BAUER gegen Deutschland (Europäischer Gerichtshof für Menschenrechte) Individualbeschwerde Nr. 64931/14

EUROPÄISCHER GERICHTSHOF FÜR MENSCHENRECHTE
FÜNFTE SEKTION
ENTSCHEIDUNG
Individualbeschwerde Nr. 64931/14
B.
gegen Deutschland

Der Europäische Gerichtshof für Menschenrechte (Fünfte Sektion) hat in seiner Sitzung am 24. November 2015 als Ausschuss mit der Richterinnen und den Richtern

Ganna Yudkivska, Präsidentin,

André Potocki,

Síofra O’Leary,

sowie Milan Blaško, Stellvertretender Sektionskanzler,

im Hinblick auf die oben genannte Individualbeschwerde, die am 16. September 2014 erhoben wurde,

unter Berücksichtigung der förmlichen Erklärungen, mit denen eine gütliche Einigung in der Rechtssache angenommen wird,

nach Beratung wie folgt entschieden:

SACHVERHALT UND VERFAHREN

Der 19.. geborene Beschwerdeführer, B., ist deutscher Staatsangehöriger und in W. wohnhaft. Vor dem Gerichtshof wurde er von Herrn T., Rechtsanwalt in T., vertreten.

Die deutsche Regierung („die Regierung“) wurde durch einen ihrer Verfahrensbevollmächtigten, Herrn H. J. Behrens, vertreten.

Der Beschwerdeführer forderte ein Recht auf Umgang mit einem Kind, das angeblich seine leibliche Tochter ist, jedoch bei der Mutter und deren Ehemann, der nach innerstaatlichem Recht der rechtliche Vater ist, lebt.

Am 13. Mai 2011 wies das Amtsgericht Dieburg den Antrag zurück. Am 3. August 2011 wies das Oberlandesgericht Frankfurt die Beschwerde des Beschwerdeführers zurück. Am 3. August 2014 lehnte es das Bundesverfassungsgericht ab, die Verfassungsbeschwerde des Beschwerdeführers zur Entscheidung anzunehmen (1 BvR 638/12).

Der Beschwerdeführer rügte nach Artikel 8 der Konvention die Weigerung der innerstaatlichen Gerichte, ihm ein Umgangsrecht einzuräumen. Er rügte ferner nach Artikel 6 und Artikel 13 die Dauer des Verfahrens vor dem Bundesverfassungsgericht sowie die fehlende Verfügbarkeit eines wirksamen Rechtsbehelfs.

Am 2. Oktober 2015 ging beim Gerichtshof eine von beiden Parteien ordnungsgemäß unterzeichnete gemeinsame Erklärung ein, in der der Beschwerdeführer sein Einverständnis mit der Streichung seiner Beschwerde aus dem Register des Gerichtshofs erklärt und die Regierung sich im Gegenzug verpflichtet, ihm zur Abdeckung aller materiellen und immateriellen Schäden sowie der Kosten und Auslagen 13.000 EUR zu zahlen. Der Betrag ist innerhalb von drei Monaten nach dem Erlass der Entscheidung des Gerichtshofs zahlbar.

RECHTLICHE WÜRDIGUNG

Der Gerichtshof nimmt die zwischen den Parteien erreichte gütliche Einigung zur Kenntnis. Er ist überzeugt, dass diese Einigung auf der Grundlage der Achtung der Menschenrechte getroffen wurde, wie sie in der Konvention und ihren Protokollen anerkannt sind, und stellt fest, dass keine Gründe vorliegen, die eine weitere Prüfung der Beschwerde rechtfertigen würden. Nach alledem ist es angezeigt, die Rechtssache im Register zu streichen.

Aus diesen Gründen beschließt der Gerichtshof einstimmig,

die Beschwerde gemäß Artikel 37 Abs. 1 Buchst. b der Konvention im Register zu streichen.

Ausgefertigt in Englisch und schriftlich zugestellt am 17. Dezember 2015.

Milan Blaško                                                 Ganna Yudkivska

Stellvertretender Sektionskanzler                      Präsidentin

Zuletzt aktualisiert am Januar 2, 2021 von eurogesetze

Schreibe einen Kommentar

Deine E-Mail-Adresse wird nicht veröffentlicht. Erforderliche Felder sind mit * markiert