Gericht: Oberverwaltungsgericht Berlin-Brandenburg 11. Senat
Entscheidungsdatum: 05.07.2021
Aktenzeichen: OVG 11 N 103.17
ECLI: ECLI:DE:OVGBEBB:2021:0705.OVG11N103.17.00
Dokumenttyp: Beschluss
Verfahrensgang …
Tenor
Der Antrag des Klägers auf Zulassung der Berufung gegen das Urteil des Verwaltungsgerichts Berlin vom 30. Juni 2017 wird abgelehnt.
Die Kosten des Berufungszulassungsverfahrens trägt der Kläger.
Der Streitwert wird für die zweite Rechtsstufe auf 30.000.000,- EUR festgesetzt.
Gründe
I.
1. Der Kläger hat vor dem Verwaltungsgericht die Feststellung begehrt, dass er gegen die Beklagte einen Anspruch auf Übereignung ihrer innerhalb des Versorgungsgebiets (Landesgrenzen Berlins) gelegenen Fernwärmeverteilungsanlagen gegen Erstattung ihres Wertes besitze (Antrag zu 1.) und deren Verträge mit Fernwärmeversorgungskunden mit dem Eigentumsübergang der Anlagen auf ihn übergingen (Antrag zu 2.). Weiter hat er beantragt, diese zur Auskunft über den Umfang der Anlagen und allen für die Bewertung der Anlagen erforderlichen Informationen zu verurteilen (Antrag zu 3.). Die Beklagte hat Klageabweisung sowie hilfsweise im Wege der Widerklage die Feststellung beantragt, dass sie gegen den Kläger einen Anspruch auf Übernahme des Eigentums an den innerhalb des Versorgungsgebiets vorhandenen Fernwärmeversorgungsanlagen (Fernwärmeleitungen, Fernwärmeerzeugungsanlagen) durch den Kläger gegen Erstattung des angemessenen Wertes habe.
2. Das Verwaltungsgericht hat die Klage durch Urteil vom 30. Juni 2017 in vollem Umfang als unbegründet abgewiesen und dies im Wesentlichen wie folgt begründet:
3. Ein Anspruch des Klägers gegen die Beklagte auf Übereignung der innerhalb des Versorgungsgebiets vorhandenen Fernwärmeverteilungsanlagen folge nicht aus § 16 Abs. 1 des Konzessionsvertrages (KV) in seiner Ursprungsfassung des Jahres 1994. Denn die Kammer sei nicht davon überzeugt, dass das darin genannte Merkmal „Energieversorgungsanlagen“ (auch) die beanspruchten Fernwärmeverteilungsanlagen umfasse. Jedenfalls sei ein sich hieraus ergebender Übereignungsanspruch des Klägers durch die mit der 1. Ergänzungsvereinbarung vom 4. Dezember 2006 vorgenommene Vertragsänderung beseitigt worden. Ungeachtet dessen bleibe der Antrag des Klägers auf Übereignung der Fernwärmeversorgungsanlagen auch deshalb ohne Erfolg, weil Fernwärmeversorgungsanlagen im Rahmen des § 16 Abs. 1 KV unter Berücksichtigung der bei Vertragsschluss bestehenden Gesamtumstände, insbesondere der Verknüpfung und gegenseitigen Bedingtheit von Erzeugungsanlagen und Verteilungsnetz, nur als Gesamtheit von Fernwärmeerzeugungs- und Fernwärmeverteilungsanlagen denkbar seien und daher, unabhängig davon, ob eine Trennung des Leitungsnetzes von den Erzeugungsanlagen rechtlich und tatsächlich überhaupt möglich sei, kein isolierter Anspruch auf Übereignung der Fernwärmeverteilungsanlagen bestehe. Die vom Kläger allein begehrte Übereignung der Fernwärmeverteilungsanlagen stelle bezogen auf den vereinbarten Leistungsgegenstand „Energieversorgungsanlagen“ nur eine Teilleistung dar. Zwar könne ein Gläubiger grundsätzlich auch Teilleistungen fordern, jedoch verstehe der Kläger sein Begehren selbst nicht als bloße Teilleistung. Denn mit seinem Abweisungsantrag hinsichtlich der Hilfsfeststellungswiderklage der Beklagten habe er zum Ausdruck gebracht, dass er insgesamt nur den angemessenen Wert der Fernwärmeverteilungsanlagen zu vergüten bereit sei.
4. Ein Anspruch des Klägers auf Übereignung der von der Beklagten betriebenen Fernwärmeverteilungsanlagen folge auch nicht aus einer Anwendung des Rechtsgedankens, der den Regelungen zu einem Abwendungsrecht in §§ 547a Abs. 2 a.F. (jetzt § 552 Abs. 1), 997 Abs. 2 BGB zugrunde liege. Der in diesen Vorschriften zum Ausdruck kommende Rechtsgedanke eines Rechts auf Abwendung der Wegnahme von Einrichtungsgegenständen des Mieters bzw. auf Abtrennung durch den Besitzer gebe für die hiesige Konstellation bereits nichts her, da die Beklagte die streitigen Fernwärmeverteilungsanlagen gar nicht entfernen wolle. Jedenfalls aber fehle es an einer Regelungslücke, da § 2 Abs. 1 Satz 3 KV wegen des (Wege-)Benutzungsrechts auf die Vorschriften des Berliner Straßengesetzes verweise, soweit – wie hier – im Vertrag nichts Abweichendes vereinbart sei.
5. Ein Anspruch auf Übereignung der Fernwärmeverteilungsanlagen ergebe sich auch nicht aus dem gemäß § 2 Abs. 1 Satz 3 KV ergänzend anzuwendenden Berliner Straßengesetz. Insofern komme nur § 11 Abs. 6 Satz 1 i.V.m. § 12 Abs. 1 BerlStrG in Betracht, wonach der Erlaubnisnehmer auch im Falle der Sondernutzung zu Zwecken der öffentlichen Versorgung nach Erlöschen der Erlaubnis unverzüglich etwa vorhandene Anlagen zu beseitigen habe. Es könne dahinstehen, ob diese auf die Entfernung der Anlagen gerichtete Rechtsgrundlage überhaupt auf eine Herausgabe der Fernwärmeleitungen gegen Wertersatz reduziert werden könne. Denn jedenfalls sei die Beklagte im maßgeblichen Zeitpunkt der mündlichen Verhandlung im Besitz von auf § 12 Abs. 2 BerlStrG beruhenden straßenrechtlichen Sondernutzungserlaubnissen, die ihr die Berliner Bezirksämter nach Auslaufen des Konzessionsvertrages flächendeckend für das gesamte Fernwärmeleitungsnetz erteilt hätten, auf die sie einen Anspruch habe und die auch nicht nachträglich weggefallen seien.
6. Die Klage zu 2. und 3. setze den Erfolg der Klage zu 1. bzw. einen bestehenden Übereignungsanspruch des Klägers voraus und sei ausgehend hiervon ebenfalls unbegründet.
II.
7. Der fristgerecht erhobene und auch im Übrigen zulässige Antrag des Klägers auf Zulassung der Berufung hat auf der allein maßgeblichen Grundlage seiner Darlegungen keinen Erfolg (§ 124a Abs. 4 Satz 4, Abs. 5 Satz 2 Verwaltungsgerichtsordnung – VwGO), weil der Kläger die von ihm geltend gemachten Berufungszulassungsgründe nach § 124 Abs. 2 Nr. 1 (dazu unter 2.), Nr. 2 (dazu unter 3.), Nr. 3 (dazu unter 4.) und Nr. 5 VwGO (dazu unter 1.) nicht begründet dargelegt hat.
8. 1. Die Berufung ist nicht wegen eines Verfahrensfehlers im Sinne des § 124 Abs. 2 Nr. 5 VwGO zuzulassen.
9. 1.1. Der Kläger rügt – unter Ziffer III.1.a)aa) seines Begründungsschriftsatzes vom 3. November 2017 (im Folgenden: Begründungsschriftsatz) – insofern zunächst, die 4. Kammer des Verwaltungsgerichts Berlin sei nach dem Geschäftsverteilungsplan des Gerichts für die angegriffene Entscheidung nicht zuständig gewesen, die gegenteilige einstimmige Annahme des Präsidiums des Verwaltungsgerichts Berlin beruhe „auf unvertretbaren, mithin sachfremden und damit willkürlichen Erwägungen“, weshalb ein Verstoß gegen Art. 101 Abs. 1 Satz 2 GG (gesetzlicher Richter) und damit ein Verfahrensfehler gemäß § 124 Abs. 2 Nr. 5, § 138 Nr. 1 VwGO vorliege.
10. Diese Rüge ist unbegründet. Die Behauptung des Klägers, Gegenstand der Klageschrift sei ein „Übereignungsanspruch aus einem ausgelaufenen Wegebenutzungsvertrag“ gewesen, wie auch der Gliederungspunkt 4 der Klageschrift („Kein Erlöschen des Übernahmeanspruchs oder Einrede gegen denselben aus dem Berliner Straßengesetz“) belege, ist nicht nachvollziehbar. Zutreffend weist die Beklagte darauf hin, dass Gegenstand der Klage zunächst allein ein vertraglicher Übereignungsanspruch hinsichtlich der Fernwärmeversorgungsanlagen im Stadtgebiet aus dem Konzessionsvertrag war und dass diese Anlagen vom Kläger selbst entsprechend § 16 Abs. 1 KV als „Energieversorgungsanlagen“ bezeichnet wurden. Jedenfalls ist nichts dafür dargelegt, dass die Entscheidung des Präsidiums des Verwaltungsgerichts vom 16. Januar 2015 „auf unvertretbaren, mithin sachfremden und damit willkürlichen Erwägungen beruhen“ würde (vgl. hierzu BVerwG, Beschluss vom 15. Juli 2015 – 9 BN 1/15 – juris, Rn. 14 m.w.N.). Ausweislich dieser Entscheidung gehörte die Streitsache nach Auffassung von acht Präsidiumsmitgliedern zum Sachgebiet 1012 – Energiewirtschaftsrecht, nach Auffassung von zwei Präsidiumsmitgliedern hierzu und zusätzlich auch zum in die Zuständigkeit der 1. Kammer fallenden Straßen- und Wegerecht, wobei weiter angenommen wurde, dass angesichts der Regelung des Geschäftsverteilungsplanes, dass bei Zuständigkeit mehrerer Kammern die Kammer mit der höheren Nummer zuständig ist, auch ausgehend hiervon die 4. Kammer zuständig sei. Mit Blick darauf, dass mit der Klage in erster Linie und schwerpunktmäßig ein Anspruch auf Übereignung der Berliner Fernwärmeverteilungsanlagen – und damit im weiteren Sinne von Energieleitungen – aus dem Konzessionsvertrag mit seinen im Wesentlichen energiewirtschaftlichen Regelungen geltend gemacht, nicht aber – ungeachtet bestehender straßenrechtlicher Bezüge – die Regelung von Sondernutzungen, insbesondere die Entfernung der Verteilungsanlagen begehrt wurde, erscheint diese Entscheidung hinreichend begründet und naheliegend.
11. 1.2. Der Kläger rügt – unter Ziffer III.1.a) bb) des Begründungsschriftsatzes – weiter, das angegriffene Urteil weise einen Verfahrensfehler im Sinne des § 124 Abs. 2 Nr. 5 VwGO auf, weil es keine Ausführungen zu dem von ihm mit Schriftsatz vom 6. Juli 2016 (Seite 14) geltend gemachten Anspruch aus § 1004 BGB enthalte, weshalb die Entscheidung i.S.d. § 138 Nr. 6 VwGO „nicht mit Gründen versehen“ sei und auf diesem Verfahrensfehler beruhe. Auch dieser Einwand überzeugt nicht.
12. Nicht mit Gründen versehen i.S.d. § 138 Nr. 6 VwGO ist eine Entscheidung nur dann, wenn die Entscheidungsgründe keine Kenntnis darüber vermitteln, welche tatsächlichen und rechtlichen Gesichtspunkte für die Entscheidung maßgebend waren und wenn den Beteiligten und dem Rechtsmittelgericht deshalb die Möglichkeit entzogen ist, die Entscheidung zu überprüfen. Das ist nur dann der Fall, wenn die Entscheidungsgründe vollständig oder zu wesentlichen Teilen des Streitgegenstandes fehlen oder rational nicht nachvollziehbar, sachlich inhaltslos oder aus sonstigen Gründen derart unbrauchbar sind, dass sie unter keinem denkbaren Gesichtspunkt geeignet sind, den Urteilstenor zu tragen. Der in § 138 Nr. 6 VwGO vorausgesetzte grobe Verfahrensfehler liegt indessen nicht schon dann vor, wenn die Entscheidungsgründe lediglich unklar, unvollständig, oberflächlich oder unrichtig sind (vgl. BVerwG, Beschlüsse vom 5. Juni 1998 – 9 B 412/98 – juris, Rn. 5 und vom 25. September 2013 – 1 B 8/13 – juris, Rn. 16, jeweils m.w.N.). Die Lückenhaftigkeit von Entscheidungsgründen kann zwar insbesondere dann auf den Verfahrensmangel des § 138 Nr. 6 VwGO führen, wenn Ausführungen zu einzelnen Streitgegenständen fehlen. Dies gilt jedoch nicht, wenn sich eine hinreichende Begründung gleichwohl aus dem Gesamtzusammenhang der Entscheidungsgründe erschließen lässt (vgl. BVerwG, Beschluss vom 21. April 2015 – 7 B 9/14 – juris, Rn. 25 – 27). So liegt der Fall hier.
13. Das Verwaltungsgericht hat einen Anspruch aus § 1004 BGB entgegen dem Vorbringen des Klägers nicht „mit Stillschweigen übergangen“, denn es lässt sich eine hinreichende Begründung aus dem Gesamtzusammenhang der Entscheidungsgründe erschließen. Zwar wird die Norm des § 1004 BGB in den Entscheidungsgründen (juris, Rn. 115, 116) im Rahmen der Prüfung einer „Anwendung des Rechtsgedankens, der den Regelungen zu einem Abwendungsrecht in den §§ 547a II a.F. (jetzt: § 552 Abs. 1), 997 II BGB zugrunde liegt“ nicht ausdrücklich erwähnt. Jedoch stellt der Kläger selbst in seinem Schriftsatz vom 6. Juli 2016 (Seite 12 und 14) das Abwendungsrecht aus den genannten Normen in Zusammenhang mit § 1004 BGB. Dementsprechend fasst das angegriffene Urteil im Tatbestand das diesbezügliche klägerische Vorbringen auch mit den Worten zusammen „Ein gleichgerichteter Anspruch auf Übernahme des Fernwärmeversorgungsnetzes folge zudem aus § 1004 BGB bzw. §§ 552 Abs. 1, 997 Abs. 2 BGB analog“ (juris, Rn. 30). Sieht das Verwaltungsgericht diese Normen bzw. – genauer – den von ihm geprüften dahinterstehenden „Rechtsgedanken“ vor dem Hintergrund der diesbezüglichen eigenen Ausführungen des Klägers nachvollziehbar als zusammengehörig an, ist es nicht zu beanstanden, dass es dieses Vorbringen einer Gesamtprüfung unterzieht und nicht zwischen den einzelnen Normen, die zusammen den Rechtsgedanken begründen, differenziert. Das bloße Vorbringen des Klägers, er habe den Anspruch aus § 1004 BGB ausdrücklich als eigenständigen Anspruch bezeichnet, ein Fall des § 138 Nr. 6 VwGO liege vor, wenn die Begründung des Urteils einen selbständigen Anspruch übergehe, greift bereits deshalb zu kurz, weil es sich bei § 1004 BGB zunächst um eine bloße Anspruchsgrundlage handelt, ein Fall des § 138 Nr. 6 VwGO indes nach dem vorgenannten Maßstab nur dann vorliegt, wenn Ausführungen zu einzelnen Streitgegenständen fehlen.
14. 1.3. Der Kläger wendet – unter Ziffer III.2.b)bb) des Begründungsschriftsatzes – überdies ein, das Verwaltungsgericht habe mit seinen Ausführungen zur Versagung des vertraglichen Anspruchs, dort zum selbständig tragenden Grund „Leistungsgegenstand“ (juris, Rn. 86-88), gegen das Beweisantizipationsverbot, gegen § 108 Abs. 2 VwGO und gegen § 86 Abs. 1 und 3 VwGO verstoßen, was jeweils ein Verfahrensfehler i.S.d. § 124 Abs. 2 Nr. 5 VwGO sei, weil das Urteil hierauf beruhen könne.
15. 1.3.1. Der Kläger trägt hierzu – unter Ziffer III.2.b)bb)(1) bis (3) des Begründungsschriftsatzes – vor, die Urteilspassage, dass „Fernwärmeversorgungsanlagen im Rahmen des § 16 Abs. 1 KV … zur Überzeugung des Gerichts nur als Gesamtheit von Fernwärmeerzeugungs- und Fernwärmeverteilungsanlagen denkbar“ seien (juris, Rn. 86), beruhe nicht auf gerichtlichen Feststellungen „zu der allein streitigen Frage, inwiefern die Fernwärmeerzeugungsanlagen und die Anlagen des Fernwärmenetzes getrennt voneinander betrieben werden können“. Diese Frage sei auch nicht Gegenstand der mündlichen Verhandlung gewesen. Da er somit auch keinen entsprechenden Beweisantrag habe stellen können, verstoße die vorgenannte Feststellung gegen das Verbot der Beweisantizipation. Die angegriffene Feststellung begründe zugleich einen Verstoß gegen § 108 Abs. 2 VwGO, da das Urteil nur auf Tatsachen und Beweisergebnisse gestützt werden dürfe, zu denen die Beteiligten sich haben äußern können. Schließlich habe das Verwaltungsgericht, das sich insoweit nicht auf eigene Sachkunde habe stützen können und dürfen, mit der angegriffenen Feststellung gegen seine Pflicht zur Sachaufklärung (§ 86 Abs. 1 VwGO) verstoßen, denn eine solche habe sich ausgehend von dem Rechtsstandpunkt des Verwaltungsgerichts aufgedrängt.
16. Dieses Vorbringen verkennt bereits den Inhalt der erstinstanzlichen Entscheidung. Mit der gerügten Feststellung „Fernwärmeversorgungsanlagen im Rahmen des § 16 Abs. 1 KV (seien) zur Überzeugung des Gerichts nur als Gesamtheit von Fernwärmeerzeugungs- und Fernwärmeverteilungsanlagen denkbar“ hat das Verwaltungsgericht keine einem Beweis zugängliche Tatsache unterstellt bzw. vorweggenommen, sondern allein sein Verständnis der Vertragsbestimmung des § 16 Abs. 1 KV dargelegt. Dies folgt zum einen aus der Formulierung „im Rahmen des § 16 Abs. 1 KV“, zum anderen daraus, dass das Verwaltungsgericht zu der gerügten Feststellung ausdrücklich auf die „im Zeitpunkt des Vertragsschlusses gegebenen Gesamtumstände (vgl. oben unter 1), insbesondere der Verknüpfung und gegenseitigen Bedingtheit von Erzeugungsanlagen und Verteilernetz (vgl. oben 1d)“ verwiesen (juris, Rn. 86) und hierzu im Rahmen der Auslegung des Vertrages in Rn. 77 des Urteils ausgeführt hat, dass sich Fernwärme – anders als Strom und Gas – nur über begrenzte Strecken transportieren lasse und sich die Verteilung als komplexe mechanische und steuerungs-technische Aufgabe darstelle, weshalb es sich aufdränge, dass der Betreiber einer solchen Einheit kein Interesse daran haben könne, eine rechtliche Trennung von Erzeugung und Verteilung vornehmen zu müssen. Dem entsprechen auch die Ausführungen des Verwaltungsgerichts in Rn. 72 des Urteils, wo dargestellt ist, dass Regelungen, die sich allein auf Verteilungsanlagen bezogen, zwar in Vertragsentwürfen enthalten waren, sich letztlich aber nicht durchgesetzt haben. Bei der Aussage, Fernwärmeversorgungsanlagen im Rahmen des § 16 Abs. 1 KV seien zur Überzeugung des Gerichts nur als Gesamtheit von Fernwärmeerzeugungs- und Fernwärmeverteilungsanlagen denkbar, geht es mithin allein darum, was die Beteiligten in § 16 Abs. 1 KV vereinbart haben, nicht jedoch um die Frage, ob eine Trennung von Netz und Erzeugungsanlagen rechtlich und tatsächlich möglich ist, die das Verwaltungsgericht in Rn. 86 des Urteils (am Ende) nur allgemein aufgeworfen und unstreitig offengelassen hat. Trifft die zitierte Urteilspassage damit keine Aussage dazu, ob eine Trennung tatsächlich bzw. rechtlich möglich ist, mit anderen Worten dazu „inwiefern die Fernwärmeerzeugungsanlagen und die Anlagen des Fernwärmenetzes getrennt voneinander betrieben werden können“, geht auch der Vorwurf des Klägers ins Leere, das Verwaltungsgericht habe mit der angegriffenen Urteilspassage hierzu einen Beweis antizipiert, ohne zuvor den Sachverhalt aufzuklären und dem Kläger Gelegenheit zur Äußerung zu geben.
17. 1.3.2. Der Kläger meint – unter Ziffer III.2.b)bb)(4) des Begründungsschriftsatzes – weiter, mit der Feststellung, der Kläger verstehe sein Übereignungsbegehren „in Bezug auf das Fernwärmeverteilungsnetz selbst nicht als bloße Teilleistung, wie sich bereits aus seinem Klageabweisungsantrag bezüglich der Hilfsfeststellungswiderklage ergibt“ (juris, Rn. 87), habe das Verwaltungsgericht gegen seine Verpflichtung aus § 86 Abs. 3 VwGO verstoßen, auf sachdienliche Anträge hinzuwirken.
18. Dieses Vorbringen bleibt schon deshalb ohne Erfolg, weil es jegliche Darlegungen dazu vermissen lässt, welchen Anlass das Verwaltungsgericht gehabt haben sollte, an der Sachdienlichkeit der klägerischen Anträge zu zweifeln. Das Verwaltungsgericht hat allein argumentiert, aus dem Antrag auf Abweisung der Hilfswiderklage der Beklagten ergebe sich, dass der Kläger kein Interesse an der Übernahme der Wärmeerzeugungsanlagen habe, so dass seine Klage nicht auf eine Teilleistung eines darüber hinausreichenden Begehrens gerichtet sei. Angesichts dessen, dass es bereits im Urteilstatbestand (juris, Rn. 18) heißt, der Kläger trage vor, sein Begehren richte sich auf die gerichtliche Klärung, ob das Merkmal Energieversorgungsanlagen im Sinne von § 16 KV auch Fernwärmeversorgungsanlagen erfasse, wobei von letzteren Fernwärmeerzeugungsanlagen abzugrenzen seien, mithin die Übernahme von Kraftwerken nicht begehrt werde, hätte es der Darlegung des Klägers bedurft, warum sein Antrag auf Abweisung der (auf Übernahme der Fernwärmeleitungen und der Fernwärmeerzeugungsanlagen gerichteten) Hilfswiderklage der Beklagten nicht seinem Begehren entsprochen haben bzw. aus anderen Gründen nicht sachdienlich gewesen sein sollte. Der bloße Vortrag des Klägers, auf einen entsprechenden Hinweis des Gerichts hätte er erläutert, dass er bei seinen Anträgen lediglich die nicht erfolgte notarielle Beurkundung des Konzessionsvertrags 1994 berücksichtigt habe, stellt die Annahme, die Übernahme von Kraftwerken werde vom Kläger nicht begehrt, nicht ansatzweise in Frage. Im Übrigen obliegt es dem Kläger, die Konsequenzen seiner Anträge zu bedenken.
19. 1.4. Der Kläger trägt schließlich – unter Ziffer III.2.a)cc) des Begründungsschriftsatzes – vor, „die Auslegung des § 16 Abs. 1 KV 94“ könne auf Verfahrensmängeln i.S.d. § 124 Abs. 2 Nr. 5 VwGO beruhen, weil das Verwaltungsgericht bei dieser Auslegung unter Rn. 77 des Urteils ausführe „Für den hier streitigen Bereich der Fernwärme folgt dies ohne weiteres aus dem Umstand, dass es sich bei der Fernwärmeversorgung um physisch abgeschlossene Netzstrukturen handelt“ und dort von einem „geradezu symbiotischen Verhältnis von Kraftwerken und Netz“ spreche. Dies verstoße gegen das Beweisantizipationsverbot, da das Verwaltungsgericht Feststellungen zu der Frage, inwiefern die Fernwärmeerzeugungsanlagen und die Anlagen des Fernwärmenetzes getrennt voneinander betrieben werden können, nicht getroffen habe. Da diese Frage nicht Gegenstand der mündlichen Verhandlung gewesen sei und er sich hierzu nicht habe äußern können, verstoße das Urteil auch gegen § 108 Abs. 2 VwGO und § 86 Abs. 1 VwGO, wobei die Entscheidung auf jedem dieser Fehler beruhen könne, da eine Auswirkung auf sie jeweils nicht sicher auszuschließen sei. Dieser Vortrag legt einen Verfahrensmangel i.S.d. Nr. 5 ebenfalls nicht dar.
20. Die Vorschrift des § 124 Abs. 2 Nr. 5 VwGO erfordert, dass die Entscheidung auf dem festgestellten Verfahrensmangel beruhen kann. Das setzt voraus, dass mindestens die Möglichkeit besteht, dass das Verwaltungsgericht ohne den Verfahrensverstoß zu einem für den Rechtsmittelführer günstigeren Ergebnis hätte gelangen können. Hierbei ist von der materiell-rechtlichen Auffassung des Verwaltungsgerichts auszugehen, auch wenn dieser Standpunkt nach Auffassung des Berufungsgerichts unzutreffend sein sollte. Bei kumulativ mehrfach begründeten Entscheidungen ist die Beruhens-Frage wegen eines jeden dieser Gründe zu stellen (vgl. nur Eyermann/Happ, 15. Aufl. 2019, VwGO § 124 Rn. 51 m.w.N.).
21. Das vorgenannte Vorbringen des Klägers betrifft allein die Begründung des Verwaltungsgerichts zur „Auslegung des § 16 Abs. 1 KV 94“ (juris Rn. 61 bis 85 und Ziffer III.2.a) des Begründungsschriftsatzes). Das Verwaltungsgericht hat sein Urteil – konkret die hier allein in Rede stehende Versagung des vertraglichen Anspruchs – jedoch, wie der Kläger mit seiner Zulassungsbegründung selbst einräumt, nicht allein auf diese Auslegung, sondern unabhängig hiervon auch auf den selbständig tragenden Grund „Leistungsgegenstand“ (vgl. Rn. 86 bis 88 des Urteils und Ziffer III.2.b) des Begründungsschriftsatzes) und den selbständig tragenden Grund „Anspruchsbeseitigung“ (vgl. Rn. 89 bis 114 des Urteils und Ziffer III.2.c) des Begründungsschriftsatzes) gestützt. Dass das Urteil auch insofern auf einem der zur „Auslegung des § 16 Abs. 1 KV 94“ geltend gemachten Verfahrensmängeln beruht, trägt der Kläger selbst nicht vor. Unabhängig hiervon enthalten die beanstandeten Passagen des Urteils aber auch keineswegs die Aussage, Fernwärmeerzeugung und -verteilung seien nicht trennbar, was das Urteil an anderer Stelle (Rn. 86 am Ende) ausdrücklich offengelassen hat. Vielmehr handelt es sich hierbei allein um eine Erwägung zur Interessenlage der Beteiligten, die das Verwaltungsgericht im Rahmen der Auslegung des § 16 Abs. 1 KV 94 berücksichtigt hat (vgl. juris, Rn. 74 ff. „Interessenlage der Vertragspartner“ und oben, Ziffer 1.3.1.).
22. 2. Das Rechtsbehelfsvorbringen rechtfertigt auch keine ernstlichen Zweifel an der Richtigkeit des angefochtenen Urteils (§ 124 Abs. 2 Nr. 1 VwGO).
23. Derartige Zweifel bestehen dann, wenn ein einzelner tragender Rechtssatz oder eine erhebliche Tatsachenfeststellung der angegriffenen Entscheidung mit schlüssigen Gegenargumenten in Frage gestellt wird (vgl. BVerfG, Beschluss des Ersten Senats vom 18. Juni 2019 – 1 BvR 587/17 – juris, Rn. 32) und nicht nur die Begründung der angefochtenen Entscheidung oder nur einzelne Elemente dieser Begründung, sondern auch die Richtigkeit des Ergebnisses der Entscheidung derartigen Zweifeln unterliegt (vgl. BVerwG, Beschluss vom 10. März 2004 – 7 AV 4/03 – juris). Davon ist hier nach dem Zulassungsvorbringen des Klägers nicht auszugehen.
24. 2.1. Einen vertraglichen Anspruch auf Übereignung der Fernwärmeverteilungsanlagen hat das Verwaltungsgericht, worauf der Kläger selbst zutreffend verweist, selbständig tragend mit der Begründung abgelehnt, der Kläger habe keinen Anspruch auf eine isolierte Übereignung von Fernwärmeverteilungsanlagen (vgl. Rn. 86-88 des Urteils und Ziffer III.2.b) des Begründungsschriftsatzes zum selbständig tragenden Grund „Leistungsgegenstand“). Die vom Kläger hiergegen geltend gemachten Einwände greifen nicht durch.
25. Der Kläger trägt hierzu – unter Ziffer III.2.b)aa) des Begründungsschriftsatzes – vor, die Feststellung des Verwaltungsgerichts, er habe keinen Anspruch auf die isolierte Übereignung der Fernwärmeverteilungsanlagen, weil „Fernwärmeversorgungsanlagen im Rahmen des § 16 Abs. 1 KV … zur Überzeugung des Gerichts nur als Gesamtheit von Fernwärmeerzeugungs- und Fernwärmeverteilungsanlagen denkbar wären“, übersehe mit Blick auf das Urteil des Bundesverwaltungsgerichts vom 22. Februar 1996 – 2 C 11/94 – juris, Rn. 29, dass auch der Verwaltungsgerichtsordnung „die Möglichkeit zur Teilklage“ nicht unbekannt sei. Dieses Vorbringen verkennt den Inhalt der angegriffenen Entscheidung. Das angegriffene Urteil stellt keineswegs in Abrede, dass der Gläubiger eines Anspruchs berechtigt ist, Teilleistungen vom Schuldner zu verlangen (juris, Rn. 87) und spricht sich daher nicht gegen „die Möglichkeit zur Teilklage“ aus. Das Verwaltungsgericht nimmt vielmehr an, dass der Kläger den Anspruch auf Übereignung des Fernwärmeleitungsnetzes selbst nicht als Teilleistung verstehe und geltend mache, was sich bereits aus seinem Klageabweisungsantrag hinsichtlich der Hilfsfeststellungswiderklage der Beklagten ergebe. Denn damit bringe der Kläger zum Ausdruck, dass er insgesamt auch nur den angemessenen Wert der Fernwärmeverteilungsanlagen zu vergüten bereit sei. Mit diesen Feststellungen setzt sich das Zulassungsvorbringen entgegen § 124a Abs. 4 Satz 4 VwGO nicht auseinander, stellt diese Annahme insbesondere nicht in Abrede.
26. Der Einwand, die Ausführung des Verwaltungsgerichts, „Fernwärmeversorgungsanlagen im Rahmen des § 16 Abs. 1 KV …(seien) zur Überzeugung des Gerichts nur als Gesamtheit von Fernwärmeerzeugungs- und Fernwärmeverteilungsanlagen denkbar“, stehe im Widerspruch zu seiner anschließenden Feststellung „Dabei kann es auf sich beruhen, ob eine Trennung des Leitungsnetzes von den Erzeugungsanlagen rechtlich und tatsächlich möglich ist“, trifft ebenfalls nicht zu. Die erste Aussage bezieht sich nicht auf die Frage, ob eine Trennung von Netz und Erzeugungsanlagen rechtlich und tatsächlich möglich ist, die das Verwaltungsgericht in Rn. 86 des Urteils (am Ende) nur allgemein aufgeworfen und unstreitig offengelassen hat. Vielmehr wird mit der ersten Aussage nur zum Ausdruck gebracht, dass Fernwärmeversorgungsanlagen, soweit sie überhaupt „Energieversorgungsanlagen“ i.S.d. § 16 Abs. 1 KV sind, dem vorgenannten Merkmal bei Auslegung des Vertrages jedenfalls nur als Gesamtheit von Fernwärmeerzeugungs- und Fernwärmeverteilungsanlagen unterfallen. Wie bereits unter Ziffer 1.3.1. dargelegt, geht es bei der ersten Aussage allein darum, was die Beteiligten in § 16 Abs. 1 KV vereinbart haben, nicht jedoch darum, was tatsächlich und rechtlich möglich ist. Ausgehend hiervon besteht der geltend gemachte Widerspruch nicht.
27. Auch der Vortrag, das Urteil setze sich nicht mit der Frage der unterbliebenen notariellen Beurkundung des Konzessionsvertrages auseinander, begründet ernstliche Richtigkeitszweifel an dieser selbstständig tragenden Urteilsbegründung nicht. Der Kläger meint, da mit der Übereignung von „Erzeugungsanlagen“ auch eine Übereignung von Grundstücken einhergehe, auf denen sich diese befänden, hätte es insoweit notarieller Beurkundung bedurft, so dass die vertragliche Regelung nichtig wäre; Verträge seien im Zweifel jedoch so auszulegen, dass eine Nichtigkeit des Vertrags vermieden werde.
28. Soweit damit geltend gemacht werden soll, § 16 Abs. 1 KV sei angesichts der gebotenen vertragserhaltenden Auslegung nur insoweit nichtig, als er die notariell beurkundungspflichtige Übertragung der Fernwärmeerzeugungsanlagen betreffe, da hiermit zwangsläufig die Verpflichtung zur Übereignung von Grundstücken verbunden sei, auf denen sich diese Anlagen befänden, übersieht der Kläger schon, dass sich auch nicht unerhebliche Teile des von ihm begehrten Fernwärmeverteilungsnetzes auf privaten Grundstücken der Beklagten befinden. Ausweislich des insofern nicht angegriffenen Urteils handelt es sich dabei um 24,5 km Fernwärmeleitungsnetz und – auf einer überbauten Fläche von ca. 2.800 m² – 85 zu diesem Netz gehörige und für dessen Betrieb erforderliche technische Anlagen und sonstige Bauwerke (juris, Rn. 2). Dass § 16 Abs. 1 KV auch insoweit einer vertragserhaltenden Auslegung zugänglich wäre, macht der Kläger, der die Übereignung hinsichtlich aller Fernwärmeverteilungsanlagen begehrt und zwangsläufig wohl auch zumindest diese technischen Anlagen und Bauwerke nebst Zuleitungen benötigt, schon selbst nicht geltend. Unabhängig hiervon verweist die Beklagte zutreffend darauf, dass für die vertragserhaltende Auslegung nicht maßgeblich ist, was formwirksam noch hätte vereinbart werden können, sondern was die Vertragsparteien bei verständiger Würdigung gewollt haben (vgl. BGH, Urteil vom 26. September 2002 – I ZR 44/00 – juris, Rn. 33 ff., Urteil vom 8. Dezember 1982 – IVa ZR 94/81 – juris, Rn. 17 f.). Hierzu verhält sich das bloße Vorbringen des Klägers, Verträge seien im Zweifel so auszulegen, dass eine Nichtigkeit des Vertrags vermieden werde, nicht.
29. Die Feststellung des Verwaltungsgerichts unter Rn. 88 des Urteils, wonach der Kläger auch aus der dann noch verbleibenden Möglichkeit eines Leistungsbestimmungsrecht nichts für sich herleiten könne, lässt das Zulassungsvorbringen gänzlich unbeanstandet. Hat der Kläger damit einen von ihm selbst so bezeichneten selbständig tragenden Grund der Entscheidung des Verwaltungsgerichts bei der Versagung des vertraglichen Anspruchs nicht zureichend i.S.d. § 124 Abs. 2 Nr. 1 VwGO angegriffen, legen auch seine Ausführungen zu den weiteren das Urteil insofern selbständig tragenden Gründen (zu „Auslegung § 16 Abs. 1 KV“ unter Ziffer III.2.a) des Begründungsschriftsatzes und zu „Anspruchsbeseitigung“ unter Ziffer III.2.c) des Begründungsschriftsatzes) keine ergebnisrelevanten ernstlichen Richtigkeitszweifel an dem einen vertraglichen Anspruch verneinenden Urteil des Verwaltungsgerichts dar.
30. 2.2. Ernstliche Richtigkeitszweifel bestehen auch an der erstinstanzlichen Verneinung eines straßenrechtlichen Übereignungsanspruchs nicht.
31. Das Verwaltungsgericht hat hierzu festgestellt, für einen Anspruch aus dem gemäß § 2 Abs. 1 Satz 3 KV ergänzend anzuwendenden Berliner Straßengesetz komme allenfalls § 11 Abs. 6 Satz 1 i.V.m. § 12 Abs. 1 BerlStrG in Betracht. Danach habe der Erlaubnisnehmer auch im Falle der Sondernutzung zu Zwecken der öffentlichen Verwaltung – wie hier in Bezug auf Fernwärmeleitungen – nach Erlöschen der Erlaubnis unverzüglich etwa vorhandene Anlagen zu beseitigen. Vorliegend könne auf sich beruhen, ob diese auf die Entfernung der Anlagen gerichtete Rechtsgrundlage überhaupt auf eine Herausgabe der Fernwärmeleitungen gegen Wertersatz reduziert werden könne. Denn jedenfalls mangele es hierfür am zwingend vorausgesetzten Fehlen einer Erlaubnis. Denn die Beklagte sei in dem insoweit maßgeblichen Zeitpunkt der mündlichen Verhandlung im Besitz von auf § 12 Abs. 2 BerlStrG beruhenden straßenrechtlichen Sondernutzungserlaubnissen, die ihr die Berliner Bezirksämter nach Auslaufen des Konzessionsvertrages flächendeckend für das gesamte Fernwärmeleitungsnetz erteilt haben, auf die sie einen Anspruch habe und die auch nicht nachträglich weggefallen seien (juris, Rn. 117). Die hiergegen vorgebrachten Einwände des Klägers greifen nicht durch.
32. 2.2.1. Der Kläger macht hier – unter Ziffer III.4.a) des Begründungsschriftsatzes – zunächst geltend, soweit das Verwaltungsgericht angenommen habe, es mangele am zwingend vorausgesetzten Fehlen einer Erlaubnis, da die Beklagte im insofern maßgeblichen Zeitpunkt der mündlichen Verhandlung im Besitz von auf § 12 Abs. 2 BerlStrG beruhenden straßenrechtlichen Sondernutzungserlaubnissen sei, bestünden ernsthafte Richtigkeitszweifel, da die erteilten straßenrechtlichen Sondernutzungserlaubnisse nach § 12 Abs. 2 BerlStrG entgegen der verwaltungsgerichtlichen Auffassung nicht als „vollwertig“ zu qualifizieren seien. Denn mit Blick auf die jeweilige Erteilung „unter der auflösenden Bedingung“, dass im Klageverfahren zugunsten des Klägers rechtskräftig das Bestehen eines Übernahmeanspruchs auf das Fernwärmeleitungsnetz der Beklagten festgestellt werde, handele es sich nur um eine „Interimslösung für den Zeitraum der Ungewissheit während des anhängigen Rechtsstreits“. Damit jedoch handele es sich um sog. „begünstigende vorläufige Verwaltungsakte“ im Sinne des auf einen diesbezüglichen Aufsatz von Tiedemann verweisenden Urteils des Bundesverwaltungsgerichts vom 14. April 1983 – 3 C 8/82 – juris, Rn. 25. Dass die Sondernutzungserlaubnisse vorliegend nach der äußeren Form und dem Wortlaut Verwaltungsakte mit Nebenbestimmungen darstellten, sei unerheblich, denn es komme nicht auf die Bezeichnung, sondern auf die materielle Aussage eines Verwaltungsakts an, wie sie vom Empfänger und einem Dritten im Einzelfall bei verständiger Würdigung zu verstehen sei.
33. Dieses Vorbringen greift die erstinstanzliche Feststellung nicht substantiiert an. Die Annahme des Verwaltungsgerichts, maßgeblich für das erforderliche Fehlen einer Erlaubnis sei der Zeitpunkt der mündlichen Verhandlung (juris, Rn. 117), lässt das Vorbringen des Klägers gänzlich unbeanstandet. Den tatsächlichen Besitz von Sondernutzungserlaubnissen im Zeitpunkt der mündlichen Verhandlung stellt die Behauptung, den erteilten Erlaubnissen komme nur „Interimscharakter“ zu, nicht in Frage. Hiermit wird kein Erlöschen der Sondernutzungserlaubnis im maßgeblichen Zeitpunkt der mündlichen Verhandlung behauptet, zumal der Kläger selbst darauf verweist, dass die Erlaubnisse bis zur rechtskräftigen Feststellung eines Anspruchs auf Übernahme des Fernwärmeleitungsnetzes der Beklagten durch den Kläger gelten und gleichzeitig – zu Recht – von einem noch anhängigen Rechtsstreit spricht. Dass die erteilten Sondernutzungserlaubnisse rechtlich keine Erlaubnis i.S.d. § 12 Abs. 2 BerlStrG seien, ergibt sich aus dem Vorbringen des Klägers ebenfalls nicht. Die bloße Behauptung, die erteilten Sondernutzungserlaubnisse seien nicht „vollwertig“ i.S.d. § 12 Abs. 2 BerlStrG, reicht insofern nicht aus. Auch der Vortrag, bei Auslegung der erteilten Sondernutzungserlaubnisse nach dem objektiven Empfängerhorizont liege kein begünstigender Verwaltungsakt mit Nebenbestimmung, sondern ein „vorläufiger Verwaltungsakt“ im Sinne des genannten Urteils des Bundesverwaltungsgerichts vom 14. April 1983 (juris, Rn. 25) vor, verfängt nicht. Denn unabhängig davon, ob dies zutrifft oder nicht, ist nicht dargelegt, dass ein solcher „vorläufiger Verwaltungsakt“ keine Erlaubnis i.S.d. § 12 Abs. 2 BerlStrG ist. Das bloße Vorbringen, der Adressat eines vorläufigen Bescheides könne nicht darauf vertrauen, die Leistung behalten zu dürfen, genügt schließlich schon deshalb nicht, weil auch ein vorläufiger Verwaltungsakt ein Verwaltungsakt i.S.d. §§ 35 ff. VwGO ist, der – solange er gilt – das Recht und die Pflicht verbindlich feststellt (vgl. hierzu: BVerwG, Urteil vom 19. November 2009 – 3 C 7/09 – juris, Rn. 19; Stelkens/Bonk/Sachs/Stelkens, 9. Aufl. 2018, VwVfG § 35 Rn. 245 m.w.N.). Dass der Verwaltungsakt – ob vorläufig oder nicht – im maßgeblichen Zeitpunkt nicht mehr gegolten hätte, macht der Kläger mit seinem Vorbringen, wie bereits dargelegt, indes selbst nicht geltend.
34. 2.2.2. Der Kläger wendet – unter Ziffer III.4.b) des Begründungsschriftsatzes – weiter ein, die Feststellung des Verwaltungsgerichts, die Beklagte habe einen Anspruch auf Erteilung der Sondernutzungserlaubnisse, bei der es sich um einen das Urteil selbständig tragenden Grund handele, treffe nicht zu. Anders als das Verwaltungsgericht meine, stünde einem Anspruch auf Erteilung einer Sondernutzungserlaubnis mit dem Erfordernis, den Neuabschluss des ausgelaufenen Konzessionsvertrages auszuschreiben, ein öffentliches Interesse entgegen. Der Umstand, dass das Fernwärmeverteilungsnetz im Eigentum der Beklagten stehe, ändere hieran entgegen verwaltungsgerichtlicher Annahme nichts. Denn die Eigentümerstellung verschaffe der Beklagten weder einen Anspruch auf Neuabschluss des Konzessionsvertrages noch auf Erteilung von Sondernutzungserlaubnissen, da sich die (Neu)Ausschreibungspflicht aus übergeordneten Rechtsgrundsätzen, nämlich dem Unionsrecht, dem Recht der öffentlichen Einrichtungen und der Rechtsprechung des BGH zum Kartellrecht ergebe. Das Fernwärmeleitungsnetz der Beklagten sei das zweitgrößte in Europa, so dass eine Binnenmarktrelevanz bestehe. Aus den Grundfreiheiten des AEUV folgten die Gebote der Gleichbehandlung, Nichtdiskriminierung, Transparenz und Öffentlichkeit/Zugang zu Informationen. Eine Fernwärmekonzession, die das Recht vermittele, in einem bestimmten Gebiet eine Fernwärmeversorgung zu betreiben, sei als Dienstleistungskonzession einzuordnen. Jedenfalls verletze es das Transparenzgebot, wenn die Konzession unmittelbar an ein drittes Unternehmen vergeben werde, ohne anderen Unternehmen die Möglichkeit einzuräumen, ihr Interesse zu bekunden. Unabhängig hiervon seien öffentliche Straßen öffentliche Einrichtungen und ein knappes Gut, weshalb eine Ausschreibungspflicht bestehe. Die Gemeinde müsse ihr Auswahlermessen bei der Bewerberauswahl sachgerecht ausüben. Der Beschluss des Bundesgerichtshofs vom 18. Oktober 2011 – KVR 9/11 – juris, Rn. 11, habe die Frage aufgeworfen, ob der Grundsatz, dass öffentlich-rechtliche Rechtsbeziehungen dem Kartellrecht entzogen seien, auch dann Geltung beanspruche, wenn die öffentlich-rechtliche und die privatrechtliche Ausgestaltung der Leistungsbeziehung weitgehend austauschbar sei. Beantworte man diese Frage mit „Nein“, sei die hiesige Rechtssache dem Kartellrecht nicht entzogen.
35. Dieses Vorbringen verhilft dem Zulassungsantrag schon deshalb nicht zum Erfolg, weil der Kläger nicht substantiiert dargelegt hat, dass die angegriffene Annahme des Verwaltungsgerichts, die Beklagte habe einen Anspruch auf Erteilung der Sondernutzungserlaubnisse, hier überhaupt entscheidungserheblich ist. Die bloße Behauptung, es handele sich insofern um einen selbständig tragenden Grund, reicht insofern nicht aus. Denn das Verwaltungsgericht hat, wie die oben zitierten Ausführungen zeigen, eingangs allein festgestellt, dass ein Anspruch nach § 11 Abs. 6 BerlStrG zwingend das „Fehlen einer Erlaubnis“ voraussetzt und damit in seinem Obersatz allein auf das tatsächliche Vorliegen einer Erlaubnis, nicht jedoch auf einen Rechtsanspruch hierauf abgestellt. Zwar hat es – nach Darlegungen dazu, dass die Beklagte im Besitz von Sondernutzungserlaubnissen i.S.d. § 12 Abs. 2 BerlStrG sei – auch Ausführungen dazu gemacht, dass die Beklagte hierauf Anspruch habe (vgl. Rn. 117 a.E. und Rn. 120). Allein dies zwingt jedoch nicht zu der Annahme, das Verwaltungsgericht habe seine Entscheidung hierauf gestützt. Denn insofern kann es sich auch um ein obiter dictum handeln, d.h. um rechtliche Ausführungen zur Urteilsfindung, die über das Erforderliche hinausgehen und auf denen das Urteil dementsprechend nicht beruht. Hierzu verhält sich das Zulassungsvorbringen des Klägers nicht. Vielmehr spricht der Kläger selbst von den jeweils selbstständig tragenden Gründen „Kein Fehlen einer Erlaubnis“ und „Anspruch auf Erlaubnis“ und „Sondernutzungserlaubnisse nicht nachträglich weggefallen“ (vgl. III. 4. a), b) und c) des Begründungsschriftsatzes). Damit macht der Kläger letztlich geltend, dass die Begründungen auch alternativ hinweggedacht werden könnten, ohne dass das Entscheidungsergebnis des Verwaltungsgerichts dadurch entfallen würde. Mit Blick darauf, dass der Wortlaut der Vorschrift des § 11 Abs. 6 BerlStrG („nach Erlöschen der Erlaubnis“) an einen Anspruch auf Erteilung einer Sondernutzungserlaubnis in keiner Weise anknüpft, liegt die Erheblichkeit eines solchen Anspruchs für den Ausgang des hiesigen Rechtsstreits auch nicht auf der Hand. Dass das Unionsrecht, das Recht der öffentlichen Einrichtungen bzw. das Kartellrecht unmittelbar zum Erlöschen bzw. Fehlen der Erlaubnis führt, macht der Kläger mit seiner Zulassungsbegründung nicht geltend.
36. 2.2.3. Der – unter Ziffer III.4.c) des Begründungsschriftsatzes allein vorgebrachte – Einwand, die Annahme des Verwaltungsgerichts, auch die auf den (positiven) Ausgang des vorliegenden Klageverfahrens bezogene auflösende Bedingung in den Sondernutzungserlaubnissen verhelfe dem Kläger nicht zum Erfolg, unterliege ernsthaften Richtigkeitszweifeln, da es sich bei den Erlaubnissen lediglich um vorläufige Verwaltungsakte handele, so dass es auf die Frage des Bedingungseintritts nicht ankomme, verfängt nicht. Die Annahme des Verwaltungsgerichts, dass dem Kläger der Übereignungsanspruch bislang nicht zugesprochen worden ist, stellt auch der auf das Vorliegen eines vorläufigen Verwaltungsakts abstellende Vortrag nicht in Frage. Im Übrigen wird auf die obigen Ausführungen unter 2.2.1. verwiesen.
37. 2.3. Einen Übereignungsanspruch des Klägers in Bezug auf die von der Beklagten betriebenen Fernwärmeverteilungsanlagen aus einer Anwendung des Rechtsgedankens, der den Regelungen zu einem Abwendungsrecht in den §§ 547a Abs. 2 a.F. (jetzt: § 552 Abs. 1), 997 Abs. 2 BGB zugrunde liegt, hat das Verwaltungsgericht, wovon auch der Kläger ausgeht, selbständig tragend mit der Begründung abgelehnt, der in diesen Vorschriften zum Ausdruck kommende Gedanke eines Rechts auf Abwendung der Wegnahme von Einrichtungsgegenständen des Mieters bzw. auf Abtrennung durch den Besitzer gebe für die vorliegende Konstellation nichts her, da die Beklagte nicht vor habe, die streitigen Fernwärmeverteilungsanlagen zu entfernen (vgl. Rn. 115 des Urteils und Ziffer III.3.a) des Begründungsschriftsatzes zum selbständig tragenden Grund „Entfernungsabsicht“).
38. Der vom Kläger hiergegen – unter Ziffer III.3.a) des Begründungsschriftsatzes – allein geltend gemachte Einwand, auf eine wie auch immer geartete Entfernungsabsicht komme es für die Anwendbarkeit dieser Anspruchsgrundlage ausweislich des Urteils des OLG Frankfurt a.M. vom 11. Februar 1997 – 11 U (Kart) 38/96 – nicht an, erschüttert die erstinstanzliche Entscheidung nicht. Der pauschale Verweis auf das Urteil des OLG Frankfurt a.M., dem sich bei einfacher Lektüre die behauptete Aussage nicht entnehmen lässt, ist unsubstantiiert und genügt insofern den Darlegungsanforderungen des § 124a Abs. 4 Satz 4 VwGO nicht. Hat der Kläger damit einen von ihm selbst so bezeichneten selbständig tragenden Grund der Entscheidung des Verwaltungsgerichts bei der Versagung eines Anspruchs aus BGB-Rechtsgedanken nicht zureichend i.S.d. § 124 Abs. 2 Nr. 1 VwGO angegriffen, legen auch seine Ausführungen zu dem weiteren das Urteil insofern selbständig tragenden Grund „Fehlen einer Regelungslücke“ unter Ziffer III.3.b) des Begründungsschriftsatzes keine ernstlichen Richtigkeitszweifel an dem einen Anspruch aus BGB-Rechtsgedanken verneinenden Urteil des Verwaltungsgerichts dar.
39. 2.4. Der – unter Ziffer III.5.a) des Begründungsschriftsatzes erhobene – Einwand, das Verwaltungsgericht habe den Anspruch aus § 1004 BGB nicht beschieden bzw. diese Anspruchsnorm übergangen, weshalb ernstliche Richtigkeitszweifel an dem angegriffenen Urteil bestünden, verkennt bereits den Inhalt der erstinstanzlichen Entscheidung. Das Verwaltungsgericht hat einen Anspruch aus § 1004 BGB nicht übergangen. Soweit das Verwaltungsgericht einen Übereignungsanspruch des Klägers in Bezug auf die von der Beklagten betriebenen Fernwärmeverteilungsanlagen aus einer Anwendung des Rechtsgedankens, der den Regelungen zu einem Abwendungsrecht in den §§ 547a Abs. 2 a.F. (jetzt: § 552 Abs. 1), 997 Abs. 2 BGB zugrunde liegt, abgelehnt hat (juris, Rn. 115 f.), umfasst dies auch die Anspruchsnorm des § 1004 BGB. Unter Rn. 116 des angegriffenen Urteils hat das Verwaltungsgericht ausgeführt, dass der Verweis des § 2 Abs. 1 Satz 3 KV auf die Vorschriften des Berliner Straßengesetzes auch die Frage eines fortbestehenden Benutzungsrechts für die Zeit nach Ablauf des Konzessionsvertrages, „auf dessen Fehlen sich der Kläger zur Begründung des zur Feststellung begehrten Übereignungsanspruches stützt“, erfasst und damit – wenn auch ohne Nennung der Norm – erkennbar die Voraussetzungen des einen Anspruch aus § 1004 Abs. 1 BGB ausdrücklich ausschließenden § 1004 Abs. 2 BGB (Duldungspflicht des Eigentümers) bejaht. Im Übrigen wird insofern auf die obigen Ausführungen unter 1.2. verwiesen.
40. Das Vorbringen des Klägers zu § 1004 BGB erschüttert das erstinstanzliche Urteil auch in der Sache nicht. Der Kläger macht hierzu geltend, er müsse nach Beendigung des Konzessionsvertrages mangels eines der Beklagten zustehenden Wegenutzungsrechts die durch deren Fernwärmeleitungsnetz erfolgende Beeinträchtigung seines Straßeneigentums nicht mehr dulden, so dass ihm ein Beseitigungsanspruch aus § 1004 Abs. 1 BGB zustehe. Dem steht indes entgegen, dass die Beklagte mit Blick auf die ihr von den Bezirksämtern erteilten straßenrechtlichen Sondernutzungserlaubnisse für das gesamte Fernwärmeleitungsnetz durchaus ein Nutzungsrecht aus § 12 Abs. 2 BerlStrG besitzt. Die Feststellung des Verwaltungsgerichts, dass die Beklagte im Zeitpunkt der mündlichen Verhandlung im Besitz von Sondernutzungserlaubnissen war, hat der Kläger mit seinem Zulassungsvorbringen nicht mit Erfolg angegriffen; insoweit wird auf die obigen Ausführungen unter 2.2.1. und 2.2.3. verwiesen. Dass insofern nachträglich Änderungen eingetreten wären, macht der Kläger mit seinem Vorbringen nicht geltend, so dass dahinstehen kann, auf welchen Zeitpunkt es insofern maßgeblich ankommt. Liegen die Voraussetzungen des § 1004 Abs. 1 BGB wegen einer Duldungspflicht des Klägers (§ 1004 Abs. 2 BGB) mithin nicht vor, geht das weitere Vorbringen des Klägers unter Ziffer III.5.a) des Begründungsschriftsatzes, der allein auf die Darlegung einer Regelungslücke („§ 1004 BGB ist wegen Verschiedenheit der Regelungsbereiche neben den Vorschriften des BerlStrG anwendbar“) bzw. der behaupteten Rechtsfolge (Beseitigung der Eigentumsbeeinträchtigung „kann auch durch Übertragung des Eigentums erfolgen“) abzielt, ins Leere.
41. 2.5. Die Klage zu 2. und 3. hat das Verwaltungsgericht jeweils mit der Begründung abgewiesen, diese setze einen Erfolg der Klage zu 1. voraus. Der vom Kläger hiergegen – unter Ziffer III.6. des Begründungsschriftsatzes – allein vorgebrachte Einwand, die Abweisung der Klage zu 1. unterliege ernsthaften Richtigkeitszweifeln, weshalb gleiches für die Abweisung der Klage zu 2. und 3. gelte, erschüttert das erstinstanzliche Urteil nach dem Vorgesagten nicht.
42. 3. Die Berufung ist auch nicht wegen besonderer tatsächlicher oder rechtlicher Schwierigkeiten im Sinne von § 124 Abs. 2 Nr. 2 VwGO zuzulassen.
43. Das Vorliegen des Zulassungsgrundes besonderer (tatsächlicher oder rechtlicher) Schwierigkeiten der Rechtssache (§ 124 Abs. 2 Nr. 2 VwGO) hat der Kläger ebenfalls nicht hinreichend dargelegt. Hierfür genügt die allgemeine Behauptung einer überdurchschnittlichen Schwierigkeit nicht, vielmehr bedarf es einer konkreten Bezeichnung entscheidungserheblicher Rechts- oder Tatsachenfragen, in Bezug auf die sich solche Schwierigkeiten stellen, und des Aufzeigens, worin diese besondere Schwierigkeit besteht (vgl. Oberverwaltungsgericht Berlin-Brandenburg, Beschluss vom 29. März 2017 – 10 N 21.14 – Rn. 16, juris). Daran fehlt es hier.
44. 3.1. In tatsächlicher Hinsicht macht der Kläger – unter Ziffer III.1.b)aa) des Begründungsschriftsatzes – geltend, das angegriffene Urteil sei nicht auf die Frage eingegangen, „welche Rolle die Trennbarkeit der Verteilungsanlagen von den Erzeugungsanlagen bei der Beantwortung der im Rechtsstreit aufgeworfenen Fragen hat“. Zwar gehe es von einem „geradezu symbiotischen Verhältnis von Kraftwerken und Netz“ aus (Rn. 77), ohne jedoch anschließend diesbezüglich irgendwelche Feststellungen zu treffen. Auch sei es widersprüchlich, einerseits in Rn. 86 des Urteils von einer „gegenseitigen Bedingtheit von Erzeugungsanlagen und Verteilernetz“ zu sprechen, sodann aber auszuführen „Dabei kann es auf sich beruhen, ob eine Trennung des Leitungsnetzes von den Erzeugungsanlagen rechtlich und tatsächlich möglich ist“. Sei die streitige Frage, inwiefern die Fernwärmeerzeugungsanlagen und die Anlagen des Fernwärmenetzes getrennt voneinander betrieben werden könnten, nach Auffassung des Berufungsgerichts entscheidungserheblich, bedürfe es einer umfangreichen Beweisaufnahme. Diese werde ergeben, dass beides ohne weiteres voneinander trennbar sei und separat bewirtschaftet werden könne.
45. Mit diesem Vorbringen benennt der Kläger keine entscheidungserhebliche Tatsachenfrage. Auf die Frage, ob eine Trennung des Leitungsnetzes von den Erzeugungsanlagen rechtlich und tatsächlich möglich ist, hat das Verwaltungsgericht nicht entscheidungserheblich abgestellt; es hat diese Frage – wie bereits oben unter 1.3.1. dargelegt – in Rn. 86 a.E. des Urteils vielmehr ausdrücklich offen gelassen. Wie bereits unter Ziffer 2.1. dargelegt, bezieht sich die Annahme des Verwaltungsgerichts „Fernwärmeversorgungsanlagen im Rahmen des § 16 Abs. 1 KV (seien) unter Berücksichtigung der im Zeitpunkt des Vertragsschlusses gegebenen Gesamtumstände (vgl. oben 1), insbesondere der Verknüpfung und gegenseitigen Bedingtheit von Erzeugungsanlagen und Verteilernetz (vgl. oben 1d) zur Überzeugung des Gerichts nur als Gesamtheit von Fernwärmeerzeugungs- und Fernwärmeverteilungsanlagen denkbar“ nicht auf die Frage, ob eine Trennung von Netz und Erzeugungsanlagen rechtlich und tatsächlich möglich ist; auch die Annahme einer „gegenseitigen Bedingtheit von Erzeugungsanlagen und Verteilernetz“ für sich genommen trifft hierzu keine Aussage. Ist die vom Kläger allein benannte Tatsachenfrage „inwiefern die Fernwärmeerzeugungsanlagen und die Anlagen des Fernwärmenetzes getrennt voneinander betrieben werden könnten“ mithin nicht entscheidungserheblich, geht der weitere Vortrag des Klägers hierzu ins Leere.
46. 3.2. Der Kläger legt mit seiner Zulassungsbegründung – dort unter Ziffer III.1.b)bb) – auch keine besonderen rechtlichen Schwierigkeiten der Rechtssache dar.
47. 3.2.1. Der Vortrag, besondere rechtliche Schwierigkeiten würden hier bereits durch den Begründungsaufwand des Verwaltungsgerichts „indiziert“, genügt bereits den Darlegungsanforderungen des § 124a Abs. 4 Satz 4 VwGO nicht. In dem vom Kläger hierzu zitierten stattgebenden Kammerbeschluss vom 10. September 2009 – 1 BvR 814/09 – juris, Rn. 21, hat das Bundesverfassungsgericht (nur) festgestellt, dass eine Begründung, die die „Uneinheitlichkeit der obergerichtlichen Rechtsprechung und der Literatur“ darstellt bzw. sich „zu einer ins Einzelne gehenden Auslegung des Urteils des Bundesverwaltungsgerichts und zu einer Auseinandersetzung mit abweichenden Auffassungen genötigt sieht“, mit anderen Worten „ein solcher Begründungsaufwand“ besondere rechtliche Schwierigkeiten im Sinne des § 124 Abs. 2 Nr. 2 VwGO indiziere. In dem vom Kläger weiter zitierten Nichtannahmebeschluss vom 23. Juni 2000 – 1 BvR 830/00 – juris, Rn. 17, hat das Bundesverfassungsgericht überdies entschieden, dass – soweit sich eine tatsächliche bzw. rechtliche Schwierigkeit schon aus dem Begründungsaufwand des erstinstanzlichen Urteils ergebe – der Antragsteller seiner Darlegungspflicht regelmäßig (nur) mit erläuternden Hinweisen auf die entsprechend einschlägigen Passagen des Urteils genüge. Der Kläger, der allein auf den Begründungsumfang der erstinstanzlichen Entscheidung verweist, benennt indes keine Passagen, in denen das Verwaltungsgericht auf uneinheitliche obergerichtliche Rechtsprechung und Literatur verweist, eine ins Einzelne gehende Rechtssprechungsauslegung betreibt oder sich umfangreich mit abweichenden Auffassungen auseinandersetzt. Auch der Verweis des Klägers auf das Urteil des Bundesverwaltungsgerichts vom 30. Juni 2004 – 6 C 28/03 – juris, Rn. 14 ff., das überdies nicht § 124 Abs. 2 Nr. 2 VwGO, sondern § 130a VwGO betrifft, ist insofern unbehelflich und verkennt, dass nicht der Umfang, sondern die tatsächliche oder rechtliche Schwierigkeit für die Annahme der Voraussetzungen des § 124 Abs. 2 Nr. 2 VwGO „besonders“, mithin überdurchschnittlich sein muss. Die bloße Länge eines Urteils begründet solche Schwierigkeiten nicht (vgl. hierzu auch OVG Nordrhein-Westfalen, Beschluss vom 5. November 2009 – 14 A 2816/07 – juris, Rn. 3-8; VGH Baden-Württemberg, Beschluss vom 26. August 2020 – 11 S 2038/19 – juris, Rn. 36-40), zumal die Länge des Urteils hier auch darauf beruht, dass der Kläger mehrere Anspruchsgrundlagen geltend gemacht hat und das Verwaltungsgericht diese wegen der Anforderungen des Art. 103 Abs. 1 GG einzeln abarbeiten musste, wobei es seine Begründung jeweils – ohne, dass dies zwingend notwendig gewesen wäre – auf mehrere selbstständig tragende Gründe gestützt hat.
48. 3.2.2. Der Kläger trägt weiter vor, besondere rechtliche Schwierigkeiten ergäben sich daraus, dass klärungsbedürftig sei, wie sich hier das Recht der öffentlichen Einrichtungen, das Unionsrecht und gegebenenfalls das Kartellrecht auf die zu prüfenden Anspruchsgrundlagen auswirkten. Verneine man einen Übereignungsanspruch, dränge sich die Frage auf, ob es mit Blick auf den vorgenannten Rechtsrahmen zulässig sei, dass sich das Recht der Beklagten auf Nutzung der öffentlichen Straße zur Verlegung und zum Betrieb ihres Fernwärmenetzes nach Ablauf des Konzessionsvertrages ohne Durchführung eines Auswahlverfahrens „faktisch zum Ewigkeitsrecht verfestige“. Zwar unterfalle die Wärmeversorgung – anders als Gas und Strom – nicht der Regelung des § 46 EnWG, auch liege keine dieser Norm entsprechende gesetzliche Regelung für die Wärmeversorgung vor. Dies bedeute indes nicht, dass die Rechtsordnung für die Wärmeversorgung keine Durchführung eines transparenten und diskriminierungsfreien Auswahlverfahrens vor Abschluss bzw. Verlängerung eines Konzessionsvertrages verlange. Denn der Rechtsordnung seien Ewigkeitsrechte an öffentlichen Einrichtungen, in deren Folge eine Disposition der öffentlichen Hand über das öffentliche Straßenland sowie Dritt- und Neunutzer dauerhaft ausgeschlossen seien, ebenso fremd wie die Geltung des Prioritätsprinzips bei der Verteilung knapper Güter durch die öffentliche Hand. Öffentliche Straßen seien indes sowohl öffentliche Einrichtungen als auch ein knappes Gut, weshalb mit Blick auf das Recht der öffentlichen Einrichtungen die besonders schwierige Frage zu klären sei, welcher „modus vivendi“ nach Auslaufen einer Fernwärmekonzession gelte. Aus unionsrechtlicher Sicht ergäben sich besondere rechtliche Schwierigkeiten für die Rechtssache insofern, als die sich aus der einschlägigen EuGH-Rechtsprechung aufdrängenden Ableitungen nicht richtig gewürdigt worden seien. Der EuGH habe im Urteil vom 15. Oktober 2009 – C-196/08-Acoset – juris, Rn. 46 ff., zur öffentlichen Dienstleistungskonzession aus den Grundfreiheiten des AEUV die Gebote zur Gleichbehandlung, Nichtdiskriminierung, Transparenz und zu einem angemessenen Grad von Öffentlichkeit/Zugang zu Informationen abgeleitet. Mit Rn. 122, 124, 128 und 130 seines Urteils verkenne das Verwaltungsgericht die sich aus dem Unionsrecht abzuleitenden Rechtsgrundsätze und deren Bedeutung für die hiesige Rechtssache. Kartellrechtlich stelle sich die Frage, ob die Tatsache der weitgehenden Austauschbarkeit der Leistungsbeziehung hier nicht eine Ergebnisgleichheit mit der kartellrechtlichen „Freistellungsende“-Rechtsprechung des Bundesgerichtshofes im Urteil vom 7. Juli 1992 – KZR 2/91 – juris, Rn. 23, zur Folge habe müsse, wonach mit dem Eingreifen von § 1 GWB die Monopolstellung der Energieversorgungsanlagen insofern entfallen solle, dass wenigstens ein Wettbewerb um geschlossene Versorgungsgebiete möglich würde und folglich alle vertraglichen Bestimmungen, einschließlich einfacher Wegerechte, die der Erreichung dieses Ziels entgegenstünden, ab 1. Januar 1995 gemäß § 1 GWB unwirksam seien. Die Rechteeinräumung für die Unterbringung von Leitungen im Straßenraum nach öffentlichem Recht sei die Ausnahme, in der Regel würden die Rechte nach bürgerlichem Recht eingeräumt. In seinem Beschluss vom 18. Oktober 2011 – KVR 9/11 – juris, Rn. 11, habe der Bundesgerichtshof die Frage aufgeworfen, ob der Grundsatz, dass öffentlich-rechtlich organisierte Leistungsbeziehungen dem Kartellrecht entzogen seien, auch dann gelten könne, wenn die öffentlich-rechtliche und die privatrechtliche Ausgestaltung der Leistungsbeziehung – wie hier der Fall – weitgehend austauschbar seien. Auch das Bundeskartellamt spreche in seiner „Sektoruntersuchung Fernwärme“ davon, dass sich die Gemeinde bei der Vergabe der Wegerechte an den kartellrechtlichen Missbrauchsnormen messen lassen müsse. Das Verwaltungsgericht habe den Aspekt des Kartellverbots im Rahmen der Prüfung des vertraglichen Anspruchs unter Rn. 75 seines Urteils zwar erwähnt, die Rechtssache aber nicht im Lichte der vom Bundesgerichtshof aufgeworfenen, im Ergebnis offen gelassenen Frage behandelt. Das Urteil des Verwaltungsgerichts weise schließlich auch ein Defizit bei der Berücksichtigung komplexer verfassungsrechtlicher Fragen bei der Vertragsauslegung auf. Bei der Auslegung von Konzessionsverträgen seien das verfassungsrechtlich verankerte Prinzip der Gesetzmäßigkeit der Verwaltung (Art. 20 Abs. 3 GG) und das Recht der gemeindlichen Selbstverwaltung (Art. 28 Abs. 2 GG) zu beachten. Verwehre ein öffentlich-rechtlicher Vertrag bzw. seine Auslegung es einer Gemeinde, ihre Selbstverwaltungsrechte aus Art. 28 Abs. 2 GG wahrzunehmen, insbesondere die ihr verfassungsrechtlich zugewiesene Verantwortung nach Ablauf einer bestimmten Frist oder durch Kündigung des Vertrages zurückzuholen, seien diese Rechte verletzt.
49. Für die Darlegung einer besonderen rechtlichen Schwierigkeit der Rechtssache greift dieses Vorbringen zu kurz. Soweit der Kläger auf Besonderheiten des Rechtsrahmens „für die Einräumung von Wegenutzungsrechten für Versorgungsunternehmen in Berlin“ verweist und insofern das Recht der öffentlichen Einrichtungen, das Unionsrecht, gegebenenfalls das Kartellrecht und flankierend verfassungsrechtliche Grundsätze als einschlägige entscheidungserhebliche Rechtsquellen benennt, legt er bereits nicht dar, dass es hierauf entscheidungserheblich ankommt. Denn der Kläger zeigt nicht auf, inwiefern sich aus dem von ihm bezeichneten Rechtsrahmen ein Anspruch auf Übereignung hinsichtlich im öffentlichen Straßenraum verlegter Fernwärmeleitungen ergeben soll, der im angegriffenen Urteil indes allein geprüft worden ist.
50. Bereits sein Vortrag, im Falle der Verneinung eines Übereignungsanspruches verfestige sich das Recht der Beklagten auf Nutzung der öffentlichen Straßen zur Verlegung und zum Betrieb ihres Fernwärmenetzes „faktisch zum Ewigkeitsrecht“, ohne dass sie sich jemals wieder einem wie auch immer gearteten Auswahlverfahren stellen müsse, stellt eine bloße Behauptung dar. Woraus sich diese Annahme ableitet, legt der Kläger nicht ansatzweise dar. Dies liegt mit Blick darauf, dass der Beklagten nach Auslaufen des Konzessionsvertrages Sondernutzungserlaubnisse unter einer auflösenden Bedingung erteilt worden sind und gemäß § 12 Abs. 4 BerlStrG der Widerruf einer Sondernutzungserlaubnis zulässig ist, wenn dieser im überwiegenden öffentlichen Interesse erforderlich ist, auch nicht von vornherein auf der Hand.
51. Aber auch einen hinreichenden Zusammenhang des behaupteten Verstoßes gegen das Recht der öffentlichen Einrichtungen, des Unionsrechts, gegebenenfalls des Kartellrechts und Verfassungsrechts mit dem hier allein in Rede stehenden Übereignungsanspruch stellt der Kläger mit seinem Vorbringen nicht her. Der Behauptung, die Frage, ob dies – d.h. ein gegen den vorgenannten Rechtsrahmen verstoßendes „Ewigkeitsrecht“ – sein könne bzw. dürfe, dränge sich bei Verneinung des Übereignungsanspruches jedem auf, reicht insofern nicht aus. Soweit der Kläger meint, dass sich eine Kommune als beherrschende Anbieterin auf dem Markt für die Vergabe von Wegerechten auch an kartellrechtlichen Missbrauchsnormen messen lassen müsse, legt er jedenfalls nicht dar, wieso sich hieraus ein Übereignungsanspruch hinsichtlich im öffentlichen Straßenraum verlegter Fernwärmeleitungen ergeben soll, hinsichtlich derer ein Konzessionsvertrag ausgelaufen ist und danach Sondernutzungserlaubnisse unter einer bislang nicht eingetretenen auflösenden Bedingung erteilt worden sind; dies folgt auch aus dem Zitat des Klägers aus der „Freistellungsende“-Rechtsprechung des Bundesgerichtshofs nicht. Auch mit dem Vortrag, dass bei der Auslegung von Konzessionsverträgen das Prinzip der Gesetzmäßigkeit der Verwaltung und die gemeindliche Selbstverwaltung zu beachten seien, zeigt der Kläger nicht auf, wieso dies eine Auslegung des öffentlich-rechtlichen Konzessionsvertrags zu Lasten eines privaten Vertragspartners durch Eingriff in sein durch Art. 14 GG – mithin ebenfalls grundrechtlich – geschütztes Eigentum an den Fernwärmeleitungen zu begründen vermag. Soweit der Kläger vorbringt, das angegriffene Urteil habe die Rechtsprechung des Europäischen Gerichtshofes vom 15. Oktober 2009 – C-196/08 – juris, Rn. 46 ff. und deren Bedeutung für die hiesige Rechtssache verkannt, legt er schon nicht substantiiert dar, inwiefern die von ihm nur benannten Rn. 122 bis 130 des Urteils, wonach die Erteilung von Sondernutzungserlaubnissen vom sog. unionsrechtlichen Transparenzgebot nicht erfasst werde (juris, Rn. 124) und auch sonstige unionsrechtliche Regelungen keine Grundlage für den vorliegend geltend gemachten Übereignungsanspruch darstellten (juris, Rn. 130), zu beanstanden seien. Soweit der Kläger meint, besonders schwierig sei die Frage, welcher „modus vivendi“ nach Auslaufen der Fernwärmekonzession gelte, übersieht er, dass das Verwaltungsgericht für die Zeit nach Ablauf des Konzessionsvertrages auf die Geltung des Berliner Straßengesetzes verwiesen hat (juris, Rn. 116). Auch hierzu verhält sich das vorstehende Zulassungsvorbringen nicht.
52. Im Übrigen können die durch den Kläger explizit beanstandeten Passagen des angegriffenen Urteils (juris Rn. 122, 124, 128 und 130 ) nach den oben stehenden Darlegungen des Senats zum Berufungszulassungsgrund nach § 124 Abs. 2 Nr. 1 VwGO auch hinweggedacht werden, ohne dass damit das Entscheidungsergebnis entfiele.
53. 4. Die Berufung ist auch nicht wegen grundsätzlicher Bedeutung zuzulassen (§ 124 Abs. 2 Nr. 3 VwGO).
54. Dieser Zulassungsgrund liegt vor, wenn der Rechtsstreit eine entscheidungserhebliche, bisher höchstrichterlich oder obergerichtlich nicht beantwortete Rechts- oder Tatsachenfrage von allgemeiner Bedeutung aufwirft, die sich in dem erstrebten Rechtsmittelverfahren stellen würde und die im Interesse der Einheitlichkeit der Rechtsprechung oder der Fortentwicklung des Rechts einer obergerichtlichen Klärung in einem Berufungsverfahren bedarf (vgl. BVerfG, Beschluss des Ersten Senats vom 18. Juni 2019 – 1 BvR 587/17 – juris, Rn. 33; zum Revisionsrecht: BVerwG, Beschluss vom 19. August 1997 – BVerwG 7 B 261/97 – juris). Zur Darlegung dieses Zulassungsgrundes ist die für grundsätzlich klärungsbedürftig gehaltene Frage auszuformulieren und auszuführen, warum sie für klärungsbedürftig und entscheidungserheblich gehalten und aus welchen Gründen ihr Bedeutung über den Einzelfall hinaus zugemessen wird. Diesen Anforderungen wird das Zulassungsvorbringen nicht gerecht.
55. 4.1. Der Kläger wirft – unter Ziffer III.2a)bb) bzw. III.2.c)bb) des Begründungsschriftsatzes – in Bezug auf die erstinstanzliche Ablehnung eines vertraglichen Übereignungsanspruchs die Fragen auf,
56. „ob bei einer beiderseits interessengerechten Auslegung öffentlich-rechtlicher Verträge von Gemeinden dem Grundsatz der Gesetzmäßigkeit der Verwaltung und den Belangen der kommunalen Daseinsvorsorge besonders Rechnung getragen werden muss“
57. und
58. „ob bei der Auslegung von Erklärungen in öffentlich-rechtlichen Verträgen, die als Verzicht, Erlass oder in ähnlicher Weise rechtsvernichtend gewertet werden sollen, besondere Anforderungen an die Erklärung gelten.“
59. Er legt jedoch nicht dar, dass diese Fragen entscheidungserheblich sind. Er stellt die erste Frage ausweislich seines Zulassungsvorbringens allein zum die Versagung des vertraglichen Anspruchs selbständig tragenden Grund „Auslegung § 16 Abs. 1 KV“ (vgl. Ziffer III.2a) des Begründungsschriftsatzes), die zweite Frage nur bezogen auf den die Versagung des vertraglichen Anspruchs selbständig tragenden Grund „Anspruchsbeseitigung“ (vgl. Ziffer III.2.c) des Begründungsschriftsatzes). Das Verwaltungsgericht hat die Ablehnung eines vertraglichen Übereignungsanspruchs jedoch – worauf der Kläger mit seinen Darlegungen zum selbständig tragenden Grund „Leistungsgegenstand“ unter Ziffer III.2.b) des Begründungsschriftsatzes schließlich selbst verweist – auch damit begründet, dass dieser keinen Anspruch auf die isolierte Übereignung von Fernwärmeverteilungsanlagen habe (juris Rn. 86). Diesen das Urteil selbständig tragenden Grund greift der Kläger indes nicht durchgreifend an; die hierzu allein geltend gemachten Zulassungsgründe Nr. 1 (vgl. oben, unter 2.1.), Nr. 2 (vgl. oben, unter 3.) und Nr. 5 (vgl. oben, unter 1.) liegen nicht vor.
60. 4.2. Zur erstinstanzlichen Versagung eines Übereignungsanspruchs aus dem Berliner Straßengesetz wirft der Kläger – unter Ziffer III.4.b)bb) des Begründungsschriftsatzes – die Fragen auf,
61. „ob der Erteilung eines Rechts zur Wegenutzung für ein Fernwärmenetz grundsätzlich eine Ausschreibung vorausgehen muss“
62. und
63. „ob es sich bei einem etwaigen Erfordernis zur Ausschreibung des Neuabschlusses des ausgelaufenen Konzessionsvertrages um entgegenstehende öffentliche Interessen i.S.d. § 12 Abs. 2 BerlStrG handelt.“
64. Die Entscheidungserheblichkeit auch dieser Fragen ist dem Zulassungsvorbringen nicht zu entnehmen. Der Kläger bezieht diese Fragen allein auf die Feststellung des Verwaltungsgerichts unter Rn. 120 ff. des Urteils, die Beklagte habe auch einen Anspruch auf die Sondernutzungserlaubnisse (vgl. Ziffer III.4.b) des Begründungsschriftsatzes). Die Versagung eines straßenrechtlichen Übereignungsanspruchs hat das Verwaltungsgericht indes selbständig tragend darauf gestützt, dass die Beklagte im maßgeblichen Zeitpunkt der mündlichen Verhandlung im Besitz von auf § 12 Abs. 2 BerlStrG beruhenden straßenrechtlichen Sondernutzungserlaubnissen ist (juris, Rn. 117), was auch der Kläger nicht in Abrede stellt, wie seine Darlegungen unter Ziffer III.4.a) des Begründungsschriftsatzes zum selbständig tragenden Grund „Kein Fehlen einer Erlaubnis“ zeigen. Diesen die Versagung eines Übereignungsanspruches aus dem Berliner Straßengesetz selbständig tragenden Grund greift das Zulassungsvorbringen des Klägers nicht durchgreifend an; die hierzu allein geltend gemachten Zulassungsgründe Nr. 1 (vgl. oben, unter 2.2.1. und 2.2.3.), Nr. 2 (vgl. oben, unter 3.) und Nr. 5 (vgl. oben, unter 1.) greifen nicht durch.
65. 4.3. Bezogen auf die erstinstanzliche Versagung eines Anspruchs aus BGB-Rechtsgedanken hält der Kläger – unter Ziffer III.3.b)bb) des Begründungsschriftsatzes – für grundsätzlich klärungsbedürftig,
66. „ob über Konzessionsverträge vermittelte Wegenutzungsrechte nach dem Auslaufen durch die Erteilung bloßer Sondernutzungserlaubnisse nach den §§ 11, 12 BerlStrG fortbestehen können“.
67. Auch insofern legt der Kläger jedoch nicht dar, das die aufgeworfene Frage entscheidungserheblich ist. Der Kläger stellt diese Frage ausweislich Ziffer III.3.b) des Begründungsschriftsatzes allein zu dem die Versagung eines Anspruchs aus BGB-Rechtsgedanken selbständig tragenden Grund „Fehlen einer Regelungslücke“ (vgl. Ziffer III.3.b) des Begründungsschriftsatzes). Das Verwaltungsgericht hat einen Übereignungsanspruch aus BGB-Rechtsgedanken – was der Kläger mit seinen Darlegungen unter Ziffer III.3.a) des Begründungsschriftsatzes zum selbständig tragenden Grund „Entfernungsabsicht“ selbst geltend macht – jedoch auch unter Verweis darauf verneint, dass die Beklagte keine Entfernungsabsicht habe (juris, Rn. 115). Diesen das Urteil selbständig tragenden Grund greift das Zulassungsvorbringen des Klägers nicht durchgreifend an; die hierzu allein geltend gemachten Zulassungsgründe Nr. 1 (vgl. oben, unter 2.3.), Nr. 2 (vgl. oben, unter 3.) und Nr. 5 (vgl. oben, unter 1.) liegen nicht vor.
68. 4.4. Zu einem (angeblich) übergangenen Anspruch aus § 1004 BGB hält der Kläger – unter Ziffer III.5.b) des Begründungsschriftsatzes – schließlich für grundsätzlich klärungsbedürftig,
69. „ob ein Netzbetreiber nach Auslaufen seines Konzessionsvertrages hinsichtlich der in den öffentlichen Straßen verlegten bzw. auf den öffentlichen Straßen errichteten Versorgungsanlagen einem Anspruch aus § 1004 BGB des Eigentümers der öffentlichen Straßen ausgesetzt ist,
70. und wenn ja,
71. ob der Eigentümer der öffentlichen Straßen statt der Beseitigung jener Anlagen deren Übereignung gegen Erstattung ihres angemessenen Wertes verlangen kann“.
72. Auch diese Fragen sind, unabhängig davon, dass ein Anspruch aus § 1004 BGB vom Verwaltungsgericht nicht übergangen worden ist (vgl. dazu oben, unter 1.2.), nicht entscheidungserheblich. Nach den vom Kläger mit seinem Zulassungsvorbringen nicht erfolgreich angegriffenen Ausführungen des Verwaltungsgerichts steht der Beklagten mit Blick auf die ihr von den Bezirksämtern erteilten straßenrechtlichen Sondernutzungserlaubnisse für das gesamte Fernwärmeleitungsnetz im maßgeblichen Zeitpunkt der mündlichen Verhandlung ein Nutzungsrecht aus § 12 Abs. 2 BerlStrG zu (vgl. juris Rn. 117 und oben, unter 2.2.1.) und ist die diesen Erlaubnissen jeweils beigefügte auflösende Bedingung rechtskräftiger Feststellung eines Übereignungsanspruchs des Klägers bislang nicht eingetreten (vgl. juris Rn. 131 und oben, unter 2.2.3.). Die vom Kläger aufgeworfenen Fragen berücksichtigen dies nicht und gehen damit an dem hier allein in Rede stehenden Sachverhalt vorbei.
73. Die Kostenentscheidung folgt aus § 154 Abs. 2 VwGO. Die Streitwertfestsetzung beruht auf § 47 Abs. 1 und 3, § 52 Abs. 1 GKG.
74. Dieser Beschluss ist unanfechtbar (§ 152 Abs. 1 VwGO, § 68 Abs. 1 Satz 5 i.V.m. § 66 Abs. 3 Satz 3 GKG).
Zuletzt aktualisiert am Juli 19, 2021 von eurogesetze
Schreibe einen Kommentar