VG Berlin 12. Kammer. Aktenzeichen: 12 L 103/21

Gericht: VG Berlin 12. Kammer
Entscheidungsdatum: 07.06.2021
Aktenzeichen: 12 L 103/21
ECLI: ECLI:DE:VGBE:2021:0607.12L103.21.00
Dokumenttyp: Beschluss

Tenor

Der Antrag auf Erlass einer einstweiligen Anordnung wird zurückgewiesen.
Der Antragsteller trägt die Kosten des Verfahrens.
Der Wert des Verfahrensgegenstandes wird auf 5.000,– Euro festgesetzt.

Gründe

1. Der Antrag auf Erlass einer einstweiligen Anordnung gemäß § 123 Abs. 1 der Verwaltungsgerichtsordnung – VwGO -, mit dem die vorläufige Zulassung im Studiengang Zahnmedizin an der Antragsgegnerin zum Sommersemester 2021 im ersten Fachsemester erstrebt wird, hat keinen Erfolg.

2. Die Antragsgegnerin hat 49 Studienanfängerinnen und -anfänger im Sommersemester 2021 kapazitätswirksam zugelassen. Da die Kammer 49 Studienplätze für das erste Fachsemester errechnet, sind keine freien Studienplätze im ersten Fachsemester vorhanden.

3. I. Da die Zahl der zur Verfügung stehenden Studienplätze nicht verbindlich durch § 28 Abs. 2 Satz 1 Berliner Universitätsmedizingesetz – UniMedG – vom 5. Dezember 2005 (GVBl. S. 739) vorgegeben wird (ständige Rspr., vgl. Beschluss der Kammer vom 24. Februar 2004 – 12 A 614.03 –; OVG Berlin, Beschluss vom 28. Juli 2004 – OVG 5 NC 100.04 –), richtet sich die Berechnung der Aufnahmekapazität nach den Regelungen der Verordnung über die Kapazitätsermittlung, die Curricularnormwerte und die Festsetzung von Zulassungszahlen (Kapazitätsverordnung – KapVO) vom 10. Mai 1994 (GVBl. S. 186), in der für den Berechnungsstichtag (15. Januar 2020) maßgeblichen Fassung der Verordnung vom 13. Juni 2019 (GVBl. S. 403).

4. Die Antragsgegnerin errechnet gemäß § 5 Abs. 1, 3 KapVO eine Jahresaufnahmekapazität von 97 Studienplätzen. Sie setzte mit Zulassungszahlensatzung vom 8. Juni 2020 (Amtliches Mitteilungsblatt der Antragsgegnerin Nr. 253 vom 18. August 2020) 49 Studienplätze im ersten Fachsemester im Studiengang Zahnmedizin für das Sommersemester 2021 fest.

5. 1. Für die Kapazitätsberechnung ist zunächst vom Stellenplan für das Lehrpersonal der Antragsgegnerin auszugehen.

6. Das Lehrdeputat des Lehrpersonals berechnet sich nach der Verordnung über die Lehrverpflichtung an Hochschulen (Lehrverpflichtungsverordnung – LVVO) in der Fassung vom 27. März 2001 (GVBl. S. 74), zuletzt geändert durch Verordnung vom 1. September 2020 (GVBl. S. 683). Es beträgt für das der Antragsgegnerin zur Verfügung stehende Lehrpersonal nach § 5 Abs. 1 Satz 1 LVVO für Professoren 9 Lehrveranstaltungsstunden – LVS – (Nr. 1 Buchstabe a), für wissenschaftliche Mitarbeiter mit befristeten Verträgen bis zu 4 LVS (Nr. 6), für unbefristet beschäftigte wissenschaftliche Mitarbeiter 8 LVS (Nr. 9) und für Akademische Oberräte 16 LVS (§ 5 Abs. 1 Satz 4 i.V.m. Satz 1 Nr. 8 a LVVO).

7. Im Vergleich zu den das vorhergehende akademische Jahr betreffenden Entscheidungen der Kammer (Beschlüsse vom 12. Dezember 2019 – 12 L 384.19 u.a. – juris [Wintersemester 2019/20] und vom 5. Juni 2020 – 12 L 58/20 u.a. – juris [Sommersemester 2020]) ergibt sich keine Verminderung des Lehrdeputats aus den Stellen des wissenschaftlichen Personals.

8. Der aktuelle Bestand an wissenschaftlichem Lehrpersonal mit dem jeweiligen Lehrdeputat wird im Folgenden dargestellt:

9. a) Abteilung „Zahnärztliche Prothetik“:

Stellengruppe Anzahl der Stellen Deputat je Stelle in LVS Deputatsverminderung LVS insgesamt
Professoren 1 9 2 7
Unbefristet beschäftigte
wissenschaftl. Mitarbeiter
5 8 40
Wissenschaftl. Mitarbeiter mit befristeten Verträgen 17 4 68
Summe 23 115

11. Das Lehrdeputat von Prof. B… ist gemäß § 9 Abs. 1 Satz 1 Nr. 5 LVVO beanstandungsfrei um 2 LVS für dessen Tätigkeit als Studienfachberater (vgl. Schreiben des Dekans vom 16. Juni 2020) ermäßigt worden.

12. b) Abteilung „Kieferorthopädie“

Stellengruppe Anzahl der Stellen Deputat je Stelle in LVS LVS insgesamt
Professoren 1 9 9
Unbefristet beschäftigte
wissenschaftl. Mitarbeiter
1 8 8
Wissenschaftl. Mitarbeiter mit befristeten Verträgen 4,5 4 18
Summe 6,5 35

14. c) Arbeitsbereich „Kinderzahnmedizin“:

Stellengruppe Anzahl der Stellen Deputat je Stelle in LVS LVS insgesamt
Unbefristet beschäftigte
wissenschaftl. Mitarbeiter
1 8 8
Wissenschaftl. Mitarbeiter mit befristeten Verträgen 1 4 4
Summe 2 12

16. d) Abteilung „Zahnerhaltung und Präventivzahnmedizin“:

Stellengruppe Anzahl der Stellen Deputat je Stelle in LVS Deputatsverminderung LVS insgesamt
Professoren 1 9 2 7
Unbefristet beschäftigte
wissenschaftl. Mitarbeiter
3 8 24
Wissenschaftl. Mitarbeiter mit befristeten Verträgen 11 4 44
Summe 15 75

18. Die vom Dekan bewilligte Lehrdeputatsverminderung von Prof…. (Stellen-Nr. 50020627) um 2 LVS für dessen Tätigkeit als Centrumsleiter des Charité Centrums 3 für Zahn-, Mund- und Kieferheilkunde der Medizinischen Fakultät entspricht den Vorgaben des § 9 Abs. 1 Satz 1 Nr. 4 LVVO (vgl. OVG Berlin-Brandenburg, Beschluss vom 2. September 2008 – OVG 5 NC 56.08 –).

19. e) Abteilung „Parodontologie und synoptische Zahnmedizin“:

Stellengruppe Anzahl der Stellen Deputat je Stelle in LVS LVS insgesamt
Professoren 1 9 9
Akademischer Oberrat 1 16 16
Wissenschaftl. Mitarbeiter mit befristeten Verträgen 4 4 16
Summe 6 41

21. f) Abteilung „Strukturbiologie“:

Stellengruppe Anzahl der Stellen Deputat je Stelle in LVS LVS insgesamt
Professoren 1 9 9
Unbefristet beschäftigte
wissenschaftl. Mitarbeiter
1 8 8
Summe 2 17

23. g) Arbeitsbereich „Oralmedizin, zahnärztliche Röntgenologie und Chirurgie“:

Stellengruppe Anzahl der Stellen Deputat je Stelle in LVS  LVS insgesamt
Professoren 1 9 9
Unbefristet beschäftigte
wissenschaftl. Mitarbeiter
2 8 16
Wissenschaftl. Mitarbeiter mit befristeten Verträgen 4,5 4 18
Summe 7,5 43

25. Insgesamt stehen der Lehreinheit somit 62 Stellen wissenschaftlichen Lehrpersonals mit Lehrverpflichtung zur Verfügung.

26. Bei einem sich danach ergebenden Gesamtlehrdeputat von 338 LVS berechnet sich das durchschnittliche Lehrangebot je Stelle auf (338 : 62 =) 5,4516 LVS.

2.

27. a) Bei dem im streitgegenständlichen Berechnungszeitraum zu berücksichtigenden Umfang des abzugsfähigen Personalbedarfs für die Krankenversorgung der Lehreinheit Zahnmedizin gemäß § 9 Abs. 3 Nr. 3 KapVO bringt die Antragsgegnerin keinen Personalbedarf für die stationäre Krankenversorgung (§ 9 Abs. 3 Nr. 3 b KapVO) in Abzug.

28. b) Der Personalbedarf für die ambulante Krankenversorgung bemisst sich gemäß § 9 Abs. 3 Nr. 3 c KapVO anhand eines Pauschalwertes von 30 % von der hier maßgeblichen Gesamtstellenzahl von 62 Stellen. Danach berechnet sich der Bedarf für die ambulante Krankenversorgung auf (62 x 0,3 =) 18,6 Stellen.

29. 3. Der Lehre und damit zur Ermittlung des bereinigten Lehrangebots stehen mithin (62 – 18,6 =) 43,4 Stellen zur Verfügung. Multipliziert mit dem durchschnittlichen Lehrangebot je Stelle ergibt sich damit ein Angebot von Deputatstunden in Höhe von (43,4 x 5,4516 =) 236,5994 LVS.

30. 4. Dieses Angebot an Deputatstunden aus Stellen der Lehreinheit ist nicht gemäß § 10 KapVO um Lehrauftragsstunden zu erhöhen, da der Lehreinheit Zahnmedizin für den Ausbildungsaufwand nach § 13 Abs. 1 KapVO in den dem Berechnungsstichtag vorausgehenden zwei Semestern (Sommersemester 2019 und Wintersemester 2018/19) keine Lehraufträge für Pflichtveranstaltungen in der Zahnmedizin zur Verfügung gestanden haben. Auch Titellehre ist im genannten Referenzzeitraum nicht erbracht worden.

31. 5. Einen das Lehrangebot der Lehreinheit verringernden Dienstleistungsbedarf nach § 11 KapVO setzt die Antragsgegnerin nicht an.

32. 6. Anhand des Lehrangebots von 236,5994 LVS errechnet sich nach dessen Verdoppelung und Teilung durch den Curriculareigenanteil eine Basiszahl von (473,1988 : 5,8984 =) 80,2249.

33. 7. Diese Basiszahl ist gemäß § 14 Abs. 3 Nr. 3 i.V.m. § 16 KapVO um eine Schwundquote zu erhöhen. Der Schwundquotenberechnung ist folgende Studierendenverlaufstatistik zugrunde zu legen:

Semester 1. FS 2. FS 3. FS 4. FS 5. FS 6. FS 7. FS 8. FS 9. FS 10. FS
SoSe15 52 49 43 45 37 47 44 43 42 41
WS 15/16 50 47 47 41 50 39 47 43 43 43
SoSe16 51 48 45 47 44 43 38 46 43 44
WS 16/17 49 42 44 48 44 47 40 35 46 42
SoSe 17 46 47 36 45 45 42 46 38 34 45
WS 17/18 45 45 37 36 43 43 41 45 35 33
SoSe 18 48 41 42 37 39 36 39 44 42 35
WS 18/19 49 46 34 37 37 44 33 37 39 42
SoSe19 50 44 42 32 40 39 41 34 34 39
WS 19/20 52 43 42 40 35 45 37 40 32 33
Summe I 403 369 363 377 378 362 362 348 356
Summe II 440 409 370 368 379 380 369 365 358 364
Ouotient 0,9159 0,9022 0,9811 1,0245 0,9974 0,9526 0,9810 0,9534 0,9944 0,0000
Summanden 1,9159 0,8263 0,8107 0,8306 0,8284 0,7891 0,7741 0,7380 0,7339 0,0000

35. Hieraus errechnet sich eine Schwundquote von 0,8247.

36. 8. Nach Division der Basiszahl durch die Schwundquote ergibt sich eine jährliche Aufnahmekapazität von (80,2249 : 0,8247 =) 97,2777, abgerundet 97 Studienplätzen.

37. Nach der von der Antragsgegnerin gewählten hälftigen Verteilung der errechneten Jahreskapazität auf die beiden Vergabetermine des Berechnungszeitraums sind unter Berücksichtigung der Organisationsentscheidung der Antragsgegnerin, bei einer ungeraden Zahl von Studienplätzen im Wintersemester 2020/21 die Studienanfängerzahl abzurunden und im Sommersemester 2021 aufzurunden, 49 Studienanfängerinnen und -anfänger im Sommersemester 2021 aufzunehmen. Da die Antragsgegnerin 49 Plätze kapazitätsrechtlich wirksam vergeben hat, stehen freie Studienplätze im ersten Fachsemester nicht zur Verfügung.

38. Die Angaben über die zum Sommersemester 2021 im ersten Fachsemester eingeschriebenen Studierenden basieren auf der dienstlichen Erklärung der Leiterin des Referats für Studienangelegenheiten der Antragsgegnerin vom 12. Mai 2021 (eingereicht von der Antragsgegnerin im Verfahren VG 12 L 1/21).

39. II. Die Kostenentscheidung beruht auf § 154 Abs. 1 VwGO. Die Festsetzung des Wertes des Verfahrensgegenstandes ergibt sich aus §§ 39 ff, 52 f des Gerichtskostengesetzes – GKG -. Das Gericht geht dabei in Einklang mit der entsprechenden Empfehlung für die Bewertung von Zulassungsstreitigkeiten im Streitwertkatalog für die Verwaltungsgerichtsbarkeit (Katalogziffer 18.1) in der Fassung vom Juli 2013 (NVwZ Beilage 2013, 57) vom Auffangwert von 5.000,00 Euro aus, wobei dieser wegen der faktischen Vorwegnahme der Hauptsache entsprechend der Spruchpraxis des Oberverwaltungsgerichts Berlin-Brandenburg (zuletzt Beschluss vom 1. März 2016 – OVG 5 L 40.15 -) im Eilverfahren ungeschmälert angesetzt wird.

Zuletzt aktualisiert am Juli 20, 2021 von eurogesetze

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