COVID-19-Pandemie; Grundschüler; Pflicht zum Tragen einer medizinischen Maske; erneute Anordnung nach vorheriger Aufhebung; Beginn des Schuljahres; zwei „Schutzwochen“; Verhältnismäßigkeit der Maßnahme; Gleichbehandlungsgrundsatz

Gericht: Oberverwaltungsgericht Berlin-Brandenburg 11. Senat
Entscheidungsdatum: 06.08.2021
Aktenzeichen: OVG 11 S 84/21
ECLI: ECLI:DE:OVGBEBB:2021:0806.OVG11S84.21.00
Dokumenttyp: Beschluss

COVID-19-Pandemie; Grundschüler; Pflicht zum Tragen einer medizinischen Maske; erneute Anordnung nach vorheriger Aufhebung; Beginn des Schuljahres; zwei „Schutzwochen“; Verhältnismäßigkeit der Maßnahme; Gleichbehandlungsgrundsatz

Tenor

Der Antrag wird zurückgewiesen.
Der Antragsteller trägt die Kosten des Verfahrens.
Der Streitwert wird auf 5.000 EUR festgesetzt.

Gründe

I.

1. Der gerade sechs Jahre alt gewordene Antragsteller lebt in Brandenburg und wird dort ab dem 9. August 2021 die erste Klasse der Grundschule besuchen. Er begehrt einstweiligen Rechtsschutz gegen § 22 Abs. 4 Satz 1 Nr. 1 der Zweiten Verordnung über den Umgang mit dem SARS-CoV-2-Virus und COVID-19 in Brandenburg (Zweite SARS-CoV-2-Umgangsverordnung – 2. SARS-CoV-2-UmgV – v. 29. Juli 2021, GVBl. II/21, Nr. 75), soweit dort (lit. a.) eine Pflicht zum Tragen einer medizinischen Maske in den Innenbereichen bis zum Ablauf des 20. August 2021 auch für alle Schülerinnen und Schüler der Jahrgangsstufen 1 bis 6, außer im Sportunterricht, begründet wird, ohne Schüler auszunehmen, die sich in der ersten Jahrgangsstufe befinden und sich in ihren Klassenräumen aufhalten.

2. Die beanstandete Vorschrift lautet:

3. § 22
Schulen, Horteinrichtungen, Kindertagesstätten und
Kindertagespflegestellen

4. (1) – (3) …

5. (4) In Schulen nach Absatz 1 besteht für folgende Personen die Pflicht zum Tragen einer medizinischen Maske:

6. 1. in den Innenbereichen

7. a. bis zum Ablauf des 20. August 2021 für alle Schülerinnen und Schüler der Jahrgangsstufen 1 bis 6, außer im Sportunterricht,

8. b. für alle Schülerinnen und Schüler ab der Jahrgangsstufe 7, außer im Sportunterricht,

9. c. für alle Lehrkräfte und das sonstige Schulpersonal, außer im Sportunterricht,

10. 2. in den Innen- und Außenbereichen für alle Besucherinnen und Besucher.

11. Schülerinnen und Schüler sind von der Tragepflicht bei Klausuren mit einer Dauer ab 240 Minuten befreit, wenn das Abstandsgebot eingehalten wird. Für Schülerinnen und Schüler mit sonderpädagogischem Förderbedarf kann die Schule aus pädagogischen Gründen eine weitergehende Befreiung von der Tragepflicht zulassen. Während des Stoßlüftens in den Schulräumen können Schülerinnen und Schüler sowie Lehrkräfte und das sonstige Schulpersonal die medizinische Maske vorübergehend abnehmen.

12. (5) – (6) …

13. Der Antragsteller macht zur Begründung seines Antrags im Wesentlichen geltend:

14. Die zweiwöchige Schutzfrist in Form der grundsätzlichen Pflicht zum Maskentragen auch für die Erstklässler verkenne die erhebliche Bedeutung insbesondere der Einschulungsphase und verletze deren verfassungsmäßig garantierte Schutzbereiche. Konkret begründe sie einen Eingriff in die allgemeine Handlungsfreiheit des Antragstellers aus Art. 2 Abs. 1 GG, in sein gemäß Art. 27 BbgVerf garantiertes Recht, als eigenständige Person das Recht auf Achtung ihrer Würde und als Kinder besonderen Schutz von Staat und Gesellschaft genießen, in sein Recht auf Bildung aus Art. 29 BbgVerf und die sich aus Art. 28 BbgVerf ergebenden Grundsätze der Erziehung und Bildung, sowie in Art. 29 Ziff. 1 der UN-Kinderkonvention. Die auch in Bezug auf Erstklässler vorbehaltlose Regelung verstoße jedenfalls gegen den Verhältnismäßigkeitsgrundsatz. Dies gelte insbesondere, soweit sich die Gesetzesbegründung auf das Ziel zur Regulierung des Infektionsschutzes wegen der Reiserückkehrer beziehe. Angesichts der Notwendigkeit der Bewertung aller für das Infektionsgeschehen maßgeblichen Umstände statt eines bloßen Abstellens auf Inzidenzwerte sowie einer fortgeschrittenen Impfquote und allgemeiner Impfmöglichkeiten vermöge auch der pauschale Verweis auf die sogenannte Delta-Variante eine mittlerweile überstrapazierte Regelungsdichte bei Einschulungskindern nicht mehr zu rechtfertigen. In Zusammenschau mit der engen Testpflicht in Schulen als grundsätzlich auch gegebenem Einschnitt in Grundrechte eines jeden Menschen und als realem und effektivem Schutzmechanismus und der damit nur begrenzten zusätzlichen Schutzwirkung der Maskenpflicht stelle diese eine unverhältnismäßige Überstrapazierung von Grundrechtseinschränkungen vor.

15. Zudem verstoße die beanstandete Regelung in ihrer Pauschalität gegen das Verbot der Ungleichbehandlung. So stelle der Gesetzgeber Schulen zu Unrecht mit Großveranstaltungen gleich. Er behandele Schüler aller Altersstufen in der Grundschule undifferenziert gleich, ohne deren unterschiedliche Betroffenheit zu berücksichtigen. Anders als in der für Betreiberinnen und Betreiber von Bildungs- sowie Aus-, Sport- und Weiterbildungseinrichtungen sowie Anbieterinnen und Anbieter von Maßnahmen zur Aktivierung und beruflichen Eingliederung geltenden Vorschrift des § 23 Abs. 1 Nr. 2 lit. a) aa) der 2. SARS-CoV-2-UmgV lasse er außer im Sportunterricht keine Ausnahme für Fälle zu, bei denen besondere pädagogische Konstellationen mit einer Maskenpflicht kollidierten. Soweit § 17 Nr. 5 der 2. SARS-CoV-2-UmgV das verpflichtende Tragen von medizinischen Masken für Innen-Spielplätze nur außerhalb der Spielflächen vorsehe, sei nicht nachvollziehbar, warum Kinder in einer Einrichtung in öffentlicher Trägerschaft mit Bildung- bzw. Betreuungsauftrag demgegenüber schlechter gestellt würden, zumal angesichts solcher eklatanten Lücken jeder wirksame Infektionsschutz unmöglich gemacht werde. Entsprechendes gelte, soweit die Pflicht zum Tragen einer medizinischen Maske nach § 9 der 2. SARS-CoV-2-UmgV nicht für im privaten Wohnraum stattfindende private Feiern und sonstige Zusammenkünfte im Freundes- oder Bekanntenkreis gelte. Betrachte man zudem die Ausnahme, wonach im Sportunterricht allgemein keine Maske vorgeschrieben sei, mache der Versuch, in anderen Bereichen streng zu sein, keinen Sinn, wenn der Sportunterricht als fester Bestandteil des Schulunterrichts dennoch zu einer Infektionsgefahr führe. Schließlich ergebe auch der Vergleich mit den meisten anderen Bundesländern eine Ungleichbehandlung, wie sich daran zeige, dass zehn Bundesländer keine Maskenpflicht im Schulraum vorsähen.

16. Der Antragsteller beantragt,

17. die Zweite Verordnung über den Umgang mit dem SARS-CoV-2-Virus und COVID-19 in Brandenburg (Zweite SARS-CoV-2-Umgangsverordnung – 2. SARS-CoV-2-UmgV -, v. 29. Juli 2021, GVBl. II/21, Nr. 75) einstweilig außer Vollzug zu setzen, soweit sie in § 22 Abs. 4 Nr. 1 vom Tag ihres Inkrafttretens bis zum Ablauf des 20. August 2021 für alle Schülerinnen und Schüler der Jahrgangsstufen 1 bis 6 das Tragen einer medizinischen Maske in den Innenbereichen von Schulen, mit Ausnahme des Sportunterrichts, zur Pflicht macht, ohne Schüler auszunehmen, die sich in der ersten Jahrgangsstufe befinden, soweit diese sich in ihren Klassenräumen befinden.

II.

18. Der Antrag ist zulässig, aber unbegründet.

19. 1. Gemäß § 47 Abs. 1 Nr. 2 VwGO i.V.m. § 4 Abs. 1 Bbg VwGG entscheidet das Oberverwaltungsgericht im Rahmen seiner Gerichtsbarkeit auf Antrag über die Gültigkeit von anderen (nicht von Nr. 1 erfassten) im Rang unter dem Landesgesetz stehenden Rechtsvorschriften und damit auch über die angegriffene Vorschrift des § 22 Abs. 4 Nr. 1 der 2. SARS-CoV-2-UmgV.

20. Der Antragsteller ist gemäß § 47 Abs. 2 Satz 1 VwGO antragsbefugt, da es zumindest möglich erscheint, dass § 22 Abs. 4 Nr. 1 der 2. SARS-CoV-2-UmgV über die bis zum 20. August 2021 auch für Schüler der Jahrgangsstufen 1 bis 6 geltende Pflicht zum Tragen einer medizinischen Maske in Schulen ihn als davon betroffenen Erstklässler in seinen Rechten aus Art. 2 Abs. 1GG (Recht auf allgemeine Handlungsfreiheit) sowie aus Art. 27 (Recht der Kinder auf Achtung ihrer Würde, Schutz von Staat und Gesellschaft) und Art. 29 BbgVerf (Recht auf Bildung) verletzen.

21. 2. Der Antrag des Antragstellers ist aber unbegründet.

22. Nach § 47 Abs. 6 VwGO kann das Gericht auf Antrag eine einstweilige Anordnung er-lassen, wenn dies zur Abwehr schwerer Nachteile oder aus anderen wichtigen Gründen dringend geboten ist. Prüfungsmaßstab im Verfahren nach § 47 Abs. 6 VwGO sind in erster Linie die Erfolgsaussichten des in der Hauptsache anhängigen Normenkontrollantrags, soweit sich diese im Verfahren des einstweiligen Rechtsschutzes bereits absehen lassen. Dabei erlangen die Erfolgsaussichten des Normenkontrollantrags eine umso größere Bedeutung für die Entscheidung im Eilverfahren, je kürzer die Geltungsdauer der in der Hauptsache angegriffenen Normen befristet und je geringer damit die Wahrscheinlichkeit ist, dass eine Entscheidung über den Normenkontrollantrag noch vor dem Außerkrafttreten der Normen ergehen kann.

23. Ergibt demnach die Prüfung der Erfolgsaussichten der Hauptsache, dass der Normenkontrollantrag voraussichtlich unzulässig oder unbegründet sein wird, ist der Erlass einer einstweiligen Anordnung nicht zur Abwehr schwerer Nachteile oder aus anderen wichtigen Gründen dringend geboten. Erweist sich dagegen, dass der Antrag zulässig und (voraussichtlich) begründet sein wird, so ist dies ein wesentliches Indiz dafür, dass der Vollzug bis zu einer Entscheidung in der Hauptsache suspendiert werden muss. In diesem Fall kann eine einstweilige Anordnung ergehen, wenn der (weitere) Vollzug vor einer Entscheidung im Hauptsacheverfahren Nachteile befürchten lässt, die unter Berücksichtigung der Belange des Antragstellers, betroffener Dritter und/oder der Allgemeinheit so gewichtig sind, dass eine vorläufige Regelung mit Blick auf die Wirksamkeit und Umsetzbarkeit einer für den Antragsteller günstigen Hauptsachenentscheidung unaufschiebbar ist.

24. Lassen sich die Erfolgsaussichten des Normenkontrollverfahrens im Zeitpunkt der Entscheidung über den Eilantrag nicht (hinreichend) abschätzen, ist über den Erlass einer beantragten einstweiligen Anordnung im Wege einer Folgenabwägung zu entscheiden: Gegenüberzustellen sind die Folgen, die eintreten würden, wenn eine einstweilige An-ordnung nicht erginge, das Hauptsacheverfahren aber Erfolg hätte, und die Nachteile, die entstünden, wenn die begehrte einstweilige Anordnung erlassen würde, das Normenkontrollverfahren aber erfolglos bliebe. Die für den Erlass der einstweiligen Anordnung sprechenden Erwägungen müssen die gegenläufigen Interessen dabei deutlich überwiegen, mithin so schwer wiegen, dass der Erlass der einstweiligen Anordnung – trotz offener Erfolgsaussichten der Hauptsache – dringend geboten ist (vgl. zum vorstehenden insgesamt: Senatsbeschluss vom 23. April 2020 – OVG 11 S 25/20 -, Rn. 4 – 7, juris; OVG Schleswig-Holstein, Beschluss vom 09. April 2020 – 3 MR 4/20 -, Rn. 3 – 5, juris; Bayerischer Verwaltungsgerichtshof, Beschluss vom 30.03.2020 – 20 NE 20.632 -, juris Rn. 31 ff., jeweils unter Hinweis auf BVerwG, Beschluss vom 25.02.2015 – 4 VR 5.14 -, juris Rn. 12).

25. Davon ausgehend kann der Antrag, § 22 Abs. 4 Nr. 1 lit. a) SARS-CoV-2-UmgV vorläufig auszusetzen, soweit dieser keine Ausnahme für sich in ihren Klassenräumen aufhaltende Erstklässler vorsieht, keinen Erfolg haben.

26. a. Die Erfolgsaussichten eines Normenkontrollverfahrens gegen die beanstandete Regelung sind nach der hier nur möglichen summarischen Prüfung allenfalls als offen zu bezeichnen, eine offensichtliche Rechtswidrigkeit der angegriffenen Normen drängt sich nicht auf.

27. (1) Der Senat geht – wie bereits in vorangegangenen einstweiligen Rechtsschutzverfahren (z.B. Beschluss v. 19. Mai 2021 – OVG 11 S 64/21 -, juris Rn 31 ff.) – davon aus, dass die auf § 32 Satz 1 i.V.m. § 28 Abs. 1 und § 28a IfSG gestützte Verordnung auf einer tragfähigen Rechtsgrundlage beruht und auch am Vorliegen der formellen Voraussetzungen insbes. des § 28a Abs. 5 IfSG sind Zweifel weder geltend gemacht noch ersichtlich.

28. (2) Auch die sich aus § 32 Satz 1 IfSG i.V.m. § 28 Abs. 1, § 28a Abs. 1 IfSG ergebenden materiellen Voraussetzungen für die Anordnung von Schutzmaßnahmen gem. § 28 Abs. 1 i.V.m.§ 28a IfSG im Wege der hier in Rede stehenden Verordnung waren und sind nach der hier nur möglichen summarischen Prüfung erfüllt.

29. Die vom Deutschen Bundestag festgestellte epidemische Lage von nationaler Tragweite wurde bisher nicht aufgehoben und bei der in Rede stehenden Anordnung einer Pflicht, außer im Sportunterricht in den Innenbereichen der Schule eine medizinische Maske zu tragen, handelt es sich um eine in § 28a Abs. 1 Nr. 2 IfSG ausdrücklich vorgesehene besondere Schutzmaßnahme zur Verhinderung der Verbreitung von COVID-19.

30. Auch die sich aus § 28a Abs. 3 IfSG ergebenden weiteren Voraussetzungen liegen vor.

31. Nach dieser – die Notwendigkeit der Schutzmaßnahmen weiter konkretisierenden – Vorschrift sind Entscheidungen über Schutzmaßnahmen zur Verhinderung der Verbreitung der Coronavirus-Krankheit-2019 (COVID-19) nach Absatz 1 in Verbindung mit § 28 Absatz 1, nach § 28 Absatz 1 Satz 1 und 2 und den §§ 29 bis 32 insbesondere an dem Schutz von Leben und Gesundheit und der Funktionsfähigkeit des Gesundheitssystems auszurichten; dabei sind absehbare Änderungen des Infektionsgeschehens durch ansteckendere, das Gesundheitssystem stärker belastende Virusvarianten zu berücksichtigen. Die Schutzmaßnahmen sollen unter Berücksichtigung des jeweiligen Infektionsgeschehens regional bezogen auf die Ebene der Landkreise, Bezirke oder kreisfreien Städte an den Schwellenwerten nach Maßgabe der Sätze 4 bis 12 ausgerichtet werden, soweit Infektionsgeschehen innerhalb eines Landes nicht regional übergreifend oder gleichgelagert sind. Maßstab für die zu ergreifenden Schutzmaßnahmen ist insbesondere die Anzahl der Neuinfektionen mit dem Coronavirus SARS-CoV-2 je 100 000 Einwohnern innerhalb von sieben Tagen. Bei Überschreitung eines Schwellenwertes von über 50 Neuinfektionen je 100 000 Einwohner innerhalb von sieben Tagen sind umfassende Schutzmaßnahmen zu ergreifen, die eine effektive Eindämmung des Infektionsgeschehens erwarten lassen. Bei Überschreitung eines Schwellenwertes von über 35 Neuinfektionen je 100 000 Einwohner innerhalb von sieben Tagen sind breit angelegte Schutzmaßnahmen zu ergreifen, die eine schnelle Abschwächung des Infektionsgeschehens erwarten lassen. Unterhalb eines Schwellenwertes von 35 Neuinfektionen je 100 000 Einwohner innerhalb von sieben Tagen kommen insbesondere Schutzmaßnahmen in Betracht, die die Kontrolle des Infektionsgeschehens unterstützen. Vor dem Überschreiten eines Schwellenwertes sind die in Bezug auf den jeweiligen Schwellenwert genannten Schutzmaßnahmen insbesondere bereits dann angezeigt, wenn die Infektionsdynamik eine Überschreitung des jeweiligen Schwellenwertes in absehbarer Zeit wahrscheinlich macht oder wenn einer Verbreitung von Virusvarianten im Sinne von Satz 1 entgegengewirkt werden soll. Bei einer bundesweiten Überschreitung eines Schwellenwertes von über 50 Neuinfektionen je 100.000 Einwohner innerhalb von sieben Tagen sind bundesweit abgestimmte umfassende, auf eine effektive Eindämmung des Infektionsgeschehens abzielende Schutzmaßnahmen anzustreben. Bei einer landesweiten Überschreitung eines Schwellenwertes von über 50 Neuinfektionen je 100.000 Einwohner innerhalb von sieben Tagen sind landesweit abgestimmte umfassende, auf eine effektive Eindämmung des Infektionsgeschehens abzielende Schutzmaßnahmen anzustreben. Nach Unterschreitung eines in den Sätzen 5 und 6 genannten Schwellenwertes können die in Bezug auf den jeweiligen Schwellenwert genannten Schutzmaßnahmen aufrechterhalten werden, soweit und solange dies zur Verhinderung der Verbreitung der Coronavirus-Krankheit-2019 (COVID-19) erforderlich ist. Bei der Prüfung der Aufhebung oder Einschränkung der Schutzmaßnahmen nach den Sätzen 9 bis 11 sind insbesondere auch die Anzahl der gegen COVID-19 geimpften Personen und die zeitabhängige Reproduktionszahl zu berücksichtigen. Die in den Landkreisen, Bezirken oder kreisfreien Städten auftretenden Inzidenzen werden zur Bestimmung des nach diesem Absatz jeweils maßgeblichen Schwellenwertes durch das Robert Koch-Institut im Rahmen der laufenden Fallzahlenberichterstattung auf dem RKI-Dashboard unter der Adresse http://corona.rki.de im Internet veröffentlicht.

32. Die beanstandete Regelung einer Maskenpflicht für Grundschüler kann sich allerdings nicht schon auf die vom Verordnungsgeber in der Allgemeinen Begründung der Verordnung (GVBl. II/21 Nr. 75, S. 19) allein angeführten § 28a Abs. 3 Satz 11 IfSG stützen, wonach die in Bezug auf einen in den Sätzen 5 und 6 des § 28a Abs. 3 IfSG genannten Schwellenwert genannten Schutzmaßnahmen nach der Unterschreitung des jeweiligen Schwellenwertes aufrechterhalten werden können, soweit und solange dies zur Verhinderung der Verbreitung der Coronavirus-Krankheit-2019 (COVID-19) erforderlich ist. Denn um einen solchen Fall geht es hier nicht. Der Verordnungsgeber hatte die nach der 7. SARS-CoV-2-EindV auch für Grundschüler bestehende Pflicht zum Tragen einer medizinischen Maske angesichts einer konstant rückläufigen, am 14. Juni 2021 bei 6,6 liegenden Sieben-Tage-Inzidenz im Land Brandenburg bereits mit Inkrafttreten der ursprünglichen Fassung der SARS-CoV-2-UmgV (vom 15. Juni 2021, GVBl. II Nr. 62) aufgehoben. Allein der Umstand, dass die erste SARS-CoV-2-UmgV noch Regelungen zur Aufrechterhaltung des Schulbetriebs und Pflichten zum Tragen einer medizinischen Maske für ältere Schüler ab Klasse 7, Lehrpersonal und Besucher vorsah, ändert nichts daran, dass die hier konkret angegriffene Maßnahme nicht seit ihrer erstmaligen Anordnung aufrecht erhalten, sondern erneut angeordnet wurde, nachdem sie zwischenzeitlich als entbehrlich angesehen worden war (vgl. auch die diesbezügliche Begründung der SARS-CoV-2-UmgV (GVBl. II/21 Nr. 62, S. 19, 20).

33. Die erneute, zeitlich begrenzte Einführung einer Pflicht zum Tragen einer medizinischen Maske auch für Schüler der Klassen 1 bis 6 dürfte aber in § 28a Abs. 3 Satz 7 IfSG eine hinreichende Rechtsgrundlage finden, wonach auch unterhalb eines Schwellenwertes von 35 Neuinfektionen je 100.000 Einwohner innerhalb von sieben Tagen Schutzmaßnahmen in Betracht kommen, die die Kontrolle des Infektionsgeschehens unterstützen. Zu den danach möglichen Schutzmaßnahmen zählen insbesondere die allgemeinen Regelungen wie Test- und Maskenpflicht sowie die Kontaktdatenerhebung (vgl. OVG Niedersachsen, Beschluss v. 3. August 2021 – 13 MN 352/21 -, juris Rn 29; Kießling, in: Kießling, IfSG, 2. Aufl. 2021, § 28a Rn 126).

34. Der Wortlaut der Regelung, der auf Schutzmaßnahmen, „die die Kontrolle des Infektionsgeschehens unterstützen“, dürfte dem nicht entgegenstehen. Denn diese Formulierung ist erst im Verlauf der Ausschussberatung an die Stelle des ursprünglich vorgesehenen Wortlauts „einfache Schutzmaßnahmen“ getreten, ohne dass damit eine substanzielle Änderung der Regelung bewirkt werden sollte (vgl. BT-Drucks. 19/24334 S, 23 f., 73.

35. (3) Der Verordnungsgeber durfte die beanstandete Verpflichtung der Schüler zum Tragen einer medizinischen Maske bei summarischer Prüfung auch als gemäß § 28 Abs. 1, § 28 Abs. 3 IfSG notwendig ansehen (i.d.S. bereits Beschlüsse des Senats v. 19. Mai 2021 – OVG 11 S 64/21 -, juris Rn 44 ff, zur Pflicht zum Tragen einer medizinischen Maske für Grundschüler gem. § 17 Abs. 1 der 7. SARS-CoV-2-EindV, v. 9. November 2020 – OVG 11 S 114/20 -, juris Rn 32 ff., zur Regelung für Oberstufenschüler in § 17 Abs. 1 Nr. 1 SARS-CoV-2-EindV; allgemein zur Pflicht zum Tagen einer Mund-Nasen-Bedeckung ebenso Beschluss v. 18. November 2020 – OVG 11 S 104/20 -, juris Rn 61 ff.), und zwar auch, soweit es sich um Erstklässler handelt.

36. An den diesbezüglichen grundsätzlichen Erwägungen (insbes. Beschluss v. 19. Mai 2021 – OVG 11 S 64/21 -, juris Rn 44 ff.) hält der Senat auch weiterhin fest. Weder der aktuelle Stand des Infektionsgeschehens noch die weiteren Einwände des Antragstellers geben dem Senat Anlass für eine abweichende Beurteilung der Rechtmäßigkeit der nach der aktuell geltenden Regelung nur noch in den Schulgebäuden und für die Schüler der Klassen 1 bis 6 zudem nur bis zum 20. August 2021 – d.h. während der ersten zwei Wochen des neuen Schuljahres – geltenden Pflicht zum Tragen einer medizinischen Maske.

37. (a) Die Maßnahme ist, auch soweit sie Erstklässler betrifft, geeignet, denn sie trägt dazu bei, das Risiko eines Eintrags der Infektion in die Schulen und einer Weiterverbreitung über die Schüler zu reduzieren.

38. Darauf, dass die Maßnahme – wie der Antragsteller meint – zur Regulierung „des Infektionsgeschehens unter Reiserückkehrern“ weder geeignet noch erforderlich sei, kommt es nicht an, denn darum geht es nicht. Weder die Erwähnung von Reiserückkehrern in der genannten Pressemitteilung noch die Dauer der in der Pressemitteilung sogenannten „Schutzwochen“, die sich mit zwei Wochen an der (auch für die Dauer einer Quarantäne erheblichen), 95 % der Fälle abdeckenden Inkubationszeit von 10-14 Tagen orientiert, rechtfertigen den daraus gezogenen Schluss des Antragstellers, dass es (nur) um eine Kontrolle des Infektionsgeschehens unter Reiserückkehrern geht. Denn Infektionen können nicht nur durch von (Auslands-)Reisen zurückkehrende Schüler, sondern auch von im Inland verreisten oder daheim gebliebenen Schülern in die Schule eingetragen werden. Freizeitaktivitäten während der Ferien können nicht nur auf Reisen, sondern auch zu Hause mit häufigeren und neuen Kontakten einhergehen und damit ein erhöhtes Infektionsrisiko für die Schüler begründen. Hinzu kommt, dass während der Sommerferien auch eine regelmäßige Testung der Schüler, wie sie § 22 Abs. 1 der 2. SARS-CoV-2-UmgV voraussetzt, nicht gesichert war. Zur Reduzierung des danach gerade zu Beginn des neuen Schuljahres erhöhten Risikos eines Eintrags von Infektionen in die Schulen und einer Weiterverbreitung über die Schüler, die sich ggf. über einen längeren Zeitraum mit unerkannt infizierten Mitschülern in einem Raum aufhalten müssen, kann die zweiwöchige „Schutzphase“ zu Beginn des neuen Schuljahres mit ihrer vom Antragsteller beanstandeten Maskenpflicht auch für Erstklässler beitragen. Für die Annahme einer Eignung der Maßnahme ist dies ausreichend.

39. Auch die vom Antragsteller im Kontext seiner Rügen wegen Verstoßes gegen das Gleichbehandlungsgebot beanstandete Ausnahme für den Sportunterricht vermag die Eignung der Maskenpflicht im Übrigen nicht in Zweifel zu ziehen. Denn abgesehen davon, dass Sportunterricht gerade im Sommer im Freien stattfinden kann und es etwa durch Bevorzugung kontaktarmer Sportarten selbst in Sporthallen leichter möglich sein dürfte, Abstand zu halten, könnte auch ein erhöhtes Ansteckungsrisiko während des – eher selten stattfindenden – Sportunterrichts nichts daran ändern, dass das Tragen von Masken während des übrigen Unterrichts das Risiko einer Ansteckung während des normalen Schulunterrichts in vergleichsweise engen Klassenzimmern reduziert. Entsprechendes gilt für den Verzicht auf eine Maskenpflicht auf Innen-Spielplätzen oder bei Zusammentreffen in privaten Räumen.

40. (b) Der Verordnungsgeber durfte die beanstandete Maßnahme auch als erforderlich ansehen. Ein milderes, aber gleich wirksames Mittel ist weder dem Vorbringen des Antragstellers zu entnehmen noch sonst ersichtlich.

41. Soweit der Antragsteller rügt, der Verordnungsgeber habe die Erforderlichkeit der Maßnahme nicht allein anhand der Sieben-Tage-Inzidenz beurteilen dürfen, geht dieser Einwand schon deshalb fehl, weil der Verordnungsgeber durchaus zahlreiche weitere Gesichtspunkte – darunter die Situation in den Landkreises, die Zahl Erkrankter und Hospitalisierter und den Stand der Impfungen – berücksichtigt hat, und lässt darüber hinaus auch nicht erkennen, dass und ggf. welches mildere, aber gleich geeignete Mittel dem Verordnungsgeber stattdessen zur Verfügung gestanden haben sollte. Die vom Antragsteller angeführte, mit einem Anteil von erst 45,3 % (per 5. August 2021: 53,6 %) der Bevölkerung mit vollem Impfschutz bisher noch nicht in ausreichendem Maße erfolgte Impfung Erwachsener (zu der Frage, welche Impfquote erforderlich ist, um COVID-19 zu kontrollieren, vgl. RKI, EpidBull 27/2021, S. 3 ff.; https://www.rki.de/DE/Content/Infekt/EpidBull/Archiv/2021/Ausgaben/27_21.pdf?__blob=publicationFile) vermag die Reduzierung des Infektionsrisikos, die sowohl innerhalb der Schulen als auch unter den Kontaktpersonen der Schüler durch das auch für Erstklässler geltende Tragen von Masken während der ersten zwei Wochen nach den Ferien erreichbar ist, nicht gleichwertig zu ersetzen. Entsprechendes gilt auch für die gem. § 22 Abs. 1 der 2. SARS-CoV-2-UmgV fortbestehende Pflicht zur Vorlage eines negativen Testergebnisses als Voraussetzung für den Zutritt zur Schule. Denn ein einzelnes negatives Antigentestergebnis schließt die Ansteckungsfähigkeit noch nicht sicher aus und die Aussagekraft eines negativen Testergebnisses wird insbesondere bei geringer Verbreitung der Infektion in der Bevölkerung erst durch regelmäßig wiederholte, während der Ferien nicht gesicherte Testungen (anschaulich RKI, Flyer „Antigentests als ergänzende Maßnahmen zur Eindämmung der COVID-19-Pandemie“, S. 2 f.) verbessert. Im Übrigen räumt der Antragsteller selbst ein, dass die Maskenpflicht „auf ein Restrisiko von nicht erkannten Infektionsfällen“ zielt.

42. (c) Bei summarischer Prüfung drängt sich auch nicht auf, dass die angegriffene Regelung bei Abwägung der gegenläufigen verfassungsrechtlichen Positionen unangemessen ist. Denn das Maß, in dem die beanstandete, nur in den ersten zwei Wochen nach den Sommerferien auch für Erstklässler geltende Pflicht zum Tragen einer medizinischen Maske in der Schule voraussichtlich zur Verhinderung einer erneuten Zunahme des Infektionsgeschehens beitragen kann, steht zu dem Gewicht der daraus folgenden Einschränkung der Rechte der davon betroffenen Schülerinnen und Schüler voraussichtlich noch in einem angemessenen, die Grundrechtseingriffe rechtfertigenden Verhältnis (st. Rspr. des Senats, zuletzt z.B. Beschlüsse des Senats v. 19. Mai 2021 – OVG 11 S 64/21 -, juris).

43. α. Einen Eingriff in das Recht der betroffenen Schüler auf körperliche Unversehrtheit (Art. 2 Abs. 2 GG) hat der Antragsteller nicht geltend gemacht und ein solcher liegt nach der Rechtsprechung des Senats voraussichtlich auch nicht vor (vgl. Beschluss v. 19. Mai 2021 – OVG 11 S 64/21 -, juris Rn 54).

44. β. Soweit der Antragsteller behauptet, die ihm für die ersten zwei Wochen nach den Sommerferien auferlegte Verpflichtung zum Tragen einer medizinischen Maske begründe einen Eingriff in das gem. Art. 27 Abs. 1 der Verfassung des Landes Brandenburg (BbgVerf) auch ihm als Kind zustehende Recht auf Achtung seiner Würde, vermag der Senat dem nicht zu folgen.

45. Für Art. 27 Abs. 1 BbgVerf kann insoweit nichts anderes gelten als für Art. 1 Abs. 1 GG. Die Garantie der Menschenwürde in Art. 1 Abs. 1 GG umfasst insbesondere die Wahrung personaler Individualität, Identität und Integrität. Damit ist ein sozialer Wert- und Achtungsanspruch verbunden, der es verbietet, den Menschen zum „bloßen Objekt“ staatlichen Handelns zu machen oder ihn einer Behandlung auszusetzen, die seine Subjektqualität prinzipiell in Frage stellt.

46. Dafür ist hier nichts ersichtlich. Der Antragsteller wird durch die Verpflichtung, während der ersten zwei Wochen seiner Schulzeit eine medizinische Maske zu tragen, weder zum bloßen Objekt staatlichen Handelns gemacht noch einer Behandlung ausgesetzt, die seine Subjektqualität grundsätzlich in Frage stellt. Weder der vom Antragsteller insoweit als „jedenfalls“ ausreichend angesehene Umstand, dass „es um die Frage der Maskierung des Gesichtsbereichs“ geht, noch der Verweis auf die für jeden Menschen entscheidende Bedeutung der Phase der Einschulung gibt hierfür irgendeinen nachvollziehbaren Anhalt. Eine Erschwerung und Belastung des für die Erstklässler unbestritten bedeutsamen Schulanfangs durch die infektionsschutzrechtlich begründete und nicht nur Schüler oder gar nur Erstklässler, sondern nach der 2. SARS-CoV-2-UmgV auch zahlreiche Erwachsene in sehr vielen anderen Lebensbereichen treffende Pflicht zum Tragen einer Maske stellt deren Subjektqualität in keiner Weise in Frage.

47. Soweit der Antragsteller in diesem Zusammenhang auch Art. 27 Abs. 3 BbgVerf zitiert, wonach Kinder den besonderen Schutz von Staat und Gesellschaft genießen, ist ebenfalls weder dargelegt noch für den Senat ersichtlich, inwiefern die beanstandete Regelung, die gerade auch die durch § 22 Abs. 4 Satz 1 Nr. 1 lit. a. der 2. SARS-CoV-2-UmgV verpflichteten Grundschüler selbst vor Infektionsrisiken und damit vor Gefahren für ihre körperliche Integrität schützen und mit der Reduzierung des Eintrags von Infektionen in die Schulen zugleich die Voraussetzungen für eine durch Infektionsfälle ungestörte Fortdauer des Präsenzunterrichts verbessern soll, geeignet sein sollte, einen Anspruch der Kinder auf den besonderen Schutz von Staat und Gesellschaft zu verletzen.

48. γ. Die verbleibenden Eingriffe in die allgemeine Handlungsfreiheit (Art. 2 Abs. 1 GG) (u.a.) der von der Regelung betroffenen Erstklässler, in ihr allgemeines Persönlichkeitsrecht (Art. 2 Abs. 1 i.V.m. Art. 1 Abs. 1 GG) sowie ein keineswegs zweifelsfreier, hier aber zugunsten des Antragstellers unterstellter Eingriff in ihr Recht auf Bildung (Art. 29 i.V.m. Art. 28 BbgVerf; letzterer formuliert – ebenso wie Art. 29 Ziff. I UN-Kinderrechtskonvention – lediglich die insoweit zu beachtenden Grundsätze) sind nach vorläufiger Einschätzung verhältnismäßig im engeren Sinne.

49. Dadurch, dass den davon betroffenen Erstklässlern auferlegt wird, in den ersten zwei Wochen nach Schulbeginn Mund und Nase während des Aufenthalts in der Schule hinter einer medizinischen Maske zu verbergen, greift die Regelung zwar in die allgemeine Handlungsfreiheit der Betroffenen ein, beeinträchtigt ihr Recht auf Selbstbestimmung über die Darstellung des persönlichen Lebens- und Charakterbildes und schließt die Möglichkeit, Bedeutungen und Inhalte auch mittels Mimik als eines insbesondere für die Erstklässler wichtigen Elements der Interaktion zu vermitteln, in der für sie besonders bedeutsamen Situation des Schulanfangs weitestgehend aus.

50. Weitergehende schwerwiegende Beeinträchtigungen durch die Maskenpflicht ergeben sich aber auch aus dem diesbezüglichen Vorbringen des Antragstellers nicht. Soweit dieser mit Blick auf die Ergebnisse einer Studie der Universität Witten-Herdecke (Schwarz u.a., „Corona Kinderstudien `Co-Ki´: Erste Ergebnisse eines deutschlandweiten Registers zur Mund-Nasen-Bedeckung (Maske) bei Kindern“, https://www.uni-wh.de/fileadmin/user_upload/03_G/04_Forschung/Projekte/Tag_der_Forschung_2021/Medi/a-l/Corona_Kinderstudien_Erste_Ergebnisse_eines_deutschlandweiten_Registers_zur_Mund-Nasen-Bedeckung.pdf) meint, dass durch das Maskentragen die frühkindliche Förderung grob gestört werde und die Maßnahme „konträr zu Bildungs- und Schutzauftrag gegenüber Kindern“ sei, ist zunächst klarzustellen, dass die Studie nicht etwa selbst „die Auswirkungen des Masketragens bei Kindern“ untersucht, sondern lediglich die ersten Ergebnisse eines deutschlandweiten Online-Registers darstellt, in dem bis dahin 20.353 Datensätze zu Beobachtungen insbes. von Eltern (17.854), Ärzten und Pädagogen zu von ihnen wahrgenommenen Auswirkungen des Tragens einer Maske bei Kindern und Jugendlichen gesammelt worden waren. In der Diskussion dieser Auswertung wird nicht nur darauf hingewiesen, dass das Register nicht die Bevölkerung, sondern Betroffene abbilde, sondern auch darauf, dass 73 % der Teilnehmer sich kritisch gegenüber den Maßnahmen geäußert hätten, was Folge oder auch Ursache der Beschwerden sein könne. Die Studie weist abschließend darauf hin, dass das Auftreten der beobachteten Nebenwirkungen bei Kindern durch das Tragen der Masken eine genauere Abklärung der gesundheitlichen Begleitumstände und der Tragesituation der Maske erfordere und empfiehlt abschließend u.a., dass die AHA-L Regeln, zu denen auch das Tragen einer Maske gehöre, wo immer nötig, befolgt werde solle und dass Eltern, Lehrer und Erzieher zum Wohle der Kinder eine positive Haltung gegenüber der Maske ausstrahlen sollten, solange sie notwendig sei. Ein erhebliches Risiko schwerwiegender Beeinträchtigungen der durch die hier in Rede stehenden Maskenpflicht betroffenen Erstklässler vermögen die Aussagen dieser Studie nicht zu begründen.

51. Bei der Gewichtung der den Antragsteller treffenden Belastungen ist aber auch zu berücksichtigen, dass die Verordnung den mit dem Tragen einer Maske unzweifelhaft verbundenen und jüngere Schüler stärker als ältere treffenden Belastungen Rechnung trägt und sie in verschiedener Hinsicht abzumildern sucht. So gilt die Pflicht zum Tragen einer Maske gem. § 22 Abs. 4 Satz 1 der 2. SARS-CoV-2-UmgV nicht mehr auf dem gesamten Schulgelände, sondern nur noch innerhalb der Schulgebäude, und für die Schüler der Klassen 1 bis 6 ist sie von vornherein auf die ersten zwei Wochen nach Schulbeginn (bis zum 20. August 2021) begrenzt. Die Pflicht gilt nicht im Sportunterricht und während des Stoßlüftens, das nach dem Rahmenhygieneplan (vgl. Infektions- und Arbeitsschutz in den Schulen in Brandenburg im Zusammenhang mit dem Corona-Virus SARS-CoV-2/COVID-19, Ergänzung zum Hygieneplan, Aktualisierung vom 10. März 2021, S. 6, https://mbjs.brandenburg.de/media_fast/6288/rahmenhygieneplan_schulen_10.pdf) mehrmals täglich, mindestens nach jeder Unterrichtsstunde, wenn unterrichtsorganisatorisch möglich alle 20 Minuten durchgeführt werden soll. § 3 Abs. 4 der 2. SARS-CoV-2-UmgV sieht zudem Ausnahmen von der Pflicht zum Tragen einer medizinischen Maske u.a. für gehörlose oder schwerhörige Personen sowie für Personen vor, denen die Verwendung wegen einer Behinderung oder aus gesundheitlichen Gründen nicht möglich ist, und § 3 Abs. 3 der 2. SARS-CoV-2-UmgV eröffnet für Kinder unter 14 Jahren, die aufgrund der Passform keine medizinische Maske tragen können, ausdrücklich die Möglichkeit, ersatzweise eine Mund-Nasen-Bedeckung (d.h. eine sog. Alltags- oder Community-Maske) zu tragen.

52. Den ungeachtet dessen unstreitig verbleibenden Beeinträchtigungen steht das mit der Verordnung insgesamt wie auch mit der konkret beanstandeten Regelung verfolgte Ziel gegenüber, einer erneuten Beschleunigung des Infektionsgeschehen mit einem ggf. exponentiellen Anstieg der Neuinfektionen, einer starken, sich beschleunigenden Zunahme schwerer und auch tödlicher Krankheitsverläufe und letztlich einer Überlastung des Gesundheitssystems entgegenzuwirken (vgl. diesbezügliche Aussage des Ministerpräsidenten Woidke in der Pressemitteilung des Ministeriums für Soziales, Gesundheit, Integration und Verbraucherschutz vom 28. Juli 2021, https://msgiv.brandenburg.de/msgiv/de/presse/pressemitteilungen/detail/~28-07-2021-kabinett-zweite-umgvo-beschlossen#: „Corona bleibt und wird uns weiterhin begleiten. Brandenburg und Deutschland haben im Vergleich zu vielen europäischen Nationen noch relativ geringe Inzidenzwerte. Aber auch bei uns steigen sie und haben sich seit dem Tiefstand Anfang Juli mehr als verdoppelt. Die Nachrichten aus anderen Ländern mit Inzidenzwerten von mehreren Hundert zeigen, dass sich die Krankheit wieder blitzartig ausbreiten kann. … Wir dürfen das gemeinsam Erreichte nicht in Gefahr bringen, um einen erneuten Lockdown zu verhindern. Unsere Kinder sollen Präsenzunterricht haben und Freunde treffen können. …“).

53. Die Annahme des Verordnungsgebers, dass auch die hier verfahrensgegenständliche, auf die ersten zwei Schulwochen begrenzte Verpflichtung der Schüler der Klassen 1 bis 6 zum Tragen von medizinischen Masken in Schulen einen das Gesamtpaket an Schutzmaßnahmen ergänzenden und verhältnismäßigen Baustein handelt, ist voraussichtlich nicht zu beanstanden. Dabei ist auch zu berücksichtigen, dass die Maßnahme nicht nur zu der mit dem „Gesamtpaket“ angestrebten Verhinderung eines erneuten starken Anstiegs der Infektionszahlen in der Gesamtbevölkerung – mit allen sich daraus absehbar ergebenden Folgen – beiträgt, sondern darüber hinaus besonders geeignet ist, einer Gefährdung des gerade erst wieder beginnenden Präsenzunterrichts durch den Eintrag von Infektionsfällen in der Schulen entgegenzuwirken.

54. Soweit der Antragsteller demgegenüber meint, dass der Verweis auf die Delta-Variante nicht genüge, um die Maskenpflicht verhältnismäßig zu machen, und dass die Erforderlichkeit und Verhältnismäßigkeit der Maßnahme nicht nur anhand der Sieben-Tage-Inzidenz, sondern unter Einbeziehung aller anderen für das Infektionsgeschehen relevanten Umstände beurteilt werden müsse, weil es jedenfalls mit der fortgeschrittenen Impfquote und der allgemeinen Impfmöglichkeit nicht mehr allein auf die Entwicklung der Inzidenzzahlen ankomme, ist dieser Hinweis in der Sache zwar richtig. Der Antragsteller verkennt aber, dass der Verordnungsgeber bei Erlass der Verordnung durchaus berücksichtigt hat, dass sich das Infektionsgeschehen im Land „nachhaltig entschärft“ hat. Ausweislich seiner Allgemeinen Erwägungen unter I. der Begründung der Verordnung (GVBl. II/21 Nr. 75 S. 19 f.) hat er seiner Beurteilung des Infektionsgeschehens nicht nur den im Erlasszeitpunkt bekannten Inzidenzwert des Landes (5,2 am 26. Juli 2021), sondern auch die Situation in den Landkreisen und Kommunen (Inzidenzwerte sämtlich unter 20, in einem Kreis 0), die Zahl der aktuell Infizierten und Erkrankten (ca. 200), die Beanspruchung der stationären Krankenversorgung durch die COVID-19-Patienten und Patientinnen (am 23. Juli 15 stationär, 5 intensivstationär Behandelte, eine intensivstationäre Beatmung) und den Stand der Impfungen im Land Brandenburg (55,1 % der Bevölkerung einmal geimpft, 45,3 % mit vollständigem Impfschutz) zugrunde gelegt. Außerdem hat er – durchaus zu Recht – aber auch berücksichtigt, dass das Robert-Koch-Institut aufgrund der Verbreitung der SARS-CoV-2-Virusvariante VOC B 1.617.2 (Delta) sowie der noch nicht ausreichend hohen Impfquote die Gefährdung der Gesundheit der Bevölkerung in Deutschland weiterhin als hoch, für vollständig Geimpfte als moderat einstuft und bestimmte grundlegende Schutzmaßnahmen – zu denen u.a. das Tragen einer medizinischen Maske in Alltagssituationen gehört – weiter für erforderlich hält. Auch die nicht von der Hand zu weisenden Risiken durch Reiserückkehr, die Entwicklung in anderen europäischen Ländern sowie die Entwicklung der Inzidenzwerte, die sich seit dem Tiefstand Anfang Juli bereits wieder verdoppelt hätten, wurden ausweislich der Pressemitteilung des Ministeriums für Soziales, Gesundheit, Integration und Verbraucherschutz vom 28. Juli 2021 über den maßgeblichen Kabinettsbeschluss (https://msgiv.brandenburg.de/msgiv/de/presse/pressemitteilungen/detail/~28-07-2021-kabinett-zweite-umgvo-beschlossen#) berücksichtigt. Dass der Verordnungsgeber die verschiedenen, zusätzlich zum Inzidenzwert berücksichtigten Umstände insbesondere mit Blick auf die nunmehr im Land vorherrschende Deltavariante und den nach wie vor unzureichenden Stand der Impfungen im Land anders gewürdigt hat als der Antragsteller es für zutreffend hält, ändert daran nichts.

55. Angesichts einer fachwissenschaftlich auch weiterhin in vielen Punkten unsicheren Erkenntnislage lässt die vom Verordnungsgeber auf dieser Grundlage getroffene Entscheidung auch nicht erkennen, dass er den ihm insoweit zustehenden weiten – auch tatsächlichen – Einschätzungs- und Gestaltungsspielraum (vgl. BVerfG, Beschlüsse v. 13. Mai 2020 – 1 BvR 1021/20, juris Rn 10) überschritten hätte. So vermag etwa das vom Antragsteller angeführte Impfangebot für alle – das als solches allerdings auch erst relativ kurze Zeit besteht – noch keinen erneuten, im schlimmsten Fall auch das Gesundheitssystem wieder übermäßig belastenden Anstieg an COVID-19 Erkrankter zu verhindern, wenn und solange es nicht tatsächlich von einer hinreichend großen Zahl von Menschen genutzt wurde. Die Annahme des Antragsgegners, dass die bisher erreichen Impfzahlen eine solche Entwicklung noch nicht verhindern können, dürfte nicht zu beanstanden sein. Konkret mit Blick auf die Grundschüler, für die die beanstandete Maskenpflicht während der ersten zwei Wochen nach den Sommerferien gilt, ist zudem zu berücksichtigen, dass diese mangels eines für sie zugelassenen Impfstoffs bisher nicht geimpft werden können und deshalb ohne Maskenpflicht einem hohen Ansteckungsrisiko durch infizierte Mitschüler ausgesetzt wären. Dies mag für den überwiegenden Teil der Schüler relativ unproblematisch sein, weil die Folgen einer Erkrankung mit COVID-19 bei Kindern in den meisten Fällen harmlos verlaufen. Aber abgesehen davon, dass selbst für sich genommen harmlose Erkrankungen auch bei Kindern zu langwährenden, teils erheblich belastenden Folgen führen können („Long COVID“), können auch Kinder schwer erkranken, zumal angesichts der für alle geltenden Schulpflicht auch Kinder mit besonderen Risikofaktoren für schwere Krankheitsverläufen die Schule besuchen. Mit Blick darauf erscheint es nicht unverhältnismäßig, das nach dem Ferienende besonders schwer kalkulierbare Ansteckungsrisiko durch eine die ersten zwei Wochen umfassende und in dieser Zeit die regelmäßige Testung ergänzende Pflicht zum Tragen medizinischer Masken auch in Grundschulklassen und auch für Erstklässler so weit wie möglich zu reduzieren.

56. Mit seinem weiteren, im Kontext der Rügen gegen das Gleichbehandlungsgebot vorgebrachten Einwand, dass die in § 22 Abs. 4 der 2. SARS-CoV-2-UmgV für den Schulsport vorgesehene Ausnahme, aber auch der Verzicht auf eine Maskenpflicht auf Innen-Spielplätzen (§ 17 der 2. SARS-CoV-2-UmgV) oder bei den in Privaträumen stattfindenden Zusammentreffen (§ 9 der 2. SARS-CoV-2-UmgV) Lücken schaffe, die jeden „wirksamen“ Infektionsschutz unmöglich machten, beanstandet der Antragsteller in der Sache das Maß, mit dem die in Rede stehende Verpflichtung auch der Grundschüler und insbesondere der Erstklässler zur Eindämmung des Infektionsgeschehens beitragen kann. Eine vom Verordnungsgeber verkannte offensichtliche Unverhältnismäßigkeit der Maßnahme ergibt sich aber auch daraus nicht. Denn bei den Schutzmaßnahmen der 2. SARS-CoV-2-UmgV handelt es sich um ein Gesamtpaket, dessen Effizienz von der Funktionsfähigkeit aller Bestandteile abhängt. Der hier in Rede stehenden Pflicht zum Tagen einer medizinischen Maske auch für Erstklässler kommt dabei insbesondere für die Verhinderung der Eintragung von Infektionen in die Schulen und die Aufrechterhaltung des Präsenzbetriebs erhebliche Bedeutung zu. Diese Bedeutung wird durch sachlich begründete „Lücken“ in anderen Bereichen nicht gemindert.

57. (4) Die beanstandete Regelung verletzt die davon Betroffenen auch nicht offensichtlich in ihrem Anspruch auf Gleichbehandlung aus Art. 3 Abs. 1 GG.

58. Art. 3 Abs. 1 GG gebietet, alle Menschen vor dem Gesetz gleich zu behandeln. Das hieraus folgende Gebot, wesentlich Gleiches gleich und wesentlich Ungleiches ungleich zu behandeln, gilt für ungleiche Belastungen und ungleiche Begünstigungen. Dabei verwehrt Art. 3 Abs. 1 GG dem Gesetzgeber nicht jede Differenzierung. Differenzierungen bedürfen jedoch stets der Rechtfertigung durch Sachgründe, die dem Ziel und dem Ausmaß der Ungleichbehandlung angemessen sind. Dabei gilt ein stufenloser, am Grundsatz der Verhältnismäßigkeit orientierter verfassungsrechtlicher Prüfungsmaßstab, dessen Inhalt und Grenzen sich nicht abstrakt, sondern nur nach den jeweils betroffenen unterschiedlichen Sach- und Regelungsbereichen bestimmen lassen (vgl. hierzu OVG Schleswig-Holstein, Beschluss vom 23. Oktober 2020 – 3 MR 47/20 -, Rn. 24, juris m.w.N. zur Rechtsprechung des BVerfG).

59. Mit der hier beanstandeten Anordnung einer während der ersten zwei Wochen nach Schulbeginn auch für Erstklässler geltenden Pflicht zum Tragen einer medizinischen Maske in Schulen hat der Verordnungsgeber den ihm zustehenden Gestaltungsspielraum nach der hier nur möglichen summarischen Prüfung jedenfalls nicht offensichtlich überschritten.

60. Dies gilt zunächst, soweit der Antragsteller unter Verweis auf eine die Anordnung einer inzidenzunabhängigen Testpflicht betreffende Passage der Pressemittteilung vom 28. Juli 2021 meint, dass der Verordnungsgeber die Schulen zu Unrecht mit Festivals, Clubs, Diskotheken und andere Großveranstaltungen gleichstelle. Diese Rüge geht schon deshalb fehl, weil nicht ersichtlich ist, inwiefern die angeführte Passage für die hier nur in Rede stehende zweiwöchige Maskenpflicht für Grundschüler relevant sein sollte.

61. Auch der Einwand, dass der Verordnungsgeber Schüler aller Altersstufen in der Grundschule undifferenziert behandle, obwohl die Regelung die unterschiedlichen Altersstufen unterschiedlich stark betreffe und insbesondere die nur die Erstklässler betreffende Einschulungsphase nicht berücksichtige, begründet keine unzulässige Gleichbehandlung verschiedener Gruppen. Der Antragsteller weist selbst zu Recht darauf hin, dass Grundschüler, die oftmals auch Hortkinder sind, von der auch im Hort geltenden Maskenpflicht besonders betroffen seien, weil die Regelung bei ihnen je nach Betreuungszeit dazu führen könne, dass sie „quasi ganztags“ einer Maskenpflicht unterlägen. Dem hat der Verordnungsgeber aber dadurch Rechnung getragen, dass die Maskenpflicht für die Schülerinnen und Schüler der Klassen 1 bis 6 – d.h. für alle Jahrgänge, die Anspruch auf eine Hortbetreuung haben können – nach der derzeit geltenden Regelung nur während der ersten zwei Wochen gilt. Dass es darüber hinaus allein sachgerecht wäre, die Erstklässler wegen der besonderen Bedeutung der Einschulungssituation von der für die ersten zwei Wochen geltenden Maskenpflicht auszunehmen, ist auch angesichts der Ausführungen des Antragstellers zum Schulanfang als einer „besonderen Zäsur“ nicht ersichtlich.

62. Der Antragsteller rügt weiter, dass das Fehlen einer Ausnahme für besondere, mit einer Maskenpflicht kollidierende pädagogische Konstellationen eine Ungleichbehandlung gegenüber Betreiberinnen und Betreibern von Bildungs-, Aus-, Fort- und Weiterbildungsmaßnahmen sowie Maßnahmen zur beruflichen Aktivierung und beruflichen Eingliederung begründe, für die § 23 Abs. 1 Nr. 2 lit. a. aa. der 2. SARS-CoV-2-UmgV eine Ausnahme von der Pflicht zum Tragen einer Maske vorgesehen habe, wenn „die Eigenart der Bildungs- oder Aus-, Fort- oder Weiterbildungsmaßnahme dies nicht zulässt“. Die bloße Behauptung, hier würden „gleiche Sachverhalte in Form von Bildungsbereichen“ behandelt, ist schon nicht nachvollziehbar. Denn – nur – § 23 der 2. SARS-CoV-2-EindV erfasst völlig unterschiedliche Bildungseinrichtungen, die – wie schon die beispielhafte Aufzählung von Hochschulen, Musik- und Kunstschulen, Volkshochschulen, Fahr-, Flug- und Segelschulen zeigt – nicht nur völlig unterschiedliche Lehrinhalte anbieten, sondern für deren Vermittlung auf ganz unterschiedliche Konzepte angewiesen sind. Eine ausnahmslose Maskenpflicht könnte unter diesen Umständen – etwa für Musikschulen – auf ein vollständiges Verbot hinauslaufen. Damit ist die Situation der Grundschulen nicht vergleichbar. Der dort stattfindende Unterricht weist hinsichtlich der Art der zu vermittelnden Inhalte und der pädagogischen Konzepte keine wesentlichen, eine einheitliche Beurteilung der Vereinbarkeit mit der angeordneten Pflicht zum Tragen einer Maske ausschließenden Unterschiede auf. Dass an Grundschulen auch Erstklässler unterrichtet werden, ändert daran nichts. Denn auch in Ansehung der vom Antragsteller angeführten Zitate zu den Zielen des Anfangsunterrichts ist nichts dafür ersichtlich, dass ein Unterricht dieser Gruppe während der ersten zwei Wochen über die zugelassenen Ausnahmen hinaus ganz oder teilweise nur ohne Maske erfolgen könnte. Die vom Verordnungsgeber zugelassenen Ausnahmen betreffen zum einen diejenigen Fächer, für deren Unterricht relevante Besonderheiten gelten – der Sport- und der Musikunterricht (§ 22 Abs. 4 Satz 1 und Abs. 6 der 2. SARS-CoV-2-EindV). Zum anderen hat der Verordnungsgeber neben hier nicht relevanten Ausnahmen für längere Klausuren – mit § 22 Abs. 4 Satz 3 der 2. SARS-CoV-2-UmgV aber auch für Schülerinnen und Schüler mit sonderpädagogischem Förderbedarf die Möglichkeit einer weitergehenden Befreiung von der Tragepflicht vorgesehen. Anderen oder weitergehenden Bedarf für Ausnahmen zeigt der Antragsteller mit seinem pauschalen Verweis auf eine dies erfordernde „Eigenart“ von Schulen und insbesondere Erstklässlern nicht auf.

63. Soweit der Antragsteller eine Ungleichbehandlung gegenüber Innen-Spielplätzen rügt, für die die Pflicht zum Tragen von Medizinischen Masken nur außerhalb der Spielflächen vorgesehen sei (§ 17 der 2. SARS-CoV-2-UmgV), und meint, dass nicht nachvollziehbar sei, weshalb Kinder, die eine Einrichtung in öffentlicher Trägerschaft mit Bildungs- und Betreuungsauftrag besuchten, schlechter gestellt würden als gewöhnliche Innenspielplätze, verkennt er zum einen, dass Schulen aufgrund der bestehenden Schulpflicht von allen Kindern – und damit auch von solchen mit Risikofaktoren für einen besonders schweren Verlauf einer etwaigen COVID-19-Erkrankung – besucht werden, während es diesen Kindern freistünde, das Risiko einer Ansteckung während der Benutzung einer Innen-Spielanlage durch Fernbleiben zu vermeiden. Im Übrigen dürften sich Kinder auf derartigen Innen-Spielplätzen weitaus seltener aufhalten als im täglich mehrere Stunden dauernden Schulunterricht. Eine offensichtlich sachwidrige Ungleichbehandlung vermag der Senat insoweit nicht zu erkennen.

64. Entsprechendes gilt im Übrigen auch für die vom Antragsteller beanstandete Ungleichbehandlung von Schulen gegenüber den im privaten Wohnraum stattfindenden privaten Zusammenkünften im Freundes- und Bekanntenkreis mit bis zu 50 gleichzeitig anwesenden Gästen (§ 9 der 2. SARS-CoV-2-UmgV), für die die Pflicht zum Tragen einer Maske nicht gelte. Auch hier steht es etwa Schülern mit besonderen Risikofaktoren frei, an derartigen Treffen nicht teilzunehmen, und private Treffen mit einer die Schülerzahl einer Klasse erreichenden oder gar übersteigenden Zahl an Teilnehmern dürften in privaten Wohnräumen allenfalls selten stattfinden. Der Verzicht auf eine – in privaten Wohnräumen ohnehin nicht kontrollierbare – Maskenpflicht auch bei Treffen mit einer größeren Zahl von Teilnehmern trägt im Übrigen dem vorwiegend bei besonderen Anlässen (Hochzeiten, Taufen, Geburtstage, Beerdigungen u.ä.) bestehenden Bedürfnis der Menschen nach einer privaten Zusammenkunft in größerem Kreis Rechnung. Die Berücksichtigung derartiger sozialer und gesellschaftlicher Bedürfnisse ist in § 28a Abs. 6 Satz 2 und 3 IfSG ausdrücklich vorgesehen. Davon ausgehend lässt die Anordnung einer zweiwöchige Maskenpflicht auch für Erstklässler keine sachwidrige Ungleichbehandlung der betroffenen Schüler erkennen.

65. Soweit der Antragsteller darauf verweist, dass etwa die für den Sport vorgesehene Ausnahme, aber auch der Verzicht auf eine Maskenpflicht auf Innen-Spielplätzen oder bei den genannten privaten Zusammentreffen Lücken schaffe, die jeden wirksamen Infektionsschutz unmöglich machten, macht er keinen Verstoß gegen das Gleichbehandlungsgebot geltend, sondern beanstandet – wie vorstehend bereits ausgeführt – die Eignung bzw. das durch diese Ausnahmen reduzierte Maß, in dem die in Rede stehende Verpflichtung voraussichtlich zur Eindämmung des Infektionsgeschehens beitragen kann. Auf die obigen Ausführungen kann insoweit verwiesen werden.

66. Ein Verstoß gegen Art. 3 Abs. 1 GG ergibt sich schließlich auch nicht daraus, dass Erstklässler oder Grundschüler in anderen Bundesländern vom Tragen einer medizinischen Maske im Unterricht befreit sind. Denn unterschiedliche Regelungen im Verhältnis der Länder untereinander verletzen den Gleichheitssatz grundsätzlich nicht, weil Art. 3 Abs. 1 GG nur die Gleichbehandlung im Zuständigkeitsbereich des jeweiligen Gesetz- bzw. Verordnungsgebers fordert (vgl. Wolff, in: Hömig/Wolff, Grundgesetz für die Bundesrepublik Deutschland, 12. Aufl. 2018, Rn. 9 m.w.N. zur Rspr. des BVerfG).

67. b. Soweit die Erfolgsaussichten in der Hauptsache noch nicht abschließend beurteilt werden können, geht eine Folgenabwägung nach den eingangs dargestellten Maßstäben zulasten des Antragstellers aus. Denn die für die zu erwartenden Folgen einer Außervollzugsetzung der angegriffenen Norm wiegen deutlich schwerer als die Folgen ihres einstweilig weiteren Vollzugs. Diesbezüglich gelten die bereits zur Verhältnismäßigkeit im engeren Sinne angestellten Erwägungen entsprechend.

68. Die Kostenentscheidung folgt aus § 154 Abs. 1 VwGO. Die Festsetzung des Verfahrenswertes ergibt sich aus § 53 Abs. 2 Nr. 2, § 52 Abs. 1 GKG.

Zuletzt aktualisiert am August 17, 2021 von eurogesetze

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