LArbG Berlin-Brandenburg 26. Kammer. Aktenzeichen: 26 Ta (Kost) 6023/21

Gericht: LArbG Berlin-Brandenburg 26. Kammer
Entscheidungsdatum: 07.06.2021
Aktenzeichen: 26 Ta (Kost) 6023/21
ECLI: ECLI:DE:LAGBEBB:2021:0607.26TA.KOST6023.21.00
Dokumenttyp: Beschluss

Kostenerstattung – Streithilfe

Leitsatz

Der Ausschluss der Entschädigung wegen Zeitversäumnis und auf Erstattung der Kosten für die Zuziehung eines Prozessbevollmächtigten gilt nach dem Wortlaut des § 12a ArbGG für die obsiegende „Partei“.(Rn.8)

Die Erstattungsbeschränkung gilt darüber hinaus nach allgemeiner Auffassung nicht nur für die Parteien des Rechtsstreits, sondern auch für Streithelfer, sofern ihnen eigene Vertretungskosten entstanden sind (vgl. LAG Baden-Württemberg 27. September 1982 – 1 Ta 182/82).

Diese Einbeziehung der Streithelfer entgegen dem Wortlaut des § 12a Abs. 1 Satz 1 ArbGG im Wege der erweiternden Auslegung ist aufgrund der sozialpolitischen Zwecksetzung der Vorschrift gerechtfertigt (GK-ArbGG/Schleusener, Stand: November/2017, Rn. 37; Düwell/Lipke/Dreher, 5. Aufl. 2019, § 12a ArbGG, Rn. 4; NK-GA/Müller, § 12a ArbGG, Rn 29; G/M/P/Künzel, 9. Aufl. 2017, § 12a ArbGG, Rn. 14; H/W/K/Kalb, 9. Aufl. 2020, § 12a ArbGG, Rn. 4; Schwab/Weth, 5. Aufl. 2018, § 12a ArbGG, Rn. 18; M/E/L/Mues, Handbuch Kündigungsrecht, 2. Aufl. 2010, Teil 12 Kündigungsschutzprozess, Rn. 624; Fleddermann in: Tschöpe, Arbeitsrecht Handbuch, 12. Aufl. 2021, J. Streitwert und Kosten, Rn. 138; M/S/D/Busch, KSchR, 2. Auf. 2021, § 12a ArbGG, Rn. 2).(Rn.8)

Verfahrensgang

vorgehend ArbG Berlin, 4. März 2021, 19 Ca 15129/18, Beschluss

Tenor

1. Die Beschwerde des Streithelfers gegen den Beschluss des Arbeitsgerichts Berlin vom 4. März 2021 – 19 Ca 15129/18 – wird auf seine Kosten zurückgewiesen.

2. Die Rechtsbeschwerde wird nicht zugelassen.

Gründe

I.

1. Die Parteien haben durch zwei Instanzen über Vergütungsfragen gestritten Die Beklagte hat dem Streithelfer den Streit verkündet. Diese ist dem Rechtsstreit beigetreten. Das Landesarbeitsgericht hat die Berufung des Klägers zurückgewiesen und dem Kläger die Kosten des Rechtsstreits erster und zweiter Instanz sowie die der Nebenintervention erster und zweiter Instanz auferlegt.

2. Der Streithelfer hat Kostenfestsetzung (Verfahrensgebühr, Terminsgebühr und Auslagen) beantragt, und zwar nicht nur für die zweite, sondern auch für die erste Instanz.

3. Das Arbeitsgericht hat die von dem Kläger an den Streithelfer zu erstattenden zweitinstanzlichen Kosten festgesetzt und mit Beschluss vom 4. März 2021 die Festsetzung der für die erste Instanz geltend gemachte Kostenerstattung abgelehnt. Der Kläger hat gegen den Beschluss mit einem bei dem Landesarbeitsgericht am 10. März 2021 eingegangenen Schriftsatz sofortige Beschwerde eingelegt. Zur Begründung führt er aus, der Kostenfestsetzungsbeschluss ändere die Kostengrundentscheidung in unzulässiger Art und Weise ab. § 12a ArbGG finde keine Anwendung auf den „Streitverkündeten“, da dieser nicht Partei des Rechtsstreits sei. Die Kostenerstattungspflicht richte sich daher ausschließlich nach § 101 ZPO.

II.

4. Die Beschwerde ist zulässig, aber unbegründet.

5. 1) Die Beschwerde ist zulässig. Sie ist nach § 104 Abs. 3, § 567 Abs. 2 ZPO statthaft sowie form- und fristgerecht eingelegt worden.

6. 2) Die Beschwerde ist unbegründet.

7. a) In dem Kostenfestsetzungsverfahren wird nach einer gerichtlichen Kostengrundentscheidung über die Erstattungsfähigkeit von Verfahrenskosten nach prozessualen Maßstäben und nach Maßgabe des Kostenrechts entschieden (vgl. BAG 28. Mai 2009 – 8 AZR 226/08, zu II 1 mwN.).

8. b) Danach hat das Arbeitsgericht den Antrag des Streithelfers auf Kostenfestsetzung für die erste Instanz zutreffend zurückgewiesen. Eine Kostenerstattung ist nach § 12a ArbGG ausgeschlossen. Der Ausschluss der Entschädigung wegen Zeitversäumnis und auf Erstattung der Kosten für die Zuziehung eines Prozessbevollmächtigten gilt nach dem Wortlaut des § 12a ArbGG für die obsiegende „Partei“. Die Erstattungsbeschränkung gilt darüber hinaus nach allgemeiner Auffassung nicht nur für die Parteien des Rechtsstreits, sondern auch für Streithelfer, sofern ihnen eigene Vertretungskosten entstanden sind (vgl. LAG Baden-Württemberg 27. September 1982 – 1 Ta 182/82). Diese Einbeziehung der Streithelfer entgegen dem Wortlaut des § 12a Abs. 1 Satz 1 ArbGG im Wege der erweiternden Auslegung ist aufgrund der sozialpolitischen Zwecksetzung der Vorschrift gerechtfertigt (GK-ArbGG/Schleusener, Stand: November/2017, Rn. 37; Düwell/Lipke/Dreher, 5. Aufl. 2019, § 12a ArbGG, Rn. 4; NK-GA/Müller, § 12a ArbGG, Rn 29; G/M/P/Künzel, 9. Aufl. 2017, § 12a ArbGG, Rn. 14; H/W/K/Kalb, 9. Aufl. 2020, § 12a ArbGG, Rn. 4; Schwab/Weth, 5. Aufl. 2018, § 12a ArbGG, Rn. 18; M/E/L/Mues, Handbuch Kündigungsrecht, 2. Aufl. 2010, Teil 12 Kündigungsschutzprozess, Rn. 624; Fleddermann in: Tschöpe, Arbeitsrecht Handbuch, 12. Aufl. 2021, J. Streitwert und Kosten, Rn. 138; M/S/D/Busch, KSchR, 2. Auf. 2021, § 12a ArbGG, Rn. 2).

9. Dem steht es nicht entgegen, dass das Landesarbeitsgericht dem Kläger die Kosten des Nebenintervenienten erster Instanz auferlegt hat. § 12a ArbGG schließt die Erstattungspflicht für die erste Instanz insoweit nicht in vollem Umfang aus. Der Streithelfer macht hier allerdings keine Erstattung der nicht durch § 12a ArbGG ausgeschlossenen Kosten geltend.

III.

10. Die Kostenentscheidung folgt aus § 97 Abs. 1 ZPO.

IV.

11. Die Voraussetzungen für die Zulassung der Rechtsbeschwerde liegen nicht vor.

Zuletzt aktualisiert am Juli 21, 2021 von eurogesetze

Schreibe einen Kommentar

Deine E-Mail-Adresse wird nicht veröffentlicht. Erforderliche Felder sind mit * markiert