Europäische Kommission gegen Rassismus und Intoleranz
Allgemeine Politik-Empfehlung Nr. 8 Von ECRI : Bekämpfung von Rassismus beim Kampf gegen den Terrorismus
Verabschiedet am 17. März 2004
Straßburg, den 8. Juni 2004
Die Europäische Kommission gegen Rassismus und Intoleranz (ECRI) :
unter Hinweis auf die Europäische Menschenrechtskonvention, insbesondere ihren Artikel 14;
unter Hinweis auf das Protokoll Nr. 12 zur Europäischen Menschenrechtskonvention;
unter Hinweis auf den Internationalen Pakt über bürgerliche und politische Rechte, insbesondere seine Artikel 2,4 Absatz 1, 20 Absatz 2 und 26;
unter Hinweis auf das Abkommen über die Rechtsstellung der Flüchtlinge sowie das Protokoll über die Rechtsstellung der Flüchtlinge;
unter Hinweis auf die Richtlinien des Ministerkomitees des Europarats über die Achtung der Menschenrechte beim Kampf gegen den Terrorismus;
eingedenk der von ECRI auf der 26. Plenarsitzung (Straßburg, 11.-14. Dezember 2001) verabschiedeten Erklärung;
eingedenk der Allgemeinen Politischen Empfehlung Nr. 7 von ECRI über die nationale Gesetzgebung zur Bekämpfung von Rassismus und Rassendiskriminierung sowie der Allgemeinen Politischen Empfehlung Nr. 5 von ECRI über die Bekämpfung von Intoleranz und Diskriminierung gegenüber Muslimen;
eingedenk des Übereinkommens über Datennetzkriminalität und seines Zusatzprotokolls bezüglich der Kriminalisierung von Handlungen rassistischer und fremdenfeindlicher Art, begangen durch Computersysteme, sowie der Allgemeinen Politischen Empfehlung Nr. 6 von ECRI zur Bekämpfung der Verbreitung von rassistischem, fremdenfeindlichem und antisemitischem Gedankengut durch das Internet;
eingedenk des Europäischen Übereinkommens zur Bekämpfung des Terrorismus, des Protokolls zur Änderung des Europäischen Übereinkommens zur Bekämpfung des Terrorismus sowie sonstiger internationaler Verträge gegen Terrorismus, vor allem der im Rahmen der Vereinten Nationen geschlossenen Abkommen;
unter schärfster Verurteilung des Terrorismus als einer extremen Form der Intoleranz;
unter Betonung des Umstands, dass Terrorismus unvereinbar mit Werten wie Freiheit, Demokratie, Gerechtigkeit, Rechtsstaatlichkeit und Menschenrechte, insbesondere dem Recht auf Leben, ist und diese Werte bedroht;
in der Erwägung, dass es deshalb die Pflicht des Staates ist, den Terrorismus zu bekämpfen;
unter besonderer Betonung dessen, dass Maßnahmen gegen die terroristische Bedrohung nicht ihrerseits Werte wie Freiheit, Demokratie, Gerechtigkeit, Rechtsstaatlichkeit , Menschenrechte sowie das humanitäre Völkerrecht, die es zu schützen gilt, weder beeinträchtigen noch den Schutz und die Förderung dieser Werte in irgendeiner Weise abschwächen dürfen;
unter Betonung dessen, dass der Kampf gegen den Terrorismus nicht als Vorwand dienen darf, um Rassismus, rassische Diskriminierung und Intoleranz aufblühen zu lassen;
unter diesbezüglicher Betonung der Verantwortlichkeit des Staates, der nicht nur alles unterlassen muss, was mittelbar oder unmittelbar zu Rassismus, rassischer Diskriminierung und Intoleranz führen kann, sondern der darüber hinaus gegenüber Fällen, in denen Rassismus, Rassendiskriminierung und Intoleranz aus dem Handeln von Einzelpersonen und Organisationen hervorgehen, eine klare Reaktion der öffentlichen Institutionen sicherstellen muss, die sowohl präventive als auch repressive Maßnahmen umfasst
in der Erkenntnis, dass der von den Mitgliedsstaaten des Europarats seit den Ereignissen des 11. September 2001 eingeleitete Kampf gegen den Terrorismus in einigen Fällen zur Annahme gesetzlicher oder sonstiger Regelungen geführt hat, die unmittelbar oder mittelbar Diskriminierungen, besonders aufgrund der Staatsangehörigkeit, der nationalen oder ethnischen Herkunft und der Religion, und – häufiger noch – diskriminierende Praktiken der Behörden zur Folge hatten;
in der Erkenntnis, dass terroristische Anschläge und in einigen Fällen der Kampf gegen den Terrorismus auch zu einem Ansteigen rassischer Vorurteile und rassischer Diskriminierung seitens Einzelpersonen und Organisationen geführt haben;
unter Betonung der besonderen Verantwortung der politischen Parteien, der Meinungsmacher und der Medien in diesem Zusammenhang, jegliche rassistische oder rassisch diskriminierende Handlungsweise sowie entsprechende Äußerungen zu unterlassen;
in der Erkenntnis, dass in Folge des nach den Ereignissen des 11. September 2001 eingeleiteten Kampfes gegen den Terrorismus gewisse Personengruppen, insbesondere Araber, Juden, Muslime, bestimmte Asylbewerber, Flüchtlinge und Einwanderer, bestimmte äußerlich erkennbare Minderheiten und Personen, die als Angehörige solcher Gruppen wahrgenommen werden, in besonderem Maße unter Rassismus und/oder rassischer Diskriminierung zu leiden haben, und zwar auf vielen Gebieten des öffentlichen Lebens, wie etwa dem Bildungswesen, dem Arbeitsmarkt, dem Wohnungswesens, Zugang zu Gütern und Dienstleistungen, dem Zugang zu öffentlichen Plätzen und der Freizügigkeit;
in der Erkenntnis, dass es für Asylbewerber immer schwerer wird, in den Mitgliedsstaaten des Europarats Asyl zu beantragen, und der Flüchtlingsschutz im Zuge des Kampfes gegen den Terrorismus als Folge einschränkender gesetzlicher Bestimmungen und Verwaltungspraktiken zunehmend ausgehöhlt wird;
unter Betonung der Verantwortung der Mitgliedsstaaten des Europarats, dafür zu sorgen, dass der Kampf gegen den Terrorismus keine negativen Auswirkungen auf jegliche Minderheitsgruppe hat;
vor dem Hintergrund der dringenden Notwendigkeit, dass die Staaten die Integration ihrer verschiedenen Bevölkerungsgruppen als von allen gemeinsam getragenen Prozess unterstützen, der dabei helfen kann zu verhindern, dass die Gesellschaft auf das durch den Kampf gegen den Terrorismus hervorgerufene Klima mit rassistischem Verhalten oder rassischer Diskriminierung reagiert;
überzeugt davon, dass der Dialog zwischen den verschiedenen Gruppen der Gesellschaft, auch in Fragen der Kultur und Religion, sowie die Erziehung zur Achtung kultureller Vielfalt dazu beitragen, Rassismus im Gefolge des Kampfes gegen den Terrorismus einzudämmen;
überzeugt davon, dass die strikte Einhaltung der Menschenrechte einschließlich des Rechtes, nicht unter Rassismus und rassischer Diskriminierung leiden zu müssen, Situationen verhindern kann, in denen der Terrorismus an Boden gewinnt;
empfiehlt den Regierungen der Mitgliedsstaaten,
– alle geeigneten Maßnahmen zu ergreifen, vor allem auch mit Hilfe internationaler Zusammenarbeit, um den Terrorismus als extreme Form der Intoleranz in voller Übereinstimmung mit den völkerrechtlich festgelegten Menschenrechten zu bekämpfen, die Opfer des Terrorismus zu unterstützen und gegenüber den Staaten, die Ziel von Terrorismus sind, Solidarität zu zeigen;
– gesetzliche und sonstige Regelungen, die im Zusammenhang mit dem Kampf gegen den Terrorismus erlassen wurden, zu überprüfen und dafür zu sorgen, dass sie nicht unmittelbar oder mittelbar zur Diskriminierung von Personen oder Personengruppen, insbesondere aufgrund ihrer „Rasse“, Hautfarbe, Sprache, Religion, Staatsangehörigkeit oder ihrer nationalen oder ethnischen Herkunft, führen und dass etwaige diskriminierende Gesetzesbestimmungen aufgehoben werden;
– davon Abstand zu nehmen, im Zuge des Kampfes gegen den Terrorismus neue gesetzliche und sonstige Regelungen zu erlassen, die unmittelbar oder mittelbar zur Diskriminierung von Personen oder Personengruppen, insbesondere aufgrund ihrer „Rasse“, Hautfarbe, Sprache, Religion, Staatsangehörigkeit oder ihrer nationalen oder ethnischen Herkunft, führen;
– dafür zu sorgen, dass gesetzliche und sonstige Regelungen einschließlich solcher, die im Zuge des Kampfes gegen den Terrorismus erlassen wurden, auf staatlicher sowie auf örtlicher Ebene in einer Weise durchgeführt werden, dass es dabei nicht zur Diskriminierung von Personen oder Personengruppen, insbesondere aufgrund ihrer tatsächlichen oder vermuteten „Rasse“, Hautfarbe, Sprache, Religion, Staatsangehörigkeit oder ihrer nationalen oder ethnischen Herkunft, kommt;
– besonderes Augenmerk darauf zu richten, dass die Vereinigungsfreiheit, die Meinungsfreiheit, die freie Religionsausübung sowie die Freizügigkeit ohne Diskriminierung gewährleistet werden und dass dafür gesorgt wird, dass keinerlei Diskriminierung durch Gesetze und Vorschriften – oder ihren Vollzug – insbesondere in folgenden Bereichen entsteht:
– Kontrollen durch Ordnungskräfte innerhalb des Landes und Grenzkontrollen durch Grenzbeamte,
– Verwaltungsgewahrsam und Untersuchungshaft,
– Haftbedingungen,
– fairer Prozess und faires Strafverfahren,
– Schutz personenbezogener Daten,
– Schutz des Privatlebens und des Familienlebens,
– Ausweisung, Auslieferung, Abschiebung und der Grundsatz des Non-refoulement,
– Ausstellung von Sichtvermerken,
– Aufenthalts- und Arbeitserlaubnis sowie Familienzusammenführung,
– Erwerb und Aberkennung der Staatsbürgerschaft;
– sicherzustellen, dass ihre innerstaatliche Gesetzgebung unter den Rechten, die selbst in Notstandsfällen nicht eingeschränkt werden dürfen, ausdrücklich das Recht, nicht aus rassischen Gründen diskriminiert zu werden, beinhaltet;
– sicherzustellen, dass das Recht, Asyl zu beantragen, und der Grundsatz des Non-refoulement in jedem Falle und ohne Diskriminierung, insbesondere aufgrund des Herkunftslandes, strikt beachtet werden;
– diesbezüglich besonderes Augenmerk auf die Notwendigkeit zu richten, den Zugang zum Asylverfahren sowie ein faires, wesentliche Verfahrensrechte gewährleistendes Verfahren zur Prüfung der gestellten Anträge sicherzustellen;
– sicherzustellen, dass eine angemessene innerstaatliche Gesetzgebung gegen Rassismus und rassische Diskriminierung gilt und in der Praxis wirksam angewandt wird , vor allem in Bereichen wie dem Bildungswesen, dem Arbeitsmarkt, dem Wohnungswesen, Zugang zu Gütern und Dienstleistungen, dem Zugang zu öffentlichen Plätzen und der Freizügigkeit;
– sicherzustellen, dass eine angemessene innerstaatliche Gesetzgebung zur Bekämpfung rassisch motivierter Straftaten, rassistischer Äußerungen und rassistischer Organisationen gilt und in der Praxis wirksam angewandt wird;
– sich bei der Prüfung der Frage, ob die Gesetzgebung in den oben erwähnten Bereichen angemessen ist, von der allgemeinen politischen Empfehlung Nr. 7 von ECRI leiten zu lassen, welche die nationale Gesetzgebung zur Bekämpfung von Rassismus und Rassendiskriminierung betrifft;
– sicherzustellen, dass die entsprechende innerstaatliche Gesetzgebung auch rassistische Straftaten durch das Internet erfasst, sowie dass diejenigen, die für diese Art von Straftaten verantwortlich sind, verfolgt werden;
– das Bestehen und die Funktionsfähigkeit eines unabhängigen, speziell zur Bekämpfung von Rassismus und rassischer Diskriminierung geschaffenen Gremiums sicherzustellen, dass – unter anderem – dafür zuständig ist, den Opfern zu helfen, Beschwerden wegen Rassismus und rassischer Diskriminierung als Folge des Kampfes gegen den Terrorismus vorzubringen;
– die Diskussion unter Journalisten und Medienfachleuten darüber in Gang zu setzen, welches Bild die Medien im Zusammenhang mit dem Kampf gegen den Terrorismus von Minderheitengruppen vermitteln und welche besondere Verantwortung den Mitarbeitern der Medien in diesem Zusammenhang zukommt, wenn es darum geht, das Fortbestehen bestimmter Vorurteile zu verhindern und grundlegende Informationen zu verbreiten;
– die positive Rolle der Medien bei der Förderung gegenseitiger Achtung und beim Kampf gegen rassische Klischees und Vorurteile zu unterstützen;
– die Integration der verschiedenen Bevölkerungsgruppen als einen auf Gegenseitigkeit beruhenden Prozess voranzutreiben und Gleichberechtigung und Chancengleichheit für alle Personen herzustellen;
– die Erziehung zur Achtung der Vielfalt und zur Einsicht der Notwendigkeit, Intoleranz sowie rassistische Klischees und Vorurteile zu bekämpfen, in die Lehrpläne aller Schulstufen aufzunehmen und das Bewusstsein der öffentlichen Bediensteten und Beamten sowie der Öffentlichkeit ganz allgemein in diesen Fragen zu wecken;
– den Dialog zwischen den verschiedenen Gruppen der Gesellschaft sowie gemeinsame Aktivitäten, und zwar auch zu Fragen der Kultur und Religion, sowohl auf örtlicher wie auf gesamtstaatlicher Ebene anzuregen, um rassistische Klischees und Vorurteile abzubauen.
Zuletzt aktualisiert am September 19, 2021 von eurogesetze
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