Verordnung über die Berufsausbildung zum Augenoptiker und zur Augenoptikerin (Augenoptiker-Ausbildungsverordnung – AugenoptAusbV)

Vollzitat: „Augenoptiker-Ausbildungsverordnung vom 26. April 2011 (BGBl. I S. 698)“

Diese Rechtsverordnung ist eine Ausbildungsordnung im Sinne des § 25 der Handwerksordnung. Die Ausbildungsordnung und der damit abgestimmte von der Ständigen Konferenz der Kultusminister der Länder in der Bundesrepublik Deutschland beschlossene Rahmenlehrplan für die Berufsschule werden demnächst als Beilage zum Bundesanzeiger veröffentlicht.

Eingangsformel

Auf Grund des § 25 Absatz 1 Satz 1 der Handwerksordnung, der zuletzt durch Artikel 146 der Verordnung vom 31. Oktober 2006 (BGBl. I S. 2407) geändert worden ist, verordnet das Bundesministerium für Wirtschaft und Technologie im Einvernehmen mit dem Bundesministerium für Bildung und Forschung:

§ 1 Staatliche Anerkennung des Ausbildungsberufes

Der Ausbildungsberuf des Augenoptikers und der Augenoptikerin wird nach § 25 der Handwerksordnung zur Ausbildung für das Gewerbe Nummer 33 der Anlage A der Handwerksordnung staatlich anerkannt.

§ 2 Dauer der Berufsausbildung

Die Ausbildung dauert drei Jahre.

§ 3 Ausbildungsrahmenplan, Ausbildungsberufsbild

(1) Gegenstand der Berufsausbildung sind mindestens die im Ausbildungsrahmenplan (Anlage) aufgeführten Fertigkeiten, Kenntnisse und Fähigkeiten (berufliche Handlungsfähigkeit). Eine von dem Ausbildungsrahmenplan abweichende Organisation der Ausbildung ist insbesondere zulässig, soweit betriebspraktische Besonderheiten die Abweichung erfordern.

(2) Die Berufsausbildung zum Augenoptiker und zur Augenoptikerin gliedert sich wie folgt (Ausbildungsberufsbild):

Abschnitt A

Berufsprofilgebende Fertigkeiten, Kenntnisse und Fähigkeiten:

1. Brillengläser bearbeiten und einfassen,
2. Werkzeuge und Maschinen pflegen,
3. Brillen modifizieren und instand setzen,
4. Brillengläser, Kontaktlinsen und vergrößernde Sehhilfen nach optischen Eigenschaften und Wirkungen beurteilen,
5. Kundenspezifische Sehanforderungen ermitteln und Kunden beraten:

5.1 Korrektionsbedarf ermitteln,
5.2 Kunden beraten und Dienstleistungen anbieten,

6. Brillen optisch und anatomisch anpassen,
7. Sehhilfen abgeben,
8. Waren verkaufen,
9. Rechnungswesen und Kalkulation durchführen.

Abschnitt B

Integrative Fertigkeiten, Kenntnisse und Fähigkeiten:

1. Berufsbildung, Arbeits- und Tarifrecht,
2. Aufbau und Organisation des Ausbildungsbetriebes,
3. Sicherheit und Gesundheitsschutz bei der Arbeit,
4. Umweltschutz und rationelle Energieverwendung,
5. Arbeitsabläufe planen; Technische Kommunikation,
6. Berufsbezogene Vorschriften und Normen anwenden.

§ 4 Durchführung der Berufsausbildung

(1) Die in dieser Verordnung genannten Fertigkeiten, Kenntnisse und Fähigkeiten sollen so vermittelt werden, dass die Auszubildenden zur Ausübung einer qualifizierten beruflichen Tätigkeit im Sinne von § 1 Absatz 3 des Berufsbildungsgesetzes befähigt werden, die insbesondere selbstständiges Planen, Durchführen und Kontrollieren einschließt. Diese Befähigung ist auch in den Prüfungen nach den §§ 5 bis 7 nachzuweisen.

(2) Die Ausbildenden haben unter Zugrundelegung des Ausbildungsrahmenplans für die Auszubildenden einen Ausbildungsplan zu erstellen.

(3) Die Auszubildenden haben einen schriftlichen Ausbildungsnachweis zu führen. Ihnen ist Gelegenheit zu geben, den schriftlichen Ausbildungsnachweis während der Ausbildungszeit zu führen. Die Ausbildenden haben den schriftlichen Ausbildungsnachweis regelmäßig durchzusehen.

§ 5 Gesellenprüfung

(1) Die Gesellenprüfung besteht aus den beiden zeitlich auseinander fallenden Teilen 1 und 2. Durch die Gesellenprüfung ist festzustellen, ob der Prüfling die berufliche Handlungsfähigkeit im Sinne des § 1 Absatz 3 des Berufsbildungsgesetzes erworben hat. In der Gesellenprüfung soll der Prüfling nachweisen, dass er die dafür erforderlichen beruflichen Fertigkeiten beherrscht, die notwendigen beruflichen Kenntnisse und Fähigkeiten besitzt und mit dem im Berufsschulunterricht zu vermittelnden, für die Berufsausbildung wesentlichen Lehrstoff vertraut ist. Die Ausbildungsordnung ist zugrunde zu legen. Dabei sollen Qualifikationen, die bereits Gegenstand von Teil 1 der Gesellenprüfung waren, in Teil 2 der Gesellenprüfung nur so weit einbezogen werden, als es für die Feststellung der Berufsbefähigung erforderlich ist.

(2) Bei der Ermittlung des Gesamtergebnisses wird Teil 1 der Gesellenprüfung mit 30 Prozent und Teil 2 der Gesellenprüfung mit 70 Prozent gewichtet.

§ 6 Teil 1 der Gesellenprüfung

(1) Teil 1 der Gesellenprüfung soll vor dem Ende des zweiten Ausbildungsjahres stattfinden.

(2) Teil 1 der Gesellenprüfung erstreckt sich auf die in der Anlage für die ersten drei Ausbildungshalbjahre aufgeführten Fertigkeiten, Kenntnisse und Fähigkeiten sowie auf den im Berufsschulunterricht zu vermittelnden Lehrstoff, soweit er für die Berufsausbildung wesentlich ist.

(3) Teil 1 der Gesellenprüfung besteht aus dem Prüfungsbereich Instandsetzung von Sehhilfen.

(4) Für den Prüfungsbereich bestehen folgende Vorgaben:

1. Der Prüfling soll nachweisen, dass er in der Lage ist

a) verschiedene Form- und Fügetechniken auszuwählen und anzuwenden,

b) Fassungsteile nach Vorlage herzustellen oder zu modifizieren,

c) sphärisch und torisch monofokale Brillengläser zu prüfen, zu messen, zu zentrieren, manuell zu bearbeiten und in eine Fassung einzuarbeiten,

d) Arbeitsergebnisse zu bewerten;

2. dem Prüfungsbereich sind folgende Tätigkeiten zugrunde zu legen:

a) Reparatur einer Brillenfassung und

b) Umarbeitung eines Brillenglaspaares per Hand in eine Metallvollrandfassung;

3. der Prüfling soll eine Arbeitsaufgabe durchführen und Aufgaben schriftlich bearbeiten, die sich inhaltlich auf die durchgeführte Arbeitsaufgabe beziehen. Dabei ist die Reparatur einer Brillenfassung mit 30 Prozent, die Umarbeitung eines Brillenglaspaares mit 40 Prozent und die Bearbeitung der schriftlichen Aufgaben mit 30 Prozent zu gewichten;

4. die Prüfungszeit beträgt 330 Minuten; innerhalb dieser Zeit soll die Bearbeitung der schriftlichen Aufgaben in 90 Minuten durchgeführt werden.

§ 7 Teil 2 der Gesellenprüfung

(1) Teil 2 der Gesellenprüfung erstreckt sich auf die in der Anlage aufgeführten Fertigkeiten, Kenntnisse und Fähigkeiten sowie auf den im Berufsschulunterricht zu vermittelnden Lehrstoff, soweit er für die Berufsausbildung wesentlich ist.

(2) Teil 2 der Gesellenprüfung besteht aus den Prüfungsbereichen:

1. Herstellen einer randlosen Korrektionsbrille,

2. Augenoptische Versorgung,

3. Auge und Sehhilfe,

4. Wirtschafts- und Sozialkunde.

(3) Für den Prüfungsbereich Herstellen einer randlosen Korrektionsbrille bestehen folgende Vorgaben:

1. Der Prüfling soll nachweisen, dass er in der Lage ist

a) multifokale Brillengläser nach vorgegebenen Daten zu messen und zu zentrieren sowie mit automatischer Randschleifmaschine zu bearbeiten und in eine randlose Fassung zu montieren,

b) die Brille abgabefähig auszurichten,

c) das Arbeitsergebnis zu beurteilen und zu dokumentieren;

2. der Prüfling soll ein Prüfungsstück anfertigen und das Arbeitsergebnis mit praxisüblichen Unterlagen dokumentieren;

3. die Prüfungszeit beträgt 150 Minuten.

(4) Für den Prüfungsbereich Augenoptische Versorgung bestehen folgende Vorgaben:

1. Der Prüfling soll nachweisen, dass er in der Lage ist

a) Kundenwünsche zu ermitteln,

b) Kunden über Brillengläser nach Glastyp, Werkstoff, Veredelung und Farbgebung unter Berücksichtigung der individuellen Sehanforderung zu beraten,

c) Brillenfassung voranzupassen,

d) Zentrierdaten zu ermitteln,

e) Brillengläser in die vorangepasste Fassung nach ermittelten Zentrierdaten einzuarbeiten,

f) die Endanpassung vorzunehmen und Kunden in den Gebrauch einzuweisen;

2. der Prüfling soll eine Arbeitsprobe durchführen;

3. die Prüfungszeit beträgt 120 Minuten.

(5) Für den Prüfungsbereich Auge und Sehhilfe bestehen folgende Vorgaben:

1. Der Prüfling soll nachweisen, dass er in der Lage ist

a) Auswirkungen sehleistungsvermindernder Einflüsse und Erkrankungen bei der Auswahl von Sehhilfen zu beschreiben,

b) Auswirkungen von Korrektionsmitteln auf anatomische, physiologische und optische Gegebenheiten zu erläutern,

c) Eigenschaften und Einsatzmöglichkeiten von Werkstoffen für Kontaktlinsen, Brillengläser und Brillenfassungen zu erläutern,

d) die Wirkungsweisen von Kontaktlinsenpflegemitteln zu unterscheiden,

e) optische Berechnungen durchzuführen und Eigenschaften von Sehhilfen einschließlich der Abbildungsfehler und Verwendungsmöglichkeiten zu erläutern;

2. der Prüfling soll praxisbezogene Aufgaben schriftlich bearbeiten;

3. die Prüfungszeit beträgt 180 Minuten.

(6) Für den Prüfungsbereich Wirtschafts- und Sozialkunde bestehen folgende Vorgaben:

1. Der Prüfling soll nachweisen, dass er allgemeine wirtschaftliche und gesellschaftliche Zusammenhänge der Berufs- und Arbeitswelt darstellen und beurteilen kann;

2. der Prüfling soll praxisbezogene Aufgaben schriftlich bearbeiten;

3. die Prüfungszeit beträgt 60 Minuten.

§ 8 Gewichtungs- und Bestehensregelung

(1) Die Prüfungsbereiche sind wie folgt zu gewichten:

1. Prüfungsbereich Instandsetzung
von Sehhilfen 30 Prozent

2. Prüfungsbereich Herstellen einer
randlosen Korrektionsbrille 20 Prozent

3. Prüfungsbereich Augenoptische
Versorgung 20 Prozent

4. Prüfungsbereich Auge und Sehhilfe 20 Prozent

5. Prüfungsbereich Wirtschafts-
und Sozialkunde 10 Prozent.

(2) Die Gesellenprüfung ist bestanden, wenn die Leistungen

1. im Gesamtergebnis von Teil 1 und 2 der Gesellenprüfung mit mindestens „ausreichend“,

2. im Ergebnis von Teil 2 der Gesellenprüfung mit mindestens „ausreichend“,

3. im Prüfungsbereich „Auge und Sehhilfe“ der Gesellenprüfung mit mindestens „ausreichend“,

4. in mindestens zwei Prüfungsbereichen von Teil 2 der Gesellenprüfung mit mindestens „ausreichend“ und

5. in keinem Prüfungsbereich des Teils 2 mit „ungenügend“

bewertet worden sind.

(3) Auf Antrag des Prüflings ist die Prüfung in einem der mit schlechter als ausreichend bewerteten Prüfungsbereiche „Auge und Sehhilfe“ oder „Wirtschafts- und Sozialkunde“ durch eine mündliche Prüfung von etwa 15 Minuten zu ergänzen, wenn dies für das Bestehen der Prüfung den Ausschlag geben kann. Bei der Ermittlung des Ergebnisses für diesen Prüfungsbereich sind das bisherige Ergebnis und das Ergebnis der mündlichen Ergänzungsprüfung im Verhältnis 2:1 zu gewichten.

§ 9 Bestehende Berufsausbildungsverhältnisse

Berufsausbildungsverhältnisse, die bei Inkrafttreten dieser Verordnung bestehen, können unter Anrechnung der bisher zurückgelegten Ausbildungszeit nach den Vorschriften dieser Verordnung fortgesetzt werden, wenn die Vertragsparteien dies vereinbaren und noch keine Zwischenprüfung abgelegt wurde.

§ 10 Inkrafttreten, Außerkrafttreten

Diese Verordnung tritt am 1. August 2011 in Kraft. Gleichzeitig tritt die Verordnung über die Berufsausbildung zum Augenoptiker/zur Augenoptikerin vom 4. März 1997 (BGBl. I S. 436) außer Kraft.

Anlage (zu § 3 Absatz 1 Satz 1)
Ausbildungsrahmenplan für die Berufsausbildung zum Augenoptiker und zur Augenoptikerin

(Fundstelle: BGBl. I 2011, 701 – 704)

Abschnitt A: Berufsprofilgebende Fertigkeiten, Kenntnisse und Fähigkeiten

Lfd.
Nr.
Teil des
Ausbildungsberufsbildes
Zu vermittelnde
Fertigkeiten, Kenntnisse und Fähigkeiten
Zeitliche Richtwerte
in Wochen im
1. bis 18.
Monat
19. bis 36.
Monat
1 2 3 4
1 Brillengläser bearbeiten und einfassen
(§ 3 Absatz 2
Abschnitt A Nummer 1)
a) Art und Ausführung von Brillengläsern unterscheiden
b) Lieferqualität rohkantiger Brillengläser prüfen
c) optische Wirkungen von Brillengläsern messen und Bezugspunkte ermitteln, Zentriermaße für Einstärkengläser ermitteln, Gläser zentrieren und für die Randbearbeitung vorbereiten
d) Brillengläser manuell und maschinell formgebend bearbeiten und in Vollrandbrillenfassungen einsetzen
e) Einstärkengläser nach Anfertigung auf Einhaltung der vorgegebenen Parameter und Toleranzen prüfen und ausrichten
16
f) Zentriermaße für Mehrstärkengläser ermitteln, Gläser zentrieren und für die Randbearbeitung vorbereiten
g) Brillengläser rillen, bohren, feilen, fräsen, polieren und in randlose Brillen montieren
h) optische Wirkungen von Mehrstärken- und Sondergläsern messen sowie den Bezugspunkt anzeichnen
i) Mehrstärken- und Sondergläser nach Anfertigung auf Einhaltung der vorgegebenen Parameter und Toleranzen prüfen und ausrichten
15
2 Werkzeuge und Maschinen pflegen
(§ 3 Absatz 2
Abschnitt A Nummer 2)
a) Werkzeuge, Messgeräte und Bearbeitungsmaschinen reinigen
b) Störungen an Messgeräten und Bearbeitungsmaschinen feststellen sowie Maßnahmen zur Beseitigung der Störungen einleiten
c) Betriebsstoffe, insbesondere Schmier-, Kühl-, Schleif- und Reinigungsmittel einsetzen und der umweltgerechten Entsorgung zuführen
3
3 Brillen modifizieren und instand setzen
(§ 3 Absatz 2
Abschnitt A Nummer 3)
a) Schäden an Brillen beurteilen, Reparaturaufwand und Kosten ermitteln
b) Bearbeitungsverfahren und Werkzeuge unter Berücksichtigung der Werkstoffe auswählen
c) Fassungsteile manuell und maschinell fertigen, modifizieren, reparieren und austauschen
10
4 Brillengläser, Kontaktlinsen und vergrößernde Sehhilfen nach optischen Eigenschaften und Wirkungen beurteilen
(§ 3 Absatz 2
Abschnitt A Nummer 4)
a) Einstärkengläser nach optischen Eigenschaften auswählen
b) Beschichtungen und andere Oberflächenveredelungen von Brillengläsern hinsichtlich ihrer Wirkungen unterscheiden
c) Abbildungsfehler bei Einstärkengläsern unterscheiden und deren Auswirkungen berücksichtigen
d) Hauptschnittwirkungen torischer Brillengläser bestimmen
e) objekt- und bildseitigen Scheitelbrechwert messen
f) sphäro-zylindrische Kombination umrechnen
19
g) Mehrstärken- und Sondergläser nach optischen Eigenschaften auswählen
h) Abbildungsfehler bei Mehrstärken- und Sondergläsern unterscheiden und deren Auswirkungen berücksichtigen
i) prismatische Brillengläser messen
j) Filter- und Schutzgläser Verwendungszwecken zuordnen
k) Kontaktlinsen nach Werkstoffeigenschaften unterscheiden und Auswirkungen der Kontaktlinsenkorrektur beurteilen
l) Aufbau und Eigenschaften vergrößernder Sehhilfen unterscheiden
15
5 Kundenspezifische Sehanforderungen ermitteln und Kunden beraten
(§ 3 Absatz 2
Abschnitt A Nummer 5)
5.1 Korrektionsbedarf ermitteln
(§ 3 Absatz 2
Abschnitt A
Nummer 5.1)
a) Korrektionsbedarf unter Berücksichtigung von Visus, Anatomie und Physiologie, insbesondere bei Myopie, Hyperopie, Astigmatismus und Presbyopie analysieren
b) bei der Auswahl von Sehhilfen sehleistungsvermindernde Augenerkrankungen berücksichtigen
c) ungestörtes Binokularsehen erklären und Abweichungen unterscheiden
14
5.2 Kunden beraten und Dienstleistungen anbieten
(§ 3 Absatz 2
Abschnitt A Nummer 5.2)
a) Kundenwünsche und Verwendungszweck der Sehhilfe im Verkaufsgespräch ermitteln
b) Dienstleistungen zur Augenglasbestimmung, Kontaktlinsenanpassung und anderen Sehtests erklären
c) Kundenwünsche mit fachlichen Erfordernissen abstimmen, Brillenfassungen und Brillengläser unter ästhetischen und anatomischen Gesichtspunkten auswählen
d) Kunden über Glastyp, Werkstoff, Oberflächenveredelung und Farbgebung von Brillengläsern beraten
e) Informationsmedien, insbesondere für die Glas- und Fassungsberatung einsetzen
f) Kundendaten unter Berücksichtigung des Datenschutzes dokumentieren
14
g) Anwendungsbereiche und Korrektionsmöglichkeiten von Brillengläsern, Kontaktlinsen und vergrößernden Sehhilfen erklären
h) Eigenschaften von Werkstoffen und Pflegemitteln für Kontaktlinsen unterscheiden und im Hinblick auf ihren Verwendungszweck beurteilen
i) Notwendigkeit der Kontaktlinsenpflege begründen; Pflegemittel und deren Eigenschaften erklären
j) Preise ermitteln und dem Kunden erklären
14
6 Brillen optisch und anatomisch anpassen
(§ 3 Absatz 2
Abschnitt A Nummer 6)
a) Brillenfassungen nach anatomischen Gegebenheiten bearbeiten und voranpassen
6
b) optische und physiologisch bedingte Auswirkungen von Korrektionsmitteln einschätzen
c) Zentrierdaten ermitteln und Brillengläser nach unterschiedlichen Zentrierforderungen zentrieren
d) Zentrierung von Brillen kontrollieren
6
7 Sehhilfen abgeben
(§ 3 Absatz 2
Abschnitt A Nummer 7)
a) Endanpassung von Brillen vornehmen
b) Kunden in Handhabung, Gebrauch und Pflege von Sehhilfen einweisen
c) auf die Notwendigkeit regelmäßiger Kontrollen hinweisen
8
d) auf mögliche Auswirkungen der Sehhilfe, insbesondere auf den Seheindruck hinweisen, deren Bedeutung einschätzen und erforderliche Maßnahmen veranlassen
4
8 Waren verkaufen
(§ 3 Absatz 2
Abschnitt A Nummer 8)
a) Wareneingänge erfassen und nach Beschaffenheit, Art, Menge und Preis gemäß Bestellung überprüfen
b) Waren sachgerecht lagern, pflegen und präsentieren
c) Einsatz und Anwendungen von Waren erläutern und Waren verkaufen
2
d) Bestellungen vorbereiten und durchführen
e) Mängel erfassen, beurteilen, dokumentieren und reklamieren
f) Kundenreklamationen entgegennehmen und bearbeiten
4
9 Rechnungswesen und Kalkulation durchführen
(§ 3 Absatz 2
Abschnitt A Nummer 9)
a) betriebliche Kostenfaktoren beachten und kostenbewusst handeln
b) Kalkulationen nach Vorgaben durchführen
c) Zahlungsvorgänge abwickeln
d) Mahnungen vorbereiten
6

Abschnitt B: Integrative Fertigkeiten, Kenntnisse und Fähigkeiten

Lfd.
Nr.
Teil des
Ausbildungsberufsbildes
Zu vermittelnde
Fertigkeiten, Kenntnisse und Fähigkeiten
Zeitliche Richtwerte
in Wochen im
1. bis 18.
Monat
19. bis 36.
Monat
1 2 3 4
1 Berufsbildung, Arbeits- und Tarifrecht
(§ 3 Absatz 2
Abschnitt B Nummer 1)
a) Bedeutung des Ausbildungsvertrages, insbesondere Abschluss, Dauer und Beendigung erklären
b) gegenseitige Rechte und Pflichten aus dem Ausbildungsvertrag nennen
c) Möglichkeiten der beruflichen Fortbildung nennen
d) wesentliche Teile des Arbeitsvertrages nennen
e) wesentliche Bestimmungen der für den ausbildenden Betrieb geltenden Tarifverträge nennen
2 Aufbau und Organisation des Ausbildungsbetriebes
(§ 3 Absatz 2
Abschnitt B Nummer 2)
a) Aufbau und Aufgaben des ausbildenden Betriebes erläutern
b) Grundfunktionen des ausbildenden Betriebes, wie Beschaffung, Fertigung, Absatz und Verwaltung erklären
c) Beziehungen des ausbildenden Betriebes und seiner Beschäftigten zu Wirtschaftsorganisationen, Berufsvertretungen und Gewerkschaften nennen
d) Grundlagen, Aufgaben und Arbeitsweise der betriebsverfassungs- oder personalvertretungsrechtlichen Organe des ausbildenden Betriebes beschreiben
während
der gesamten
Ausbildung
zu vermitteln
3 Sicherheit und Gesundheitsschutz
bei der Arbeit
(§ 3 Absatz 2
Abschnitt B Nummer 3)
a) Gefährdung von Sicherheit und Gesundheit am Arbeitsplatz feststellen und Maßnahmen zu ihrer Vermeidung ergreifen
b) berufsbezogene Arbeitsschutz- und Unfallverhütungsvorschriften anwenden
c) Verhaltensweisen bei Unfällen beschreiben sowie erste Maßnahmen einleiten
d) Vorschriften des vorbeugenden Brandschutzes anwenden; Verhaltensweisen bei Bränden beschreiben und Maßnahmen zur Brandbekämpfung ergreifen
4 Umweltschutz
und rationelle Energieverwendung
(§ 3 Absatz 2
Abschnitt B Nummer 4)
Zur Vermeidung betriebsbedingter Umweltbelastungen im beruflichen Einwirkungsbereich beitragen, insbesondere

a) mögliche Umweltbelastungen durch den Ausbildungsbetrieb und seinen Beitrag zum Umweltschutz an Beispielen erklären
b) für den Ausbildungsbetrieb geltende Regelungen des Umweltschutzes anwenden
c) Möglichkeiten der wirtschaftlichen und umweltschonenden Energie- und Materialverwendung nutzen
d) Abfälle vermeiden; Stoffe und Materialien einer umweltschonenden Entsorgung zuführen
5 Arbeitsabläufe
planen; Technische Kommunikation
(§ 3 Absatz 2
Abschnitt B Nummer 5)
a) Arbeitsplatz einrichten
b) Arbeitsschritte planen, Ergebnisse beurteilen und dokumentieren
c) betriebsinterne und externe Informationen für die Warenbeschaffung einsetzen
d) Kommunikationstechnologien anwenden
e) Schriftverkehr mit Hilfe von Textverarbeitungssystemen abwickeln
6 Berufsbezogene Vorschriften und Normen anwenden
(§ 3 Absatz 2
Abschnitt B Nummer 6)
a) fachbezogene Normvorgaben einhalten
b) Rechtsvorschriften anwenden
c) Fachtermini anwenden
d) Arbeits- und Qualitätsrichtlinien des Augenoptiker-Handwerks anwenden

Zuletzt aktualisiert am August 26, 2021 von eurogesetze

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