Frage besondere Bedeutung beigemessen hat, ob die streitgegenständliche Berichterstattung zu einer Sachdebatte beiträgt und ob ihr Inhalt über den bloßen Wunsch der Befriedigung der öffentlichen Neugier hinausgeht, und dass das Bundesverfassungsgericht diese Sichtweise bestätigt hat (s. H. (Nr. 2) a.a.O., Rdnrn. 114-116).

48.Was die Existenz einer Diskussion von allgemeinem Interesse anbelangt, so stellt der Gerichtshof fest, dass das Bundesverfassungsgericht der Ansicht war, dass das streitgegenständliche Foto zwar keine Informationen enthielt, die im Zusammenhang mit einem zeitgeschichtlichen Ereignis stehen und somit nicht zu einer Diskussion von allgemeinem Interesse beitragen würde, dies jedoch auf die Berichterstattung nicht zutreffe, in der von einer geänderten Verhaltensweise Prominenter die Rede ist, ihre Ferienwohnungen zu vermieten. Der Gerichtshof erinnert in diesem Zusammenhang daran, dass die Tatsache, dass dem Informationswert eines Fotos im Licht des bebilderten Begleitartikels zugestimmt wird, im Sinne der Konvention nicht zu beanstanden ist (H. (Nr. 2) a.a.O., Rdnr. 118).

49.Soweit die Beschwerdeführerin auf die mögliche Gefahr hinweist, dass die Medien die von den deutschen Gerichten aufgestellten Voraussetzungen umgehen, indem sie irgendein zeitgeschichtliches Ereignis als Vorwand nutzen, um die Veröffentlichung von Fotos, auf denen sie abgebildet ist, mit deren Abbildung zu rechtfertigen, stellt der Gerichtshof fest, dass es in erster Linie Aufgabe der deutschen Gerichte ist, diese Frage im konkreten Einzelfall zu prüfen. Der Gerichtshof stellt diesbezüglich fest, das Bundesverfassungsgericht und der Bundesgerichtshof hätten verdeutlicht, dass, sollte ein Artikel nur einen Vorwand darstellen, um das Foto einer in der breiten Öffentlichkeit bekannten Person zu veröffentlichen, es keinen Beitrag zur öffentlichen Meinungsbildung und demnach keine Gründe dafür gebe, dem Veröffentlichungsinteresse Vorrang vor dem Persönlichkeitsschutz einzuräumen.

50.Der Gerichtshof ist der Auffassung, dass in Anbetracht seiner europäischen Kontrollbefugnis (s. Randnummer 44 oben) einzig gewichtige Gründe ihn dazu veranlassen können, die Ansicht der innerstaatlichen Gerichte in diesem Zusammenhang durch die eigene zu ersetzen, wenn beispielsweise der Bezug zwischen dem streitgegenständlichen Foto und der Wortberichterstattung sich bloß als künstlich und rein willkürlich herausstellt.

51.Insoweit die Beschwerdeführerin auf die Gefahr hinweist, dass die deutschen Gerichte im Hinblick auf die Existenz einer Diskussion von allgemeinem Interesse nicht in hinreichendem Maße Anforderungen stellen würden, was auf die vorliegende Sache zutreffe, stellt der Gerichtshof fest, dass das Bundesverfassungsgericht und danach der Bundesgerichtshof hervorgehoben haben, die Berichterstattung ziele darauf ab, einen Trend bekannter Persönlichkeiten zu offenbaren, ihre Ferienwohnungen zu vermieten, und dass diese Verhaltensweise die Leser zu Überlegungen veranlassen und somit zu einer Diskussion allgemeinen Interesses beitragen könne. Das Bundesverfassungsgericht hat unterstrichen, dass die beiden in größeren Buchstaben hervorgehobenen Sätze auf der Mitte der Seite dies bestätigen würden. Der Gerichtshof stellt ferner fest, dass der Text praktisch keine Hinweise auf das Privatleben der Beschwerdeführerin oder ihres Ehemannes enthält, sondern sich im Wesentlichen auf die praktischen Aspekte in Bezug auf die Villa und deren Vermietung konzentrieren.

52.Nach Ansicht des Gerichtshofs kann folglich nicht behauptet werden, der Artikel sei nur ein Vorwand gewesen, um das streitgegenständliche Foto zu veröffentlichen, und es habe einen rein künstlichen Bezug zwischen den beiden gegeben. Die Einschätzung des Bundesverfassungsgerichts und danach des Bundesgerichtshofs, dass es sich bei dem Artikel um ein Ereignis von allgemeinem Interesse handelte, kann nicht als unangemessen angesehen werden. Der Gerichtshof vermag demnach zuzustimmen, dass das streitgegenständliche im Zusammenhang mit dem Bericht betrachtete Foto zumindest in gewissem Umfang einen Beitrag zur einer Diskussion von allgemeinem Interesse geleistet hat (vgl. sinngemäß Karhuvaara und Iltalehti ./. Finnland, Nr. 53678/00, Rdnr. 45, CEDH 2004‑X; H. (Nr. 2) a.a.O., Rdnr. 118).

53.Was den Bekanntheitsgrad der Beschwerdeführerin anbelangt, so hebt der Gerichtshof hervor, die deutschen Gerichte hätten die Auffassung vertreten, dass die Beschwerdeführerin eine Person des öffentlichen Interesses ist. Der Gerichtshof erinnert daran, dass er schon wiederholt die Ansicht vertreten hat, dass die Beschwerdeführerin und ihr Ehemann als Personen des öffentlichen Lebens zu betrachten sind (siehe die Quellen aus der Rechtsprechung in H. (Nr. 2) a.a.O., Rdnr. 120), die im Gegensatz zu den in der Öffentlichkeit unbekannten Privatpersonen nicht in gleicher Weise einen Schutz ihres Rechts auf Privatleben verlangen können (H. (Nr. 2) a.a.O., Rdnr. 110).

54.Was den Gegenstand der Wortberichterstattung anbelangt, so verweist der Gerichtshof auf die vorstehenden Schlussfolgerungen (Randnummer 51).

55.Im Hinblick auf das frühere Verhalten der Beschwerdeführerin stellt der Gerichtshof fest, dass die Beschwerdeführerin insbesondere durch die Erhebung von Klagen (siehe z.B. die Randnummern 6-8 oben) unter Beweis gestellt hat, dass sie nicht wünschte, dass Fotos über ihr Privatleben in der Presse erscheinen. Im vorliegenden Fall stellt er fest, dass sich die deutschen Gerichte sich mit dieser Frage nicht ausdrücklich befasst haben. Aus den Schlussfolgerungen insbesondere des Bundesgerichtshofs geht aber hervor, dass er diesen Umstand bei der Würdigung des Bekanntheitsgrades der Beschwerdeführerin und den Umständen, unter denen das Foto aufgenommen wurde, im Wesentlichen berücksichtigt hat (siehe sinngemäß Küchl ./. Österreich, Nr. 51151/06, Rdnr. 80, 4. Dezember 2012; Verlagsgruppe News GmbH und Bobi ./. Österreich, Nr. 59631/09, Rdnr. 83, 4. Dezember 2012).Der Gerichtshof folgert daraus, dass dieser Aspekt demnach bei der Abwägung der konkurrierenden Interessen hinlänglich berücksichtigt worden ist.

56.Der Gerichtshof stellt ebenfalls fest, das Bundesverfassungsgericht habe die streitgegenständliche Aufnahme als kleinformatig eingestuft. Der Bundesgerichtshof war seinerseits der Ansicht, die Aufnahme habe an sich keinen eigenständigen Verletzungseffekt. Was schließlich die Umstände anbelangt, unter denen das Foto aufgenommen wurde, weist der Gerichtshof darauf hin, dass der Bundesgerichtshof in seinem zweiten Urteil feststellt, die Beschwerdeführerin habe nicht geltend gemacht, dass das Foto heimlich oder mit Hilfe ähnlicher Mittel zustande gekommen sei, und habe auch keine anderen Gesichtspunkte vorgetragen, wodurch im Rahmen des abgestuften Schutzkonzepts eine Veröffentlichung ohne Einwilligung der Beschwerdeführerin unzulässig wäre. Der Gerichtshof folgert daraus, dass diese Aspekte keiner eingehenderen Prüfung bedurften, weil die Beschwerdeführerin keine einschlägigen Hinweise gab und keine besonderen Umstände vorlagen, um ein Verbot der Veröffentlichung der Fotos zu rechtfertigen (s. H. (Nr. 2) a.a.O., Rdnr. 123).

57.Der Gerichtshof stellt fest, dass die innerstaatlichen Gerichte die wesentlichen Kriterien bei der Abwägung der unterschiedlichen Interessen sowie die Rechtsprechung des hiesigen Gerichtshofs berücksichtigt haben.

58.Unter diesen Umständen und angesichts des Ermessensspielraums, der den innerstaatlichen Gerichten in der Sache zusteht, wenn sie konkurrierende Interessen abwägen (H. (Nr. 2) a.a.O., Rdnr. 126), folgert der Gerichtshof, dass die innerstaatlichen Gerichte ihre positiven Verpflichtungen gegenüber der Beschwerdeführerin aus Artikel 8 der Konvention nicht verletzt haben. Daher ist diese Bestimmung nicht verletzt worden.

AUS DIESEN GRÜNDEN ENTSCHEIDET DER GERICHTSHOF EINSTIMMIG:

1. Er erklärt die Beschwerde für zulässig;

2. er entscheidet, dass Artikel 8 der Konvention nicht verletzt worden ist.

Ausgefertigt in französischer Sprache und anschließend am 19. September 2013 gemäß Artikel 77 Absätze 2 und 3 der Verfahrensordnung schriftlich übermittelt.

Claudia Westerdiek                                           Mark Villiger
Kanzlerin                                                            Präsident

Zuletzt aktualisiert am Januar 3, 2021 von eurogesetze

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