Individualbeschwerde Nr. 39562/18 SCHLICK-LABE gegen Deutschland (Europäischer Gerichtshof für Menschenrechte)

Europäischer Gerichtshof für Menschenrechte
FÜNFTE SEKTION
ENTSCHEIDUNG
Individualbeschwerde Nr. 39562/18
S. gegen Deutschland
(siehe beigefügte Tabelle)

Der Europäische Gerichtshof für Menschenrechte (Fünfte Sektion) hat in seiner Sitzung am 10. Oktober 2019 als Kammer mit der Richterin und den Richtern

Ganna Yudkivska, Präsidentin,
André Potocki,
Yonko Grozev,

sowie Liv Tigerstedt, amtierendeStellvertretende Sektionskanzlerin,

im Hinblick auf die oben genannte Individualbeschwerde, die am 15. August 2018 erhoben wurde,

unter Berücksichtigung der förmlichen Erklärungen, mit denen eine gütliche Einigung in der Rechtssache angenommen wird,

nach Beratung wie folgt entschieden:

SACHVERHALT UND VERFAHREN

Die Angaben zu der Beschwerdeführerin finden sich in der beigefügten Tabelle.

Die Beschwerdeführerin wurde von Herrn R., Rechtsanwalt in B., vertreten.

Die Rüge der Beschwerdeführerin nach Artikel 6 Abs. 1 der Konvention hinsichtlich der Unabhängigkeit und Unparteilichkeit des Landessozialgerichts Berlin-Brandenburg, das keine Entschädigung für eine angeblich überlange Verfahrensdauer gewährt hatte, wurde der deutschen Regierung („die Regierung“) übermittelt.

Am 15. August 2019 ging beim Gerichtshof die Erklärung über eine gütliche Einigung ein, nach welcher die Beschwerdeführerin auf etwaige weitere Ansprüche gegen Deutschland in Bezug auf den Sachverhalt, der dieser Beschwerde zugrunde liegt, verzichtet und die Regierung sich im Gegenzug verpflichtet, ihr den in der beigefügten Tabelle aufgeführten Betrag zu zahlen. Dieser Betrag ist innerhalb von drei Monaten nach Bekanntgabe der Entscheidung des Gerichtshofs zahlbar.

Mit der Zahlung ist die Angelegenheit endgültig erledigt.

RECHTLICHE WÜRDIGUNG

Der Gerichtshof nimmt die zwischen den Parteien erreichte gütliche Einigung zur Kenntnis. Er ist überzeugt, dass diese Einigung auf der Grundlage der Achtung der Menschenrechte erzielt wurde, wie sie in der Konvention und den Protokollen dazu anerkannt sind, und stellt fest, dass keine Gründe vorliegen, die eine weitere Prüfung der Beschwerde rechtfertigen würden.

Nach alledem ist es angezeigt, die Rechtssache im Register zu streichen.

Aus diesen Gründen entscheidet der Gerichtshof einstimmig,

die Beschwerde gemäß Artikel 39 der Konvention im Register zu streichen.

Ausgefertigt in englischer Sprache und schriftlich zugestellt am 31. Oktober 2019.

Liv Tigerstedt                                                        Ganna Yudkivska
Amtierende Stellvertretende Sektionskanzlerin        Präsidentin

 

ANHANG
Rüge nach Artikel 6 Abs. 1 der Konvention
(unabhängiges und unparteiisches Gericht)

Individualbeschwerde Nr. Tag der Einreichung Name der Beschwerdeführerin/des Beschwerdeführers

Geburtsdatum

Name und Sitz der Vertreterin/des Vertreters Für materiellen und immateriellen Schaden, Kosten und Auslagen zugesprochener Betrag

pro Beschwerdeführer / Beschwerdeführerin

(in Euro)[i]

39562/18

15.08.2018

S. R. 2.500

[i]. Zuzüglich der von der Beschwerdeführerin/von dem Beschwerdeführer ggf. zu entrichtenden Steuern.

Zuletzt aktualisiert am November 5, 2020 von eurogesetze

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