Unter Berücksichtigung des Urteils des EuGH von 19. November 2020 – C-238/19 – ist syrischen Männern, die den Wehrdienst verweigert haben, die Flüchtlingseigenschaft zuzuerkennen

Gericht: Oberverwaltungsgericht Berlin-Brandenburg 3. Senat
Entscheidungsdatum: 28.05.2021
Aktenzeichen: OVG 3 B 42.18
ECLI: ECLI:DE:OVGBEBB:2021:0528.OVG3B42.18.00
Dokumenttyp: Urteil

Leitsatz

1. Unter Berücksichtigung des Urteils des EuGH von 19. November 2020 – C-238/19 – ist syrischen Männern, die den Wehrdienst verweigert haben, die Flüchtlingseigenschaft zuzuerkennen. Ihnen droht mit beachtlicher Wahrscheinlichkeit politische Verfolgung wegen einer ihnen von dem syrischen Regime zugeschriebenen oppositionellen Haltung (Bestätigung der Urteile vom 29. Januar 2021 – OVG 3 B 108.18 u.a. – juris; entgegen OVG Münster, Urteil vom 22. März 2021 – 14 A 3439/18.A – juris; VGH Mannheim, Urteile vom 4. Mai 2021 – A 4 S 468/21 u.a. – juris).

2. Dagegen ist für Reservisten die beachtliche Wahrscheinlichkeit einer Heranziehung zum Reservedienst – und dementsprechend einer Verfolgung wegen dessen Verweigerung – nicht gegeben, wenn ihr Wehrdienst bereits länger zurückliegt und sie keine besonderen Qualifikationen haben, die ein besonderes Interesse der syrischen Armee an ihrer Heranziehung begründen.

Verfahrensgang

vorgehend VG Berlin, 11. August 2017, VG 19 K 71.17 A, Urteil

Tenor

Auf die Berufung der Beklagten wird das Urteil des Verwaltungsgerichts Berlin vom 11. August 2017 geändert.

Die Klage wird abgewiesen.

Der Kläger trägt die Kosten des Verfahrens.

Das Urteil ist hinsichtlich der Kosten vorläufig vollstreckbar. Der Kläger darf die Vollstreckung durch Sicherheitsleistung oder Hinterlegung in Höhe von 110 vom Hundert des vollstreckbaren Betrages abwenden, wenn nicht die Beklagte vor der Vollstreckung Sicherheit in Höhe von 110 vom Hundert des jeweils zu vollstreckenden Betrages leistet.

Die Revision wird nicht zugelassen.

Tatbestand

1. Der am … 1981 geborene Kläger, Syrer tscherkessischer Volks- und sunnitischer Religionszugehörigkeit, erstrebt die Zuerkennung der Flüchtlingseigenschaft an Stelle subsidiären Schutzes.

2. Der Kläger reiste nach seinen Angaben im Oktober 2015 auf dem Landweg nach Deutschland ein und beantragte hier am … 2015 Asyl. Ausgewiesen war er durch eine syrische ID-Karte sowie einen am 1. Juli 2014 in Homs ausgestellten und bis zum 30. Juni 2020 gültigen syrischen Reisepass. In seiner Anhörung beim Bundesamt für Migration und Flüchtlinge (Bundesamt) am … 2016 gab er an, er habe Syrien im Dezember 2014 verlassen. Es sei zunächst mit dem Bus nach Damaskus, von dort mit dem Auto nach Beirut gefahren und von Beirut in die Türkei geflogen. Dort habe er etwa acht Monate gelebt und als Elektriker gearbeitet, bevor er mit dem Schlauchboot nach Griechenland gefahren sei. Er habe nach dem Abitur für zwei Jahre an einem Institut mit der Fachrichtung Elektrizität gelernt. Danach habe er von 2002 bis 2004 seinen Wehrdienst abgeleistet. Von 2 … bis 2 … habe er als freiberuflicher Elektriker u.a. für deutsche Unternehmen gearbeitet, von 2 … bis 2 … im Ölbereich für ein kroatisches Unternehmen und nach 2 … in der Strombranche. Berufssoldat, Angehöriger von Sicherheitsbehörden oder der Polizei sei er nicht gewesen, Probleme mit der Polizei oder anderen staatlichen Behörden habe er nicht gehabt. Er sei einfaches Mitglied der Baath-Partei gewesen. Hauptgrund für seinen Asylantrag sei der Krieg in Syrien. Wenn man Wehrdienst geleistet habe, könne es sein, dass man sofort zum Armeedienst eingezogen werde. An den Regierungscheckpoints könne man eingezogen und auch gefoltert werden. Selbst wenn man nicht durch den Checkpoint fahre, kämen sie nach Hause und würden einen holen. Dann komme man ins Gefängnis und werde gefoltert und misshandelt. Ihm persönlich sei vor der Ausreise aus Syrien nichts passiert. Wenn er nach Syrien zurückkehre, werde er sofort ins Gefängnis gesteckt und hingerichtet werden.

3. Mit Bescheid vom … 2016 erkannte das Bundesamt dem Kläger den subsidiären Schutzstatus zu und lehnte den Asylantrag im Übrigen ab. Mangels Verfolgung komme die Zuerkennung der Flüchtlingseigenschaft nicht in Betracht. Der Antragsteller gehöre weder einer besonders vulnerablen Gruppe an, noch habe er vor seiner Ausreise eine exponierte Funktion innegehabt, die die Befürchtung begründen würde, dass ihm bei Rückkehr mit beachtlicher Wahrscheinlichkeit Verfolgungshandlungen im Sinne des § 3a AsylG drohten.

4. Mit seiner bei dem Verwaltungsgericht Berlin erhobenen Klage hat der Kläger die Verpflichtung der Beklagten, ihm die Flüchtlingseigenschaft zuzuerkennen, begehrt. Da er aus Homs, einer Hochburg der Proteste gegen Assad, stamme, werde ihm bei einer Rückkehr nach Syrien Gegnerschaft zum syrischen Staat unterstellt werden. Hinzu komme, dass er Tscherkesse sei und damit nicht zur arabischstämmigen Bevölkerung gehöre. Die Tscherkessen seien im Bürgerkrieg weitestgehend neutral und treu zum Regime geblieben. Bei einer Rückkehr nach Syrien drohe ihm Verfolgung, weil er sich durch seine Ausreise dem Wehrdienst entzogen habe. Auch seine Ausreise und die Stellung des Asylantrages begründeten die Gefahr für ihn, bei einer Rückkehr nach Syrien als Regimegegner angesehen und verfolgt zu werden.

5. Das Verwaltungsgericht hat die Beklagte mit Urteil vom 11. August 2017 im schriftlichen Verfahren verpflichtet, dem Kläger die Flüchtlingseigenschaft zuzuerkennen. Es spreche bereits viel dafür, dass dem Kläger allein aufgrund seiner illegalen Ausreise, Asylantragstellung und des längeren Aufenthaltes im Bundesgebiet bei einer Rückkehr beachtlich wahrscheinlich Verfolgung drohe. Dies könne jedoch letztlich offenbleiben, weil er sich durch seine unerlaubte Ausreise als Reservist dem Wehrdienst entzogen habe und ihm aufgrund dessen eine oppositionelle Gesinnung zugeschrieben werde.

6. Die Beklagte hat ihre wegen nachträglicher Divergenz zugelassene Berufung unter Bezugnahme auf ihre Ausführungen im Berufungszulassungsverfahren sowie den Zulassungsbeschluss des Senats begründet.

7. Die Beklagte beantragt,

8. das Urteil des Verwaltungsgerichts Berlin vom 11. August 2017 zu ändern und die Klage abzuweisen.

9. Der Kläger beantragt,

10. die Berufung zurückzuweisen.

11. Er verteidigt das erstinstanzliche Urteil.

12. Wegen der weiteren Einzelheiten wird auf die Streitakte und die von der Beklagten und der Ausländerbehörde übersandten Verwaltungsvorgänge Bezug genommen. Diese haben vorgelegen und sind Gegenstand der mündlichen Verhandlung und Entscheidung gewesen.

Entscheidungsgründe

13. Die zulässige Berufung der Beklagten ist begründet. Entgegen dem Urteil des Verwaltungsgerichts kann die Beklagte nicht verpflichtet werden, dem Kläger die Flüchtlingseigenschaft zuzuerkennen. Die Entscheidung des Bundesamts in dessen Bescheid vom 13. Juli 2016, den Antrag des Klägers insoweit abzulehnen, ist rechtmäßig und verletzt den Kläger daher nicht in seinen Rechten (§ 113 Abs. 5 Satz 1 VwGO).

14. Der Kläger hat keinen Anspruch auf Zuerkennung der Flüchtlingseigenschaft, weil ihm bei einer – wegen des zuerkannten subsidiären Schutzes nur hypothetischen – Rückkehr nach Syrien nicht mit beachtlicher Wahrscheinlichkeit Verfolgung im Sinne von § 3 Abs. 1 AsylG wegen eines Verfolgungsgrundes im Sinne von § 3 Abs. 1 Nr. 1, § 3b AsylG, namentlich wegen einer ihm zugeschriebenen oppositionellen Haltung durch das syrische Regime droht.

15. Allerdings hat der Senat mit Urteilen vom 29. Januar 2021 (- OVG 3 B 109.18 -, – OVG 3 B 108.18 – und – OVG 3 B 68.18 -, juris) für Wehrdienstpflichtige, die sich der Ableistung des Wehrdienstes in Syrien entzogen haben, die begründete Furcht vor Verfolgung nach § 3 Abs. 1, § 3a Abs. 1, Abs. 2 Nr. 5 AsylG bejaht. Hieran wird in Ansehung der zwischenzeitlich ergangenen, zu einem anderen Ergebnis gelangenden obergerichtlichen Rechtsprechung des OVG Münster (Urteil vom 22. März 2021 – 14 A 3439/18.A – juris), des VGH Mannheim (Urteile vom 4. Mai 2021 – A 4 S 468/21 und A 4 S 469/21 – beide juris) und des OVG Lüneburg (Urteil vom 22. April 2021 – 2 LB 408/20 -, zu dem im maßgeblichen Zeitpunkt der mündlichen Verhandlung und Entscheidung nur die in juris veröffentlichte Pressemitteilung bekannt war) festgehalten. Dies ergibt sich aus Folgendem:

16. Unter Berücksichtigung der Entscheidung des Gerichtshofs der Europäischen Union vom 19. November 2020 (C-238/19 – juris Rn. 32) liegt eine Wehrdienstverweigerung im Sinne von § 3a Abs. 2 Nr. 5 AsylG auch dann vor, wenn sich der Wehrpflichtige dem Wehrdienst unter Verstoß gegen die insoweit geltenden Vorschriften entzieht und der Herkunftsstaat – wie in Syrien der Fall – deshalb von einer Wehrdienstverweigerung ausgeht (OVG Berlin-Brandenburg, Urteil vom 29. Januar 2021 – OVG 3 B 108.18 – juris Rn. 29 f.), und zwar unabhängig davon, ob der Wehrpflichtige bereits einen Einberufungsbefehl erhalten hat (OVG Berlin-Brandenburg, Urteil vom 29. Januar 2021 – OVG 3 B 108.18 – juris Rn. 22). Es besteht für einen Wehrpflichtigen in Syrien auch keine andere zumutbare Möglichkeit, sich der Ableistung des Militärdienstes zu entziehen. Namentlich können Wehrdienstpflichtige nicht auf die Möglichkeit eines „Freikaufs“ verwiesen werden, der grundsätzlich auch für im Ausland lebende Syrer gegen Zahlung von 8.000 US-Dollar möglich sein soll, wobei sich der Betrag bei Verlängerung oder Versäumung der hierfür gegebenen engen Fristen erhöht, weil deren Umsetzung in der Praxis zu ungewiss bleibt und nicht ohne weiteres vor einer späteren Zwangsrekrutierung schützt (OVG Berlin-Brandenburg, Urteil vom 29. Januar 2021 – OVG 3 B 108.18 – juris Rn. 34 ff.; ähnlich VGH Mannheim, Urteil vom 4. Mai 2021 – A 4 S 468/21 – juris Rn. 35). Bisherige Amnestien des syrischen Regimes waren nicht mit einer Befreiung von der Wehrpflicht verbunden (vgl. OVG Berlin-Brandenburg, Urteil vom 29. Januar 2021 – OVG 3 B 108.18 – juris Rn. 41; s.a. VGH Mannheim, Urteil vom 4. Mai 2021 – A 4 S 468/21 – juris Rn. 36).

17. Der syrische Staat verhängt gegenüber Rückkehrern, die sich der Ableistung des Wehrdienstes entzogen haben, auch aktuell mit beachtlicher Wahrscheinlichkeit strafrechtliche Sanktionen oder bestraft sie sonst im Sinne von § 3a Abs. 2 Nr. 5 AsylG (OVG Berlin-Brandenburg, Urteil vom 29. Januar 2021 – OVG 3 B 108.18 – juris Rn. 49 ff.). An dieser Bewertung der Erkenntnislage hält der Senat in Ansehung der gegenteiligen Einschätzung des OVG Münster und des VGH Mannheim fest. Er stützt sich dafür weiterhin maßgeblich – wenn auch nicht ausschließlich – auf den aktuellen Lagebericht des Auswärtigen Amtes vom 4. Dezember 2020, dem er mit Blick auf seine Funktion, Entscheidungsgrundlage bzw. -hilfe für die Innenministerkonferenz und in Asylverfahren zu liefern, sowie seine Erstellung auf Grundlage umfangreicher Kontaktarbeit besonderes Gewicht beimisst (OVG Berlin-Brandenburg, Urteil vom 29. Januar 2021 – OVG 3 B 108.18 – juris Rn. 51). Danach müssen geflüchtete Syrer, die den Wehrdienst verweigert haben, bei einer Rückkehr nicht nur mit einer Zwangsrekrutierung rechnen, sondern ihnen drohen auch zeitweilige Inhaftierungen oder dauerhaftes „Verschwinden“, die im Zusammenhang mit einem nicht abgeleisteten Wehrdienst stehen können. Rückkehrer im wehrpflichtigen Alter (18 bis 42 Jahre) werden dem Lagebericht zufolge in der Regel zum Militärdienst eingezogen, teilweise im Anschluss an eine mehrmonatige Haftstrafe „wegen Desertion“ (Auswärtiges Amt, Lagebericht vom 4. Dezember 2020, S. 14 und S. 30; OVG Berlin-Brandenburg, Urteil vom 29. Januar 2021 – OVG 3 B 108.18 – juris Rn. 50). Die Interpretation des OVG Münster, dass „nur bei Desertion Haftstrafen drohten“ (OVG Münster, Urteil vom 22. März 2021 – 14 A 3439/18.A – juris Rn. 70 f., 99), trägt weder dem Wortlaut des Lageberichts noch den weiteren Angaben zu Inhaftierungen und „Verschwinden“, die auch im Zusammenhang mit einem nicht abgeleisteten Wehrdienst stehen können, angemessen Rechnung. Zu der Angabe im Bericht des UNHCR vom 7. Mai 2020 (UNHCR, Relevant Country of Origin Information to Assist with the Application of UNHCR’s Country Guidance on Syria, 7. Mai 2020, S. 9), wonach gegenüber Wehrdienstentziehern in der Praxis eher keine Kriminalstrafen nach dem Militärstrafgesetzbuch verhängt würden, hat der Senat bereits in seinem Urteil vom 29. Januar 2021 darauf hingewiesen, dass dort zugleich festgestellt wird, das syrische Regime schicke Wehrdienstentzieher nach ihrer Inhaftierung innerhalb von Tagen oder Wochen zur Bestrafung wegen illoyalen Verhaltens – oftmals nur mit minimaler Ausbildung – an die Front, was ebenfalls verdeutlicht, dass sie weiterhin einer Bestrafung im Sinne von § 3a Abs. 2 Nr. 5 AsylG unterliegen (OVG Berlin-Brandenburg, Urteil vom 29. Januar 2021 – OVG 3 B 108.18 – juris Rn. 55). Die Aussage, der UNHCR bestätige, dass in der Praxis Wehrdienstentzieher nicht mit Kriminalstrafen belegt, sondern binnen Tagen oder Wochen nach der Verhaftung an der Front eingesetzt würden (so OVG Münster, Urteil vom 22. März 2021 – 14 A 3439/18.A – juris Rn. 72 f.; zuvor VGH München, Urteil vom 21. September 2020 – 21 B 19.32725 – juris Rn. 42; ähnlich OVG Lüneburg, Beschluss vom 16. Januar 2020 – 2 LB 731/19 – juris Rn. 57), verkürzt diese Darstellung sowohl um die Bestrafungsabsicht als auch um den Strafcharakter des Fronteinsatzes mit nur minimaler Ausbildung, der nicht schon entfällt, wenn auch andere neu rekrutierte Wehrdienstpflichtige nach minimaler Ausbildung an die Front geschickt werden (so aber OVG Münster, Urteil vom 22. März 2021 – 14 A 3439/18.A – juris Rn. 87 f.). Die Einschätzung, es sei „naheliegend“, dass berichtete kurzfristige Inhaftierungen ergriffener Wehrdienstentzieher vor der Entsendung zum Militär keine Bestrafung, sondern lediglich „Ingewahrsamnahmen“ seien, „um den Wehrdienstentzieher … bis zur Überstellung an eine militärische Einheit an einem erneuten Untertauchen zu hindern“ (OVG Münster, Urteil vom 22. März 2021 – 14 A 3439/18.A – juris Rn. 82), bleibt spekulativ. Unabhängig davon setzen sich Hinweise auf eine Wehrdienstentziehern „nur“ drohende Einziehung zum Militär nicht mit der Frage auseinander, ob dies auch für diejenigen Wehrpflichtigen gilt, die in einem solchen Fall den Militärdienst (weiterhin) verweigern.

18. Der Senat hat in seinen Urteilen vom 29. Januar 2021 auch weitere aktuelle Erkenntnisse berücksichtigt, etwa Berichte, dass Wehrdienstentzieher für gewöhnlich nur zum Militär eingezogen würden (EASO, Country Guidance: Syria, Common analysis and guidance note, September 2020, S. 66), anderen Quellen zufolge aber Rückkehrer unmittelbar nach der Einreise an die Front geschickt werden (vgl. dazu Danish Immigration Service, Syria: Military Service, Mai 2020, S. 12, S. 14), und hieraus geschlossen, dass das Verhalten des syrischen Regimes gegenüber zum Wehrdienst verpflichteten Rückkehrern keinen einheitlichen Regeln folgt, aber jedenfalls weiterhin Überwiegendes für die Verhängung von Strafen oder eine Bestrafung spricht (vgl. Urteil vom 29. Januar 2021 – OVG 3 B 108.18 – juris Rn. 53). Diese Einschätzung wird durch den neueren Bericht von EASO von April 2021 bestätigt; dort werden wiederum Quellen benannt, wonach Wehrdienstentziehern Inhaftierung von bis zu drei Monaten und anschließender Militärdienst drohe, sie an die Front bzw. in den Kampf gegen IS-Zellen in Ostsyrien geschickt würden, bzw. nach minimaler Ausbildung an aktiven Kämpfen teilnehmen müssten (EASO, Syria: Military Service, April 2021, S. 33 f.; s.a. Danish Immigration Service, Syria: Military Service, Mai 2020, S. 31). Zum Verfahren der Statusklärung (Status Settlement), das vor einer Rückkehr durchlaufen werden kann (Danish Immigration Service, Syria: Security clearance and status settlement for returnees, Dezember 2020, S. 7 ff.; Landinfo, Report Syria: Return from abroad, 10. Februar 2020, S. 7 f.; zitiert von OVG Münster, Urteil vom 22. März 2021 – 14 A 3439/18.A – juris Rn. 74 f.), weist der Lagebericht des Auswärtigen Amts vom 4. Dezember 2020 auf einen Bericht des Syrian Network for Human Rights (SNHR) von September 2020 hin, wonach viele der Rückkehrenden, die nach Rückkehr verhaftet wurden, vorab ihren Status in Form einer Sicherheitsüberprüfung hatten klären lassen und trotz vermeintlicher Unbedenklichkeit nach Einreise festgenommen wurden (Auswärtiges Amt, Lagebericht vom 4. Dezember 2020, S. 30; UNHCR, Relevant Country of Origin Information to Assist with the Application of UNHCR’s Country Guidance on Syria, 7. Mai 2020, S. 21 ff.). Die Verneinung aktueller Verfolgungshandlungen von Wehrdienstentziehern mit dem Argument, anderenfalls würde es angesichts der hohen Zahl von Rückkehrern Berichte hierüber geben, was nicht der Fall sei (so VGH Mannheim, Urteil vom 4. Mai 2021 – A 4 S 468/21 – juris Rn. 31), berücksichtigt zum einen nicht, dass es – wie geschildert – durchaus Berichte über Verhaftungen von Rückkehrern, auch nach Statusklärung, gibt (vgl. UNHCR, Relevant Country of Origin Information to Assist with the Application of UNHCR’s Country Guidance on Syria, 7. Mai 2020, S. 21 ff.; Danish Immigration Service, Syria: Security clearance and status settlement for returnees, Dezember 2020, S. 11), und dass ein umfassendes Monitoring angesichts des weiterhin stark eingeschränkten Zugangs zu Rückkehrenden nicht möglich ist (vgl. Auswärtiges Amt, Lagebericht vom 4. Dezember 2020, S. 28, 31; Danish Immigration Service, Syria: Security clearance and status settlement for returnees, Dezember 2020, S. 11). Darauf, ob „flächendeckende bzw. systematische Verfolgungshandlungen und Bestrafungen von Militärdienstentziehern“ seit längerer Zeit nicht mehr dokumentiert wurden (so VGH Mannheim, Urteil vom 4. Mai 2021 – A 4 S 468/21 – juris Rn. 31), kommt es nicht an, denn die beachtliche Wahrscheinlichkeit einer Bestrafung kann auch unterhalb dieser Schwelle bestehen. Aus einem Fehlen flächendeckender und systematischer Verfolgungshandlungen folgt noch nicht, dass es keine oder nur ganz vereinzelte (willkürliche) Verfolgungsmaßnahmen gäbe, die eine beachtliche Wahrscheinlichkeit der Verfolgung nicht begründen würden. Überlegungen zur „derzeitigen Interessenlage“ der syrischen Regierung angesichts der zu ihren Gunsten stabilisierten militärischen Lage (vgl. OVG Münster, Urteil vom 22. März 2021 – 14 A 3439/18.A – juris Rn. 50 ff., 83 ff., 101 ff.), sind für die Einschätzung der Gefährdung zurückkehrender Wehrdienstentzieher den gleichen Bedenken ausgesetzt wie für die Frage, ob das Regime Wehrdienstentziehern eine oppositionelle Haltung zuschreibt. Ein Rückgriff auf objektive Interessen und vernünftige Betrachtungsweise ist gerade bei einem von Terror und Menschenrechtverletzungen geprägten Regime, das weder rechtsstaatlichen noch rationalen Mustern folgt, in hohem Maße problematisch, weil es ihm eine Rationalität unterstellt, die nicht ohne nachvollziehbare Begründung angenommen werden kann (vgl. OVG Berlin-Brandenburg, Urteil vom 29. Januar 2021 – OVG 3 B 108.18 – juris Rn. 83). Im Übrigen kann Folge einer stabilisierten Lage auch sein, dass das Regime mehr Kapazität hat, Wehrdienstentzieher zu verfolgen und zu bestrafen, als wenn die militärische Lage dazu zwingt, sie so schnell wie möglich an die Front zu schicken (in diesem Sinne Christopher Kozak, nach EASO, Syria: Targeting of individuals, März 2020, S. 38). …

19. Der Senat ist weiterhin der Auffassung, dass der Einsatz als Wehrdienstleistender innerhalb der syrischen Armee – im Falle einer Rückkehr nach Syrien – mit beachtlicher Wahrscheinlichkeit Kriegsverbrechen und Verbrechen gegen die Menschlichkeit im Sinne von Art. 12 Abs. 2 Buchst. a) der Richtlinie 2011/95/EU umfassen würde (OVG Berlin-Brandenburg, Urteil vom 29. Januar 2021 – OVG 3 B 108.18 – juris Rn. 57 ff.). Trotz der Rückeroberungen durch das Regime sind Teile Syriens weiterhin von erheblichen Kampfhandlungen betroffen, das syrische Militär hat – auch aufgrund von Entlassungen langgedienter Wehrpflichtiger – einen hohen Personalbedarf, der dazu führt, dass auch Wehrdienstpflichtige mit einem Einsatz an der Front rechnen müssen (OVG Berlin-Brandenburg, Urteil vom 29. Januar 2021 – OVG 3 B 108.18 – juris Rn. 60 ff.). Zugleich ist – wie in der Vergangenheit (OVG Berlin-Brandenburg, Urteil vom 29. Januar 2021 – OVG 3 B 108.18 – juris Rn. 70) – weiterhin mit der Begehung von schwerwiegenden Menschenrechtsverletzungen und Kriegsverbrechen durch die syrische Armee zu rechnen; so wurden etwa noch im Jahr 2020 zahlreiche – auch durch das Regime begangene – militärische Angriffe auf Gesundheitseinrichtungen dokumentiert (Auswärtiges Amt, Lagebericht vom 4. Dezember 2020, S. 7, 27; OVG Berlin-Brandenburg, Urteil vom 29. Januar 2021 – OVG 3 B 108.18 – juris Rn. 71).

20. Unter Berücksichtigung der Rechtsprechung des EuGH, wonach eine starke Vermutung dafür spricht, dass die Verweigerung des Militärdienstes unter den in Art. 9 Abs. 2 Buchst. e der Richtlinie 2011/95/EU erläuterten Voraussetzungen mit einem der fünf in Art. 10 dieser Richtlinie genannten Gründe im Zusammenhang steht (EuGH, Urteil vom 19. November 2020 – C-238/19 – juris Rn. 54 ff., 57), und bei einem bewaffneten Konflikt, insbesondere einem Bürgerkrieg, angesichts fehlender legaler Möglichkeit der Wehrdienstverweigerung die hohe Wahrscheinlichkeit besteht, dass diese von den Behörden als ein Akt politischer Opposition ausgelegt werde (EuGH, Urteil vom 19. November 2020 – C-238/19 – juris Rn. 60), ist auch beachtlich wahrscheinlich, dass die syrische Regierung Wehrdienstpflichtigen wegen ihrer Wehrdienstverweigerung bei einer unterstellten Rückkehr eine oppositionelle Haltung als Verfolgungsgrund zuschreibt, der kausal für die ihnen drohende Verfolgungshandlung – Strafe oder Bestrafung – ist (OVG Berlin-Brandenburg, Urteil vom 29. Januar 2021 – OVG 3 B 108.18 – juris Rn. 73 ff., 80 ff.). Auch wenn eine Bewertung der maßgeblichen Tatsachengrundlage in Bezug auf die geforderte Konnexität zwischen Verfolgungshandlung und Verfolgungsgrund in gewissem Maße diffus bleibt, besteht eine ausreichende Vermutung, dass die Bestrafung von Wehrdienstentziehern (auch) aus politischen Gründen erfolgt, weil sie als vermeintliche politische Gegner des Regimes diszipliniert werden sollen (OVG Berlin-Brandenburg, Urteil vom 29. Januar 2021 – OVG 3 B 108.18 – juris Rn. 84).

21. Bei einer Gesamtbetrachtung und -würdigung der Erkenntnisse (vgl. OVG Berlin-Brandenburg, Urteil vom 29. Januar 2021 – OVG 3 B 108.18 – juris Rn. 84 ff.) ist festzustellen, dass – abgesehen von der allgemeineren Aussage im Lagebericht des Auswärtigen Amtes vom 4. Dezember 2020, dass Rückkehrende innerhalb der besonders regimenahen Sicherheitsbehörden als Feiglinge und Fahnenflüchtige, schlimmstenfalls sogar als Verräter bzw. Anhänger von Terroristen gelten (Auswärtiges Amt, Lagebericht vom 4. Dezember 2020, S. 26) – unter anderem in Stellungnahmen des UNHCR darauf hingewiesen wird, dass Wehrdienstentziehung als politischer regierungsfeindlicher Akt angesehen werde (vgl. UNHCR, Relevant Country of Origin Information to Assist with the Application of UNHCR’s Country Guidance on Syria, 7. Mai 2020, S. 9; s.a. UNHCR, International Protection Considerations with Regard to People Fleeing the Syrian Arab Republic – Update VI, März 2021, S. 96), das österreichische Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl auf Berichte hinweist, wonach die syrische Regierung Wehrdienstverweigerung nicht nur als eine strafrechtlich zu verfolgende Handlung, sondern auch als Ausdruck politischen Dissenses und mangelnder Bereitschaft, das Vaterland gegen terroristische Bedrohungen zu schützen, betrachtet (Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl, Länderinformationsblatt Syrien, zuletzt aktualisiert am 18. Dezember 2020, S. 49), und EASO ebenfalls von Quellen berichtet, wonach die syrische Regierung Wehrdienstentzieher als politische Oppositionelle ansieht (EASO, Country Guidance: Syria, Common analysis and guidance note, September 2020, S. 61; s.a. EASO, Syria: Military Service, April 2021, S. 12). Vor diesem Hintergrund lässt sich die erforderliche Verknüpfung zwischen Verfolgungshandlung und Verfolgungsgrund – Bewertung der Wehrdienstentziehung durch die syrische Regierung als Akt der Illoyalität – auch nicht mit der Erwägung verneinen, aus dem Fehlen einer (feststellbaren) flächendeckenden und systematischen Verfolgung folge, dass der syrische Staat Wehrdienstentzieher „nicht als politische Oppositionelle ansieht, sondern realistisch als Personen, die Furcht vor einem Kriegseinsatz haben“, weil politische Oppositionelle nach wie vor unnachsichtig verfolgt würden (so OVG Münster, Urteil vom 22. März 2021 – 14 A 3439/18.A – juris Rn. 115). Der Umstand, dass das syrische Regime seine Hauptgegner stärker verfolgt als „bloße“ Wehrdienstentzieher, sagt nichts darüber aus, ob es auch diesen eine – möglicherweise weniger ausgeprägte oder aus Sicht des Regimes weniger gefährliche – politische Gegnerschaft zuschreibt, an die es Verfolgungsmaßnahmen knüpft. Ebenso wenig können die verschiedenen Amnestien als Beleg dafür herangezogen werden, dass das Regime Wehrdienstentziehern nunmehr versöhnlich gegenübertrete und sie nicht mehr als politische Gegner verfolge, denn abgesehen davon, dass sie ohnehin nicht vor einer Rekrutierung schützen, ist auch ihre Umsetzung unklar bis „nahezu wirkungslos“ (Auswärtiges Amt, Lagebericht vom 4. Dezember 2020, S. 12; vgl. hierzu OVG Berlin-Brandenburg, Urteil vom 29. Januar 2021 – OVG 3 B 108.18 – juris Rn. 90 ff.).

22. Der 1981 geborene Kläger muss aber nicht befürchten, zum allgemeinen Wehrdienst herangezogen zu werden, weil er nach seinen eigenen Angaben beim Bundesamt seinen Wehrdienst bereits von 2002 bis 2004 abgeleistet hat und (nur) noch zum Reservedienst verpflichtet ist.

23. Was die Heranziehung zum Reservedienst in Syrien betrifft, stellt sich die Lage wie folgt dar:

24. Nach Art. 15 des Gesetzesdekrets Nr. 30 von 2007 bleibt ein syrischer Mann nach Beendigung des Pflichtwehrdienstes, wenn er sich gegen einen Eintritt in den Militärdienst als Berufssoldat entscheidet, Reservist und kann bis zum Alter von 42 Jahren in den aktiven Dienst einberufen werden (Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl, Länderinformation der Staatendokumentation, Syrien, 18. Dezember 2020, S. 44). Männer im Alter von 17 bis 42 Jahren benötigen die Erlaubnis der Einziehungsbehörde, um das Land legal zu verlassen (UNHCR, International Protection Considerations with Regard to People Fleeing the Syrian Arab Republic – Update VI, März 2021, S. 121; s.a. SFH, Syrien: Rekrutierung durch die Syrische Armee, Auskunft vom 30. Juli 2014, S. 7). Von der Möglichkeit, zum Reservedienst herangezogen werden, können sich Reservisten – anders als Wehrpflichtige – nicht freikaufen (Danish Immigration Service, Syria: Military Service, Mai 2020, S. 23 und Rami, No. 174; EASO, Syria: Military Service, April 2021, S. 30).

25. Es gibt zahlreiche Berichte, dass auch Reservisten zum Militärdienst eingezogen werden (Auswärtiges Amt, Lagebericht vom 4. Dezember 2020, S. 13). EASO berichtet, dass Reservisten zum aktiven Dienst einberufen werden, wenn es der Armee an Soldaten fehlt, aber auch als Methode zur Kontrolle der Bevölkerung (EASO, Syria: Military Service, April 2021, S. 13). Ab Ende 2014 intensivierte das syrische Regime an verschiedenen Orten des Landes die Mobilisierung von Reservisten. So begann im Oktober 2014 in Hama die Generalmobilmachung aller nach 1984 geborenen Reservisten; ähnliches wird für Homs und Deir-ez-Zor berichtet (SFH, Syrien: Mobilisierung in die syrische Armee, Auskunft vom 28. März 2015, S. 3). Auch für die folgenden Jahre wurde von intensivierten Einberufungskampagnen für Rekruten und Reservisten berichtet (SFH, Syrien: Zwangsrekrutierung, Wehrdienstentzug, Desertion, Auskunft der SFH-Länderanalyse vom 23. März 2017, S. 6).

26. Wesentliche Faktoren für das Risiko, zum Reservedienst herangezogen zu werden, sind der Bedarf der Armee und die Qualifikation des Betreffenden, die u.a. davon abhängt, wo er früher gedient hat (Danish Refugee Council/Danish Immigration Service, Syria: Recruitment practices in Government-controlled Areas and in Areas unter Opposition Control, Involvement of Public Servants and Civilians in the Armed Conflict and Issues Related to Exiting Syria, August 2017, S. 10 f.). Insbesondere bei besonderen Qualifikationen, wie z.B. Panzerfahrer, Luftwaffenpersonal, Artilleriespezialisten, Ingenieure für Kampfausrüstung, aber auch Ärzte, kommt es auch zur Heranziehung von Männern im Alter über 42 Jahren zum Militärdienst (Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl, Länderinformation der Staatendokumentation, Syrien, 18. Dezember 2020, S. 44; EASO, Syria: Military Service, April 2021, S. 13; Danish Refugee Council/Danish Immigration Service, Syria: Recruitment practices in Government-controlled Areas and in Areas unter Opposition Control, Involvement of Public Servants and Civilians in the Armed Conflict and Issues Related to Exiting Syria, August 2017, S. 10 f.; SFH, Syrien: Zwangsrekrutierung, Wehrdienstentzug, Desertion, Auskunft der SFH-Länderanalyse vom 23. März 2017, S. 4 f.). Es gibt daneben vereinzelte Berichte über Männer über 42 Jahren, die nach der Rückkehr aus Libanon oder Jordanien zum Reservedienst herangezogen worden seien (Danish Immigration Service, Syria: Military Service, Mai 2020, S. 18 f.; EASO, Syria: Military Service, April 2021, S. 19). EASO spricht von Männern in den späten 40ern bzw. frühen 50ern, die zum Militärdienst gezwungen worden seien, wobei die Altersgrenze mehr von Mobilisierungsbemühungen der Regierung und örtlichen Entwicklungen abhänge. Allerdings konzentrieren sich die syrischen Behörden mehr auf jüngere Leute zwischen 18 und 27 Jahren, die vornehmlich eingezogen werden, während ältere eine Rekrutierung einfacher vermeiden können (EASO, Syria: Targeting of individuals, März 2020, S. 31 f.; s.a. Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl, Länderinformation der Staatendokumentation, Syrien, Stand 18. Dezember 2020, S. 45). Schon 2014 hieß es in einer Auskunft der Schweizerischen Flüchtlingshilfe, dass als erstes Männer unter 30 Jahren eingezogen werden, die erst vor kurzem die Rekrutenzeit beendet haben, und Personen, die in der Artillerie oder im Umgang mit Panzerfahrzeugen ausgebildet wurden (SFH, Rekrutierung durch die Syrische Armee, Auskunft vom 30. Juli 2014, S. 7). …

27. Auf eine Ankündigung im Oktober 2018, wonach etwa 800.000 Männer nicht mehr für den Reservedienst benötigt würden (EASO, Syria: Targeting of individuals, März 2020, S. 38), kehrte eine Reihe von Syrern nach Syrien zurück, von denen zumindest manche wenige Wochen später eingezogen wurden, nachdem das Verteidigungsministerium im Dezember 2018 neue Einberufungslisten für den Reservedienst veröffentlichte und so die vorherige Entscheidung aufhob (Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl, Länderinformation der Staatendokumentation, Syrien, Stand 18. Dezember 2020, S. 45). Eine Anordnung (administrative order) vom 6. Februar 2019 beendete den Reservedienst (Fortdauer und Einziehung) für die 1981 oder früher geborene Männer insbesondere der folgenden Kategorien: Unteroffiziere, Eingezogene, die nach Ende der Heranziehungszeit nicht entlassen wurden, und eingeschriebene zivile Reservisten. Auch hier sind die Angaben zur Umsetzung widersprüchlich (Danish Immigration Service, Syria: Military Service, Mai 2020, S. 19; EASO, Syria: Military Service, April 2021, S. 20). Generell sollen Reservisten in den letzten zwei Jahren nach und nach demobilisiert worden sein (EASO, Syria: Military Service, April 2021, S. 26), auch wenn für Anfang 2020 ein Anstieg der Rekrutierung und ein hoher Bedarf an Wehrpflichtigen und Reservisten wegen des aktuellen Kampfes an der Front bei Idlib festgestellt wurde (Danish Immigration Service, Syria: Military Service, Mai 2020, S. 9; EASO, Syria: Military Service, April 2021, S. 24). Sowohl Wehrpflichtige als auch Reservisten werden an der Front eingesetzt, allerdings wohl insgesamt deutlich weniger Reservisten (Danish Immigration Service, Syria: Military Service, Mai 2020, S. 14; EASO, Syria: Military Service, April 2021, S. 25).

28. Insgesamt stellt sich die Lage so dar, dass – einerseits – die Heranziehung zum Militärdienst jedem Mann im militärdienstfähigen Alter droht, dessen der Staat habhaft werden kann (Christopher Kozak, zitiert nach EASO, Syria: Targeting of individuals, März 2020, S. 33), mit Ausnahme allerdings derjenigen, die ihren Militärdienst vollständig abgeleistet haben (EASO, Syria: Targeting of individuals, März 2020, S. 36). Auch für diese besteht die Möglichkeit, erneut herangezogen zu werden (EASO, Syria: Targeting of individuals, März 2020, S. 36), die aber – abgesehen von den genannten besonderen Qualifikationen – mehr vom Zufall abhängt. Insgesamt ist es sehr schwierig zu sagen, ob jemand tatsächlich zum Reservedienst einberufen wird (Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl, Länderinformation der Staatendokumentation, Syrien, 18. Dezember 2020, S. 44). Anders als jüngere Wehrdienstpflichtige, die bisher keinen Militärdienst geleistet haben, stehen Reservisten generell nicht im Fokus der Heranziehungsbehörden; dies gilt in besonderem Maße für Reservisten älterer Jahrgänge, an denen die Armee geringeres Interesse hat, wenn sie nicht über Spezialkenntnisse oder -erfahrungen verfügen.

29. Danach besteht für den Fall einer – unterstellten – Rückkehr nach Syrien nicht die beachtliche Wahrscheinlichkeit einer Verfolgung des Klägers wegen Verweigerung des Reservedienstes.

30. Der Kläger ist nicht vorverfolgt ausgereist. Zwar hat er in seiner Anhörung beim Bundesamt angegeben, dass man sofort zum Armeedienst eingezogen werden könne, wenn man Wehrdienst geleistet habe, an Checkpoints, aber auch bei Hausdurchsuchungen. Konkrete Anhaltspunkte dafür, dass ihm eine Heranziehung zum Reservedienst unmittelbar gedroht und er sich ihrer durch Flucht entzogen und damit den Militärdienst verweigert hätte, hat er indessen nicht benannt. Zum Zeitpunkt seiner Ausreise im Dezember 2014 war der Kläger bereits 33 Jahre alt, sein Wehrdienst lag zehn Jahre zurück. Danach gehörte er schon zum damaligen Zeitpunkt nicht mehr einer Altersgruppe an, die in erster Linie mit Heranziehung zu rechnen hätte. Eine besondere Qualifikation, auf Grund derer unabhängig von seinem Alter ein besonderes Interesse der syrischen Armee an seiner Heranziehung zum Ersatzdienst angenommen werden könnte, weist der Kläger nach seinen Angaben nicht auf: Er ist kein Arzt, sondern Elektriker, und war weder Berufssoldat noch Panzerfahrer oder -mechaniker, Artilleriespezialist oder in der Luftwaffe. Seine Prozessbevollmächtigte hat in der mündlichen Verhandlung bestätigt, dass er während seines Wehrdienstes keine spezielle Ausbildung gemacht habe. Auch der Umstand, dass dem Kläger noch am 1. Juli 2014 ein bis zum 30. Juni 2020 gültiger Reisepass ausgestellt worden ist, mit dem er ausgereist ist, spricht gegen eine unmittelbar bevorstehende Heranziehung zum Reservedienst.

31. Im Falle einer Rückkehr des Klägers nach Syrien wäre eine solche Heranziehung – und damit eine an eine Weigerung anknüpfende Verfolgung – ebenfalls nicht beachtlich wahrscheinlich. Zwar ist er mit 39 Jahren immer noch im reservedienstpflichtigen Alter, aber noch weniger im Fokus der Heranziehungsbehörden als er es bei der Ausreise aus Syrien war. Nach der angeführten Anordnung von Februar 2019 wäre er als Angehöriger des Geburtsjahrgangs 1981 grundsätzlich nicht mehr heranzuziehen. Danach erscheint eine Einziehung zum Reservedienst im Fall einer Rückkehr für den Kläger zwar nicht ausgeschlossen, ist aber von zufälligen Gegebenheiten abhängig und ist damit nicht beachtlich wahrscheinlich.

32. Es liegen auch keine Erkenntnisse für eine nachträgliche Sanktionierung einer früheren Reservedienstentziehung vor. Soweit Human Rights Watch über eine Änderung von Art. 97 des syrischen Gesetzes über die Heranziehung zum Militärdienst berichtet, die die sofortige Beschlagnahme sämtlicher Güter von Männern erlaubt, die nicht Militärdienst geleistet und sich nicht freigekauft haben (HRW, Syrian „Military Evaders“ Face Unlawful Seizure of Property Assets, 9. Februar 2021), dürfte diese Sanktion „nur“ diejenigen betreffen, die – anders als der Kläger – bis zum Ablauf des Heranziehungsalters gar keinen Militärdienst geleistet haben. Dafür spricht insbesondere auch der Zusammenhang mit der Freikaufmöglichkeit, die Reservisten nicht eröffnet ist. Es bedarf daher nicht der Entscheidung, ob dieser Sanktion flüchtlingsrechtliche Relevanz zukommt.

33. Eine beachtliche Wahrscheinlichkeit der Verfolgung aus flüchtlingsschutzrelevanten Gründen folgt weder daraus, dass der Kläger sich im westlichen Ausland aufgehalten und hier einen Asylantrag gestellt hat, noch wegen seiner Herkunft aus Homs.

34. Hinsichtlich einer Gruppenverfolgung allein wegen der (illegalen) Ausreise aus dem Herkunftsland, der Asylantragstellung und des Aufenthalts im Bundesgebiet ist in der Rechtsprechung des OVG Berlin-Brandenburg geklärt, dass Schutzsuchenden, die unverfolgt aus Syrien ausgereist sind, aus diesen Gründen bei einer Rückkehr nach Syrien nicht mit beachtlicher Wahrscheinlichkeit Verfolgung aus einem der in § 3 Abs. 1 AsylG aufgeführten Gründe droht, und auch die Zugehörigkeit zur Religionsgemeinschaft der Sunniten kein gefahrerhöhendes Merkmal darstellt (OVG Berlin-Brandenburg, Urteil vom 22. November 2017 – OVG 3 B 12.17 – juris; Urteile vom 21. März 2018 – OVG 3 B 23.17 – juris Rn. 20 und – OVG 3 B 28.17 – juris Rn. 23; Urteil vom 12. Februar 2019 – OVG 3 B 27.17 – juris Rn. 17 ff.). An dieser Rechtsprechung wird festgehalten und zur weiteren Begründung auf die genannten Entscheidungen Bezug genommen. Es liegen keine neuen Erkenntnisse vor, die eine andere Bewertung der tatsächlichen Verhältnisse rechtfertigen. Im Gegenteil bestätigen UNHCR (UNHCR, Relevant Country of Origin Information, 7. Mai 2020, S. 21) für die illegale Ausreise und Danish Immigration Service und EASO auch für die Asylantragstellung im Ausland (Danish Immigration Service, Syria: Security Situation in Damascus Province and Issues Regarding Return to Syria, Februar 2019, S. 19 f.; EASO, Syria: Targeting of individuals, März 2020, S. 27 f.), dass Rückkehrern deswegen keine Bestrafung in Syrien droht. Soweit im Lagebericht des Auswärtigen Amts vom 4. Dezember 2020 auf Seite 26 ausgeführt wird, dass innerhalb der besonders regimenahen Sicherheitsbehörden, aber auch in Teilen der vom Konflikt und der extremen Polarisierung geprägten Bevölkerung Rückkehrer als Feiglinge und Fahnenflüchtige, schlimmstenfalls sogar als Verräter bzw. Anhänger von Terroristen gelten, sagt dies nichts darüber aus, ob Rückkehrende, denen nicht Verfolgung als Wehrdienstentzieher droht, allein wegen des Aufenthalts und der Asylantragstellung im Ausland mit beachtlicher Wahrscheinlichkeit Verfolgungsmaßnahmen ausgesetzt sind. Die Zugehörigkeit zur sunnitischen Religion führt für sich genommen ebenfalls nicht zu einem Risikolevel, das die beachtliche Wahrscheinlichkeit einer Verfolgung begründen würde (EASO, Country Guidance: Syria, Common analysis and guidance note, September 2020, S. 85), und wird auch vom UNHCR nicht als Faktor dafür angeführt, dass Personen vom Regime eine Gegnerschaft zugeschrieben werde (UNHCR, International Protection Considerations with Regard to People Fleeing the Syrian Arab Republic – Update VI, März 2021, S. 95 ff.).

35. Der Auskunftslage lässt sich weiterhin nicht entnehmen, dass Syrern allein wegen der Herkunft aus einem von oppositionellen Gruppen beherrschten Gebiet eine oppositionelle Gesinnung unterstellt wird und sie hieran anknüpfend der Gefahr einer Verfolgung ausgesetzt sind. Das OVG Berlin-Brandenburg hat dies bereits mehrfach entschieden, und zwar für Schutzsuchende aus Homs (Urteil vom 21. März 2018 – OVG 3 B 28.17 – juris Rn. 46), aus Aleppo (Urteil vom 10. Oktober 2018 – OVG 3 B 24.18 – juris Rn. 26) und aus Idlib (Urteil vom 19. Februar 2019 – OVG 3 B 27.17 – juris Rn. 46 ff.). Auf diese Urteile wird Bezug genommen. Aus neueren Erkenntnissen folgt nichts anderes. Zwar müssen Bewohner ehemals oppositioneller und von der syrischen Armee wiedereroberter Gebiete (u.a. Daraa, Damaskus Umland, Homs) mit willkürlichen Verhaftungen, „Verschwindenlassen“, und Schikanen rechnen; es heißt, die syrische Regierung behandele Personen aus diesen Gebieten mit besonderem Argwohn (EASO, Syria: Targeting of individuals, März 2020, S. 22) bzw. unterstelle Personen, die in (früheren) Oppositionsgebieten leben oder von dort stammen, einen Zusammenhang mit der bewaffneten Opposition (UNHCR, Relevant Country of Origin Information to Assist with the Application of UNHCR’s Country Guidance on Syria, 7. Mai 2020, S. 12). Hierbei wird indessen schon nicht deutlich, ob dies über in (ehemals) oppositionellen Gebieten Lebende oder Binnenvertriebene hinaus auch für Personen gilt, die nach längerem Aufenthalt im (westlichen) Ausland nach Syrien zurückkehren. Gleiches gilt für die Aussage im Lagebericht des Auswärtigen Amts, die Herkunft aus einer als „oppositionsnah“ geltenden Ortschaft könne bereits zu Gewalt bzw. staatlicher Repression führen (Auswärtiges Amt, Lagebericht vom 4. Dezember 2020, S. 26). Auch dies unterstreicht letztlich nur, dass eine sichere Rückkehr derzeit für keine bestimmte Region Syriens und für keine Personengruppe grundsätzlich gewährleistet und überprüft werden kann (Auswärtiges Amt, Lagebericht vom 4. Dezember 2020, S. 24). (Auch) wegen fehlender Berichte über Rückkehrer aus dem westlichen Ausland (Danish Immigration Service, Security Situation in Damascus Province and Issues Regarding Return to Syria, Februar 2019, S. 21) lässt sich den vorhandenen Erkenntnissen nicht entnehmen, dass im Falle einer – unterstellten – Rückkehr die Herkunft aus einem „oppositionsnahen“ Ort die beachtliche Wahrscheinlichkeit einer asylrelevanten Verfolgung begründen würde.

36. Diese ergibt sich schließlich auch nicht aus dem Umstand, dass der Kläger der ethnischen Minderheit der Tscherkessen angehört. Soweit diese in Erkenntnissen Erwähnung findet (UNHCR, International Protection Considerations with Regard to People Fleeing the Syrian Arab Republic – Update VI, März 2021, S. 147; Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl, Länderinformation der Staatendokumentation, 18. Dezember 2020, S. 62), ist dies nicht mit Hinweisen verbunden, dass das syrische Regime diese verfolge oder als politische Gegner ansehe. Der Kläger hat selbst angegeben, dass die Tscherkessen im Bürgerkrieg weitestgehend neutral und treu zum Regime geblieben seien.

37. Hiernach ist auch in einer Gesamtschau aller möglicherweise eine Verfolgungsgefahr begründenden Umstände keine beachtliche Wahrscheinlichkeit einer Verfolgung des Klägers zu erkennen. Insbesondere liegen beim Kläger, der nach eigenen Angaben (einfaches) Mitglied der Baath-Partei ist, – auch mit Blick auf seine frühere berufliche Tätigkeit für deutsche bzw. kroatische Unternehmen – keine individuellen gefahrerhöhenden Umstände vor. …

38. Die Kostenentscheidung folgt aus § 154 Abs. 1 VwGO. Die Entscheidung über die vorläufige Vollstreckbarkeit beruht auf § 167 VwGO in Verbindung mit § 708 Nr. 10, § 711 der Zivilprozessordnung.

39. Die Revision ist nicht zuzulassen, weil keiner der in § 132 Abs. 2 VwGO genannten Gründe vorliegt. Die hier entscheidungserheblichen rechtlichen Maßstäbe sind durch das Urteil des EuGH vom 19. November 2020 – C-238/19 – geklärt, und eine Würdigung der tatsächlichen Verhältnisse ist dem Bundesverwaltungsgericht als Revisionsgericht grundsätzlich entzogen (vgl. z.B. BVerwG, Beschluss vom 6. Juli 2020 – 1 B 29/20 – juris Rn. 3).

Zuletzt aktualisiert am Juli 21, 2021 von eurogesetze

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