Begeht der Erfüllungs-/Verrichtungsgehilfe eines Trinkwasserversorgungs-Unternehmens/-Verbandes beim Auswechseln des Wasserzählers („Wasseruhr“). Gericht: AG Brandenburg. Entscheidungsdatum: 07.08.2021. Aktenzeichen: 31 C 69/19

Gericht: AG Brandenburg
Entscheidungsdatum: 07.08.2021
Aktenzeichen: 31 C 69/19
Dokumententyp: Urteil

Leitsatz

Begeht der Erfüllungs-/Verrichtungsgehilfe eines Trinkwasserversorgungs-Unternehmens/-Verbandes beim Auswechseln des Wasserzählers („Wasseruhr“) einen handwerklichen Fehler und wird dadurch ein Wasserschaden verursacht, steht dem hierdurch geschädigtem Hauseigentümer ein Anspruch auf Schadenersatz wegen fahrlässiger Verletzung von Verkehrssicherungspflichten sowie dann auch wegen Verletzung der Obhutspflicht zu (§ 2 HaftPflG, §§ 241, 249, 278, 280, 631, 823, 831 BGB in Verbindung mit § 10 und § 12 AVBWasserV und § 86 Abs. 1 VVG).

Tenor

1. Der Beklagte wird verurteilt, an die Klägerin 3.967,56 Euro nebst Zinsen hieraus in Höhe von 5 Prozentpunkten über dem Basiszinssatz seit dem 09.01.2018 – dem Tag nach der Rechtshängigkeit – zu zahlen.

2. Der Beklagte wird weiterhin verurteilt, an die Klägerin vorgerichtliche Rechtsverfolgungskosten in Höhe von 347,60 Euro nebst Zinsen hieraus in Höhe von 5 Prozentpunkten über dem Basiszinssatz seit dem 09.01.2018 – dem Tag nach der Rechtshängigkeit – zu zahlen.

3. Im Übrigen wird die Klage abgewiesen.

4. Der Beklagte hat die Kosten des Rechtsstreits zu tragen.

5. Dieses Urteil ist gegen Sicherheitsleistung in Höhe von 110 % des jeweils zu vollstreckenden Betrags vorläufig vollstreckbar.

Beschluss

Der Streitwert des Rechtsstreits wird auf 3.967,56 Euro festgesetzt.

Tatbestand

Die Klägerin, ein Versicherungsunternehmen, nimmt den verklagten Verband – ein örtliches Wasserversorgungsunternehmen – aus übergegangenem Recht auf Schadensersatz wegen eines Gebäudeschadens ihrer Versicherungsnehmerin in Anspruch.

Die Versicherungsnehmerin der Klägerin – die Zeugin B… H… – ist Eigentümerin und Bewohnerin eines Einfamilienhauses, gelegen …straße … in 1… G….

Am 16.09.2014 wechselte ein Mitarbeiter des Wasserversorgungsverbandes „Hoher Fläming“ – der Zeugen J… D… – im Auftrag des hier verklagten Verbandes unstreitig den Wasserzähler („Wasseruhr“) im Keller des Hauses der Versicherungsnehmerin der Klägerin. Hiernach entstand in diesem Keller ein Wasserschaden, wobei zwischen den Prozessparteien die Ursache dieses Wasserschadens jedoch streitig blieb.

Unstreitig sind jedoch zumindest auch noch am 13.10.2014 Wassertropfen aus der Wasserleitung ausgetreten, wobei jedoch zwischen den Parteien streitig blieb, seit wann dieses Wasser ausgetreten war.

Die Klägerin trägt vor, dass am 11.10.2014 ihre Versicherungsnehmerin festgestellt habe, dass Wasser aus der „Wasseruhr“ tropfte.

Schadensursächlich für den dadurch verursachten Wasserschaden sei gewesen, dass der Mitarbeiter des Wasserversorgungsverbandes – der Zeugen D… – beim Austausch der „Wasseruhren“ die Schraube für den verstellbaren Überwurf nicht ordnungsgemäß verschraubt habe, so dass Leitungswasser seither bestimmungswidrig austreten und in den Fußboden und die Wände von drei Kellerräumendes Hauses (Hauswirtschafts-, Lager- und Hobbyraum) habe eindringen können. Durch das in den Fußboden eindringende Wasser hätten sich auch einige Fliesen gelöst und sei der Boden insgesamt instabil geworden.

Der beklagte Verband würde nunmehr zwar bestätigen, dass eine Leckage vor dem Wechsel des Wasserzählers noch nicht vorgelegen habe; die Verschraubung an dem streitgegenständlichen Überwurf/Distanzstück müsse beim Tausch des Wasserzählers aber zwangsläufig bedient werden.

Bestreiten würde sie, dass der für den beklagten Verband tätige Mitarbeiter nach dem Tausch des Wasserzählers eine ordnungsgemäße Druckprobe durchgeführt hat, mit welcher festgestellt worden sei, dass die Anlage dicht ist. Hätte er eine derartige Druckprobe ordnungsgemäß ausgeführt, wäre nämlich aufgefallen, dass die Verschraubung nicht ordnungsgemäß vorgenommen wurde.

Bestreiten würde sie auch, dass der für den beklagten Verband tätige Mitarbeiter beim Öffnen der netzseitigen Absperrarmatur die Funktion des Zählers überprüft habe. Weiterhin würde sie bestreiten, dass er sowohl eine Sichtprüfung als auch eine haptische Prüfung vorgenommen hat. Bestreiten würde sie auch, dass er sodann den Wechselbeleg erstellt habe und danach – vor der Verplombung – eine weitere Sichtprüfung vorgenommen hat.

Hätte der Mitarbeiter des beklagten Verbandes nach der Installation den streitgegenständlichen Wasserzähler, die Verschraubungen und auch die Dichtheit des Wasserzählers ordnungsgemäß überprüft, wäre ihm nämlich aufgefallen, dass er den Zähler nicht ordnungsgemäß verschraubt hatte. Darüber hinaus hätte eine haptische Prüfung der Verschraubung nach dem Öffnen der zweiten Armatur erfolgen müssen, da erst dann der Zähler dem regelmäßig herrschenden Druck ausgesetzt sei.

Bestreiten würde sie auch, dass der Vater ihrer Versicherungsnehmerin die Dichtheit der Anlage bestätigt habe. Mit dem als Anlage B 1 vorgelegten Beleg sei nämlich lediglich bestätigt worden, dass der Beklagte am 16.09.2014 den Wasserzähler in dem versicherten Objekt gewechselt habe. Die Beklagtenseite würde insoweit verkennen, dass die von beiden Parteien unterzeichneten Kunden-Quittung nicht die erfolgreich abgeschlossene Arbeit (keine Mängel) bestätigen würde. Diese Quittung belege nämlich allein, dass der beklagte Verband den Zähler am Tag X gewechselt habe. Dies sei aber allgemein bekannt und unstreitig. Nichts anderes habe der Vater ihrer Versicherungsnehmerin hier bestätigt.

Auch trage die Beklagtenseite selbst vor, dass mit der Kundenquittung allein die Zählerstände des alten und des neuen Zählers bestätigt würden. Insofern bleibe bestritten, dass der Mitarbeiter des Beklagten gemeinsam mit dem Vater ihrer Versicherungsnehmerin die ordnungsgemäße Installation des Zählers geprüft und festgestellt hat.

Aus welchem Grund dem Vater ihrer Versicherungsnehmerin als Laien und nicht dem Mitarbeiter des Beklagten selbst hätte auffallen sollen, dass aus der nicht ordnungsgemäß herstellten Verschraubung Wasser tropfen würde, vermag sie – die Klägerin – nicht zu verstehen. Der Mitarbeiter des Beklagten habe den Vater ihrer Versicherungsnehmerin auch nicht darauf hingewiesen, dass der Zähler nach dem Wechsel in regelmäßigen Abständen einer kurzen Kontrolle zu unterziehen sei.

Wie bereits vorgetragen habe ihre Versicherungsnehmerin erst am 11.10.2014 einen Wasseraustritt an dem streitgegenständlichen Zähler festgestellt.

Soweit der verklagte Verband einwende, dass am 13.10.2014 weder ein Material- noch ein Installations-Fehler festgestellt worden sei, frage man sich, wie dann Wasser bestimmungswidrig austreten habe können. Vor dem Tausch des Wasserzählers durch den Mitarbeiter des Beklagten am 16.09.2014 sei kein Wasser aus der Verschraubung ausgetreten. Andernfalls wäre ein Wasserschaden nämlich schon viel früher festgestellt worden.

Noch am 11.10.2014 habe ihre Versicherungsnehmerin den verklagten Verband informiert, welcher sodann erst am 13.10.2014 einen der Monteure geschickt habe, der die Wasseruhr dann am 16.09.2014 ausgetauscht habe. Der vor Ort anwesende Monteur des Beklagten habe hierbei auch gegenüber ihrer Versicherungsnehmerin bestätigt, dass die Schraube für die verstellbare Überwurfmutter nicht richtig fest gewesen sei und dadurch Wasser habe austreten können und dies somit auf einen Fehler des Mitarbeiters des Beklagten bei dem Zählertausch zurückzuführen sei.

Seit dem Wasserzählertausch und auch davor seien keine anderen Firmen oder Personen an dem Wasserzähler in dem versicherten Gebäude tätig gewesen. Die Zähler würden alle zwei Jahre auch durch den verklagten Verband gewechselt. Der streitgegenständliche Wasserschaden sei somit nur auf die durch den Mitarbeiter des Beklagten fehlerhaft hergestellte Verschraubung zurückzuführen.

Das Wasser sei ca. einen Monat – pro Minute ca. 90 Tropfen – bestimmungswidrig aus der Verschraubung ausgelaufen.

Was die Beklagtenseite mit der Berechnung der ausgetretenen Wassermenge bezwecken wolle, vermöge sie – die Klägerin – hier nicht erkennen. Jedenfalls lasse sich die tatsächliche Menge des ausgetretenen Wassers nicht mit der von der Beklagtenseite angegeben Berechnung bestimmen. Die Gegenseite gehe bei ihrer Berechnung der Wassermenge nämlich von festen physikalischen Größen aus. Dies sei jedoch falsch. So werde das Volumen eines Wassertropfens pauschal mit 0,25 ml festgelegt. Tatsache ist jedoch, dass die Größe eines Tropfens (Volumen) von vielen Faktoren abhängen würde. Wichtige Faktoren für die Größe seien z.B. u.a. die Oberflächenspannung des Fluides oder dessen Temperatur. Man werde also kein „Einheits-Volumenmaß“ für einen Wassertropfen finden.

Darüber hinaus hätte der vor Ort anwesende Mitarbeiter gegenüber ihrer Versicherungsnehmerin auch eingeräumt, dass beim Austausch des Wasserzählers ein Fehler gemacht worden sei.

Andere Ursachen als die hier von ihr dargelegte würden für den streitgegenständlichen Wasserschaden nicht in Betracht kommen. Nachdem die Verschraubung am Überwurf durch einen Mitarbeiter des verklagten Verbandes dann wieder festgezogen worden war, sei auch kein Wasser mehr bestimmungswidrig ausgetreten. Es sei dann auch zu keinem weiteren Wasserschaden hier gekommen.

Auch sei die Gartenbewässerungsanlage in einem ordnungsgemäßen Zustand gewesen. Wasser sei hier nicht bestimmungswidrig ausgetreten. Ein Wasseraustritt dort sei auch am 13.10.2014 nicht festgestellt worden. Bestreiten würde sie insofern auch, dass bei dem Ortstermin am 13.10.2014 andere in Betracht kommende Ursachen besprochen worden seien.

Fliesen, unabhängig davon, ob sie durch ein Fachunternehmen oder in Eigenregie verlegt worden sind, hätten im Übrigen auch keine Abdichtungsfunktion. Zudem seien diese Fliesen im Haus ihrer Versicherungsnehmerin auch fachgerecht verlegt gewesen.

Woraus der verklagte Verband schließe, dass ihre Versicherungsnehmerin den Schaden erst einen Monat nach der Feststellung gemeldet habe, sei nicht ersichtlich. Unklar sei auch, gegenüber wem hier eine Schadenmeldung unterlassen worden sein soll. Der Vortrag der Beklagtenseite sei insofern auch unsubstantiiert und werde von ihr bestritten. Auch würde sie bestreiten, dass ihre Versicherungsnehmerin angegeben haben soll, dass sie die Räume nicht nutze und erst eine Woche später wieder hereingeschaut habe.

Ihre Versicherungsnehmerin habe den Wasseraustritt an dem Zähler erstmals am 11.10.2014 festgestellt. Der streitgegenständliche Wasserzähler befinde sich im Keller. Ihre Versicherungsnehmerin habe den Kellerraum bis zur Feststellung des Schadens am 11.10.2014 aber nicht betreten. Im Keller würden sich nämlich nur die Vorratskammer und ein Partyraum befinden, so dass der Keller nicht tagtäglich benutzt werde.

Zur Schadensbeseitigung seien umfangreich Trocknungs- und Sanierungsarbeiten (Fliesen- und Malerarbeiten) erforderlich gewesen. Hinsichtlich der einzelnen Schadens-Beseitigungs-Maßnahmen würde sie auf die nachbenannten Rechnungen bzw. Belege der Anlage K 2 (Blatt 38 bis 43 der Akte) Bezug nehmen.

Ihrer Versicherungsnehmerin seien zur Schadensbeseitigung Kosten in Höhe von 4.306,71 Euro entstanden, die sich wie folgt zusammensetzen würden:

Kosten Demontage und Trocknung gemäß Rechnung
S… Sanierung GmbH vom 22.12.2014: 1.711,43 €,
Kosten Allgemein (Schutz- und Bewegungskosten, Entsorgung
Baumischabfall) gemäß Rechnung S… Sanierung GmbH vom 22.12.2014:  260,55 €,
Kosten Sanitär- und Installationsarbeiten gemäß Rechnung
S… Sanierung GmbH vom 22.12.2014: 288,36 €,
Eigenleistungen Versicherungsnehmerin (Bodenbelags- und
Malerarbeiten) gemäß Kostenaufstellung Versicherungsnehmerin: 1.405,83 €,
Stromkosten gemäß Strombrief S… Sanierung GmbH vom
03.12.2014 und Schreiben …GmbH vom 13.12.2014:  301,39 €,
Gesamt: 3.967,56 €.

Die von ihr dargestellten Schadensbeseitigungsmaßnahmen seien zur Schadensbeseitigung auch notwendig und erforderlich gewesen; die hierfür aufgewendeten Kosten zudem angemessen und ortsüblich.

Aus welchen Gründen die Kosten für die von der Versicherungsnehmerin in Eigenleistung erbrachten Arbeiten nicht zu berücksichtigen seien, erschließe sich aus dem Sachvortrag der Beklagtenseite im Übrigen nicht, so dass auch diese Kosten von dem Beklagten zu erstatten seien. Die Versicherungsnehmerin hätte für diese Arbeiten zwar auch ein Unternehmen beauftragen können, jedoch wäre dies dann wesentlich teurer geworden.

Ein Zeitwert sei insofern auch nicht in Abzug zu bringen. Bei den in Eigenleistung fachmännisch und ordnungsgemäß durchgeführten Arbeiten handele es sich um Ausbesserungs- bzw. Reparaturarbeiten. Der Fliesenbelag sei nur ausgebessert und nicht vollständig erneuert worden. Eine Wertsteigerung sei durch dies Arbeiten somit nicht eingetreten.

Sie – die Klägerin – habe die der Versicherungsnehmerin entstandenen Schäden auch vollumfänglich ersetzt und regressiere nunmehr den Zeitwert in Höhe von 3.967,56 EUR. Zur Regulierung des Schadens habe sie – die Klägerin – folgende Versicherungsleistungen gezahlt:

Datum Empfänger  Betrag
14.01.2015 S… Sanierung GmbH 2.260,34 EUR,
16.04.2015 Versicherungsnehmerin 301,39 EUR,
20.05.2015  Versicherungsnehmerin  1.405,83 EUR,
Gesamt: 3.967,56 EUR.

Trocknungs- und Stromkosten würden mangels Wertsteigerung keinem Zeitwertwert unterliegen. Das Gleiche gelte für o.g. ausgeführten Demontage- und Entsorgungsarbeiten sowie für die Sanitär- und Installationsarbeiten.
Hinsichtlich der Boden- und Malerarbeiten sei aufgrund des Alters und des sehr guten Zustandes vor dem Schadenereignis ebenfalls ein Zeitwert nicht vorzunehmen.
Aufgrund der dargestellten Verursachung sei der beklagte Verband gegenüber ihrer Versicherungsnehmerin auch zum Ersatz des entstandenen Schadens verpflichtet.
Dem beklagten Verband habe der ordnungsgemäße Austausch des Wasserzählers oblegen. Er habe somit dafür Sorge zu tragen gehabt, dass aus der „Wasseruhr“ kein Wasser austreten könne. Indem der beklagte Verband dem nicht nachgekommen sei, so dass es zum bestimmungswidrigen Austritt des Wassers gekommen sei, habe der Beklagte die ihm obliegende Verpflichtung, der Versicherungsnehmerin als Bestellerin das Werk frei von Sachmängeln zu verschaffen, verletzt und dementsprechend den entstandenen Schaden auch zu ersetzen.
Damit stehe hier fest, dass der Beklagte seine ihm obliegende Pflicht verletzt habe. Das Verschulden des Beklagten werde gemäß § 280 Abs. 1 S. 2 BGB vermutet. Angesichts des Schadenbildes müsse somit das Wasser seit der fachwidrigen Installation ausgetreten sein.
Durch die nicht fachgerechte Installation der „Wasseruhr“ habe der verklagte Verband zudem schuldhaft die Verletzung der nach § 823 BGB geschützten Rechtsgütern, hier des Eigentums, verursacht, so dass der Beklagte auch aus diesem Grund für die entstandenen Schäden hier haften würde. Der Anspruch ergebe sich zudem auch aus § 831 BGB.
Diese Ansprüche seien gemäß § 86 Abs. 1 VVG aber mit Zahlung der oben näher dargestellten Beträge auf sie – die Klägerin – übergegangen.
Sie – die Klägerin – habe die nunmehr sie hier vertretene Rechtsanwaltskanzlei zunächst nur mit der außergerichtlichen Forderungsbeitreibung beauftragt. Diese Kanzlei sei dann auftragsgemäß am 28.12.2017 an den beklagten Verband herangetreten und habe ihn unter Darlegung des Schadenfalls und Erläuterung des Schadenumfangs, der Schadenshöhe sowie der Anspruchsgrundlage zum Ausgleich des entstandenen Schadens aufgefordert.
Durch diese Tätigkeit seien ihr – der Klägerin – außergerichtliche Rechtsanwaltskosten in Höhe von 413,64 EUR brutto entstanden, welche sie nunmehr ebenso ersetzt verlangen würde.
Die Klägerin beantragt,

den Beklagten zu verurteilen, an sie – die Klägerin – 3.967,56 Euro nebst Zinsen hieraus in Höhe von 5 Prozentpunkten über dem Basiszinssatz seit Rechtshängigkeit zu zahlen
und
den Beklagten weiterhin zu verurteilen, an sie – die Klägerin – vorgerichtliche Rechtsverfolgungskosten in Höhe von 413,64 Euro nebst Zinsen hieraus in Höhe von 5 Prozentpunkten über dem Basiszinssatz seit Rechtshängigkeit zu zahlen.
Der Beklagte beantragt,

die Klage abzuweisen.
Der Beklagte behauptet, dass eine verschuldensunabhängige Haftung des Zweckverbandes zu verneinen sei und Pflichtverletzungen, die für den Schaden ursächlich geworden wären, habe er – der Verband – nicht zu vertreten.

Zwar habe er turnusgemäß einen Zählerwechsel im Hause der Versicherungsnehmerin der Klägerin durchführen lassen. Dabei sei das Distanzstück, aus dem dann später tropfenweise Wasser austrat auch nicht unberührt geblieben.

Mit der schädigenden Schraube im Bereich des Distanzstücks habe der Mitarbeiter des Verbandes im Rahmen der Wartung (Austausch der Wasseruhr) vom 16.09.2014 insofern zwar – nunmehr unstreitig – zu tun gehabt. Die Behauptung der Klägerin, die Verschraubung am Überwurf/Distanzstück habe beim Tausch der Zähler zwangsläufig bedient werden müssen, sei somit korrekt. Insofern sei sein Prozessbevollmächtigter zunächst falsch informiert gewesen oder habe sich selbst falsche Vorstellungen hiervon gemacht. Die De-/Montage des Wasserzählers könne somit nur durch das Lösen der Überwurfmutter auf dem Schiebestück (Überwurf/Distanzstück) der Armatur erfolgen. Dies treffe also auch auf die Montage eines neuen Wasserzählers zu. Dagegen würde er – der Beklagte – also jetzt nichts mehr einzuwenden.

Nach dem Austausch des Zählers sei aber ordnungsgemäß eine Druckprobe durchgeführt worden, mit der die Dichtigkeit der Anlage festgestellt worden sei. Das Ergebnis dieser Druckprüfung sei die Abwesenheit von Leckagen gewesen. Eine ordnungsgemäße Ausführung der Montagetätigkeit sei also gegeben gewesen.

Grundsätzlich gebe es für den standardisierten Vorgang des Zählerwechsels aber kein separates Protokoll, aus dem sich explizit die Druckprüfung und damit die Dichtigkeit des neu montierten Zählers ersehen ließe. Der Kunde quittiere die erfolgreich abgeschlossene Arbeit (keine Mängel, wie etwa Undichtigkeit) lediglich mit seiner Unterschrift auf dem „Wechselbeleg“. Der damals anwesende Vater der Versicherungsnehmerin der Klägerin habe insofern aber ausdrücklich die Dichtigkeit der Anlage mit seiner Unterschrift unter diesem „Wechselbeleg“ – Anlage B 1 (Blatt 81 der Akte) – hier bestätigt.

An dieser Stelle hätte dem Vater der Versicherungsnehmerin der Klägerin die angebliche Leckage bei 90 Tropfen pro Minute aber auffallen müssen.

In der Regel werde ein Kunde auch darauf hingewiesen, dass der Wasserzähler nach dem Wechsel in regelmäßigen Abständen einer kurzen Kontrolle durch den Kunden zu unterziehen sei. Bei diesem Hinweis gehe es nicht ausschließlich um die Überprüfung der Dichtigkeit des Zählers, sondern im Schwerpunkt um die Plausibilität der Verbrauchswerte, denn weil durch die regelmäßige Kontrolle unübliche Verbräuche schnell auffallen, werde ein rechtzeitiges Handeln ermöglicht. So seien die Abläufe auch an jenem Tag im Hause der Versicherungsnehmerin der Klägerin gewesen.

Wenn eine Leckage vorhanden gewesen wäre, so hätte der Zeuge D… diese auch festgestellt. Weiterhin wäre bei einer bereits vor dem Zählerwechsel bestehenden Leckage deshalb optisch schnell alles aufgefallen, weil sich an der Wasseraustrittsstelle Wasserablagerungen (Kalkrückstände) gebildet hätten. Diese wären ein klares Indiz dafür gewesen, dass über längere Zeit Wasser ausgetreten sei, was aber hier gerade nicht der Fall gewesen sei.

Zu bestreiten sei die Behauptung der Klägerseite, einer seiner Mitarbeiter hätte eingeräumt, dass es sei zu einem Fehler beim Austausch des Wasserzählers gekommen sei. Eine solche Behauptung wäre schon abwegig gewesen, da eben kein Fehler festzustellen gewesen sei. Zu Fehlern habe sich der Mitarbeiter im Gespräch im Hause der Versicherungsnehmerin der Klägerin nicht geäußert, weil hierzu keinerlei Anlass bestanden habe.

Gehe man im Übrigen davon aus, dass zwischen dem 16.09.2014 und dem Termin am 13.10.2014 tropfenweise Wasser ausgetreten sei (ca. 90 Tropfen pro Minute), so ergebe sich ein Wasserverlust von max. 910 Litern in jenen 28 Tagen. Ein Wassertropfen enthalte nämlich nur 0,25 ml. Bei 90 Tropfen Wasser pro Minute entspreche dies dann 22,5 ml pro Minute und damit 1,35 Liter pro Stunde. Rechne man dies auf einen Tag hoch, ergebe sich eine Austrittsmenge von ca. 32,5 Liter pro Tag. Auf den gesamten Zeitraum der Leckage (max. 28 Tage) bezogen, entspreche die Austrittsmenge somit etwa 910 Liter in 28 Tagen (d. h. 0,910 m³ in 28 Tagen). Wann genau Wasser erstmals ausgetreten sei, entziehe sich aber seiner Kenntnis. Die Berechnungen hätten somit nur theoretischen Charakter, um auf der Basis der Behauptungen der Klägerin den maximalen Wasseraustritt festzustellen.

Einigkeit könne zwar insofern hergestellt werden, dass Wassertropfen unterschiedlich groß sein können. Hier sei natürlich nur eine pauschale Berechnung mit einem unterstellten Mittelwert möglich und beabsichtigt gewesen. Da die Klägerin den Zweck der Übung ohnehin nicht verstanden habe, müsse das ja auch nicht weiter diskutiert werden.

Mit Nichtwissen würde er – der Beklagte – auch bestreiten, wann die Versicherungsnehmerin der Klägerin festgestellt hatte, dass Wasser „aus der Wasseruhr“ tropft, zumal tatsächlich das Wasser aus dem Distanzstück oberhalb des Wasserzählers getropft habe.

Seine – des Beklagten – Mitarbeiter hätten erst am 13.10.2014 Gelegenheit gehabt, nach der Schadens-Meldung eine Ortsbesichtigung durchzuführen. Ein Material- oder Installationsfehler sei bei dieser Gelegenheit aber nicht festgestellt worden. Der Installateur vom 16.09.2014 habe auch keinen Kontakt zu dieser Schraube, die nichts mit dem Austausch des Wasserzählers zu tun habe, gehabt.

Beim Ortstermin vom 13.10.2014 sei die Schraube im Bereich des Distanzstücks lediglich wieder angezogen worden. Damit habe das Tröpfeln geändet.

Bestritten werde insofern auch die Richtigkeit der auf Blatt 4 oben der Klageschrift aufgestellten These, Ursache für den Wasserschaden sei gewesen, dass sein – des Beklagten – Mitarbeiter beim Austausch der Wasseruhr die Schraube für den verstellbaren Überwurf nicht ordnungsgemäß angezogen hätte.

Bestreiten würde er auch, dass es überhaupt technisch denkbar sei, dass durch jenes Tröpfeln die behaupteten Wassermengen ausgetreten wären. 4 m³ Wasser könnten innerhalb des von der Klägerseite behaupteten Zeitraums aus der behaupteten Quelle nämlich nicht ausgetreten sein.

Bei dem Ortstermin seien auch andere Ursachen erörtert worden. So existiere hier eine Mauerdurchführung der Garten-Wasser-Anlage, die nach seiner – des Beklagten – Ansicht keinen fachgerecht errichteten Eindruck machen würde und durch die das Wasser auch eingedrungen sein könne.

Es komme hinzu, dass die Fliesen im Objekt in Eigenarbeit errichtet worden seien, was keine fachmännische Abdichtung darstellen würde. Dieser Aspekt sei auch bei der Schadensbeseitigung und den dafür aufgewandten Kosten zu berücksichtigen, denn eine Fliesenfläche Marke Eigenbau, die noch nicht einmal dicht sei, mache es seiner Auffassung nach auch nicht erforderlich, eine fachgerecht erstellte und selbstverständlich dichte Fliesenfläche zu erstellen, ohne dabei Abschläge wegen des Umstandes vorzunehmen, dass die entfernten Fliesen nicht fachgerecht verlegt waren.

Ein Mysterium sei auch die Tatsache, dass die Schadens-Meldung erst nach einem Monat übermittelt worden sei. Dazu habe die Versicherungsnehmerin der Klägerin sich darauf berufen, dass niemand diese Räume nutze und daher man erst nach Wochen wieder einen Blick hineingeworfen habe.

Das würde er – der Beklagte – aber bestreiten, da der Keller vollständig ausgebaut sei, wie die Fotos, die beim Gutachten seien, auch verdeutlichen würden. Ohnehin würden die Spuren, die an den Wänden vorhanden gewesen sein sollen, für andere Ursachen sprechen. Es bleibe also bestritten, dass die Wasserschäden und Wasser-Spuren (ausschließlich) auf das tropfende Distanzstück zurückzuführen sein sollen.

In rechtlicher Hinsicht sei festzuhalten, dass ein Anspruch aus § 2 Haftpflichtgesetz hier nicht bestehe. Die denkbare Haftung nach § 2 Abs. 1 HaftPflG sei nach Abs. 3 Ziffer 1 HaftPflG hier nämlich ausgeschlossen, weil der Schaden innerhalb eines Gebäudes entstanden sei und auf die darin befindliche Anlage jedenfalls von Klägerseite zurückgeführt werde. Damit würde eine verschuldensunabhängige Haftung hier ausscheiden.

Die von Klägerseite ins Spiel gebrachte vertragliche Haftung sei aus den gleichen Gründen zweifelhaft bzw. ausgeschlossen, aus denen auch eine Haftung wegen unerlaubter Handlung hier nicht in Betracht komme.

Auch habe es keine Auffälligkeit gegeben, die jenseits des tatsächlich bestehenden Auftrages Veranlassung gegeben hätte, diese Schraube zu überprüfen und ggf. festzuziehen. Damals habe nichts getropft.

Damit habe aber auch keine Pflicht bestanden, sich um jene Schraube zu kümmern und für den Austausch oder für das Festziehen zu sorgen. Darauf bezog sich kein Auftrag und damit auch keine Pflicht, die im Rahmen des § 823 BGB hätte verletzt werden können.

Hier gebe es auch keinen Anscheinsbeweis zu Lasten des Beklagten, denn da dieser im September nicht mit jener Schraube befasst war, könne man es nicht als typischen Geschehensablauf ansehen, dass relativ kurz nach der Wartungsmaßnahme (Austausch der Wasseruhr) an einer anderen Stelle der Anlage ein Tröpfeln begonnen haben mag. Nichts davon ist typisch. Allenfalls dann, wenn der Bereich, in dem bei der Wartung vom 16.09.2014 gearbeitet worden ist, der spätere Schaden eingetreten wäre, könnte man an eine Typizität denken. So sei es hier aber nun einmal nicht gewesen.

Eine Pflichtverletzung des Beklagten lasse sich auch aus dem Klagevortrag selbst nicht herleiten. Eine Pflichtverletzung wäre nachzuweisen gewesen. Daran scheitere hier aber die Klage.

Den Schaden würde er im Übrigen bestreiten, insbesondere was die Ursächlichkeit des hier gerügten Punktes angehe.

Der Umfang des behaupteten Schadens übersteige selbst dann, wenn man ein mehrwöchiges Tröpfeln unterstelle, und zwar bis zu einem Monat, die Potentiale, die mit einem solchen Tröpfeln verbunden gewesen wären. Eine derartige Wassermenge könne damit nicht angesammelt werden.

Alles spreche also für eine andere bzw. weitere Ursache. Hier sei noch einmal auf die Mauerdurchführung der Gartenwasseranlage verwiesen. Das sei zwar nur eine Vermutung bzw. ein Beispiel für die Möglichkeiten; diese müssten hier aber nicht diskutiert werden, weil die Klägerin nichts zu alternativen Ursachen gesagt habe.

Dubios bleibe im Übrigen die Behauptung der Klägerseite, innerhalb des Monats zwischen dem Austausch der Wasseruhr und der Schadens-Anzeige durch die Versicherungsnehmerin der Klägerin habe man den Raum nicht betreten und deshalb nichts bemerken können. Das Kellergeschoss der Versicherungsnehmerin sei ausgebaut und es sei daher unwahrscheinlich, dass im bewohnten Haus niemand schon deutlich eher in den betroffenen Raum getreten sei.

Der Höhe nach sei zu rügen, dass die Eigenleistungen der Versicherungsnehmerin nicht hätten berücksichtigt werden dürfen. Für die Erneuerung der Fliesen hätte auch ein geringer Zeitwert angesetzt werden müssen, da die Fliesenfläche von unkundiger Hand angefertigt worden war und damit keine fachmännische Abdichtung dargestellt habe.

Der eigene Zeitaufwand der Versicherungsnehmerin der Klägerin sei zudem selbstverständlich kein Schaden. Daraus ergebe sich keine Vermögensminderung. Es bleibe insofern dabei, dass die Eigenleistung nicht als Schaden erstattet werden müsse. Ein Schaden sei in diesem Fall nicht entstanden. Für den Zeitaufwand der Geschädigten bestehe keine Ersatzpflicht, wenn sie sich um die Abwicklung des Schadens kümmere.

Wenn die Klägerin Dritte beauftragt hätte, könnte man darüber diskutieren, ob die dann vorliegenden Rechnungen als Schadenspositionen ganz oder teilweise akzeptabel sind. Mit Fiktionen würde er sich hier aber nicht beschäftigen. Es komme immer darauf an, ob eine Minderung des Vermögens vorliege, was bei einem Verlust an Freizeit für die Bewältigung eines im eigenen Haus eingetretenen Schadens aber nicht der Fall sei.

Da der Anspruch dem Grunde nach nicht bestehe, könnten auch keine Anwaltskosten geltend gemacht werden.

Das Gericht hat nach Maßgabe der Beweisbeschlüsse vom 10.12.2019 und vom 10.01.2020 Beweis erhoben. Hinsichtlich der Vernehmung der Zeugen H… B…, B… H…, S… S…, R… E… und J… D… wird auf den Inhalt des Sitzungsprotokolls vom 10.12.2019 verwiesen.

Zudem hat das Gericht ein schriftliches Gutachten des Sachverständigen Dipl.-Ing. F…M… vom 22.04.2020 (Blatt 218 bis 226 der Akte) sowie ergänzende Stellungnahmen des Sachverständigen vom 06.07.2020 (Blatt 282 bis 283 der Akte) und vom 19.11.2020 (Blatt 374 bis 376 der Akte) eingeholt.

Zudem verkündet der Beklagte dem Wasserverband …, vertreten durch den Verbandsvorsteher …, den Streit, verbunden mit der Aufforderung, dem Rechtsstreit auf seiner Seite beizutreten. Der Wasserverband … ist jedoch dem Rechtsstreit nicht beigetreten.

Wegen der Einzelheiten des Vorbringens der Parteien wird im Übrigen auf die unter Angabe der Blattzahl der Akte angeführten Schriftstücke ergänzend Bezug genommen. Zudem wird auf die zwischen den Prozessparteien gewechselten Schriftsätze nebst Anlagen verwiesen. Zur Ergänzung des Sach- und Streitstandes wird darüber hinaus auch auf den Inhalt der Sitzungsniederschriften Bezug genommen.

Entscheidungsgründe

 

Die sachliche und örtliche Zuständigkeit des angerufenen Amtsgerichts ergibt sich aus § 23 Nr. 1 GVG in Verbindung mit § 17 und § 29 ZPO sowie daneben auch aus § 32 ZPO.

Die zulässige Klage ist im zuerkannten Umfang begründet. Der Klägerin steht gegenüber dem Beklagten ein Anspruch auf Zahlung in Höhe von 3.967,56 Euro in der Hauptsache zu. Der Beklagte schuldet der Klägerin insofern nämlich aus übergegangenem Recht hier grundsätzlich den Ersatz der der Zeugin B… H… entstandenen Schäden/Aufwendungen, die nach Überzeugung des Gerichts durch den Wasseraustritt aus der fehlerhaft verschraubten Überwurfmutter des Wasserzählers („Wasseruhr“) in dem Keller des Hauses der Zeugin H… – …straße … in … – durch den Mitarbeiter der Streitverkündeten – den Zeugen J… D… – verursacht wurde, da dieser unstreitig als Erfüllungsgehilfe des Beklagten hier tätig war und beim Austausch des Wasserzählers – entsprechend dem Ergebnis der Beweisaufnahme – die Dichtung des Distanzstückes hierbei nicht mit ausgetauscht hat (§ 2 HaftPflG, §§ 241, 249, 278, 280, 631, 823, 831 BGB in Verbindung mit § 10 und § 12 AVBWasserV und § 86 Abs. 1 VVG sowie unter Beachtung der Grundsätze der §§ 286 und 287 ZPO).

Ob in der vorliegenden Sache sich eine Haftung des Beklagten bereits aus § 2 Abs. 1 Satz 1 HaftPflG herleiten lässt, konnte dahingestellt bleiben, auch wenn durch die Wirkungen von Flüssigkeiten, die von einer zu deren Abgabe bestimmten Rohrleitungsanlage ausgehen, eine Sache beschädigt wird, nach dieser Vorschrift grundsätzlich der Inhaber der Anlage (verschuldensunabhängig) verpflichtet ist, den daraus entstehenden Schaden zu ersetzen. Als Inhaber in diesem Sinne ist hier aber der Beklagte anzusehen (BGH, Urteil vom 11.09.2014, Az.: III ZR 490/13, u.a. in: NJW 2014, Seiten 3577 f.; BGH, Urteil vom 07.02.2008, Az.: III ZR 307/05, u.a. in: NJW-RR 2008, Seiten 771 f.; BGH, Urteil vom 04.12.2001, Az.: VI ZR 447/00, u.a. in: NJW-RR 2002, Seiten 525 ff.; BGH, Urteil vom 12.01.1982, Az.: VI ZR 240/80, u.a. in: NJW 1982, Seiten 991 f.; OLG Brandenburg, Urteil vom 30.04.2008, Az.: 4 U 159/07, u.a. in: BeckRS 2008, Nr. 10815 = „juris“; OLG Stuttgart, Urteil vom 11.09.2002, Az.: 4 U 69/02, u.a. in: NJW-RR 2002, Seiten 1680 f.; OLG Naumburg, Urteil vom 17.11.1998, Az.: 9 U 135/98, u.a. in: BeckRS 1998, Nr. 31356722 = „juris“; LG Mannheim, Urteil vom 14.11.2014, Az.: 1 S 33/14, u.a. in: GWF/Recht und Steuern 2015, Seiten 15 f. = BeckRS 2014, Nr. 21508; LG Berlin, Urteil vom 28.11.2012, Az.: 57 S 350/12, u.a. in: BeckRS 2014, Nr. 1398 = „juris“; LG Potsdam, Urteil vom 31.08.2007, Az.: 1 O 289/06, u.a. in: BeckRS 2009, Nr. 16382).

Inhaber einer Anlage im Sinne dieser Vorschrift ist, wer die tatsächliche Herrschaft über ihren Betrieb ausübt und die hierfür erforderlichen Weisungen erteilen kann. Bei Anschlussleitungen einer (Wasser-)Versorgungsanlage hängt es wesentlich von den Regelungen in der Satzung oder den Versorgungsbedingungen der Unternehmen ab, wo die Übergabestelle liegt und damit die haftungsrechtliche Verantwortlichkeit des Versorgungsunternehmens endet und die des Anschlussnehmers beginnt (BGH, Urteil vom 11.09.2014, Az.: III ZR 490/13, u.a. in: NJW 2014, Seiten 3577 f.; BGH, Urteil vom 07.02.2008, Az.: III ZR 307/05, u.a. in: NJW-RR 2008, Seiten 771 f.; BGH, Urteil vom 01.02.2007, Az.: III ZR 289/06, u.a. in: NJW-RR 2007, Seite 823).

Die Klägerin geht insofern auch mit Recht davon aus, dass der Beklagte Inhaber des gesamten Grundstücksanschlusses ist, und zwar auch soweit die Anschlussleitung die Grenze zum Privatgrundstück überschreitet, in das Hausanwesen hineingeführt und dort bis zur Hauptabsperrvorrichtung frei liegend weiter geleitet wird. Denn nach § 10 Abs. 3 der Verordnung über Allgemeine Bedingungen für die Versorgung mit Wasser (AVBWasserV) steht der gesamte Hausanschluss bis zur Hauptabsperrvorrichtung einschließlich der Messeinrichtung reichende Grundstücksanschluss im Eigentum des beklagten Verbandes, der ihn herstellen, erneuern, ändern, unterhalten und beseitigen lässt. Die Anschlussnehmerin – d.h. die Zeugin B… H… – durfte demgegenüber keine Einwirkungen auf diesen Anschluss vornehmen oder vornehmen lassen (§ 10 Abs. 3 Satz 6 AVBWasserV).

Auch wenn die Eigentümerstellung für die Frage, wer Inhaber einer Anlage ist, nicht von ausschlaggebender Bedeutung ist (BGH, Urteil vom 11.09.2014, Az.: III ZR 490/13, u.a. in: NJW 2014, Seiten 3577 f.; BGH, Urteil vom 07.02.2008, Az.: III ZR 307/05, u.a. in: NJW-RR 2008, Seiten 771 f.; BGH, Urteil vom 14.07.1988, Az.: III ZR 225/87, u.a. in: NJW 1989, Seite 104), lassen die Vorschriften der Verordnung über Allgemeine Bedingungen für die Versorgung mit Wasser nur den Schluss zu, dass im Sinne des § 2 Abs. 1 HaftPflG allein das Versorgungsunternehmen beziehungsweise der hier verklagte Trink- und Abwasserzweckverband als Inhaber des gesamten Grundstücksanschlusses anzusehen ist (BGH, Urteil vom 11.09.2014, Az.: III ZR 490/13, u.a. in: NJW 2014, Seiten 3577 f.).

Die Ersatzpflicht ist zwar gemäß § 2 Abs. 3 Nr. 1 HaftPflG dann ausgeschlossen, wenn der Schaden innerhalb eines Gebäudes entstanden und zudem auch auf eine darin befindliche Anlage zurückzuführen ist, da diese Gefährdungshaftung des Inhabers der Versorgungsleitung immer dann nicht eintreten soll, wenn die Schadensursache im beherrschbaren Risikobereich des Geschädigten liegt (BGH, Urteil vom 11.09.2014, Az.: III ZR 490/13, u.a. in: NJW 2014, Seiten 3577 f.; BGH, Urteil vom 07.02.2008, Az.: III ZR 307/05, u.a. in: NJW-RR 2008, Seiten 771 f.; BGH, Urteil vom 04.12.2001, Az.: VI ZR 447/00, u.a. in: NJW-RR 2002, Seiten 525 ff.; BGH, Urteil vom 12.01.1982, Az.: VI ZR 240/80, u.a. in: NJW 1982, Seiten 991 f.; OLG Brandenburg, Urteil vom 30.04.2008, Az.: 4 U 159/07, u.a. in: BeckRS 2008, Nr. 10815 = „juris“; OLG Stuttgart, Urteil vom 11.09.2002, Az.: 4 U 69/02, u.a. in: NJW-RR 2002, Seiten 1680 f.; OLG Naumburg, Urteil vom 17.11.1998, Az.: 9 U 135/98, u.a. in: BeckRS 1998, Nr. 31356722 = „juris“; LG Mannheim, Urteil vom 14.11.2014, Az.: 1 S 33/14, u.a. in: GWF/Recht und Steuern 2015, Seiten 15 f. = BeckRS 2014, Nr. 21508; LG Berlin, Urteil vom 28.11.2012, Az.: 57 S 350/12, u.a. in: BeckRS 2014, Nr. 1398 = „juris“; LG Potsdam, Urteil vom 31.08.2007, Az.: 1 O 289/06, u.a. in: BeckRS 2009, Nr. 16382).

Nach den auf der Grundlage des Vorbringens der Parteien getroffenen tatsächlichen Feststellungen ist der Wasserschaden im Streitfall auch innerhalb des Gebäudes eingetreten und beruhte allein auf den Wasseraustritt aus der fehlerhaft verschraubten Überwurfmutter des Wasserzählers („Wasseruhr“) des Grundstücksanschlusses, der frei zugänglich ist. Damit ist nach dem Gesetzeswortlaut der Ausschlusstatbestand des § 2 III Nr. 1 HaftPflG hier zwar erfüllt; insbesondere ist der Schaden auf eine im Gebäude befindliche Anlage zurückzuführen, da unter einer Anlage im Sinne des § 2 HaftPflG eine technische Einrichtung im weitesten Sinne zu verstehen. Diese Selbständigkeit kann nämlich auch dann noch bejaht werden, wenn die Anlage Teil einer anderen Anlage ist bzw. nur zusammen mit dieser funktionsfähig ist. In diesem Sinne ist der aus der Verbindung des Verteilungsnetzes mit der Kundenanlage bestehende (§ 10 I AVBWasserV) und zu den Betriebsanlagen des Wasserversorgungsunternehmens gehörende (§ 10 III 1 AVBWasserV) Hausanschluss aber als eigenständige Anlage zu verstehen (BGH, Urteil vom 11.09.2014, Az.: III ZR 490/13, u.a. in: NJW 2014, Seiten 3577 f.; LG Mannheim, Urteil vom 14.11.2014, Az.: 1 S 33/14, u.a. in: GWF/Recht und Steuern 2015, Seiten 15 f. = BeckRS 2014, Nr. 21508), so dass eine Haftung des Beklagten nach § 2 HaftPflG hier ausscheidet.

Im vorliegenden Fall ist der Schaden nach den Feststellungen des Gerichts aber konkret dadurch verursacht worden, dass der Zeugen J… D… fehlerhaft die Überwurfmutter des Wasserzählers („Wasseruhr“) in dem Keller des Hauses verschraubt hatte, so dass es allein hierdurch zu einem Wasseraustritt kam. Im hier gegebenen Fall ist der Schaden nämlich gerade darauf „zurückzuführen“, dass der Erfüllungs-/Verrichtungsgehilfe des Beklagten, d.h. der Mitarbeiter der Streitverkündeten, hier zumindest fahrlässig diesen Schaden verursacht hat.

Zwar hat der Mitarbeiter des Verbandes – der Zeuge J… D… – ausgesagt, dass er beim auswechseln des Wasserzählers in dem hier streitbefangenen Haus den neuen Wasserzähler eingesetzt und dann auf beiden Seiten den neuen Wasserzähler bei der Verschraubung festgezogen habe sowie hierbei auch neue Dichtungen benutzt hätte. Insofern habe er die neue „Wasseruhr“ auch vollständig festgeschraubt gehabt. Auch hat er bekundet, dass er dann das erste Ventil vor dem Wasserzähler – d.h. von dort, wo das Wasser ankommt – geöffnet habe, um dann eine Druckprobe durchzuführen und dass an dieser Stelle dann kein Wasser ausgetreten sei. Zudem habe er dann nach 5 Minuten noch mal nachgeschaut, ob Wasser austritt oder immer noch alles dicht sei; dass zu diesem Zeitpunkt aber noch alles dicht gewesen sei, so dass er dann die neue Verplombung habe vornehmen können, da auch bei der Verschraubung hinter der „Wasseruhr“ zu diesem Zeitpunkt kein Wasser heraus getreten sei.

Jedoch räumte der Zeuge D… auch ein, dass – als er dann das zweite Mal dort am 13.10.2014 gewesen sei – er dann auch gesehen habe, dass es aus der Verschraubung hinter der „Wasseruhr“ – d.h. in Richtung der Rohrleitung zum Haus – tropfte. Er habe dann auch gemessen, wie viele Tropfen in der Minute dann heraus getropft waren, wobei dies 90 Tropfen in der Minute gewesen seien. Hiernach habe er dann an diesem 13.10.2014 diese Verschraubung wieder festgeschraubt, und zwar mit einem 28-iger Maulschlüssel. Er habe – um diese Verschraubung wieder festzumachen – ca. eine halbe oder eine dreiviertel Umdrehung mit dem 28-iger Maulschlüssel machen müssen, jedoch keine ganze Umdrehung.

Die Versicherungsnehmerin der Klägerin – die Zeugin B… H… – hat jedoch glaubhaft ausgesagt, dass sie zwar erst am 11.10.2014 festgestellt habe, das Wasser aus der „Wasseruhr“ im Keller tropfte. Zunächst habe sie aber nicht festgestellt, wie viele Tropfen pro Minute bzw. welches Volumen dort an Wasser ausgetreten sei. Erst als dann der Zeuge D… am 13.10.2014 dort die Tropfen gemessen habe seien wohl 90 Wassertropfen in der Minute heraus getropft. Nachdem sie am 11.10.2014 jedoch festgestellt habe, dass es dort tropfen würde, habe sie zunächst einen Eimer unter die Stelle gestellt wo es tropfte, damit keine weiteren Schäden entstehen. Vom 11.10.2014 bis 13.10.2014 sei dann also das Wasser nicht mehr auf den Fußboden gelangt, sondern sei in einen 10-Liter-Eimer getropft. In diesem Zeitraum habe sie zwar öfters diesen Wassereimer ausschütten müssen, jedoch konnte sie nicht mehr sagen wie oft am Tag. Im Übrigen hat die Zeugin H… aber auch glaubhaft ausgesagt, dass in der Zeit zwischen den Austausch des Wasserzählers am 16.09.2014 und dem Zeitpunkt, als sie dann am 11.10.2014 den tropfenden Wasserzähler vorgefunden habe, keine Person dort im Bereich des Wasserzählers tätig war. Der Mitarbeiter des Verbandes habe dann am 13.10.2014 irgendetwas dort gemacht, so dass es dann nicht mehr getropft habe; die Wasserleitung sei dann also seit dem 13.10.2014 dicht gewesen.

Im Übrigen räumte die Versicherungsnehmerin der Klägerin zwar ein, dass sie in ihrem Haus auch noch eine Gartenbewässerungsanlage habe. Diese Gartenbewässerungsanlage sei aber nicht undicht gewesen. Sie sei also in Ordnung gewesen und es habe aus dieser Gartenbewässerungsanlage auch nicht getropft.

Der Zeuge R… E… hat zudem ausgesagt, dass er am 13.10.2014 gegen 14:00 Uhr in dem Haus der Versicherungsnehmerin der Klägerin gewesen sei und er dabei dann habe sehen können, dass hinter der „Wasseruhr“ – d.h. an der Hausseite der Wasseruhr, dort wo das Wasser heraustritt zu den Wasserrohren des Hauses – Wasser herausgetreten ist und in einen Eimer hinein tropfte. Dieses Leck sei also nicht an der Seite der „Wasseruhr“ gewesen, wo das Wasser ankam, sondern an der Seite der „Wasseruhr“, wo das Wasser hinter der „Wasseruhr“ heraus kommt. Bei der „Wasseruhr“ habe er bei der oberen Verschraubung – die die Leitung zu dem Haus betreffen würde – sehen können, dass dort Wasser ausgetreten war. Er habe somit selbst sehen können, dass die Verschraubung bei der „Wasseruhr“ undicht war und dort Wasser herauslief. Auch habe er dann feststellen können, dass sich das Wasser in den Seitenwänden der Kellerräume bereits ca. 10 cm bis 20 cm hoch gezogen hatte, und zwar in allen Räumen und nicht nur in dem Raum, wo der „Wasserzähler“ war.

Aus den Leitungen der Gartenbewässerungsanlage habe der Zeuge E… jedoch kein Wasser heraustreten sehen.

Die Zeugin S… S… hat im Übrigen glaubhaft bekundet, dass – als sie am 28.10.2014 dort vor Ort in dem Haus war – deutlich sichtbare Wasserschäden im Keller der Versicherungsnehmerin der Klägerin habe sehen können. Sie habe dies alles auch in ihrer gutachterlichen Stellungnahme vom 25.11.2014 – Anlage K 1 (Blatt 26 bis 28 der Akte) – so vermerkt. Auch konnte sie aussagen, dass in dem Raum, wo sich die „Wasseruhr“ befand, einige Bodenfliesen lose bzw. hohl waren. In den anderen Kellerräumen seien die Fliesen zwar grundsätzlich noch in Ordnung und fest gewesen, jedoch hätten einzelne Fliesen dort herausgenommen werden müssen, um eine entsprechende Trocknung des Estrich-Bodens bewerkstelligen zu können. Insofern seien hier die Sockel-Fliesen abgemacht und einzelne Boden-Fliesen herausgenommen worden. In dem Estrich seien dann Löcher hineingebohrt worden. Hiernach seien dann Schläuche verlegt worden, um die Feuchtigkeit aus dem Estrich heraus zu bekommen. Die Fliesen, die dann herausgenommen worden seien in diesen Räumen, seien dann aber wieder nach dem Schließen des Loches dort auch wieder eingesetzt worden.

Der Sachverständigen Dipl.-Ing. F… M… hat hier zudem fachkundig festgestellt, dass die fehlerhafte Verschraubung einer Überwurfmutter am Wasserzähler hier schadenursächlich war. Beim Wechsel des Wasserzählers müssten die Überwurfmuttern oberhalb und unterhalb des Wasserzählers gelöst und alten Dichtungen entfernt werden. Der neue Wasserzähler müsste mit neuen Dichtungen eingebaut und die beiden Überwurfmuttern angezogen werden. Dies sei zwar, soweit von ihm noch feststellbar, hier auch erfolgt; weil sich dabei aber das Distanzstück bzw. die obere Überwurfmutter des Distanzstückes lösen könne bzw. gelöst habe, hätte auch die Dichtung des Distanzstückes ausgetauscht werden müssen. Dies sei hier aber gerade nicht erfolgt. Deshalb konnte trotz anziehen aller Überwurfmuttern Wasser bestimmungswidrig aus der oberen Überwurfmutter des Distanzstückes austreten und unbemerkt einen Wasserschaden verursachen. Schadenursächlich ist der fehlende Austausch der Dichtung des Distanzstückes. Dies sei ein handwerklicher Fehler des Mitarbeiters des Verbandes.

Zudem führte der Sachverständige aber auch fachkundig aus, dass dem Mitarbeiter des Verbandes selbst bei einer ordnungsgemäßen Druckprobe nicht hätte auffallen müssen, dass diese Verschraubung fehlerhaft war, da nur der Austausch auch der Dichtung sicher stelle, dass diese Verschraubung auch dauerhaft dicht bleiben würde. Jedes Lösen und erneutes Anziehen führe nämlich zu Undichtigkeiten. Eine einmal verwendete Dichtung könne somit kein zweites Mal verwendet werden. Auch wenn die Verschraubung im Anschluss bei einer Druckprüfung dicht gewesen sei, so sei dies nicht auf Dauer. Moderne Dichtungen könnten bzw. dürften auch nur einmalig verwendet werden. Eine übliche Druckprobe bzw. Dichtigkeitsprüfung als Sichtprüfung mit normalen, systembedingten Wasserdruck sei somit nur dann hinreichend sicher, wenn alle Dichtungen – somit auch die Dichtung des Distanzstückes – getauscht würden.

Darüber hinaus legte der Sachverständige auch dar, dass aufgrund dieses handwerklichen Fehlers des Mitarbeiters des Verbandes so viel Wasser bestimmungswidrig ausgetreten sei, dass sich dieses Wasser über den Fußboden verteilen und in die Wände der drei Kellerräume eindringen konnte. Das bestimmungswidrig ausgetretene Leitungswasser sei nämlich unbemerkt über ca. 4 Wochen auf den Fußboden getropft, habe sich dort verteilte und sei dann über die Fliesenfugen und Randfugen in den Fußbodenaufbau und die angrenzenden Wände eingedrungen, wo es dann wiederum insbesondere im Innenputz bis zu einer Höhe von 30 cm aufgestiegen sei und zu den Wasserflecken geführte habe.

Im Übrigen bestätigte der Sachverständige auch, dass in dem Zeitraum von ca. einem Monat ca. 0,2 m³ bzw. 197 Liter Leitungswasser bestimmungswidrig aus der tropfenden Überwurfmutterverschraubung am Distanzstück ausgetreten sind und hierdurch die angrenzenden Bereiche durchfeuchtet wurden. Das hier vorliegende Schadensbild sei insofern auch üblich für den Schadenzeitraum und die Wassermenge. Hinweise auf Vorschäden oder eine andere Schadenursache seien nicht ersichtlich. Auch sei zum Ortstermin keine erhöhte Feuchtigkeit in den untersuchten Bereichen festgestellt worden.

Des Weiteren führte er aus, dass durch das in den Fußboden eingedrungene Wasser sich auch die Fliesen im Hausanschlussraum gelöst hätten. Durch das eindringende Wasser hätten sich die in den mineralischen Baustoffen gebundenen Salze gelöst und seien in der Verdunstungszone auskristallisiert. Dies wiederum habe zu einer Volumenvergrößerung geführt, welche mit dem Lösen von Belegen bzw. Fliesen und Abplatzungen im Putz einhergehen würde.

Für das erkennende Gericht steht hier dann aber aufgrund des Ergebnisses der Beweisaufnahme somit auch fest, dass der Erfüllungsgehilfe des beklagten Verbandes die Dichtung des Distanzstückes nicht mit ausgetauscht hatte, obwohl dies erforderlich gewesen wäre. Aufgrund dieses handwerklichen Fehlers steht der Versicherungsnehmerin der Klägerin dann aber auch dem Grunde nach hier gegenüber dem Beklagten ein Anspruch auf Schadenersatz aus § 823 Abs. 1 BGB wegen fahrlässiger Verletzung von Verkehrssicherungspflichten sowie dann auch aus § 280 BGB wegen Verletzung der Obhutspflicht zu, so dass der verklagte Verband insofern zwar wohl nicht gemäß § 2 HaftPflG, jedoch aus dem Gesichtspunkt der unerlaubten Handlung gemäß §§ 280 und 823 BGB hier für den eingetretenen Schaden haftet.

Zwar sind wohl Wasserzählers regelmäßig auszuwechseln. Wie die herrschende Rechtsprechung (BGH, Urteil vom 04.04.2002, Az.: III ZR 70/01, u.a. in: VersR 2002, Seiten 1423 f.; BGH, Urteil vom 04.12.2001, Az.: VI ZR 447/00, u.a. in: NJW-RR 2002, Seiten 525 ff.; BGH, Urteil vom 18.02.1999, Az.: III ZR 272/96, u.a. in: VersR 1999, Seiten 1412 ff.; BGH, Urteil vom 27.01.1983, Az.: III ZR 70/81, u.a. in: MDR 1983, Seite 733; BGH, Urteil vom 12.01.1968, Az.: V ZR 186/64, u.a. in: MDR 1968, Seite 395; OLG Brandenburg, Urteil vom 31.07.2002, Az.: 14 U 33/00, u.a. in: „juris“; LG Kiel, Urteil vom 16.03.2018, Az.: 12 O 346/17, u.a. in: AIZ 2018, Nr. 6, 45; AG Brandenburg an der Havel, Urteil vom 02.11.2006, Az.: 31 (33) C 4/03, u.a. in: r + s 2007, Seiten 167 f.; Hager, in: Staudinger, Neubearbeitung 2009, § 823 BGB, Rn. E 277) insofern aber bereits ausgeführt hat, hat der Verkehrspflichtige alle Sicherungsvorkehrungen zur Abwehr etwaiger von der Anlage ausgehender Gefahren, wozu insbesondere Überschwemmungsgefahren gehören, zu treffen. Der Umfang der Sicherungsmaßnahmen richtet sich nach den drohenden Schäden und nach den Möglichkeiten, die zu ihrer Abwehr zur Verfügung stehen.

Ein die „Wasseruhr“ austauschender Handwerker ist somit zum Schutz der Rechtsgüter des Hauseigentümers und insoweit zu einem fachgerechten Vorgehen verpflichtet (LG Kiel, Urteil vom 16.03.2018, Az.: 12 O 346/17, u.a. in: AIZ 2018, Nr. 6, 45).

Das Wasserversorgungsunternehmen hat hierbei auch vorvertragliche Schutzpflichten bzw. Verkehrssicherungspflichten und Obhutspflichten zu erfüllen, gegen die der Zeuge D… als Erfüllungs-/Verrichtungsgehilfe des Beklagten hier aber verstoßen hat, indem er die Dichtung des Distanzstückes nicht mit ausgetauscht hatte und somit dann auch fehlerhaft die Überwurfmutter des Wasserzählers verschraubte.

Der Beklagte hatte hier aber aufgrund des vereinbarten Versorgungsvertrages (§ 280 BGB) die allgemeine Verkehrssicherungspflicht im Sinne des § 823 Abs. 1 BGB, so dass der beklagte Verband insofern auch dafür Sorge zu tragen hatte, dass aus der von ihm bzw. seinem Verrichtungs-/Erfüllungsgehilfen verschraubten Überwurfmutter kein Wasser in die Kellerräume des Gebäudes der Versicherungsnehmerin der Klägerin eintrat. Denn durch die Lösung dieser Überwurfmutter und die dann nach dem Wechsel des Wasserzählers zu erfolgende wieder Festziehung der Überwurfmutter war eine entsprechende Gefahrenlage begründet worden, welcher der Beklagte entgegenzuwirken hatte, indem er auch die Dichtung des Distanzstückes hätte wechseln müssen (BGH, Urteil vom 04.12.2001, Az.: VI ZR 447/00, u.a. in: NJW-RR 2002, Seiten 525 ff.; LG Kiel, Urteil vom 16.03.2018, Az.: 12 O 346/17, u.a. in: AIZ 2018, Nr. 6, 45).

Nach ständiger höchstrichterlicher Rechtsprechung ist nämlich derjenige, der eine Gefahrenlage schafft, grundsätzlich verpflichtet, die notwendigen und zumutbaren Vorkehrungen zu treffen, um eine Schädigung anderer möglichst zu verhindern (BGH, Urteil vom 03.02.2004, Az.: VI ZR 95/03, u.a. in: NJW 2004, Seiten 1449 f.; BGH, Urteil vom 04.12.2001, Az.: VI ZR 447/00, u.a. in: NJW-RR 2002, Seiten 525 ff.; BGH, Urteil vom 17.06.1997, Az.: VI ZR 156/96, u.a. in: NJW 1997, Seiten 2517 f.; BGH, Urteil vom 13.06.1996, Az.: III ZR 40/95, u.a. in: NJW 1996, Seiten 3208 ff.; BGH, Urteil vom 25.02.1993, Az.: III ZR 9/92, u.a. in: NJW 1993, Seiten 1799 f.; BGH, Urteil vom 17.12.1992, Az.: III ZR 99/90, u.a. in: VersR 1993, Seiten 586 f.; BGH, Urteil vom 19.12.1989, Az.: VI ZR 182/89, u.a. in: NJW 1990, Seiten 1236 f.; BGH, Urteil vom 25.02.1988, Az.: VII ZR 348/86, u.a. in: NJW 1988, Seiten 1380 f.; BGH, Urteil vom 28.10.1986, Az.: VI ZR 254/85, u.a. in: NJW 1987, Seiten 1013 f.; OLG Saarbrücken, Urteil vom 04.05.2004, Az.: 4 U 8/03, u.a. in: OLG-Report 2005, Seiten 46 ff.; LG Kiel, Urteil vom 16.03.2018, Az.: 12 O 346/17, u.a. in: AIZ 2018, Nr. 6, 45; AG Brandenburg an der Havel, Urteil vom 02.11.2006, Az.: 31 (33) C 4/03, u.a. in: r + s 2007, Seiten 167 f.).

Die Verkehrssicherung umfasst danach diejenigen Maßnahmen, die ein umsichtiger und verständiger, in vernünftigen Grenzen vorsichtiger Mensch für notwendig und ausreichend hält, um andere vor Schäden zu bewahren. Voraussetzung ist daher nur, dass sich vorausschauend für ein sachkundiges Urteil die naheliegende Gefahr ergibt, dass Rechtsgüter anderer verletzt werden können (BGH, Urteil vom 03.02.2004, Az.: VI ZR 95/03, u.a. in: NJW 2004, Seiten 1449 f.; BGH, Urteil vom 04.12.2001, Az.: VI ZR 447/00, u.a. in: NJW-RR 2002, Seiten 525 ff.; BGH, Urteil vom 17.06.1997, Az.: VI ZR 156/96, u.a. in: NJW 1997, Seiten 2517 f.; BGH, Urteil vom 13.06.1996, Az.: III ZR 40/95, u.a. in: NJW 1996, Seiten 3208 ff.; BGH, Urteil vom 25.02.1993, Az.: III ZR 9/92, u.a. in: NJW 1993, Seiten 1799 f.; BGH, Urteil vom 17.12.1992, Az.: III ZR 99/90, u.a. in: VersR 1993, Seiten 586 f.; BGH, Urteil vom 19.12.1989, Az.: VI ZR 182/89, u.a. in: NJW 1990, Seiten 1236 f.; BGH, Urteil vom 25.02.1988, Az.: VII ZR 348/86, u.a. in: NJW 1988, Seiten 1380 f.; BGH, Urteil vom 28.10.1986, Az.: VI ZR 254/85, u.a. in: NJW 1987, Seiten 1013 f.; OLG Köln, Urteil vom 20.12.2010. Az.: I-3 U 181/09, u.a. in: BauR 2012, Seite 994; OLG Saarbrücken, Urteil vom 04.05.2004, Az.: 4 U 8/03, u.a. in: OLG-Report 2005, Seiten 46 ff.; LG Kiel, Urteil vom 16.03.2018, Az.: 12 O 346/17, u.a. in: AIZ 2018, Nr. 6, 45; AG Brandenburg an der Havel, Urteil vom 02.11.2006, Az.: 31 (33) C 4/03, u.a. in: r + s 2007, Seiten 167 f.).

Unter dieser Voraussetzung umfasst die Verkehrssicherungspflicht prinzipiell auch solche Gefährdungen, die sich aus unsachgemäßem Verhalten oder vorsätzlichem Eingreifen Dritter ergeben können (BGH, Urteil vom 04.12.2001, Az.: VI ZR 447/00, u.a. in: NJW-RR 2002, Seiten 525 ff.; BGH, VersR 1990, Seiten 498 f.; BGH, VersR 1990, Seiten 796 f.).

Im vorliegenden Fall bestand die Gefahr eines Wasseraustritts aus der im Keller befindlichen alten Dichtung des Distanzstückes. Dieser Gefahr hätte durch den Beklagten bzw. dessen Erfüllungs-/Verrichtungsgehilfen aber vorgebeugt werden können und müssen, in dem eine neue Dichtung eingebaut wird. Bei der hier gegebenen Sachlage gehörte es zu den Verkehrssicherungspflichten des Beklagten, die in ihrem Einwirkungsbereich liegende Absicherungsmöglichkeit wahrzunehmen, damit kein Wasser austreten konnte (BGH, Urteil vom 04.12.2001, Az.: VI ZR 447/00, u.a. in: NJW-RR 2002, Seiten 525 ff.; OLG Köln, Urteil vom 20.12.2010. Az.: I-3 U 181/09, u.a. in: BauR 2012, Seite 994; OLG Saarbrücken, Urteil vom 04.05.2004, Az.: 4 U 8/03, u.a. in: OLG-Report 2005, Seiten 46 ff.; LG Kiel, Urteil vom 16.03.2018, Az.: 12 O 346/17, u.a. in: AIZ 2018, Nr. 6, 45).

Den hier verklagten Verband traf im Rahmen des zwischen ihm und der Versicherungsnehmerin der Klägerin bestehenden Vertragsverhältnisses nämlich die Nebenpflicht, das Eigentum der Versicherungsnehmerin der Klägerin vor Beschädigung zu bewahren. Bei der Auswechslung des Wasserzählers („Wasseruhr“) handelt es sich um einen Vorgang, der im inneren Zusammenhang mit der Abwicklung des Vertrages der hier vorliegenden Art steht. Im Rahmen derartiger Arbeiten obliegt es aber den Mitarbeitern des Beklagten als Pflicht im Rahmen des Schuldverhältnisses der Prozessparteien, die erforderliche Sorgfalt anzuwenden, um die Versicherungsnehmerin der Klägerin als Hauseigentümerin vor Schäden zu bewahren. Verstoßen die Mitarbeiter des Beklagten schuldhaft gegen diese gegenüber der Hauseigentümerin bestehende Verpflichtung, so haftet der beklagte Verband auch hierfür (KG Berlin, Beschluss vom 12.10.2017, Az.: 27 U 60/17, u.a. in: IBR 2018, 438; OLG Köln, Urteil vom 20.12.2010. Az.: I-3 U 181/09, u.a. in: BauR 2012, Seite 994; OLG Saarbrücken, Urteil vom 04.05.2004, Az.: 4 U 8/03, u.a. in: OLG-Report 2005, Seiten 46 ff.; LG Kiel, Urteil vom 16.03.2018, Az.: 12 O 346/17, u.a. in: AIZ 2018, Nr. 6, 45).

Insoweit greift dann nämlich die jedem Vertragsverhältnis inne wohnende Obhuts- und Fürsorgepflicht ein, der zufolge bei der Vertragsabwicklung jeder Teil dafür Sorge zu tragen hat, dass die Rechtsgüter des anderen Teils (Leben, Gesundheit, Eigentum) nicht beeinträchtigt werden (OLG Köln, Urteil vom 20.12.2010. Az.: I-3 U 181/09, u.a. in: BauR 2012, Seite 994; LG Kiel, Urteil vom 16.03.2018, Az.: 12 O 346/17, u.a. in: AIZ 2018, Nr. 6, 45; LG Mönchengladbach, Urteil vom 27.06.1972, Az.: 5 S 72/72, u.a. in: NJW 1973, Seiten 191 f.).

Der Beklagte hatte mithin hier aufgrund des Vertragsverhältnisses zu der Versicherungsnehmerin der Klägerin alles zu vermeiden, dass das Gebäude der Versicherungsnehmerin der Klägerin durch Wasser aus ihrer Leitung beeinträchtigt wurde, in dem dieses Wasser in den Keller gelangt.

Selbst wenn hier Voraussetzung für den geltend gemachten Schadensersatzanspruch nach §§ 280, 278, 823 und 831 BGB der Nachweis einer Pflichtverletzung sowie der Ursächlichkeit für den eingetretenen Schaden ist und grundsätzlich nach § 280 Abs. 1 BGB der Gläubiger die Beweislast für die Pflichtverletzung sowie den Ursachenzusammenhang trägt, so gilt dies jedoch im Übrigen ausnahmsweise dann nicht, wenn der Schaden den Umständen nach seine Ursache nur in der Sphäre des Schuldners haben kann. Die Neuregelung des § 280 BGB n.F. ändert nämlich nichts an den von der Rechtsprechung zu § 282 BGB a.F. entwickelten Grundsätzen, dass sich die Beweislastverteilung an den Verantwortungsbereichen von Schuldner und Gläubiger zu orientieren hat (sogenannte Sphärentheorie; KG Berlin, Beschluss vom 12.10.2017, Az.: 27 U 60/17, u.a. in: IBR 2018, 438; OLG Köln, Urteil vom 20.12.2010. Az.: I-3 U 181/09, u.a. in: BauR 2012, Seite 994; OLG Schleswig, Urteil vom 16.02.2007, Az.: 4 U 151/06, u.a. in: OLG-Report 2007, Seiten 437 ff.).

Wenn somit – wie hier die Versicherungsnehmerin die Klägerin – der Gläubiger dartut, dass die Schadensursache allein aus dem Verantwortungsbereich des Schuldners – hier des beklagten Verbandes – herrühren kann, kann ausnahmsweise von dem Schaden auch auf eine Pflichtverletzung geschlossen werden (BGH, Urteil vom 22.10.2008, Az.: XII ZR 148/06, u.a. in: NJW 2009, Seiten 142 f.; BGH, Urteil vom 11.04.2000, Az.: X ZR 19/98, u.a. in: NJW 2000, Seiten 2812 ff.; BGH, NJW 1993, Seite 1706; BGH, NJW-RR 1993, Seite 795; BGH, NJW-RR 1991, Seite 576; BGH, NJW 1964, Seite 33; OLG Köln, Urteil vom 20.12.2010. Az.: I-3 U 181/09, u.a. in: BauR 2012, Seite 994; OLG Schleswig, Urteil vom 16.02.2007, Az.: 4 U 151/06, u.a. in: OLG-Report 2007, Seiten 437 ff.; LG Kiel, Urteil vom 16.03.2018, Az.: 12 O 346/17, u.a. in: AIZ 2018, Nr. 6, 45; LG Trier, Urteil vom 05.03.1992, Az.: 6 O 72/91, u.a. in: NJW-RR 1992, Seiten 1377 f.).

Dies ist hier der Fall. Unstreitig wurde hier nämlich durch den Erfüllungsgehilfen des verklagten Verbandes eine Auswechslung des Wasserzählers im Keller der Versicherungsnehmerin der Klägerin am 16.09.2014 ausgeführt und hat die Beweisaufnahme im Übrigen ergeben, dass der Keller vor diesen Arbeiten noch trocken war, hiernach dann im Keller aber nicht unerhebliche Wassermassen eingedrungen sind. Auch der zeitliche Zusammenhang zwischen Pflichtverletzung und Schaden ist nach Auffassung des Gerichts hier gegeben. Der Beweis der objektiven Pflichtwidrigkeit ist nämlich immer dann erbracht, wenn der Gläubiger „bei Abwicklung des Vertrages“ geschädigt worden ist (BGH, Urteil vom 18.06.1985, Az.: X ZR 71/84, u.a. in: BauR 1985, Seiten 704 f.; OLG Köln, Urteil vom 20.12.2010. Az.: I-3 U 181/09, u.a. in: BauR 2012, Seite 994; OLG Schleswig, Urteil vom 16.02.2007, Az.: 4 U 151/06, u.a. in: OLG-Report 2007, Seiten 437 ff.; OLG Hamm, Urteil vom 28.10.1988, Az.: 26 U 65/88, u.a. in: NJW-RR 1989, Seiten 468 f.; LG Kiel, Urteil vom 16.03.2018, Az.: 12 O 346/17, u.a. in: AIZ 2018, Nr. 6, 45).

Kommt es infolge der unterlassenen Auswechslung einer Dichtung dann zu einem Wasserschaden an dem Gebäude, so ist der verklagte Verband dann auch dem Hauseigentümer zum Schadensersatz verpflichtet (OLG Köln, Urteil vom 20.12.2010. Az.: I-3 U 181/09, u.a. in: BauR 2012, Seite 994).

Das Verschulden des Beklagten wird gemäß § 280 Abs. 1 S. 2 BGB vermutet. Der verklagte Verband hat sich nicht erfolgreich exkulpiert. Insbesondere hat der Beklagte nicht vorgetragen bzw. bewiesen, dass die alte Dichtung bei der Installation nicht doch dort verblieb und insofern also keine neue Dichtung eingebaut wurde. Es wäre deshalb zunächst Sache des hier verklagten Verbandes gewesen, darzulegen und zu beweisen, dass der von ihm beauftragte Mitarbeiter die Arbeiten ordnungsgemäß durchgeführt hat, insbesondere hier auch am 16.09.2014 die Dichtung des Distanzstückes mit ausgetauscht wurde (LG Essen, Urteil vom 27.03.2015, Az.: 17 O 198/11, u.a. in: BeckRS 2015, Nr. 125778 = „juris“).

Nur wenn aber nach dem Ergebnis der Beweisaufnahme eine Pflichtverletzung des Beklagten auszuschließen und bei lebensnaher Betrachtung eine ernstzunehmende anderweitige Schadensursache in Betracht kommen würde, wäre der Ersatzanspruch der Versicherungsnehmerin der Klägerin dem Grunde nach ggf. nicht gemäß §§ 280, 278, 823 und 831 BGB hier gegeben. Vorliegend fällt aber die Schadensursache in den Gefahrenkreis des beklagten Verbandes. Es wäre daher Sache des Beklagten gewesen, den Nachweis zu führen, dass er die Schadensursache nicht zu vertreten hat. Hiervon kann indessen im vorliegenden Verfahren gerade nicht ausgegangen werden.

Nach alledem ist der Beklagte wegen der durch den Wassereintritt im Keller der Versicherungsnehmerin der Klägerin verursachten Aufwendungen auch dem Grunde nach hier ersatzpflichtig. Der Beklagte schuldet der Versicherungsnehmerin der Klägerin somit dem Grunde nach den vollen Ersatz aller nachgewiesenen und tatsächlich entstandenen Schäden.

Der aufgrund der Schäden im Keller der Versicherungsnehmerin der Klägerin dieser zustehende Schadensersatzanspruch gegen die Beklagte ist danach aber gemäß § 86 Abs. 1 Satz 1 VVG auf die Klägerin übergegangen.

Das erkennende Gericht hat die Höhe der einzelnen Schadenspositionen ausgehend von den Angaben der von der Klägerin eingereichten Rechnung sowie dem Ergebnis der durchgeführten Beweisaufnahme gemäß § 287 ZPO geschätzt.

Die Klägerin hat im Übrigen zutreffend hier keinen Abzug „neu für alt“ im Hinblick auf die Sanierung der von dem Wasserschaden betroffenen Räume vorgenommen.

Bei der Reparatur einer beschädigten Sache kommt unter dem Gesichtspunkt der Vorteilslausgleichung ein Abzug „neu für alt“ dann in Betracht, wenn die neue bzw. reparierte Sache für den Geschädigten einen höheren Wert hat als die unbeschädigte. Rechtsgrundlage für den Abzug „neu für alt“ ist § 249 BGB (BGH, Urteil vom 08.12.1987, Az.: VI ZR 53/87, u.a. in: NJW 1988, Seiten 1835 f.; OLG Hamm, Urteil vom 08.02.2018, Az.: I-21 U 95/15, u.a. in: NJW 2018, Seiten 2648 ff.).

Die Vornahme eines Abzugs „neu für alt“ setzt aber Dreierlei voraus:

– es muss bei dem Geschädigten eine messbare Vermögensvermehrung eintreten, die sich für ihn wirtschaftlich günstig auswirkt,
– die Anrechnung des Vorteils muss dem Sinn und Zweck des Schadensersatzrechts entsprechen und
– die Ausgleichung des Vorteils muss dem Geschädigten zumutbar sein und darf den Schädiger nicht unbillig entlasten
(BGH, Urteil vom 19.06.2008, Az.: VII ZR 215/06, u.a. in: NJW 2008, Seiten 2773 f.; OLG Hamm, Urteil vom 08.02.2018, Az.: I-21 U 95/15, u.a. in: NJW 2018, Seiten 2648 ff.).

Die Darlegungs- und Beweislast für das Vorliegen der vorgenannten Voraussetzungen trägt der Schädiger (BGH, Urteil vom 17.10.2003, Az.: V ZR 84/02, u.a. in: NJW-RR 2004, Seiten 79 ff.; OLG Hamm, Urteil vom 08.02.2018, Az.: I-21 U 95/15, u.a. in: NJW 2018, Seiten 2648 ff.).

Der Sachverständige hat in seinem Gutachten aber einen Abzug „neu für alt“ für die Bodenbelagsarbeiten abgelehnt, da es sich um schadenbedingte Reparaturarbeiten handeln würde. Es liege hier keine hinreichende Wertverbesserung vor. Die Lebensdauer des Gebäudes oder eines Bauteils werde hierdurch nicht verlängert. Es wurden nämlich soweit möglich wiederverwendbare Materialien bzw. die vorhandenen Fliesen zerstörungsfrei ausgebaut gereinigt und wieder eingebaut.

Damit ist die Klägerin ihrer sekundären Darlegungslast nachgekommen. Der Beklagte ist dem nicht in erheblicher Weise entgegengetreten.

Auch der Einwand der Beklagtenseite, die Klägerin könne für den im Zusammenhang mit der Schadensbeseitigung geltend gemachten Zeitaufwand ihrer Versicherungsnehmerin nicht geltend machen, da sich daraus keine Vermögensminderung ergebe, geht hier fehl. Grundsätzlich steht einem Geschädigten zwar kein Anspruch auf Ersatz für den eigenen Zeitaufwand zu, der ihm bei der Feststellung, der Verfolgung und der Durchsetzung seiner Ersatzansprüche erwächst. Dies gilt jedoch nicht für die Bearbeitung größerer und atypischer Schäden, die die Grenzen des zumutbaren Eigenaufwands überschreiten. Wenn dieser Aufwand nämlich nur im Zusammenhang mit dem konkreten Schadensfall angefallen ist, wenn also die Versicherungsnehmerin der Klägerin nur deshalb für einen gewichtigen Zeitraum wegen dieses Schadensereignisses von ihrer üblichen Tätigkeit abgehalten wurde, gilt etwas anderes (BGH, Urteil vom 31.05.1976, Az.: II ZR 133/74, u.a. in: NJW 1977, Seite 35; BAG, Urteil vom 23.01.1992, Az.: 8 AZR 246/91, u.a. in: „juris“; OLG Hamm, Urteil vom 08.02.2018, Az.: I-21 U 95/15, u.a. in: NJW 2018, Seiten 2648 ff.).

Der Aufstellung der Klägerseite ist zu entnehmen, dass die geschädigte Versicherungsnehmerin mit Tätigkeiten im Zusammenhang mit der Schadensabwicklung über einen nicht unerheblichen Zeitraum nur neben ihrer eigentlichen Arbeit befasst war. Der Klägerin steht insofern aus abgetretenem Recht ein Erstattungsanspruch aus § 812 Abs. 1 S. 1 Alt. 1 BGB zu. Der Beklagte hat die Arbeitsleistung der geschädigten Versicherungsnehmerin nämlich ohne Rechtsgrund erhalten. Der vermögenswerte Vorteil des Beklagten besteht in Höhe der Kosten, die üblicherweise angefallen wären, hätte ein geeigneter Dritter diese Tätigkeit ausgeführt. Die von der Klägerseite insofern in Ansatz gebrachte Entschädigung für insgesamt 50 Stunden (10 h und weitere 40 h) á 10,00 EUR/h (mithin in Höhe von insgesamt 500,00 Euro) erscheinen dem Gericht mehr als nur angemessen. Die aufgelisteten Tätigkeiten der geschädigten Versicherungsnehmerin (und zwar für das Aufnehmen und das Neuverlegen der Boden- und Sockelfliesen, das Malern und das Verputzen von 3 Räumen) stehen auch erkennbar im Zusammenhang mit den Schäden an den Kellerräumen.

Die Zeugin S… S… hat insofern zudem glaubhaft ausgesagt, dass überall hier in dem Haus im Kellergeschoss Fliesen verlegt waren. In dem Raum, wo die Wasseruhr sich befand, seien einige Bodenfliesen lose bzw. hohl gewesen. Die Verlegung dieser Bodenfliesen habe dann die Versicherungsnehmerin in Eigenleistung ausgeführt. In den anderen Kellerräumen seien die Fliesen zwar grundsätzlich noch in Ordnung und fest gewesen, jedoch hätten auch hier einzelne Fliesen dort herausgenommen werden müssen, um eine entsprechende Trocknung des Estrich-Bodens bewerkstelligen zu können. Hier seien auch die Sockel-Fliesen abgemacht und einzelne Boden-Fliesen herausgenommen und in dem Estrich dann Löcher hinein gebohrt worden. Die Fliesen, die dann herausgenommen wurden in diesen Räumen, wurden dann aber wieder nach dem Schließen des Loches dort auch wieder eingesetzt, so dass diese Arbeiten auch ausgeführt werden mussten.

Sowohl die Abrechnung der Arbeitsstunden als auch die Kosten für die angesetzten Materialien sind auch schlüssig. Soweit die Beklagtenseite pauschal die inhaltliche Richtigkeit dieser Aufstellungen bestritten hat, reicht dies hier dann aber nicht aus (OLG Hamm, Urteil vom 08.02.2018, Az.: I-21 U 95/15, u.a. in: NJW 2018, Seiten 2648 ff.).

Der Beklagte ist daher hier auch verpflichtet, an die Klägerin 3.967,56 Euro Schadenersatz aus übergegangenem Recht zu zahlen.

Bei dem hier durch die Klägerseite u.a. noch geltend gemachten Zahlungsanspruch gegenüber der Beklagtenseite bezüglich der vorprozessualen/außergerichtlichen Rechtsanwaltskosten in Höhe von insgesamt 413,64 Euro, die nach der Vorbemerkung 3 Abs. 4 Satz 1 des Vergütungsverzeichnisses (Anlage 1 zu § 2 Abs. 2 RVG) nicht in voller Höhe auf die Verfahrensgebühr des gerichtlichen Verfahrens angerechnet werden, handelte es sich um eine Nebenforderung im Sinne des § 4 ZPO, die bei der Streitwertberechnung unberücksichtigt zu bleiben hat (Steenbuck, MDR 2006, Seiten 423 ff.; Enders, JurBüro 2004, 57, 58; Heinrich, in: Musielak, § 4 ZPO, Rn. 8; Zöller-Herget, Zivilprozessordnung, § 4 ZPO, Rn. 13; Hansens, ZfSch 2007, Seiten 284 f.; BGH, FamRZ 2007, Seiten 808 f.; BGH, NJW 2006, Seiten 2560 f.; BGH, BB 2006, Seite 127; OLG Celle, AGS 2007, Seite 321 = RVGreport 2007, Seite 157; OLG Frankfurt/Main, RVGreport 2006, Seiten 156 f. ; OLG Oldenburg, NdsRpfl. 2006, Seite 132; OLG Celle, OLG-Report 2006, Seite 630; OLG Köln, RVG-Report 2005, Seite 76; LG Berlin, MDR 2005, Seite 1318; AG Hamburg, Urteil vom 18.09.2006, Az.: 644 C 188/06; AG Brandenburg an der Havel, NJOZ 2006, Heft 35, Seiten 3254 ff.).

…wird ausgeführt…

Die Verurteilung hinsichtlich der Zinsen hat in den § 247, § 286 und § 288 BGB sowie daneben auch in § 291 BGB ihre Grundlage.

Die Entscheidung über die Kosten des Rechtsstreits stützt sich auf § 91 und § 92 Abs. 2 Nr. 1 ZPO.

Der Ausspruch über die vorläufige Vollstreckbarkeit beruht auf § 709 ZPO.

Der Wert des Streitgegenstandes des Verfahrens ist hier zudem noch durch das Gericht festzusetzen gewesen.

Zuletzt aktualisiert am August 18, 2021 von eurogesetze

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