Gesetz- und Verordnungsblatt
für das Land Brandenburg
Teil II – Verordnungen
32. Jahrgang. Potsdam, den 22. Januar 2021. Nummer 7
Fünfte Verordnung über befristete Eindämmungsmaßnahmen aufgrund des SARS-CoV-2-Virus und COVID-19 im Land Brandenburg
(Fünfte SARS-CoV-2-Eindämmungsverordnung – 5. SARS-CoV-2-EindV) Vom 22. Januar 2021
Auf Grund des § 32 Satz 1 in Verbindung mit § 28 Absatz 1 und § 28a des Infektionsschutzgesetzes vom 20. Juli 2000 (BGBl. I S. 1045), von denen § 28 Absatz 1 zuletzt durch Artikel 1 Nummer 16 des Gesetzes vom 18. November 2020 (BGBl. I S. 2397, 2400) geändert und § 28a durch Artikel 1 Nummer 17 des Gesetzes vom 18. November 2020 (BGBl. I S. 2397, 2400) eingefügt worden ist, in Verbindung mit § 2 der Infektionsschutzzuständigkeitsverordnung vom 27. November 2007 (GVBl. II S. 488), der durch die Verordnung vom 10. Januar 2012 (GVBl. II Nr. 2) neu gefasst worden ist, verordnet die Ministerin für Soziales, Gesundheit, Integration und Verbraucherschutz:
§ 1
Allgemeine Abstands- und Hygieneregeln, Kontaktdatenerhebung
(1) Jede Person ist verpflichtet,
1. die physischen Kontakte zu anderen Personen auf ein absolut nötiges Minimum zu reduzieren und den Personen- kreis möglichst konstant zu halten,
2. die allgemeinen Hygieneregeln und -empfehlungen des Robert Koch-Instituts und der Bundeszentrale für ge- sundheitliche Aufklärung zur Vorbeugung von Infektionen (https://www.infektionsschutz.de/coronavirus.html) zu beachten, einschließlich des regelmäßigen Austauschs der Raumluft durch Frischluft in geschlossenen Räumen,
3. außerhalb des privaten Raums grundsätzlich einen Mindestabstand von 1,5 Metern zu anderen Personen einzuhalten (Abstandsgebot); sofern die Einhaltung des Mindestabstands nicht möglich ist, soll eine Mund- Nasen-Bedeckung getragen werden.
(2) Das Abstandsgebot gilt nicht
1. für Ehe- oder Lebenspartnerinnen und -partner, für Lebensgefährtinnen und Lebensgefährten, für Angehörige des eigenen Haushalts sowie für Personen, für die ein Sorge- oder ein gesetzliches oder gerichtlich angeordnetes Umgangsrecht besteht,
2. im Bereich der Kindertagesbetreuung im Sinne des Kindertagesstättengesetzes,
3. zwischen Schülerinnen und Schülern sowie zwischen diesen und den Lehrkräften oder dem sonstigen Schul- personal in den Schulen nach § 16 des Brandenburgischen Schulgesetzes und in freier Trägerschaft; die Pflicht zur Einhaltung des Mindestabstandes zwischen den Lehrkräften oder dem sonstigen Schulpersonal bleibt davon unberührt,
4. zwischen Schülerinnen und Schülern bei der Wahrnehmung von Schulsport,
5. zwischen Studierenden bei der Wahrnehmung von Lehrveranstaltungen in der Sportpraxis an Hochschulen,
6. im Trainings- und Wettkampfbetrieb von Berufssportlerinnen und -sportlern, Bundesligateams sowie Kader- athletinnen und -athleten der olympischen und paralympischen Sportarten an Bundes-, Landes- oder Olympia- stützpunkten, der im Rahmen eines Nutzungs- und Hygienekonzepts des jeweiligen Sportfachverbandes statt- findet,
7. bei der Wahrnehmung von Bildungs- sowie Aus-, Fort- und Weiterbildungsangeboten zu beruflichen Zwecken, sofern die Angebote in festen Gruppen wahrgenommen werden; Nummer 3 Halbsatz 2 gilt entsprechend,
8. wenn für die Wahrnehmung beruflicher, dienstlicher oder der Erfüllung öffentlich-rechtlicher Aufgaben dienender ehrenamtlicher Tätigkeiten die Unterschreitung des Mindestabstands zwingend erforderlich ist,
9. in den für den Publikumsverkehr zugänglichen Bereichen von Verkehrsflughäfen, sofern die Aufrechterhaltung eines ordnungsgemäßen Betriebs anderweitig nicht gewährleistet werden kann.
(3) Soweit in dieser Verordnung das Erfassen von Personendaten in einem Kontaktnachweis zum Zwecke der Kontaktnachverfolgung vorgesehen ist, sind in dem Kontaktnachweis der Vor- und Familienname, die Telefonnummer oder E-Mail-Adresse sowie Datum und Zeitraum der Anwesenheit der betreffenden Person (Veranstaltungsteil- nehmende, Leistungsempfängerin oder Leistungsempfänger, Besucherin oder Besucher, Gäste) aufzunehmen. Die betreffende Person hat ihre Personendaten vollständig und wahrheitsgemäß anzugeben. Die oder der Verantwortliche hat die Angaben auf Plausibilität zu kontrollieren sowie sicherzustellen, dass eine Kenntnisnahme der erfassten Daten durch Unbefugte ausgeschlossen ist. Sie oder er darf den Kontaktnachweis ausschließlich zum Zwecke der Aus- kunftserteilung gegenüber dem zuständigen Gesundheitsamt nach infektionsschutzrechtlichen Vorschriften nutzen. Der Kontaktnachweis ist für die Dauer von vier Wochen unter Einhaltung datenschutzrechtlicher Vorschriften aufzu- bewahren oder zu speichern und auf Verlangen an das zuständige Gesundheitsamt herauszugeben. Nach Ablauf der Aufbewahrungsfrist ist der Kontaktnachweis zu vernichten oder zu löschen.
§ 2
Mund-Nasen-Bedeckung, medizinische Maske
(1) Soweit in dieser Verordnung vorgesehen ist, eine Mund-Nasen-Bedeckung zu tragen, muss diese aufgrund ihrer Beschaffenheit geeignet sein, eine Ausbreitung von übertragungsfähigen Tröpfchenpartikeln beim Husten, Niesen, Sprechen oder Atmen zu verringern, unabhängig von einer Kennzeichnung oder zertifizierten Schutzkategorie.
(2) Soweit in dieser Verordnung vorgesehen ist, eine medizinische Maske zu tragen, muss diese entweder
1. den Anforderungen an eine CE-gekennzeichnete medizinische Gesichtsmaske mit der Norm DIN EN 14683:2019-10 (OP-Maske) entsprechen oder
2. eine die europäische Norm EN 149:2001+A1:2009 erfüllende FFP2-Maske sein, die mit einer CE-Kennzeich- nung mit vierstelliger Nummer der notifizierten Stelle gekennzeichnet ist.
Als einer FFP2-Maske nach Satz 1 Nummer 2 vergleichbar gelten auch Masken mit den Typbezeichnungen N95, P2, DS2 oder eine Corona-Pandemie-Atemschutzmaske (CPA), insbesondere KN95, sofern der Abgabeeinheit eine Bestätigung einer Marktüberwachungsbehörde nach § 9 Absatz 3 der Medizinischer Bedarf Versorgungssicher- stellungsverordnung vom 25. Mai 2020 (BAnz AT 26.05.2020 V1) beiliegt. Eine FFP2-Maske oder vergleichbare Atemschutzmaske nach Satz 2 ist nur ohne Ausatemventil zulässig.
(3) Unbeschadet des § 14 Absatz 7 sind von der Pflicht zum Tragen einer Mund-Nasen-Bedeckung oder einer medi- zinischen Maske folgende Personen befreit:
1. vorbehaltlich speziellerer Regelungen in dieser Verordnung Kinder bis zum vollendeten sechsten Lebensjahr,
2. Gehörlose und schwerhörige Menschen, ihre Begleitperson und im Bedarfsfall Personen, die mit diesen kommu- nizieren,
3. Personen, denen die Verwendung einer Mund-Nasen-Bedeckung oder einer medizinischen Maske wegen einer Behinderung oder aus gesundheitlichen Gründen nicht möglich oder unzumutbar ist; dies ist vor Ort durch ein schriftliches ärztliches Zeugnis im Original nachzuweisen.
Das ärztliche Zeugnis nach Satz 1 Nummer 3 muss mindestens den vollständigen Namen und das Geburtsdatum ent- halten; im Falle der Vorlage bei Behörden oder Gerichten muss es zusätzlich konkrete Angaben beinhalten, warum die betroffene Person von der Tragepflicht befreit ist. Die oder der nach dieser Verordnung zur Kontrolle befugte Verant- wortliche hat Stillschweigen über die erhobenen Daten zu bewahren und sicherzustellen, dass die Kenntnisnahme der Daten durch Unbefugte ausgeschlossen ist. Sofern im Einzelfall eine Dokumentation der Befreiung von der Trage- pflicht erforderlich ist, darf die Tatsache, dass das ärztliche Zeugnis vorgelegt wurde, die ausstellende Ärztin oder der ausstellende Arzt sowie ein eventueller Gültigkeitszeitraum des ärztlichen Zeugnisses in die zu führenden Unterlagen aufgenommen werden; die Anfertigung einer Kopie des ärztlichen Zeugnisses ist nicht zulässig. Die erhobenen Daten dürfen ausschließlich zum Zweck des Nachweises der Einhaltung bereichsspezifischer Hygieneregeln genutzt werden. Die Aufbewahrung und Speicherung der erhobenen Daten hat unter Einhaltung der einschlägigen datenschutzrecht- lichen Vorschriften zu erfolgen. Die erhobenen Daten sind umgehend zu vernichten oder zu löschen, sobald sie für den in Satz 5 genannten Zweck nicht mehr erforderlich sind.
§ 3
Arbeitsschutz, besondere Abstands- und Hygieneregeln
(1) Arbeitgeberinnen und Arbeitgeber haben auf der Grundlage einer angepassten Gefährdungsbeurteilung ein Hygienekonzept umzusetzen. Dabei sind die einschlägigen besonderen Hygieneregeln und -empfehlungen des Robert Koch-Instituts zum Infektionsschutz sowie die entsprechenden Vorgaben und Hinweise der Arbeitsschutz- behörde und des zuständigen Unfallversicherungsträgers zum Arbeitsschutz und dazu vorhandene branchenspezifische Konkretisierungen zu beachten.
(2) Im Bereich der Kindertagesbetreuung im Sinne des Kindertagesstättengesetzes sind die Regelungen des Rahmen- hygieneplanes für Kindereinrichtungen einschließlich der ergänzenden Vorgaben zum „Infektions- und Arbeitsschutz in Kindertageseinrichtungen in Brandenburg im Zusammenhang mit dem Corona-Virus SARS-CoV-2/COVID-19“ (https://mbjs.brandenburg.de/media_fast/6288/ergaenzung_zum_rahmenhygieneplan_gema- ess_%C2%A7_36_i._v._m._%C2%A7_33_infektionsschutzgesetz.pdf) zu beachten.
(3) Im Bereich der Schulen nach § 16 des Brandenburgischen Schulgesetzes und der Schulen in freier Trägerschaft sind die Regelungen zum „Infektions- und Arbeitsschutz in den Schulen in Brandenburg im Zusammenhang mit dem Corona-Virus SARS-CoV-2/COVID-19 (Ergänzung zum Hygieneplan)“ (https://mbjs.brandenburg.de/me- dia_fast/6288/3._ergaenzung_-_rahmenhygieneplan_in_schulen_msgiv_3.pdf) zu beachten.
§ 4
Aufenthalts- und Kontaktbeschränkungen sowie Alkoholkonsumverbot im öffentlichen Raum
(1) Der Aufenthalt im öffentlichen Raum ist nur bei Vorliegen eines triftigen Grundes gestattet. Triftige Gründe im Sinne des Satzes 1 sind insbesondere:
1. der Besuch von Ehe- und Lebenspartnerinnen und -partnern sowie von Lebensgefährtinnen und Lebensgefährten,
2. die Wahrnehmung des Sorge- oder eines gesetzlichen oder gerichtlich angeordneten Umgangsrechts,
3. die Begleitung von unterstützungsbedürftigen Personen,
4. die Begleitung und Betreuung Sterbender oder von Personen in akut lebensbedrohlichen Zuständen,
5. die Inanspruchnahme medizinischer, pflegerischer und therapeutischer Leistungen,
6. die Inanspruchnahme veterinärmedizinischer Leistungen und die Versorgung und Pflege von Tieren,
7. die Abwendung einer Gefahr für Leib, Leben und Eigentum,
8. das Aufsuchen der Arbeitsstätte und die Ausübung beruflicher, dienstlicher oder der Erfüllung öffentlich-recht- licher Aufgaben dienender ehrenamtlicher Tätigkeiten,
9. die Teilnahme an Versammlungen im Sinne des Versammlungsgesetzes, religiösen Veranstaltungen, nicht-reli- giösen Hochzeiten und Bestattungen,
10. die Teilnahme an nach dieser Verordnung nicht untersagten Veranstaltungen,
11. die Teilnahme an Zusammenkünften nach § 7 Absatz 5,
12. die Durchführung von Maßnahmen der Tierseuchenbekämpfung und zur Jagdausübung durch jagdberechtigte und beauftragte Personen,
13. das Aufsuchen von Einrichtungen der Kindertagesbetreuung im Sinne des Kindertagesstättengesetzes, Hort- einrichtungen, Schulen, Hochschulen sowie sonstigen Bildungs- sowie Aus-, Fort- und Weiterbildungsein- richtungen,
14. das Aufsuchen der nach dieser Verordnung nicht geschlossenen Einrichtungen und Betriebe sowie die Inan- spruchnahme der zulässigen Dienstleistungen,
15. die Ausübung von Sport nach Maßgabe des § 12 Absatz 2 Nummer 1 sowie die Bewegung an der frischen Luft,
16. die Ausübung begleiteter Außenaktivitäten mit Kindern bis zum vollendeten 14. Lebensjahr, insbesondere von Grundschulen, Kindertagesstätten, Kindertagespflegestellen und Einrichtungen der Kinder-, Jugend- und Ein- gliederungshilfe und im Rahmen einer nachbarschaftlich organisierten Kinderbetreuung,
17. die Wahrnehmung von Terminen bei Behörden, Gerichten, Rechtsantragstellen, Gerichtsvollzieherinnen und
-vollziehern, Rechtsanwältinnen und -anwälten, Notarinnen und Notaren sowie Steuerberaterinnen und Steuer- beratern, einschließlich der Teilnahme an Gerichtsverhandlungen als Teil der Öffentlichkeit,
18. die Abgabe von Blut-, Blutplasma- und Knochenmarkspenden,
19. die Bewirtschaftung von gärtnerischen, land- und forstwirtschaftlichen Flächen.
(2) Sobald laut Veröffentlichung des Landesamtes für Arbeitsschutz, Verbraucherschutz und Gesundheit (https://kkm.brandenburg.de/kkm/de/corona/fallzahlen-land-brandenburg/) in einem Landkreis oder einer kreis- freien Stadt innerhalb der letzten sieben Tage pro 100 000 Einwohnerinnen und Einwohnern kumulativ mehr als 200 Neuinfektionen mit dem SARS-CoV-2-Virus vorliegen und die zuständige Behörde die Überschreitung in geeig- neter Weise öffentlich bekanntgegeben hat, ist für die Einwohnerinnen und Einwohner des betreffenden Landkreises oder der betreffenden kreisfreien Stadt ab dem Tag der Bekanntgabe der Aufenthalt im öffentlichen Raum zur Aus- übung von Sport nach Maßgabe des § 12 Absatz 2 Nummer 1 sowie zur Bewegung an der frischen Luft nur bis zu einem Umkreis von 15 Kilometern der betreffenden Landkreis- oder Stadtgrenze gestattet. Eine Unterschreitung des Inzidenz-Wertes innerhalb eines Gesamtzeitraums von fünf Tagen ist unbeachtlich.
(3) Der gemeinsame Aufenthalt im öffentlichen Raum ist unter den Voraussetzungen des Absatzes 1 nur mit den Angehörigen des eigenen Haushalts und mit einer weiteren haushaltsfremden Person gestattet; Kinder bis zum voll- endeten 14. Lebensjahr bleiben bei der Berechnung der Personenzahl unberücksichtigt.
(4) Die Personengrenzen nach Absatz 3 gelten nicht für
1. die Wahrnehmung des Sorge- oder eines gesetzlichen oder gerichtlich angeordneten Umgangsrechts,
2. die Begleitung unterstützungsbedürftiger Personen,
3. begleitete Außenaktivitäten mit Kindern bis zum vollendeten 14. Lebensjahr, insbesondere von Grundschulen, Kindertagesstätten, Kindertagespflegestellen und Einrichtungen der Kinder-, Jugend- und Eingliederungshilfe oder im Rahmen einer nachbarschaftlich organisierten Kinderbetreuung,
4. die Ausübung beruflicher, dienstlicher oder der Erfüllung öffentlich-rechtlicher Aufgaben dienender ehrenamt- licher Tätigkeiten, bei denen ein Zusammenwirken mehrerer Personen zwingend erforderlich ist.
(5) Der Konsum von alkoholischen Getränken ist im öffentlichen Raum ganztägig untersagt.
§ 5
Versammlungen
(1) Versammlungen unter freiem Himmel sind ausschließlich ortsfest und mit höchstens 500 Teilnehmerinnen und Teilnehmern zulässig, wenn die Veranstalterinnen und Veranstalter auf der Grundlage eines individuellen Hygiene- konzepts durch geeignete organisatorische Maßnahmen Folgendes sicherstellen:
1. die Einhaltung des Abstandsgebots zwischen allen Teilnehmenden, einschließlich Versammlungsleitung sowie Ordnerinnen und Ordner,
2. die Steuerung und Beschränkung des Zutritts und des Aufenthalts aller Teilnehmenden,
3. das verpflichtende Tragen einer Mund-Nasen-Bedeckung durch alle Teilnehmenden, einschließlich Versamm- lungsleitung sowie Ordnerinnen und Ordner.
(2) Sobald laut Veröffentlichung des Landesamtes für Arbeitsschutz, Verbraucherschutz und Gesundheit (https://kkm.brandenburg.de/kkm/de/corona/fallzahlen-land-brandenburg/) in einem Landkreis oder einer kreisfreien Stadt kumulativ mehr als 200 Neuinfektionen mit dem SARS-CoV-2-Virus innerhalb der letzten sieben Tage pro 100 000 Einwohnerinnen und Einwohnern vorliegen und die zuständige Behörde die Überschreitung in geeigneter Weise öffentlich bekanntgegeben hat, sind in diesem Landkreis oder dieser kreisfreien Stadt ab dem Tag der Bekannt- gabe Versammlungen grundsätzlich untersagt. Eine Unterschreitung des Inzidenz-Wertes innerhalb eines Gesamt- zeitraums von drei Tagen ist unbeachtlich.
(3) In den Fällen des Absatzes 2 können Versammlungen im Einzelfall genehmigt werden, in den Fällen des Ab- satzes 1 können im Einzelfall Ausnahmen erteilt werden, wenn dies aus infektionsschutzrechtlicher Sicht vertretbar ist, wobei mit steigender Inzidenz und damit einhergehendem erhöhten Infektionsrisiko der Gesundheitsschutz der Bevölkerung bei der vorzunehmenden Abwägung mit dem Versammlungsrecht zunehmende Bedeutung erlangt.
(4) Veranstalterinnen und Veranstalter von Versammlungen in geschlossenen Räumen haben zusätzlich zu den Maßnahmen nach Absatz 1 sicherzustellen, dass ein regelmäßiger Austausch der Raumluft durch Frischluft stattfindet, insbesondere durch Stoßlüftung über Fenster oder durch den Betrieb raumlufttechnischer Anlagen mit hohem Außen- luftanteil; bei einem aus technischen oder technologischen Gründen nicht vermeidbaren Umluftbetrieb raumluft- technischer Anlagen sollen diese über eine geeignete Filtration zur Abscheidung luftgetragener Viren verfügen. Die Höchstzahl der Teilnehmerinnen und Teilnehmer ist durch Erteilung von Auflagen in Abhängigkeit von der Raumgröße so zu beschränken, dass eine Beachtung der Hygieneregeln nach Absatz 1 sichergestellt ist.
§ 6
Religiöse Veranstaltungen, nicht-religiöse Hochzeiten und Bestattungen
(1) Veranstalterinnen und Veranstalter von religiösen Veranstaltungen außerhalb und innerhalb von Kirchen, Moscheen, Synagogen und sakralen Räumlichkeiten anderer Glaubensgemeinschaften sowie von nicht-religiösen Hochzeiten und Bestattungen haben auf der Grundlage eines individuellen Hygienekonzepts durch geeignete organi- satorische Maßnahmen Folgendes sicherzustellen:
1. die Einhaltung des Abstandsgebots zwischen allen Teilnehmenden,
2. die Steuerung und Beschränkung des Zutritts und des Aufenthalts aller Teilnehmenden,
3. das verpflichtende Tragen einer Mund-Nasen-Bedeckung durch alle Teilnehmenden auch am Platz,
4. das Erfassen von Personendaten aller Teilnehmenden in einem Kontaktnachweis nach § 1 Absatz 3 zum Zwecke der Kontaktnachverfolgung,
5. die Untersagung des Gemeindegesangs,
6. bei Veranstaltungen in geschlossenen Räumen den regelmäßigen Austausch der Raumluft durch Frischluft, ins- besondere durch Stoßlüftung über Fenster oder durch den Betrieb raumlufttechnischer Anlagen mit hohem Außenluftanteil; bei einem aus technischen oder technologischen Gründen nicht vermeidbaren Umluftbetrieb raumlufttechnischer Anlagen sollen diese über eine geeignete Filtration zur Abscheidung luftgetragener Viren verfügen.
Religiöse Veranstaltungen nach Satz 1 sind spätestens zwei Werktage vor der geplanten Durchführung dem zuständigen Ordnungsamt anzuzeigen, wenn mehr als zehn Teilnehmende erwartet werden. Dies gilt nicht für Religions- und Welt- anschauungsgemeinschaften, die ein Hygienekonzept etabliert haben, welches dem aktuellen Hygienerahmenkonzept des Ministeriums für Wissenschaft, Forschung und Kultur für die Durchführung religiöser und weltanschaulicher Veranstaltungen in Brandenburg entspricht oder nicht hinter dessen Bestimmungen zurückbleibt.
(2) Für Zusammenkünfte zum Zweck der Religionsausübung haben die Glaubensgemeinschaften ihre Hygiene- konzepte der besonderen Infektionslage anzupassen. Dies kann durch Reduzierung der Teilnehmendenzahl, der Dauer der Zusammenkunft und durch verbindliche Anmeldeerfordernisse erreicht werden.
§ 7
Veranstaltungen und Zusammenkünfte
(1) Veranstaltungen mit Unterhaltungscharakter sind nur mit den Angehörigen des eigenen Haushalts und mit einer weiteren haushaltsfremden Person gestattet; Kinder bis zum vollendeten 14. Lebensjahr bleiben unberücksichtigt.
(2) Veranstaltungen ohne Unterhaltungscharakter
1. unter freiem Himmel mit mehr als 100 zeitgleich Anwesenden und
2. in geschlossenen Räumen mit mehr als 50 zeitgleich Anwesenden
sind untersagt. Veranstalterinnen und Veranstalter von nicht nach Satz 1 untersagten Veranstaltungen haben auf der Grundlage eines individuellen Hygienekonzepts durch geeignete organisatorische Maßnahmen Folgendes sicherzu- stellen:
1. die Einhaltung des Abstandsgebots zwischen allen Teilnehmenden,
2. die Steuerung und Beschränkung des Zutritts und des Aufenthalts aller Teilnehmenden,
3. das verpflichtende Tragen einer Mund-Nasen-Bedeckung durch alle Teilnehmenden; auf Wochenmärkten gilt die Tragepflicht auch auf den Wegen und Flächen zwischen den einzelnen Marktständen,
4. das Erfassen von Personendaten aller Teilnehmenden in einem Kontaktnachweis nach § 1 Absatz 3 zum Zwecke der Kontaktnachverfolgung, außer auf Wochenmärkten,
5. bei Veranstaltungen in geschlossenen Räumen den regelmäßigen Austausch der Raumluft durch Frischluft, ins- besondere durch Stoßlüftung über Fenster oder durch den Betrieb raumlufttechnischer Anlagen mit hohem Außenluftanteil; bei einem aus technischen oder technologischen Gründen nicht vermeidbaren Umluftbetrieb raumlufttechnischer Anlagen sollen diese über eine geeignete Filtration zur Abscheidung luftgetragener Viren verfügen.
(3) Die Personengrenzen nach Absatz 2 Satz 1 gelten nicht für Veranstaltungen, die der Aufrechterhaltung der öffentlichen Sicherheit und Ordnung, der Rechtspflege, der Daseinsfür- und -vorsorge oder der Wahrnehmung öffent- lich-rechtlicher Aufgaben zu dienen bestimmt sind. Bei Gerichtsverhandlungen kann auf das Tragen einer Mund- Nasen-Bedeckung verzichtet werden, wenn der Mindestabstand von 1,5 Metern sicher eingehalten wird oder wenn die
Ausbreitung übertragungsfähiger Tröpfchenpartikel durch geeignete technische Vorrichtungen mit gleicher Wirkung wie durch das Tragen einer Mund-Nasen-Bedeckung verringert wird.
(4) Abweichend von Absatz 2 Satz 1 kann das zuständige Gesundheitsamt auf Antrag in besonderen Einzelfällen Ausnahmen von den Personengrenzen zulassen, sofern keine zwingenden infektiologischen Gründe entgegenstehen. Dies kommt insbesondere in Betracht bei Veranstaltungen von Parteien und Wählergruppen zur Aufstellung ihrer Bewerberinnen und Bewerber nach den jeweiligen Wahlgesetzen für bevorstehende Wahlen.
(5) Private Feiern und sonstige Zusammenkünfte im Familien-, Freundes- oder Bekanntenkreis im privaten Wohn- raum und im zugehörigen befriedeten Besitztum oder in öffentlichen oder angemieteten Räumen sind nur mit den Angehörigen des eigenen Haushalts und mit einer weiteren haushaltsfremden Person gestattet; Kinder bis zum voll- endeten 14. Lebensjahr sowie Personen nach § 4 Absatz 4 Nummer 1 und 2 bleiben bei der Berechnung der Personen- zahl unberücksichtigt.
§ 8
Verkaufsstellen des Einzel- und Großhandels, Einrichtungen mit Publikumsverkehr
(1) Verkaufsstellen des Einzelhandels sind für den Publikumsverkehr zu schließen. Die Schließungsanordnung gilt nicht für
1. Lebensmittelgeschäfte und Getränkemärkte,
2. Drogerien, Apotheken, Sanitätshäuser, Reformhäuser,
3. Buchhandel sowie Zeitungs- und Zeitschriftenhandel,
4. Tierbedarfshandel und Futtermittelmärkte,
5. Bau- und Gartenfachmärkte mit Zutritt nur für Kundinnen und Kunden mit Gewerbenachweis,
6. landwirtschaftliche Direktvermarkter von Lebensmitteln,
7. Tankstellen,
8. Tabakwarenhandel,
9. Verkaufsstände auf Wochenmärkten beschränkt auf die für den stationären Einzelhandel nach dieser Verordnung zugelassenen Sortimente,
10. Banken und Sparkassen sowie Poststellen,
11. Optiker und Hörgeräteakustiker,
12. Reinigungen und Waschsalons,
13. Werkstätten für Fahrräder und Kraftfahrzeuge,
14. Abhol- und Lieferdienste.
(2) Wenn durch Verkaufsstellen des Einzelhandels Mischsortimente angeboten werden, dürfen Sortimentsteile, deren Verkauf nicht nach Absatz 1 Satz 2 gestattet ist, verkauft werden, wenn der zugelassene Sortimentsteil überwiegt; die betreffenden Verkaufsstellen dürfen dann alle Sortimente vertreiben, die sie gewöhnlich auch verkaufen. Wenn bei einer Verkaufsstelle der nicht zugelassene Teil des Sortiments überwiegt, gilt die Schließungsanordnung nach Absatz 1 Satz 1 bis zu einer entsprechenden Aufstockung des zugelassenen Sortiments für die gesamte Verkaufsstelle.
(3) Betreiberinnen und Betreiber von Verkaufsstellen des Einzelhandels nach Absatz 1 Satz 2 und Absatz 2 Satz 1 sowie des Großhandels haben auf der Grundlage eines individuellen Hygienekonzepts durch geeignete organisatorische Maßnahmen in den Verkaufsstellen Folgendes sicherzustellen:
1. die Einhaltung des Abstandsgebots zwischen allen Personen,
2. die Steuerung und Beschränkung des Zutritts und des Aufenthalts aller Personen; in Verkaufsstellen dürfen sich bis zu einer Verkaufsfläche von 800 Quadratmetern nur eine Kundin oder ein Kunde pro zehn Quadratmeter sowie für die darüber hinausgehende Verkaufsfläche eine Kundin oder ein Kunde pro 20 Quadratmeter zeitgleich aufhalten,
3. das verpflichtende Tragen einer medizinischen Maske durch alle Kundinnen und Kunden sowie das ver- pflichtende Tragen einer Mund-Nasen-Bedeckung durch alle weiteren Personen, insbesondere das Personal; die Tragepflicht gilt auch auf den Begegnungs- und Verkehrsflächen vor den Verkaufsstellen einschließlich der direkt zugehörigen Parkplätze,
4. einen regelmäßigen Austausch der Raumluft durch Frischluft, insbesondere durch Stoßlüftung über Fenster oder durch den Betrieb raumlufttechnischer Anlagen mit hohem Außenluftanteil; bei einem aus technischen oder tech- nologischen Gründen nicht vermeidbaren Umluftbetrieb raumlufttechnischer Anlagen sollen diese über eine geeignete Filtration zur Abscheidung luftgetragener Viren verfügen.
(4) Das Personal der Verkaufsstellen ist von der Tragepflicht nach Absatz 3 Nummer 3 befreit, wenn es keinen direkten Kundenkontakt hat oder wenn die Ausbreitung übertragungsfähiger Tröpfchenpartikel durch geeignete tech- nische Vorrichtungen mit gleicher Wirkung wie durch das Tragen einer Mund-Nasen-Bedeckung verringert wird.
(5) Betreiberinnen und Betreiber von Kaufhäusern, Outlet-Centern, Einkaufszentren und vergleichbaren Einrich- tungen haben auf der Grundlage eines individuellen Hygienekonzepts durch geeignete organisatorische Maßnahmen die Abstands- und Hygieneregeln nach Absatz 3 außerhalb der einzelnen Verkaufsstellen auch in den für den Publi- kumsverkehr zugänglichen Bereichen der Einrichtungen einschließlich der Begegnungs- und Verkehrsflächen vor den Einrichtungen und der direkt zugehörigen Parkplätze und Parkhäuser sicherzustellen. Darüber hinaus haben sie Maß- nahmen zur Vermeidung von Warteschlangen zu treffen. Für die Steuerung und Beschränkung des Zutritts und des Aufenthalts im Sinne von Absatz 3 Nummer 2 ist die Gesamtverkaufsfläche der Einrichtung maßgeblich.
(6) Für Betreiberinnen und Betreiber von sonstigen öffentlich oder im Rahmen eines Besuchs- oder Kundenverkehrs zugänglichen Einrichtungen mit Publikumsverkehr gelten die Absätze 3 und 4 entsprechend.
§ 9
Körpernahe Dienstleistungen
(1) Die Erbringung körpernaher Dienstleistungen, bei denen dienstleistungsbedingt das Abstandsgebot zwischen der Leistungserbringerin oder dem Leistungserbringer und der Leistungsempfängerin oder dem Leistungsempfänger nicht eingehalten werden kann, ist untersagt.
(2) Absatz 1 gilt nicht für Dienstleistende im Gesundheitsbereich und sonstige helfende Berufe, soweit diese medi- zinisch, pflegerisch oder therapeutisch notwendige Leistungen erbringen, insbesondere im Bereich der Physio- oder Ergotherapie, Logopädie, Podologie sowie der Fußpflege, die nicht rein kosmetischen Zwecken dient.
(3) Dienstleistende nach Absatz 2 haben auf der Grundlage eines individuellen Hygienekonzepts durch geeignete organisatorische Maßnahmen in ihren Betrieben Folgendes sicherzustellen:
1. die Einhaltung des Abstandsgebots zwischen allen Personen außerhalb der Dienstleistungserbringung,
2. die Steuerung und Beschränkung des Zutritts und des Aufenthalts aller Personen,
3. das verpflichtende Tragen einer medizinischen Maske durch alle Leistungsempfängerinnen und Leistungs- empfänger sowie das verpflichtende Tragen einer Mund-Nasen-Bedeckung durch alle weiteren Personen, ins- besondere die Leistungserbringerin oder den Leistungserbringer,
4. das Erfassen von Personendaten der Leistungsempfängerinnen und Leistungsempfänger in einem Kontakt- nachweis nach § 1 Absatz 3 zum Zwecke der Kontaktnachverfolgung,
5. einen regelmäßigen Austausch der Raumluft durch Frischluft, insbesondere durch Stoßlüftung über Fenster oder durch den Betrieb raumlufttechnischer Anlagen mit hohem Außenluftanteil; bei einem aus technischen oder tech- nologischen Gründen nicht vermeidbaren Umluftbetrieb raumlufttechnischer Anlagen sollen diese über eine geeignete Filtration zur Abscheidung luftgetragener Viren verfügen.
(4) Die Tragepflicht nach Absatz 3 Nummer 3 gilt nicht im Gesundheitsbereich, wenn medizinische, therapeutische oder pflegerische Leistungen erbracht werden und deren besondere Eigenart das Tragen einer Mund-Nasen-Bedeckung oder einer medizinischen Maske nicht zulässt.
§ 10
Gaststätten und vergleichbare Einrichtungen
(1) Gaststätten im Sinne des Brandenburgischen Gaststättengesetzes sind für den Publikumsverkehr zu schließen.
(2) Absatz 1 gilt nicht für
1. Gaststätten, die zubereitete Speisen oder Getränke ausschließlich zur Mitnahme im Rahmen des Außerhaus- verkaufs abgeben und keine Abstell- oder Sitzgelegenheiten bereitstellen; der Verzehr vor Ort ist untersagt,
2. Gaststätten im Reisegewerbe im Sinne des Brandenburgischen Gaststättengesetzes; der Verzehr vor Ort ist untersagt,
3. Verpflegungseinrichtungen (Mensen und Cafeterien) an Hochschulstandorten sowie an betrieblichen, beruflichen oder vergleichbaren Fortbildungseinrichtungen,
4. Rastanlagen und Autohöfe an Bundesautobahnen,
5. die Verpflegung im Zusammenhang mit zulässigen Übernachtungsangeboten nach § 11 Absatz 2; Angebote in Buffetform mit Selbstbedienung sollen vermieden werden.
Absatz 1 gilt darüber hinaus nicht für Kantinen für Betriebsangehörige sowie für Angehörige von Bundeswehr, Polizei und Zoll. Diese dürfen nur zubereitete Speisen oder Getränke ausschließlich zur Mitnahme abgeben und keine Abstell- oder Sitzgelegenheiten bereitstellen; der Verzehr vor Ort ist untersagt. Satz 3 gilt nicht, soweit zwingende Arbeits-, Betriebs- oder Dienstabläufe entgegenstehen.
(3) Die Betreiberinnen und Betreiber der in Absatz 2 genannten Einrichtungen haben auf der Grundlage eines indi- viduellen Hygienekonzepts durch geeignete organisatorische Maßnahmen Folgendes sicherzustellen:
1. die Einhaltung des Abstandsgebots zwischen allen Personen,
2. die Steuerung und Beschränkung des Zutritts und des Aufenthalts aller Personen,
3. das verpflichtende Tragen einer Mund-Nasen-Bedeckung durch alle Personen, soweit sie sich nicht auf ihrem festen Platz aufhalten; das Personal der Einrichtung ist von der Tragepflicht befreit, wenn es keinen direkten Gästekontakt hat oder wenn die Ausbreitung übertragungsfähiger Tröpfchenpartikel durch geeignete technische Vorrichtungen mit gleicher Wirkung wie durch das Tragen einer Mund-Nasen-Bedeckung verringert wird,
4. einen regelmäßigen Austausch der Raumluft durch Frischluft, insbesondere durch Stoßlüftung über Fenster oder durch den Betrieb raumlufttechnischer Anlagen mit hohem Außenluftanteil; bei einem aus technischen oder tech- nologischen Gründen nicht vermeidbaren Umluftbetrieb raumlufttechnischer Anlagen sollen diese über eine geeignete Filtration zur Abscheidung luftgetragener Viren verfügen.
Die Tragepflicht nach Satz 1 Nummer 3 gilt auch im Wartebereich von Außenverkaufsständen, insbesondere solcher von Gaststätten mit Außerhausverkauf.
§ 11
Beherbergung und Tourismus
(1) Betreiberinnen und Betreibern von Beherbergungsstätten, Campingplätzen und Wohnmobilstellplätzen sowie privaten und gewerblichen Vermieterinnen und Vermietern oder Verpächterinnen und Verpächtern von Ferienwoh- nungen und -häusern sowie vergleichbaren Angeboten ist es untersagt, Personen zu touristischen Zwecken wie Frei- zeitreisen zu beherbergen. Satz 1 gilt nicht für die Vermietung und Verpachtung von Ferienwohnungen und -häusern, die auf der Grundlage eines Miet- oder Pachtvertrags mit einer Laufzeit von mindestens einem Jahr nicht nur vorüber- gehend genutzt werden.
(2) Übernachtungsangebote gegen Entgelt dürfen unabhängig von der Betriebsform nur zu geschäftlichen oder dienstlichen Zwecken zur Verfügung gestellt werden. Die für Angebote nach Satz 1 Verantwortlichen haben auf der Grundlage eines individuellen Hygienekonzepts durch geeignete organisatorische Maßnahmen Folgendes sicherzu- stellen:
1. die Einhaltung des Abstandsgebots zwischen allen Personen,
2. die Steuerung und Beschränkung des Zutritts und des Aufenthalts aller Personen,
3. das Erfassen von Personendaten aller Gäste in einem Kontaktnachweis nach § 1 Absatz 3 zum Zwecke der Kontaktnachverfolgung,
4. in gemeinschaftlich genutzten Räumen auch
a) das verpflichtende Tragen einer Mund-Nasen-Bedeckung durch alle Personen; das Personal der Einrichtung ist von der Tragepflicht befreit, wenn es keinen direkten Gästekontakt hat oder wenn die Ausbreitung über- tragungsfähiger Tröpfchenpartikel durch geeignete technische Vorrichtungen mit gleicher Wirkung wie durch das Tragen einer Mund-Nasen-Bedeckung verringert wird,
b) einen regelmäßigen Austausch der Raumluft durch Frischluft, insbesondere durch Stoßlüftung über Fenster oder durch den Betrieb raumlufttechnischer Anlagen mit hohem Außenluftanteil; bei einem aus technischen oder technologischen Gründen nicht vermeidbaren Umluftbetrieb raumlufttechnischer Anlagen sollen diese über eine geeignete Filtration zur Abscheidung luftgetragener Viren verfügen.
(3) Reisebusreisen, Stadtrundfahrten, Schiffsausflüge und vergleichbare touristische Angebote sind untersagt.
§ 12
Sport
(1) Der Sportbetrieb auf und in allen Sportanlagen im Sinne des § 1 Absatz 2 der Sportanlagenlärmschutzverordnung in Verbindung mit § 3 Absatz 5 Nummer 1 des Bundes-Immissionsschutzgesetzes ist untersagt. Dies gilt insbesondere für Gymnastik-, Turn- und Sporthallen, Fitnessstudios, Tanzstudios, Tanzschulen, Bolzplätze, Skateranlagen und ver- gleichbare Einrichtungen.
(2) Absatz 1 gilt nicht für
1. den Individualsport auf allen Sportanlagen unter freiem Himmel allein, zu zweit oder mit den Angehörigen des eigenen Haushalts, soweit keine Nutzung von Umkleiden und anderen Aufenthaltsräumen oder Gemeinschafts- einrichtungen erfolgt; die Ausübung von Kontaktsport mit Personen eines anderen Haushalts ist untersagt,
2. Sportanlagen, soweit in diesen ausschließlich ärztlich verordneter Sport oder Sport zu sozial-therapeutischen Zwecken ausgeübt wird,
3. den Schulbetrieb sowie für Lehrveranstaltungen in der Sportpraxis an Hochschulen,
4. den Trainings- und Wettkampfbetrieb der Berufssportlerinnen und -sportler, der Bundesligateams sowie der Kaderathletinnen und -athleten der olympischen und paralympischen Sportarten an Bundes-, Landes- oder Olympiastützpunkten, der im Rahmen eines Nutzungs- und Hygienekonzepts des jeweiligen Sportfachverbandes stattfindet.
§ 13
Spielplätze
(1) Der Besuch und die Nutzung öffentlich zugänglicher Spielplätze und -flächen unter freiem Himmel ist nur durch Kinder bis zum vollendeten 14. Lebensjahr und in Begleitung einer aufsichtsbefugten Person gestattet.
(2) Für den Sportbetrieb auf Spielplätzen und -flächen unter freiem Himmel gilt § 12 Absatz 2.
(3) Der Besuch und die Nutzung von Spielplätzen und -flächen in geschlossenen Räumen ist untersagt.
§ 14
Einrichtungen des Gesundheits- oder Sozialwesens
(1) Betreiberinnen und Betreiber von Krankenhäusern, Vorsorge- und Rehabilitationseinrichtungen sowie Pflege- heimen und besonderen Wohnformen im Sinne des Neunten Buches Sozialgesetzbuch haben bei Besuchen von Patientinnen und Patienten oder Bewohnerinnen und Bewohnern sicherzustellen, dass
1. der Zutritt gesteuert wird und unnötige physische Kontakte zu Patientinnen und Patienten oder Bewohnerinnen und Bewohnern, zum Personal sowie unter den Besuchenden vermieden werden,
2. soweit möglich, durch bauliche oder andere geeignete Maßnahmen ein wirksamer Schutz der Patientinnen und Patienten oder Bewohnerinnen und Bewohner sowie des Personals vor Infektionen gewährleistet wird,
3. Personendaten in einem Kontaktnachweis nach § 1 Absatz 3 zum Zwecke der Kontaktnachverfolgung erfasst werden.
(2) Patientinnen und Patienten sowie Bewohnerinnen und Bewohner in Einrichtungen nach Absatz 1 dürfen täglich von höchstens einer Person besucht werden. Die Personengrenze gilt nicht für die Begleitung von Sterbenden und von Personen in akut lebensbedrohlichen Zuständen. Besucherinnen und Besucher haben während des gesamten Aufent- halts in der Einrichtung und in den zugehörigen Außenbereichen eine FFP2-Maske ohne Ausatemventil zu tragen. Die Tragepflicht gilt nicht für Besucherinnen und Besucher, die unmittelbar vor dem Besuch mittels eines POC-Antigen- Schnelltests nach den jeweils geltenden Anforderungen des Robert Koch-Instituts (https://www.rki.de/DE/Content/InfAZ/N/Neuartiges_Coronavirus/Vorl_Testung_nCoV.html;jsessionid=4BA79E97 6F0F522E8D0D9BE35D1487C4.internet052#doc13490982bodyText5) in der Einrichtung negativ getestet worden sind.
(3) Personen mit Symptomen, die auf eine Erkrankung mit COVID-19 im Sinne der dafür jeweils aktuellen Kriterien des Robert Koch-Instituts (https://www.rki.de/DE/Content/InfAZ/N/Neuartiges_Coronavirus/Steckbrief.html) hin- weisen, sind vom Besuchsrecht ausgeschlossen. Ein Besuchsrecht besteht auch dann nicht, sofern in der jeweiligen Einrichtung aktuell ein aktives SARS-CoV-2-Infektionsgeschehen vorliegt und noch keine wirksamen Maßnahmen zur Isolierung der betroffenen Bewohnerinnen oder Bewohner getroffen werden konnten.
(4) Absatz 2 Satz 1 und Absatz 3 Satz 2 gelten nicht für Betreuerinnen und Betreuer sowie die Vornahme erforder- licher gerichtlicher Amtshandlungen. Im Rahmen gerichtlicher Amtshandlungen schließt dies das Anwesenheitsrecht von Verfahrensbeiständen sowie sonstigen Verfahrensbeteiligten ein.
(5) Alle in Einrichtungen nach Absatz 1 Beschäftigten haben zum Schutz der Patientinnen und Patienten sowie der Bewohnerinnen und Bewohner bei der Ausübung körpernaher Tätigkeiten eine FFP2-Maske ohne Ausatemventil zu tragen sowie sich regelmäßig, mindestens an zwei verschiedenen Tagen pro Woche, in der die oder der Beschäftigte zum Dienst eingeteilt ist, einer Testung in Bezug auf eine Infektion mit dem SARS-CoV-2-Virus zu unterziehen und das Ergebnis auf Verlangen der Leitung der Einrichtung oder dem zuständigen Gesundheitsamt vorzulegen. Die Ein- richtungen sollen die erforderlichen Testungen organisieren.
(6) Für Beschäftigte von ambulanten Pflegediensten, von teilstationären Pflegeeinrichtungen (Tages- oder Nacht- pflege) sowie von teilstationären Einrichtungen der Eingliederungshilfe gelten die Tragepflicht und die Testpflicht nach Absatz 5 entsprechend.
(7) Die Befreiungstatbestände nach § 2 Absatz 3 gelten nicht in den Fällen des Absatz 2 Satz 3, Absatz 5 Satz 1 und Absatz 6.
§ 15
Öffentliche Verkehrsmittel, Schülerbeförderung, Verkehrsflughäfen
(1) Alle Personen haben bei der Nutzung des Schienenpersonenfernverkehrs, des öffentlichen Personennahverkehrs einschließlich des Verkehrs mit Taxen und vergleichbaren Angeboten, der Schülerbeförderung sowie sonstiger Ver- kehrsmittel des öffentlichen Personenverkehrs eine medizinische Maske zu tragen. Die Tragepflicht gilt auch in den für den Publikumsverkehr zugänglichen Gebäuden von Bahnhöfen und Verkehrsflughäfen sowie in den zugehörigen Bereichen (insbesondere Wartebereiche, Haltestellen, Bahnsteige und Bahnhofsvorplätze).
(2) Die Tragepflicht nach Absatz 1 Satz 1 gilt nicht für das Fahrpersonal während der Fahrt.
§ 16
Jugendarbeit
Präsenzangebote der Jugendarbeit nach den §§ 11 und 12 des Achten Buches Sozialgesetzbuch für Personen ab dem vollendeten 14. Lebensjahr sind untersagt.
§ 17
Schulen
(1) In den Innen- und Außenbereichen von Schulen nach § 16 des Brandenburgischen Schulgesetzes und in freier Trägerschaft besteht für folgende Personen die Pflicht zum Tragen einer Mund-Nasen-Bedeckung:
1. für alle Schülerinnen und Schüler, außer im Sportunterricht; Schülerinnen und Schüler der Jahrgangsstufen 1 bis 4 sind im Außenbereich von Schulen von der Tragepflicht ausgenommen,
2. für alle Lehrkräfte und das sonstige Schulpersonal,
3. für alle Besucherinnen und Besucher.
Schülerinnen und Schüler sind von der Pflicht zum Tragen einer Mund-Nasen-Bedeckung bei Klausuren mit einer Dauer ab 240 Minuten befreit, wenn das Abstandsgebot eingehalten wird. Für Schülerinnen und Schüler mit dem sonderpädagogischen Förderschwerpunkt „geistige Entwicklung“ kann die Schule aus pädagogischen Gründen eine Befreiung von der Tragepflicht zulassen. Während des Stoßlüftens in den Schulräumen können Schülerinnen und Schüler sowie Lehrkräfte und das sonstige Schulpersonal die Mund-Nasen-Bedeckung vorübergehend abnehmen.
(2) Der schulpraktische Sportunterricht einschließlich des Schwimmunterrichts in geschlossenen Räumen ist mit Ausnahme der Spezialschulen und der Spezialklassen für Sport untersagt. Im Musikunterricht darf nicht gesungen werden und es dürfen keine Blasinstrumente gespielt werden.
(3) Die Durchführung von Schulfahrten gemäß Nummer 1 der Verwaltungsvorschriften über schulische Veran- staltungen außerhalb von Schulen vom 13. Januar 2014 (Abl. MBJS S. 8) ist bis zum 28. Februar 2021 untersagt.
(4) Der Präsenzunterricht in Schulen nach Absatz 1 ist untersagt. Dies gilt nicht für Schülerinnen und Schüler mit dem sonderpädagogischen Förderschwerpunkt „geistige Entwicklung“, Schülerinnen und Schüler der Abschluss- klassen sowie Schülerinnen und Schüler in dem letzten Ausbildungsjahr des jeweiligen beruflichen Bildungsgangs. Die Durchführung von Prüfungen nach der Handwerksordnung und dem Berufsbildungsgesetz in den Räumen der Ober- stufenzentren bleibt zugelassen.
(5) In Abstimmung zwischen dem für Bildung zuständigen Ministerium und dem für Gesundheit zuständigen Ministerium kann abweichend von Absatz 4 Satz 1 unter Berücksichtigung des Infektionsgeschehens entschieden werden, ob der Unterricht in den Jahrgangsstufen 1 bis 6 im Wechsel von Präsenz- und Distanzunterricht aufgenommen wird. Die Organisation des Wechselunterrichts obliegt dem für Bildung zuständigen Ministerium.
(6) Für die Notbetreuung der ersten bis vierten Jahrgangsstufe während der Schulzeit in der Zuständigkeit der Grund- schule gilt § 18 Absatz 5 und 6 entsprechend.
§ 18
Horteinrichtungen
(1) In den Innenbereichen von Horteinrichtungen besteht für alle Personen ab dem vollendeten fünften Lebensjahr die Pflicht zum Tragen einer Mund-Nasen-Bedeckung außerhalb der Betreuungs- und Bildungsangebote, die in Gruppen-, Bewegungs- oder sonstigen pädagogischen Räumen stattfinden. Für Besucherinnen und Besucher gilt die Tragepflicht auch in den Außenbereichen von Horteinrichtungen.
(2) In Horteinrichtungen und vergleichbaren Angeboten für Kinder im Grundschulalter dürfen Kinder nur in festen Gruppen betreut werden. Die Zusammensetzung der Gruppen soll so weit wie möglich die Schulklassenzusammen- setzung berücksichtigen.
(3) Für Sportangebote, das Singen und die Nutzung von Blasinstrumenten gilt § 17 Absatz 2 entsprechend.
(4) Der Hortbetrieb (Betreuung schulpflichtiger Kinder) in erlaubnispflichtigen Kindertageseinrichtungen und Kindertagespflegestellen ist untersagt, soweit nach § 17 Absatz 4 Satz 1 und Absatz 5 kein Präsenzunterricht stattfindet. Die Untersagung nach Satz 1 gilt für alle öffentlichen, gemeindlichen und freien Träger sowie für alle Formen der Hortbetreuung im Sinne des Kindertagesstättengesetzes. Hierzu zählen auch alle Angebote nach § 1 Absatz 4 des Kindertagesstättengesetzes, insbesondere Spielkreise und integrierte Ganztagsangebote von Schule und Kindertages- betreuung.
(5) Für Kinder der ersten bis vierten Jahrgangsstufe ist eine Hortbetreuung (Notbetreuung) zu gewährleisten. Einen Anspruch auf eine Notbetreuung haben
1. Kinder, die aus Gründen der Wahrung des Kindeswohls zu betreuen sind,
2. Kinder, deren beide Personensorgeberechtigten in den in Satz 3 genannten kritischen Infrastrukturbereichen innerhalb oder außerhalb des Landes Brandenburg beschäftigt sind, soweit eine häusliche oder sonstige indi- viduelle oder private Betreuung nicht organisiert werden kann,
3. Kinder von Alleinerziehenden, soweit eine häusliche oder sonstige individuelle oder private Betreuung nicht organisiert werden kann.
Kritische Infrastrukturbereiche im Sinne des Satzes 2 Nummer 2 sind folgende Bereiche:
1. Gesundheitsbereich, gesundheitstechnische und pharmazeutische Bereiche, stationäre und teilstationäre Erziehungshilfen, Internate nach § 45 des Achten Buches Sozialgesetzbuch, Hilfen zur Erziehung, Eingliede- rungshilfe sowie Versorgung psychisch Erkrankter,
2. Erzieherin oder Erzieher in der Kindertagesbetreuung oder als Lehrkraft in der Notbetreuung,
3. Aufrechterhaltung der Staats- und Regierungsfunktionen in der Bundes-, Landes- und Kommunalverwaltung,
4. Polizei, Rettungsdienst, Katastrophenschutz, Feuerwehr und Bundeswehr sowie sonstige nicht-polizeiliche Gefahrenabwehr,
5. Rechtspflege und Steuerrechtspflege,
6. Vollzugsbereich einschließlich Justizvollzug, Maßregelvollzug und vergleichbare Bereiche,
7. Daseinsvorsorge für Energie, Abfall, Wasser, Öffentlicher Personennahverkehr, Informationstechnologie und Telekommunikation,
8. Leistungsverwaltung der Träger der Leistungen nach dem Zweiten Buch Sozialgesetzbuch, nach dem Zwölften Buch Sozialgesetzbuch und nach dem Asylbewerberleistungsgesetz,
9. Landwirtschaft, Ernährungswirtschaft, Lebensmitteleinzelhandel und Versorgungswirtschaft,
10. Lehrkräfte für zugelassenen Unterricht, für pädagogische Angebote und Betreuungsangebote in Schulen sowie für die Vorbereitung und Durchführung von Prüfungen,
11. Medien (einschließlich Infrastruktur bis hin zur Zeitungszustellung),
12. Veterinärmedizin,
13. für die Aufrechterhaltung des Zahlungsverkehrs erforderliches Personal,
14. Reinigungsfirmen, soweit sie in kritischen Infrastrukturen tätig sind,
15. freiwillige Feuerwehren und in anderen Hilfsorganisationen ehrenamtlich Tätige,
16. Bestattungsunternehmen.
Kinder haben grundsätzlich einen Anspruch auf eine Notbetreuung, wenn eine sorgeberechtigte Person im statio- nären oder ambulanten medizinischen oder pflegerischen Bereich tätig ist. Dieser Anspruch besteht auch für Kinder der fünften und sechsten Jahrgangsstufe.
(6) Die Landkreise und kreisfreien Städte prüfen und bescheiden den Anspruch auf Notbetreuung nach Absatz 5. Besteht zwischen den Landkreisen und den kreisangehörigen Gemeinden, Ämtern und Verbandsgemeinden ein Vertrag nach § 12 Absatz 1 Satz 2 des Kindertagesstättengesetzes, kann der Landkreis den kreisangehörigen Gemeinden, Ämtern und Verbandsgemeinden die Entscheidung gemäß Satz 1 übertragen. Mit vorheriger Zustimmung der Haupt- verwaltungsbeamtinnen oder Hauptverwaltungsbeamten der kreisangehörigen Gemeinden, Ämter und Verbands- gemeinden ist dies auch ohne eine vertragliche Vereinbarung nach § 12 Absatz 1 Satz 2 des Kindertagesstättengesetzes möglich. Freien Trägern von Kindertagesstätten und anderen Stellen darf die Entscheidung über die Aufnahme in die Notbetreuung nicht übertragen werden.
(7) Die Notbetreuung kann auch in Schulgebäuden und anderen öffentlichen Gebäuden ohne eine ergänzende Betriebserlaubnis erfolgen, wenn alle Sicherheits- und Gesundheitsschutzanforderungen, einschließlich der Brand- schutz- und der Hygieneanforderungen eingehalten werden. Eine ausreichende Aufsicht ist zu gewährleisten, ins- besondere hinsichtlich der geänderten Raum- und Gebäudesituation. Der betriebserlaubniserteilenden Dienststelle in dem für Bildung zuständigen Ministerium ist unverzüglich anzuzeigen, wenn durch einen Hort-Träger Räume genutzt werden, für die bisher keine Betriebserlaubnis erteilt wurde.
§ 19
Einrichtungen der Kindertagesbetreuung
(1) Sobald laut Veröffentlichung des Landesamtes für Arbeitsschutz, Verbraucherschutz und Gesundheit (https://kkm.brandenburg.de/kkm/de/corona/fallzahlen-land-brandenburg/) in einem Landkreis oder einer kreis- freien Stadt innerhalb der letzten sieben Tage pro 100 000 Einwohnerinnen und Einwohnern kumulativ mehr als 300 Neuinfektionen mit dem SARS-CoV-2-Virus für mindestens drei Tage ununterbrochen vorliegen und die zustän- dige Behörde die Überschreitung in geeigneter Weise öffentlich bekanntgegeben hat, ist in dem betreffenden Landkreis oder der betreffenden kreisfreien Stadt ab dem vierten Werktag, der auf den Tag der Bekanntgabe folgt, der Betrieb von erlaubnispflichtigen Kindertageseinrichtungen und Kindertagespflegestellen für die Dauer von zwei Wochen un- tersagt. Wird der in Satz 1 genannte Inzidenz-Wert vom zehnten bis zum zwölften Tag der Untersagung ununterbrochen unterschritten und gibt die zuständige Behörde die Unterschreitung in geeigneter Weise öffentlich bekannt, so endet die Untersagung mit Ablauf des Sonntags, der auf den vierzehnten Tag der Untersagung folgt. Anderenfalls oder wenn vor dem maßgeblichen Sonntag der Inzidenz-Wert erneut für mindestens drei Tage ununterbrochen überschritten wird, verlängert sich die Untersagung um eine Woche. Die Verlängerung endet mit Ablauf des Sonntags, der auf den siebten Tag der Verlängerung folgt, wenn der in Satz 1 genannte Inzidenz-Wert vom dritten bis zum fünften Tag der Verlängerung ununterbrochen unterschritten wird und die zuständige Behörde die Unterschreitung in geeigneter Weise öffentlich bekannt gegeben hat; Satz 3 gilt entsprechend.
(2) Im Fall der Untersagung nach Absatz 1 ist eine Notbetreuung nach Maßgabe des § 18 Absatz 5 und 6 einzurichten.
§ 20
Weitere Bildungs- sowie Aus-, Fort- und Weiterbildungseinrichtungen
(1) Präsenzangebote in Bildungs- sowie Aus-, Fort- und Weiterbildungseinrichtungen, insbesondere in Hochschulen, Musikschulen, Kunstschulen, Volkshochschulen, Fahr-, Flug- und Segelschulen sind nur mit jeweils bis zu fünf Teil- nehmerinnen und Teilnehmern zulässig. Die Personengrenze nach Satz 1 gilt nicht für die Durchführung und Vor- bereitung von Prüfungen sowie die Abnahme von Prüfungsleistungen.
(2) Der Gesangsunterricht und das Spielen von Blasinstrumenten sind untersagt.
(3) In den Innenbereichen der in Absatz 1 Satz 1 genannten Einrichtungen haben alle Personen eine Mund-Nasen- Bedeckung zu tragen. Die Tragepflicht gilt nicht, wenn die Eigenart der Bildungs- oder Aus-, Fort- oder Weiter- bildungsmaßnahme dies nicht zulässt.
(4) § 17 bleibt unberührt.
§ 21
Arbeits- und Betriebsstätten, Büro- und Verwaltungsgebäude
(1) In Arbeits- und Betriebsstätten sowie in Büro- und Verwaltungsgebäuden haben die Beschäftigten sowie Besucherinnen und Besucher eine medizinische Maske zu tragen. Dies gilt nicht, wenn sie sich an einem festen Platz aufhalten, wenn der Mindestabstand von 1,5 Metern sicher eingehalten wird oder wenn die Ausbreitung übertragungs- fähiger Tröpfchenpartikel durch geeignete technische Vorrichtungen mit gleicher Wirkung wie durch das Tragen einer medizinischen Maske verringert wird.
(2) Bei der Nutzung von Personenaufzügen haben alle Personen eine medizinische Maske zu tragen.
§ 22
Landtag und kommunale Vertretungskörperschaften
Das Selbstorganisationsrecht des Landtags und der kommunalen Vertretungskörperschaften bleibt von den Maßgaben dieser Verordnung unberührt.
§ 23
Schließungsanordnung
(1) Für den Publikumsverkehr zu schließen sind
1. Theater, Konzert- und Opernhäuser (außer Autotheater und Autokonzerte),
2. Gedenkstätten, Museen, Ausstellungshäuser, Planetarien, Archive und Bibliotheken, außer wissenschaftliche Bibliotheken,
3. Messen, Ausstellungen, Spezialmärkte, Jahrmärkte, Volksfeste,
4. Einrichtungen, soweit in diesen Tanzlustbarkeiten stattfinden (insbesondere Clubs, Diskotheken, Musikclubs und vergleichbare Einrichtungen),
5. Kinos (außer Autokinos),
6. Spielhallen, Spielbanken, Wettannahmestellen,
7. Tierparks, Zoologische und Botanische Gärten,
8. Schwimmbäder, Spaß- und Freizeitbäder,
9. Saunen, Dampfbäder, Thermen, Wellnesszentren, Solarien,
10. Freizeitparks.
(2) Die Schließungsanordnung nach Absatz 1 gilt auch für Prostitutionsstätten und -fahrzeuge im Sinne des Prostituiertenschutzgesetzes, Bordelle, Swingerclubs und ähnliche Angebote. Prostitutionsveranstaltungen im Sinne des Prostituiertenschutzgesetzes dürfen nicht durchgeführt werden.
§ 24
Kampfmittelbeseitigung
Unternehmen im Sinne von § 4 Absatz 1 Satz 1 der Kampfmittelverordnung für das Land Brandenburg vom
9. November 2018 (GVBl. II Nr. 82) ist das planmäßige Sondieren, Freilegen und Bergen von Kampfmitteln in bewohnten Gebieten, in denen in der Folge mit Evakuierungen einer großen Anzahl von Menschen zu rechnen ist oder die sich im unmittelbaren Bereich von kritischen Infrastrukturen, Krankenhäusern oder Pflegeheimen befinden, unter- sagt. Ausnahmen können in begründeten Einzelfällen durch schriftliche Genehmigung der örtlichen Ordnungsbehörde im Benehmen mit dem Zentraldienst der Polizei des Landes Brandenburg mit seinem Kampfmittelbeseitigungsdienst zugelassen werden.
§ 25
Bußgeldtatbestände
(1) Ordnungswidrig im Sinne des § 73 Absatz 1a Nummer 24 des Infektionsschutzgesetzes handelt, wer
1. vorsätzlich entgegen § 1 Absatz 3 Satz 2 unvollständige oder wahrheitswidrige Kontaktdaten angibt,
2. vorsätzlich oder fahrlässig entgegen § 1 Absatz 3 Satz 3 bis 6 nicht die Einhaltung der genannten Maßnahmen sicherstellt,
3. vorsätzlich entgegen § 2 Absatz 3 Satz 4 Halbsatz 2 eine Kopie eines ärztlichen Zeugnisses anfertigt,
4. vorsätzlich oder fahrlässig entgegen § 3 Absatz 1 Satz 1 kein Hygienekonzept umsetzt,
5. vorsätzlich entgegen § 4 Absatz 1 Satz 1 sich im öffentlichen Raum aufhält, ohne dass ein triftiger Grund nach
§ 4 Absatz 1 Satz 2 vorliegt,
6. vorsätzlich entgegen § 4 Absatz 2 sich außerhalb des Umkreises von 15 Kilometern der Grenze des betreffenden Landkreises oder der betreffenden kreisfreien Stadt im öffentlichen Raum zur Ausübung von Sport nach Maßgabe des § 12 Absatz 2 Nummer 1 oder zur Bewegung an der frischen Luft aufhält,
7. vorsätzlich entgegen § 4 Absatz 3 sich mit weiteren Personen im öffentlichen Raum aufhält, ohne dass eine Ausnahme nach § 4 Absatz 4 vorliegt,
8. vorsätzlich entgegen § 4 Absatz 5 alkoholische Getränke im öffentlichen Raum konsumiert,
9. vorsätzlich oder fahrlässig entgegen § 5 Absatz 1 oder Absatz 4 kein Hygienekonzept umsetzt,
10. vorsätzlich oder fahrlässig entgegen § 5 Absatz 1 oder Absatz 4 nicht die Einhaltung der genannten Maßnahmen sicherstellt,
11. vorsätzlich oder fahrlässig entgegen § 5 Absatz 1 Versammlungen mit mehr als 500 Teilnehmerinnen und Teil- nehmern durchführt oder daran teilnimmt, ohne dass eine Ausnahme nach § 5 Absatz 3 erteilt worden ist,
12. vorsätzlich entgegen § 5 Absatz 1 Nummer 3 keine Mund-Nasen-Bedeckung trägt, ohne dass eine Ausnahme nach § 2 Absatz 3 Satz 1 vorliegt,
13. vorsätzlich oder fahrlässig entgegen § 5 Absatz 2 eine Versammlung durchführt oder daran teilnimmt, ohne dass eine Ausnahme nach § 5 Absatz 3 genehmigt worden ist,
14. vorsätzlich oder fahrlässig entgegen § 6 Absatz 1 Satz 1 kein Hygienekonzept umsetzt,
15. vorsätzlich oder fahrlässig entgegen § 6 Absatz 1 Satz 1 nicht die Einhaltung der genannten Maßnahmen sicher- stellt,
16. vorsätzlich entgegen § 6 Absatz 1 Satz 1 Nummer 3 keine Mund-Nasen-Bedeckung trägt, ohne dass eine Aus- nahme nach § 2 Absatz 3 Satz 1 vorliegt,
17. vorsätzlich oder fahrlässig entgegen § 7 Absatz 1 Veranstaltungen mit Unterhaltungscharakter mit weiteren Personen durchführt oder daran teilnimmt,
18. vorsätzlich oder fahrlässig entgegen § 7 Absatz 2 Satz 1 Nummer 1 Veranstaltungen ohne Unterhaltungscharakter unter freiem Himmel mit mehr als 100 zeitgleich Anwesenden durchführt oder daran teilnimmt, ohne dass eine Ausnahme nach § 7 Absatz 3 vorliegt oder eine Ausnahme nach § 7 Absatz 4 Satz 1 zugelassen worden ist,
19. vorsätzlich oder fahrlässig entgegen § 7 Absatz 2 Satz 1 Nummer 2 Veranstaltungen ohne Unterhaltungscharakter in geschlossenen Räumen mit mehr als 50 zeitgleich Anwesenden durchführt oder daran teilnimmt, ohne dass eine Ausnahme nach § 7 Absatz 3 vorliegt oder eine Ausnahme nach § 7 Absatz 4 Satz 1 zugelassen worden ist,
20. vorsätzlich oder fahrlässig entgegen § 7 Absatz 2 Satz 2 kein Hygienekonzept umsetzt,
21. vorsätzlich oder fahrlässig entgegen § 7 Absatz 2 Satz 2 nicht die Einhaltung der genannten Maßnahmen sicher- stellt,
22. vorsätzlich entgegen § 7 Absatz 2 Satz 2 Nummer 3 keine Mund-Nasen-Bedeckung trägt, ohne dass eine Aus- nahme nach § 2 Absatz 3 Satz 1 oder § 7 Absatz 3 Satz 2 vorliegt,
23. vorsätzlich oder fahrlässig entgegen § 7 Absatz 5 private Feiern oder Zusammenkünfte mit weiteren Personen durchführt oder daran teilnimmt,
24. vorsätzlich oder fahrlässig entgegen § 8 Absatz 1 Satz 1 Verkaufsstellen des Einzelhandels für den Publikums- verkehr öffnet, ohne dass eine Ausnahme nach § 8 Absatz 1 Satz 2 vorliegt,
25. vorsätzlich oder fahrlässig entgegen § 8 Absatz 3 kein Hygienekonzept umsetzt,
26. vorsätzlich oder fahrlässig entgegen § 8 Absatz 3 nicht die Einhaltung der genannten Maßnahmen sicherstellt,
27. vorsätzlich entgegen § 8 Absatz 3 Nummer 3 keine medizinische Maske oder Mund-Nasen-Bedeckung trägt, ohne dass eine Ausnahme nach § 2 Absatz 3 Satz 1 oder § 8 Absatz 4 vorliegt,
28. vorsätzlich oder fahrlässig entgegen § 8 Absatz 5 oder Absatz 6 kein Hygienekonzept umsetzt,
29. vorsätzlich oder fahrlässig entgegen § 8 Absatz 5 oder Absatz 6 nicht die Einhaltung der genannten Maßnahmen sicherstellt,
30. vorsätzlich oder fahrlässig entgegen § 9 Absatz 1 körpernahe Dienstleistungen erbringt oder empfängt, ohne dass eine Ausnahme nach § 9 Absatz 2 vorliegt,
31. vorsätzlich oder fahrlässig entgegen § 9 Absatz 3 kein Hygienekonzept umsetzt,
32. vorsätzlich oder fahrlässig entgegen § 9 Absatz 3 nicht die Einhaltung der genannten Maßnahmen sicherstellt,
33. vorsätzlich entgegen § 9 Absatz 3 Nummer 3 keine medizinische Maske oder Mund-Nasen-Bedeckung trägt, ohne dass eine Ausnahme nach § 2 Absatz 3 Satz 1 oder § 9 Absatz 4 vorliegt,
34. vorsätzlich oder fahrlässig entgegen § 10 Absatz 1 eine Gaststätte für den Publikumsverkehr betreibt, ohne dass eine Ausnahme nach § 10 Absatz 2 vorliegt,
35. vorsätzlich oder fahrlässig entgegen § 10 Absatz 3 Satz 1 kein Hygienekonzept umsetzt,
36. vorsätzlich oder fahrlässig entgegen § 10 Absatz 3 Satz 1 nicht die Einhaltung der genannten Maßnahmen sicher- stellt,
37. vorsätzlich entgegen § 10 Absatz 3 Satz 1 Nummer 3 oder Absatz 3 Satz 2 keine Mund-Nasen-Bedeckung trägt, ohne dass eine Ausnahme nach § 2 Absatz 3 Satz 1 oder § 10 Absatz 3 Satz 1 Nummer 3 Halbsatz 2 vorliegt,
38. vorsätzlich oder fahrlässig entgegen § 11 Absatz 1 Satz 1 Personen zu touristischen Zwecken beherbergt oder eine Beherbergung zu solchen Zwecken in Anspruch nimmt, ohne dass eine Ausnahme nach § 11 Absatz 1 Satz 2 vorliegt,
39. vorsätzlich oder fahrlässig entgegen § 11 Absatz 2 Satz 2 kein Hygienekonzept umsetzt,
40. vorsätzlich oder fahrlässig entgegen § 11 Absatz 2 Satz 2 nicht die Einhaltung der genannten Maßnahmen sicher- stellt,
41. vorsätzlich entgegen § 11 Absatz 2 Satz 2 Nummer 4 Buchstabe a Halbsatz 1 keine Mund-Nasen-Bedeckung trägt, ohne dass eine Ausnahme nach § 11 Absatz 2 Satz 2 Nummer 4 Buchstabe a Halbsatz 2 oder § 2 Absatz 3 Satz 1 vorliegt,
42. vorsätzlich oder fahrlässig entgegen § 11 Absatz 3 Reisebusreisen, Stadtrundfahrten, Schiffsausflüge und ver- gleichbare touristische Angebote anbietet oder in Anspruch nimmt,
43. vorsätzlich oder fahrlässig entgegen § 12 Absatz 1 Sportanlagen für den Sportbetrieb betreibt oder dort Sport ausübt, ohne dass eine Ausnahme nach § 12 Absatz 2 vorliegt,
44. vorsätzlich oder fahrlässig entgegen § 14 Absatz 1 nicht die Einhaltung der genannten Maßnahmen sicherstellt,
45. vorsätzlich oder fahrlässig entgegen § 14 Absatz 2 Satz 1 weitere Personen zum Besuch zulässt, ohne dass eine Ausnahme nach § 14 Absatz 2 Satz 2 oder Absatz 4 vorliegt,
46. vorsätzlich entgegen § 14 Absatz 2 Satz 3 keine FFP2-Maske ohne Ausatemventil trägt, ohne dass eine Ausnahme nach § 14 Absatz 2 Satz 4 vorliegt,
47. vorsätzlich entgegen § 14 Absatz 3 Besuche zulässt oder einen Besuch durchführt, ohne dass eine Ausnahme nach § 14 Absatz 4 vorliegt,
48. vorsätzlich oder fahrlässig entgegen § 14 Absatz 5 Satz 1 oder Absatz 6 bei der Ausübung körpernaher Tätig- keiten keine FFP2-Maske ohne Ausatemventil trägt,
49. vorsätzlich oder fahrlässig entgegen § 14 Absatz 5 Satz 1 nicht sicherstellt, dass das Personal bei der Ausübung körpernaher Tätigkeiten eine FFP2-Maske ohne Ausatemventil trägt oder dass sich das Personal einer regel- mäßigen Testung in Bezug auf eine Infektion mit dem SARS-CoV-2-Virus unterzieht,
50. vorsätzlich oder fahrlässig entgegen § 14 Absatz 5 Satz 1 sich nicht einer regelmäßigen Testung in Bezug auf eine Infektion mit dem SARS-CoV-2-Virus unterzieht,
51. vorsätzlich oder fahrlässig entgegen § 14 Absatz 6 nicht sicherstellt, dass die Beschäftigten von ambulanten Pflegediensten, von teilstationären Pflegeeinrichtungen (Tages- oder Nachtpflege) sowie von teilstationären Ein- richtungen der Eingliederungshilfe bei der Ausübung körpernaher Tätigkeiten eine FFP2-Maske ohne Ausatem- ventil tragen,
52. vorsätzlich entgegen § 15 Absatz 1 keine medizinische Maske trägt, ohne dass eine Ausnahme nach § 2 Absatz 3 Satz 1 oder § 15 Absatz 2 vorliegt,
53. vorsätzlich oder fahrlässig entgegen § 16 Präsenzangebote der Jugendarbeit anbietet,
54. vorsätzlich entgegen § 17 Absatz 1 Satz 1 Nummer 3 als Besucherin oder Besucher keine Mund-Nasen- Bedeckung im Innen- oder Außenbereich von Schulen trägt, ohne dass eine Ausnahme nach § 2 Absatz 3 Satz 1 vorliegt,
55. vorsätzlich entgegen § 18 Absatz 1 als Besucherin oder Besucher keine Mund-Nasen-Bedeckung im Innen- oder Außenbereich von Horteinrichtungen trägt, ohne dass eine Ausnahme nach § 2 Absatz 3 Satz 1 vorliegt,
56. vorsätzlich entgegen § 20 Absatz 3 Satz 1 keine Mund-Nasen-Bedeckung trägt, ohne dass eine Ausnahme nach
§ 2 Absatz 3 Satz 1 oder § 20 Absatz 3 Satz 2 vorliegt,
57. vorsätzlich entgegen § 21 Absatz 1 Satz 1 keine medizinische Maske trägt, ohne dass eine Ausnahme nach § 2 Absatz 3 Satz 1 oder § 21 Absatz 1 Satz 2 vorliegt,
58. vorsätzlich entgegen § 21 Absatz 2 keine medizinische Maske trägt, ohne dass eine Ausnahme nach § 2 Absatz 3 Satz 1 vorliegt,
59. vorsätzlich oder fahrlässig entgegen § 23 Absatz 1 oder Absatz 2 Satz 1 eine dort genannte Einrichtung für den Publikumsverkehr betreibt oder in Anspruch nimmt,
60. vorsätzlich oder fahrlässig entgegen § 23 Absatz 2 Satz 2 Prostitutionsveranstaltungen im Sinne des Prostituier- tenschutzgesetzes durchführt oder daran teilnimmt.
(2) Ordnungswidrigkeiten im Sinne des Absatzes 1 können mit einer Geldbuße bis zu 25 000 Euro geahndet werden.
(3) Die Regelsätze für Geldbußen wegen einer Ordnungswidrigkeit nach Absatz 1 sind als Anlage veröffentlicht.
§ 26
Weitere Maßnahmen der Landkreise und kreisfreien Städte
(1) Die Landkreise und kreisfreien Städte sollen über die Vorgaben dieser Verordnung hinausgehende Schutzmaß- nahmen nach dem Infektionsschutzgesetz treffen, wenn und soweit dies wegen örtlicher Besonderheiten oder aufgrund eines regionalen oder lokalen Infektionsgeschehens notwendig ist. Insbesondere sollen die Landkreise und kreisfreien Städte Maßnahmen nach Satz 1 treffen, sobald laut Veröffentlichung des Landesamtes für Arbeitsschutz, Verbraucher- schutz und Gesundheit (https://kkm.brandenburg.de/kkm/de/corona/fallzahlen-land-brandenburg/) in einem Landkreis oder einer kreisfreien Stadt kumulativ mehr als 300 Neuinfektionen mit dem SARS-CoV-2-Virus innerhalb der letzten sieben Tage pro 100 000 Einwohnerinnen und Einwohnern vorliegen, um kurzfristig eine deutliche Absenkung des Infektionsgeschehens zu erreichen.
(2) Die Landkreise und kreisfreien Städte haben im Wege einer Allgemeinverfügung die Pflicht zum Tragen einer Mund-Nasen-Bedeckung auf denjenigen öffentlichen Wegen, Straßen und Plätzen anzuordnen, auf denen der Mindest- abstand von 1,5 Metern durch einen erheblichen Teil der anwesenden Personen nicht eingehalten wird oder aufgrund der räumlichen Verhältnisse oder der Anzahl der anwesenden Personen nicht eingehalten werden kann.
(3) Die von den Landkreisen und kreisfreien Städten vor dem Inkrafttreten dieser Verordnung auf der Grundlage
1. der SARS-CoV-2-Umgangsverordnung vom 12. Juni 2020 (GVBl. II Nr. 49), die zuletzt durch die Verordnung vom 20. Oktober 2020 (GVBl. II Nr. 99) geändert worden ist,
2. der SARS-CoV-2-Eindämmungsverordnung vom 30. Oktober 2020 (GVBl. II Nr. 103),
3. der Zweiten SARS-CoV-2-Eindämmungsverordnung vom 30. November 2020 (GVBl. II Nr. 110),
4. der Dritten SARS-CoV-2-Eindämmungsverordnung vom 15. Dezember 2020 (GVBl. II Nr. 119), die durch die Verordnung vom 18. Dezember 2020 (GVBl. II Nr. 124) geändert worden ist,
5. der Vierten SARS-CoV-2-Eindämmungsverordnung vom 8. Januar 2021 (GVBl. II Nr. 3),
ergänzend getroffenen Schutzmaßnahmen nach dem Infektionsschutzgesetz bleiben in ihrer Wirksamkeit unberührt.
(4) Während der Laufzeit dieser Verordnung dürfen keine ausnahmsweisen Öffnungen von Verkaufsstellen an Sonn- und Feiertagen nach § 5 Absatz 1 und 2 des Brandenburgischen Ladenöffnungsgesetzes durch die örtlichen Ordnungs- behörden zugelassen werden.
§ 27
Inkrafttreten, Außerkrafttreten
(1) Diese Verordnung tritt am 23. Januar 2021 in Kraft und mit Ablauf des 14. Februar 2021 außer Kraft.
(2) Gleichzeitig mit dem Inkrafttreten nach Absatz 1 tritt die Vierte SARS-CoV-2-Eindämmungsverordnung vom
8. Januar 2021 (GVBl. II Nr. 3) außer Kraft.
Potsdam, den 22. Januar 2021
Die Ministerin für Soziales, Gesundheit,
Integration und Verbraucherschutz
Ursula Nonnemacher
_____________
Allgemeine Begründung
der Fünften SARS-CoV-2-Eindämmungsverordnung
Die allgemeine Begründung der Fünften SARS-CoV-2-Eindämmungsverordnung (5. SARS-CoV-2-EindV) nach § 28a Absatz 5 Satz 1 des Infektionsschutzgesetzes (IfSG) wird hiermit bekannt gemacht.
I.
Mit der Vierten SARS-CoV-2-Eindämmungsverordnung (4. SARS-CoV-2-EindV) vom 8. Januar 2021 wurden die mit der Dritten SARS-CoV-2-Eindämmungsverordnung (3. SARS-CoV-2-EindV) vom 15. Dezember 2020, die durch die Verordnung vom 18. Dezember 2020 geändert worden ist, in Kraft gesetzten Schutzmaßnahmen verlängert und teil- weise verschärft, um die gleichbleibend auf einem hohen Niveau verharrenden Infektionszahlen abzusenken. Damit sollte eine spürbare Entlastung des Gesundheitssystems herbeigeführt werden, denn die Belastung der Krankenhäuser vor allem auf den Intensivstationen ist ungeachtet leicht rückläufiger Auslastung weiterhin auf einem hohen Niveau. Trotz der verlängerten und zum Teil verschärften Schutzmaßnahmen ist es allerdings bisher nicht gelungen, eine nach- haltige Trendumkehr des Infektionsgeschehens im Land Brandenburg herbeiführen. Dies lässt sich für den Zeitraum vom 4. Januar bis zum 19. Januar 2021 anhand der folgenden Entwicklungen nachvollziehen:
– Die Zahl der aktuell an COVID-19 Erkrankten hat sich in dem vorgenannten Zeitraum von 14 820 Erkrankten auf 16 518 Erkrankte erhöht,
– die Zahl der stationär behandelten COVID-19-Patientinnen und -Patienten hat sich von 1 164 Patientinnen und Patienten auf 1 022 Patientinnen und Patienten reduziert, bleibt aber auf einem hohen Niveau,
– die Zahl der davon intensivstationär behandelten COVID-19-Patientinnen und -Patienten hat sich von 257 Patientinnen und Patienten auf 227 Patientinnen und Patienten reduziert, bleibt aber auf einem hohen Niveau,
– die Zahl der intensivstationär beatmeten COVID-19-Patientinnen und -Patienten hat sich von 200 Patientinnen und Patienten auf 164 Patientinnen und Patienten reduziert, bleibt aber auf einem hohen Niveau.
In dem Zeitraum vom 4. Januar bis zum 20. Januar 2021 hat sich die landesweite 7-Tage-Inzidenz von 215,2 auf 224,6 erhöht. Dabei ist weiterhin in einzelnen Landkreisen (Stand: 20. Januar 2021) eine sehr hohe 7-Tage-Inzidenz von 386,4, 373,7, 362,9, und 315,2 festzustellen.
Die Zahl der wöchentlichen Neuinfizierten bewegt sich weiterhin auf einem hohen Niveau:
– Vom 4. Januar bis zum 10. Januar 2021 wurden 7 292 Neuinfizierte ermittelt,
– vom 11. Januar bis zum 17. Januar 2021 wurden 5 817 Neuinfizierte ermittelt,
– vom 18. Januar 2021 bis zum 21. Januar 2021 wurden bereits 2 857 Neuinfizierte ermittelt.
Das andauernd sehr dynamische Infektionsgeschehen führt zu einer hohen Inanspruchnahme der intensivmedizinischen Kapazitäten. Die Anzahl der noch verfügbaren COVID-19-geeigneten intensivmedizinischen Beatmungsbetten betrug am:
– 5. Januar 2021: 244
– 12. Januar 2021: 297
– 19. Januar 2021: 311
Die Zahl der an COVID-19 Verstorbenen steigt weiterhin stark an (kumulative Angaben):
– 5. Januar 2021: | 1 247 |
– 12. Januar 2021: | 1 569 |
– 19. Januar 2021: | 1 910 |
Damit ist das eigentliche Ziel der Vierten SARS-CoV-2-Eindämmungsverordnung vom 8. Januar 2021 in Gestalt einer nachhaltigen Reduktion der Neuinfektionen noch nicht erreicht worden. Zudem könnte die Erreichung dieses Ziels durch das Auftreten neuer SARS-CoV-2-Virusvarianten im Land Brandenburg erheblich erschwert werden. Neue SARS-CoV-2-Virusvarianten, die noch leichter übertragbar sind und eine höhere Reproduktionszahl aufweisen als das bisher verbreitete SARS-CoV-2-Virus, breiten sich insbesondere seit September 2020 in Großbritannien (Variante B.1.1.7) und seit Dezember 2020 in Südafrika (Variante B.1.351) aus. Die in Südafrika zirkulierende Virusvariante ist bislang vereinzelt in Europa, insbesondere in Großbritannien, Schweden, Frankreich und Finnland nachgewiesen worden. Auch in Deutschland sind bereits Fälle detektiert worden. Es ist zu erwarten, dass weitere Fälle und auch Ausbrüche auftreten werden. Die Dynamik der Verbreitung beider Varianten (B.1.1.7 und B.1.351) in einigen Staaten ist besorgniserregend. Zwar ist noch unklar, wie sich diese neuen Virusvarianten auf die Situation in Deutschland aus- wirken werden, aber es besteht die Möglichkeit einer Verschärfung der Lage1.
II.
Vor diesem Hintergrund ist es erforderlich, zur effektiven und nachhaltigen Eindämmung des SARS-CoV-2-Virus weiterhin die Strategie einer umfassenden Unterbrechung der Infektionsdynamik in zahlreichen gesellschaftlichen Bereichen zu verfolgen. Anderenfalls ist damit zu rechnen, dass sich das Infektionsgeschehen wieder beschleunigt und es erneut zu einem exponentiellen Anstieg der Neuinfektionen und damit auch zu einer starken, sich beschleunigenden Zunahme schwerer und auch tödlicher Krankheitsverläufe kommt, so dass letztlich eine Überlastung des Gesundheits- systems nicht mehr ausgeschlossen werden kann. Eine generelle Reduzierung von persönlichen Kontakten zwischen den Menschen ist unabdingbar. Dies gilt umso mehr in Anbetracht der neuen SARS-CoV-2-Virusvarianten, die ein höheres Ansteckungspotenzial aufweisen. Auch die Risiken, die durch die Mutationen des SARS-CoV-2-Virus hinzu- getreten sind, können bestmöglich durch eine generelle Reduzierung von physischen Kontakten beseitigt werden. Denn bei einer niedrigen Reproduktionszahl des SARS-CoV-2-Virus wird auch die Reproduktion einer möglichen an- steckenderen Mutation stärker gehemmt. In § 1 Absatz 1 Nummer 1 wird daher der für die Verordnung zentrale Grund- satz aufgestellt, dass die physischen Kontakte zu anderen Personen auf ein absolut nötiges Minimum zu reduzieren sind und der Personenkreis möglichst konstant zu halten ist. Durch eine effektive und nachhaltige Senkung der Infektions- zahlen können die Gesundheitsämter perspektivisch wieder in die Lage versetzt werden, Infektionsketten kontrollieren zu können. Gelingt eine deutliche Senkung der Infektionszahlen, können auch besonders vulnerable Personengruppen, zuvörderst Bewohnerinnen und Bewohner von Alten- und Pflegeheimen, zuverlässig geschützt werden.
III.
1. Unter Zugrundelegung des oben dargestellten Infektionsgeschehens sowie der hieraus zu ergreifenden Strategie zur Eindämmung des SARS-CoV-2-Virus sind ergänzend zu der Fortschreibung der bereits ergriffenen Schutz- maßnahmen weitere Maßnahmen zur Eindämmung des SARS-CoV-2-Virus in Form einer infektionsschutzrecht- lichen Rechtsverordnung erforderlich.
Rechtsgrundlage der Verordnung ist § 32 Satz 1 IfSG. Danach werden die Landesregierungen ermächtigt, unter den Voraussetzungen, die für Maßnahmen nach den §§ 28 bis 31 IfSG maßgebend sind, auch durch Rechts- verordnungen entsprechende Gebote und Verbote zur Bekämpfung übertragbarer Krankheiten zu erlassen. Aus dem Wortlaut des § 28 Absatz 1 Satz 1 IfSG folgt, dass der Begriff der „Schutzmaßnahmen“ umfassend ist und der Infektionsschutzbehörde ein möglichst breites Spektrum an geeigneten Schutzmaßnahmen eröffnet, welches durch die Notwendigkeit der Maßnahme im Einzelfall begrenzt wird. § 28 IfSG ermöglicht es auch, derartige Maßnahmen gegen (sonstige) Dritte („Nichtstörer“) zu richten, beispielsweise um sie vor Ansteckung zu schützen (OVG Berlin- Brandenburg, Beschluss vom 23. April 2020 – OVG 11 S 25.20 – Rn. 10, juris).
Nach § 28a Absatz 1 IfSG können für die Dauer der Feststellung einer epidemischen Lage von nationaler Tragweite nach § 5 Absatz 1 Satz 1 IfSG durch den Deutschen Bundestag insbesondere die in den Nummern 1 bis 17 auf- geführten Standardmaßnahmen notwendige Schutzmaßnahmen im Sinne des § 28 Absatz 1 Satz 1 und 2 IfSG sein. Die Maßnahmen nach § 28a Absatz 1 IfSG finden ihre Rechtfertigung in dem sehr dynamischen Infektions- geschehen dieser Pandemie mit einem äußerst infektiösen Virus, das insbesondere über Aerosole verbreitet wird (BT-Drucks. 19/23944, S. 34).
Der Deutsche Bundestag hat mit Beschluss vom 25. März 2020 erstmals mit Blick auf das SARS-CoV-2-Virus eine epidemische Lage von nationaler Tragweite nach § 5 Absatz 1 Satz 1 IfSG festgestellt (BT-PlPr 19/154, S. 19169C). Deren Fortbestand wurde zuletzt mit Beschluss vom 18. November 2020 (BT-PlPr 19/191, S. 24109C) festgestellt.
Nach § 28a Absatz 3 Satz 1 IfSG sind Entscheidungen über Schutzmaßnahmen zur Verhinderung der Verbreitung der Coronavirus-Krankheit-2019 (COVID-19) nach § 28a Absatz 1 in Verbindung mit § 28 Absatz 1 IfSG ins- besondere an dem Schutz von Leben und Gesundheit und der Funktionsfähigkeit des Gesundheitssystems aus- zurichten. Die Funktionsfähigkeit des Gesundheitssystems ist nach der Rechtsprechung des Bundesverfassungs- gerichts ein überragend wichtiges Gemeingut und dient dem Schutz von Leben und Gesundheit der Bevölkerung. Der Staat ist – gerade in der derzeitigen Lage – dazu verpflichtet, Leib und Leben der Bevölkerung zu schützen. Das Recht auf körperliche Unversehrtheit aus Artikel 2 Absatz 2 Satz 1 des Grundgesetzes und Artikel 8 Absatz 1 der Verfassung des Landes Brandenburg beinhaltet nämlich die staatliche Pflicht, sich schützend und fördernd vor die in ihm genannten Rechtsgüter Leben und körperliche Unversehrtheit zu stellen (BVerfG, Beschluss vom 20. Februar 2008 – 1 BvR 2722/06 – Rn. 78, juris).
Nach § 28a Absatz 3 Satz 9 IfSG sind bei einer bundesweiten Überschreitung eines Schwellenwertes von mehr als 50 Neuinfektionen mit dem SARS-CoV-2-Virus innerhalb der letzten sieben Tage pro 100 000 Einwohnerinnen und Einwohnern bundesweit abgestimmte umfassende, auf eine effektive Eindämmung des Infektionsgeschehens abzielende Schutzmaßnahmen anzustreben. In diesem Fall bedarf es einer länderübergreifenden Strategie, um mögliche infektiologische Wechselwirkungen und Verstärkungen zwischen einzelnen Regionen auszu- schließen und die Akzeptanz der erforderlichen schwerwiegenden Maßnahmen in der Bevölkerung zu erhöhen (BT-Drucks. 19/23944, S. 35). Die Inzidenz der letzten sieben Tage liegt deutschlandweit bei 132 Fällen pro 100 000 Einwohnerinnen und Einwohnern (Lagebericht des Robert Koch-Instituts vom 19. Januar 2021, S. 42).
Nach § 28a Absatz 6 Satz 1 IfSG können Schutzmaßnahmen nach § 28a Absatz 1 IfSG in Verbindung mit § 28 Absatz 1 IfSG, nach § 28 Absatz 1 Satz 1 und 2 IfSG und nach den §§ 29 bis 31 IfSG auch kumulativ angeordnet werden, soweit und solange es für eine wirksame Verhinderung der Verbreitung von COVID-19 erforderlich ist. Hiernach können grundsätzlich alle nach dem Infektionsschutzgesetz und anderen einschlägigen Gesetzen zur Bekämpfung der SARS-CoV-2-Pandemie erforderlichen Schutzmaßnahmen im Rahmen der Verhältnismäßigkeit bis hin zu einem vollständigen Herunterfahren des öffentlichen Lebens und weitreichenden Einschränkungen des Privatlebens angeordnet werden. Nicht nur einzelne, begrenzte Maßnahmen, sondern auch weitreichende und lang- andauernde Maßnahmen zur Bekämpfung übertragbarer Krankheiten sind vom Willen des Gesetzgebers getragen (BT-Drucks. 19/23944, S. 35).
2. In Umsetzung des gesetzlichen Auftrags aus § 28a Absatz 3 Satz 9 IfSG haben die Regierungschefinnen und -chefs der Bundesländer gemeinsam mit der Bundeskanzlerin am 19. Januar 2021 beschlossen, die auf der Grundlage bisheriger Beschlüsse getroffenen Maßnahmen bundesweit bis zum Ablauf des 14. Februar 2021 zu verlängern. Darüber hinaus wurde insbesondere beschlossen, eine Pflicht zum Tragen von medizinischen Masken (sog. OP-Masken und FFP2-Masken) in öffentlichen Verkehrsmitteln, in Geschäften sowie am Arbeitsplatz ein- zuführen (Ziffern 3, 4 und 8 des Beschlusses der Bundeskanzlerin und der Regierungschefinnen und Regierungs- chefs der Bundesländer vom 19. Januar 20213).
Diese Maßnahmen sind auch unter Berücksichtigung des Maßstabes des § 28a Absatz 6 Satz 2 IfSG verhältnis- mäßig. Danach sind bei Entscheidungen über Schutzmaßnahmen zur Verhinderung der Verbreitung von COVID-19 soziale, gesellschaftliche und wirtschaftliche Auswirkungen auf den Einzelnen und die Allgemeinheit einzubeziehen und zu berücksichtigen, soweit dies mit dem Ziel einer wirksamen Verhinderung der Verbreitung von COVID-19 vereinbar ist.
a) Die Verordnung dient dazu, eine akute Gesundheitsnotlage im Land Brandenburg zu vermeiden und somit den Schutz von Leib und Leben der Bürgerinnen und Bürgern des Landes Brandenburg zu gewährleisten. Aufgrund der oben dargestellten Dynamik des Infektionsgeschehens und der beunruhigenden Entwicklung im Land Brandenburg ist es zwingend erforderlich, das Infektionsgeschehen weiter einzudämmen und die Zahl der Neuin- fektionen wieder in die nachverfolgbare Größenordnung von unter 50 Neuinfektionen mit dem SARS-CoV-2-Virus innerhalb der letzten sieben Tage pro 100 000 Einwohnerinnen und Einwohnern zu senken.
b) Die Verordnung ist zur Erreichung dieses legitimen Ziels geeignet. Bei der Wahrnehmung seiner Pflicht, sich schützend und fördernd vor das Leben des Einzelnen zu stellen sowie diesen vor Beeinträchtigungen der körper- lichen Unversehrtheit und der Gesundheit zu schützen, kommt dem Verordnungsgeber ein weiter Einschätzungs-, Wertungs- und Gestaltungsspielraum zu (OVG Berlin-Brandenburg, Beschluss vom 20. November 2020
– OVG 11 S 120/20 – Rn. 37, juris). Die Verordnung bildet ein zu diesem Zweck erarbeitetes Gesamtpaket, dessen Effizienz von der Funktionsfähigkeit aller Bestandteile abhängt (vgl. BVerfG, Beschluss vom 11. November 2020
– 1 BvR 2530/20 – Rn. 16, juris). Da das Infektionsgeschehen mittlerweile so weit fortgeschritten ist, dass die genauen Ansteckungsquellen bei einer Vielzahl von Fällen nicht eindeutig ermittelbar sind und eine Rückver- folgung immer weniger möglich erscheint, kann die Pandemiebekämpfung nicht allein bzw. vor allem bei sog.
„Haupttreibern“ ansetzen (OVG Berlin-Brandenburg, Beschluss vom 14. Januar 2021 – OVG 11 S 5/21 – S. 13 f.; OVG Berlin-Brandenburg, Beschluss vom 13. November 2020 – OVG 11 S 118/20 – Rn. 48, juris).
c) Die mit der Verordnung ergriffenen Maßnahmen sind auch erforderlich. Dem Verordnungsgeber stehen unter Berücksichtigung des bestehenden Einschätzungs-, Wertungs- und Gestaltungsspielraums keine anderen, gleich geeigneten milderen Mittel zur Verfügung. So kann der befürchteten Überforderung des Gesundheitssystems nicht ebenso wirksam auf andere Weise, etwa durch Schaffung weiterer Kapazitäten, begegnet werden. Unabhängig von den großen Anstrengungen, die in diesem Bereich bereits geleistet wurden, ist insbesondere die derzeit knappe personelle Ausstattung der Intensivstationen angesichts einer weltweiten Pandemie und der erforderlichen fach- lichen Kompetenzen des benötigten Personals nicht kurzfristig zu beheben (OVG Berlin-Brandenburg, Beschluss vom 18. November 2020 – OVG 11 S 104/20 – Rn. 44, juris).
Es stehen auch anstelle der eingriffsintensiven Maßnahmen wie Veranstaltungsverboten und Schließungsanord- nungen keine milderen, aber gleich geeigneten Mittel zur Verfügung. Zwar tragen auch Hygienemaßnahmen zur Reduzierung des Infektionsgeschehens bei. Die Wirksamkeit von Hygienemaßnahmen reicht jedoch nicht an die der Unterbindung von Kontakten und damit die sichere Verhinderung einer Infektion heran. Hygienemaßnahmen stellen somit zwar ein milderes, jedoch nicht gleich geeignetes Mittel dar (OVG Berlin-Brandenburg, Beschluss vom 14. Januar 2021 – OVG 11 S 5/21 – S. 13; OVG Berlin-Brandenburg, Beschluss vom 18. November 2020
– OVG 11 S 104/20 – Rn. 46, juris). Für Verkaufsstellen des Einzelhandels, die nach § 8 Absatz 1 Satz 1 einer generellen Schließungsanordnung unterliegen, sind keine Maßnahmen erkennbar, die in ihrer Effektivität einer vorübergehenden Schließung für den Publikumsverkehr gleichkommen (OVG Berlin-Brandenburg, Beschluss vom 17. April 2020 – OVG 11 S 22/20 – Rn. 31, juris).
d) Die Verordnung ist auch verhältnismäßig im engeren Sinne. Die zur Pandemiebekämpfung notwendigen und mit der Verordnung ergriffenen Maßnahmen stellen teilweise tiefgreifende Grundrechtseingriffe dar, die mitunter auch mit erheblichen finanziellen Belastungen einhergehen können. Sie sind jedoch mit Blick auf den Schutz der hochrangigen Schutzgüter Leben und körperliche Unversehrtheit zumutbar. Die mit dieser Verordnung ergriffenen Maßnahmen sollen ein weiterhin unkontrolliertes Wachstum der Zahl an Infizierten verhindern.
Gerade wenn das Infektionsgeschehen unkontrolliert verläuft, greifen Infektionen nämlich vermehrt auf vulnerable Bevölkerungskreise über, die für schwere, häufiger als sonst sogar mit dem Tod endende Krankheitsverläufe an- fällig sind. Die damit verbundene Auslastung und für die Zukunft befürchtete Überlastung des Gesundheitssystems führt auch dazu, dass andere ebenfalls notwendige Behandlungen zurückgestellt werden müssen, dass sich auch Gesundheitspersonal vermehrt infiziert und für die Behandlung der erkrankten Patientinnen und Patienten nicht mehr zur Verfügung steht und dass schlimmstenfalls ausgewählt werden muss, welche Notfallpatientin bzw. welcher -patient zulasten einer oder eines anderen behandelt wird. Weiterhin darf nicht vernachlässigt werden, dass eine Infektion auch zu Spät- oder Dauerfolgen führen kann. Diese belasten nicht nur die durch sie Betroffenen, sondern ebenfalls das Gesundheitssystem, die Wirtschaft und gegebenenfalls die Sozialsysteme. Über die drohende Verletzung von Leib und Leben hinaus schwächt die Verbreitung des Virus in der Bevölkerung die Wirtschaftskraft und die Volkswirtschaft allgemein, weil Arbeitskräfte ausfallen. Auch ist damit zu rechnen, dass aus Sorge vor einer Infektion auf Konsum verzichtet und entsprechende Stätten, wie Geschäfte oder Erbringerinnen und Erbringer von Dienstleistungen, vermindert aufgesucht werden.
aa) Im Lichte dieser Erwägungen ergibt sich die Zumutbarkeit der nunmehr zu ergreifenden Maßnahmen zunächst daraus, dass sie im Sinne des § 28a Absatz 5 Satz 1 IfSG befristet sind; dabei wird die Geltungsdauer gegenüber der in § 28a Absatz 5 Satz 2 IfSG genannten Regeldauer um knapp eine Woche auf drei Wochen und zwei Tage verkürzt. Damit kommt dem jeweiligen Grundrechtseingriff lediglich ein vorübergehender Charakter zu (vgl. OVG Berlin-Brandenburg, Beschluss vom 18. November 2020 – OVG 11 S 104/20 – Rn. 60, juris). Zwar sind ver- schiedene Adressatinnen und Adressaten der Verordnung bereits seit dem Inkrafttreten der (Ersten) SARS-CoV-2- Eindämmungsverordnung vom 30. Oktober 2020 am 2. November 2020 pandemiebedingt in der Ausübung ihrer Grundrechte eingeschränkt. Dies hat insbesondere bei Betriebsschließungen im Bereich der Freizeitgestaltung und der Kulturangebote empfindliche Folgen. Allerdings hat sich das Pandemiegeschehen nicht in der Art und Weise abgeschwächt, dass Lockerungen möglich wären (vgl. zum Entscheidungsmaßstab: OVG Berlin-Brandenburg, Beschluss vom 22. Mai 2020 – OVG 11 S 51/20 – Rn. 39, juris). Anders als im Frühjahr oder Sommer 2020 stagnieren die maßgeblichen Parameter auf einem hohen Niveau und verschlechtern sich sogar teilweise erheblich. Indem der Verordnungsgeber eine Befristung der Geltung der Verordnung statuiert, trägt er der erheblichen Ein- griffsintensität und den Herausforderungen für das Gesundheitssystem in der Pandemie während der Wintermonate Rechnung.
bb) Die Einnahmeausfälle treffen betroffene Unternehmen und Selbstständige wirtschaftlich hart. Sie werden jedoch durch staatliche Unterstützungen zum Teil aufgefangen. So erhalten die von den am 28. Oktober 2020 beschlossenen Einschränkungsanordnungen betroffenen Betreiberinnen und Betreiber sowie Veranstalterinnen und Veranstalter durch den Bund eine außerordentliche Wirtschaftshilfe – sog. „Novemberhilfe“ (Vollzugshinweise für die Gewährung von Corona-Novemberhilfe des Bundesministeriums für Wirtschaft und Energie und des Bundes- ministeriums der Finanzen4).
Für den Zeitraum bis zum 21. Dezember 2020 haben sich Bund und Länder zur Fortführung der finanziellen Unterstützung auf Basis der Novemberhilfe entschlossen (Ziffer 9 des Beschlusses der Bundeskanzlerin und der Regierungschefinnen und Regierungschefs der Bundesländer vom 25. November 20205).
Auch die von der vorliegenden 5. SARS-CoV-2-EindV betroffenen Unternehmen werden umfassend unterstützt. So wird die nochmals verbesserte Überbrückungshilfe III des Bundes bereitgestellt. Für den besonders betroffenen Einzelhandel werden die handelsrechtlichen Abschreibungen auf nicht verkäufliche Saisonware bei den Fixkosten berücksichtigt. Der Bund wird außerdem die Zugangsvoraussetzungen insgesamt vereinfachen und die monatlichen Förderhöchstbeträge für Unternehmen und Soloselbständige deutlich anheben. Da viele Unternehmen angesichts der Dauer der Pandemie an die geltenden beihilferechtlichen Obergrenzen stoßen, setzt sich die Bundesregierung bei der Europäischen Kommission mit Nachdruck für die Anhebung der beihilferechtlichen Höchstsätze ein. Der Bund wird die Abschlagszahlungen deutlich anheben und direkt vornehmen. Das Land Brandenburg wird die regulären Auszahlungen bewerkstelligen. Nachdem der Bund die Voraussetzungen geschaffen hat, werden der Bund und das Land Brandenburg die Auszahlungen so schnell wie möglich realisieren. Die Abschlagszahlungen für die Überbrückungshilfe III werden im Monat Februar erfolgen. Die Fachverfahren werden so rechtzeitig programmiert, dass die abschließenden Auszahlungen durch das Land Brandenburg im Monat März erfolgen werden. Die Insolvenzantragspflicht für Geschäftsleiterinnen und Geschäftsleiter von Unternehmen, die einen Anspruch auf die Gewährung finanzieller Hilfeleistungen im Rahmen staatlicher Hilfsprogramme zur Abmilderung der Folgen der COVID-19-Pandemie haben und rechtzeitig einen entsprechenden, aussichtsreichen Antrag gestellt haben, wird bis Ende April ausgesetzt (Ziffer 14 des Beschlusses der Bundeskanzlerin und der Regierungschefinnen und Regierungschefs der Bundesländer vom 19. Januar 20216).
Schließlich muss im Hinblick auf die finanziellen Einbußen auch in Rechnung gestellt werden, dass ein Teil poten- tieller Kundinnen und Kunden voraussichtlich ohnehin auf die Inanspruchnahme der betroffenen Einrichtungen verzichten würde, um einem vermeidbaren Infektionsrisiko zu entgehen. Jedenfalls sind die Schäden, die bei einer weiteren ungebremsten Verbreitung des SARS-CoV-2-Virus und einem deutlichen Ansteigen der Erkrankungs- und Todeszahlen für eine sehr große Zahl von Menschen und für die Volkswirtschaft zu gewärtigen wären, von sehr hohem Gewicht (OVG Berlin-Brandenburg, Beschluss vom 18. November 2020 – OVG 11 S 104/20 – Rn. 53, juris).
cc) Die Zumutbarkeit der ergriffenen Schutzmaßnahmen ändert sich auch nicht dadurch, dass der Verordnungs- geber darauf verzichtet hat, bestimmte Bereiche, in denen ebenfalls Menschen zusammenkommen, einzuschränken oder zu schließen. Nach § 28a Absatz 6 Satz 3 IfSG können einzelne soziale, gesellschaftliche oder wirtschaftliche Bereiche, die für die Allgemeinheit von besonderer Bedeutung sind, von den Schutzmaßnahmen ausgenommen werden, soweit ihre Einbeziehung zur Verhinderung der Verbreitung des SARS-CoV-2-Virus nicht zwingend erforderlich ist. Es ist verfassungsrechtlich gerechtfertigt und geboten, grundrechtlich besonders geschützte oder gesellschaftlich wichtige Aktivitäten, zum Beispiel religiöse Veranstaltungen oder Versammlungen, weiterhin zu ermöglichen, auch wenn andere Bereiche mit vergleichbarem Infektionsrisiko untersagt werden. Das Grundgesetz und die Verfassung des Landes Brandenburg stellen zum Beispiel an Eingriffe in die Berufsfreiheit grundsätzlich geringere Anforderungen als an Eingriffe in die Glaubens- oder Versammlungsfreiheit.
Zudem darf der Verordnungsgeber die der Grundversorgung der Bevölkerung dienenden Lebensbereiche im Wege einer typisierenden und pauschalen Betrachtung von Einschränkungen und Schließungen ausnehmen. Dem Verordnungsgeber steht hier ein Entscheidungsspielraum zu, welche Dienstleistungen als für die Grundversorgung der Bevölkerung unbedingt erforderlich anzusehen sind und zu welchen Dienstleistungen ein erschwerter Zugang vorübergehend im Interesse einer möglichst weitgehenden Verringerung der Ansteckungsgefahr hingenommen werden kann (OVG Berlin-Brandenburg, Beschluss vom 20. November 2020 – OVG 11 S 120/20 – Rn. 60, juris).
IV.
1. Nach § 28a Absatz 1 Nummer 1 IfSG kann die Anordnung eines Abstandsgebots im öffentlichen Raum eine notwendige Schutzmaßnahme im Sinne des § 28 Absatz 1 Satz 1 und 2 IfSG zur Verhinderung der Verbreitung von COVID-19 sein. Die in § 1 Absatz 1 Nummer 3 Halbsatz 1 normierte grundsätzliche Verpflichtung zur Einhaltung eines Mindestabstands von 1,5 Metern zu anderen Personen stellt eine zentrale Maßnahme zur Ein- dämmung des SARS-CoV-2-Virus dar. Flankiert wird diese allgemeine Verhaltensregel durch das Gebot, die physischen Kontakte zu anderen Personen auf ein absolut nötiges Minimum zu reduzieren und den Personen- kreis möglichst konstant zu halten (§ 1 Absatz 1 Nummer 1) sowie durch das Gebot, die allgemein für jede Person geltenden Hygieneregeln zu beachten, insbesondere das regelmäßige Lüften in geschlossenen Räumen (§ 1 Absatz 1 Nummer 2).
2. Nach § 28a Absatz 1 Nummer 2 IfSG kann die Verpflichtung zum Tragen einer Mund-Nasen-Bedeckung eine notwendige Schutzmaßnahme im Sinne des § 28 Absatz 1 Satz 1 und 2 IfSG zur Verhinderung der Verbreitung von COVID-19 sein. Sie gilt im Rahmen dieser Verordnung regelmäßig dort, wo mehrere Menschen zusammen- treffen und sich länger aufhalten oder das Abstandsgebot nicht immer eingehalten werden kann. Durch das Tragen einer Mund-Nasen-Bedeckung können andere Personen vor feinen Tröpfchen und Partikeln geschützt werden, die beispielsweise beim Sprechen, Husten oder Niesen ausgestoßen werden (Fremdschutz). Wichtig ist hierbei, dass Mund und Nase vollständig bedeckt sind. Wissenschaftliche Studien belegen den signifikanten Nutzen zur Verringerung der Infektionszahlen (Robert Koch-Institut, Was ist beim Tragen einer Mund-Nasen-Bedeckung in der Öffentlichkeit zu beachten? Stand: 20. Oktober 20207; World Health Organization, Coronavirus disease [COVID-19]: Masks, Stand: 1. Dezember 20208).
Der mit der Pflicht zum Tragen einer Mund-Nasen-Bedeckung verbundene, grundsätzlich geringfügige Eingriff in die Handlungsfreiheit der Betroffenen ist angesichts des überragend wichtigen Ziels des Infektionsschutzes bei konstant hohen Infektionszahlen hinzunehmen. Aus Gründen der Verhältnismäßigkeit sieht § 2 Absatz 2 Aus- nahmen von der Tragepflicht insbesondere aus gesundheitlichen Gründen vor; daneben ermöglichen mehrere Vor- schriften den Verzicht auf das Tragen einer Mund-Nasen-Bedeckung, wenn die Ausbreitung übertragungsfähiger Tröpfchenpartikel in vergleichbarer Weise verringert wird. Die Auferlegung einer Pflicht zum Tragen einer Mund- Nasen-Bedeckung, die nur für Personen ohne einschlägige Vorerkrankungen gilt, konstituiert schon keinen Eingriff in das Recht auf Leben und körperliche Unversehrtheit aus Artikel 2 Absatz 2 des Grundgesetzes (OVG Berlin- Brandenburg, Beschluss vom 18. November 2020 – OVG 11 S 104/20 – Rn. 64, juris).
Des Weiteren statuiert die Verordnung in bestimmten Bereichen die grundsätzliche Verpflichtung zum Tragen von medizinischen Masken (OP-Masken und FFP2-Masken). Im Gegensatz zu gewöhnlichen „Alltagsmasken“ im Sinne des § 2 Absatz 1, die keiner Normierung im Hinblick auf ihre Wirkung unterliegen, haben medizi- nische Masken eine höhere Schutzwirkung. Die technischen Anforderungen an medizinische Masken werden in
§ 2 Absatz 2 detailliert geregelt. Ausnahmen von der Tragepflicht enthält § 2 Absatz 3, wobei die in dieser Norm geregelten Befreiungstatbestände insbesondere in Einrichtungen des Gesundheits- und Sozialwesens aufgrund der besonderen Schutzbedürftigkeit der dortigen Personengruppen keine Anwendung finden (§ 14 Absatz 7). Zudem wird generell in Situationen, in denen ein engerer oder längerer Kontakt zu anderen Personen, insbesondere in geschlossenen Räumen, unvermeidbar ist, die Nutzung medizinischer Masken angeraten (Ziffer 3 des Beschlusses der Bundeskanzlerin und der Regierungschefinnen und Regierungschefs der Bundesländer vom 19. Januar 20219).
3. Nach § 28a Absatz 1 Nummer 3 IfSG können Ausgangs- und Kontaktbeschränkungen im privaten sowie im öffentlichen Raum notwendige Schutzmaßnahmen im Sinne des § 28 Absatz 1 Satz 1 und 2 IfSG zur Verhinderung der Verbreitung von COVID-19 sein. Derartige Maßnahmen bezwecken insbesondere, die Möglichkeiten infek- tionsgefährdender geselliger Zusammenkünfte in der Freizeit einzuschränken (vgl. BayVGH, Beschluss vom
14. Dezember 2020 – 20 NE 20.2907 – S. 8, 11). Im Hinblick auf die in § 4 Absatz 3 geregelten besonderen Kontaktbeschränkungen im öffentlichen Raum wird durch die Ausnahmen nach § 4 Absatz 4 das schutzwürdige Bedürfnis der Bürgerinnen und Bürger nach einem Mindestmaß an sozialen Kontakten gewährleistet (OVG Berlin- Brandenburg, Beschluss vom 18. November 2020 – OVG 11 S 104/20 – Rn. 80, juris).
Nach § 28a Absatz 2 Satz 1 Nummer 2 IfSG ist die Anordnung von Ausgangsbeschränkungen im Sinne des § 28a Absatz 1 Nummer 3 IfSG, nach der das Verlassen des privaten Wohnbereichs nur zu bestimmten Zwecken zulässig ist, nur gerechtfertigt, soweit auch bei Berücksichtigung aller bisher getroffenen anderen Schutzmaßnahmen eine wirksame Eindämmung der Verbreitung der Coronavirus-Krankheit-2019 (COVID-19) erheblich gefährdet wäre. Wie die bisherige Entwicklung sämtlicher relevanter Parameter des Infektionsgeschehens seit dem Inkrafttreten der Zweiten SARS-CoV-2-Eindämmungsverordnung gezeigt hat, ist es immer noch nicht gelungen, die Verbreitung des SARS-CoV-2-Virus wirksam einzudämmen. Insbesondere die Zuspitzung der Versorgungssituation in den Krankenhäusern belegt, dass es einer Aufrechterhaltung der eingriffsintensiven Maßnahme einer Ausgangs- beschränkung nach § 4 Absatz 1 Satz 1 bedarf (vgl. auch: BayVGH, Beschluss vom 14. Dezember 2020
– 20 NE 20.2907 – S. 9 f.). Bei den genannten Ausgangsbeschränkungen ist ein landesweit einheitliches Vorgehen notwendig. Nach § 28a Absatz 3 Satz 10 IfSG sind bei einer landesweiten Überschreitung eines Schwellenwertes von über 50 Neuinfektionen je 100 000 Einwohnerinnen und Einwohner innerhalb von sieben Tagen landesweit abgestimmte umfassende, auf eine effektive Eindämmung des Infektionsgeschehens abzielende Schutzmaßnahmen anzustreben. Da dieser Schwellenwert im Land Brandenburg weiterhin um ein Vielfaches überschritten wird und in keinem Landkreis eine niedrigere Inzidenz zu verzeichnen ist, sind einheitliche Regelungen zu treffen.
4. Nach § 28a Absatz 1 Nummer 4 IfSG kann die Verpflichtung zur Erstellung und Anwendung von Hygiene- konzepten für Betriebe, Einrichtungen oder Angebote mit Publikumsverkehr eine notwendige Schutzmaßnahme im Sinne des § 28 Absatz 1 Satz 1 und 2 IfSG zur Verhinderung der Verbreitung von COVID-19 sein. Daher haben Betreiberinnen und Betreiber sowie Veranstalterinnen und Veranstalter auf der Grundlage eines individuellen Hygienekonzepts durch geeignete organisatorische Maßnahmen die in ihren jeweiligen Bereichen geltenden besonderen Abstands- und Hygieneregeln sicherzustellen. Zu diesen Regeln, deren Einhaltung durch die Betrei- berinnen und Betreiber sowie die Veranstalterinnen und Veranstalter sicherzustellen sind, können insbesondere gehören:
– das Abstandsgebot zwischen allen Personen,
– die Steuerung und Beschränkung des Zutritts und des Aufenthalts aller Personen,
– das Tragen einer Mund-Nasen-Bedeckung durch alle Personen,
– das Erfassen von Personendaten aller Personen in einem Kontaktnachweis,
– in geschlossenen Räumen der regelmäßige Austausch der Raumluft durch Frischluft.
Für Arbeitgeberinnen und Arbeitgeber wird im Rahmen des § 3 Absatz 1 klargestellt, dass sie die Verantwortung für die Umsetzung notwendiger Arbeits- und Infektionsschutzmaßnahmen am Arbeitsplatz tragen. Arbeit- geberinnen und Arbeitgeber haben demnach auf der Grundlage einer angepassten Gefährdungsbeurteilung nach
§ 5 des Arbeitsschutzgesetzes ein betriebliches Maßnahmenkonzept für zeitlich befristete zusätzliche Maßnahmen zum Schutz der Beschäftigten vor dem SARS-CoV-2-Virus zu treffen und im Betrieb umzusetzen. Dabei sind unter anderem eine ausreichende Reinigung und Hygiene vorzusehen, gegebenenfalls Reinigungsintervalle anzupassen und strikt die persönlichen und organisatorischen Hygieneregeln einzuhalten.
5. Nach § 28a Absatz 1 Nummer 5 IfSG kann die Untersagung von Freizeitveranstaltungen und ähnlichen Veran- staltungen eine notwendige Schutzmaßnahme im Sinne des § 28 Absatz 1 Satz 1 und 2 IfSG zur Verhinderung der Verbreitung von COVID-19 sein. Gerade bei geselligen Veranstaltungen mit Unterhaltungscharakter kommt es zu Situationen, in denen Menschen ausgelassen aufeinandertreffen und in Kontakt treten, so dass das Risiko einer Ansteckung besonders groß ist. Diesem Risiko soll durch die strenge Personengrenze nach § 7 Absatz 1 wirksam vorgebeugt werden, um nicht notwendige physische Kontakte weiter zu reduzieren.
6. Nach § 28a Absatz 1 Nummer 8 IfSG kann die Untersagung oder Beschränkung der Sportausübung eine not- wendige Schutzmaßnahme im Sinne des § 28 Absatz 1 Satz 1 und 2 IfSG zur Verhinderung der Verbreitung von COVID-19 sein. Sport ist regelmäßig durch eine räumliche Nähe sowie zum Teil durch körperlichen Kontakt zwischen den anwesenden Personen über eine längere Verweildauer gekennzeichnet. Dies gilt in Sporthallen und sonstigen Trainingseinrichtungen über die reinen Sportflächen hinaus auch für die dort regelmäßig vorhandenen Umkleiden und Sanitäranlagen. Hieraus folgt insbesondere in geschlossenen Räumen und beim Mannschaftssport eine erhöhte Infektionsgefahr. Daher stellt die Beschränkung bzw. Untersagung der Sportausübung nach Maßgabe des § 12 zum jetzigen Zeitpunkt ein notwendiges Mittel zur Kontaktreduzierung dar (OVG Berlin-Brandenburg, Beschluss vom 14. Januar 2021 – OVG 11 S 5/21 – S. 12).
Untersagt ist nach § 12 Absatz 1 Satz 1 der Sportbetrieb auf (unter freiem Himmel) und in (in geschlossenen Räumen) allen Sportanlagen im Sinne des § 1 Absatz 2 der Sportanlagenlärmschutzverordnung in Verbindung mit
§ 3 Absatz 5 Nummer 1 des Bundes-Immissionsschutzgesetzes. Eine Sportanlage ist eine ortsfeste Einrichtung, die zur Sportausübung bestimmt ist. Hierzu zählen auch Einrichtungen, die mit der Sportanlage in einem engen räum- lichen und betrieblichen Zusammenhang stehen. Untersagt ist – vorbehaltlich des § 12 Absatz 2 – der gesamte Sportbetrieb, das heißt sämtliche Betätigungen, die im weitesten Sinne sportlichen Charakter haben. Umfasst sind damit nicht nur zur körperlichen Ertüchtigung gegebenenfalls nach bestimmten Regeln ausgeübte körperliche Betätigungen, sondern auch rein aus Freude an Bewegung und Spiel ausgeübte Betätigungen. Sportlichen Cha- rakter haben unter infektiologischen Gesichtspunkten regelmäßig auch diejenigen Betätigungen, die zum Teil dem Erlernen von Techniken zum Stressabbau dienen (insbesondere Yoga). Yoga- und Pilatesstudios sind deshalb grundsätzlich vom Anwendungsbereich der Vorschrift erfasst (OVG Berlin-Brandenburg, Beschluss vom 10. November 2020 – OVG 11 S 112/20 – Rn. 43, juris).
7. Nach § 28a Absatz 1 Nummer 9 IfSG kann ein umfassendes Verbot des Alkoholkonsums auf bestimmten öffent- lichen Plätzen oder in bestimmten öffentlich zugänglichen Einrichtungen eine notwendige Schutzmaßnahme im Sinne des § 28 Absatz 1 Satz 1 und 2 IfSG zur Verhinderung der Verbreitung von COVID-19 sein. Nach § 4 Absatz 5 wird der Konsum alkoholischer Getränke im öffentlichen Raum ganztägig untersagt. Dieses Verbot dient dazu, alkoholbedingte Verstöße gegen Infektionsschutzmaßnahmen zu unterbinden. Die enthemmende Wirkung von Alkohol kann dazu führen, dass die allgemeinen Hygieneregeln, das Abstandsgebot oder die Pflicht zum Tragen einer Mund-Nasen-Bedeckung nicht mehr eingehalten werden. Hinzu kommt, dass Alkoholkonsum im Ein- zelfall zu im Hinblick auf den Infektionsschutz problematischen Verhaltensweisen, wie Schreien oder lautem Reden im Rahmen einer Ansammlung führen kann (OVG Berlin-Brandenburg, Beschluss vom 12. September 2020 – OVG 11 S 81.20 – Rn. 4, juris).
8. Nach § 28a Absatz 1 Nummer 10 IfSG kann die Untersagung von oder Erteilung von Auflagen für das Abhalten von Versammlungen eine notwendige Schutzmaßnahme im Sinne des § 28 Absatz 1 Satz 1 und 2 IfSG zur Ver- hinderung der Verbreitung von COVID-19 sein, wobei für die Untersagung von Versammlungen die Voraus- setzungen nach § 28a Absatz 2 Satz 1 Nummer 1 IfSG erfüllt sein müssen. Bei Beschränkungen von Versamm- lungen muss dem hohen Schutzgut der Versammlungsfreiheit aus Artikel 8 Absatz 1 des Grundgesetzes und Artikel 23 Absatz 1 der Verfassung des Landes Brandenburg Rechnung getragen werden. Eine zeitweise Beschrän- kung der Versammlungsfreiheit ist unter Berücksichtigung der derzeitigen Infektionslage in Abwägung mit dem Ziel einer Reduzierung von Infektionszahlen in einer volatilen Pandemielage unter erhöhten Rechtfertigungsan- forderungen zulässig, um den Schutz von Leben und körperlicher Unversehrtheit angemessen gewährleisten zu können.
§ 5 Absatz 1 enthält für alle während des Geltungszeitraums der Verordnung abgehaltenen Versammlungen unter freiem Himmel eine Auflage hinsichtlich der Anzahl der Teilnehmerinnen und Teilnehmer der Versammlung. Nach der Rechtsprechung des Bundesverfassungsgerichts können unter strikter Wahrung des Grundsatzes der Verhält- nismäßigkeit, der insbesondere die Beachtung sämtlicher Umstände des Einzelfalls einschließlich des aktuellen Stands des dynamischen und tendenziell volatilen Infektionsgeschehens erforderlich macht, zum Zweck des
Schutzes vor Infektionsgefahren auch versammlungsbeschränkende Maßnahmen ergriffen werden (BVerfG, Beschluss vom 30. August 2020 – 1 BvQ 94/20 – juris, Rn. 16). Die Beschränkung der Anzahl der Teilnehmerinnen und Teilnehmer ist geboten, um eine Unterschreitung notwendiger Mindestabstände zu verhindern. Angesichts der gegenwärtig hohen Infektionszahlen im Land Brandenburg ist der versammlungstypischen infektiologischen Gefährdungslage (insbesondere durch eine Tröpfcheninfektion durch lautes Rufen, Sprechen, Singen unter Miss- achtung des Mindestabstands über einen nicht unerheblichen Zeitraum hinweg) unabhängig davon zu begegnen, dass bezogen auf die erwartete Anzahl der Teilnehmerinnen und Teilnehmer eine rein rechnerisch hinreichend groß bemessene Versammlungsfläche zur Verfügung steht (vgl. hierzu: BVerfG, Beschluss vom 30. August 2020 – 1 BvQ 94/20 – juris, Rn. 16). Hinzu kommt, dass angesichts des im gesamten Land Brandenburg zu verzeich- nenden dynamischen Infektionsgeschehens keine Möglichkeit besteht, den Veranstaltungsort von Schwerpunkten des Pandemiegeschehens fernzuhalten, um höhere Teilnahmezahlen zu ermöglichen (vgl. hierzu aber: VfGBbg, Beschluss vom 3. Juni 2020 – 9/20 EA – juris, Rn. 50).
§ 5 Absatz 1 enthält zudem die Auflage, lediglich ortsfeste Kundgebungen anstatt Aufzüge zu veranstalten. Das Bundesverfassungsgericht erkennt hierin eine zulässige Beschränkung der Versammlungsfreiheit zum Zwecke des Infektionsschutzes (BVerfG, Beschluss vom 30. August 2020 – 1 BvQ 94/20 – juris, Rn. 16). Aufzüge jeglicher Art können aufgrund der vielfältigen Kontaktmöglichkeiten mit anderen Menschen auf der Aufzugsstrecke und den auf der Strecke erschwerten Kontrollmöglichkeiten im Hinblick auf die einzuhaltenden Hygienemaßgaben, ins- besondere des einzuhaltenden Mindestabstands, infektionstreibend sein (Sächsisches OVG, Beschluss vom
20. November 2020 – 3 B 399/20 – Rn. 12, juris). Trotz der Vielgestaltigkeit der Zielsetzungen von Versamm- lungen ist davon auszugehen, dass es gegenwärtig regelmäßig möglich ist, das mit der Versammlung beabsichtigte Anliegen ortsfest kundzutun (vgl. Sächsisches OVG, Beschluss vom 20. November 2020 – 3 B 399/20 – Rn. 13, juris). Mit Blick auf die hohen Infektionszahlen hat der Schutz von Leben und Gesundheit einer Vielzahl von Menschen derzeit ein höheres Gewicht.
§ 5 Absatz 2 statuiert für Landkreise und kreisfreie Städte mit einem sehr hohen Infektionsgeschehen ein grund- sätzliches Versammlungsverbot. Das Bundesverfassungsgericht billigt zum Zwecke des Infektionsschutzes auch Versammlungsverbote, sofern mildere Mittel nicht zur Verfügung stehen und soweit der hierdurch bewirkte tief- greifende Eingriff in das Grundrecht der Versammlungsfreiheit auch in Ansehung der grundlegenden Bedeutung dieses Grundrechts für das demokratische und freiheitliche Gemeinwesen insgesamt nicht außer Verhältnis steht zu den jeweils zu bekämpfenden Gefahren und dem Beitrag, den ein Verbot zur Gefahrenabwehr beizutragen vermag (BVerfG, Beschluss vom 30. August 2020 – 1 BvQ 94/20 – juris, Rn. 16). Bei der Überschreitung eines 7-Tage-Inzidenz-Wertes von 200 in einem Landkreis oder einer kreisfreien Stadt ist eine effektive Kontaktnach- verfolgung unter keinen Umständen mehr möglich. Es sind daher erhebliche Schädigungen der Gesundheit einer Vielzahl von Menschen zu befürchten. In diesem Fall kommt eine Versammlungsuntersagung in Betracht (vgl. BVerfG, Beschluss vom 21. November 2020 – 1 BvQ 135/20 – Rn. 16, juris). Die mit Versammlungen typischerweise einhergehenden infektiologischen Gefahren entfalten in einem ohnehin bereits von sehr hohen Infektionszahlen geprägten Umfeld eine beschleunigende Wirkung, die regelmäßig mit der Gefahr einhergeht, dass die Situation außer Kontrolle gerät.
§ 5 Absatz 3 trägt dem Verhältnismäßigkeitsprinzip Rechnung. Da dessen strikte Wahrung nach der Recht- sprechung des Bundesverfassungsgerichts die Beachtung sämtlicher Umstände des Einzelfalles erforderlich macht, eröffnet die Vorschrift die Möglichkeit von den vorstehenden Auflagen und Verboten (teilweise) Ausnahmen zu- zulassen (vgl. VfGBbg, Beschluss vom 3. Juni 2020 – 9/20 EA – Rn. 46, juris). Dabei ist zu beachten, dass allein die konkreten Umstände des Einzelfalles (insbesondere Versammlungsanlass, -ort, Teilnahmeumfang, Ausge- staltung des Hygienekonzepts) Abweichungen begründen können. Das Pandemiegeschehen (Infiziertenzahlen, Be- lastung des Gesundheitssystems) kann hingegen in der gegenwärtigen Situation grundsätzlich keine Abweichungen rechtfertigen. Im Rahmen der Einzelfallbetrachtung können demnach insbesondere auch Ereignisse im Zusammen- hang mit früheren Versammlungen als Indizien herangezogen werden, soweit sie bezüglich des Mottos, des Ortes, des Datums sowie des Teilnehmer- und Organisatorenkreises Ähnlichkeiten zu der geplanten Versammlung auf- weisen (vgl. BVerfG, Beschluss vom 21. November 2020 – 1 BvQ 135/20 – Rn. 11, juris).
9. Nach § 28a Absatz 1 Nummer 10 IfSG kann die Erteilung von Auflagen für das Abhalten von religiösen Zusammenkünften eine notwendige Schutzmaßnahme im Sinne des § 28 Absatz 1 Satz 1 und 2 IfSG zur Verhin- derung der Verbreitung von COVID-19 sein. Bei Beschränkungen der Religionsausübung muss dem hohen Schutz- gut der Religionsfreiheit aus Artikel 4 Absatz 1 und 2 des Grundgesetzes sowie Artikel 13 Absatz 1 der Verfassung des Landes Brandenburg Rechnung getragen werden. Eingriffe in die Religionsausübungsfreiheit können – anders als entstandene wirtschaftliche Verluste – regelmäßig nicht anderweitig wieder ausgeglichen werden (OVG Berlin- Brandenburg, Beschluss vom 11. November 2020 – OVG 11 S 111/20 – Rn. 58, juris). Eine zeitweise Beschrän- kung der Glaubensfreiheit ist unter Berücksichtigung der derzeitigen Infektionslage in Abwägung mit dem Ziel einer Reduzierung von Infektionszahlen in einer volatilen Pandemielage unter erhöhten Rechtfertigungsanfor- derungen zulässig, um den Schutz von Leben und körperlicher Unversehrtheit angemessen gewährleisten zu können. Dem dienen die in § 6 vorgesehenen Schutzmaßnahmen.
Die Anzeigepflicht von religiösen Veranstaltungen mit mehr als zehn Teilnehmenden nach § 6 Absatz 1 Satz 2 ist zur Vermeidung unkontrollierbarer Infektionsherde geboten, um ein behördliches Eingreifen zu ermöglichen. Nach
§ 6 Absatz 1 Satz 3 ist die Anzeigepflicht jedoch in solchen Fällen entbehrlich, in denen die Kirchen, Religions- und Weltanschauungsgemeinschaften tragfähige Hygienekonzepte erarbeitet haben und anwenden, da hier aufgrund der bisherigen Erfahrungen mit der Vermeidung von Infektionsgefahren gerechnet werden kann.
10. Nach § 28a Absatz 1 Nummer 10 IfSG kann die Erteilung von Auflagen für das Abhalten von Veranstaltungen eine notwendige Schutzmaßnahme im Sinne des § 28 Absatz 1 Satz 1 und 2 IfSG zur Verhinderung der Verbreitung von COVID-19 sein. Die Beschränkung der Teilnehmerzahl von Veranstaltungen ohne Unterhaltungscharakter durch § 7 Absatz 2 Satz 1 ist im Hinblick auf das Ziel einer effektiven Kontaktreduzierung zwingend erforderlich. Die in dieser Regelung definierten Personengrenzen gelten hingegen nach § 7 Absatz 3 Satz 1 nicht für diejenigen Veranstaltungen, die der Aufrechterhaltung der öffentlichen Sicherheit und Ordnung, der Rechtspflege, der Daseinsfür- und -vorsorge oder der Wahrnehmung öffentlich-rechtlicher Aufgaben zu dienen bestimmt sind. Dies betrifft insbesondere:
– Veranstaltungen der Gerichte, der Staatsanwaltschaften und anderer Behörden, Stellen oder Einrichtungen, die öffentlich-rechtliche Aufgaben wahrnehmen; hierzu zählen etwa auch Beurkundungs- und Beratungs- termine bei Notaren,
– Veranstaltungen, die der Erbringung öffentlich-rechtlicher Leistungen oder der Versorgung oder Gesund- heitsfürsorge der Bevölkerung dienen (hierzu zählen auch Termine zur Blut-, Blutplasma- und Knochen- markspende),
– Gesellschaftsjagden, soweit diese zur Erfüllung des Schalenwildabschusses oder zur Seuchenbekämpfung und -prävention durch Reduktion der Wildschweinpopulation erforderlich sind.
11. Nach § 28a Absatz 1 Nummer 11 IfSG kann die Untersagung oder Beschränkung von Reisen (dies gilt insbesondere für touristische Reisen) eine notwendige Schutzmaßnahme im Sinne des § 28 Absatz 1 Satz 1 und 2 IfSG zur Verhinderung der Verbreitung von COVID-19 sein. Touristische Reisen führen regelmäßig zu einer vorüber- gehenden Veränderung des potentiellen Kontaktumfeldes. Sie bergen die Gefahr, eine asymptomatisch verlaufende Infektion an einen anderen Ort zu tragen und das Virus dort weiter zu verbreiten. Vor diesem Hintergrund wird mit der Regelung nach § 4 Absatz 2 der Zweck verfolgt, die freizeitorientierte Mobilität, namentlich tagestouris- tische Ausflüge im Land Brandenburg weitgehend einzuschränken (OVG Berlin-Brandenburg, Beschluss vom 14. Januar 2021 – OVG 11 S 3/21, S. 6).
12. Nach § 28a Absatz 1 Nummer 12 IfSG kann die Untersagung oder Beschränkung von Übernachtungsangeboten eine notwendige Schutzmaßnahme im Sinne des § 28 Absatz 1 Satz 1 und 2 IfSG zur Verhinderung der Verbreitung von COVID-19 sein. Hintergrund ist auch hier die Notwendigkeit einer Reduzierung von physischen Kontakten. Eine Beschränkung von Übernachtungsangeboten ist geeignet zur Reduzierung der Mobilität in Brandenburg und der Bundesrepublik und damit zur Sicherstellung der Verfolgbarkeit von Infektionsketten sowie allgemein zur Minimierung der Sozialkontakte und damit zu einer Verlangsamung der Ausbreitung des SARS-CoV-2-Virus beizutragen. Dies ist angesichts des derzeitigen Infektionsgeschehens unabdingbar und soll durch die in § 11 vor- gesehenen Schutzmaßnahmen erreicht werden.
13. Nach § 28a Absatz 1 Nummer 13 IfSG kann die Untersagung oder Beschränkung des Betriebs von gastronomischen Einrichtungen eine notwendige Schutzmaßnahme im Sinne des § 28 Absatz 1 Satz 1 und 2 IfSG zur Verhinderung der Verbreitung von COVID-19 sein. Insbesondere in der Gastronomie kommt es zu vielfältigen Kontakten zwischen häufig wechselnden Personen. Gastronomiebetriebe zeichnen sich auch dadurch aus, dass bei dem Genuss von Speisen und Getränken trotz geringen Abstands naturgemäß keine Alltagsmasken getragen werden können. Bei der geselligen Zusammenkunft im stationären Gastronomiebetrieb kann es, gerade wenn auch Alkohol konsu- miert wird, regelmäßig zur Unterschreitung von Mindestabständen und erhöhtem Aerosolausstoß kommen, da man gemeinsam eine geraume Zeit in einem geschlossenen Raum verbringt (OVG Berlin-Brandenburg, Beschluss vom
13. November 2020 – OVG 11 S 118/20 – Rn. 38, juris). Daher ist es in der gegenwärtigen Situation geboten, in diesem Bereich die Kontakte nach Maßgabe des § 10 drastisch zu reduzieren.
14. Nach § 28a Absatz 1 Nummer 14 IfSG kann die Schließung oder Beschränkung von Betrieben des Einzelhandels eine notwendige Schutzmaßnahme im Sinne des § 28 Absatz 1 Satz 1 und 2 des Infektionsschutzgesetzes zur Ver- hinderung der Verbreitung von COVID-19 sein. Einzelhandelsbetriebe mit Publikumsverkehr sind Anziehungs- punkte für Menschen an einen begrenzten Ort und stellen damit ein nicht unerhebliches Risiko für die Verbreitung des SARS-CoV-2-Virus dar (OVG Berlin-Brandenburg, Beschluss vom 17. April 2020 – OVG 11 S 22/20 – Rn. 21, juris). Insofern regelt § 8 Absatz 1 Satz 1 eine grundsätzliche Schließungsanordnung für Verkaufsstellen des Einzelhandels. Die Schließungsanordnung nach § 8 Absatz 1 Satz 1 gilt nicht für Dienstleistungen bzw. Dienst- leistungsbetriebe (vgl. für den Bereich der körpernahen Dienstleistungen § 9). Soweit in dem Ausnahmekatalog nach § 8 Absatz 1 Satz 2 zum Teil Dienstleistungsbetriebe benannt werden (zum Beispiel Reinigungen und Wasch- salons nach § 8 Absatz 1 Satz 2 Nummer 12), soll dies lediglich verdeutlichen, dass gerade diese Bereiche
besonders wichtig für die Deckung des Grundbedarfs der Bevölkerung sind sowie der Bedarfsdeckung von Hand- werkerinnen und Handwerkern sowie Gewerbetreibenden dienen (vgl. OVG Berlin-Brandenburg, Beschluss vom 17. April 2020 – OVG 11 S 22/20 – Rn. 25, juris).
Ziel der generellen Schließung von Ladengeschäften ist es, die Verbreitung des SARS-CoV-2-Virus durch Unterbrechung bzw. Unterbindung der Infektionsketten zu verlangsamen und das Ausbreitungsgeschehen so weit zu bremsen, dass Zeit gewonnen und eine Überforderung des Gesundheitssystems vermieden werden kann (OVG Nordrhein-Westfalen, Beschluss vom 6. April 2020 – 13 B 398/20.NE – Rn. 94, juris). Infektionsketten entstehen insbesondere dann, wenn sich eine Vielzahl von Menschen zu Besorgungen aller Art und zum Konsum- genuss in die Innenstädte begibt und es deshalb auch zu häufig wechselnden Kundenkontakten in den Laden- geschäften kommt. Dieser Anziehungskraft und der damit verbundenen Gefahr der Entstehung von Infektions- ketten kann durch Geschäftsschließungen (und in deren Folge der Leerung der Innenstädte) wirksam begegnet werden (BayVGH, Beschluss vom 30. März 2020 – 20 CS 20.611 – Rn. 22, juris). Mit dem generellen Verbot der Öffnung von Ladengeschäften wird mithin das Ziel verfolgt, die Bevölkerung dazu zu bewegen, mehr zu Hause zu bleiben und nur notwendige Besorgungen zu erledigen (OVG Berlin-Brandenburg, Beschluss vom 17. April 2020 – OVG 11 S 22/20 – Rn. 31, juris).
§ 8 Absatz 1 Satz 2 Nummer 14 regelt, dass die Schließungsanordnung nach § 8 Absatz 1 Satz 1 nicht für Abhol- und Lieferdienste gilt. Da in diesen Fällen ein vergleichsweise geringes Infektionsrisiko vorliegt, ist die Abholung und Lieferung sämtlicher Waren und Güter – im Gleichklang mit der Privilegierung des Außerhausverkaufs von Speisen und Getränken durch Gaststätten nach § 10 Absatz 2 Nummer 1 Halbsatz 1 – uneingeschränkt zulässig. Aus Gründen der Verhältnismäßigkeit sollen die von der Schließungsanordnung nach § 8 Absatz 1 Satz 1 be- troffenen Einzelhandelsgeschäfte wirtschaftliche Kompensationsmöglichkeiten haben. Infolgedessen können auch diejenigen Einzelhandelsgeschäfte, deren Sortimentsteile nicht durch die Ausnahmen nach § 8 Absatz 1 Satz 2 privilegiert sind, ihre Waren und Güter an die Kundinnen und Kunden liefern und von ihnen abholen lassen. Bieten diese Einzelhandelsgeschäfte eine Abholmöglichkeit für die Kundinnen und Kunden an, haben die Geschäfte zur Vermeidung von Warteschlangen und von Gedränge vor der Ausgabestelle besonderes Augenmerk auf eine kon- trollierte Festlegung der Abholzeiten zu legen. Die allgemeinen Abstands- und Hygieneregeln sind sicherzustellen.
Darüber hinaus sind Betreiberinnen und Betreiber von Verkaufsstellen des Einzelhandels – insbesondere des Lebensmitteleinzelhandels – dazu aufgerufen, ihre Sortimente nicht um diejenigen Sortimentsteile zu erweitern, die nach Auffassung des Verordnungsgebers nicht der Grundversorgung der Bevölkerung zuzuordnen sind (Ziffer 5 des Beschlusses der Bundeskanzlerin und der Regierungschefinnen und Regierungschefs der Bundes- länder vom 13. Dezember 202010).
15. Nach § 28a Absatz 1 Nummer 14 IfSG kann die Schließung oder Beschränkung von Betrieben und Gewerben eine notwendige Schutzmaßnahme im Sinne des § 28 Absatz 1 Satz 1 und 2 IfSG zur Verhinderung der Verbreitung von COVID-19 sein. Dienstleistungen, bei deren Erbringung es typischerweise zu einem engen körperlichen Kontakt während einer nicht unerheblichen Zeitspanne zwischen dem Dienstleistenden und dem Kunden bzw. der Kundin kommt, bergen ein erhöhtes Infektionsrisiko. Daher sind körpernahe Dienstleistungen im gegenwärtigen Stadium der Pandemie nach Maßgabe von § 9 zu beschränken bzw. zu untersagen.
16. Nach § 28a Absatz 1 Nummer 15 IfSG kann die Untersagung oder Beschränkung des Betretens oder des Besuchs von Einrichtungen des Gesundheits- oder Sozialwesens eine notwendige Schutzmaßnahme im Sinne des § 28 Absatz 1 Satz 1 und 2 IfSG zur Verhinderung der Verbreitung von COVID-19 sein. Strenge Schutzmaßnahmen in Krankenhäusern, Vorsorge- und Rehabilitationseinrichtungen sowie Pflegeheimen und besonderen Wohnformen im Sinne des Neunten Buches Sozialgesetzbuch sind zum gegenwärtigen Zeitpunkt zwingend erforderlich, da sich in diesen Einrichtungen zuvörderst vulnerable Personengruppen aufhalten und die personelle Situation insbe- sondere in der Intensivpflege nach wie vor angespannt ist. Dies betrifft in erster Linie die südlichen Kommunen Brandenburgs, sodass Patientinnen und Patienten aus den überlasteten Krankenhäusern im Süden in andere brandenburgische Landesteile verlegt werden müssen. Die personelle Situation verschärft sich zudem dadurch, dass viele Pflegerinnen und Pfleger selbst an COVID-19 erkranken und dadurch die bereits hohe Belastung des gesunden Personals weiter zunimmt. Um daher eine Überlastung des Gesundheitssystems zu vermeiden, sind die nach § 14 angeordneten Schutzmaßnahmen geboten.
Nach § 28a Absatz 2 Satz 1 Nummer 3 IfSG ist die Untersagung des Betretens oder des Besuchs von Einrichtungen im Sinne von § 28a Absatz 1 Nummer 15 IfSG, wie zum Beispiel Alten- oder Pflegeheimen, Einrichtungen der Behindertenhilfe, Entbindungseinrichtungen oder Krankenhäusern für enge Angehörige von dort behandelten, ge- pflegten oder betreuten Personen nur zulässig, soweit auch bei Berücksichtigung aller bisher getroffenen anderen Schutzmaßnahmen eine wirksame Eindämmung der Verbreitung von COVID-19 erheblich gefährdet wäre. § 14 Absatz 2 Satz 1 legt eine tägliche Besuchsgrenze fest. Damit werden die Kontakte aufgrund des derzeit äußerst dynamischen Infektionsgeschehens auf das zumutbare Minimum reduziert. Gleichzeitig wird ein Mindestmaß an sozialen Kontakten nach § 28a Absatz 2 Satz 2 IfSG gewährleistet. Von dieser Personengrenze sind aus Verhält- nismäßigkeitsgründen Ausnahmen nach § 14 Absatz 2 Satz 2 geregelt, um die Begleitung Sterbender und von Personen in akut lebensbedrohlichen Zuständen zu ermöglichen.
17. Nach § 28a Absatz 1 Nummer 16 IfSG können Gemeinschaftseinrichtungen im Sinne des § 33 IfSG, also Einrich- tungen, in denen überwiegend minderjährige Personen betreut werden – und damit auch Schulen – Auflagen für die Fortführung ihres Betriebs erteilt werden. Der Bildungs- und Erziehungsanspruch soll zwar weiterhin grund- sätzlich nicht eingeschränkt werden. Angesichts der gegenwärtigen Pandemielage ist jedoch für große Teile der Schülerinnen und Schüler der Präsenzunterricht ausgesetzt (§ 17 Absatz 4 Satz 1). Hierdurch wird gewährleistet, dass der „harte Lockdown“ nahezu alle relevanten gesellschaftlichen Bereiche erfasst. Gleichzeitig bleiben der Bildungsanspruch sowie die Bildungschancen für die Schülerinnen und Schüler auch in dieser Zeit gewährleistet. Wegen der besonderen Bedeutung von schulischen Abschlüssen werden Abschlussklassen und Klassen des letzten Ausbildungsjahres der jeweiligen Bildungsgänge an Oberstufenzentren nach § 17 Absatz 4 Satz 2 grundsätzlich im Präsenzunterricht unterrichtet. Das Gleiche gilt für Schülerinnen und Schüler mit dem sonderpädagogischen För- derschwerpunkt „geistige Entwicklung“, da sich der Distanzunterricht für diese Schülergruppe nur bedingt eignet.
18. Nach § 28a Absatz 1 Nummer 16 IfSG können Gemeinschaftseinrichtungen im Sinne des § 33 IfSG, also Einrich- tungen, in denen überwiegend minderjährige Personen betreut werden – und damit auch Horteinrichtungen – Auf- lagen für die Fortführung ihres Betriebs erteilt oder sie können geschlossen werden. Angesichts der gegenwärtigen pandemischen Lage wird der Hortbetrieb nach § 18 Absatz 4 Satz 1 untersagt, soweit in Schulen kein Präsenz- unterricht stattfindet. Gleichwohl wird nach § 18 Absatz 5 eine Notbetreuung gewährleistet. Zu den kritischen Infrastrukturbereichen zählen nach § 18 Absatz 5 Satz 2 Nummer 16 auch Feuerbestattungsunternehmen (Krematorien).
19. Nach § 28a Absatz 1 Nummer 16 in Verbindung mit § 33 IfSG können Gemeinschaftseinrichtungen im Sinne des IfSG, Hochschulen, außerschulischen Einrichtungen der Erwachsenenbildung oder ähnlichen Einrichtungen Auflagen für die Fortführung ihres Betriebs erteilt werden. Bei jeglicher Form von Präsenzunterricht kommt es regelhaft zu zahlreichen Kontakten von Personen aus unterschiedlichen Haushalten. Insbesondere in geschlossenen Räumen kann es bei der Präsenz von mehreren Personen zu einer Anreicherung von infektiösen Aerosolen kommen. Insofern ist es geboten, nach § 20 Absatz 1 Satz 1 Präsenzangebote in Bildungs- sowie Aus-, Fort- und Weiterbildungseinrichtungen, insbesondere in Hochschulen, Musikschulen, Kunstschulen, Volkshochschulen, Fahr-, Flug- und Segelschulen, nur mit jeweils bis zu fünf Teilnehmerinnen und Teilnehmern zuzulassen. Die Personengrenze gilt nicht für die gesamte Einrichtung, sondern bezieht sich auf die jeweilige Unterrichtseinheit. Um die Chancengleichheit und Bildungsgerechtigkeit weiterhin zu garantieren, gilt nach § 20 Absatz 1 Satz 2 die Personengrenze nicht für die Durchführung und Vorbereitung von Prüfungen sowie die Abnahme von Prüfungs- leistungen.
20. Nach § 28a Absatz 1 Nummer 17 IfSG kann die Anordnung der Verarbeitung der Kontaktdaten von Kundinnen und Kunden, Gästen oder Veranstaltungsteilnehmenden, um nach Auftreten einer Infektion mit dem SARS-CoV-2-Virus mögliche Infektionsketten nachverfolgen und unterbrechen zu können, eine notwen- dige Schutzmaßnahme im Sinne des § 28 Absatz 1 Satz 1 und 2 IfSG zur Verhinderung der Verbreitung von COVID-19 sein. Die Erfassung dieser Daten dient der Erleichterung der Kontaktnachverfolgung durch die Gesund- heitsämter, falls im Nachgang eine Infektion mit dem SARS-CoV-2-Virus festgestellt wird. Sie stellt nach wie vor eine zentrale Maßnahme zur Bekämpfung der Verbreitung des SARS-CoV-2-Virus dar. Die Unterbrechung von Infektionsketten ausgehend von einem bestätigten Fall ist ein wesentlicher Baustein der Pandemiebekämpfung (Robert Koch-Institut, Kontaktpersonen-Nachverfolgung bei Infektionen durch SARS-CoV-2, abrufbar unter, Stand: 14. Dezember 202011).
Soweit in dieser Verordnung die Verarbeitung von Kontaktdaten in einem Kontaktnachweis zum Zwecke der Kontaktnachverfolgung vorgesehen ist, legt § 1 Absatz 3 die diesbezüglichen Maßgaben fest. Die Regelung setzt die in § 28a Absatz 4 Satz 1 bis 4 IfSG enthaltenen Vorgaben um. Der hiermit verbundene Eingriff in das Recht auf informationelle Selbstbestimmung ist aufgrund der derzeitigen Pandemielage gerechtfertigt und auch nicht unverhältnismäßig. Durch die angeordnete Vernichtung der Anwesenheitslisten nach Ablauf von vier Wochen wird dem dargelegten Schutzzweck im sachlich erforderlichen Umfang Rechnung getragen. Zudem wird die Verhält- nismäßigkeit durch die enge Zweckbindung der Datenerhebung gewahrt (vgl. OVG Berlin-Brandenburg, Beschluss vom 18. November 2020 – OVG 11 S 104/20 – Rn. 89, juris). Darüber hinaus haben die Verantwortlichen sicher- zustellen, dass Unbefugte die erfassten Daten nicht zur Kenntnis nehmen können.
21. Nach § 28a Absatz 1 IfSG können die Untersagung von Freizeitveranstaltungen und ähnlichen Veranstaltungen (Nummer 5), die Untersagung des Betriebs von Einrichtungen, die der Freizeitgestaltung zuzurechnen sind (Nummer 6), die Untersagung von Kulturveranstaltungen oder des Betriebs von Kultureinrichtungen (Nummer 7) sowie die Schließung von Betrieben und Gewerben (Nummer 14) notwendige Schutzmaßnahmen im Sinne des § 28 Absatz 1 Satz 1 und 2 IfSG zur Verhinderung der Verbreitung von COVID-19 sein. Im Rahmen des der Pandemiebekämpfung zum derzeitigen Stadium dienenden Gesamtkonzepts erfolgt die zum Schutz von Leben und Gesundheit unabdingbare Beschränkung von zwischenmenschlichen Kontakten insbesondere im Bereich der privaten Freizeitgestaltung (vgl. VfGBbg, Beschluss vom 11. Dezember 2020 – 21/20 EA – S. 8). Daher werden in § 23 Einrichtungen bestimmt, die für den Publikumsverkehr zu schließen sind. Durch die Schließung werden persönliche Kontakte verhindert und es wird so zur Reduzierung des Infektionsgeschehens beigetragen. Hygiene- maßnahmen stellen gegenüber der Schließungsanordnung ein milderes, aber nicht gleich geeignetes Mittel dar, weil sie Infektionen nicht sicher verhindern können (OVG Berlin-Brandenburg, Beschluss vom 20. November 2020 – OVG 11 S 120/20 – S. 17 f.).
Die Schließungsanordnung nach § 23 Absatz 1 Nummer 6 gilt nicht für Einzelhandelsgeschäfte mit einem Neben- betrieb der Lotterievermittlung, sogenannte Lottoannahmestellen der staatlichen Lotterie. Die Situation ist insofern mit einem gewöhnlichen Einkauf in einem Einzelhandelsgeschäft vergleichbar, da die Kundin oder der Kunde sich auf den Kauf eines Lotterieloses beschränkt und nicht zu Unterhaltungs- oder Freizeitzwecken im Geschäft verweilt.
22. Die im Zuge dieser Verordnung getroffenen Schutzmaßnahmen nach dem Infektionsschutzgesetz stellen einen für das gesamte Land Brandenburg geltenden Mindeststandard dar. Nach § 26 Absatz 1 Satz 1 sollen die Landkreise und kreisfreien Städte über die Vorgaben dieser Verordnung hinausgehende Schutzmaßnahmen treffen, wenn und soweit dies wegen örtlicher Besonderheiten oder aufgrund eines regionalen Infektionsgeschehens notwendig ist. Nach § 26 Absatz 1 Satz 2 soll dies insbesondere in denjenigen Landkreisen und kreisfreien Städten erfolgen, die einen 7-Tage-Inzidenz-Wert von 300 überschreiten. Dagegen ist ein Zurückbleiben hinter den mit dieser Verordnung getroffenen Schutzmaßnahmen durch die Landkreise und kreisfreien Städte nicht zulässig (OVG Berlin-Brandenburg, Beschluss vom 7. April 2020 – OVG 11 S 15/20 – Rn. 8, juris).
23. Nach § 27 Absatz 1 sind die Maßnahmen der Verordnung unter Beachtung des § 28a Absatz 5 IfSG zeitlich bis zum Ablauf des 14. Februar 2021 befristet. Darüber hinaus ist auf Bund-Länder-Ebene vereinbart, über die Maß- nahmen, die die Regierungschefinnen und -chefs der Bundesländer gemeinsam mit der Bundeskanzlerin am 19. Januar 2021 beschlossen haben, im Lichte der weiteren Infektionsentwicklung rechtzeitig vor deren Auslaufen erneut zu beraten.
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1. https://www.rki.de/DE/Content/InfAZ/N/Neuartiges_Coronavirus/Virusvariante_Grossbritannien.html
2. https://www.rki.de/DE/Content/InfAZ/N/Neuartiges_Coronavirus/Situationsberichte/Jan_2021/2021-01-19-de.pdf? blob=publicationFile
3. https://www.bundesregierung.de/resource/blob/997532/1840868/1c68fcd2008b53cf12691162bf20626f/2021-01-19-mpk- data.pdf?download=1
4. https://www.ueberbrueckungshilfe-unternehmen.de/UBH/Redaktion/DE/Artikel/novemberhilfe-vollzugshinweise.html
5. https://www.bundesregierung.de/resource/blob/997532/1820090/11c9749f77a71b9439759538864aa672/2020-11-25-mpk-be- schluss-data.pdf?download=1
6. https://www.bundesregierung.de/resource/blob/997532/1840868/1c68fcd2008b53cf12691162bf20626f/2021-01-19-mpk- data.pdf?download=1
7. https://www.rki.de/SharedDocs/FAQ/NCOV2019/FAQ_Mund_Nasen_Schutz.html
8. https://www.who.int/news-room/q-a-detail/coronavirus-disease-covid-19-masks
9. https://www.bundesregierung.de/resource/blob/997532/1840868/1c68fcd2008b53cf12691162bf20626f/2021-01-19-mpk- data.pdf?download=1
10. https://www.bundesregierung.de/resource/blob/975226/1827366/69441fb68435a7199b3d3a89bff2c0e6/2020-12-13-beschluss- mpk-data.pdf?download=1
11. https://www.rki.de/DE/Content/InfAZ/N/Neuartiges_Coronavirus/Kontaktperson/Management.html
_______________
Anlage
(zu § 25 Absatz 3)
Bußgeldkatalog für Ordnungswidrigkeiten nach dem Infektionsschutzgesetz im Zusammenhang mit dieser Verordnung
Bei Ordnungswidrigkeiten nach dieser Verordnung, die im Rahmen dieses Bußgeldkatalogs aufgeführt sind, ist eine Geldbuße nach den darin bestimmten Beträgen festzusetzen. Die im Bußgeldkatalog bestimmten Beträge sind Regel- sätze.
Die Festlegung des konkreten Bußgeldes innerhalb des vorgegebenen Rahmens erfolgt im pflichtgemäßen Ermessen der zuständigen Verwaltungsbehörde. Hierbei sind unter anderem
– das Ausmaß der durch die Tat entstandenen Gefahren für die öffentliche Gesundheit,
– ein durch den Verstoß für die Täterin oder den Täter gegebenenfalls entstandener wirtschaftlicher Vorteil aus der Tat und dessen Höhe,
– ein gegebenenfalls fahrlässiges Handeln der Täterin oder des Täters,
– die Einsichtigkeit der Täterin oder des Täters oder
– vorangegangene Verstöße der Täterin oder des Täters gegen diese Verordnung zu berücksichtigen.
Nr. | Regelung | Verstoß | Adressat des Bußgeld- bescheids | Regelsatz in Euro |
1. | § 1 Absatz 3 Satz 2 | Angabe unvollständiger oder wahrheitswidriger Kontaktdaten | Betreffende Person | 50 – 250 |
2. | § 1 Absatz 3 Satz 3
bis 6 |
Unterlassen der Einhaltung der genannten Maßnahmen | Verantwortliche oder Verantwortlicher; bei jur. Personen Geschäfts- führung o. Ä. | 250 – 5 000 |
3. | § 2 Absatz 3 Satz 4
Halbsatz 2 |
Anfertigen einer Kopie eines ärzt- lichen Zeugnisses | Verantwortliche oder Verantwortlicher; bei jur. Personen Geschäfts- führung o. Ä. | 250 – 5 000 |
4. | § 3 Absatz 1 Satz 1 | Nichtumsetzung eines Hygiene- konzepts | Arbeitgeberin oder Arbeitgeber; bei jur. Personen Ge-
schäftsführung o. Ä. |
100 – 5 000 |
5. | § 4 Absatz 1 Satz 1 | Aufenthalt im öffentlichen Raum, ohne dass ein triftiger Grund nach
§ 4 Absatz 1 Satz 2 vorliegt |
Jede Person | 50 – 250 |
6. | § 4 Absatz 2 | Aufenthalt im öffentlichen Raum außerhalb des Umkreises von
15 Kilometern der betreffenden Landkreis- oder Stadtgrenze |
Jede Person | 50 – 250 |
7. | § 4 Absatz 3 | Aufenthalt mit weiteren Personen im öffentlichen Raum, ohne dass eine Ausnahme nach § 4 Absatz 4 vorliegt | Jede Person | 50 – 250 |
8. | § 4 Absatz 5 | Konsum alkoholischer Getränke im öffentlichen Raum | Jede Person | 50 – 500 |
9. | § 5 Absatz 1 und 4 | Nichtumsetzung eines Hygiene- konzepts | Veranstalterin oder Veranstalter | 100 – 5 000 |
10. | § 5 Absatz 1 und 4 | Unterlassen der Einhaltung der genannten Maßnahmen | Veranstalterin oder Veranstalter | 250 – 10 000 |
11. | § 5 Absatz 1 | Durchführung einer Versamm- lung mit mehr als 500 Teilnehme- rinnen und Teilnehmern, ohne dass eine Ausnahme nach § 5 Absatz 3 erteilt worden ist | Veranstalterin oder Veranstalter | 1 000 – 12 500 |
12. | § 5 Absatz 1 | Teilnahme an einer Versammlung mit mehr als 500 Teilnehme- rinnen und Teilnehmern, ohne dass eine Ausnahme nach § 5 Absatz 3 erteilt worden ist | Teilnehmerin oder Teilnehmer | 250 – 2 500 |
13. | § 5 Absatz 1
Nummer 3 |
Nichttragen einer Mund-Nasen- Bedeckung, ohne dass eine Aus- nahme nach § 2 Absatz 3 Satz 1 vorliegt | Teilnehmerin oder Teilnehmer | 50 – 250 |
14. | § 5 Absatz 2 | Durchführung einer Versamm- lung, ohne dass eine Ausnahme nach § 5 Absatz 3 genehmigt worden ist | Veranstalterin oder Veranstalter | 1 000 – 12 500 |
15. | § 5 Absatz 2 | Teilnahme an einer Versamm- lung, ohne dass eine Ausnahme nach § 5 Absatz 3 genehmigt worden ist | Teilnehmerin oder Teilnehmer | 250 – 2 500 |
16. | § 6 Absatz 1 Satz 1 | Nichtumsetzung eines Hygiene- konzepts | Veranstalterin oder Veranstalter | 100 – 5 000 |
17. | § 6 Absatz 1 Satz 1 | Unterlassen der Einhaltung der genannten Maßnahmen | Veranstalterin oder Veranstalter | 250 – 10 000 |
18. | § 6 Absatz 1 Satz 1
Nummer 3 |
Nichttragen einer Mund-Nasen- Bedeckung, ohne dass eine Aus- nahme nach § 2 Absatz 3 Satz 1 vorliegt | Teilnehmerin oder Teilnehmer | 50 – 250 |
19. | § 7 Absatz 1 | Durchführung einer Veranstal- tung mit Unterhaltungscharakter mit weiteren Personen | Veranstalterin oder Veranstalter | 1 500 – 15 000 |
20. | § 7 Absatz 1 | Teilnahme an einer Veranstaltung mit Unterhaltungscharakter mit weiteren Personen | Teilnehmerin oder Teilnehmer | 500 – 2 500 |
21. | § 7 Absatz 2 Satz 1
Nummer 1 |
Durchführung einer Veranstal- tung ohne Unterhaltungscharakter unter freiem Himmel mit mehr als 100 zeitgleich Anwesenden, ohne dass eine Ausnahme nach § 7 Absatz 3 vorliegt oder eine Aus- nahme nach § 7 Absatz 4 Satz 1 zugelassen worden ist | Veranstalterin oder Veranstalter | 1 000 – 10 000 |
22. | § 7 Absatz 2 Satz 1
Nummer 1 |
Teilnahme an einer Veranstaltung ohne Unterhaltungscharakter un- ter freiem Himmel mit mehr als 100 zeitgleich Anwesenden, ohne dass eine Ausnahme nach § 7 Absatz 3 vorliegt oder eine Aus- nahme nach § 7 Absatz 4 Satz 1 zugelassen worden ist | Teilnehmerin oder Teilnehmer | 250 – 1 500 |
23. | § 7 Absatz 2 Satz 1
Nummer 2 |
Durchführung einer Veranstal- tung ohne Unterhaltungscharakter in geschlossenen Räumen mit mehr als 50 zeitgleich Anwe- senden, ohne dass eine Ausnahme nach § 7 Absatz 3 vorliegt oder eine Ausnahme nach § 7 Absatz 4 Satz 1 zugelassen worden ist | Veranstalterin oder Veranstalter | 1 000 – 10 000 |
24. | § 7 Absatz 2 Satz 1
Nummer 2 |
Teilnahme an einer Veranstaltung ohne Unterhaltungscharakter in geschlossenen Räumen mit mehr als 50 zeitgleich Anwesenden, ohne dass eine Ausnahme nach
§ 7 Absatz 3 vorliegt oder eine Ausnahme nach § 7 Absatz 4 Satz 1 zugelassen worden ist |
Teilnehmerin oder Teilnehmer | 250 – 1 500 |
25. | § 7 Absatz 2 Satz 2 | Nichtumsetzung eines Hygiene- konzepts | Veranstalterin oder Veranstalter | 100 – 5 000 |
26. | § 7 Absatz 2 Satz 2 | Unterlassen der Einhaltung der genannten Maßnahmen | Veranstalterin oder Veranstalter | 250 – 10 000 |
27. | § 7 Absatz 2 Satz 2
Nummer 3 |
Nichttragen einer Mund-Nasen- Bedeckung, ohne dass eine Aus- nahme nach § 2 Absatz 3 Satz 1
oder § 7 Absatz 3 Satz 2 vorliegt |
Teilnehmerin oder Teilnehmer | 50 – 250 |
28. | § 7 Absatz 5 | Durchführung von privaten Feiern oder Zusammenkünften mit wei- teren Personen | Veranstalterin oder Veranstalter | 250 – 2 500 |
29. | § 7 Absatz 5 | Teilnahme an privaten Feiern oder Zusammenkünften mit weiteren Personen | Teilnehmerin oder Teilnehmer | 250 – 2 500 |
30. | § 8 Absatz 1 Satz 1 | Öffnung von Verkaufsstellen des Einzelhandels für den Publikums- verkehr, ohne dass eine Aus- nahme nach § 8 Absatz 1 Satz 2 vorliegt | Betreiberin oder Betreiber; bei
jur. Personen Geschäfts- führung o. Ä. |
10 000 – 25 000 |
31. | § 8 Absatz 3 | Nichtumsetzung eines Hygiene- konzepts | Betreiberin oder Betreiber; bei
jur. Personen Geschäfts- führung o. Ä. |
100 – 5 000 |
32. | § 8 Absatz 3 | Unterlassen der Einhaltung der genannten Maßnahmen | Betreiberin oder Betrei- ber; bei jur. Personen Geschäftsführung o. Ä. | 250 – 10 000 |
33. | § 8 Absatz 3
Nummer 3 |
Nichttragen einer medizinischen Maske oder einer Mund-Nasen- Bedeckung, ohne dass eine Aus- nahme nach § 2 Absatz 3 Satz 1
oder § 8 Absatz 4 vorliegt |
Kundinnen und Kunden, Personal sowie alle weiteren Personen | 50 – 250 |
34. | § 8 Absatz 5 und 6 | Nichtumsetzung eines Hygiene- konzepts | Betreiberin oder Betreiber; bei
jur. Personen Geschäfts- führung o. Ä. |
100 – 5 000 |
35. | § 8 Absatz 5 und 6 | Unterlassen der Einhaltung der genannten Maßnahmen | Betreiberin oder Betrei- ber; bei jur. Personen Geschäftsführung o. Ä. | 250 – 10 000 |
36. | § 9 Absatz 1 | Erbringung oder Inanspruch- nahme einer körpernahen Dienst- leistung, ohne dass eine Aus- nahme nach § 9 Absatz 2 vorliegt | Dienstleistende; bei
jur. Personen Geschäfts- führung o. Ä. und Leis- tungsempfängerin oder Leistungsempfänger |
250 – 10 000 |
37. | § 9 Absatz 3 | Nichtumsetzung eines Hygiene- konzepts | Dienstleistende; bei
jur. Personen Geschäfts- führung o. Ä. |
100 – 5 000 |
38. | § 9 Absatz 3 | Unterlassen der Einhaltung der genannten Maßnahmen | Dienstleistende; bei
jur. Personen Geschäfts- führung o. Ä. |
250 – 10 000 |
39. | § 9 Absatz 3
Nummer 3 |
Nichttragen einer medizinischen Maske oder einer Mund-Nasen- Bedeckung, ohne dass eine Aus- nahme nach § 2 Absatz 3 Satz 1
oder § 9 Absatz 4 vorliegt |
Leistungsempfängerin oder Leistungsemp- fänger, Leistungser- bringerin oder Leis- tungserbringer sowie alle weiteren Personen | 50 – 250 |
40. | § 10 Absatz 1 | Betrieb einer Gaststätte für den Publikumsverkehr, ohne dass eine Ausnahme nach § 10 Absatz 2 vorliegt | Betreiberin oder Betrei- ber; bei jur. Personen Geschäftsführung o. Ä. | 1 000 – 10 000 |
41. | § 10 Absatz 3 Satz 1 | Nichtumsetzung eines Hygiene- konzepts | Betreiberin oder Betrei- ber; bei jur. Personen Geschäftsführung o. Ä. | 100 – 5 000 |
42. | § 10 Absatz 3 Satz 1 | Unterlassen der Einhaltung der genannten Maßnahmen | Betreiberin oder Betrei- ber; bei jur. Personen Geschäftsführung o. Ä. | 250 – 10 000 |
43. | § 10 Absatz 3 Satz 1
Nummer 3 und Absatz 3 Satz 2 |
Nichttragen einer Mund-Nasen- Bedeckung, ohne dass eine Aus- nahme nach § 2 Absatz 3 Satz 1
oder § 10 Absatz 3 Satz 1 Nummer 3 Halbsatz 2 vorliegt |
Jede Person | 50 – 250 |
44. | § 11 Absatz 1 Satz 1 | Beherbergung von Personen zu touristischen Zwecken oder Inan- spruchnahme einer Beherbergung zu solchen Zwecken, ohne dass eine Ausnahme nach § 11
Absatz 1 Satz 2 vorliegt |
Betreiberin oder Betrei- ber; bei jur. Personen Geschäftsführung o. Ä. und Beherbergungs- gäste | 250 – 10 000 |
45. | § 11 Absatz 2 Satz 2 | Nichtumsetzung eines Hygiene- konzepts | Betreiberin oder Betrei- ber; bei jur. Personen Geschäftsführung o. Ä. | 100 – 5 000 |
46. | § 11 Absatz 2 Satz 2 | Unterlassen der Einhaltung der genannten Maßnahmen | Betreiberin oder Betrei- ber; bei jur. Personen Geschäftsführung o. Ä. | 250 – 10 000 |
47. | § 11 Absatz 2 Satz 2
Nummer 4 Buch- stabe a Halbsatz 1 |
Nichttragen einer Mund-Nasen- Bedeckung, ohne dass eine Aus- nahme nach § 11 Absatz 2 Satz 2 Nummer 4 Buchstabe a Halb- satz 2 oder § 2 Absatz 3 Satz 1 vorliegt | Jede Person | 50 – 250 |
48. | § 11 Absatz 3 | Anbietung von Reisebusreisen, Stadtrundfahrten, Schiffsaus- flügen und vergleichbaren touris- tischen Angeboten oder Inan- spruchnahme eines touristischen Angebots | Betreiberin oder Betrei- ber; bei jur. Personen Geschäftsführung o. Ä. und Ausflugsgäste | 250 – 10 000 |
49. | § 12 Absatz 1 | Betrieb von Sportanlagen und die dortige Ausübung von Sport, ohne dass eine Ausnahme nach
§ 12 Absatz 2 vorliegt |
Betreiberin oder Betrei- ber; bei jur. Personen Geschäftsführung o. Ä. und Sporttreibende | 250 – 10 000 |
50. | § 14 Absatz 1 | Unterlassen der Einhaltung der genannten Maßnahmen | Betreiberin oder Betrei- ber; bei jur. Personen Geschäftsführung o. Ä. | 250 – 10 000 |
51. | § 14 Absatz 2 Satz 1 | Duldung des Besuchs weiterer Personen, ohne dass eine Aus- nahme nach § 14 Absatz 2 Satz 2 oder Absatz 4 vorliegt | Betreiberin oder Betrei- ber; bei jur. Personen Geschäftsführung o. Ä. | 250 – 10 000 |
52. | § 14 Absatz 2 Satz 3 | Nichttragen einer FFP2-Maske ohne Ausatemventil, ohne dass eine Ausnahme nach § 14 Absatz 2 Satz 4 vorliegt | Besucherin oder Besucher | 50 – 250 |
53. | § 14 Absatz 3 | Duldung des Besuchs oder Durchführung eines Besuchs, ohne dass eine Ausnahme nach
§ 14 Absatz 4 vorliegt |
Betreiberin oder Betrei- ber; bei jur. Personen Geschäftsführung o. Ä. und Besucherin oder Besucher | 250 – 10 000 |
54. | § 14 Absatz 5 Satz 1
und Absatz 6 |
Nichttragen einer FFP2-Maske ohne Ausatemventil | Personal der Einrich- tung oder Beschäftigte von ambulanten Pflege- diensten | 50 – 250 |
55. | § 14 Absatz 5 Satz 1 | Unterlassen der Sicherstellung der Pflicht zum Tragen einer FFP2-Maske ohne Ausatemventil oder der Unterziehung einer regelmäßigen Testung des Per- sonals in Bezug auf eine Infektion mit dem SARS-CoV-2-Virus | Betreiberin oder Betrei- ber; bei jur. Personen Geschäftsführung o. Ä. | 250 – 10 000 |
56. | § 14 Absatz 5 Satz 1 | Unterlassen der Unterziehung einer regelmäßigen Testung in Bezug auf eine Infektion mit dem SARS-CoV-2-Virus | Beschäftigte oder Beschäftigter | 50 – 250 |
57. | § 14 Absatz 6 | Unterlassen der Sicherstellung der Pflicht zum Tragen einer FFP2-Maske ohne Ausatem- ventil | Betreiberin oder Betrei- ber; bei jur. Personen Geschäftsführung o. Ä. | 250 – 10 000 |
58. | § 15 Absatz 1 | Nichttragen einer medizinischen Maske, ohne dass eine Ausnahme nach § 2 Absatz 3 Satz 1 oder
§ 15 Absatz 2 vorliegt |
Jede Person | 50 – 250 |
59. | § 16 | Anbietung von Präsenzangeboten der Jugendarbeit | Betreiberin oder Betrei- ber; bei jur. Personen Geschäftsführung o. Ä. | 250 – 10 000 |
60. | § 17 Absatz 1 Satz 1
Nummer 3 |
Nichttragen einer Mund-Nasen- Bedeckung, ohne dass eine Aus- nahme nach § 2 Absatz 3 Satz 1 vorliegt | Besucherin oder Besucher | 50 – 250 |
61. | § 18 Absatz 1 | Nichttragen einer Mund-Nasen- Bedeckung, ohne dass eine Aus- nahme nach § 2 Absatz 3 Satz 1 vorliegt | Besucherin oder Besucher | 50 – 250 |
62. | § 20 Absatz 3 Satz 1 | Nichttragen einer Mund-Nasen- Bedeckung, ohne dass eine Aus- nahme nach § 2 Absatz 3 Satz 1
oder § 20 Absatz 3 Satz 2 vorliegt |
Jede Person | 50 – 250 |
63. | § 21 Absatz 1 Satz 1 | Nichttragen einer medizinischen Maske, ohne dass eine Ausnahme nach § 2 Absatz 3 Satz 1 oder
§ 21 Absatz 1 Satz 2 vorliegt |
Jede Person | 50 – 250 |
64. | § 21 Absatz 2 | Nichttragen einer medizinischen Maske, ohne dass eine Ausnahme nach § 2 Absatz 3 Satz 1 vorliegt | Jede Person | 50 – 250 |
65. | § 23 Absatz 1 und
Absatz 2 Satz 1 |
Betrieb einer von der Schlie- ßungsanordnung betroffenen Einrichtung für den Publikums- verkehr | Betreiberin oder Betrei- ber; bei jur. Personen Geschäftsführung o. Ä. | 10 000 – 25 000 |
66. | § 23 Absatz 1 und
Absatz 2 Satz 1 |
Inanspruchnahme einer Einrich- tung, die von der Schließungs- anordnung betroffen ist | Nutzerin oder Nutzer | 1 000 – 10 000 |
67. | § 23 Absatz 2 Satz 2 | Durchführung von Prostitutions- veranstaltungen | Veranstalterin oder Veranstalter; bei
jur. Personen Geschäfts- führung o. Ä. |
10 000 – 25 000 |
68. | § 23 Absatz 2 Satz 2 | Teilnahme an Prostitutionsver- anstaltungen | Teilnehmerin oder Teilnehmer | 1 000 – 10 000 |
Herausgeber: Ministerium der Justiz des Landes Brandenburg
Zuletzt aktualisiert am August 20, 2021 von eurogesetze
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