Verordnung zu Quarantänemaßnahmen für Ein- und Rückreisende zur Bekämpfung des SARS-CoV-2-Virus und COVID-19 in Brandenburg (SARS-CoV-2-Quarantäneverordnung – SARS-CoV-2-QuarV) Vom 3. Februar 2021

Gesetz- und Verordnungsblatt
für das Land Brandenburg
Teil II – Verordnungen
32. Jahrgang. Potsdam, den 4. Februar 2021. Nummer 14

Verordnung zu Quarantänemaßnahmen für Ein- und Rückreisende zur Bekämpfung des SARS-CoV-2-Virus und COVID-19 in Brandenburg
(SARS-CoV-2-Quarantäneverordnung – SARS-CoV-2-QuarV)
Vom 3. Februar 2021

Auf Grund

– des § 32 Satz 1 in Verbindung mit den §§ 28, 28a, 29, 30 Absatz 1 Satz 2 des Infektionsschutzgesetzes vom 20. Juli 2000 (BGBl. I S. 1045), von denen § 28 zuletzt durch Artikel 1 Nummer 16 des Gesetzes vom 18. November 2020 (BGBl. I S. 2397) geändert, § 28a durch Artikel 1 Nummer 17 des Gesetzes vom 18. November 2020 (BGBl. I S. 2397) eingefügt, § 29 zuletzt durch Artikel 41 Nummer 7 des Gesetzes vom 8. Juli 2016 (BGBl. I S. 1594, 1598) und § 30 zuletzt durch Artikel 1 Nummer 18 des Gesetzes vom 19. Mai 2020 (BGBl. I S. 1018) geändert worden sind, in Verbindung mit § 2 der Infektionsschutzzuständigkeits- verordnung vom 27. November 2007 (GVBl. II S. 488), der durch die Verordnung vom 10. Januar 2012 (GVBl. II Nr. 2) neu gefasst worden ist, verordnet die Ministerin für Soziales, Gesundheit, Integration und Verbraucherschutz und

– des § 36 Absatz 6 Satz 1 bis 3 des Infektionsschutzgesetzes, der zuletzt durch Artikel 1 Nummer 18 des Gesetzes vom 18. November 2020 (BGBl. I S. 2397) geändert worden ist, verordnet die Landesregierung:

§ 1
Absonderung für Ein- und Rückreisende; Beobachtung

(1) Personen, die auf dem Land-, See- oder Luftweg aus dem Ausland in das Land Brandenburg einreisen und sich in den letzten zehn Tagen vor der Einreise in einem Gebiet aufgehalten haben, das zum Zeitpunkt der Einreise als Risikogebiet im Sinne des § 2 Nummer 17 des Infektionsschutzgesetzes mit einem erhöhten Risiko für eine Infektion mit dem SARS-CoV-2-Virus eingestuft war (Risikogebiet), sind verpflichtet, sich unverzüglich nach der Einreise auf direktem Weg in ihre Haupt- oder Nebenwohnung oder in eine andere, eine Absonderung ermöglichende Unterkunft zu begeben und sich für einen Zeitraum von zehn Tagen nach ihrer Einreise ständig dort abzusondern; dies gilt auch für Personen, die zunächst in ein anderes Land der Bundesrepublik Deutschland eingereist sind. Den in Satz 1 genannten Personen ist es in diesem Zeitraum nicht gestattet, Besuch von Personen zu empfangen, die nicht ihrem Haushalt angehören.

(2) Die von Absatz 1 Satz 1 erfassten Personen sind ferner verpflichtet, beim Auftreten von Symptomen, die auf eine Erkrankung mit COVID-19 im Sinne der dafür jeweils aktuellen Kriterien des Robert Koch-Instituts (https://www.rki.de/DE/Content/InfAZ/N/Neuartiges_Coronavirus/Steckbrief.html) hinweisen, das zuständige Gesundheitsamt hierüber unverzüglich zu informieren.

(3) Für die Zeit der Absonderung unterliegen die von Absatz 1 Satz 1 erfassten Personen der Beobachtung durch das zuständige Gesundheitsamt.

§ 2
Ausnahmen

(1) Die Verpflichtungen nach § 1 Absatz 1 bestehen nicht für Personen, die nur zur Durchreise in das Land Brandenburg einreisen. Diese Personen haben das Gebiet des Landes Brandenburg auf direktem Weg zu verlassen; die hierfür erforderliche Durchreise durch das Gebiet des Landes Brandenburg ist gestattet.

(2) Die Verpflichtungen nach § 1 Absatz 1 bestehen ferner nicht bei Aufenthalten bis zu 72 Stunden und bei Einhaltung angemessener Schutz- und Hygienekonzepte für

1. Personen, deren Tätigkeit für die Aufrechterhaltung des Gesundheitswesens dringend erforderlich und unab- dingbar ist; die dringende Erforderlichkeit und Unabdingbarkeit ist durch den Arbeitgeber zu bescheinigen und

2. Personen, die beruflich bedingt grenzüberschreitend Personen, Waren oder Güter auf der Straße, der Schiene, per Schiff oder per Flugzeug transportieren.

Für Personen, die sich in den letzten zehn Tagen vor ihrer Einreise in einem Risikogebiet im Sinne des § 3 Absatz 2 Satz 1 der Coronavirus-Einreiseverordnung vom 13. Januar 2021 (BAnz AT 13.01.2021 V1) in der jeweils geltenden Fassung aufgehalten haben, gilt Satz 1 nur, wenn sie die nach § 3 Absatz 2 Satz 1 der Coronavirus-Einreiseverordnung für sie geltenden Pflichten erfüllt haben und das ärztliche Zeugnis oder Testergebnis über das Nichtvorliegen einer Infektion mit dem SARS-CoV-2-Virus innerhalb von zehn Tagen nach der Einreise der zuständigen Behörde auf Verlangen unverzüglich vorlegen.

(3) Sofern es sich nicht um Einreisende handelt, die sich in den letzten zehn Tagen vor ihrer Einreise in einem Virusvarianten-Gebiet im Sinne von § 3 Absatz 2 Satz 1 Nummer 2 der Coronavirus-Einreiseverordnung aufgehalten haben, gelten die Verpflichtungen nach § 1 Absatz 1 ferner nicht bei Aufenthalten bis zu 72 Stunden

1. für Personen, die zum Zweck des Besuchs von Verwandten ersten Grades, der oder des nicht dem gleichen Haus- halt angehörigen Ehegattin oder Ehegatten oder Lebensgefährtin oder Lebensgefährten oder eingetragenen Lebenspartnerin oder eingetragenen Lebenspartners oder zur Ausübung eines geteilten Sorgerechts oder eines Umgangsrechts und

2. bei Einhaltung angemessener Schutz- und Hygienekonzepte für hochrangige Mitglieder des diplomatischen und konsularischen Dienstes, von Volksvertretungen und Regierungen.

Für Personen, die sich in den letzten zehn Tagen vor ihrer Einreise in einem Hochinzidenzgebiet im Sinne des
§ 3 Absatz 2 Satz 1 Nummer 1 der Coronavirus-Einreiseverordnung aufgehalten haben, gilt Satz 1 nur, wenn sie die nach § 3 Absatz 2 Satz 1 der Coronavirus-Einreiseverordnung für sie geltenden Pflichten erfüllt haben und das ärztliche Zeugnis oder Testergebnis über das Nichtvorliegen einer Infektion mit dem SARS-CoV-2-Virus innerhalb von zehn Tagen nach der Einreise der zuständigen Behörde auf Verlangen unverzüglich vorlegen.

(4) Sofern es sich nicht um Einreisende handelt, die in den letzten zehn Tagen vor ihrer Einreise in einem Virus- varianten-Gebiet im Sinne von § 3 Absatz 2 Satz 1 Nummer 2 der Coronavirus-Einreiseverordnung aufgehalten haben, gelten die Verpflichtungen nach § 1 Absatz 1 ferner nicht bei Einhaltung angemessener Schutz- und Hygienekonzepte für Personen, die sich zwingend notwendig

1. beruflich veranlasst,

2. zum Zwecke ihres Studiums, ihrer Schul- oder Berufsausbildung oder

3. zur Wahrnehmung von Bildungs- sowie Aus-, Fort- und Weiterbildungsangeboten zu beruflichen Zwecken

von ihrem Wohnsitz im Land Brandenburg in ein Risikogebiet begeben und regelmäßig, mindestens einmal wöchent- lich, an ihren Wohnsitz zurückkehren (Grenzpendler) oder von ihrem Wohnsitz in einem Risikogebiet in das Land Brandenburg begeben und regelmäßig an ihren Wohnsitz zurückkehren (Grenzgänger). Die zwingende Notwendigkeit sowie die Einhaltung angemessener Schutz- und Hygienekonzepte sind durch den Dienstherrn, den Arbeitgeber, den Auftraggeber oder die Bildungseinrichtung zu bescheinigen. Für Personen, die sich in den letzten zehn Tagen vor ihrer Einreise in einem Hochinzidenzgebiet im Sinne des § 3 Absatz 2 Satz 1 Nummer 1 der Coronavirus-Einreiseverordnung aufgehalten haben, gilt Satz 1 nur, wenn sie die nach § 3 Absatz 2 Satz 1 der Coronavirus-Einreiseverordnung für sie geltenden Pflichten erfüllt haben und das ärztliche Zeugnis oder Testergebnis über das Nichtvorliegen einer Infektion

mit dem SARS-CoV-2-Virus innerhalb von zehn Tagen nach der Einreise der zuständigen Behörde auf Verlangen unverzüglich vorlegen.

(5) Sofern es sich nicht um Einreisende handelt, die sich in den letzten zehn Tagen vor ihrer Einreise in einem Virusvarianten-Gebiet im Sinne von § 3 Absatz 2 Satz 1 Nummer 2 der Coronavirus-Einreiseverordnung aufgehalten haben, bestehen die Verpflichtungen nach § 1 Absatz 1 unter den in Satz 2 genannten Voraussetzungen ferner nicht für

1. Personen, deren Tätigkeit unabdingbar ist für die Aufrechterhaltung

a) der Funktionsfähigkeit des Gesundheitswesens, insbesondere Ärztinnen und Ärzte, Pflegekräfte, unter- stützendes medizinisches Personal und 24-Stunden-Betreuungskräfte,

b) der öffentlichen Sicherheit und Ordnung,

c) der Pflege diplomatischer und konsularischer Beziehungen,

d) der Funktionsfähigkeit der Rechtspflege,

e) der Funktionsfähigkeit von Volksvertretung, Regierung und Verwaltung des Bundes, der Länder und der Kommunen oder

f) der Funktionsfähigkeit der Organe der Europäischen Union und von internationalen Organisationen; die Unabdingbarkeit ist durch den Dienstherrn, Arbeitgeber oder Auftraggeber zu bescheinigen;
2. Personen, die in das Land Brandenburg einreisen

a) zum Zwecke des Besuchs von Verwandten ersten oder zweiten Grades, der oder des nicht dem gleichen Haushalt angehörigen Ehegattin oder Ehegatten oder Lebensgefährtin oder Lebensgefährten oder einge- tragenen Lebenspartnerin oder eingetragenen Lebenspartners oder zur Ausübung eines geteilten Sorge- rechts oder eines Umgangsrechts,

b) zum Zwecke einer dringenden medizinischen Behandlung oder

c) zur Erfüllung der Aufgaben eines Beistands oder zur Pflege schutz- oder hilfebedürftiger Personen,

3. Polizeivollzugsbeamte, die aus dem Einsatz oder aus einsatzgleichen Verpflichtungen aus dem Ausland zurück- kehren,

4. Personen, die zur Vorbereitung, Teilnahme, Durchführung und Nachbereitung internationaler Sportveranstaltun- gen durch das jeweilige Organisationskomitee akkreditiert werden oder von einem Bundessportfachverband zur Teilnahme an Trainings- oder Lehrgangsmaßnahmen eingeladen sind, oder

5. Personen, die als Urlaubsrückkehrer aus einem Risikogebiet zurückreisen und die unmittelbar vor Rückreise in ihrem Urlaubsort einen Test mit negativem Ergebnis in Bezug auf eine Infektion mit dem SARS-CoV-2-Virus durchgeführt haben, sofern

a) auf Grundlage einer Vereinbarung zwischen der Bundesrepublik Deutschland und der betroffenen natio- nalen Regierung vor Ort besondere epidemiologische Vorkehrungen (Schutz- und Hygienekonzept) für einen Urlaub in diesem Risikogebiet getroffen wurden,

b) die Infektionslage in dem jeweiligen Risikogebiet der Nichterfüllung der Verpflichtung nach § 1 Absatz 1 Satz 1 nicht entgegensteht und

c) das Auswärtige Amt nicht wegen eines erhöhten Infektionsrisikos eine Reisewarnung unter https://www.auswaertiges-amt.de/de/ReiseUndSicherheit/reise-und-sicherheitshinweise für die betroffene Region ausgesprochen hat,

6. Personen, die sich zur Verfolgung eines Zwecks nach Absatz 4 Satz 1 für bis zu fünf Tage zwingend notwendig und unaufschiebbar

a) in einem Risikogebiet aufgehalten haben und in das Land Brandenburg einreisen oder

b) aus einem Risikogebiet einreisend im Land Brandenburg aufhalten.

Satz 1 gilt nur, soweit die Personen die nach § 3 Absatz 1 Satz 1 oder Absatz 2 Satz 1 der Coronavirus-Einreise- verordnung für sie geltenden Pflichten erfüllt haben und das ärztliche Zeugnis oder Testergebnis über das Nichtvor- liegen einer Infektion mit dem SARS-CoV-2-Virus innerhalb von zehn Tagen nach der Einreise der zuständigen Behörde auf Verlangen unverzüglich vorlegen.

(6) Sofern es sich nicht um Einreisende handelt, die sich in den letzten zehn Tagen vor ihrer Einreise in einem Virusvarianten-Gebiet im Sinne von § 3 Absatz 2 Satz 1 Nummer 2 der Coronavirus-Einreiseverordnung aufgehalten haben, bestehen die Verpflichtungen nach § 1 Absatz 1 ferner nicht für

1. Personen nach § 54a des Infektionsschutzgesetzes,

2. Angehörige ausländischer Streitkräfte im Sinne des NATO-Truppenstatuts, des Truppenstatuts der NATO- Partnerschaft für den Frieden (PfP-Truppenstatut) und des Truppenstatuts der Mitgliedstaaten der Europäischen Union (EU-Truppenstatut), die zu dienstlichen Zwecken nach Deutschland einreisen oder dorthin zurückkehren,

3. Personen, die zum Zweck einer mindestens dreiwöchigen Arbeitsaufnahme in das Land Brandenburg einreisen, insbesondere Saisonarbeiter, wenn am Ort ihrer Unterbringung und ihrer Tätigkeit in den ersten zehn Tagen nach ihrer Einreise gruppenbezogen betriebliche Hygienemaßnahmen und Vorkehrungen zur Kontaktvermeidung außerhalb der Arbeitsgruppe ergriffen werden, die einer Absonderung nach § 1 Absatz 1 Satz 1 vergleichbar sind, sowie das Verlassen der Unterbringung nur zur Ausübung ihrer Tätigkeit gestattet ist,

4. Personen, die beruflich bedingt unter Einhaltung angemessener Schutz- und Hygienekonzepte Personen, Waren, Post oder Güter auf der Straße, der Schiene, per Schiff oder per Flugzeug transportieren und sich zum Zweck des Transports für bis zu 21 Tage zwingend notwendig und unaufschiebbar aus einem Risikogebiet einreisend im Land Brandenburg aufhalten; die Einhaltung der angemessenen Schutz- und Hygienekonzepte einschließlich der Vorkehrungen zur Kontaktvermeidung sowie die zwingende Notwendigkeit und die Unaufschiebbarkeit sind durch den Arbeitgeber zu bescheinigen.

Der Arbeitgeber von Personen nach Satz 1 Nummer 3 zeigt die Arbeitsaufnahme vor ihrem Beginn bei dem zuständigen Gesundheitsamt an und dokumentiert die ergriffenen Maßnahmen nach Satz 1 Nummer 3. Das zuständige Gesund- heitsamt kann die Einhaltung der Voraussetzungen nach Satz 1 Nummer 3 überprüfen. Für Personen nach Satz 1 Nummer 1 und 2, die sich in den letzten zehn Tagen vor ihrer Einreise in einem Hochinzidenzgebiet im Sinne des § 3 Absatz 2 Satz 1 Nummer 1 der Coronavirus-Einreiseverordnung aufgehalten haben, sowie für Personen nach Satz 1 Nummer 3 und 4 gilt Satz 1 nur, wenn sie die nach § 3 Absatz 1 Satz 1 oder Absatz 2 Satz 1 der Coronavirus-Einreise- verordnung für sie geltenden Pflichten erfüllt haben und das ärztliche Zeugnis oder Testergebnis über das Nichtvor- liegen einer Infektion mit dem SARS-CoV-2-Virus innerhalb von zehn Tagen nach der Einreise der zuständigen Behörde auf Verlangen unverzüglich vorlegen.

(7) Bei Vorliegen eines triftigen Grundes kann das zuständige Gesundheitsamt im Einzelfall auf Antrag weitere Aus- nahmen zulassen.

(8) Die Absätze 1 bis 7 gelten nur, soweit die dort bezeichneten Personen keine Symptome aufweisen, die auf eine Erkrankung mit COVID-19 im Sinne der dafür jeweils aktuellen Kriterien des Robert Koch-Instituts (https://www.rki.de/DE/Content/InfAZ/N/Neuartiges_Coronavirus/Steckbrief.html) hinweisen. Die in den Absätzen 2 bis 7 bezeichneten Personen haben zur Durchführung eines Tests auf Ausschluss einer Infektion mit dem SARS-CoV-2-Virus eine Ärztin oder einen Arzt oder ein Testzentrum unverzüglich aufzusuchen, wenn bei ihnen innerhalb von zehn Tagen nach der Einreise Symptome im Sinne des Satzes 1 auftreten. Die Absonderung nach § 1 Absatz 1 Satz 1 wird für die Dauer, die zur Durchführung einer ärztlichen Untersuchung nach Satz 2 erforderlich ist, ausgesetzt.

§ 3
Verkürzung der Absonderungsdauer

(1) Die Absonderung nach § 1 Absatz 1 Satz 1 endet frühestens ab dem fünften Tag nach der Einreise, wenn eine Person über ein ärztliches Zeugnis oder ein Testergebnis hinsichtlich des Nichtvorliegens einer Infektion mit SARS-CoV-2-Virus auf Papier oder in einem elektronischen Dokument in deutscher, englischer oder französischer Sprache verfügt und sie dieses unverzüglich, spätestens jedoch innerhalb von zehn Tagen nach der Einreise dem zu- ständigen Gesundheitsamt vorlegt. Die dem ärztlichen Zeugnis oder Testergebnis zu Grunde liegende Testung nach Satz 1 muss mindestens fünf Tage nach der Einreise in die Bundesrepublik Deutschland vorgenommen worden sein und die Anforderungen des Robert Koch-Instituts erfüllen (https://www.rki.de/covid-19-tests). Das ärztliche Zeugnis oder Testergebnis ist für mindestens zehn Tage nach der Einreise aufzubewahren.

(2) Personen mit verkürzter Absonderungsdauer nach Absatz 1 haben zur Durchführung eines Testes auf Ausschluss einer Infektion mit dem SARS-CoV-2-Virus unverzüglich eine Ärztin oder einen Arzt oder ein Testzentrum aufzu- suchen, wenn innerhalb von zehn Tagen nach der Einreise Symptome auftreten, die auf eine Erkrankung mit COVID-19 im Sinne der dafür jeweils aktuellen Kriterien des Robert Koch-Instituts hinweisen (https://www.rki.de/DE/Content/InfAZ/N/Neuartiges_Coronavirus/Steckbrief.html).

(3) Die Absonderung nach § 1 Absatz 1 Satz 1 wird für die Dauer, die zur Durchführung eines Tests nach Absatz 1 oder Absatz 2 erforderlich ist, ausgesetzt.

(4) Die Absätze 1 bis 3 gelten für die von § 2 Absatz 6 Satz 1 Nummer 3 erfassten Personen entsprechend.

§ 4
Durchsetzung der Gebote und Verbote, Bußgelder

(1) Ordnungswidrig im Sinne des § 73 Absatz 1a Nummer 24 des Infektionsschutzgesetzes handelt, wer vorsätzlich oder fahrlässig

1. sich entgegen § 1 Absatz 1 Satz 1 nicht auf direktem Weg in eine dort genannte Wohnung oder Unterkunft begibt,

2. sich entgegen § 1 Absatz 1 Satz 1 nicht absondert,

3. entgegen § 1 Absatz 1 Satz 2 Besuch empfängt,

4. entgegen § 1 Absatz 2 das zuständige Gesundheitsamt nicht unverzüglich informiert,

5. entgegen § 2 Absatz 1 Satz 2 Halbsatz 1 das Land Brandenburg nicht auf direktem Weg verlässt,

6. entgegen § 2 Absatz 2 Satz 1 Nummer 1 Halbsatz 2, Absatz 4 Satz 2, Absatz 5 Satz 1 Nummer 1 oder Absatz 6 Satz 1 Nummer 4 eine Bescheinigung unrichtig ausstellt,

7. entgegen § 2 Absatz 6 Satz 1 Nummer 3 keine gruppenbezogenen betrieblichen Hygienemaßnahmen oder Vor- kehrungen zur Kontaktvermeidung außerhalb der Arbeitsgruppe ergreift,

8. entgegen § 2 Absatz 6 Satz 1 Nummer 3 die Unterkunft verlässt,

9. entgegen § 2 Absatz 6 Satz 2 nicht die Arbeitsaufnahme vor ihrem Beginn bei dem zuständigen Gesundheitsamt anzeigt,

10. entgegen § 2 Absatz 8 Satz 2 zur Testung eine Ärztin oder einen Arzt oder ein Testzentrum nicht unverzüglich aufsucht oder

11. entgegen § 3 Absatz 2 zur Testung eine Ärztin oder einen Arzt oder ein Testzentrum nicht unverzüglich aufsucht.

(2) Ordnungswidrigkeiten im Sinne des Absatzes 1 können mit einer Geldbuße bis zu 25 000 Euro geahndet werden.

(3) Die Regelsätze für Geldbußen wegen einer Ordnungswidrigkeit nach Absatz 1 sind als Anlage veröffentlicht.

§ 5
Inkrafttreten, Außerkrafttreten

(1) Diese Verordnung tritt am Tag nach der Verkündung in Kraft. Sie tritt mit Ablauf des 4. März 2021 außer Kraft; die aus § 1 folgenden Verpflichtungen dauern für Personen, die vor dem 4. März 2021 in das Gebiet des Landes Brandenburg eingereist sind, bis zum Ablauf von zehn Tagen nach der Einreise fort.

(2) Mit Inkrafttreten dieser Verordnung tritt die SARS-CoV-2-Quarantäneverordnung vom 13. Januar 2021 (GVBl. II Nr. 4), die durch die Verordnung vom 27. Januar 2021 (GVBl. II. Nr. 10) geändert worden ist, außer Kraft.

Potsdam, den 3. Februar 2021

Die Landesregierung
des Landes Brandenburg
Der Ministerpräsident
Dr. Dietmar Woidke
Die Ministerin für Soziales, Gesundheit,
Integration und Verbraucherschutz
Ursula Nonnemacher

________________

Allgemeine Begründung
der SARS-CoV-2-Quarantäneverordnung

Die allgemeine Begründung der SARS-CoV-2-Quarantäneverordnung nach § 28a Absatz 5 Satz 1 des Infektionsschutz- gesetzes wird hiermit bekannt gemacht.

I.

Die Zahl der Infektionen mit dem SARS-CoV-2-Virus ist seit den Herbstmonaten 2020 weltweit und insbesondere auch innerhalb der Europäischen Union und in Deutschland wieder drastisch angestiegen. Trotz zwischenzeitlich er- griffener einschneidender Maßnahmen, die seit kurzer Zeit zu einer Verlangsamung des Infektionsgeschehens geführt haben, ist festzustellen, dass sich die Fallzahlen weltweit und auch innerhalb der Europäischen Union weiterhin auf einem noch sehr hohen Niveau bewegen. Die weltweite Entwicklung kann unter: https://covid19.who.int/ abgerufen werden.

Da zugelassene Impfstoffe bisher und auch in absehbarer Zeit noch nicht in erforderlichem Maße zur Verfügung stehen und mit der Impfung der Bevölkerung erst am 26. Dezember 2020 begonnen worden ist (Impfquoten unter https://rki.de/covid-19-impfquoten), die Therapie schwerer Krankheitsverläufe komplex und langwierig ist, besteht weiterhin die Gefahr einer Verstärkung des Infektionsgeschehens mit erheblichen Folgen für Leben und Gesundheit der Bevölkerung und einer möglichen Überforderung des Gesundheitssystems bei Einreisen aus Risikogebieten un- vermindert fort.

Das Robert Koch-Institut schätzt deshalb die Gefährdung für die Gesundheit der Bevölkerung in Deutschland insgesamt als sehr hoch ein.
Zwar sind die Fallzahlen nach einem starken Anstieg Anfang Dezember, einem Rückgang während der Feiertage und einem erneuten Anstieg in der ersten Januarwoche derzeit wieder rückläufig, wie sich im Zeitraum vom 15. Januar 2021 bis zum 29. Januar 2021 anhand der nachfolgenden Entwicklungen nachvollziehen lässt:

  • Die Zahl der aktuell an COVID-19 Erkrankten hat sich im vorgenannten Zeitraum von 16 821 Erkrankten auf 11 160 Erkrankte signifikant verringert,
  • die Zahl der stationär behandelten COVID-19-Patientinnen und -Patienten hat sich von 1 110 Patientinnen und Patienten auf 907 Patientinnen und Patienten verringert,
  • die Zahl der davon intensivstationär behandelten COVID-19-Patientinnen und -Patienten hat sich von 257 Patientinnen und Patienten auf 185 Patientinnen und Patienten verringert,
  • die Zahl der intensivstationär beatmeten COVID-19-Patientinnen und -Patienten hat sich von 198 Patientinnen und Patienten auf 130 Patientinnen und Patienten verringert,
  • die landesweite 7-Tage-Inzidenz hat sich von 246,8 auf 148,7 verringert. Dabei ist in einzelnen Landkreisen bzw. kreisfreien Städten (Stand: 29. Januar 2021) eine sehr hohe 7-Tage-Inzidenz von 282,2, 256,0, 245,5, 216,5 und 215,3 festzustellen.

Das andauernd sehr dynamische Infektionsgeschehen führt zu einer erheblichen Inanspruchnahme der intensivmedi- zinischen Kapazitäten.
Die Zahl der an COVID-19 Verstorbenen steigt weiterhin stark an (kumulative Angaben):

  • 27. Januar 2021: 2 248
  • 28. Januar 2021: 2 283
  • 29. Januar 2021: 2 334

Aufgrund der nach wie vor sehr hohen Zahl an infizierten Personen in Brandenburg bedeutet dies jedoch weiterhin eine hohe Zahl von täglichen Neuinfektionen, die nach wie vor keine umfassende Nachverfolgung der Infektionsketten ermöglicht. In allen Landkreisen und kreisfreien Städten des Landes liegt die 7-Tage-Inzidenz deutlich über dem Schwellenwert von 50; in den meisten Landkreisen bzw. kreisfreien Städten überschreitet die 7-Tage-Inzidenz diesen Wert um ein Vielfaches.
Die Belastung des Gesundheitssystems ist trotz der leichten Entspannungstendenz im vorgenannten Zeitraum noch immer hoch und die Lage angespannt. Dies zeigt sich insbesondere an der weiterhin hohen Auslastung in den Intensiv- stationen der Krankenhäuser des Landes. Diese Situation gebietet ein staatliches Handeln mit einer Vielzahl von Maß- nahmen zur Reduzierung der Kontakte einschließlich der Verhinderung neuer Infektionseinträge aus dem Ausland.

Mit Beschluss der Bundeskanzlerin und der Regierungschefinnen und Regierungschefs der Länder vom
19. Januar 2021 sind bestehende Einschränkungen im Inland bis zum 14. Februar 2021 verlängert bzw. zum Teil noch verschärft worden (vgl. https://www.bundesregierung.de/re- source/blob/997532/1840868/1c68fcd2008b53cf12691162bf20626f/2021-01-19-mpk-data.pdf?download=1).

Die beschlossenen Maßnahmen sind durch das Land Brandenburg mit der Fünften Verordnung über befristete Eindäm- mungsmaßnahmen aufgrund des SARS-CoV-2-Virus und COVID-19 im Land Brandenburg vom 22. Januar 2021 (GVBl. II Nr. 7) umgesetzt worden.

Aufgrund des vorstehend dargestellten dynamischen Infektionsgeschehens in Deutschland muss weiterhin zusätzlich zu den fortgeltenden Einschränkungen im Inland sichergestellt werden, dass durch Einreisen in die Bundesrepublik Deutschland bzw. nach Brandenburg keine neuen Infektionsherde im Inland entstehen.
In der Sommerferien- und Reisezeit hat sich bereits gezeigt, dass sich neue Infektionsherde oftmals nach Einreise aus Risikogebieten bilden. Aus diesem Grund wurden bereits innerhalb der Europäischen Union die COVID-19-bedingten Reisebeschränkungen auf der Grundlage gemeinsamer Beschlüsse nur stufenweise und in engen Absprachen benach- barter Staaten gelockert. Einreise-Absonderungs-Pflichten werden dabei nach wie vor als Korrelat zur Lockerung von Ausgangsbeschränkungen betrachtet und in den Gremien der Europäischen Union als probates Handlungsinstrument der Mitgliedstaaten bewertet. Dass diese Vorsichtsmaßnahmen trotz des engen und vertrauensvollen Austauschs der Mitgliedstaaten untereinander, eines gemeinsamen COVID-19-Meldewesens und eines dem Grunde nach weitgehend vergleichbaren Instrumentenkastens zur Eindämmung der Pandemie im jeweiligen Land in einem gemeinsamen Risiko- raum erforderlich sind, zeigt der nach wie vor bestehende Ernst der Lage.

Obwohl die epidemische Gefahrenlage weltweit fortbesteht und sich in einer zunehmenden Zahl von Staaten erneut verschärft, gibt es global betrachtet deutliche Unterschiede. In vielen Staaten und Weltregionen ist das Infektions- geschehen weiterhin sehr dynamisch. In wenigen Staaten ist dagegen eine Eindämmung der Corona-Pandemie gelungen; die dort ergriffenen Maßnahmen haben zu einem sich verlangsamenden Infektionsgeschehen geführt. Vor diesem Hintergrund ist eine Differenzierung bei der Absonderungspflicht geboten. Diese kann auf Personen beschränkt werden, die sich vor ihrer Einreise nach Deutschland in einem Risikogebiet und insbesondere in einem Virusvarianten- Gebiet aufgehalten haben. Bei diesen Personen ist weiterhin von einer Ansteckungsgefahr auszugehen.

Vor dem Hintergrund der aktuell dynamischen Entwicklung wurde zudem ab 14. Januar 2021 eine Nachweispflicht über das Vorliegen eines negativen Tests bei Einreise – sowie ein Beförderungsverbot für den Fall, dass dieser Nachweis nicht geführt werden kann – mit der Verordnung zum Schutz vor einreisebedingten Infektionsgefahren in Bezug auf das Coronavirus SARS-CoV-2 nach Feststellung einer epidemischen Lage von nationaler Tragweite durch den Deutschen Bundestag (Coronavirus-Einreiseverordnung – CoronaEinreiseV vom 13. Januar 2021 [BAnz AT 13.01.2021 V1]) eingeführt, um die Infektiösität der einreisenden Personen während der Einreise fest- zustellen und damit unkontrollierte Einträge des SARS-CoV-2-Virus zu verhindern.

Zudem besteht zur verbesserten Kontrolle nach § 1 der Coronavirus-Einreiseverordnung eine digitale Meldeverpflich- tung einreisender Personen aus Risikogebieten (u. a. zu Identität, Kontaktdaten, Vorliegen eines Negativtests), die diese vor der Einreise auszufüllen haben, sowie die Verpflichtung der Beförderer und der Betreiber von Flughäfen, Häfen und Bahnhöfen zur Information der Einreisenden.

Vor diesem Hintergrund ist die Fortschreibung der mit der Verordnung zu Quarantänemaßnahmen für Ein- und Rück- reisende zur Bekämpfung des SARS-CoV-2-Virus und COVID-19 in Brandenburg ergriffenen Maßnahmen erforder- lich. Soweit diese Regelungen zur Anmelde-, Test- und Nachweispflicht zum Gegenstand hat, sind diese nunmehr in der Coronavirus-Einreiseverordnung durch den Bund abschließend geregelt, so dass es insoweit keiner landesrecht- lichen Regelung mehr bedarf. Die landesrechtlichen Regelungen zu den Absonderungspflichten und diesbezüglichen Ausnahmen sind jedoch auf die Coronavirus-Einreiseverordnung abzustimmen.

Darüber hinaus wurden für Einreisende aus bestimmten Risikogebieten mit einem besonders hohen Risiko korrelierend zur qualifizierten Gefahrensituation besondere Maßnahmen getroffen. Dies betrifft insbesondere Personen, die sich in einem Risikobiet aufgehalten haben, für das durch das Bundesministerium für Gesundheit im Einvernehmen mit dem Auswärtigen Amt und dem Bundesministerium des Innern, für Bau und Heimat ein besonders hohes Risiko für eine Infektion mit dem SARS-CoV-2-Virus festgestellt wurde, weil in diesem Risikogebiet bestimmte Varianten des SARS-CoV-2-Virus verbreitet aufgetreten sind (sog. Virusvarianten-Gebiet), deren Infektiösität nach bisherigen Erkenntnissen noch über diejenige der bisher verbreiteten Form des Virus hinausgeht.

Es besteht die Gefahr, dass neu auftretende Virusvarianten nicht nur z. B. die Ausbreitung der SARS-CoV-2-Pandemie wieder beschleunigen, sondern auch die Wirkung einer durch Impfung oder durchgemachte Infektion erworbenen Immunität verringern, durch etablierte diagnostische Testverfahren schlechter nachweisbar sind oder eine Infektion mit einer neuen Virusvariante mit einer erhöhten Krankheitsschwere einhergeht. Somit ist zu befürchten, dass durch die Verbreitung von neuen Virusvarianten die Bekämpfung dieser Pandemie mit einer potentiell tödlichen Krankheit weiter massiv erschwert wird und es zu einer weiteren Verstärkung der Belastung der medizinischen Einrichtungen kommt. Zum Schutze der Bevölkerung in der Bundesrepublik Deutschland ist hier zur Limitierung des Eintrages und damit zur Vermeidung einer schnellen Verbreitung neuer Virusvarianten eine Absonderung dringend geboten.

Die Rechtsgrundlagen für die Verordnung sind deren Eingangsformel zu entnehmen. Inhaltliche Grundlage bleibt die SARS-CoV-2-Quarantäneverordnung vom 13. Januar 2021 (GVBl. II Nr. 4), die durch die Verordnung vom 27. Januar 2021 (GVBl. II Nr. 10) geändert worden ist. Soweit als Rechtsgrundlage § 32 Satz 1 in Verbindung mit den §§ 28, 28a, 29, 30 Absatz 1 Satz 2 des Infektionsschutzgesetzes in Anspruch genommen wird, sind diese Ermächtigun- gen der Landesregierung durch die Infektionsschutzzuständigkeitsverordnung vom 27. November 2007 (GVBl. II Nr. 27 S. 488) die zuletzt durch Verordnung vom 7. Mai 2020 (GVBl. II Nr. 31) geändert worden ist, auf das für Gesundheit zuständige Mitglied der Landesregierung übertragen worden. Wegen der Regelung zum Außerkrafttreten der bisher geltenden Verordnung (§ 5 Absatz 2) ist die Mitwirkung der Landesregierung an der vorliegenden Verordnung erforderlich. Insoweit wird der in der Eingangsformel zitierte § 36 Absatz 6 Satz 1 bis 3 des Infektions- schutzgesetzes als Rechtsgrundlage (für die Aufhebung) in Anspruch genommen.

II.

Die möglicherweise eintretenden Schäden durch eine Einreise aus derartigen Risikogebieten ohne anschließende Ab- sonderung können folgenschwer und gravierend sein. Ein- und Rückreisende aus Risikogebieten müssen deshalb grundsätzlich für zehn Tage abgesondert werden. Nach § 2 Nummer 17 des Infektionsschutzgesetzes ist ein Risiko- gebiet ein Gebiet außerhalb Deutschlands, für das vom Bundesministerium für Gesundheit im Einvernehmen mit dem Auswärtigen Amt und dem Bundesministerium des Innern, für Bau und Heimat ein erhöhtes Risiko für eine Infektion mit einer bestimmten bedrohlichen übertragbaren Krankheit festgestellt wurde. Bei dem SARS-CoV-2-Virus handelt es sich um den Erreger einer solchen Krankheit. Die Einstufung als Risikogebiet erfolgt erst mit Ablauf des ersten Tages nach Veröffentlichung der Feststellung durch das Robert Koch-Institut im Internet unter der Adresse https://www.rki.de/risikogebiete.

Mit dieser Verordnung bleibt der Grundsatz, wonach sich Ein- und Rückreisende – gleich ob über den Luft-, Land- oder Seeweg –, die sich in den letzten zehn Tagen vor ihrer Einreise in einem Risikogebiet im Sinne des § 2 Nummer 17 des Infektionsschutzgesetzes aufgehalten haben, absondern müssen, unverändert bestehen. Oberstes Ziel ist es, die weitere Verbreitung des Virus zu verlangsamen, um eine Überlastung des Gesundheitssystems insgesamt zu vermeiden und die medizinische Versorgung bundesweit sicherzustellen.
Um dieses Ziel zu erreichen, bedarf es einer Absonderung der in die Bundesrepublik Deutschland Ein- und Rück- reisenden aus Risikogebieten, da ein Kontakt mit dem Krankheitserreger hinreichend wahrscheinlich ist und Schutz- maßnahmen zur Eindämmung der Verbreitung des SARS-CoV-2-Virus erforderlich macht. Gemessen am Gefähr- dungsgrad des hochansteckenden SARS-CoV-2-Virus, das bei einer Infektion zu einer tödlich verlaufenden Erkrankung führen kann, genügt daher bereits eine vergleichsweise geringe Wahrscheinlichkeit eines infektions- relevanten Kontakts, um einen Ansteckungsverdacht im Sinne von § 2 Nummer 7 des Infektionsschutzgesetzes begründen zu können (vgl. BVerwG, Urt. v. 22. März 2012 – 3 C 16/11 –, juris Rn. 32). Dies ist bei einem Aufenthalt in einem Risikogebiet gegeben.

Die Einstufung eines Gebietes als SARS-CoV-2-Risikogebiet basiert aktuell auf einer zweistufigen Bewertung. Zunächst wird festgestellt, in welchen Staaten/Regionen es in den letzten sieben Tagen mindestens 50 Neuinfizierte pro 100 000 Einwohnerinnen und Einwohnern gab (sog. 50er-Inzidenz).

Ist die 50er-Inzidenz in einer Region erreicht bzw. überschritten, ist aus epidemiologischer Sicht damit zu rechnen, dass das Infektionsgeschehen eine Dynamik angenommen hat, die sich nur noch schwer kontrollieren lässt. Auch wenn in Teilen Deutschlands die 7-Tage-Inzidenz weitaus höher liegt, ist bei der ersten Stufe der Risikogebieteausweisung die 50er-Inzidenz maßgeblich. Die daraus ggf. resultierende Unterscheidung von Daheimgebliebenen und innerdeutsch Reisenden im Vergleich zu Einreisenden aus dem Ausland stellt dabei keine Ungleichbehandlung wesentlich gleicher Sachverhalte dar; sie ist jedenfalls gerechtfertigt. Das Bewegungs- und damit Kontaktprofil von Auslandsreisenden unterscheidet sich typischerweise von dem Daheimgebliebener und innerdeutsch Reisender. Durch die stärkere Nutzung von öffentlichen Verkehrsmitteln, öffentlicher Infrastruktur (Flughäfen, Beherbergungsbetriebe) und die bei Auslandsreisen oft eintretende Kontaktaufnahme mit Personen, die nicht dem alltäglichen Umfeld entstammen, ist das Verhalten von Auslandsreisenden typisierbar eher gefahrengeneigt. Dies unterscheidet sie auch gegenüber innerdeutsch Reisenden, da in Deutschland vielerorts Beherbergungsbetriebe für touristische Zwecke, Gastronomie- und Kultur- betriebe geschlossen sind. Der Verordnungsgeber hat zudem keinen Einfluss auf Maßnahmen der Pandemie- bekämpfung im Ausland und kann auch nicht nachprüfen, welchen Infektionsrisiken Einreisende ausgesetzt gewesen sind (so auch das Niedersächsische Oberverwaltungsgericht, Beschluss vom 30. November 2020, 13 MN 520/20).

Hinzu kommt, dass im Rahmen der zweiten Stufe der Risikogebieteausweisung anhand weiterer qualitativer und quantitativer Kriterien festgestellt wird, ob trotz eines Unter- oder Überschreitens der Inzidenz ein erhöhtes bzw. nicht erhöhtes Infektionsrisiko begründet ist. Das Auswärtige Amt liefert auf der Grundlage der Berichterstattung der deutschen Auslandsvertretungen qualitative Berichte zur Lage vor Ort, die auch die jeweils getroffenen Maßnahmen zur Eindämmung der Corona-Pandemie beleuchten. Maßgeblich für die Bewertung sind insbesondere die Infektions- zahlen im Vergleich zu den Testkapazitäten sowie durchgeführten Tests pro Einwohnerinnen und Einwohnern sowie in den Staaten ergriffene Maßnahmen zur Eindämmung des Infektionsgeschehens (Hygienebestimmungen, „Lockdownmaßnahmen“, Kontaktnachverfolgung usw.) und die Krankenhausbelegung. Hierbei wird auch geprüft, ob
die Inzidenz nicht auf lokal begrenzte Infektionsgeschehen in dem betroffenen Gebiet zurückzuführen ist. Ebenso wird berücksichtigt, wenn keine verlässlichen Informationen für bestimmte Staaten vorliegen. Für die EU-Mitgliedstaaten wird seit der 44. Kalenderwoche 2020 auch die nach Regionen aufgeschlüsselte Karte des Europäischen Zentrum für die Prävention und die Kontrolle von Krankheiten (ECDC) berücksichtigt. Die Karte enthält Daten zur Rate der Neuinfektionen, Testpositivität und Testrate. Außerdem werden auf der zweiten Stufe grundsätzlich Daten und Erkenntnisse der WHO, des ECDC, des Robert Koch-Instituts sowie privater Institutionen (z. B. Johns Hopkins University) berücksichtigt.

Anhand dieses zweistufigen Prozesses werden die Staaten und Regionen nach Ansteckungsgefahr in zwei Kategorien eingeteilt – Risikogebiete und Nichtrisikogebiete. Die Risikogebiete werden sodann durch das Robert Koch-Institut im Internet unter der Adresse https://www.rki.de/covid-19-risikogebiete veröffentlicht. Die Absonderungspflicht gilt nur für Personen, die sich in einem Risikogebiet aufgehalten haben. Maßgeblich ist, ob das Gebiet zum Zeitpunkt der Einreise in das Bundesgebiet als Risikogebiet ausgewiesen war. Eine Veränderung der Einstufung des Gebiets (von einem Risikogebiet in ein Nichtrisikogebiet) nach der Einreise in das Bundesgebiet hat keine Auswirkungen auf die bestehende Absonderungspflicht, da diese eine zum Zeitpunkt der Einreise bestehende Ansteckungsgefahr nicht beseitigt. Ebenso entsteht keine Absonderungspflicht, wenn ein Gebiet erst nach der Einreise zum Risikogebiet wird.
Die Corona-Einreiseverordnung definiert in ihrem § 3 Absatz 2 Satz 1 Nummer 1 und Nummer 2 darüber hinaus besondere Risikogebiete, die ebenfalls unter der Adresse https://www.rki.de/covid-19-risikogebiete veröffentlicht werden.

Besondere Risikogebiete sind gemäß § 3 Absatz 2 Satz 1 Nummer 1 der Coronavirus-Einreiseverordnung Gebiete mit besonders hohen Fallzahlen (Hochinzidenzgebiet), z. B. in Höhe des Mehrfachen der mittleren 7-Tagesinzidenz je 100 000 Einwohnerinnen und Einwohnern in Deutschland, mindestens jedoch mit einer 7-Tagesinzidenz von 200. Es ist aus epidemiologischer Sicht damit zu rechnen, dass bei solchen besonders hohen Inzidenzen von einem noch deutlich höheren Risiko des zusätzlichen Eintrags von Infektionen auszugehen ist. Insbesondere ist auch hier ausschlag- gebend, dass das Bewegungs- und damit Kontaktprofil von Auslandsreisenden sich typischerweise von dem Daheim- gebliebener und innerdeutsch Reisender unterscheidet und durch die stärkere Nutzung von öffentlichen Verkehrs- mitteln, öffentlicher Infrastruktur und die bei Auslandsreisen oft eintretende Kontaktaufnahme mit Personen, die nicht dem alltäglichen Umfeld entstammen, das Risiko für eine Infektion mit SARS-CoV-2 im Vergleich zum Inland weiter wesentlich erhöhen können. Auch wenn bei besonders hohen Inzidenzen in der Bundesrepublik Deutschland Bewegungseinschränkungen verhängt werden und Beherbergungsbetriebe für touristische Zwecke, Gastronomie-, Kultur-, Sport- und Freizeitbetriebe geschlossen sind, so hat der Verordnungsgeber keinen Einfluss auf Maßnahmen der Pandemiebekämpfung im Ausland und kann auch nicht nachprüfen, welchen Infektionsrisiken Einreisende aus- gesetzt gewesen sind.

Darüber hinaus sind besondere Risikogebiete gemäß § 3 Absatz 2 Satz 1 Nummer 2 der Coronavirus-Einreise- verordnung Gebiete eines Staates im Ausland, in dem eine Virusvariante (Mutation) Verbreitung findet, welche nicht zugleich im Inland verbreitet auftritt und von welcher anzunehmen ist, dass von dieser ein besonderes Risiko ausgeht (Virusvarianten-Gebiet), z. B. hinsichtlich einer vermuteten oder nachgewiesenen leichteren Übertragbarkeit oder anderen Eigenschaften, die die Infektionsausbreitung beschleunigen, die Krankheitsschwere verstärken, oder gegen welche die Wirkung einer durch Impfung oder durchgemachten Infektion erreichten Immunität abgeschwächt ist.

III.

1. Die in § 1 Absatz 1 Satz 1 genannten Personen sind verpflichtet, sich unverzüglich nach der Einreise auf direktem Weg in ihre Haupt- oder Nebenwohnung oder in eine andere, eine Absonderung ermöglichende Unterkunft zu begeben und sich für einen Zeitraum von zehn Tagen nach ihrer Einreise ständig dort abzusondern.
Unter Berücksichtigung epidemiologischer Risiken beträgt die Absonderung nach § 1 Absatz 1 Satz 1 nach der Einreise aus einem Risikogebiet zehn Tage. Auf diese Zeitspanne hatten sich die EU-Gesundheitsminister Anfang September 2020 gemeinsam verständigt. Laut WHO beträgt die durchschnittliche Inkubationszeit fünf bis sechs Tage, nur wenige zeigen später als nach dem zehnten Tag Symptome. Das Gleiche gilt für die Infektiösität: Auch wenn Teile des Virus länger nachweisbar sind, wird nur bis zum achten bis zehnten Tag von kranken Personen infektiöses Virus- material ausgeschieden. Entsprechend ist eine zehntägige Absonderung ausreichend.
Die Haupt- oder Nebenwohnung ist die Meldeadresse des Erst- oder Zweitwohnsitzes. Soweit die einreisende Person in der Bundesrepublik Deutschland nicht gemeldet ist, hat sie sich in eine andere, eine Absonderung ermöglichende, geeignete Unterkunft zu begeben. Es muss sich hierbei um eine feste Anschrift handeln, die gezielt aufgesucht werden kann und in der es möglich und durchsetzbar ist, sich für zehn Tage aufzuhalten. Für Asylsuchende kann diese Unter- kunft auch in der zuständigen Aufnahmeeinrichtung liegen.

Den in Absatz 1 Satz 1 genannten Personen ist es in der Zeit der Absonderung nicht gestattet, Besuch von Personen zu empfangen, die nicht ihrem Hausstand angehören. Der Empfang von Besuch würde dem Sinn und Zweck der Absonderung und dem Ziel, die Verbreitung des SARS-CoV-2-Virus zu verlangsamen, zuwiderlaufen. Unter einem Besuch wird hierbei nicht der Aufenthalt in der Wohnung oder Unterkunft von Personen verstanden, die diese aus triftigen Gründen betreten müssen. Solch ein triftiger Grund liegt beispielsweise in der Pflege einer im Haushalt lebenden Person.

Werden Krankheitssymptome festgestellt, die typisch für eine Infektion mit dem SARS-CoV-2-Virus sind, muss die zuständige Behörde auch hierüber unverzüglich in Kenntnis gesetzt werden. Solche Symptome sind Fieber, neu aufgetretener Husten, Schnupfen, Geruchs- oder Geschmacksverlust oder Atemnot. Die zuständige Behörde ent- scheidet sodann über das weitere Verfahren und übernimmt insbesondere die Beobachtung der abgesonderten Person für die Zeit der Absonderung.

2. In § 2 ist geregelt, welche Personen nicht von der Absonderungspflicht nach § 1 Absatz 1 erfasst sind.

Hierbei stehen die Ausnahmen in den Absätzen 2 bis 6 jeweils unter der Voraussetzung, dass die Personen die aufgrund der Coronavirus-Einreiseverordnung für sie bestehenden Test- und Nachweisverpflichtungen erfüllen. Diese Verpflich- tungen gelten dabei nur, soweit keine Ausnahmen nach § 4 Absatz 1 oder 2 der Coronavirus-Einreiseverordnung erfüllt sind. Eine zusätzliche Testpflicht wird in § 2 für die dort privilegierten Personen hingegen nicht eingeführt.

Bei Einreisen aus Virusvarianten-Gebieten sind die Ausnahmen vor dem Hintergrund der erhöhten Gefährlichkeit, die von diesen Varianten ausgeht, deutlich enger gefasst und auf die Konstellationen in den Absätzen 1 und 2 beschränkt. In den übrigen Konstellationen der Absätze 3 bis 6 steht die Ausnahme unter dem Vorbehalt, dass es sich nicht um Einreisende handelt, die sich in den letzten 10 Tagen vor ihrer Einreise in einem Virusvarianten-Gebiet aufgehalten haben.

Von der Absonderungspflicht ausgenommen sind nach Absatz 1 Personen, die nur zur Durchreise in die Bundes- republik Deutschland oder nach Brandenburg einreisen. Dies gilt auch für Einreisen aus Virusvarianten-Gebieten nach § 3 Absatz 2 Satz 1 Nummer 2 der Coronavirus-Einreiseverordnung. Diese Personen sind allerdings verpflichtet, das Land Brandenburg auf schnellstem Weg, d. h. ohne jede Verzögerung (keine Kurzaufenthalte oder Übernachtungen), zu verlassen. Die Einhaltung gesetzlich vorgesehener Lenk- und Ruhezeiten stellt dabei keine Verzögerung dar. Ein erhöhtes Infektionsrisiko entsteht erst durch einen Aufenthalt und damit zusammenhängende mögliche soziale Kontakte vor Ort; dies ist bei einer reinen Durchreise ohne Zwischenaufenthalt nicht der Fall.

Mit Absatz 2 werden zum einen Personen privilegiert, deren Tätigkeit für die Aufrechterhaltung des Gesundheits- wesens dringend erforderlich und unabdingbar ist. In Abgrenzung zu Absatz 5 Satz 1 Nummer 1 Buchstabe a umfasst diese Tätigkeit nur solche Tätigkeiten, die zeitlich so dringend sind, dass die Zeitverzögerung durch eine vorherige Testung nicht abgewartet werden kann. Als Beispiel sind hierfür zu nennen der Transport von Patientinnen bzw. Patienten oder Transplantaten sowie die Ein- und Rückreise von Ärztinnen bzw. Ärzten, die für eine dringende Ope- ration benötigt werden. Von der Absonderungspflicht ausgenommen sind zum anderen Personen, die beruflich bedingt grenzüberschreitend Personen, Waren oder Güter transportieren. Die Ausnahme ist zur Aufrechterhaltung system- relevanter Infrastrukturen für das Gemeinwesen wie die Gewährleistung der Versorgung der Bevölkerung, aber ebenso zur Aufrechterhaltung der Wirtschaft erforderlich. Unter epidemiologischen Gesichtspunkten ist diese Ausnahme vertretbar, da diese Personen mit den Durchreisenden nach Absatz 1 vergleichbar sind, sich entweder überwiegend reisend im Inland oder in kurzen Auslandsaufenthalten befinden und damit zusammenhängende mögliche soziale Kontakte vor Ort nur in begrenztem Umfang stattfinden.
Die Ausnahmen in § 2 Absatz 2 gelten wie die Ausnahmen in Absatz 1 auch für Einreisen nach § 3 Absatz 2 Satz 1 Nummer 2 der Coronavirus-Einreiseverordnung (Virusvarianten-Gebieten) und beschränken sich auf Aufenthalte von weniger als 72 Stunden. In Abgrenzung zu den Fallkonstellationen nach Absatz 1 sind hier Infektionen insbesondere bei einer Befreiung von der Absonderungspflicht nach § 1 Absatz 1 denkbar. Damit war für eine Befreiung von der Absonderungspflicht die Erfüllung bestehender Test- und Nachweispflichten nach der Coronavirus-Einreise- verordnung notwendig.

Unter der Bedingung, dass Einreisende nicht aus einem Risikogebiet nach § 3 Absatz 2 Satz 1 Nummer 2 der Coronavirus-Einreiseverordnung (Virusvarianten-Gebiet) einreisen, sind die weiteren in Absatz 3 definierten Aus- nahmen von der Absonderungspflicht nach § 1 Absatz 1 möglich. Die Ausnahmen für Aufenthalte von weniger als 72 Stunden sind zu beschränken auf für das Funktionieren des Gemeinwesens oder des Ehe- und Familienlebens grund- legende oder aus sonstigen Gründen zwingend notwendige Bereiche. Gleiches gilt für hochrangige Mitglieder des diplomatischen und konsularischen Dienstes, von Volksvertretungen und Regierungen; diese sind bei Einhaltung angemessener Schutz- und Hygienekonzepte und Aufenthalten von weniger als 72 Stunden ebenfalls von der Absonderungspflicht ausgenommen. In Abgrenzung zu Absatz 5 Satz 1 Nummer 1 Buchstabe e und f werden von Absatz 3 Satz 1 Nummer 2 nur hochrangige Personen erfasst, wie zum Beispiel Staats- und Regierungschefs, Minister, Botschafter und der Präsident des Europäischen Parlaments.

Gemäß § 2 Absatz 4 sind Grenzpendlerinnen und Grenzpendler sowie Grenzgängerinnen und Grenzgänger unter den dort genannten Voraussetzungen von der Absonderungspflicht ausgenommen. Durch das regelmäßige Pendeln zu gleichbleibenden Berufs-, Schul-, Studien- sowie Fort- und Ausbildungsstätten mit einem bekannten und damit gut identifizierbaren Personenkreis ist die Kontaktnachverfolgung bei Infektionen gewährleistet, so dass eine Ausnahme daher unter Berücksichtigung infektiologischer Belange möglich ist. Sie ist gleichzeitig aus wirtschaftlichen und bildungspolitischen Gründen erforderlich.

Unter infektiologischen Gesichtspunkten ist es vertretbar und zur Wahrung der Verhältnismäßigkeit geboten, auf eine Absonderung zu verzichten, wenn die Wahrscheinlichkeit einer Infektion durch eine Negativ-Testung einerseits als gering einzustufen ist und andererseits ein gesamtstaatliches Interesse an der Aufrechterhaltung der Wirtschaft und sonstiger wichtiger Bereiche des persönlichen und öffentlichen Lebens eine Ausnahme rechtfertigt. Dies wird mit der Regelung in § 2 Absatz 5 ermöglicht. Die genannten Personengruppen, für die eine Ausnahme von der Absonderungs- pflicht durch einen Negativtest möglich ist, sind abschließend.

Sofern im Falle des § 3 Absatz 1 Satz 1 der Coronavirus-Einreiseverordnung kein Test vor Einreise durchgeführt wurde, ist es auch möglich, sich unmittelbar nach der Einreise testen zu lassen. Das ärztliche Zeugnis oder Testergebnis über das Nichtvorliegen einer Infektion mit dem SARS-CoV-2-Virus muss spätestens 48 Stunden nach der Einreise vor- liegen.

Solange ein Negativtest auf Verlangen nicht vorgelegt werden kann, ist die Ausnahme nach Absatz 5 nicht eröffnet und die einreisende Person hat sich in die häusliche Absonderung zu begeben. Dies gilt auch für die Wartezeit, bis das Ergebnis eines Tests bekannt ist.

Unter der Bedingung, dass Einreisende nicht aus einem Risikogebiet nach § 3 Absatz 2 Satz 1 Nummer 2 der Coronavirus-Einreiseverordnung (Virusvarianten-Gebiet) einreisen, werden in § 2 Absatz 6 weitere Ausnahmen auf- geführt. Die Verpflichtungen nach § 1 Absatz 1 gelten danach nicht für die in § 54a des Infektionsschutzgesetzes genannten Personen (Satz 1 Nummer 1). Für diese wird das Infektionsschutzgesetz durch bundeswehreigene Dienst- vorschriften und Überwachungsbehörden (Eigenvollzugskompetenz, vgl. § 54a des Infektionsschutzgesetzes) voll- zogen. Diese Vorschriften sehen dem Wirkungsgehalt des Infektionsschutzgesetzes entsprechende Maßnahmen vor. So gelten u. a. spezielle Schutzmaßnahmen für alle im Einsatzgebiet Tätige.

Ebenfalls den Angehörigen deutscher Streitkräfte gleichzusetzen sind Angehörige ausländischer Streitkräfte im Sinne des NATO-Truppenstatuts, des Truppenstatuts der NATO-Partnerschaft für den Frieden (PfP-Truppenstatut) und des EU-Truppenstatuts der Mitgliedstaaten der Europäischen Union (EU-Truppenstatut), die zu dienstlichen Zwecken nach Deutschland einreisen oder dorthin zurückkehren (Satz 1 Nummer 2). Familienangehörige der Streitkräfte fallen nicht unter die Ausnahmeregelung.
Für längerfristig einreisende Arbeitskräfte wird nach Satz 1 Nummer 3 bei Einhaltung strenger Maßnahmen zur Kontaktvermeidung und Sicherstellung von Hygiene ebenfalls eine Ausnahme von der Absonderungspflicht nach § 1 Absatz 1 Satz 1 vorgesehen. Es ist sichergestellt, dass in den ersten zehn Tagen nach Einreise kein Kontakt zu Menschen außerhalb der eigenen Arbeitsgruppe stattfindet. Hierdurch ist das Infektionsrisiko auf die jeweilige Arbeits- gruppe beschränkt. Ein Infektionsrisiko für Dritte und damit eine Ausweitung des Ansteckungsrisikos außerhalb der Arbeitsgruppe besteht somit nicht.

Die Regelung in Satz 1 Nummer 4 enthält zum einen eine für die Aufrechterhaltung systemrelevanter Infrastrukturen für das Gemeinwesen zwingend notwendige Ausnahme von der Absonderungspflicht des § 1 Absatz 1 für den grenz- überschreitenden Waren- und Güterverkehr, zum anderen trägt sie der Tatsache Rechnung, dass in Brandenburg ansässige Logistikunternehmen eine große Zahl von Fahrpersonal mit Wohnsitz in Polen beschäftigen. Die Ausnahme für den grenzüberschreitenden Waren- und Güterverkehr ist zur Gewährleistung der Versorgung der Bevölkerung und zur Aufrechterhaltung der Wirtschaft erforderlich. Eine Absonderungspflicht würde nach den Erfahrungen aus den Beschränkungen zu Beginn des Jahres 2020 den grenzüberschreitenden Verkehr derartig stark einschränken, dass erhebliche Versorgungslücken zu befürchten wären. Auch hier ist ein Kontakt mit Dritten außerhalb der Arbeitstätigkeit möglichst gering zu halten. Aus diesem Grund sind auch Vorkehrungen zur Kontaktvermeidung durch den Arbeitgeber zu treffen.

Für sämtliche von den Ausnahmen der Absätze 1 bis 7 erfassten Personen ist erforderlich, dass sie keine typischen Symptome einer Infektion mit dem SARS-CoV-2-Virus aufweisen wie Husten, Fieber, Schnupfen oder Geruchs- und Geschmacksverlust. Besteht ein Symptom, wie z. B. Husten, das zwar grundsätzlich als Krankheitssymptom für COVID-19 eingestuft wird, im konkreten Fall aber aufgrund einer anderen Erkrankung (z. B. Asthma), schließt dieses Symptom die Ausnahme von der Absonderungspflicht nicht aus.

Werden Krankheitssymptome binnen zehn Tagen nach Einreise festgestellt, so muss die zuständige Behörde in den Fällen der Absätze 1 bis 7 hierüber unverzüglich in Kenntnis gesetzt werden. Dies sichert § 2 Absatz 8 ab.

3. In § 3 werden die Voraussetzungen für eine Verkürzung der Absonderungsdauer geregelt. Die Absonderung nach
§ 1 Absatz 1 Satz 1 beträgt nach der Einreise aus einem Risikogebiet zehn Tage. Ab dem fünften Tag in Absonderung besteht die Möglichkeit, durch ein negatives Testergebnis die Absonderung zu beenden. Dabei darf der Test frühestens am fünften Tag nach der Einreise durchgeführt werden. Grundsätzlich wird es der Person, die sich in Absonderung begeben musste, gestattet, die Wohnung oder Unterkunft zu dem Zweck der Durchführung eines Tests zu verlassen, ohne gegen die Absonderungspflicht zu verstoßen. Dabei ist die Person gehalten, sich auf unmittelbarem Wege zur Testung zu begeben und die Vorgaben zu den Schutz- und Hygienevorschriften des örtlichen Gesundheitsamtes ein- zuhalten.

4. In § 4 werden einzelne Zuwiderhandlungen gegen Pflichten nach dieser Verordnung als Ordnungswidrigkeiten im Sinne des § 73 Absatz 1a Nummer 24 des Infektionsschutzgesetzes eingestuft.

5. Diese Verordnung tritt am Tag nach der Verkündung in Kraft. Sie wird regelmäßig überprüft werden.

___________

Anlage
(zu § 4 Absatz 3)

Bußgeldkatalog zur Ahndung von Verstößen im Bereich des Infektionsschutzgesetzes in Verbindung mit dieser Verordnung

Bei Ordnungswidrigkeiten nach dieser Verordnung, die im Rahmen dieses Bußgeldkatalogs aufgeführt sind, ist eine Geldbuße nach den darin bestimmten Beträgen festzusetzen. Die im Bußgeldkatalog bestimmten Beträge sind Regel- sätze.
Die Festlegung des konkreten Bußgeldes innerhalb des vorgegebenen Rahmens erfolgt im pflichtgemäßen Ermessen der zuständigen Verwaltungsbehörde. Hierbei sind unter anderem

– das Ausmaß der durch die Tat entstandenen Gefahren für die öffentliche Gesundheit,

– ein durch den Verstoß für die Täterin oder den Täter gegebenenfalls entstandener wirtschaftlicher Vorteil aus der Tat und dessen Höhe,

– ein gegebenenfalls fahrlässiges Handeln der Täterin oder des Täters,

– die Einsichtigkeit der Täterin oder des Täters oder

– vorangegangene Verstöße der Täterin oder des Täters gegen diese Verordnung zu berücksichtigen.

Regelungen Verstoß Adressat des Bußgeldbescheids Regelsatz in Euro
§ 1 Absatz 1 Satz 1 Unterlassen des Aufsuchens der Haupt- oder Nebenwohnung oder einer anderen die Absonde- rung ermöglichenden Unterkunft auf direktem Weg Ein- oder Rückreisende 200 – 2 000
§ 1 Absatz 1 Satz 1 Unterlassen der Absonderung Ein- oder Rückreisende 500 – 3 000
§ 1 Absatz 1 Satz 2 Empfang von Besucherinnen oder Besuchern Ein- oder Rückreisende 100 – 1 000
§ 1 Absatz 2 Nicht unverzügliche Information des zuständigen Gesundheitsamts Ein- oder Rückreisende 100 – 2 000
§ 2 Absatz 1 Satz 2

Halbsatz 1

Unterlassung des Verlassens des Landes Brandenburg auf direktem Weg Durchreisende 200 – 2 000
§ 2 Absatz 2 Satz 1

Nummer 1 Halb-

satz 2, Absatz 4

Satz 2, Absatz 5

Satz 1 Nummer 1

oder Absatz 6 Satz 1

Nummer 4

Ausstellung einer unrichtigen Bescheinigung Dienstherr, Arbeitgeberin oder Arbeitgeber, Auftrag- geberin oder Auftraggeber oder Bildungseinrichtung 150 – 2 500
§ 2 Absatz 6 Satz 1

Nummer 3

Unterlassung gruppenbezogener betrieblicher Hygienemaß- nahmen und Vorkehrungen zur Kontaktvermeidung außerhalb der Arbeitsgruppe Arbeitgeberin oder Arbeit- geber 300 – 3 000
§ 2 Absatz 6 Satz 1

Nummer 3

Verlassen der Unterkunft Arbeitnehmerin oder Arbeitnehmer 500 – 3 000
§ 2 Absatz 6 Satz 2 Unterlassung der Anzeige der Arbeitsaufnahme bei dem zustän- digen Gesundheitsamt Arbeitgeberin oder Arbeit- geber 100 – 2 000
§ 2 Absatz 8 Satz 2 Unterlassung des unverzüglichen Aufsuchens einer Ärztin, eines Arztes oder eines Testzentrums Ein- oder Rückreisende 500 – 3 000
§ 3 Absatz 2 Unterlassung des unverzüg- lichen Aufsuchens einer Ärztin oder eines Arztes oder eines Testzentrums Ein- oder Rückreisende 500 – 3 000

Herausgeber: Ministerium der Justiz des Landes Brandenburg

Zuletzt aktualisiert am August 20, 2021 von eurogesetze

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