RECHTSSACHE SAURE ./. DEUTSCHLAND (Nr. 2) – 6091/16

Die Individualbeschwerde betrifft den Zugang des Beschwerdeführers, eines Journalisten, zu Informationen des Ministeriums der Justiz des Landes Brandenburg über Richterinnen bzw. Richter und einen Staatsanwalt aus Brandenburg, die früher für das Ministerium für Staatssicherheit der ehemaligen Deutschen Demokratischen Republik (DDR) gearbeitet haben.


EUROPÄISCHER GERICHTSHOF FÜR MENSCHENRECHTE
VIERTE SEKTION
RECHTSSACHE S. ./. DEUTSCHLAND (Nr. 2)
(Individualbeschwerde Nr. 6091/16)
URTEIL
STRASSBURG
28. März 2023

Dieses Urteil wird nach Maßgabe des Artikels 44 Abs. 2 der Konvention endgültig. Es wird gegebenenfalls noch redaktionell überarbeitet.

In der Rechtssache S. (Nr. 2) ./. Deutschland

hat der Europäische Gerichtshof für Menschenrechte (Vierte Sektion) als Kammer mit den Richterinnen und Richtern

Gabriele Kucsko-Stadlmayer, Präsidentin,
Tim Eicke,
Faris Vehabović,
Branko Lubarda,
Armen Harutyunyan,
Anja Seibert-Fohr und
Ana Maria Guerra Martins,
sowie Ilse Freiwirth, Stellvertretende Sektionskanzlerin,

im Hinblick auf

die Individualbeschwerde (Nr. 6091/16) gegen die Bundesrepublik Deutschland, die ein deutscher Staatsangehöriger, Herr S. („der Beschwerdeführer“) am 26. Januar 2016 nach Artikel 34 der Konvention zum Schutz der Menschenrechte und Grundfreiheiten („die Konvention“) beim Gerichtshof eingereicht hat,

die Entscheidung, der deutschen Regierung („die Regierung“) die Beschwerde zur Kenntnis zu bringen,

die Stellungnahmen der Regierung und die Erwiderungen des Beschwerdeführers,

die Stellungnahme des Centre for Democracy and Rule of Law, das vom Vizepräsidenten der Sektion zur Beteiligung ermächtigt wurde,

nach nicht öffentlicher Beratung am 7. März 2023

das folgende Urteil erlassen, das am selben Tag angenommen wurde:

EINLEITUNG

1. Die Individualbeschwerde betrifft den Zugang des Beschwerdeführers, eines Journalisten, zu Informationen des Ministeriums der Justiz des Landes Brandenburg über Richterinnen bzw. Richter und einen Staatsanwalt aus Brandenburg, die früher für das Ministerium für Staatssicherheit der ehemaligen Deutschen Demokratischen Republik (DDR) gearbeitet haben. Die Individualbeschwerde bezieht sich auf denselben Gegenstand wie Individualbeschwerde Nr. 78944/12, die der Gerichtshof am 25. August 2015 für unzulässig erklärt hat, weil der Beschwerdeführer den innerstaatlichen Rechtsweg nur im Hinblick auf das einstweilige Rechtsschutzverfahren erschöpft hatte und seine Verfassungsbeschwerde in der Hauptsache noch beim Bundesverfassungsgericht anhängig war. Nachdem die Entscheidung des Bundesverfassungsgerichts zu dieser Beschwerde ergangen war, legte der Beschwerdeführer die vorliegende Individualbeschwerde ein. Er machte einen Verstoß gegen Artikel 10 der Konvention geltend. Er brachte ferner vor, dass das Verfahren naturgemäß besonderer Zügigkeit bedurft und unangemessen lang gedauert habe und somit gegen Artikel 6 der Konvention verstoßen habe. Schließlich machte er geltend, dass es den mit seinem Fall befassten Richterinnen und Richtern sowie den Richterinnen und Richtern in Brandenburg insgesamt an Unparteilichkeit fehle.

SACHVERHALT

2. Der 1968 geborene Beschwerdeführer ist in B. wohnhaft. Er ist Journalist der auflagenstarken Tageszeitung B.. Vor dem Gerichtshof wurde er von Herrn P., Rechtsanwalt in B., vertreten.

3. Die Regierung wurde durch zwei ihrer Verfahrensbevollmächtigten, Frau K. Behr und Herrn H.-J. Behrens vom Bundesministerium der Justiz, vertreten.

4. Der von den Parteien vorgebrachte Sachverhalt lässt sich wie folgt zusammenfassen.

I. HINTERGRUND UND UMFANG DER RECHTSSACHE

5. Nach der deutschen Wiedervereinigung hatten die in der ehemaligen Deutschen Demokratischen Republik tätigen Richterinnen und Richter sowie Staatsanwältinnen und Staatsanwälte die Möglichkeit, ihre Übernahme in das Justizsystem der neuen Bundesländer zu beantragen. Bei allen Bewerberinnen und Bewerbern wurden Überprüfungen durchgeführt, unter anderem durch Anfragen an den Bundesbeauftragten für die Unterlagen des Staatssicherheitsdienstes der ehemaligen DDR („der Bundesbeauftragte“). Einige Richterinnen bzw. Richter und Staatsanwältinnen bzw. Staatsanwälte, die mit dem Ministerium für Staatssicherheit der DDR zusammengearbeitet hatten, wurden in den Justizdienst des Landes Brandenburg übernommen, weil ihre Zusammenarbeit für nicht so schwerwiegend eingestuft wurde, dass ihre Eignung zur Ausübung ihrer Ämter in Frage gestellt würde. Insgesamt wurde von den knapp 300 im November 1989 in Brandenburg tätigen Richterinnen und Richtern weniger als die Hälfte und von den rund 200 im November 1989 in Brandenburg tätigen Staatsanwältinnen und Staatsanwälten etwas mehr als die Hälfte in den Justizdienst des Bundeslands Brandenburg des wiedervereinigten Deutschlands übernommen.

6. 2010 und 2011 legte ein Abgeordneter des Landes Brandenburg der brandenburgischen Landesregierung mehrere Fragen zur Zusammenarbeit bestimmter Angehöriger des Justizdienstes des Landes Brandenburg mit dem Ministerium für Staatssicherheit der ehemaligen DDR vor. Der Justizminister des Landes Brandenburg gab an, dass bei dreizehn Richterinnen bzw. Richtern und einem Staatsanwalt Anhaltspunkte dafür vorlägen, dass sie mit dem Ministerium für Staatssicherheit zusammengearbeitet hätten. Von den Richterinnen und Richtern seien neun in der ordentlichen Gerichtsbarkeit und vier in den Fachgerichtsbarkeiten tätig. Die Hinweise auf eine Tätigkeit für das Ministerium für Staatssicherheit seien jeweils bei der Entscheidung über die Übernahme der Betreffenden in den Justizdienst des Landes Brandenburg bzw. vor ihrer Lebenszeitanstellung bekannt gewesen. Der Justizminister erklärte darüber hinaus, dass neun der dreizehn Richterinnen und Richter ihren Wehrdienst bei dem der Staatssicherheit zugehörigen Wachregiment „Feliks Dzierzynski“ abgeleistet hätten, während die vier anderen – wie auch der betreffende Staatsanwalt – informelle Mitarbeiter gewesen seien.

7. Der Hintergrund der Rechtssache und der Verlauf des Verfahrens, insbesondere des einstweiligen Anordnungsverfahrens vor den innerstaatlichen Gerichten, durch das der Beschwerdeführer bestimmte Informationen über die dreizehn Richterinnen bzw. Richter und den Staatsanwalt erlangen wollte, wurden in der Entscheidung des Gerichtshofs zu der früheren Beschwerde des Beschwerdeführers ausführlich beschrieben (siehe S. ./. Deutschland (Entsch.), Individualbeschwerde Nr. 78944/12, Rdnrn. 3-29, 25. August 2015). Diese Beschwerde, die am 10. Dezember 2012 in Bezug auf die Entscheidungen der innerstaatlichen Gerichte im einstweiligen Anordnungsverfahren eingereicht worden war, wurde vom Gerichtshof als verfrüht angesehen und wegen Nichterschöpfung des innerstaatlichen Rechtswegs für unzulässig erklärt, weil die Verfassungsbeschwerde des Beschwerdeführers in der Hauptsache noch vor dem Bundesverfassungsgericht anhängig war (ebenda, Rdnrn. 37-53). Die vorliegende Beschwerde wurde in Bezug auf das Hauptsacheverfahren eingelegt, nachdem die Verfassungsbeschwerde zurückgewiesen worden war.

II. DAS IN REDE STEHENDE VERFAHREN

8. Am 15. August 2011 legte der Beschwerdeführer beim Verwaltungsgericht Potsdam Klage gegen das Land Brandenburg ein und forderte die nachstehenden Auskünfte, die wortwörtlich denen entsprachen, die er in dem zu jener Zeit noch laufenden einstweiligen Anordnungsverfahren gefordert hatte (siehe S., a. a. O., [Individualbeschwerde Nr. 78944/12], Rdnr. 11):

„1. Welche belastenden Erkenntnisse liegen gegen die heute noch tätigen 13 Richter sowie gegen den heute noch tätigen Staatsanwalt im Einzelnen vor?

2. Wie heißen die 13 Richter? Wo werden diese zurzeit eingesetzt?

3. Wie heißt der Staatsanwalt? Wo wird er zurzeit eingesetzt?

4. Welche der 13 Richter beschäftigen sich aktuell bzw. beschäftigten sich in den letzten 21 Jahren mit Verfahren zur Aufarbeitung von DDR-Unrecht und/oder mit Restitutionsverfahren nach VermG und/oder DDR-Rehabilitierungsverfahren?“

9. Mit Beschluss vom 28. Oktober 2011 ordnete das Oberverwaltungsgericht Berlin-Brandenburg in dem von dem Beschwerdeführer angestrengten einstweiligen Anordnungsverfahren (siehe S., a. a. O., [Individualbeschwerde Nr. 78944/12], Rdnrn. 17-21) die Erteilung der Auskunft an,

„1. wieviele der neun Richter, die im Land Brandenburg in der ordentlichen Gerichtsbarkeit tätig sind […], derzeit bei einem Zivil- bzw. Strafgericht eingesetzt sind und in welcher Instanz der Einsatz erfolgt,

2. in welchen Fachgerichtsbarkeiten die weiteren vier Richter, […], derzeit eingesetzt sind und in welcher Instanz der Einsatz erfolgt,

3. wieviele der 13 Richter, […], sich in den vergangenen 21 Jahren mit Restitutionsverfahren nach dem Vermögensgesetz bzw. dem Strafrechtlichen Rehabilitierungsgesetz beschäftigt haben.“

Im Übrigen wies es die Beschwerde des Beschwerdeführers zurück.

10. Am 6. Dezember 2011 erteilte das Brandenburgische Justizministerium Auskunft darüber, dass von den neun Richterinnen und Richtern, die im Land Brandenburg in der ordentlichen Gerichtsbarkeit tätig waren, vier bei einem Amtsgericht, vier bei einem Landgericht und eine bzw. einer beim Brandenburgischen Oberlandesgericht tätig seien. Vier davon seien im Zivilrecht und vier im Strafrecht tätig, eine bzw. einer bearbeite sowohl Zivil- als auch Strafsachen. Die vier Richterinnen bzw. Richter aus den Fachgerichtsbarkeiten gehörten der Verwaltungs-, Arbeits- und Sozialgerichtsbarkeit an und seien erstinstanzlich tätig. Später wurde die Auskunft dahingehend ergänzt, dass von diesen vier Richterinnen bzw. Richtern zwei der Verwaltungs- und jeweils eine bzw. einer der Arbeits- und der Sozialgerichtsbarkeit angehörten. Sechs der dreizehn Richterinnen bzw. Richter habe die Bearbeitung von Restitutionsverfahren nach dem Vermögensgesetz bzw. Verfahren nach dem Strafrechtlichen Rehabilitierungsgesetz oblegen.

11. In dem der vorliegenden Beschwerde zugrunde liegenden Hauptsacheverfahren vor dem Verwaltungsgericht Potsdam erklärten die Beteiligten den Rechtsstreit später in Teilen für erledigt, insbesondere im Hinblick auf Teile der vierten Frage des Beschwerdeführers. Daraufhin wurde das Verfahren diesbezüglich eingestellt. Das Auskunftsersuchen des Beschwerdeführers, wie es dem Verwaltungsgericht zum Zeitpunkt seines Urteils am 3. Dezember 2013 vorlag, lautete wie folgt:

„1. Welche belastenden Erkenntnisse liegen gegen die heute noch tätigen 13 Richter sowie gegen den heute noch tätigen Staatsanwalt im Einzelnen vor?

2. Wie heißen die 13 Richter und wo werden diese zur Zeit jeweils eingesetzt?

3. Wie heißt der Staatsanwalt und wo wird dieser zur Zeit eingesetzt?

4. Welche der 13 Richter beschäftigen sich aktuell bzw. beschäftigten sich in der Vergangenheit mit Verfahren zur Aufarbeitung von DDR-Unrecht?“

12. Das Verwaltungsgericht lehnte das Auskunftsbegehren ab. Es gab die Begründung des Oberverwaltungsgerichts in dessen Beschluss vom 28. Oktober 2011, soweit dieses die Beschwerde des Beschwerdeführers zurückgewiesen hatte (siehe Rdnr. Error! Reference source not found.), vollständig wieder, schloss sich dieser an und ergänzte einige Überlegungen hinsichtlich der seinerseits vorgenommenen Abwägung. Im Hinblick auf die erste Frage des Auskunftsersuchens vertrat das Verwaltungsgericht die Auffassung, dass der Beschwerdeführer keinen Anspruch auf die ersuchten Auskünfte habe, also auf Auskünfte über belastende Erkenntnisse zu den dreizehn Richterinnen bzw. Richtern und dem Staatsanwalt, die derzeit im Justizdienst des Landes Brandenburg tätig seien und bei denen Anhaltspunkte dafür vorlägen, dass sie mit dem Ministerium für Staatssicherheit der DDR zusammengearbeitet hätten. Erstens könne er seinen Auskunftsanspruch nicht auf § 5 Abs. 1 des brandenburgischen Pressegesetzes (BbgPG, siehe Rdnr. Error! Reference source not found.) stützen, auch wenn die Voraussetzungen dafür erfüllt seien, da die Bestimmungen des Gesetzes über die Unterlagen des Staatssicherheitsdienstes der ehemaligen Deutschen Demokratischen Republik (Stasi-Unterlagen-Gesetz, StUG) in Fällen, in denen Auskunft über Unterlagen des Staatssicherheitsdienstes der ehemaligen DDR ersucht werde, lex specialis sei (§ 43 Satz 1 und § 4 Abs. 1 Satz 1 StUG, siehe Rdnr. Error! Reference source not found.). Dieses Ergebnis werde durch § 29 Abs. 1 StUG bestätigt, wonach die vom Bundesbeauftragten übermittelten personenbezogenen Daten grundsätzlich nur für die Zwecke verarbeitet werden dürften, für die sie übermittelt worden seien (siehe Rdnr. Error! Reference source not found.). In der vorliegenden Rechtssache sei das die Frage, ob die betreffenden Bediensteten in den Justizdienst des Landes Brandenburg übernommen werden konnten. Für Auskünfte an die Presse seien keine Ausnahmen von dieser Regel vorgesehen. Zweitens könne sich der Beschwerdeführer nicht auf §§ 32 und 34 StUG (siehe Rdnr. Error! Reference source not found.) berufen, da sich ein solcher Anspruch unabhängig davon, ob die Voraussetzungen dieser Vorschriften erfüllt seien, gegen den Bundesbeauftragten und nicht gegen das Land Brandenburg richten würde. Drittens habe der Beschwerdeführer nicht dargelegt, dass sich ein Auskunftsanspruch aus dem Brandenburgischen Akteneinsichts- und Informationsgesetz (siehe Rdnr. Error! Reference source not found.) oder aus Artikel 21 Abs. 4 der Brandenburgischen Landesverfassung (siehe Rdnr. Error! Reference source not found.) ergebe. In jedem Fall wären die Vorschriften des Stasi-Unterlagen-Gesetzes auch in Bezug auf Ansprüche nach diesen Bestimmungen lex specialis und stünden einer Auskunft entgegen.

13. Viertens könne sich der Beschwerdeführer nicht auf Artikel 5 Abs. 1 Satz 1 GG (siehe Rdnr. Error! Reference source not found.) stützen, da die Informationsfreiheit lediglich den Zugang zu für die allgemeine Zugänglichkeit bestimmten Quellen sichere. Dies sei bei dem Auskunftsersuchen des Beschwerdeführers nicht der Fall. Soweit der Beschwerdeführer vorgebracht habe, dass sich die Rechtslage durch das Inkrafttreten des Informationsfreiheitsgesetzes des Bundes (IFG) geändert habe und Behördenakten nunmehr „allgemein zugänglich“ seien, stellte das Gericht fest, dass die Reichweite des grundgesetzlichen Schutzes der Informationsfreiheit hiervon unberührt geblieben sei. Ein Anspruch auf der Grundlage des IFG scheide aber in jedem Fall aus, da das Stasi-Unterlagen-Gesetz als lex specialis Vorrang habe. Schließlich könne der Beschwerdeführer seinen Auskunftsanspruch auch nicht auf die in Artikel 5 Abs. 1 Satz 2 GG garantierte Pressefreiheit stützen, die er nicht einmal explizit angeführt habe, da sich deren Schutzbereich nicht auf die Eröffnung einer nicht allgemein zugänglichen Informationsquelle erstrecke.

14. Im Hinblick auf den ersten Teil der zweiten und dritten Frage des Beschwerdeführers bezüglich der Namen der Richterinnen und Richter und des Staatsanwalts stellte das Verwaltungsgericht fest, dass er auch hier keinen Auskunftsanspruch habe. Die Voraussetzungen des Anspruchs nach § 5 Abs. 1 BbgPG seien zwar erfüllt, dem Antragsgegner stehe aber nach § 5 Abs. 2 Nr. 3 BbgPG (siehe Rdnr. Error! Reference source not found.) ein Auskunftsverweigerungsrecht zu. Die Angabe der Namen würde das allgemeine Persönlichkeitsrecht der Betroffenen beeinträchtigen und ihre Interessen überwögen – trotz der Bedeutung der geforderten Auskunft für die Arbeit der Presse in einer demokratischen Gesellschaft – die Interessen des Beschwerdeführers als Journalist und der Öffentlichkeit an der Mitteilung der Namen der Richterinnen bzw. Richter und des Staatsanwalts, bei denen Hinweise auf eine frühere Tätigkeit für das Ministerium für Staatssicherheit der ehemaligen DDR gegeben seien.

15. Das Verwaltungsgericht wies darauf hin, dass es keine allgemeine Regel dafür gebe, welchem der zuvor genannten Verfassungsrechte im Konfliktfall Vorrang einzuräumen sei, und vertrat im Hinblick auf das Interesse des Beschwerdeführers als Journalist und das Interesse der Öffentlichkeit an der Preisgabe der betreffenden Informationen die Auffassung, dass eine freie und unabhängige Presse in einer demokratischen Gesellschaft von besonderer Bedeutung sei. Um diese Rolle wirksam wahrnehmen zu können, müsse die Presse prinzipiell ungehinderten Zugang zu Informationen haben, und zwar auch zu nicht allgemein zugänglichen Informationsquellen. Um andere zu informieren, müssten die Medien zunächst einmal selbst informiert sein. Dazu müssten sie sich Einblick auch in das Innere der Verwaltung und die dortigen Vorgänge verschaffen können. Grundsätzlich obliege es der Presse selbst, zu bewerten und zu entscheiden, was sie als Information von öffentlichem Interesse betrachtet. Die Verwertung der erbetenen Auskünfte falle allein in die redaktionelle Verantwortung des jeweiligen Presseorgans, wobei grundsätzlich darauf zu vertrauen sei, dass die Presse sich ihrer Verantwortung bewusst ist und die Grundsätze des Pressekodex und die dazu ergangenen Richtlinien beachtet. Allein die Möglichkeit einer Persönlichkeitsrechte verletzenden Berichterstattung reiche nicht aus, um den presserechtlichen Auskunftsanspruch zu verneinen. Es sei nicht von der Hand zu weisen, dass ein öffentliches Interesse an der Mitteilung der Namen der Richterinnen bzw. Richter und des Staatsanwalts bestehe, bei denen Hinweise auf eine frühere Tätigkeit für das Ministerium für Staatssicherheit der DDR gegeben seien.

16. Auf der anderen Seite vertrat das Verwaltungsgericht die Auffassung, dass die Preisgabe in das Recht der betroffenen Richterinnen und Richter und des Staatsanwalts auf informationelle Selbstbestimmung, also die Befugnis, selbst zu entscheiden, wann und innerhalb welcher Grenzen persönliche Lebenssachverhalte offenbart werden, eingreifen würde und erhebliche Folgen hätte. Sie würden stigmatisiert werden, ihre Arbeit würde von der Öffentlichkeit mit Argusaugen überwacht und es bestünde die Gefahr, dass aktuelle und zurückliegende Entscheidungen allein deshalb in der Öffentlichkeit kritisch kommentiert würden, weil sie früher mit dem Ministerium für Staatssicherheit der ehemaligen DDR zusammengearbeitet haben. Ihr Ansehen könnte beschädigt werden und sie könnten sich Anfeindungen sowohl im beruflichen als auch im privaten Umfeld ausgesetzt sehen. Da die Angelegenheit nur 14 Personen betreffe und der Beschwerdeführer Redakteur einer auflagenstarken Tageszeitung sei, müsse mit einer erheblichen Breitenwirkung einer möglichen Veröffentlichung der Namen gerechnet werden. Darüber hinaus hätten die Betroffenen zwar besonders wichtige Funktionen inne, sie hätten jedoch nie von sich aus das Licht der Öffentlichkeit gesucht und sich seit der Übernahme in den Justizdienst des Landes Brandenburg nach der deutschen Wiedervereinigung unauffällig verhalten. Der Auskunftsanspruch beziehe sich nicht auf ihr dienstliches Verhalten im Zusammenhang mit ihren heutigen Funktionen. Ferner liege die mögliche Tätigkeit für das Ministerium für Staatssicherheit der ehemaligen DDR, über die diese anlässlich ihrer Einstellung auch nicht getäuscht hätten, mehr als 20 Jahre zurück und sie seien von den Richterwahl- oder Staatsanwaltsberufungsausschüssen einer Prüfung unterzogen worden. Diese hätten Einzelfallprüfungen der Bewerbungen vorgenommen und dabei Art und Umfang der Zusammenarbeit mit dem Ministerium für Staatssicherheit, die Schwere des Schadens, der dabei entstehen konnte, die Gründe für die Aufnahme der Tätigkeit und ihre Beendigung sowie das Lebensalter der betroffenen Person und die angestrebte Funktion in der Justiz berücksichtigt. Nach den einschlägigen Entscheidungsgrundsätzen seien Personen, deren Zusammenarbeit mit dem Ministerium für Staatssicherheit der DDR über die normalen Dienstpflichten hinaus gegangen sei, nicht in den Justizdienst des Landes Brandenburg berufen worden. Ob eine Person für den öffentlichen Dienst zumutbar war oder nicht, sei auf Grundlage ihrer Funktion im Ministerium für Staatssicherheit der DDR und ihrem Verhalten nach Beendigung der Zusammenarbeit entschieden worden. Soweit in Einzelfällen Richterinnen bzw. Richter oder Staatsanwältinnen bzw. Staatsanwälte übernommen worden seien, bei denen Anhaltspunkte oder Nachweise für eine frühere Mitarbeit für das Ministerium für Staatssicherheit der DDR festgestellt worden seien, sei diese Mitarbeit als nicht so schwerwiegend eingestuft worden, dass sie einer Übernahme in den Justizdienst des Landes Brandenburg entgegengestanden hätte. Diese vor mehr als 20 Jahren getroffene Entscheidung des Landes Brandenburg verpflichte das Land als Dienstherrn, ihre Identität – jedenfalls wenn kein dienstliches Fehlverhalten vorliege – nicht zu offenbaren.

17. Im Hinblick auf den zweiten Teil seiner zweiten und dritten Frage – bezüglich des derzeitigen Einsatzortes der Richterinnen und Richter sowie des Staatsanwalts – stellte das Verwaltungsgericht fest, dass der Beschwerdeführer keinen Anspruch auf über die bereits erhaltenen Informationen hinausgehende Auskünfte habe. Es stützte sich dabei im Wesentlichen darauf, dass die betreffenden Personen je nach Einsatzort angesichts der geringen Anzahl an Richterinnen und Richtern bzw. Staatsanwältinnen und Staatsanwälten, die an einzelnen Stellen arbeiten, aller Voraussicht nach identifiziert werden würden, selbst wenn die Auskünfte anonym erteilt würden. Dies wäre insbesondere dann der Fall, wenn der Staatsanwalt bei der Generalstaatsanwaltschaft des Landes Brandenburg tätig wäre. Aus den bereits erteilten Auskünften und der Formulierung des Auskunftsersuchens des Beschwerdeführers gehe hervor, dass der Staatsanwalt männlich sei und in dieser Behörde gebe es nur acht männliche Staatsanwälte, die in Frage kämen. Vor diesem Hintergrund habe der Beschwerdeführer keinen Anspruch auf Mitteilung, ob der betroffene Staatsanwalt bei der Generalstaatsanwaltschaft oder bei einer der vier Staatsanwaltschaften des Landes Brandenburg eingesetzt werde. Aus ähnlichen Gründen sei auch eine Auskunft über den aktuellen Einsatzort der betroffenen Richterinnen und Richter unter Wahrung ihrer Anonymität nicht möglich: Für den Fall, dass sie bei einem der Gerichte mit einer geringen Zahl von Richterinnen und Richtern arbeiten, sei ihre Identifizierung wahrscheinlich, zumal stets in Betracht zu ziehen sei, dass noch zu einer Identifizierung beitragendes Sonderwissen (z.B. zum Lebensalter oder darüber, ob sie Bürgerin bzw. Bürger der DDR waren) bestehen könne.

18. Im Hinblick auf die vierte Frage des Beschwerdeführers in der dem Verwaltungsgericht zum Urteilszeitpunkt vorliegenden Fassung, also begrenzt auf die Frage danach, welche der dreizehn Richterinnen bzw. Richter früher oder aktuell mit „Verfahren zur Aufarbeitung von DDR-Unrecht“ beschäftigt seien oder beschäftigt gewesen seien (siehe Rdnr. Error! Reference source not found.), schloss sich das Verwaltungsgericht der Begründung des Oberverwaltungsgerichts in dessen Beschluss vom 28. Oktober 2011 (siehe Rdnr. Error! Reference source not found.) an, das festgestellt hatte, dass das Begehren zu unbestimmt sei, um einen Informationsanspruch zu begründen, da nicht eindeutig feststellbar sei, über welche Arten von Verfahren der Beschwerdeführer unterrichtet werden wolle.

19. Das Verwaltungsgericht ergänzte, dass der Beschwerdeführer einen Auskunftsanspruch auch nicht auf Artikel 10 der Konvention stützen könne. Schließlich gebe es entgegen dem Vorbringen des Beschwerdeführers keine Anhaltspunkte dafür, dass seine Verfahrensrechte, einschließlich des Rechts auf ein faires Verfahren, dadurch verletzt worden seien, dass die in Rede stehenden Richterinnen und Richter in der Brandenburger Justiz eingesetzt seien.

20. Am 15. Januar 2014 stellte der Beschwerdeführer einen Antrag auf Zulassung der Berufung.

21. Mit Beschluss vom 23. September 2014 lehnte das Oberverwaltungsgericht Berlin-Brandenburg den Antrag des Beschwerdeführers auf Zulassung der Berufung ab. Sein Vorbringen, mit dem er Zweifel an der Richtigkeit des verwaltungsgerichtlichen Urteils zum Ausdruck gebracht habe und auf die angeblich fehlerhafte Anwendung des innerstaatlichen Rechts abgestellt habe, wies es zurück. Der Beschluss des Oberlandesgerichts wurde dem Rechtsanwalt des Beschwerdeführers am 26. September 2014 zugestellt.

22. In seiner Verfassungsbeschwerde vom 24. Oktober 2014 machte der Beschwerdeführer eine Verletzung seiner Rechte aus Artikel 5 Abs. 1 S. 1 und 2 Grundgesetz, seines Rechts auf rechtliches Gehör und von Artikel 10 der Konvention geltend.

23. Am 11. Dezember 2015 lehnte es das Bundesverfassungsgericht ohne Begründung ab, die Verfassungsbeschwerde des Beschwerdeführers zur Entscheidung anzunehmen (1 BvR 2838/14). Die Entscheidung wurde dem Rechtsanwalt des Beschwerdeführers am 31. Dezember 2015 zugestellt.

III. GESCHEHNISSE AUSSERHALB DES IN REDE STEHENDEN VERFAHRENS

24. Zu einem nicht genannten Zeitpunkt wandte sich der Beschwerdeführer an den Bundesbeauftragten. Er ersuchte um Zugang zu den Unterlagen und um Erlaubnis, die Akten einzusehen, in denen die Verarbeitung der Ersuchen des Brandenburgischen Justizministeriums dokumentiert ist. Zum Ergebnis dieser Ersuchen wurde von den Parteien nicht weiter vorgetragen.

25. Nach einer weiteren Anfrage des Beschwerdeführers informierten die Behörden des Landes Brandenburg ihn im Juli 2016 wie folgt: Seit Dezember 2011 sei ein Richter mit der Bearbeitung von Restitutionsverfahren nach dem Vermögensgesetz bzw. Verfahren nach dem Strafrechtlichen Rehabilitierungsgesetz befasst gewesen. Drei der dreizehn betreffenden Richterinnen und Richter seien mittlerweile pensioniert.

DER EINSCHLÄGIGE RECHTSRAHMEN UND DIE EINSCHLÄGIGE RECHTSPRAXIS

26. Artikel 5 Grundgesetz (GG) lautet, soweit maßgeblich, wie folgt:

Artikel 5

„(1) Jeder hat das Recht, seine Meinung in Wort, Schrift und Bild frei zu äußern und zu verbreiten und sich aus allgemein zugänglichen Quellen ungehindert zu unterrichten. Die Pressefreiheit und die Freiheit der Berichterstattung durch Rundfunk und Film werden gewährleistet. Eine Zensur findet nicht statt.

(2) Diese Rechte finden ihre Schranken in den Vorschriften der allgemeinen Gesetze, den gesetzlichen Bestimmungen zum Schutze der Jugend und in dem Recht der persönlichen Ehre.

[…]“

27. Artikel 21 der Verfassung des Landes Brandenburg lautet, soweit maßgeblich, wie folgt:

„[…]

(4) Jede Person hat nach Maßgabe des Gesetzes das Recht auf Einsicht in Akten und sonstige amtliche Unterlagen der Behörden und Verwaltungseinrichtungen des Landes und der Kommunen, soweit nicht überwiegende öffentliche oder private Interessen entgegenstehen.“

28. Die maßgeblichen Bestimmungen des Akteneinsichts- und Informationszugangsgesetzes (AIG) des Landes Brandenburg lauten, soweit maßgeblich, wie folgt:

§ 1

„Jeder hat nach Maßgabe dieses Gesetzes das Recht auf Einsicht in Akten, soweit nicht überwiegende öffentliche oder private Interessen nach den §§ 4 und 5 entgegenstehen oder andere Rechtsvorschriften bereichsspezifische Regelungen für einen unbeschränkten Personenkreis enthalten.“

§ 4

„[…]

(3) Die Verpflichtung zur Wahrung gesetzlicher Geheimhaltungspflichten oder von Berufs- oder besonderen Amtsgeheimnissen, die nicht auf gesetzlichen Vorschriften beruhen, bleibt unberührt.“

§ 5

„(1) Der Antrag auf Akteneinsicht ist vorbehaltlich des Satzes 2 und der Absätze 2 und 3 abzulehnen, soweit

1. personenbezogene Daten offenbart würden; es sei denn, die betroffene Person hat der Offenbarung zugestimmt oder die Offenbarung ist durch eine andere Rechtsvorschrift erlaubt,

[…]

Akteneinsicht kann gewährt werden, soweit aufgrund besonderer Umstände des Einzelfalls im Hinblick auf den Zweck der politischen Mitgestaltung das Offenbarungsinteresse der Antrag stellenden Person das Interesse der betroffenen Person an der vertraulichen Behandlung der Information überwiegt. § 4 Abs. 3 gilt entsprechend.

[…]“

29. § 5 des Brandenburgischen Landespressegesetzes (BbgPG) lautet, soweit maßgeblich, wie folgt:

„(1) Die Behörden sind verpflichtet, den Vertreterinnen oder den Vertretern der Presse die der Erfüllung ihrer öffentlichen Aufgabe dienenden Auskünfte zu erteilen.

(2) Auskünfte können verweigert werden, wenn und insoweit

1. durch sie die sachgemäße Durchführung eines schwebenden Verfahrens vereitelt oder gefährdet werden könnte,

2. Vorschriften über die Geheimhaltung entgegenstehen,

3. ein überwiegendes öffentliches oder schutzwürdiges privates Interesse verletzt würde,

4. ihr Umfang das zumutbare Maß überschreitet.

[…]“

30. Die Bestimmungen des Gesetzes über die Unterlagen des Staatssicherheitsdienstes der ehemaligen Deutschen Demokratischen Republik (StUG) lauten, soweit maßgeblich, wie folgt:

§ 2

„(1) Der Bundesbeauftragte […] erfasst, verwahrt, verwaltet und verwendet die Unterlagen des Staatssicherheitsdienstes nach Maßgabe dieses Gesetzes.

[…]“

§ 4

„(1) Öffentliche und nicht öffentliche Stellen haben nur Zugang zu den Unterlagen und dürfen sie nur verwenden, soweit dieses Gesetz es erlaubt oder anordnet. Legen Betroffene, Dritte, nahe Angehörige Vermisster oder Verstorbener, Mitarbeiter oder Begünstigte des Staatssicherheitsdienstes Unterlagen mit Informationen über ihre Person von sich aus vor, dürfen diese auch für die Zwecke verwendet werden, für die sie vorgelegt worden sind.

[…]“

§ 29

„(1) Nach den §§ 19 bis 23, 25 und 27 übermittelte personenbezogene Informationen dürfen nur für die Zwecke verarbeitet und genutzt werden, für die sie übermittelt worden sind. Für andere Zwecke dürfen sie nur verarbeitet oder genutzt werden, soweit die Voraussetzungen der §§ 20 bis 23 und 25 vorliegen.

(2) Sollen personenbezogene Informationen über Betroffene oder Dritte nach Absatz 1 Satz 2 für einen anderen Zweck verarbeitet oder genutzt werden, ist die Zustimmung des Bundesbeauftragten erforderlich.

(3) Die Absätze 1 und 2 gelten entsprechend für personenbezogene Informationen in den Unterlagen, die nach § 8 Abs. 2 bei öffentlichen Stellen verbleiben.“

§ 43

„Die Regelungen dieses Gesetzes gehen Vorschriften über die Zulässigkeit der Übermittlung personenbezogener Informationen in anderen Gesetzen vor. […]“

§§ 20 bis 23 und 25 StUG beziehen sich nicht auf Auskunftsersuchen der Presse. §§ 32 bis 34 betreffen die Verwendung von Unterlagen für die politische und historische Aufarbeitung sowie die Verwendung durch Presse, Rundfunk und Film und benennen die Umstände, unter denen der Bundesbeauftragte bestimmte Unterlagen für diese Zwecke zur Verfügung stellen darf.

Laut der Regierung schließt das StUG in der verwaltungsrechtlichen Praxis eine Auskunftserteilung zu Personen durch ersuchende Stellen nicht grundsätzlich aus, soweit es sich beispielsweise um eine zusammenfassende Darstellung der jeweiligen Aktenlage handelt. Eine solche Auskunft könne unter Umständen noch als vom ursprünglichen Übermittlungszweck umfasst angesehen werden. Eine Information der Öffentlichkeit durch ersuchende Stellen erfolge in der Praxis z. B. durch kommunale Vertretungskörperschaften, die das Ergebnis der Überprüfung ihrer Einrichtung öffentlich bekannt geben und dabei auch zu der erfolgten Bewertung der Aktenlage zusammenfassend Stellung nehmen. Die Frage, ob eine solche Stellungnahme zulässig ist, betreffe in erster Linie das Rechtsverhältnis der ersuchenden Stelle zu den überprüften Personen, wobei für Dienstherren eine dienst- bzw. beamtenrechtliche Fürsorgepflichten gelte.

31. Nach § 198 Abs. 1 des Gerichtsverfassungsgesetzes (GVG) hat ein Verfahrensbeteiligter, der infolge unangemessener Verfahrensdauer einen Nachteil erleidet, Anspruch auf angemessene Entschädigung in Geld. Die Verzögerungsrüge, die vor demselben Gericht erhoben werden muss, ist Voraussetzung für eine spätere Entschädigungsklage.

32. 2010 beauftragte die Enquete-Kommission „Aufarbeitung der Geschichte und Bewältigung von Folgen der SED-Diktatur und des Übergangs in einen demokratischen Rechtsstaat im Land Brandenburg“ des brandenburgischen Landtags Frau Professor R. Will von der Juristischen Fakultät der Humboldt-Universität zu Berlin mit der Erstattung eines Gutachtens zum Thema „Personalpolitik – zwischen Kontinuität und Wandel der Eliten“ 2012 legte Frau Prof. Will der Enquete-Kommission einen Bericht mit dem Titel „Personalpolitik im öffentlichen Dienst des Landes Brandenburg am Beispiel des personellen Umbruchs im Bereich der Richter und Staatsanwälte“ vor. In dem Bericht wird die Situation von 97 Richterinnen und Richtern sowie 75 Staatsanwältinnen und Staatsanwälten beleuchtet, die zunächst im Justizdienst der ehemaligen DDR und während der Erarbeitung des Berichts noch im Justizdienst des Landes Brandenburg tätig waren. Der Bericht kam zu dem Ergebnis, dass das Land Brandenburg bei der Übernahme der zuvor in der DDR tätigen Richterinnen und Richter sowie Staatsanwältinnen und Staatsanwälte in den Justizdienst des Landes Brandenburg Einzelfallprüfungen durchgeführt habe und dass sich die Verfahrensfehler in engen Grenzen gehalten hätten. Die Ausschlussgründe für eine Übernahme in den Justizdienst des Landes Brandenburg seien konsequent angewandt worden. In den drei Fällen, in denen davon abgewichen worden sei, habe es entsprechende Begründungen gegeben. Es sei gesichert gewesen, dass alle diejenigen ausgeschlossen blieben, die an der politischen Rechtsprechung in der DDR systematisch mitgewirkt hatten. In dem Bericht wurden einzelne Fälle von in den Justizdienst des Landes Brandenburg übernommenen Richterinnen bzw. Richtern und Staatsanwältinnen bzw. Staatsanwälten anonymisiert und beispielhaft beschrieben und mit Aktenauszügen, Auskünften des Bundesbeauftragten, Anhörungsprotokollen, Ministervoten und Protokollen der Sitzungen des Richterwahlausschusses unterlegt. Er enthielt zu neun Personen Informationen zu deren Tätigkeit für das Ministerium für Staatssicherheit der DDR.

RECHTLICHE WÜRDIGUNG

I. BEHAUPTETE VERLETZUNG VON ARTIKEL 10 DER KONVENTION

33. Der Beschwerdeführer rügte nach Artikel 10 der Konvention, dass die innerstaatlichen Gerichte das Justizministerium des Landes Brandenburg nicht angewiesen haben, ihm bestimmte, von ihm beantragte Auskünfte über Richterinnen, Richter und einen Staatsanwalt zu erteilen, bei denen Hinweise auf eine frühere Tätigkeit für das Ministerium für Staatssicherheit der ehemaligen DDR gegeben seien. Artikel 10 der Konvention lautet, soweit maßgeblich, wie folgt:

Artikel 10

„(1) Jede Person hat das Recht auf freie Meinungsäußerung. Dieses Recht schließt […] die Freiheit ein, Informationen und Ideen ohne behördliche Eingriffe und ohne Rücksicht auf Staatsgrenzen zu empfangen und weiterzugeben. […]

(2) Die Ausübung dieser Freiheiten ist mit Pflichten und Verantwortung verbunden; sie kann daher Formvorschriften, Bedingungen, Einschränkungen oder Strafdrohungen unterworfen werden, die gesetzlich vorgesehen und in einer demokratischen Gesellschaft notwendig sind für die nationale Sicherheit, die territoriale Unversehrtheit oder die öffentliche Sicherheit, zur Aufrechterhaltung der Ordnung oder zur Verhütung von Straftaten, zum Schutz der Gesundheit oder der Moral, zum Schutz des guten Rufes oder der Rechte anderer, zur Verhinderung der Verbreitung vertraulicher Informationen oder zur Wahrung der Autorität und der Unparteilichkeit der Rechtsprechung.“

A. Zulässigkeit

1. Stellungnahmen der Parteien

(a) Die Regierung

34. Die Regierung brachte vor, dass in die Rechte des Beschwerdeführers nach Artikel 10 der Konvention nicht eingegriffen worden sei. Sein Auskunftsersuchen erfülle die in Magyar Helsinki Bizottság ./. Ungarn ([GK], Individualbeschwerde Nr. 18030/11, 8. November 2016) aufgestellten Kriterien, insbesondere zum „Zweck des Auskunftsersuchens“ und der „Art der begehrten Information“, nicht. Die innerstaatlichen Behörden hätten bereits einen Großteil der von ihm begehrten Informationen zur Verfügung gestellt, darunter Informationen über belastende Erkenntnisse zu in den Justizdienst übernommenen Richterinnen und Richtern sowie Staatsanwältinnen und Staatsanwälten, zur Anzahl der betroffenen Personen und den Gerichten und den Instanzen, in denen die Richterinnen bzw. Richter eingesetzt seien, sowie dazu, dass bzw. wie viele der Richterinnen und Richter mit der Bearbeitung von Restitutionsverfahren bzw. Verfahren nach dem Strafrechtlichen Rehabilitierungsgesetz befasst gewesen seien. Eine öffentliche Debatte über dieses Thema sei auf Grundlage dieser öffentlich verfügbaren Informationen möglich. Der Beschwerdeführer habe nicht dargelegt, warum die Namen der betroffenen Personen für seine Recherchen notwendig oder von besonderem öffentlichem Interesse seien. Die Regierung fügte hinzu, dass die Aufzählung der Kriterien in Magyar Helsinki Bizottság nicht abschließend sei. Es müssten stets alle Umstände des Einzelfalls berücksichtigt werden. In der vorliegenden Rechtssache umfasse das die Auswirkungen der Offenlegung der begehrten Informationen auf den guten Ruf der betroffenen Personen.

(b) Der Beschwerdeführer

35. Der Beschwerdeführer machte geltend, dass er ohne Zugang zu den angeforderten Informationen als bekannter Journalist, der bereits Artikel zur deutschen Geschichte publiziert habe, daran gehindert werde, seine Rolle als „public watchdog“ auszuüben. Er werde daran gehindert, die Öffentlichkeit adäquat zu informieren und zu einer Debatte von enormem öffentlichem Interesse beizutragen, bei der es auch um die Integrität der Richterinnen und Richter sowie der Staatsanwältinnen und Staatsanwälte im Justizdienst des Landes Brandenburg und die Frage gehe, ob sie im Hinblick auf die Forderungen von Opfern der ehemaligen DDR nach Restitution, Rehabilitierung und Entschädigung unsachgemäße Entscheidungen getroffen haben. Durch die Offenlegung bestimmter Informationen in anonymisierter Form sei sein Auskunftsersuchen nicht erfüllt worden. Er müsse die Namen und Einsatzorte der betreffenden Personen kennen, um zu den von ihnen getroffenen Entscheidungen recherchieren zu können, insbesondere zu ihren Entscheidungen in Verfahren zur Restitution und Rehabilitierung von Opfern des DDR-Regimes. Der wahre Grund dafür, dass die Behörden die begehrten Auskünfte nicht erteilt hätten, sei, dass sie einen Skandal befürchteten.

2. Würdigung durch den Gerichtshof

36. Artikel 10 berechtigt eine Person nicht zum Zugang zu Informationen einer öffentlichen Behörde und verpflichtet eine Regierung auch nicht dazu, derartige Informationen der Person gegenüber preiszugeben. Ein solcher Anspruch oder eine solche Verpflichtung kann jedoch entstehen, wenn der Zugang zu den Informationen für die Ausübung des Rechts auf freie Meinungsäußerung der betroffenen Person, insbesondere die „Freiheit, Informationen zu empfangen und weiterzugeben“, von maßgeblicher Bedeutung ist und die Versagung dieses Zugangs einen Eingriff in dieses Recht darstellt (siehe Magyar Helsinki Bizottság, a. a. O., Rdnr. 156). Bei der Prüfung dieser Frage lässt sich der Gerichtshof von den in der Rechtssache Magyar Helsinki Bizottság (ebenda, Rdnrn. 149-180) niedergelegten Grundsätzen leiten und bewertet die Sache im Lichte ihrer besonderen Umstände und unter Berücksichtigung der folgenden Kriterien: a) der Zweck des Auskunftsersuchens; b) die Art der begehrten Information; c) die Stellung des Beschwerdeführers; und d) der Frage, ob die begehrten Informationen unmittelbar verfügbar waren. Der Gerichtshof hat in der Rechtssache S. ./. Deutschland ((Entsch.), Individualbeschwerde Nr. 6106/16, Rdnr. 34, 19. Oktober 2021; siehe auch die dort zitierten Verweise) festgestellt, dass diese Kriterien kumulativ gelten.

37. Im Hinblick auf die Frage, ob der Beschwerdeführer in der vorliegenden Rechtssache einen Auskunftsanspruch hatte, stellt der Gerichtshof fest, dass seine Rolle als Journalist unbestreitbar mit dem Anwendungsbereich des Rechts, Zugang zu Informationen bei staatlichen Stellen zu verlangen, vereinbar war (siehe Magyar Helsinki Bizottság, Rdnrn. 164‑68; Mikiashvili u. a. ./. Georgien (Entsch.), Individualbeschwerden Nrn. 18865/11 und 51865/11, Rdnr. 49, 19. Januar 2021; und S. [Individualbeschwerde Nr. 6106/16], Rdnr. 35, alle a. a. O.). Genauso unbestritten ist, dass die in Rede stehenden Informationen unmittelbar verfügbar waren.

38. Was das Kriterium „Zweck des Auskunftsersuchens“ und die Frage angeht, ob die Art der begehrten Informationen den „public-interest test“ bestand, ist der Gerichtshof der Auffassung, dass das Ergebnis hier variieren kann, je nachdem, welcher Aspekt der vom Beschwerdeführer begehrten Informationen betroffen ist. Jedenfalls sind diese Kriterien zumindest in Bezug auf einige Teile seines Auskunftsersuchens erfüllt, insbesondere was die Verfügbarkeit von belastenden Erkenntnissen zu den dreizehn Richterinnen bzw. Richtern und dem Staatsanwalt, bei denen Anhaltspunkte dafür vorlagen, dass sie mit dem Ministerium für Staatssicherheit der DDR zusammengearbeitet hatten, und die aktuell im Justizdienst des Landes Brandenburg tätig waren. Der Gerichtshof hält es für angemessen, das Auskunftsersuchen des Beschwerdeführers im Hinblick auf die Zulässigkeit als Ganzes zu betrachten und bei der Prüfung der Verhältnismäßigkeit von dessen Ablehnung im Rahmen seiner Bewertung der Begründetheit der Rechtssache zwischen den einzelnen Teilen des Ersuchens zu differenzieren, auch was das Gewicht angeht, das den Auswirkungen einer Offenlegung der begehrten Informationen auf den guten Ruf der betroffenen Personen beigemessen wird.

39. Insgesamt ist der Gerichtshof überzeugt, dass der Beschwerdeführer, ein Journalist, das Recht ausüben wollte, Informationen über eine Angelegenheit von öffentlichem Interesse zu verbreiten, und dazu nach Artikel 10 der Konvention um Zugang zu Informationen ersuchte (siehe auch Yuriy Chumak ./. Ukraine, Individualbeschwerde Nr. 23897/10, Rdnr. 33, 18. März 2021, und Šeks ./. Kroatien, Individualbeschwerde Nr. 39325/20, Rdnr. 43, 3. Februar 2022). Daraus folgt, dass der Einwand der Regierung hinsichtlich der Vereinbarkeit mit Artikel 10 der Konvention ratione materiae zurückzuweisen ist.

40. Der Gerichtshof stellt weiter fest, dass die Rüge des Beschwerdeführers nach Artikel 10 der Konvention weder nach Artikel 35 Abs. 3 Buchst. a der Konvention offensichtlich unbegründet noch aus anderen Gründen unzulässig ist. Folglich ist sie für zulässig zu erklären.

B. Begründetheit

1. Stellungnahmen der Parteien

(a) Der Beschwerdeführer

41. Zusätzlich zu seinem in Rdnr. Error! Reference source not found. zusammengefassten Vorbringen machte der Beschwerdeführer geltend, dass die Brandenburgischen Behörden dafür bekannt seien, dass sie frühere Mitarbeiter des Ministeriums für Staatssicherheit der DDR im öffentlichen Dienst behalten hätten. Die Debatte über voreingenommene Richterinnen und Richter im Justizdienst des Landes Brandenburg habe unmittelbar nach 1990 begonnen und halte bis zum heutigen Tage an. Die Presseberichterstattung habe wesentlich zum Beginn einer öffentlichen Debatte zu dem Thema beigetragen.

42. Sein Ersuchen habe zum Ziel gehabt, herauszufinden, wer trotz einer Tätigkeit für das Ministerium für Staatssicherheit der DDR Stellen im Justizdienst erhalten habe und was die dortige Tätigkeit dieser Personen umfasst habe. Da es keine Möglichkeit zur Überprüfung der Informationen gebe, könne man nur hoffen, dass die Einstellung auf der Grundlage einer angemessenen Interessenabwägung erfolgt sei. Hier müsse ihm zumindest eine Zusammenfassung der in den Unterlagen des Bundesbeauftragten enthaltenen belastenden Erkenntnisse zur Verfügung gestellt werden, was durch das Stasi-Unterlagen-Gesetz nicht ausgeschlossen sei. Vielmehr sei eine Abwägung der widerstreitenden Interessen vonnöten gewesen, wobei das Interesse der Presse an der Offenlegung der Informationen das Interesse der betroffenen Personen überwogen habe. Er könne die Informationen ja in anonymisierter Form veröffentlichen. Geschehe das auf einer soliden Tatsachengrundlage, würde das die öffentliche Debatte prägen.

43. Der Beschwerdeführer brachte vor, dass die in anonymisierter Form bereitgestellten Informationen sein Auskunftsersuchen nicht erfüllt hätten. Er müsse die Namen und Einsatzorte der betreffenden Personen kennen, um zu den von ihnen getroffenen Entscheidungen recherchieren zu können, insbesondere zu ihren Entscheidungen in Verfahren zur Restitution und Rehabilitierung von Opfern des DDR-Regimes. Die Behörden hätten in Bezug auf die ersuchten Informationen ein Monopol und er habe keine andere Möglichkeit, sie zu erlangen. Unter solchen Umständen müsse der Presse Zugang zu den Informationen gewährt werden und die Vorenthaltung der Informationen komme einer Zensur gleich. Der wahre Grund dafür, dass die Behörden die begehrten Auskünfte nicht erteilt hätten, sei, dass sie einen Skandal befürchteten. Der Beschwerdeführer behauptete, die Behörden hätten auch versucht, die von der Enquete-Kommission des Landtags in Auftrag gegebene Studie, auf die die Regierung verwiesen hat, zu verhindern.

44. Er brachte vor, dass er lediglich zu dem Thema recherchieren wolle und noch nicht entschieden habe, ob er die Namen schlussendlich veröffentlichen werde. So sei eine zweistufige Prüfung erforderlich: Erstens müsse geprüft werden, ob die Informationen der Presse gegenüber offengelegt werden, und zweitens, ob die Presse sie der Öffentlichkeit mitteilen dürfe. Der Beschwerdeführer betonte, dass seine Recherche und eventuelle Publikationen das Berufsleben der betroffenen Personen in der ehemaligen DDR und dem Brandenburgischen Justizdienst nach der deutschen Wiedervereinigung betreffen würde; um ihr Privatleben würde es nicht, oder zumindest nicht vorrangig gehen. Es handle sich hier nicht um Sensationsberichterstattung. Richterinnen und Richter sowie Staatsanwältinnen und Staatsanwälte seien hochrangige Staatsdienerinnen bzw. Staatsdiener, die immer einer strengen öffentlichen Kontrolle unterlägen. Informationen zu früheren Tätigkeiten für das Ministerium für Staatssicherheit der DDR seien nicht besonders schutzbedürftig und das Interesse der Presse am Zugang zu diesen Informationen von allgemeinem Interesse überwiege das Interesse der betroffenen Personen am Schutz ihres guten Rufes. Die Offenlegung der in Rede stehenden Informationen, die Zweifel an der Integrität von Richterinnen und Richtern sowie einem Staatsanwalt beträfen, würde die Autorität der Justiz tatsächlich sogar stärken. Man müsse bedenken, dass die betroffenen Personen derartige Informationen niemals selbst offenlegen oder sich wegen ihrer Vergangenheit in einem Verfahren für befangen erklären würden. Die ersuchten Informationen seien auch unmittelbar verfügbar gewesen.

45. Im Hinblick auf die vierte Frage aus seinem Auskunftsersuchen machte der Beschwerdeführer geltend, die innerstaatlichen Gerichte hätten zu Unrecht festgestellt, dass die Formulierung „Verfahren zur Aufarbeitung von DDR-Unrecht“ zu unbestimmt sei. Neben verschiedenen strafrechtlich relevanten Handlungen wie Amtsmissbrauch, Gewalttaten an der innerdeutschen Grenze, Rechtsbeugung oder Misshandlung von Gefangenen gehe es beispielsweise auch um die verwaltungsrechtliche und berufliche Rehabilitierung.

(b) Die Regierung

46. Selbst wenn man unterstelle, dass ein Eingriff in die Rechte des Beschwerdeführers aus Artikel 10 der Konvention stattgefunden habe, wäre dieser nach Auffassung der Regierung rechtmäßig gewesen und die Beschwerde damit unbegründet. Sie betonte, dass die innerstaatlichen Behörden bereits einen Großteil der vom Beschwerdeführer begehrten Informationen zur Verfügung gestellt hätten. Unter Bezugnahme auf den Bericht von Prof. Will an die Enquete-Kommission des Landtags brachte sie vor, dass Informationen über belastende Erkenntnisse zu den in den Justizdienst übernommenen Richterinnen und Richtern sowie Staatsanwältinnen und Staatsanwälten öffentlich verfügbar seien. In dem Bericht würden einzelne Fälle von in den Justizdienst übernommenen Richterinnen bzw. Richtern und Staatsanwältinnen bzw. Staatsanwälten anonymisiert und detailliert beschrieben und mit Aktenauszügen, Auskünften des Bundesbeauftragten, Anhörungsprotokollen, Ministervoten und Protokollen der Sitzungen des Richterwahlausschusses unterlegt. Der Bericht habe somit Informationen zur Tätigkeit der betroffenen Personen für das Ministerium für Staatssicherheit der DDR enthalten. Darüber hinaus habe er Informationen zur Anzahl der betroffenen Personen und den Gerichten und Instanzen, in denen die Richterinnen bzw. Richter eingesetzt gewesen seien, sowie dazu, dass bzw. wie viele der Richterinnen und Richter mit der Bearbeitung von Restitutionsverfahren bzw. Verfahren nach dem Strafrechtlichen Rehabilitierungsgesetz befasst gewesen seien, enthalten. Eine öffentliche Debatte über dieses Thema sei auf Grundlage dieser öffentlich verfügbaren Informationen möglich.

47. Der Beschwerdeführer habe nicht dargelegt, warum die Namen der betroffenen Personen für seine Recherchen notwendig oder von besonderem öffentlichem Interesse seien. Es scheine seine Absicht zu sein, die betroffenen Personen durch die Veröffentlichung ihrer Namen anzuprangern und unter Generalverdacht einer inkorrekten Amtsführung zu stellen sowie durch Sensationsberichterstattung sowohl in ihrem beruflichen als auch in ihrem privaten Umfeld bloßzustellen. Das stelle kein berechtigtes bzw. gewichtiges öffentliches Interesse dar. Vielmehr könne es erhebliche negative Auswirkungen auf die betroffenen Personen haben. Sie hätten ein legitimes Interesse daran, dass diese Informationen, die vertraulich und bei ihrer Übernahme in den Justizdienst überprüft worden seien, nicht offengelegt werden. Sie seien keine Personen des politischen Lebens. Indem sie den Ruf von Richterinnen und Richtern schützen, würden die gerügten Maßnahmen auch dem Zweck der Wahrung der Autorität der Justiz dienen.

48. Die Regierung erklärte, der Gesetzgeber habe das Interesse der Öffentlichkeit an Transparenz und einer Aufarbeitung von politischen und historischen Geschehnissen angemessen gegen das entgegenstehende Interesse an Rehabilitierung und das Bedürfnis der betroffenen Personen, dass ihre Rechte aus Artikel 8 in Bezug auf eine etwaige frühere Tätigkeit für das Ministerium für Staatssicherheit der ehemaligen DDR geschützt werden, abgewogen. Daher setze eine Offenlegung von personenbezogenen Daten aus dem Archiv des Bundesbeauftragten, das vollumfänglich durch das Stasi-Unterlagen-Gesetz geregelt werde, entweder die Einwilligung der betroffenen Person oder eine genaue Abwägung der Rechte der Presse mit dem Recht auf Schutz der Privatsphäre voraus. Das Gesetz solle den Opfern der Diktatur die Möglichkeit geben, zu erfahren, ob sie irgendwelchen Ermittlungsmaßnahmen ausgesetzt gewesen seien, und um ihnen die Geltendmachung von Rehabilitierungsansprüchen und Entschädigungsleistungen zu ermöglichen. Eine weitere Zweckrichtung des Gesetzes bestehe darin, den Behörden die Möglichkeit zu bieten, Bewerberinnen und Bewerber um Stellen im öffentlichen Dienst auf ihre Verstrickungen mit dem Ministerium für Staatssicherheit überprüfen zu lassen. Es sei nicht Ziel gewesen, die vom Bundesbeauftragten verwalteten Unterlagen der Öffentlichkeit zugänglich zu machen, und das Akteneinsichts- und Überprüfungsrecht sei eng gefasst worden. In Anbetracht von Rehabilitierungsüberlegungen sei es untersagt, Erkenntnisse, die im Zusammenhang mit den Überprüfungen aus den entsprechenden Unterlagen erlangt wurden, für andere Zwecke zu verwenden. Ob der Beschwerdeführer nach § 32 StUG einen Anspruch gegen den Bundesbeauftragten auf Herausgabe bestimmter Informationen habe, spiele für das vorliegende Verfahren keine Rolle.

49. Unter Bezugnahme auf die Erwägungen des Verwaltungsgerichts Potsdam in dessen Urteil vom 3. Dezember 2013 (siehe Rdnrn. Error! Reference source not found.-Error! Reference source not found.) brachte die Regierung vor, dass die innerstaatlichen Gerichte die widerstreitenden Interessen – das Recht auf freie Meinungsäußerung und das Recht auf Achtung des Privatlebens – im Einklang mit den Kriterien, die der Gerichtshof in seiner Rechtsprechung niedergelegt hat, gegeneinander abgewogen hätten und im Zusammenhang mit ihrer Entscheidung, dass bestimmte Informationen in anonymisierter Form zu veröffentlichen seien und in Bezug auf bestimmte andere Informationen die Interessen der betroffenen Personen das öffentliche Interesse an den Informationen überwögen, ihren Ermessensspielraum nicht überschritten hätten. Werde diese Abwägung von den nationalen Stellen in Übereinstimmung mit den in der Rechtsprechung des Gerichtshofs niedergelegten Kriterien vorgenommen, bedürfe es für den Gerichtshof gewichtiger Gründe, um die Ansicht der innerstaatlichen Gerichte durch die eigene zu ersetzen (bezugnehmend auf H. ./. Deutschland (Nr. 2), [GK] Individualbeschwerden Nrn. 40660/08 und 60641/08, Rdnr. 107, ECHR 2012). Derartige gewichtige Gründe seien in der vorliegenden Rechtssache nicht gegeben.

2. Die Drittbeteiligte

50. Das Centre for Democracy and Rule of Law sprach sich dafür aus, Artikel 10 der Konvention als Recht der Presse gegenüber Behörden auf Zugang zu Informationen innerhalb angemessener Frist auszulegen. Das sei nötig, damit die Presse ihre Rolle als „public watchdog“ in Bezug auf Behörden wirksam ausüben könne.

3. Würdigung durch den Gerichtshof

51. Angesichts seiner obigen Feststellung, dass das Auskunftsersuchen des Beschwerdeführers als Ganzes betrachtet ratione materiae mit Artikel 10 der Konvention vereinbar war (siehe Rdnrn. Error! Reference source not found.-Error! Reference source not found.), ist der Gerichtshof der Auffassung, dass die Weigerung der innerstaatlichen Behörden, dem Beschwerdeführer die in Rede stehenden Informationen zur Verfügung zu stellen, einen Eingriff in seine Rechte aus Artikel 10 Abs. 1 der Konvention darstellte.

52. Ein solcher Eingriff ist nach Artikel 10 Abs. 2 der Konvention gerechtfertigt, wenn er „gesetzlich vorgesehen“ war, eines oder mehrere der dort genannten legitimen Ziele verfolgte und „in einer demokratischen Gesellschaft notwendig“ war.

53. Die angegriffene Verweigerung des Zugangs zu den Unterlagen stand im Einklang mit dem Gesetz, namentlich mit § 43 Satz 1 und § 4 Satz 1 StUG sowie § 5 Abs. 2 Nr. 3 BbgPG (siehe Rdnrn. Error! Reference source not found.-Error! Reference source not found., Error! Reference source not found. und Error! Reference source not found.).

54. Der Gerichtshof kann auch anerkennen, dass die angegriffene Weigerung in Artikel 10 Abs. 2 der Konvention vorgesehene legitime Ziele verfolgte, namentlich den Schutz des guten Rufes der Richterinnen und Richter sowie des Staatsanwalts, die Verhinderung der Veröffentlichung vertraulicher Informationen und die Wahrung der Autorität der Justiz.

55. Der Gerichtshof hat sich bereits früher mit Verfahren befasst, bei denen die Ablehnung eines Auskunftsersuchens das legitime Ziel verfolgte, die Rechte anderer zu schützen (siehe Magyar Helsinki Bizottság, a. a. O., Rdnrn. 186 f., und Centre for Democracy and the Rule of Law ./. Ukraine, Individualbeschwerde Nr. 10090/16, Rdnrn. 113 f., 26. März 2020). Zu den Elementen, die der Gerichtshof bei seiner Verhältnismäßigkeitsprüfung in diesen Fällen berücksichtigt hat, zählen: i) die Frage, ob die von dem Auskunftsersuchen betroffenen Personen solche des öffentlichen Lebens von besonderer Bekanntheit waren; ii) die Frage, ob sie die in Rede stehenden Informationen selbst zur eingehenden öffentlichen Kontrolle zur Verfügung gestellt haben; iii) der Grad der potentiellen Verletzung der Privatsphäre der betroffenen Personen im Falle der Offenlegung; iv) die Auswirkungen auf die wirksame Ausübung der Meinungsfreiheit des Beschwerdeführers; v) die Frage, ob der Beschwerdeführer das Auskunftsersuchen begründet hat (siehe Centre for Democracy and the Rule of Law, a. a. O., Rdnrn. 117-119) und der Umfang des öffentlichen Interesses an der Angelegenheit (siehe Magyar Helsinki Bizottság, a. a. O., Rdnr. 197).

56. Die Interessen, die es gegen das Interesse des Beschwerdeführers an der Offenlegung der Informationen abzuwägen gilt, sind nicht auf die Rechte anderer beschränkt (siehe z. B. Šeks ./. Kroatien, Individualbeschwerde Nr. 39325/20, Rdnr. 61, 3. Februar 2022, und S. ./. Deutschland, Individualbeschwerde Nr. 8819/16, Rdnr. 51, 8. November 2022, bei denen jeweils nationale Sicherheitsinteressen eine Rolle spielten) und umfassen, wie in Artikel 10 Abs. 2 ausgeführt, auch die Wahrung der Autorität der Justiz.

57. Schließlich erinnert der Gerichtshof daran, dass die Vertragsstaaten nach Artikel 10 der Konvention im Hinblick auf die Prüfung, ob und in welchem Umfang ein Eingriff in die nach diesem Artikel garantierte Meinungsfreiheit notwendig ist, einen gewissen Ermessensspielraum haben, dieser jedoch Hand in Hand geht mit einer europäischen Überwachung (siehe A. ./. Deutschland [GK], Individualbeschwerde Nr. 39954/08, Rdnrn. 85-86, 7. Februar 2012, und Magyar Helsinki Bizottság, a. a. O., Rdnr. 187).

58. Da das Auskunftsersuchen des Beschwerdeführers verschiedene Informationen betraf und in Bezug auf seine einzelnen Teile in unterschiedlichem Maße bewilligt wurde, erscheint es dem Gerichtshof angemessen, die Verhältnismäßigkeit der Versagung der verschiedenen Teile des Auskunftsersuchens getrennt voneinander zu prüfen.

(a) Die Namen der betroffenen Personen und ihr aktueller Einsatzort

59. Der Gerichtshof stellt fest, dass die innerstaatlichen Behörden mitgeteilt haben, dass von den dreizehn betroffenen Richterinnen und Richtern neun in der ordentlichen Gerichtsbarkeit tätig waren. Vier waren bei einem Amtsgericht, vier bei einem Landgericht und einer bei einem Oberlandesgericht tätig; vier davon waren im Zivilrecht und vier im Strafrecht tätig, eine bzw. einer bearbeitete sowohl Zivil- als auch Strafsachen. Die restlichen vier Richterinnen bzw. Richter waren erstinstanzlich in der Fachgerichtsbarkeit tätig; zwei davon waren an Verwaltungsgerichten, eine bzw. einer an einem Arbeitsgericht und eine bzw. einer an einem Sozialgericht tätig (siehe Rdnr. Error! Reference source not found.). Zu einem späteren Zeitpunkt teilten die Behörden mit, dass drei der dreizehn Richterinnen und Richter mittlerweile im Ruhestand waren (siehe Rdnr. Error! Reference source not found.).

60. Das Verwaltungsgericht hat das Auskunftsersuchen des Beschwerdeführers im Hinblick auf die Namen der Richterinnen und Richter sowie des Staatsanwalts abgelehnt, da es der Ansicht war, dass das Interesse der betroffenen Personen daran, dass die Informationen nicht veröffentlicht werden, das Interesse des Beschwerdeführers als Journalist und das Interesse der Öffentlichkeit an der Offenlegung überwögen. Dabei berücksichtigte es die folgenden Aspekte: i) die Rolle und Bedeutung der Presse in einer demokratischen Gesellschaft und wie wichtig es für die wirksame Ausübung dieser Rolle ist, dass Pressemitglieder Zugang zu Informationen haben, unter anderem indem sie die Offenlegung von Informationen erwirken, die grundsätzlich nicht allgemein verfügbar waren, wie z. B. Einblicke in das Innere der Verwaltung und die dortigen Vorgänge; ii) das öffentliche Interesse an den begehrten Informationen; iii) dass Tatsachen und Umstände offengelegt werden sollten, die das persönliche Leben der betroffenen Personen betrafen, und dass die Offenlegung erhebliche Auswirkungen auf die betroffenen Personen haben würde, sowohl im Hinblick auf ihr Berufsleben, wo die Gefahr bestehe, dass ihre aktuellen oder zurückliegenden Entscheidungen allein deshalb in der Öffentlichkeit kritisch kommentiert würden, weil sie früher mit dem Ministerium für Staatssicherheit der ehemaligen DDR zusammengearbeitet haben, also auch im Hinblick auf ihr Privatleben; iv) dass die Betroffenen besonders wichtige Funktionen innehatten, aber nie von sich aus das Licht der Öffentlichkeit gesucht haben; v) dass das Auskunftsersuchen sich nicht auf das dienstliche Verhalten der Betroffenen im Zusammenhang mit ihren heutigen Funktionen bezog; vi) dass die mutmaßliche Tätigkeit für das Ministerium für Staatssicherheit der DDR mehr als 20 Jahre zurücklag, die Betroffenen bei der Prüfung ihrer Bewerbungen um Übernahme in den Justizdienst des Landes Brandenburg nicht über sie getäuscht haben und ihre Tätigkeit für das Ministerium für Staatssicherheit der DDR als nicht so schwerwiegend eingestuft wurde, dass sie einer Übernahme in den Justizdienst des Landes Brandenburg entgegengestanden hätte; und vii) dass diese 20 Jahre zuvor getroffene Entscheidung des Landes Brandenburg das Land als Dienstherrn der betroffenen Personen verpflichtet, deren Identität nicht zu offenbaren, jedenfalls wenn kein dienstliches Fehlverhalten vorliegt (siehe Rdnrn. Error! Reference source not found.-Error! Reference source not found.).

61. Der Gerichtshof weist erneut darauf hin, dass er bei der Ausübung seiner Überwachungsfunktion nicht die Aufgabe hat, an die Stelle der nationalen Gerichte zu treten, sondern im Lichte eines Falles in seiner Gesamtheit zu prüfen hat, ob die von diesen im Rahmen ihres Ermessensspielraums getroffenen Entscheidungen mit den herangezogenen Bestimmungen der Konvention vereinbar sind (siehe H. (Nr. 2), a. a. O., Rdnr. 105), und ist der Auffassung, dass die innerstaatlichen Stellen bei der Abwägung der Interessen zugunsten und gegen die Offenlegung der Namen der betroffenen Personen eine erhebliche Anzahl an Elementen geprüft haben (vgl. den Unterschied zu Centre for Democracy and the Rule of Law, a. a. O., Rdnrn. 117-19, und Magyar Helsinki Bizottság, a. a. O., Rdnrn. 197-200). Der Gerichtshof ist der Ansicht, dass die Offenlegung ihrer Namen sich in einem Umfang auf die Richterinnen und Richter und den Staatsanwalt auswirken würden, dass Artikel 8 der Konvention zum Tragen kommt (siehe A., a. a. O., Rdnr. 83). Er sieht keinen Grund dafür, in Bezug auf die geprüften Elemente von der Einschätzung der innerstaatlichen Stellen abzuweichen und ist der Ansicht, dass sie relevante Gründe für ihre Schlussfolgerung angeführt haben, dass die Interessen der Betroffenen daran, dass die Informationen nicht veröffentlicht werden, das Interesse des Beschwerdeführers als Journalist und das Interesse der Öffentlichkeit an der Offenlegung überwiegen.

62. Der Gerichtshof stellt ferner fest, dass eine öffentliche Debatte zu der Angelegenheit – dem Umstand, dass dreizehn Richterinnen bzw. Richter und ein Staatsanwalt, bei denen Anhaltspunkte dafür vorlagen, dass sie mit dem Ministerium für Staatssicherheit der DDR zusammengearbeitet hätten, im Justizdienst des Landes Brandenburg tätig waren – auf der Grundlage der von den Behörden offengelegten Informationen möglich war, ohne dass die Namen der betroffenen Personen bekannt sein müssten (siehe auch Georgian Young Lawyers’ Association ./. Georgien (Entsch.), Individualbeschwerde Nr. 2703/12, Rdnrn. 32-33, 19. Januar 2021). Schließlich stimmt der Gerichtshof den innerstaatlichen Stellen dahingehend zu, dass die Offenlegung der Namen der Richterinnen und Richter sowie des Staatsanwalts dazu führen könnte, dass ihre aktuellen und zurückliegenden Entscheidungen von der Öffentlichkeit systematisch kritisiert werden. Angesichts der – vom Gerichtshof nicht anzweifelbaren – Feststellung der innerstaatlichen Stellen, dass es seitens der Betroffenen keine Anhaltspunkte für dienstliches Fehlverhalten gebe, hätte eine solche systematische öffentliche Kritik an den gerichtlichen Entscheidungen, die mit dem dienstlichen Verhalten der betroffenen Richterinnen und Richter und des betroffenen Staatsanwalts nicht in Verbindung stünde, nicht nur erhebliche Auswirkungen auf das berufliche Leben der Betroffenen, sondern auch auf die Autorität der Justiz als Ganzes (siehe Morice ./. Frankreich [GK], Individualbeschwerde Nr. 29369/10, Rdnrn. 128-131, ECHR 2015). Diese zusätzlichen Überlegungen sprechen ebenfalls dafür, dass die Namen der Betroffenen nicht veröffentlicht werden sollten, und unterstreichen somit die Schlussfolgerung der innerstaatlichen Stellen.

63. Im Lichte der vorstehenden Ausführungen ist der Gerichtshof der Auffassung, dass die von den innerstaatlichen Behörden vorgebrachten Gründe nicht nur relevant, sondern auch ausreichend waren, um nachzuweisen, dass die Weigerung, die Namen der Richterinnen und Richter sowie des Staatsanwalts offenzulegen, „in einer demokratischen Gesellschaft notwendig“ war.

64. Bei seiner Entscheidung, die begehrte Offenlegung detaillierterer Informationen über den Einsatzort der Richterinnen und Richter sowie des Staatsanwalts abzulehnen, stützte sich das Verwaltungsgericht im Wesentlichen darauf, dass die betreffenden Personen je nach Einsatzort angesichts der geringen Anzahl an Richterinnen und Richtern bzw. Staatsanwältinnen und Staatsanwälten, die an einzelnen Stellen arbeiten, identifiziert werden könnten, selbst wenn die Auskünfte anonym erteilt würden (siehe Rdnr. Error! Reference source not found.). Unter Berücksichtigung der Gründe, die das Verwaltungsgericht in diesem Zusammenhang angeführt hat, sieht der Gerichtshof keinen Grund dafür, von der Feststellung abzuweichen, dass eine Identifizierung der betroffenen Personen im Falle der Offenlegung ihres Einsatzortes möglich oder wahrscheinlich wäre. Im Falle ihrer Identifizierung kämen die obigen Überlegungen zur Ablehnung der Offenlegung ihrer Namen zum Tragen.

65. Daraus folgt, dass die Weigerung der innerstaatlichen Stellen, die Namen und Einsatzorte der dreizehn Richterinnen und Richter und des Staatsanwalts offenzulegen, bei denen Anhaltspunkte dafür vorlagen, dass sie mit dem Ministerium für Staatssicherheit der DDR zusammengearbeitet hätten, keinen Verstoß gegen Artikel 10 der Konvention darstellt.

(b) Belastende Erkenntnisse zu den Richterinnen bzw. Richtern und dem Staatsanwalt

66. Der Gerichtshof nimmt die Mitteilung der Behörden zur Kenntnis, dass neun der dreizehn Richterinnen und Richter ihren Wehrdienst bei dem der Staatssicherheit zugehörigen Wachregiment „Feliks Dzierzynski“ abgeleistet hätten, während die vier anderen – wie auch der betreffende Staatsanwalt – informelle Mitarbeiter gewesen seien (siehe Rdnr. Error! Reference source not found.). Darüber hinaus wurden in dem Bericht, den die Enquete-Kommission des Landtags in Auftrag gegeben und der dieser vorgelegt wurde, einzelne Fälle von in den Justizdienst des Landes Brandenburg übernommenen und zuvor für den Justizdienst der ehemaligen DDR tätigen Richterinnen bzw. Richtern und Staatsanwältinnen bzw. Staatsanwälten anonymisiert und beispielhaft beschrieben, wobei auch Informationen zur Tätigkeit einiger der Betroffenen für das Ministerium für Staatssicherheit der DDR enthalten waren (siehe Rdnr. Error! Reference source not found.). Die so zur Verfügung gestellten Informationen ermöglichten – zumindest in einem gewissen Umfang – eine öffentliche Debatte zu der Angelegenheit (siehe auch Georgian Young Lawyers’ Association, a. a. O., Rdnr. 32).

67. Gleichzeitig stellt der Gerichtshof jedoch fest, dass der von der Enquete-Kommission beauftragte und dieser vorgelegte Bericht vorwiegend das Verfahren zur Übernahme von in der ehemaligen DDR tätigen Richterinnen und Richtern sowie Staatsanwältinnen und Staatsanwälten in den Justizdienst des Landes Brandenburg und die Einhaltung der einschlägigen Kriterien betraf. Er war demnach darauf ausgerichtet, Antworten auf Fragen liefern, die nicht mit den Fragen aus dem Auskunftsersuchen des Beschwerdeführers übereinstimmen. Darüber hinaus enthielt der Bericht nur in einem geringen Teil der untersuchten Einzelfälle beispielhafte Informationen über die Tätigkeit von Richterinnen bzw. Richtern und Staatsanwältinnen bzw. Staatsanwälten für das DDR-Ministerium (siehe Rdnr. Error! Reference source not found.), die auch nicht unbedingt die Personen betrafen, um die es bei dem Auskunftsersuchen des Beschwerdeführers ging. Das Verwaltungsgericht, das mit dem Auskunftsersuchen des Beschwerdeführers in Bezug auf belastende Erkenntnisse zu den dreizehn Richterinnen bzw. Richtern und dem Staatsanwalt, bei denen Anhaltspunkte dafür vorlagen, dass sie mit dem Ministerium für Staatssicherheit der DDR zusammengearbeitet hatten und die – zum Zeitpunkt des Ersuchens – noch im Justizdienst des Landes Brandenburg tätig waren, befasst war, stellte fest, dass es keine rechtliche Grundlage für die Offenlegung der begehrten Informationen gebe. Um zu diesem Ergebnis zu kommen, prüfte das Gericht das Auskunftsersuchen anhand einer Reihe von innerstaatlichen Bestimmungen. Bei einigen davon vertrat es die Auffassung, dass der Beschwerdeführer sein Ersuchen nicht auf sie stützen könne, da die Bestimmungen des Stasi-Unterlagen-Gesetzes lex specialis seien. Gleichzeitig könne ein solches Ersuchen auch nicht auf §§ 32 und 34 StUG gestützt werden, da es sich gegen den Bundesbeauftragten und nicht gegen das Land Brandenburg richten würde (siehe auch das Vorbringen der Regierung in Rdnr. Error! Reference source not found., dem zufolge es für das vorliegende Verfahren keine Rolle spiele, ob der Beschwerdeführer nach § 32 StUG einen Anspruch gegen den Bundesbeauftragten auf Herausgabe bestimmter Informationen habe). Der Beschwerdeführer könne sich auch nicht auf die Informationsfreiheit nach Artikel 5 Abs. 1 Satz 1 GG stützen, da die Informationen nicht aus für die allgemeine Zugänglichkeit bestimmten Quellen ersucht worden seien. Genausowenig könne er sich auf die Pressefreiheit nach Artikel 5 Abs. 1 Satz 2 GG stützen, da sich deren Schutzbereich nicht auf die Eröffnung einer nicht allgemein zugänglichen Informationsquelle erstrecke (siehe Rdnrn. Error! Reference source not found.-Error! Reference source not found.).

68. Obgleich das Verwaltungsgericht eine erhebliche Anzahl an Vorschriften betrachtet hat, auf die das Auskunftsersuchen unter bestimmten Umständen gestützt werden könnte – darunter einige, die der Beschwerdeführer nicht geltend gemacht hat –, kommt der Gerichtshof nicht umhin, festzustellen, dass das Verwaltungsgericht im Hinblick auf diesen Teil des Ersuchens des Beschwerdeführers keinerlei Abwägung der widerstreitenden Interessen vorgenommen hat (siehe auch Magyar Helsinki Bizottság, a. a. O., Rdnrn. 188 und 199-200, und Centre for Democracy and the Rule of Law, a. a. O., Rdnr. 118). Der Gerichtshof ist sich des Vorbringens der Regierung bewusst, dass der Gesetzgeber die widerstreitenden Interessen gegeneinander abgewogen habe und es in Anbetracht von Rehabilitierungsüberlegungen untersagt sei, Erkenntnisse, die im Zusammenhang mit den Überprüfungen aus den Unterlagen des Bundesbeauftragten erlangt worden seien, für andere Zwecke zu verwenden (siehe Rdnr. Error! Reference source not found.). Wenngleich derartige Überlegungen das rechtmäßige Ziel verfolgen, die Offenlegung vertraulicher Informationen zu verhindern, stellt der Gerichtshof fest, dass das StUG laut der Regierung in der verwaltungsrechtlichen Praxis eine Auskunftserteilung zu Personen durch ersuchende Stellen nicht grundsätzlich ausschließt, soweit es sich beispielsweise um eine zusammenfassende Darstellung der jeweiligen Aktenlage handelt (siehe Rdnr. Error! Reference source not found.). Eine solche Auskunft könne unter Umständen noch als vom ursprünglichen Übermittlungszweck umfasst angesehen werden (siehe Rdnr. Error! Reference source not found.). Die Frage, ob eine solche Offenlegung zulässig ist, betrifft in erster Linie das Rechtsverhältnis der ersuchenden Stelle zu den überprüften Personen, wobei für Dienstherren eine dienst- bzw. beamtenrechtliche Fürsorgepflichten gilt (siehe Rdnr. Error! Reference source not found.).

69. Der Gerichtshof weist erneut darauf hin, dass ein Anspruch auf Zugang zu Informationen einer öffentlichen Behörde oder eine Verpflichtung der Regierung, derartige Informationen der Person gegenüber preiszugeben, nach Artikel 10 der Konvention entstehen kann, wenn der Zugang zu den Informationen für die Ausübung des Rechts auf freie Meinungsäußerung der betreffenden Person, insbesondere die „Freiheit, Informationen zu empfangen und weiterzugeben“, von maßgeblicher Bedeutung ist und die Versagung dieses Zugangs einen Eingriff in dieses Recht darstellt (siehe Rdnr. Error! Reference source not found. und Magyar Helsinki Bizottság, a. a. O., Rdnr. 156). Ein solches Recht oder eine solche Verpflichtung kann auch in Bezug auf Informationen entstehen, die nicht allgemein zugänglich sind und auch nicht allgemein zugänglich sein sollen (siehe S. [Individualbeschwerde Nr. 8819/16], Rdnrn. 52 f., und Šeks, Rdnrn. 63 f., beide a. a. O., in Bezug auf geheimhaltungsbedürftige Informationen, bei denen nationale Sicherheitsbedenken bestanden, auch wenn die Versagung des begehrten Zugangs unter den besonderen Umständen dieser Fälle nicht gegen Artikel 10 verstoßen hat). Es bedarf einer Verhältnismäßigkeitsprüfung unter Berücksichtigung aller relevanten Elemente eines bestimmten Falles.

70. In der vorliegenden Rechtssache hat das Verwaltungsgericht jedoch nicht erklärt, warum die Offenlegung einer Zusammenfassung der Inhalte aus den vom Bundesbeauftragten übermittelten Akten in diesem Fall ausgeschlossen sei (siehe Rdnrn. Error! Reference source not found. und Error! Reference source not found.). Es hat nicht dargelegt, warum die Offenlegung zusätzlicher, detaillierterer Informationen über die Tätigkeit der dreizehn Richterinnen bzw. Richter und des einen Staatsanwalts für das DDR-Ministerium für Staatssicherheit in anonymisierter Form zwangsweise der Fürsorgepflicht der brandenburgischen Behörden als Dienstherr der betroffenen Personen zuwiderlaufen würde (siehe Rdnrn. Error! Reference source not found. und Error! Reference source not found.). In diesem Zusammenhang ist der Gerichtshof insbesondere der Auffassung, dass die Ausübung ihrer aktuellen Funktionen durch eine solche anonymisierte Offenlegung, bei der die Identifizierung der betroffenen Personen nicht möglich wäre, nicht in Frage gestellt werden würde.

71. Gleichzeitig ist der Gerichtshof der Auffassung, dass es ein erhebliches öffentliches Interesse daran gibt, die Art und den Umfang der Tätigkeit von Personen, die zum Zeitpunkt des Auskunftsersuchens noch als Richterinnen bzw. Richter sowie als Staatsanwalt für das Land Brandenburg tätig waren, für das DDR-Ministerium für Staatssicherheit zu kennen. So können sich diese Art und dieser Umfang erheblich unterschieden haben; sie lassen sich nicht aus den bereitgestellten Informationen ableiten, wonach die Betroffenen informelle Mitarbeiter waren oder dem Wachregiment „Feliks Dzierzynski“ angehört haben (siehe Rdnr. Error! Reference source not found.). Der von der Enquete-Kommission beauftragte und dieser vorgelegte Bericht sollte Antworten auf Fragen liefern, die nicht mit den Fragen aus dem Auskunftsersuchen des Beschwerdeführers übereinstimmen, und enthielt nur in einem geringen Teil der untersuchten Einzelfälle beispielhafte Informationen über die Tätigkeit betroffener Personen für das DDR-Ministerium für Staatssicherheit (siehe Rdnrn. Error! Reference source not found., Error! Reference source not found. und Error! Reference source not found.).

72. Im Lichte der vorstehenden Ausführungen ist der Gerichtshof der Auffassung, dass die innerstaatlichen Behörden keine relevanten und hinreichenden Gründe dafür vorgebracht haben, dass die Versagung der Offenlegung zusätzlicher Informationen über belastende Erkenntnisse zu den Richterinnen bzw. Richtern und dem Staatsanwalt „in einer demokratischen Gesellschaft notwendig” war, indem sie nicht geprüft haben, ob die betreffenden Informationen in anonymisierter Form offengelegt werden könnten, was es dem beschwerdeführenden Journalisten erlaubt hätte, auf einer soliden Tatsachengrundlage zu einer Debatte über eine Angelegenheit von allgemeinem Interesse beizutragen, und indem sie keine Abwägung der in Rede stehenden widerstreitenden Interessen vorgenommen haben (siehe auch Magyar Helsinki Bizottság, a. a. O., Rdnrn. 199-200). Folglich ist Artikel 10 der Konvention im Hinblick auf diesen Teil des Auskunftsersuchens des Beschwerdeführers verletzt worden.

(c) Beteiligung der betroffenen Richterinnen und Richter an bestimmten Verfahrensarten

73. Der Gerichtshof stellt fest, dass der Beschwerdeführer zunächst Auskunft über die Beteiligung der betroffenen dreizehn Richterinnen bzw. Richter an „Verfahren zur Aufarbeitung von DDR-Unrecht“ und/oder „Restitutionsverfahren nach VermG“ und/oder „DDR-Rehabilitierungsverfahren“ begehrte (siehe Rdnr. Error! Reference source not found.). Nachdem das Oberverwaltungsgericht Berlin-Brandenburg die Offenlegung von Teilen der begehrten Informationen angeordnet hatte (siehe Rdnr. Error! Reference source not found.), teilte das Brandenburgische Justizministerium mit, dass sechs der dreizehn Richterinnen bzw. Richter die Bearbeitung von Restitutionsverfahren nach dem Vermögensgesetz bzw. Verfahren nach dem Strafrechtlichen Rehabilitierungsgesetz oblegen habe (siehe Rdnr. Error! Reference source not found.). Die Beteiligten erklärten den Rechtsstreit daraufhin in Teilen für erledigt, insbesondere im Hinblick auf die Frage des Beschwerdeführers zur Beteiligung der Richterinnen bzw. Richter an bestimmten Verfahrensarten. Dies führte zur diesbezüglichen Einstellung des Verfahrens (siehe Rdnr. Error! Reference source not found.). Das Ersuchen des Beschwerdeführers, wie es dem Verwaltungsgericht zum Zeitpunkt seines Urteils am 3. Dezember 2013 vorlag, lautete wie folgt (siehe Rdnr. Error! Reference source not found.):

„4. Welche der 13 Richter beschäftigen sich aktuell bzw. beschäftigten sich in der Vergangenheit mit Verfahren zur Aufarbeitung von DDR-Unrecht?“

74. Daraus folgt, dass der Beschwerdeführer vor dem Gerichtshof nicht in einer die Zulässigkeitsvoraussetzungen erfüllenden Art und Weise rügen kann, dass ihm die Erteilung von Auskünften über eine frühere oder aktuelle Beschäftigung der dreizehn Richterinnen bzw. Richter oder einzelner davon mit Restitutionsverfahren nach dem Vermögensgesetz oder Verfahren nach dem Strafrechtlichen Rehabilitierungsgesetz versagt worden sei, da er die Sache selbst vor dem Verwaltungsgericht für erledigt erklärt hat. Was er vor dem Gerichtshof rügen kann, ist allein die Ablehnung seines Auskunftsersuchens, so wie er es dem Verwaltungsgericht vorgelegt hatte, also in Bezug auf die Frage, welche der dreizehn betroffenen Richterinnen bzw. Richter „mit Verfahren zur Aufarbeitung von DDR-Unrecht“ beschäftigt waren.

75. Der Gerichtshof weist erneut darauf hin, dass Beschwerdeführer ihre Auskunftsersuchen begründen müssen, erforderlichenfalls im Laufe des innerstaatlichen Verfahrens, um es den innerstaatlichen Stellen zu ermöglichen, die erforderliche Interessenabwägung durchzuführen (siehe S. [Individualbeschwerde Nr. 8819/16], Rdnrn. 55 und 57, und siehe den Unterschied zu Centre for Democracy and the Rule of Law, Rdnr. 119, beide a. a. O.). Gleichzeitig kommt er nicht umhin, festzustellen, dass das Oberverwaltungsgericht Berlin-Brandenburg in seinem Beschluss vom 28. Oktober 2011 in Bezug auf das Ersuchen des Beschwerdeführers um eine einstweilige Anordnung festgestellt hat, dass das Ersuchen zu unbestimmt gewesen sei, da nicht eindeutig feststellbar sei, über welche Arten von Verfahren der Beschwerdeführer unterrichtet werden wolle (siehe Rdnr. Error! Reference source not found.). Trotz dieses Hinweises des Gerichts, dass er spezifizieren müsse, auf welche Verfahrensarten er sich beziehe, kam der Beschwerdeführer diesem weder in seinem Vorbringen vor dem Verwaltungsgericht im Hauptsacheverfahren – wo er den Wortlaut dieser konkreten Frage änderte – noch in seinem späteren Vorbringen vor dem Oberverwaltungsgericht Berlin-Brandenburg oder dem Bundesverfassungsgericht nach (siehe S., a. a. O. [Individualbeschwerde Nr. 8819/16], Rdnr. 57 und die dort zitierte Rechtsprechung). Deshalb kann dem Verwaltungsgericht die Schlussfolgerung, dass dieser Teil des Ersuchens zu unbestimmt gewesen sei, da nicht feststellbar sei, welche Verfahrensarten er meine, nicht zum Vorwurf gemacht werden. In diesem Zusammenhang stellt der Gerichtshof fest, dass der Beschwerdeführer in seinem Vorbringen vor dem Gerichtshof zusätzliche Angaben dazu gemacht hat, auf welche Verfahrensarten er sich beziehe (siehe Rdnr. Error! Reference source not found.). Es gibt keine Anhaltspunkte oder Vorbringen des Beschwerdeführers, wonach er daran gehindert gewesen sei, bereits vor den innerstaatlichen Gerichten substantiierte Ausführungen zu machen (siehe S., a. a. O [Individualbeschwerde Nr. 8819/16], Rdnr. 57).

76. Daraus folgt, dass die Weigerung der innerstaatlichen Stellen, bestimmte Teile der vom Beschwerdeführer begehrten Informationen in Bezug auf die Beschäftigung der betreffenden Richterinnen bzw. Richter mit „Verfahren zur Aufarbeitung von DDR-Unrecht“ offenzulegen, nicht gegen Artikel 10 der Konvention verstoßen hat.

II. BEHAUPTETE VERLETZUNG VON ARTIKEL 6 DER KONVENTION

77. Unter Bezugnahme auf Artikel 6 Abs. 1 der Konvention rügte der Beschwerdeführer die mangelnde Beschleunigung und die Dauer des Verfahrens. Er behauptete auch, dass die innerstaatlichen Gerichte nicht unparteiisch gewesen seien. Artikel 6 Abs. 1 lautet, soweit maßgeblich, wie folgt:

„Jede Person hat ein Recht darauf, dass über Streitigkeiten in Bezug auf ihre zivilrechtlichen Ansprüche und Verpflichtungen […] von einem unabhängigen und unparteiischen, auf Gesetz beruhenden Gericht in einem fairen Verfahren […] innerhalb angemessener Frist verhandelt wird.“

78. Die Regierung trug vor, dass die Rügen unzulässig seien. Soweit er die fehlende Unparteilichkeit der mit seinem Fall befassten Richterinnen bzw. Richter rügte, weil nicht ausgeschlossen werden könne, dass sie von seinem Auskunftsersuchen unmittelbar betroffen seien, habe er den innerstaatlichen Rechtsweg nicht wie nach Artikel 35 Abs. 1 der Konvention erforderlich erschöpft Er habe die Richterinnen bzw. Richter des Verwaltungsgerichts Potsdam, die in dem Verfahren vor diesem Gericht mit seinem Fall befasst waren, nicht abgelehnt. Auch in seinem späteren Vorbringen vor dem Oberverwaltungsgericht habe er eine fehlende Unparteilichkeit nicht geltend gemacht oder die Richter dieses Gerichts abgelehnt. In jedem Fall hätten die mit dem Fall des Beschwerdeführers befassten Richterinnen bzw. Richter von seinem Auskunftsersuchen nicht betroffen sein können. Die mit seinem Fall vor dem Verwaltungsgericht befassten Berufsrichterinnen bzw. Berufsrichter seien alle nach der deutschen Wiedervereinigung eingestellt worden; sie stammten nicht aus dem Gebiet der ehemaligen DDR und es lägen keine Hinweise auf eine Mitarbeit mit dem Ministerium für Staatssicherheit vor. Keiner der mit dem Fall vor dem Oberverwaltungsgericht befassten Richter sei am 6. Dezember 2011 erstinstanzlich tätig gewesen. Die Behauptung des Beschwerdeführers, wonach es den Gerichten in Brandenburg grundsätzlich an Unparteilichkeit gefehlt habe, sei eine Popularklage und damit ratione personae mit den Bestimmungen der Konvention unvereinbar. Die Regierung fügte hinzu, dass der Beschwerdeführer die angeblich überlange Dauer und Verzögerungen vor den innerstaatlichen Gerichten nicht gerügt und den einschlägigen innerstaatlichen Rechtsbehelf (§ 198 GVG) nicht genutzt habe. In jedem Fall sei die Dauer des Verfahrens nicht überlang gewesen.

79. Der Beschwerdeführer brachte vor, dass theoretisch nicht ausgeschlossen werden könne, dass eine oder einer der von seinem Auskunftsersuchen betroffenen Richterinnen oder Richter mit seinem Fall befasst gewesen sei, sei es in dem einstweiligen Anordnungsverfahren, das entscheidende Auswirkungen auf den Ausgang des Hauptsacheverfahrens gehabt habe, oder in dem Hauptsacheverfahren vor dem Verwaltungsgericht Potsdam. Da ihm die Namen und Einsatzorte der dreizehn Richterinnen und Richter nicht bekannt seien, habe er kein Ablehnungsgesuch stellen können. Grundsätzlich kämen Bürgerinnen und Bürger, die Restitutions- und Rehabilitierungsverfahren anstrengten und deren Klagen durch Richterinnen oder Richter geprüft würden, die selbst für das DDR-Ministerium für Staatssicherheit tätig waren, nicht in den Genuss eines fairen Verfahrens vor einem unparteiischen Gericht und könnten die betreffenden Richterinnen bzw. Richter nicht wegen Befangenheit ablehnen, da sie deren Namen nicht kennen würden. Darüber hinaus brachte der Beschwerdeführer vor, dass die Dauer des Verfahrens überlang gewesen sei und den Wert der angeforderten Informationen allmählich verringert habe. Er habe keinen Gebrauch von § 198 GVG machen müssen, da dieser Rechtsbehelf seinem Vorbringen zufolge ausschließlich auf eine Entschädigung abziele, nicht jedoch auf die Beschleunigung eines anhängigen Verfahrens.

80. Was die Rüge des Beschwerdeführers hinsichtlich der Verfahrensdauer angeht, ist der Gerichtshof der Auffassung, dass der Beschwerdeführer – selbst unter der Annahme, dass Artikel 6 Abs. 1 der Konvention auf das in Rede stehende Verfahren anwendbar ist – den innerstaatlichen Rechtsweg nicht wie nach Artikel 35 Abs. 1 der Konvention erforderlich ausgeschöpft hat (siehe S., a. a. O. [Individualbeschwerde Nr. 6106/16], Rdnr. 44). Er hat den im innerstaatlichen Recht hierfür vorgesehenen Rechtsbehelf (§ 198 GVG, siehe Rdnr. Error! Reference source not found.) nicht genutzt, um die Verfahrensdauer zu rügen. Er hat auch keine Verzögerungsrüge vor dem Bundesverwaltungsgericht erhoben, die als Warnung gegenüber dem Gericht hätte wirken und zu einer Verfahrensbeschleunigung hätte führen sollen (siehe Rdnr.Error! Reference source not found.).

81. Auch in Bezug auf seine Behauptung, dass die mit seiner Rechtssache befassten Richter und die Richterin nicht unparteiisch gewesen seien, hat der Beschwerdeführer den innerstaatlichen Rechtsweg nicht wie nach Artikel 35 Abs. 1 der Konvention erforderlich erschöpft. Er hat kein Ablehnungsgesuch gegen die mit seinem Fall befassten Richter und die Richterin des Verwaltungsgerichts Potsdam gestellt, was er mit der Begründung hätte tun können, dass vier der von seinem Auskunftsersuchen betroffenen Richterinnen bzw. Richter bekanntermaßen erstinstanzlich in den Fachgerichtsbarkeiten, einschließlich der Verwaltungsgerichtsbarkeit tätig waren (siehe Rdnr. Error! Reference source not found.); hierzu wäre es nicht erforderlich gewesen, die Namen der einzelnen Richterinnen bzw. Richter zu kennen. Auch in seinem späteren Vorbringen vor dem Oberverwaltungsgericht hat er eine fehlende Unparteilichkeit nicht geltend gemacht oder die Richter dieses Gerichts abgelehnt. In diesem Zusammenhang nimmt der Gerichtshof auch das Vorbringen der Regierung zur Kenntnis, wonach die Richterinnen bzw. Richter, die beim Verwaltungsgericht oder dem Oberverwaltungsgericht mit dem Fall des Beschwerdeführers befasst waren, von seinem Auskunftsersuchen nicht hätten betroffen sein können (siehe Rdnr. Error! Reference source not found.).

82. Die Rügen des Beschwerdeführers nach Artikel 6 Abs. 1 der Konvention sind daher nach Artikel 35 Abs. 1 und 4 zurückzuweisen.

III. ANWENDUNG VON ARTIKEL 41 DER KONVENTION

83. Artikel 41 der Konvention lautet:

„Stellt der Gerichtshof fest, dass diese Konvention oder die Protokolle dazu verletzt worden sind, und gestattet das innerstaatliche Recht der Hohen Vertragspartei nur eine unvollkommene Wiedergutmachung für die Folgen dieser Verletzung, so spricht der Gerichtshof der verletzten Partei eine gerechte Entschädigung zu, wenn dies notwendig ist.“

A. Schaden

84. Der Beschwerdeführer hat keinen materiellen oder immateriellen Schaden geltend gemacht. Folglich spricht der Gerichtshof keinen Betrag zu.

B. Kosten und Auslagen

85. Der Beschwerdeführer machte einen Gesamtbetrag in Höhe von 16.273,34 Euro für Kosten und Auslagen geltend, die sich aus 563,50 Euro für Gerichtskosten und 10.077,34 Euro für Anwaltsgebühren zusammensetzen. Darüber hinaus machte er einen Betrag in Höhe von 5.632,50 Euro für die Kosten und Auslagen in dem Verfahren vor dem Gerichtshof geltend, die sich aus 3.352,50 Euro für Anwaltsgebühren und 2.280 Euro für die Übersetzung seiner schriftlichen Stellungnahmen ins Englische zusammensetzen. Er legte zu allen Forderungen Rechnungen vor.

86. Die Regierung brachte vor, dass die Forderungen in Bezug auf die Kosten und Auslagen ungerechtfertigt seien. Die Erstattung von Anwaltsgebühren sei ausgeschlossen, wenn sie nicht von dem Beschwerdeführer selbst, sondern in seinem Interesse von einem Dritten getragen wurden. Es gebe Indizien dafür, dass die Arbeitgeberin des Beschwerdeführers oder ihre Konzernmutter die Verfahrenskosten getragen habe, ohne sie dem Beschwerdeführer später in Rechnung zu stellen. Die dem Gerichtshof vorgelegten Rechnungen seien nicht an den Beschwerdeführer, sondern an die „A. SE“ oder an K. H. adressiert gewesen, die bei der Arbeitgeberin des Beschwerdeführers als Justiziarin tätig sei. Es sei davon auszugehen, dass der Beschwerdeführer das innerstaatliche Verfahren und das Verfahren vor dem Gerichtshof im Auftrag seiner Arbeitgeberin für Zwecke ihrer Berichterstattung betrieben habe und alle damit verbundenen Kosten durch seine Arbeitgeberin getragen worden seien. Der Beschwerdeführer habe keine Nachweise vorgebracht, aus denen hervorgehe, dass er die geltend gemachten Anwalts- und Gerichtskosten selbst aufgebracht habe. Die Regierung bestritt daher, dass dem Beschwerdeführer überhaupt Kosten entstanden seien. Alternativ seien die geltend gemachten Kosten und Auslagen unangemessen hoch, wobei die Regierung hinzufügte, dass die Ausführungen des Beschwerdeführers zu den Rechtsanwaltskosten unvollständig und möglicherweise sogar falsch seien.

87. Nach der Rechtsprechung des Gerichtshofs hat ein Beschwerdeführer nur insoweit Anspruch auf den Ersatz von Kosten und Auslagen, als nachgewiesen wurde, dass diese tatsächlich und notwendigerweise entstanden und der Höhe nach angemessen sind. Gebühren für die anwaltliche Vertretung gelten dann als entstanden, wenn der Beschwerdeführer sie bezahlt hat oder bezahlen muss (siehe Merabishvili ./. Georgien [GK], Individualbeschwerde Nr. 72508/13, Rdnr. 371, 28. November 2017). In der vorliegenden Rechtssache ist der Gerichtshof unter Berücksichtigung der ihm zur Verfügung stehenden Unterlagen und der oben genannten Kriterien der Auffassung, dass der Beschwerdeführer nicht nachgewiesen hat, dass er die geltend gemachten Kosten und Auslagen bezahlt hat oder bezahlen muss, zumal sämtliche dem Gerichtshof vorgelegten Rechnungen an die Arbeitgeberin des Beschwerdeführers adressiert waren.

88. Der Gerichtshof ist daher der Auffassung, dass dem Beschwerdeführer die geltend gemachten Kosten und Auslagen nicht tatsächlich entstanden sind, und weist seine Forderung zurück.

AUS DIESEN GRÜNDEN ENTSCHEIDET DER GERICHTSHOF EINSTIMMIG:

1. Die Rüge betreffend Artikel 10 der Konvention wird für zulässig und die Individualbeschwerde im Übrigen für unzulässig erklärt;

2. die Weigerung, zusätzliche Informationen über belastende Erkenntnisse, die zu den dreizehn Richterinnen bzw. Richtern und dem Staatsanwalt vorlagen, offenzulegen, stellt einen Verstoß gegen Artikel 10 der Konvention dar;

3. die Weigerung, die Namen und Einsatzorte der dreizehn Richterinnen und Richter und des Staatsanwalts offenzulegen, und die Weigerung, die Beteiligung der betroffenen Richterinnen und Richter an bestimmten Verfahrensarten offenzulegen, stellen keinen Verstoß gegen Artikel 10 der Konvention dar;

4. die Forderung des Beschwerdeführers nach gerechter Entschädigung wird zurückgewiesen.

Ausgefertigt in englischer Sprache und schriftlich zugestellt am 28. März 2023 nach Artikel 77 Abs. 2 und 3 der Verfahrensordnung des Gerichtshofs.

Ilse Freiwirth                               Gabriele Kucsko-Stadlmayer
Stellvertretende Sektionskanzlerin                          Präsidentin

Zuletzt aktualisiert am August 31, 2023 von eurogesetze

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