Berufungszulassung in Asylverfahren: Anforderungen an die Darlegung eines Zulassungsgrundes

Gericht: Oberverwaltungsgericht Berlin-Brandenburg 3. Senat
Entscheidungsdatum: 02.06.2021
Aktenzeichen: OVG 3 N 121.19
ECLI: ECLI:DE:OVGBEBB:2021:0602.OVG3N121.19.00
Dokumenttyp: Beschluss

Berufungszulassung in Asylverfahren: Anforderungen an die Darlegung eines Zulassungsgrundes

Orientierungssatz

1. Für eine den Anforderungen des § 78 Abs. 4 Satz 4 AsylG genügende Darlegung eines oder mehrerer Berufungszulassungsgründe ist es nicht notwendig, dass der Antragsteller ausdrücklich einen der in § 78 Abs. 3 AsylG normierten Zulassungsgründe oder die dort angeführten tatbestandlichen Voraussetzungen benennt.(Rn.2)

2. Ebenso ist es kein Hindernis, wenn der Antragsteller sein Vorbringen unter dem falschen Berufungszulassungsgrund erörtert oder verschiedene Gesichtspunkte, die bei unterschiedlichen Zulassungsgründen im Sinne von § 78 Abs. 3 AsylG relevant sein können, miteinander vermengt.(Rn.2)

Verfahrensgang

vorgehend VG Berlin, 8. Februar 2019, 8 K 725.16 A

Tenor

Die Berufung gegen das Urteil des Verwaltungsgerichts Berlin vom 8.Februar 2019 wird auf den Antrag des Klägers zugelassen.

Gründe

1. Der Antrag auf Zulassung der Berufung ist begründet. Der Kläger hat den Zulassungsgrund eines Verfahrensmangels in Form der Gehörsverletzung (§ 78 Abs. 3 Nr. 3 AsylG i.V.m. § 138 Nr. 3 VwGO) mit Erfolg dargelegt.

2. Dem steht nicht entgegen, dass der Kläger diesen Zulassungsgrund nicht ausdrücklich geltend gemacht, sondern sein Vorbringen dem – in Asylstreitverfahren nach § 78 Abs. 3 AsylG nicht vorgesehenen – Zulassungsgrund der ernstlichen Zweifel (§ 124 Abs. 2 Nr. 1 VwGO) zugeordnet hat. Denn für eine den Anforderungen des § 78 Abs. 4 Satz 4 AsylG genügende Darlegung eines oder mehrerer Berufungszulassungsgründe ist es nicht notwendig, dass der Antragsteller ausdrücklich einen der in § 78 Abs. 3 AsylG normierten Zulassungsgründe oder die dort angeführten tatbestandlichen Voraussetzungen benennt. Ebenso ist es kein Hindernis, wenn der Antragsteller sein Vorbringen unter dem falschen Berufungszulassungsgrund erörtert oder verschiedene Gesichtspunkte, die bei unterschiedlichen Zulassungsgründen im Sinne von § 78 Abs. 3 AsylG relevant sein können, miteinander vermengt. Das aus Art. 19 Abs. 4 GG folgende verfassungsrechtliche Verbot, den Rechtsweg in unzumutbarer Weise zu erschweren, zwingt das den Zulassungsantrag prüfende Gericht dazu, den Vortrag des jeweiligen Antragstellers angemessen zu würdigen und durch sachgerechte Auslegung selbstständig zu ermitteln, welche Zulassungsgründe der Sache nach geltend gemacht werden und welche Einwände welchen Zulassungsgründen zuzuordnen sind, und ihm bei berufungswürdigen Sachen den Zugang zur zweiten Instanz nicht nur deswegen zu versagen, weil dieser sich nicht auf den nach Auffassung des Gerichts zutreffenden Zulassungsgrund bezogen hat (vgl. BVerfG, Beschluss vom 30. Juni 2005 – 1 BvR 2615/04 – juris Rn. 24; Beschluss vom 10. September 2009 – 1 BvR 814/09 – juris Rn. 22; Beschluss vom 24. August 2010 – 1 BvR 2309/09 – juris Rn. 13; Beschluss vom 20. Dezember 2010 – 1 BvR 2011/10 – juris Rn. 25; Beschluss vom 18. Juni 2019 – 1 BvR 587/17 – juris Rn. 29; Beschluss vom 16. April 2020 – 1 BvR 2705/16 – juris Rn. 18).

3. Das Gebot rechtlichen Gehörs verpflichtet das Gericht, die Ausführungen der Beteiligten zur Kenntnis zu nehmen und in Erwägung zu ziehen, soweit sie entscheidungserheblich sind. Eine Verletzung des Anspruchs ist allerdings nur dann dargetan, wenn sich im Einzelfall klar ergibt, dass das Gericht dieser Pflicht nicht nachgekommen ist. Denn grundsätzlich ist davon auszugehen, dass die Gerichte das von ihnen entgegengenommene Parteivorbringen auch zur Kenntnis genommen und in Erwägung gezogen haben. Dazu muss das Gericht nicht auf sämtliches Tatsachenvorbringen und alle Rechtsauffassungen eingehen, die im Verfahren von der einen oder anderen Seite zur Sprache gebracht worden sind. Ein Verstoß gegen Art. 103 Abs. 1 GG ist deswegen nur anzunehmen, wenn im Einzelfall besondere Umstände deutlich machen, dass das tatsächliche Vorbringen eines Beteiligten entweder überhaupt nicht zur Kenntnis genommen oder bei der Entscheidung ersichtlich nicht in Erwägung gezogen worden ist. Geht das Gericht auf den wesentlichen Kern des Tatsachenvortrags eines Beteiligten zu einer Frage, die für das Verfahren von zentraler Bedeutung ist, in den Entscheidungsgründen nicht ein, lässt dies auf die Nichtberücksichtigung schließen, sofern es sich nicht nach dem Rechtsstandpunkt des Gerichts unerheblich war (vgl. BVerfG, Beschluss vom 1. Februar 1978 – 1 BvR 426/77 – juris Rn. 16; Beschluss vom 19. Mai 1992 – 1 BvR 986/91 – juris Rn. 39; Beschluss vom 17. November 1992 – 1 BvR 168/89 u.a. – juris Rn. 103; Beschluss vom 8. Dezember 2020 – 1 BvR 117/16 – juris Rn. 12).

4. Nach diesen Maßstäben hat das Verwaltungsgericht in der angefochtenen Entscheidung wesentlichen und im Hinblick auf die Zuerkennung der Flüchtlingseigenschaft nicht erkennbar entscheidungsunerheblichen Vortrag des Klägers nicht zur Kenntnis genommen und bei der Entscheidung nicht erwogen. Auf diesem Verfahrensfehler beruht das Urteil.

5. Der Kläger hat mit der Begründung seines Zulassungsantrags geltend gemacht, dass er im Rahmen des Klageverfahrens schriftsätzlich mehrfach ausdrücklich vorgetragen hat, er habe – wie schon in der Anhörung durch das Bundesamt erkennbar – aufgrund seiner religiösen und politischen Überzeugung den Kriegsdienst in Syrien und eine drohende aktive Beteiligung an der Tötung von militärisch und nicht militärisch beteiligten Personen verweigert und werde im Fall einer Befragung bei Einreise in Syrien wahrheitsgemäß und als unverrückbar feststehend seinen klaren Entschluss seinem Gewissen und seiner politischen Überzeugung zwingend folgend erklären, dass er insbesondere für das Assad-Regime nicht den Kriegsdienst antreten werde, und hierfür auf konkrete Passagen der Klageschrift vom 29. September 2016 sowie der Schriftsätze vom 20. Dezember 2016 und 2. November 2018 verwiesen.

6. Auf dieses Vorbringen ist das verwaltungsgerichtliche Urteil nicht eingegangen. Es fasst das auf den Wehrdienst bezogene Vorbringen des Klägers mit der Formulierung zusammen, er habe „das Land im Wesentlichen wegen des Krieges und aus Angst vor der Einziehung zum Militärdienst verlassen.“ Weiter führt es aus, dass die Zuerkennung der Flüchtlingseigenschaft allein wegen einer Wehrdienstentziehung nicht in Betracht komme, da es an gesicherten Erkenntnissen fehle, dass die syrischen Männern im wehrdienstfähigen Alter bei einer Rückkehr nach Syrien drohende Gefahr für Leben oder körperliche Unversehrtheit gerade darauf beruhe, dass den betroffenen Männern ohne Weiteres eine regimefeindliche politische Überzeugung unterstellt werde. Danach hänge die Zuerkennung der Flüchtlingseigenschaft von den jeweiligen Umständen des Einzelfalles ab und könne nicht generell bejaht werden. Der Umstand, dass die angefochtene Entscheidung weder Erwägungen dazu enthält, ob das klägerische Vorbringen einer gewissensbasierten Wehrdienstverweigerung als überzeugend oder im Gegenteil als nicht glaubhaft gewertet werde, noch dazu, ob angesichts der vom Kläger geschilderten Umstände im konkreten Einzelfall – insbesondere aufgrund der angeführten, ausdrücklich gegen das Assad-Regime gerichteten Verweigerung des Militärdienstes im Zusammenhang mit einer Einreisebefragung – eine Verknüpfung (§ 3a Abs. 3 AsylG) der drohenden Rechtsgutverletzungen mit einem flüchtlingsrelevanten Merkmal (§ 3b AsylG) anzunehmen sein könnte, sondern das Urteil stets lediglich auf eine Wehrdienstentziehung abstellt, macht deutlich, dass das Vorbringen des Klägers in einem wesentlichen Teil jedenfalls nicht berücksichtigt wurde.

7. Die Entscheidung über die Kosten des Berufungszulassungsverfahrens folgt der Kostenentscheidung im Berufungsverfahren.

Zuletzt aktualisiert am Juli 21, 2021 von eurogesetze

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